Beschluss
7 UF 127/24
OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0425.7UF127.24.00
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Leitsätze
1. Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, die ein Ehepartner hält, können im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG addiert werden, bevor die Wertdifferenz zu den Anrechten, die der andere Ehepartner hält, ermittelt werden.
2. Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und Anrechte bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbands der Diözesen Deutschland (KZVK) sind im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig. Eine (potenziell) unterschiedliche Besteuerung in der Leistungsphase ist für die Frage der Gleichartigkeit angesichts der für diese Besteuerung maßgebliche individuellen Merkmale beim Steuerpflichtigen unerheblich.
3. Der korrespondierende Kapitalwert für ein ausgleichendes Anrecht ist nach § 47 Abs. 4 S. 2 VersAusglG für die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG grundsätzlich ohne Teilungskosten darzustellen, er unterscheidet sich nämlich nicht je nach interner Teilung (mit Teilungskosten) oder externer Teilung (ohne Teilungskosten).
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 14. August 2024 im Tenor zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,6204 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.01.2023, übertragen.
2. Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: …/ VBLklassik) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.
3. Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (…) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.
4. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger B AG (Az: …) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 5.844,99 €, bezogen auf den 31.01.2023, auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) begründet. Die B AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 5.844,99 € nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % p.a. ab dem 01.02.2023 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
5. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,5247 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.01.2023, übertragen.
6. Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: …/ VBLklassik) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.
7. Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei dem Versorgungsträger Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarland (Az: …) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.
8. Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei dem Versorgungsträger D AG (Vers.-Nr.: …) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.
9. Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei dem Versorgungsträger D AG (Vers.-Nr.: …) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.
II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.940 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, die ein Ehepartner hält, können im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG addiert werden, bevor die Wertdifferenz zu den Anrechten, die der andere Ehepartner hält, ermittelt werden. 2. Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und Anrechte bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbands der Diözesen Deutschland (KZVK) sind im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig. Eine (potenziell) unterschiedliche Besteuerung in der Leistungsphase ist für die Frage der Gleichartigkeit angesichts der für diese Besteuerung maßgebliche individuellen Merkmale beim Steuerpflichtigen unerheblich. 3. Der korrespondierende Kapitalwert für ein ausgleichendes Anrecht ist nach § 47 Abs. 4 S. 2 VersAusglG für die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG grundsätzlich ohne Teilungskosten darzustellen, er unterscheidet sich nämlich nicht je nach interner Teilung (mit Teilungskosten) oder externer Teilung (ohne Teilungskosten). I. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 14. August 2024 im Tenor zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,6204 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.01.2023, übertragen. 2. Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: …/ VBLklassik) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt. 3. Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (…) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt. 4. Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger B AG (Az: …) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 5.844,99 €, bezogen auf den 31.01.2023, auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) begründet. Die B AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 5.844,99 € nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % p.a. ab dem 01.02.2023 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. 5. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,5247 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.01.2023, übertragen. 6. Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei dem Versorgungsträger Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: …/ VBLklassik) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt. 7. Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei dem Versorgungsträger Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarland (Az: …) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt. 8. Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei dem Versorgungsträger D AG (Vers.-Nr.: …) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt. 9. Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei dem Versorgungsträger D AG (Vers.-Nr.: …) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt. II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.940 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Beschluss vom 14.08.2024 hat das Amtsgericht die am 27.07.2012 in Stadt1 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf den am 14.02.2023 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner ist griechischer Staatsangehöriger. Die Antragstellerin hat während der Ehezeit vom 01.07.2012 bis zum 31.01.2023 bei der weiteren Beteiligten zu 3. (im Folgenden: VBL) ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Es handelt sich um ein Anrecht aus der Pflichtversicherung. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 40ff. VA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, beträgt der korrespondierende Kapitalwert 4.024,07 €. Der Ausgleichswert nach Abzug der hälftigen Teilungskosten beträgt 3.899,07 €. Darüber hinaus hat die Antragstellerin während der genannten Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 4. (im Folgenden: KZVK) ein weiteres Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Es handelt sich ebenfalls um ein Anrecht aus der Pflichtversicherung. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 33ff. VA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, beträgt der korrespondierende Kapitalwert 4.742,51 €. Der Ausgleichswert nach Abzug der hälftigen Teilungskosten beträgt 4.630,65 €. Auch der Antragsgegner hat während der genannten Ehezeit bei der VBL ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Es handelt sich auch hier um ein Anrecht aus der Pflichtversicherung. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 20ff. VA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, beträgt der korrespondierende Kapitalwert 10.023,07 €. Der Ausgleichswert nach Abzug der hälftigen Teilungskosten beträgt 9.898,07 €. Darüber hinaus hat der Antragsgegner während der genannten Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 5. (im Folgenden: RZVK) ein weiteres Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Hier handelt es sich um ein Anrecht aus der freiwilligen Versicherung. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 96ff. VA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, beträgt der korrespondierende Kapitalwert 1.908,18 €. Der Ausgleichswert nach Abzug der hälftigen Teilungskosten beträgt 1.803,41 €. In seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich hatte der Antragsgegner angegeben, dass ihm bei der F GmbH eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden sei und dass er auch Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 7.) erworben habe. In dem Beschluss vom 14.08.2024 hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin bei der KZVK und das Anrecht des Antragsgegners bei der VBL intern geteilt. Hinsichtlich der weiteren Anrechte der Beteiligten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Amtsgericht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich abgesehen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich die Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG richte, weil die Ehegatten jeweils keine gleichartigen Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG erworben hätten. Etwaige Anrechte des Antragsgegners bei der F GmbH und der weiteren Beteiligten zu 7.) werden in der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt. Gegen den der VBL am 30.10.2024 und der Antragstellerin am 04.11.2024 zugestellten Beschluss hat zunächst die VBL mit einem am 06.11.2024 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Die VBL macht mit ihrem Rechtsmittel geltend, dass die bei ihr jeweils bestehenden Anrechte der Ehegatten sowie das Anrecht der Antragstellerin bei der KZVK gleichartig iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG seien. Die Differenz der Ausgleichswerte - hierbei rechnet die VBL mit den Werten nach Abzug der hälftigen Teilungskosten - betrage (9.898,07 € [VBL-Anrecht Ehemann] - [3.899,07 €, VBL-Anrecht Ehefrau, + 4.630,65 €, KZVK-Anrecht Ehefrau] =) 1.368,35 € und sei geringfügig iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die KZVK ist dieser Rechtsauffassung beigetreten und hat mit Schreiben vom 26.11.2024 angeregt, auch das Anrecht des Antragsgegners bei der RZVK in die Saldierung einzubeziehen und von einem Ausgleich der vier Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes insgesamt abzusehen. Mit ihrer am 02.12.2024 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Einbeziehung der erstinstanzlich nicht aufgeklärten Anrechte des Antragsgegners in den Versorgungsausgleich. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren Auskünfte zu den angegebenen Anrechten des Antragsgegners bei F GmbH und der weiteren Beteiligten zu 7.) eingeholt. Die G GmbH, als Rechtsnachfolgerin der F GmbH, hat mit Auskunft vom 06.02.2025 (Bl. 94f. der eAkte) mitgeteilt, dass der Antragsgegner in der Ehezeit lediglich Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 7.) erworben habe. Die weitere Beteiligte zu 7.) hat mit Auskünften vom 15.01.2025 (Bl. 56ff.,74ff. der eAkte), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass der Antragsgegner bei ihr zwei Anrechte aus privater Altersversorgung mit Ausgleichswerten von 700 € bzw. 1.671,50 € erworben habe. Die weitere Beteiligte zu 7.) hat mit Schreiben vom 24.02.2025 klargestellt, dass der Antragsgegner bei ihr keine weiteren Anrechte, auch nicht aus betrieblicher Altersversorgung, erworben habe. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 12.02.2025 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und auf die Beschwerden anzuordnen, dass hinsichtlich der vom Amtsgericht versehentlich übergangenen Anrechte sowie der vier Anrechte der Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kein Versorgungsausgleich stattfindet. Binnen der gesetzten Frist ist dem keiner der Beteiligten entgegengetreten. II. 1. Die Beschwerden der Antragstellerin und der VBL sind gemäß §§ 58ff. FamFG statthaft. Die Beschwerden sind auch zulässig, sie wurden innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) jeweils formgerecht bei dem Amtsgericht eingelegt. Die Beschwerdeschrift der VBL wurde ordnungsgemäß als elektronisches Dokument eingereicht, da sie von der verantwortenden Person, Herrn H, einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (beBPo) übermittelt worden ist, §§ 14b Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Auch die Beschwerdeschrift der Antragstellerin ist formgerecht unter Nutzung eines sicheren Übertragungsweges beim Amtsgericht eingelegt worden. Schließlich ist hinsichtlich des die Beschwerde führenden Versorgungsträgers (VBL) auch eine Beschwerdebefugnis gemäß § 59 FamFG zu bejahen, da ein dort bestehendes Anrecht betroffen ist und geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe die Vorschrift des § 18 VersAusglG rechtsfehlerhaft angewandt. Das Rechtsmittel der VBL bezieht sich dabei auf alle vier Anrechte, die von den Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers bezieht sich im Zweifel zwar nur auf das bei ihm erworbene Anrecht. Erfordert aber eine wechselseitige Abhängigkeit von Anrechten die Einbeziehung sonstiger Anrechte und ist eine umfassende Abwägung des Wertausgleichs verschiedener Anrechte entscheidungserheblich, kommt eine Beschwerdebeschränkung nicht in Betracht (Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 224 Rn. 11). Letzteres ist hier der Fall, weil die vier Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hier über die Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG „verklammert“ sind (vgl. für diese Konstellation BGH, Beschl. v. 18.08.2021 - XII ZB 359/19 = NZFam 2021, 1013). Die Beschwerdebefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus ihrem Verdacht, zu ihren Lasten seien Anrechte nicht ausgeglichen worden. 2. Die Beschwerden sind auch begründet. Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen, weil die Antragstellerin deutsche Staatsangehörige ist, Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. a) Auf die Beschwerde der VBL ist der Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abzuändern, dass auch hinsichtlich des von der Antragstellerin bei der KZVK und des von dem Antragsgegner bei der VBL erworbenen Anrechts kein Versorgungsausgleich stattfindet. Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Dieser Grenzwert lag bei Ende der Ehezeit am 31.01.2023 bei 4.074 €. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Ausgleichswert im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, ohne dass zuvor die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG in Abzug gebracht werden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.01.2013 - 2 UF 333/12 = FamRZ 2013, 1804; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.11.2023 - 2 UF 148/23, Rn. 4 - juris; Borth, Handbuch Versorgungsausgleich, 10. Aufl. 2025, S. 292). Jedenfalls die jeweiligen Anrechte der Ehegatten bei der VBL und das Anrecht der Antragstellerin bei der KZVK sind untereinander gleichartig iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG. Der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat zur Gleichartigkeit von Anrechten bei der VBL einerseits und der KZVK andererseits im Beschluss vom 30.11.2022 (Az.: 3 UF 91/22 = BeckRS 2022, 59979) folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat: „Beide Anrechte wurden aufgrund der von den Beteiligten bei ihrer jeweiligen Beschwerdeführerin bestehenden Pflichtversicherung erworben. Die diesbezüglich maßgebenden Satzungsregelungen sind nahezu identisch. Insbesondere stimmen die Satzungen in Bezug auf die Finanzierungsart überein und es besteht ein Abkommen zwischen beiden Versorgungsträgern über die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten. Die Finanzierung wird durch die jeweiligen Arbeitgeber durch monatliche Zahlungen in die Pflichtversicherung finanziert.“ Dass diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anrechte bei der VBL und der KZVK betrifft, ergibt sich aus einem Hinweis im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.12.2024 (Az.: 20 UF 47/24 = NZFam 2025, 297, Rz.30f.), dem Abdrucke der Düsseldorfer Entscheidungen vorgelegt worden sind (vgl. auch die Besprechung von Schwamb, NZFam 2025, 297). Auch hier handelt es sich bei den Anrechten, welche von den beteiligten Eheleuten bei der VBL bzw. der KZVK erworben worden sind, um Anrechte aus der Pflichtversicherung des öffentlichen Dienstes. Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der zitierten Entscheidung an (bestätigt im Beschl. v. 10.03.2023 - 3 UF 18/23 = BeckRS 2023, 54459), dass bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten, von einer Gleichartigkeit iSv § 18 VersAusglG auszugehen ist. Ob hinter den durch diese Zahlungen erworbenen Anwartschaften eine Umlage-, ein Kapitaldeckungsverfahren oder eine Mischfinanzierung steht, ist im Ergebnis, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf überzeugend ausführt, ohne Bedeutung, solange, wie hier zwischen den einzelnen Versorgungsträgern durch eine Zusammenarbeit geschehen, eine gleiche Wertentwicklung gewährleistet ist. Vergleichbare korrespondierende Kapitalwerte von Anrechten der Zusatzversorgung zum Ehezeitende führen zu vergleichbaren Versorgungsleistungen im Rentenfall. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von Ausschlag gebender Bedeutung, dass es bei möglicherweise unterschiedlichen Finanzierungsarten in der Ansparphase zu einer unterschiedlichen Besteuerung in der Leistungsphase kommen kann. Das Leistungsniveau für die Zusatzversorgung wird nicht durch die Art der Besteuerung geprägt, diese ist kein wertbildender Faktor (vgl. dazu ausführlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2024 - 20 UF 47/24 mit Anmerkung Schwamb, NZFam 2025, 297f; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2022 - 6 UF 238/17 = FamRZ 2022, 953). Der Senat teilt die - im dortigen Verfahren nicht zum Tragen gekommene - Auffassung des OLG Karlsruhe, wonach es auf die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beiträge im Anwartschaftsstadium und der Renten im Leistungsstadium nicht ankommen kann. Das OLG Karlsruhe weist nach Auffassung des Senats zutreffend darauf hin, dass sich im Ansatz unterschiedliche Steuerlasten daraus ergeben können, dass die Renten der VBL einerseits und der EZVK andererseits zum Teil (nur) dem Ertragssteuerverfahren unterfallen und zu einem anderen Teil der nachgelagerten Besteuerung. Darauf kommt es nach der überzeugenden Entscheidung des OLG Karlsruhe jedoch nicht an. Der hier erkennende Senat hält die Besteuerung auch aus einem anderen Grund nicht für ein für die Bewertung der Gleichartigkeit taugliches Kriterium: Ob und in welcher Höhe Steuern auf Renten anfallen, hängt nämlich im Ergebnis nicht nur von der Finanzierungsgrundlage der betroffenen Rente, sondern auch von der Höhe der gesamten späteren Renteneinkünfte ab. Ist der Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG (aktuell 12.096 €/Jahr) nach Abzug des Rentenfreibetrages nach § 22 Nr. 1. S. 3 aa, S. 4 EstG (aktuell 16,5 % der im ersten Rentenbezugsjahr erzielten Rente) nicht erreicht, fällt bereits keine Steuerlast an. Bei durchschnittlichen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.099 € im Monat (903 € Frauen, 1.346 € Männer, Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, BT-Drucks. 20/14085) unterfallen rein statistisch betrachtet eine ganze Reihe von Renteneinkünften bereits nicht einer Einkommenssteuerpflicht. Auch wenn diese Werte die Renteneinkünfte aus Betriebsrenten und privater Altersvorsorge nicht abbilden, waren etwa im Jahr 2023 nur rund 40 % der Rentnerinnen und Rentner unter Beachtung der Freibeträge überhaupt verpflichtet, Einkommenssteuer auf ihre Renteneinkünfte zu zahlen (https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Lohnsteuer-Einkommensteuer/Tabellen/rbm2.html?view=main). Der Senat geht in Anbetracht dessen davon aus, dass die Besteuerung sich auf die konkrete Auszahlung von Renten so unterschiedlich und nach individuellen Lebensmerkmalen letztlich unberechenbar auswirkt, dass nicht auf unterschiedliche Steuerlasten abgestellt werden kann, um eine Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen, zum Beispiel beim Leistungsspektrum, bei der Finanzierungsart, bei der Anpassung von Anrechten und bei den laufenden Versorgungen. Diese wesentlichen wertbildenden Faktoren sind bei den hier betroffenen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes gleichartig. Im Übrigen hat die steuerliche Behandlung in der Leistungsphase bei der lediglich ergänzenden Versorgung keinen so prägenden Charakter, wie es bei einer Grundversorgung der Fall wäre. Wie hoch die individuelle Versteuerung im Leistungsfall tatsächlich ausfällt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Eine konkrete Betrachtung der steuerlichen Behandlung der Anrechte würde dazu führen, dass die Versorgungsträger die steuerliche Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte in der Auskunft an das Familiengericht angeben müssten, was zu einem erheblichen Mehraufwand führt. Es wäre dann auch eine Prüfung erforderlich, bei welchem Unterschied der steuerlichen Behandlung noch von einer Gleichartigkeit ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, aaO.). Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass all diese Fragen die Prüfung, ob eine Gleichartigkeit von Anrechten vorliegt, in einer mit der gesetzgeberischen Intention des § 18 VersAusglG nicht zu vereinbarenden Weise überfrachten würden. Die Regelung des § 18 VersAusglG bezweckt nämlich die Vereinfachung des Versorgungsausgleichs in Bagatellfällen; sie zielt mithin auf die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes für die Versorgungsträger (vgl. BT-Drucksache 16/10144, 60; BGH, Beschluss vom 30.11.2011, XII ZB 344/10 - NJW 2012, 312, 313 Rz 34 = FamRZ 2012, 192 f.; Recknagel, in: MüKoBGB, 3. Auflage 2022, Rz 1 zu § 18 VersAusglG). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die VBL und die KZVK die Geringfügigkeit des Wertunterschieds im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG ermitteln, indem sie zunächst die bei der Antragstellerin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte addieren. Diesem Ansatz folgt der Senat. Sind, wie hier bei der Antragstellerin, mehrere gleichartige Anrechte bei einem Ehegatten vorhanden, sind diese vor der Saldierung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG zu addieren (Götsche, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglG § 18 Rn. 10; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 18 VersAusglG (Stand: 06.01.2025), Rn. 81). Dabei ist allerdings - abweichend von den insoweit anderen Auskünften der Versorgungsträger - auf den korrespondierenden Kapitalwert gem. § 47 Abs. 4 S. 2 VersAusglG abzustellen, der sich für den Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG ergibt. Denn die Teilungskosten unterliegen einer Kontrolle durch das Familiengericht; der korrekte Ansatz dieser Verrechnungsposition steht daher erst nach Billigung durch das Familiengericht fest. Im Übrigen verändert sich der korrespondierende Kapitalwert nicht je nach Form der angeordneten Teilung, fällt also insbesondere nicht etwa bei externer Teilung höher aus als nach der internen Teilung, bei der allein Teilungskosten anfallen können (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.11.2023 - 2 UF 148/23 = FamRZ 2024, 1022). Die Anrechte der Antragstellerin bei der VBL (Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten: 4.024,07 €) und bei der KZVK (Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten: 4.742,51 €) haben zusammen einen Ausgleichswert von 8.766,58 €. Die Differenz zum Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes bei der VBL vor Abzug der Teilungskosten (10.023,07 €) beträgt 1.256,49 € und ist damit geringfügig iSv § 18 VersAusglG. Ob das Anrecht des Ehemannes aus der freiwilligen Versicherung bei der RZVK ebenfalls gleichartig zu den drei Anrechten aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist, kann dahinstehen. Wird diese Frage verneint, wäre dieses Anrecht für sich genommen geringfügig (Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten: 1.908,18 €) und ein Ausgleich hätte gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG zu unterbleiben. Wird die Frage bejaht, wäre es auf Seiten des Ehemannes in die Saldierung einzubeziehen. Die Differenz würde sich dann auf ([10.023,07 € + 1.908,18 €] - 8.766,58 € =) 3.164,67 € erhöhen, wäre aber immer noch geringfügig iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG. Schließlich sind auch die beiden Anrechte aus einer privaten Altersversorgung, die der Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 7.) erworben hat, mit Ausgleichswerten von 1.671,50 € bzw. 700 € jeweils geringfügig iSv § 18 Abs. 2 VersAusglG. b) Der Senat sieht in Ausübung des gemäß § 18 VersAusglG eingeräumten Ermessens davon ab, die jeweils erworben Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert bzw., soweit es sich um gleichartige Anrechte handelt, einem geringen Wertunterschied auszugleichen. Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH, Beschl. v. 02.09.2015 - XII ZB 33/13 = FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 f. mwN). Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Unter diesem Aspekt sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht es deshalb unter anderem für einen Ausgleich, wenn der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (BGH, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.06.2023 - 1 UF 25/23 -, Rn. 13, juris). Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann ein Ausgleich trotz objektiver Geringfügigkeit erforderlich sein, wenn der Ausgleichsberechtigte insgesamt über eine nur unzureichende Altersversorgung verfügt, auf jede - wenn auch geringe - Erhöhung angewiesen ist und es sich nicht leisten kann, auf einen Wert bis zur Höhe der Bagatellgrenze zu verzichten (Breuers in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 18 VersAusglG (Stand: 23.11.2023), Rn. 97). Ausgehend von diesen Maßstäben erachtet der Senat zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes hier die Durchführung des Ausgleichs der Anrechte nicht als zwingend. Saldiert man die Ausgleichswerte der vier Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der beiden Anrechte aus privater Altersversorgung, ergibt sich ein Saldo zu Gunsten der Antragstellerin von (1.671,50 € + 700 € + 3.164,67 € =) 5.536,17 €. Der maßgebliche Grenzwert von 4.074 € wird in der Summe zwar geringfügig überschritten. Die als Dozentin an der Universität Stadt2 tätige und im Jahr 1983 geborene Antragstellerin hat aber bereits Rentenanwartschaften in nicht unerheblichem Umfang erworben bzw. in der angefochtenen Entscheidung übertragen bekommen. Sie ist vom Renteneintritt auch noch mehrere Jahrzehnte entfernt, sodass damit zu rechnen ist, dass sie in Zukunft noch weitere Anwartschaften erwirbt. Sie ist damit wirtschaftlich nicht auf den Ausgleich der jeweils für sich genommen geringfügigen Anrechte angewiesen. Auf der anderen Seite würde eine Teilung der Anrechte zu einem Verwaltungsaufwand bei vier verschiedenen Versorgungsträgern führen. Es ist deshalb angemessen, den Halbteilungsgrundsatz hinter dem Gesichtspunkt der Verwaltungseffizienz zurücktreten zu lassen. c) Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen des amtsgerichtlichen Beschlusses. Um Unklarheiten zu vermeiden hat der Senat den Tenor zum Versorgungsausgleich insgesamt neu gefasst. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG sowie auf § 150 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamGKG. Die Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3.) und des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 5.) waren über die „Verklammerung“ durch § 18 Abs. 1 VersAusglG zwar formal Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Senat hat die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit aber nicht abgeändert, sodass es unbillig iSv § 50 Abs. 3 FamGKG wäre, diese Anrechte bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind hier nur die vier Anrechte, in Bezug auf welche der Senat die angefochtene Entscheidung abgeändert bzw. ergänzt hat. Ausgehend von monatlichen Einkünften der Ehegatten in Höhe von 2.300 € bzw. 3.483 € ergibt sich somit ein, auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeter, Wert des Beschwerdeverfahrens von ([2.300 € + 3.483 €] x 3 x 0,4 =) 6.940 €. Wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des 6. Familiensenats des erkennenden Gerichts (Beschl. v. 18.01.2022 - 6 UF 238/17 = NJW-RR 2022, 513) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 FamFG.