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Beschluss

7 Ws 45/23, 7 Ws 50/23

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0329.7WS45.23.00
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Leitsätze
Die Auswahl des Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Aussetzung der Unterbringung ist - in entsprechender Anwendung von § 305 StPO - nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.
Tenor
Die Beschwerden des Untergebrachten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2022 (7 Ws 45/23) und vom 9. Januar 2023 (7 Ws 50/23) werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auswahl des Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Aussetzung der Unterbringung ist - in entsprechender Anwendung von § 305 StPO - nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerden des Untergebrachten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2022 (7 Ws 45/23) und vom 9. Januar 2023 (7 Ws 50/23) werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Der Beschwerdeführer ist derzeit aufgrund des Urteils des Landgerichts Stadt2 vom 20. Juni 2012 untergebracht in der Klinik1 für forensische Psychiatrie Stadt1, Außenstelle Stadt2. Zuletzt hat das Landgericht Darmstadt am 3. August 2022 beschlossen, die Maßregel weder zur Bewährung auszusetzen noch für erledigt zu erklären. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 - ... verworfen. Im Rahmen des aktuellen Prüfungsverfahrens hat das Landgericht Darmstadt - 4. große Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 zur Vorbereitung der Entscheidung des Gerichts ein Gutachten in Auftrag gegeben und den Sachverständigen A mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten (7 Ws 45/23), die er mit Schreiben vom 28. Dezember 2022, 1. Januar 2023 und 14. Januar 2023 begründet hat. Zudem hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 einen Befangenheitsantrag gegen den Richter am Landgericht B gestellt. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 9. Januar 2023 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten vom 14. Januar 2023 (7 Ws 50/23). II. Die Beschwerden sind unzulässig. 1. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2022 gerichtete Beschwerde ist bereits unstatthaft, da es sich bei der Anordnung zur Einholung eines externen Sachverständigengutachtens sowie der Auswahl des Sachverständigen um die der eigentlichen Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Unterbringung vorausgehende Entscheidungen handelt, die - in entsprechender Anwendung des § 305 StPO - nicht selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 1985 - 1 Ws 647/85; MüKoStPO/ Trück, 2. Aufl. 2023, StPO § 73 Rn 32). 2. Die vom Untergebrachten mit Schreiben vom 14. Januar 2023 eingelegte Beschwerde gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 9. Januar 2023 ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig. Zwar kann gegen einen Beschluss, durch den die Ablehnung eines Richters als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die selbstständige Anfechtung ist aber gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO dann nicht möglich, wenn - wie hier - die Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO gilt entsprechend auch im Vollstreckungsverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 65. Aufl. 2023, § 28 Rn 6a m.w.N.). Bei dem abgelehnten Richter am Landgericht B handelt es sich um einen erkennenden Richter im Sinne von § 28 Abs. 2 StPO, weil er zur Mitwirkung im aktuellen, den Untergebrachten betreffenden Fortdauerprüfungsverfahren berufen ist. Da das Verfahren noch nicht beendet ist - derzeit wird noch das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erstellt, auf dessen Grundlage die Strafvollstreckungskammer eine Entscheidung zu treffen haben wird -, hat der Richter die Eigenschaft als erkennender Richter noch inne. Der die Ablehnung verwerfende Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Januar 2023 ist nur zusammen mit der noch ausstehenden Fortdauerprüfungsentscheidung anfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.