Beschluss
7 UF 18/25
OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0716.7UF18.25.00
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Tenor
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht - Marburg vom 03.02.2025, Az: 71 F 42/24 UEUK, wird angeordnet, soweit der Antragsgegner ab Januar 2025 in Nummer 1b verpflichtet wird, für das Kind X, geboren am XX.XX.2017, und in Nummer 2b für das Kind Y, geboren am XX.XX.2019, jeweils 136 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB unter Abzug des jeweils gezahlten hälftigen staatlichen Kindergeldes zu Händen der Antragstellerin zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht - Marburg vom 03.02.2025, Az: 71 F 42/24 UEUK, wird angeordnet, soweit der Antragsgegner ab Januar 2025 in Nummer 1b verpflichtet wird, für das Kind X, geboren am XX.XX.2017, und in Nummer 2b für das Kind Y, geboren am XX.XX.2019, jeweils 136 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB unter Abzug des jeweils gezahlten hälftigen staatlichen Kindergeldes zu Händen der Antragstellerin zu zahlen. I. Mit Beschluss vom 03.02.2025 hat das Amtsgericht Marburg den Antragsgegner unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin verpflichtet, rückständigen und ab Januar 2025 laufenden Kindesunterhalt für die beiden aus der Ehe mit der Antragstellerin hervorgegangenen Kinder X und Y zu zahlen. Auch wurde der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt vollständig zurückgewiesen. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde nicht angeordnet, ohne dass der Beschluss eine Begründung hierzu erhält. Gegen den am 05.02.2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.03.2025 Beschwerde eingelegt. In ihrer Beschwerdebegründung vom 04.04.2025 beantragt sie, im Rahmen einer Vorabentscheidung die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses gem. §§ 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 718 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der dortigen Nummern 1b und 2b anzuordnen. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG solle das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, was das Amtsgericht ohne Begründung unterlassen habe. Auch der Antragsgegner führt gegen den ihm am 05.02.2025 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 04.03.2025 Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 04.04.2025 mit dem Ziel begründet, keinen rückständigen Kindesunterhalt und laufenden nur in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts zahlen zu müssen. Der Antragsgegner spricht sich gegen die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses durch das Beschwerdegericht aus. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit gehabt, innerhalb von 2 Wochen die Ergänzung der Endentscheidung zu beantragen. Die unterbliebene Entscheidung könne vom Beschwerdegericht nicht nachgeholt werden. II. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des von der Antragstellerin angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Marburg vom 03.02.2025 ist im Hinblick auf Nummern 1b und 2b des Beschlusses zum laufenden Kindesunterhalt zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat die sofortige Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung nicht angeordnet und dies auch nicht etwa bewusst unterlassen. Das ergibt sich daraus, dass § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG eine Soll-Vorschrift ist, so dass die Abweichung hiervon besonderer Begründung bedarf. Es fehlt aber jede Begründung des Amtsgerichts zu dieser Frage. Es ist umstritten, ob eine in erster Instanz versehentlich unterbliebene Entscheidung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG durch das Beschwerdegericht nachgeholt werden kann. Die inzwischen wohl herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung, dass die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit für die Unterhaltsverpflichtung in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden kann (OLG München, Beschluss vom 18.10.2023, 2 UF 613/23e - juris; KG, Beschluss vom 09.05.2014, 18 UF 43/13, in FamRZ 2014, 1934 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.06.2012, 2 UF 296/11, in FamRZ 2013, 481; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 116 Rn. 18; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 116 FamFG, Rn. 30; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1610 BGB (Stand: 27.03.2025), Rn. 784; Lorenz in: Zöller FamFG 35. Aufl. 2024 § 116 Rn. 10; aA OLG Schleswig, Beschluss vom 23.05.2022, 15 UF 42/22 mit Anmerkung Lies-Benachib, in NzFam 2022, 888 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2013,18 UF 363/12, in NJOZ 2013, 1925). Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, stützt sich dies auf die Anwendung der Vorschriften des § 120 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 718 ZPO. Nach § 120 Abs. 1 FamFG ist in Familienstreitsachen die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung vorgesehen, so dass auch insoweit die Anwendung des § 718 ZPO für das Beschwerdegericht zur Verfügung steht. Soweit gegen die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht durch die o.g. Gegenstimmen geltend gemacht wird, dass in § 718 ZPO die Ermessensentscheidung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht vorgesehen sei, bestehen angesichts der nach dem Gesetz in § 120 Abs. 1 FamFG vorgesehenen „entsprechenden“ Anwendung keine grundsätzlichen Bedenken. Auch die Auffassung, dem Beschwerdegericht stehe eine Entscheidung über die Anordnung einer sofortigen Wirksamkeit nicht zu, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle, trifft nicht zu. Soweit die Vertreter dieser Auffassung auf § 64 Abs. 3 FamFG verweisen und meinen, dem Beschwerdegericht falle lediglich eine Entscheidung über die Aussetzung einer bereits wirksamen Entscheidung zu, wird verkannt, dass auch die Schaffung einstweilig vollstreckbarer Titel im Beschwerdeverfahren nach §§ 246, 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG durchaus in Betracht kommt. Die Beschränkung der Unterhaltsgläubiger auf das (fristgerechte) Betreiben des beim Amtsgericht zu führenden Ergänzungsverfahrens (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § § 321 ZPO) ist daher abzulehnen, vielmehr stellt das Ergänzungsverfahren eine weitere Möglichkeit dar, eine sofortige Wirksamkeit eines Titels in einer Familienstreitsache zu erreichen. Voraussetzung für die Entscheidung ist, dass die Beschwerde zulässig ist, denn andernfalls bestünde kein Bedarf mehr für eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung. Die Beschwerde der Antragstellerin in der Hauptsache ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG). Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde kommt es für die Entscheidung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht an. Das Beschwerdegericht ersetzt lediglich die Entscheidung des Familiengerichts, das diese Anordnung auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte treffen müssen (ebenso KG a. a. O.). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG hat die Entscheidung unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlage der Beteiligten zu erfolgen (BT-Drucks. 16/6803 S. 412). Die Vorschrift betont die existentielle Bedeutung des Unterhalts für den Berechtigten. Eine Beschränkung der Anordnung kommt nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn das Jugendamt aus übergegangenem Recht gegen den Pflichtigen vorgeht, weil es auf die laufenden Zahlungen nicht angewiesen ist. Der Umstand, dass der gezahlte Unterhalt möglicherweise von der Unterhaltsberechtigten nicht zurückzuerlangen sein wird, ist für die Interessenabwägung in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht von Belang (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2011, 10 UF 196/11, in FamRZ 2012, 730; KG a.a.O.). Die Anordnung erfolgt jedoch nur wegen des laufenden Unterhalts, weil der Unterhalt den laufenden Bedarf deckt. Das entspricht der Wertung des Gesetzgebers. Danach kann das Gericht von der Anordnung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG abweichen, wenn es wie bei Unterhaltsrückständen der laufenden Sicherung der Existenz nicht bedarf (BT-Drucks. a. a. O.S. 412). Für den rückwirkenden Unterhalt hält der Senat eine Anordnung nicht für angezeigt (KG a.a.O.). Sie ist auch nicht beantragt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da mit der Entscheidung über eine vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG keine gesonderten Kosten und Gebühren verbunden sind.