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Beschluss

7 Ws 99/21

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1018.7WS99.21.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. August 2021 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. August 2021 wird verworfen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 2. August 2021, eingegangen am 3. August 2021, einen „Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Nichtbearbeitung des Strafantrags vom 10. Mai 2021“ gestellt. Eine Anfrage des Gerichts vom 17. September 2021, ob dieser Antrag vor dem Hintergrund der dem Antragsteller übermittelten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. September 2021 als Dienstaufsichtsbeschwerde verstanden werden soll, hat der Antragsteller unbeantwortet gelassen. Stattdessen hat er dem Gericht mit Schreiben vom 23. September 2021 mitgeteilt, er beantrage „gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a. M. vom 7. September 2021“, womit offenbar die genannte Stellungnahme gemeint ist, da der Antragsteller sich dabei auf das Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft bezieht (3 RWs 686/21). Der Antragsteller bringt damit immerhin zum Ausdruck, dass er an dem ursprünglich gewählten Rechtsmittel festhalten möchte, und es sich bei der gewählten Formulierung „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ keineswegs um einen Irrtum in der Bezeichnung gem. § 300 StPO handelt. Wenn der Antragsteller - wie hier - auf der Durchführung eines unzulässigen Rechtsmittels besteht, muss es verworfen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 300 Rdnr. 2). Der Antragsteller ist zwar Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO und ein Antrag nach §§ 172 ff. StPO kann ausnahmsweise auch darauf gerichtet sein, die Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Ermittlungen anzuhalten (Ermittlungserzwingungsantrag; vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws 1026/18; KG, Beschluss vom 11. April 2013 - 3 Ws 504/12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2019, § 172 Rdnr. 1b). Das gilt sowohl in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft es insgesamt abgelehnt hat, Ermittlungen aufzunehmen als auch in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt hat und bloße seitens des Oberlandesgerichts denkbare lückenfüllende ergänzende Beweiserhebungen ersichtlich nicht ausreichend sind (KG a. a. O.). Der Antrag erweist sich aber bereits deswegen als unzulässig, weil nach dem Kenntnisstand des Senats das einem Klageerzwingungsverfahren gem. § 172 Abs. 1 und 2 StPO vorgelagerte Verfahren noch nicht vollständig durchlaufen worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mitgeteilt, dass zwar inzwischen durch die Staatsanwaltschaft Kassel am 25. August 2021 (also nach Stellung des vorliegenden Antrags) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. i. V. m. § 160 Abs. 1 StPO förmlich abgelehnt worden ist. Von einer fristgerechten Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist aber ebenso wenig bekannt wie von einer Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft über eine solche Beschwerde. Der Antrag ist des Weiteren unzulässig, weil er nicht von einem Rechtsanwalt gestellt wurde, § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO. Im Übrigen ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht erfüllt sind. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ist ein Sachverhalt vorzutragen, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, 2021, § 172 Rdnr. 27a). Erforderlich ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung des Geschehens, die das Oberlandesgericht in die Lage versetzt, allein anhand der Antragsschrift und ohne Rückgriff auf die Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, vgl. z.B. Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 3 Ws 565/14 m. w. N.). Die erforderliche Sachverhaltsdarstellung kann auch nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 3 Ws 347/18; Beschluss vom 16. November 2017 - 3 Ws 313/17; OLG Düsseldorf NJW 1988, 1337, 1338; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021 § 172 Rdnr. 30). Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus den Anlagen zusammenzustellen (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 2 BVR 1550/17 Rdnr. 28 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Kurzdarstellung in der Antragsschrift vom 2. August 2021 nicht gerecht. Sie setzt die Akte ersichtlich als bekannt voraus und ist nicht aus sich heraus verständlich. Eine Nachholung oder Ergänzung des geforderten Sachvortrags ist nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021 § 172 Rn. 34). Da der Antrag als unzulässig verworfen worden ist, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.