Beschluss
7 WF 74/23
OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0627.7WF74.23.00
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des zu bestallenden Vormundes gem. § 1789 Satz 2 BGB a.F. ist kein unverzichtbares Element für die wirksame, eine Vergütungspflicht auslösende Bestallung des Vormunds.
2. Die Bestallung ist auch ohne Handschlag wirksam, wenn im Übrigen das Bestallungsverfahren ordnungsgemäß - einschließlich der geeigneten Unterrichtung über die Pflichten eines Vormunds und die Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft -durchgeführt worden ist, § 1789 Satz 1 BGB.
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den auf den 15. März 2023 datierten und am 20. März 2023 zur Geschäftsstelle gelangten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des zu bestallenden Vormundes gem. § 1789 Satz 2 BGB a.F. ist kein unverzichtbares Element für die wirksame, eine Vergütungspflicht auslösende Bestallung des Vormunds. 2. Die Bestallung ist auch ohne Handschlag wirksam, wenn im Übrigen das Bestallungsverfahren ordnungsgemäß - einschließlich der geeigneten Unterrichtung über die Pflichten eines Vormunds und die Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft -durchgeführt worden ist, § 1789 Satz 1 BGB. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den auf den 15. März 2023 datierten und am 20. März 2023 zur Geschäftsstelle gelangten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Vergütung einer Vormundin für ihre Tätigkeit im Zeitraum 12.10.2022 bis 16.12.2022. Mit Beschluss vom 01.04.2020 (Bl. 8ff. d. A.) entzog das Amtsgericht Stadt1 (Az.: ...) den Kindeseltern die Sorge für die beiden Kinder X, geboren am XX.XX.2011, und Q, geboren am XX.XX.2014, richtete Vormundschaft ein, bestellte die Antragstellerin zur Vormundin und stellte fest, dass die Vormundschaft berufsmäßig geführt wird. Die gemäß § 1789 BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung (fortan: BGB a.F.) vorgesehene Verpflichtung der Vormundin fand am 20.04.2020 telefonisch statt. Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stadt1 telefonierte mit der Antragstellerin, die sich zur Annahme des Amtes bereit erklärte und zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes verpflichtet wurde. Die Rechtspflegerin fertigte über das Telefonat einen Telefonvermerk, der auch den Hinweis enthält, dass aufgrund der Corona-Pandemie von einer Verpflichtung durch persönliche Vorsprache abgesehen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Telefonvermerk vom 20.04.2020 (Bl. 21 d. A.) Bezug genommen. Die Bestallungsurkunden für X und Q wurden der Antragstellerin am 23.04.2020 zugestellt. In den folgenden Jahren wurde die Vergütung der Antragstellerin regelmäßig antragsgemäß ausgezahlt. Nach Abgabe des Vormundschaftsverfahrens an das Amtsgericht Marburg mit Beschluss vom 01.12.2020 (Bl. 56f. d. A.) hat die Vormundin beantragt, ihr für ihre Tätigkeit im Zeitraum 12.10.2022 bis 16.12.2022 einen Betrag von 394,65 € aus der Staatskasse auszuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 31.12.2022 (Bl. 119 d. A.), der am 09.01.2023 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, Bezug genommen. Die Staatskasse ist dem Antrag erstinstanzlich entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin lediglich telefonisch bestellt worden sei. Eine förmliche Bestellung mittels Handschlags habe nicht stattgefunden. Für Tätigkeiten vor der förmlichen Bestellung könne aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 15.01.2020 - XII ZB 627/17 = NZFam 2020, 261) und des OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 01.07.2021 - 2 WF 84/21, nicht veröffentlicht) keine Vergütung verlangt werden. Das Amtsgericht hat die Vergütung mit einem auf den 15.03.2023 datierten Beschluss, der am 20.03.2023 zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts gelangt ist, antragsgemäß festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Vorinstanz, unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschl. v. 01.02.2023 - 3 W 885/22 = ZEV 2023, 813), ausgeführt, dass eine telefonische Verpflichtung jedenfalls in begründeten Ausnahmefällen zulässig sei. Angesichts der am 20.04.2020 bestehenden Pandemielage liege ein entsprechender Ausnahmefall vor. Der Beschluss wurde am 29.03.2023 formlos an die Antragstellerin und an die Staatskasse übermittelt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor für die Staatskasse (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 05.04.2023 (Bl. 138 d. A.) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2023 (Bl. 140 d. A.), das an demselben Tag bei dem Amtsgericht eingegangen ist, auf seine bisherige Argumentation verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass im hiesigen Bezirk nicht der Rechtsansicht des OLG Braunschweig, sondern derjenigen des OLG Frankfurt gefolgt werden solle. Der Vergütungsantrag vom 31.12.2022 sei deshalb zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 02.05.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Berichterstatterschreiben vom 05.07.2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21.07.2023 erklärt, in der Sache keine weitere Stellungnahme mehr abgeben zu wollen. II. 1. Die gemäß §§ 168d, 292 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Dass die maßgebliche Beschwer von 600,01 € nicht erreicht wird, ist gemäß § 61 Abs. 2 FamFG unschädlich, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch anfechtbar, obwohl sie entgegen § 41 Abs. 1 FamFG den Beteiligten nur formlos mitgeteilt und nicht im Sinne von §§ 15, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG bekannt gegeben wurde. Die daher gemäß § 40 Abs. 1 FamFG fehlende Wirksamkeit der Entscheidung steht ihrer Anfechtbarkeit aber nicht entgegen. Der Beschluss wurde am 20.03.2023 der Geschäftsstelle des Amtsgerichts übergeben und damit erlassen, § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG. Der Erlass kennzeichnet den Zeitpunkt, in dem der Beschluss als Rechtsprechungsakt existent und nach außen erkennbar wird, dass die Entscheidungsfindung beendet und das Entwurfsstadium überschritten ist. Er hat zur Rechtsfolge, dass der Beschluss jetzt Gegenstand eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs sein kann und das Gericht an seine Entscheidung in der Weise gebunden ist, dass es diese außerhalb eines gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens nicht mehr von Amts wegen abändern darf (BGH, Beschl. v. 08.07.2015 - XII ZB 586/14 = NJW-RR 2015, 1346; Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 38 Rn. 90). Konsequenzen hat die fehlende Bekanntgabe aber für den Lauf der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG). Diese begann hier erst fünf Monate nach Erlass zu laufen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG) und endete damit erst mit Ablauf des 20.09.2023 (vgl. zur Fristberechnung in dieser Konstellation Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 63 Rn. 63). Die Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist, spätestens am 13.04.2023, formwirksam eingelegt. Die Beschwerdeschrift der Staatskasse ist als bestimmender Schriftsatz gemäß §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 14b Satz 1 FamFG als elektronischer Schriftsatz zu übermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 08.11.2023 - XII ZB 72/23 = NJOZ 2024, 248). Gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weder die Beschwerde vom 05.04.2023 noch die Beschwerdebegründung vom 13.04.2023 wurden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Beide Schreiben wurden von dem Bezirksrevisor aber durch maschinenschriftliche Wiedergabe seines Nachnamens einfach elektronisch signiert. Das Schreiben vom 05.04.2023 wurde allerdings nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. In der Akte befindet sich zwar ein Prüfvermerk vom 04.04.2023 (Bl. 137 d. A.), der sich aber schon zeitlich nicht auf die einen Tag später datierte Beschwerdeschrift beziehen kann. Zudem befindet sich auf dem Prüfvermerk ein handschriftlicher Vermerk - wohl von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - wonach dem Prüfvermerk kein Anhang beigefügt war. Die Beschwerdeschrift wurde ausweislich des handschriftlichen Vermerks der Geschäftsstelle am 05.04.2023 aus „Edda“ ausgedruckt. Bei „Edda“ handelt es sich um ein Fachmodul der IT-Anwendung „Eureka“, mit dem die elektronischen Eingänge aller Eureka-Module verwaltet werden. Dass die Beschwerdeschrift vom 05.04.2023 an diesem Tag in Eureka-Edda vorhanden war, belegt allerdings noch nicht, dass sie auch auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO dort eingegangen ist. Dies ist aber unschädlich, weil auch das Schreiben vom 13.04.2023 bei interessengerechter Auslegung als Beschwerde aufzufassen ist. Dies ergibt sich daraus, dass das Schreiben auf die (vermeintlich bereits eingelegte) Beschwerde Bezug nimmt und dass es darin heißt, der Beschluss vom 15.03.2023 sei aufzuheben und der Vergütungsantrag vom 31.12.2022 zurückzuweisen. Dieses Schreiben wurde auch auf einem sicheren Übermittlungsweg im oben genannten Sinne eingereicht. Zu den sicheren Übermittlungswegen zählt gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts (besonderes elektronisches Behördenpostfach [beBPo]). § 6 Abs. 3 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl I S. 4607), bestimmt, dass das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleichsteht, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach § 6 Abs. 1 ERVV wahrnimmt. Der Beschwerdeführer wird gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 der hessischen Landesverfassung i.V.m. § 1 Abs. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 05.11.2012 (Staatsanzeiger S. 1262) i.V.m. § 3 Abs.1 Nr. 4 lit. a der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2021 (Staatsanzeiger S. 411), zuletzt geändert durch die 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 06.12.2022 (Staatsanzeiger S. 1479), durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Marburg vertreten, der gemäß § 35 Nr. 1 KostVfg insoweit behördliche Aufgaben wahrnimmt und sich dazu des EGVP des Landgerichts Marburg bedienen kann. Die Feststellung der Identität des Inhabers eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERRV) wie auch eines ihm gleichstehenden EGVP-Postfachs einer Justizbehörde für das Gericht beim Empfang einer Nachricht über das EGVP setzt daneben die Beifügung eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (vHN) voraus. Dieser liegt hier ebenfalls vor, was sich aus dem Prüfvermerk vom 13.04.2023 ergibt (Bl. 139 d. A.). Mit dem vHN, einer fortgeschrittenen, prüfbaren elektronischen Signatur (vgl. Art. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG [elDAS-VO]), wird dem Empfänger nachgewiesen, dass das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und dass der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet war. Ist dies der Fall, erhält zur Bestätigung des Vorhandenseins eines vHN für Nachrichten aus der Justiz das Gericht - wie auch hier - als Empfänger im Prüf- und Transfervermerk die Information: „Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt.“ (OVG Magdeburg, Beschl. v. 31.05.2022 - 1 M 56/22 = BeckRS 2022, 14709; Biallaß, in: jurisPK-ERV, Band 2, 2. Aufl. [Werkstand: 15.09.2022], § 6 ERVV, Rn. 16.1). 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a) Die Antragstellerin ist wirksam zur Vormundin bestellt worden. Gemäß § 1789 Satz 1 BGB a.F. war der Vormund von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft zu bestellen. Dabei sollte die Verpflichtung mittels Handschlags an Eides statt erfolgen, § 1789 Satz 2 BGB a.F. Die Antragstellerin wurde am 20.04.2020 telefonisch über die Aufgaben und Pflichten einer Vormundin unterrichtet und zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes verpflichtet. Sie wurde damit wirksam bestellt. Der Umstand, dass die Verpflichtung lediglich telefonisch erfolgte, führt nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung (so auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 01.02.2023 - 3 W 885/22 = NZFam 2023, 671). Dies ist, anders als die Beschwerde meint, kein Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2017 (XII ZB 562/16 = FamRZ 2017, 1846), vom 13.12.2017 (XII ZB 436/17 = FamRZ 2018, 513) und vom 15.01.2020 (XII ZB 627/17 = NZFam 2020, 261) oder des erkennenden Gerichts vom 01.07.2021 (2 WF 84/21, nicht veröffentlicht). In all diesen Entscheidungen fand entweder überhaupt keine förmliche Verpflichtung statt - bspw. wurde in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2021 (2 WF 84/21) lediglich die Bestallungsurkunde mit einfacher Post an den Umgangspfleger übersandt - oder es ging um die Vergütung von Tätigkeiten, die vor der förmlichen Verpflichtung wahrgenommen worden sind. Vorliegend gab es dagegen - vor Wahrnehmung der ersten verfahrensgegenständlichen Tätigkeit am 12.10.2022 - einen Vorgang vom 20.04.2020, der von Gericht und Vormundin ausdrücklich als Verpflichtungstermin verstanden wurde. Im Streit steht lediglich die Frage, ob eine telefonische Verpflichtung dem Formerfordernis in § 1789 Satz 2 BGB a.F. entspricht. Letzteres ist, wie das Oberlandesgerichts Braunschweig zutreffend ausgeführt hat, der Fall. Dem steht der Wortlaut des § 1789 BGB a. F. nicht entgegen. § 1789 Satz 2 BGB sah die Verpflichtung mittels Handschlags an Eides statt vor, und dazu war in der Tat die persönliche Anwesenheit der zu bestellenden Person unumgänglich. Aber da § 1789 BGB a.F. nur eine Soll-Vorschrift darstellte, kann man die gesamte Regelung auch dahin auslegen, dass sowohl Handschlag wie persönliche Anwesenheit nicht gänzlich unverzichtbar waren. Im Kontrast zu § 1789 BGB a. F. schrieb § 289 Abs. 1 Satz 1 FamFG a. F. für den Betreuer eine (nicht konstitutive) mündliche Verpflichtung vor. Dass dieses Adjektiv in § 1789 Satz 1 BGB gerade fehlt, spricht im Umkehrschluss dafür, dass die Verpflichtung auch schriftlich, zumindest aber fernmündlich, vorgenommen werden kann (so auch Leipold, ZEV 2021, 377). Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, dass eine persönliche Anwesenheit nicht zwingend erforderlich ist (so auch Keuter, FamRZ 2010, 1955 (1956). Eine solche Auslegung ist auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Die Verpflichtung mittels Handschlags verfolgte aus Sicht des historischen Gesetzgebers den Zweck, dem zu Verpflichtenden den Ernst und die Bedeutung der von ihm zu übernehmenden Pflichten zu verdeutlichen (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.). Dies kann aber auch telefonisch geschehen. Dass die persönliche Anwesenheit des Vormunds für die Verpflichtung gemäß § 1789 BGB a.F. zwingend wäre, entspricht auch nicht dem Willen des historischen Gesetzgebers. Muscheler (ZEV 2023, 818ff.) führt insoweit aus: „Nach Auffassung beider BGB-Kommissionen sollte der Vormund seine Stellung nicht durch einseitige Ernennung des Gerichts erlangen, sondern dessen Mitwirkung erforderlich sein: Es handle sich bei der Bestellung des Vormunds um einen Akt, der in seinem Wesen einem Rechtsgeschäft nahestehe. In dieser Konstruktion unterschied sich das BGB deutlich vom römisch-gemeinen und vom französischen Recht, die beide einen einseitigen Akt der zuständigen Behörde annahmen. Die richterliche Ernennung und die Verpflichtung, durch die der Vormund auch seinerseits die Vormundschaft übernehmen zu wollen erklärt, wurden im BGB somit, nach dem Vorbild des damals moderneren preußischen Rechts, begrifflich zu einem einzigen Akt „verschmolzen“ (Mot., IV, 1078; ebenso Prot., IV, 829). Infolge dieser Verschmelzung musste die Form sowohl für den gerichtlichen Teil des einheitlichen Aktes wie für die Verpflichtungserklärung des Vormunds zwingend identisch sein. Seinen vollendeten Ausdruck fand dieser Gedanke im Handschlag von Richter und Vormund. Damit waren für beide Aktteile Sichtbarkeit, Gleichzeitigkeit und Gleichförmigkeit in beidseitiger physischer Präsenz gewährleistet. Der erste Entwurf des BGB (§ 1645 Abs. 1) schrieb den Handschlag dementsprechend noch als zwingende Form vor. Auch die zweite Kommission stand bei der direkten Beratung des § 1645 Abs. 1 E1 noch auf diesem Standpunkt (Prot., IV, 752): Es war ein Antrag auf Beseitigung des Handschlags gestellt. Ihm wurde entgegengehalten, erfahrungsgemäß verfehle die Verpflichtung mittels Handschlags idR nicht einen gewissen Eindruck auf den Vormund. Angesichts dieser Wirkung müssten die mit ihm verbundenen Unbequemlichkeiten (persönliches Erscheinen vor Gericht) in Kauf genommen werden. Der Antrag wurde daraufhin zurückgenommen und man beließ es bei § 1645 Abs. 1 E1. Erst in der 328. Sitzung vom 22.5.1894 erfolgte eine Änderung (Prot., IV, 829; Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, §§ 1564-1921, 1989, 1142), und zwar, als man ein völlig anderes Problem diskutierte, nämlich die Frage, ob die automatische Nichtigkeit der Bestellung bei anfänglicher Geschäftsunfähigkeit des Vormunds nicht im Widerspruch stehe mit der Regelung, dass bei später eintretender Geschäftsunfähigkeit erst ein Gerichtsbeschluss die Stellung des Vormunds beende. Die Mehrheit verneinte einen solchen Widerspruch unter Berufung auf die Natur des Bestellungsakts und seine Rechtsgeschäftsähnlichkeit: Eben deswegen führe anfängliche Geschäftsunfähigkeit des Vormunds zwingend zur ipso iure eintretenden Unwirksamkeit der Bestellung. Gewissermaßen en passant äußerte die Mehrheit der Kommission, „selbstverständlich“ sei beim einheitlichen Bestellungsakt, dessen Charakter man gerade noch einmal betont und als Argument verwendet hatte, die Art der Bestellung mittels Handschlags „nicht wesentlich“. Die Redaktionskommission werde das Verhältnis insoweit klarzustellen haben, was dann in der Folge durch Umwandlung der Handschlagsverpflichtung in eine bloße Sollvorschrift auch geschah. Damit ist ein Mehrfaches klar: Der Handschlag war nicht zwingend, man konnte ihn in Sonderfällen unterlassen. Selbst wenn er geboten war, führte seine Unterlassung nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung. Entscheidend war allein der verschmolzene Einheitsakt, die zweiseitige „Bestellung durch Verpflichtung“, der Umstand, dass auch die Verpflichtungserklärung des Vormunds konstitutiver Bestandteil der Bestellung sein sollte. Die „Form“ des Einheitsakts sollte zwar idR im Handschlag bestehen, war aber letztlich „nicht wesentlich“. Dass die zweite Kommission im Regelfall den Handschlag wollte, impliziert nicht, dass die in § 1789 S. 1 BGB aF vorgesehene Bestellung durch Verpflichtung stets und zwingend in beidseitiger physischer Präsenz stattzufinden hatte. Wäre dies die Haltung der Kommission gewesen, hätte man es bereits bei der Diskussion des Antrags auf Streichung des Handschlag-Erfordernisses sagen müssen. Nicht, weil man ohnehin zwingend physisch zusammen sein musste, war der Handschlag möglich. Sondern nur, weil der Handschlag idR geboten war, musste man physisch zusammenkommen. Wo aber das Fehlen des Handschlags keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Bestellung hatte, konnte auch das Fehlen physischer Präsenz keine solche Auswirkung haben.“ Dem ist nichts hinzuzufügen. Dem so verstandenen § 1789 BGB a.F. genügt die Vorgehensweise am 20.04.2020. Eine zweiseitige Bestellung und Verpflichtung ist durch den Telefonvermerk vom 20.04.2020 dokumentiert. Danach hat die Antragstellerin sich zur Annahme des Amtes bereit erklärt und wurde sie vom Gericht zu treuer und gewissenhafter Amtsführung verpflichtet. Die Bewertung des Amtsgerichts, dass - angesichts des am 20.04.2020 aufgrund der Corona-Pandemie herrschenden (Teil-)Lockdowns - die Umstände des Einzelfalls ein Absehen vom Handschlag in persönlicher Anwesenheit ausnahmsweise rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung in Anwesenheit trotz der seinerzeitigen Pandemielage möglich und zumutbar gewesen wäre. Entscheidend ist, dass es aus der damaligen Sicht nachvollziehbare und vernünftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall gegeben hat. b) Gegen die Höhe der festgesetzten Vergütung werden von dem Beschwerdeführer keine Einwände erhoben, insoweit sind auch keine Fehler ersichtlich. Gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. enthält der Vormund eine Vergütung nach Maßgabe des VBVG, wenn das Gericht, wie hier, bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Gemäß §§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F., 18 VBVG ist das VBVG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden. Wie sich aus dem verwendeten Briefkopf der Antragstellerin ergibt, hat diese ein Studium der Sozialen Arbeit absolviert und einen Bachelorabschluss erlangt. Die im Rahmen dieses Studiums erworbenen Kenntnisse sind für die Führung der Vormundschaft nutzbar, sodass die Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. einen Stundensatz von 39 € abrechnen kann. Weil die Vergütung für 465 Minuten geltend gemacht wird, was 7,75 Stunden entspricht, kann ein Betrag von (7,75 Std. x 39 € =) 302,25 € festgesetzt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Zeiten für die beschriebenen Tätigkeiten nicht erforderlich waren, sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheint der Ansatz von rund sechs Stunden für die Teilnahme an einem gerichtlichen Anhörungstermin mit anschließendem Hausbesuch, einschließlich der für die Hin- und Rückfahrt zwischen Hanau und Marburg notwendigen Zeit, nicht übersetzt. Für die gefahrenen 220 Kilometer (einfache Strecke = 110 Kilometer) kann gemäß §§ 1835 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB a.F., 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 JVEG zusätzlich ein Aufwendungsersatz in Höhe von 0,42 €/Kilometer festgesetzt werden, hier also in Höhe von (220 Kilometer x 0,42 € =) 92,40 €. In der Summe errechnet sich daher der von dem Amtsgericht zutreffend ermittelte Betrag von 394,65 €. Aus dem Bericht vom 06.02.2023 (Bl. 128f. d. A.) ergibt sich, dass beide Mündel mittellos sind, sodass die Vergütung gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG a.F., 1836d BGB a.F. aus der Staatskasse zu zahlen ist. Der Vergütungsanspruch wurde schließlich auch innerhalb von 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht, § 2 Satz 1 VBVG a.F. 3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 FamGKG abgesehen. Für die Anordnung einer Auslagenerstattung besteht keine Veranlassung. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, soweit die Frage betroffen ist, ob die Antragstellerin wirksam bestellt wurde. Die Rechtsfrage, ob im Fall eines berufsmäßigen Vormunds vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie die grundsätzlich erforderliche Verpflichtung in persönlicher Anwesenheit im Einzelfall durch eine telefonische Verpflichtung ersetzt werden kann, ist bislang nicht explizit höchstrichterlich entschieden worden (so im Ergebnis auch Zorn, Anm. zum Beschluss des BGH vom 30.08.2017 (XII ZB 562/16), in: FamRZ 2017, 1846 (1848)).