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Beschluss

7 Ws 30/23

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0223.7WS30.23.00
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Leitsätze
Einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung des Wechsels des Pflichtverteidigers fehlt die erforderliche Beschwer, wenn das Strafverfahren, für das der bisherige Pflichtverteidiger bestellt wurde, bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 24. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung des Wechsels des Pflichtverteidigers fehlt die erforderliche Beschwer, wenn das Strafverfahren, für das der bisherige Pflichtverteidiger bestellt wurde, bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 24. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. I. Der Angeklagte hatte mit Antrag vom 11. November 2022 beantragt, den ihm beigeordneten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt A zu entpflichten und ihm stattdessen seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt B, beizuordnen. Diesen Antrag wies das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 24. November 2022, zugestellt am 25. November 2022, zurück. Durch Urteil vom 25. November 2022 stellte das Landgericht Wiesbaden fest, dass der Angeklagte aufgrund des Urteils der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Oktober 2021 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2022 des unerlaubten bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition schuldig ist und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde. Das Urteil des Landgericht Wiesbaden ist seit dem 25. November 2022 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 28. November 2022, bei Gericht eingegangen spätestens am 7. Dezember 2022, legte der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 24. November 2022 ein. Auf ein gerichtliches Schreiben des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2022, mit dem Hinweis, dass die sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO unzulässig sein dürfte, trug der Beschwerdeführer mit weiterem Schreiben (offensichtlich falsch datiert mit „10.12.2023“) vor, dass er an seiner Beschwerde festhalte, die er rechtzeitig mit der Gerichtspost innerhalb der Beschwerdefrist abgeschickt habe. Zudem stellte er einen nicht näher ausgeführten Antrag „auf Befangenheit des Gerichts“. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 24. November 2022 ist unabhängig von der Frage unzulässig, ob sie noch innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO bei Gericht einging. Zwar ist der Beschluss nach § 143a Abs. 4 StPO grundsätzlich anfechtbar. Durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 25. November 2022 ist die sofortige Beschwerde jedoch prozessual überholt. Es mangelt an einer Beschwer des Untergebrachten. Die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den betroffenen Verfahrensbeteiligten bewirkt, seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt und die Beseitigung eines unzutreffenden Beschlusses dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstige Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293). Vorliegend ist das Strafverfahren mit rechtskräftigem Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 25. November 2022 abgeschlossen worden. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers oder dessen Auswechslung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag - wie hier - rechtzeitig gestellt wurde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 3 Ws 215/12). Da gemäß § 143 Abs. 1 StPO die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens endete, fehlt es dem Verurteilten an einer fortdauernde Beschwer. Über den Befangenheitsantrag war nicht zu befinden, da sich dieser nicht gegen die Mitglieder des Senats richtet. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2023 beizutreten sein dürfte, wonach eine Ablehnung des erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr möglich ist. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.