Beschluss
7 Ws 294/22
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0420.7WS294.22.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob eine Betrugstat und dieser nachgelagerte Steuerdelikte dieselbe Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ betreffen mit der Folge, dass die Einstellung eines in der Schweiz wegen des Betrugs geführten Strafverfahrens wegen dort eingetretener Verfolgungsverjährung im Hinblick auf das in Deutschland geführte Steuerstrafverfahren wegen des Verbots der Doppelbestrafung zu einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernis führt
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2022 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob eine Betrugstat und dieser nachgelagerte Steuerdelikte dieselbe Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ betreffen mit der Folge, dass die Einstellung eines in der Schweiz wegen des Betrugs geführten Strafverfahrens wegen dort eingetretener Verfolgungsverjährung im Hinblick auf das in Deutschland geführte Steuerstrafverfahren wegen des Verbots der Doppelbestrafung zu einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernis führt Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2022 aufgehoben. I. 1. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen - wirft den Angeklagten J, K und L Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie dem Angeklagten M Beihilfe hierzu vor. In der Anklageschrift heißt es im konkreten Anklagesatz: „Die Angeschuldigten J, K und L waren im Tatzeitraum jeweils in leitender Funktion für den Deutschen Fußball-Bund e. V. (nachfolgend „DFB") mit Sitz in Frankfurt am Main tätig. Der Angeschuldigte M war im Tatzeitraum Generalsekretär der Federation Internationale de Football Association (nachfolgend „FIFA"). Nachdem Deutschland im Jahr 2000 den Zuschlag zur Ausrichtung der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 erhalten hatte, gründete der DFB zur Vorbereitung und Planung der Weltmeisterschaft ein Organisationskomitee, das so genannte OK WM 2006. Das OK WM 2006 war organisatorisch eine verselbständigte Abteilung des DFB. Die Buchführung und die Aufstellung der Jahresabschlüsse des OK WM 2006 hatte das Präsidium des OK WM 2006 zu verantworten, dem die Angeschuldigten J, L und K angehörten. In rechtlicher Hinsicht jedoch machte das OK WM 2006 einen unselbständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Das wirtschaftliche Ergebnis des OK WM 2006 floss in die Gewinnermittlung des Rechtsträgers DFB ein. Für das OK WM 2006 wurde ein gesonderter Jahresabschluss erstellt, welcher in den Jahresabschluss des DFB eingeflossen ist, der wiederum Eingang fand in die Körperschaftssteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung des DFB für das Jahr 2006. Auf Veranlassung der Angeschuldigten J, K und L wurde im Jahresabschluss des OK WM 2006 eine im April 2005 veranlasste Zahlung in Höhe von EUR 6,7 Mio. als Betriebsausgabe im Jahr 2006 gewinnmindernd geltend gemacht, obwohl diese Zahlung gar nicht betrieblich veranlasst war. Sie hätte daher nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden dürfen. Die Zahlung diente der Rückführung eines privat von dem Zeugen N bei dem inzwischen Verstorbenen O im Jahr 2002 aufgenommenen Darlehens. (…) Die Zahlung in Höhe von EUR 6,7 Mio. vom 27.04.2005 wurde in der Buchhaltung des OK WM 2006 später zum 31.12.2006 wie folgt behandelt: Die für das Jahr 2005 vorgenommene Minderung des bilanziellen Passivpostens „Erhaltene Anzahlungen" wurde für das Jahr 2006 rückgängig gemacht, indem der Passivposten „Erhaltene Anzahlungen" zunächst um EUR 6,7 Mio. erhöht wurde. Ferner wurde ein Aufwand „Sonstige betriebliche Aufwendungen" in gleicher Höhe verbucht. In den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung wurde dieser Aufwand als Bestandteil der „Event-, Werbe- und Reisekosten" unter der Bezeichnung „FIFA Kosten Gala" ausgewiesen. Die Buchung des Aufwands „Sonstige betriebliche Aufwendungen" in Höhe von EUR 6,7 Mio. führte im Jahr 2006 zu einer Gewinnminderung in dieser Höhe bei dem OK WM 2006. Diese Betriebsausgabe floss in die Gewinnermittlung des DFB für das Jahr 2006 ein. Die Buchhaltung des OK WM 2006 erfolgte durch die gutgläubigen Zeugen P, Q, S und R. Die Angeschuldigten J, K und L unterließen es, die Zeugen aufzuklären, dass es sich bei den vermeintlichen Kosten für die FWA-Gala tatsächlich um die Rückführung eines Privatdarlehens des Zeugen N handelte, um zu verhindern, dass die unrichtige Verbuchung auffiel. Auf dieser buchhalterisch dargestellten Behandlung der Zahlung von EUR 6,7 Mio. als Betriebsausgabe erfolgten die Erklärungen in den jeweiligen Steuererklärungen des DFB für das Jahr 2006. Dabei wurden die Erklärungen zur Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zeitgleich am 02.11.2007 bei dem zuständigen Finanzamt Stadt1 III eingereicht. a. Körperschaftsteuererklärung 2006 Für den DFB wurde am 01.11.2007 die am 31.10.2007 von dem Angeschuldigten L unterzeichnete Körperschaftsteuererklärung 2006 bei dem Finanzamt Stadt1 III eingereicht. Der DFB war dort unter der Steuernummer ... geführt. (…) Durch die Abgabe der unrichtigen Körperschaftssteuererklärung des Jahres. 2006 wurde somit Körperschaftssteuer in Höhe von EUR 9.916.964,00 und Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 545.433,00 hinterzogen. (…) b. Gewerbesteuererklärung 2006 Ebenfalls am 02.11.2007 wurde vom DFB die von dem Angeschuldigten L am 31.10.2007 unterzeichnete Gewerbesteuererklärung des DFB für das Jahr 2006 bei dem Finanzamt Stadt1 III eingereicht. (…) Durch die Abgabe der unrichtigen Gewerbesteuererklärung des Jahres 2006 wurde somit Gewerbesteuer in Höhe von EUR 1.736.156,00 hinterzogen. (…) c. Umsatzsteuererklärung Ebenfalls am 02.11.2007 reichte der DFB eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 ein, die von dem Angeschuldigten L am 31.10.2007 unterzeichnet war. (…) Durch die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärung des Jahres 2006 wurde somit Umsatzsteuer in Höhe von EUR 1.511.790,00 hinterzogen. Insgesamt wurden von den Angeschuldigten J, K und L durch die unzutreffende steuerliche Geltendmachung der Zahlung von EUR 6,7 Mio. als Betriebsausgabe und die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile (Anerkennung des „Status der Gemeinnützigkeit" für das Jahr 2006) insgesamt EUR 13.710.343,00 Steuern zugunsten des DFB verkürzt. Die unrichtigen Steuererklärungen waren den Angeschuldigten J, K und L durch die Vorbefassung mit der Verbuchung der Zahlung in Höhe von EUR 6,7 Mio. bekannt und bewusst. Der Angeschuldigte M wirkte an der Verschleierung der Zahlung in Höhe von EUR 6,7 Mio. und der daraus resultierenden unzutreffenden steuerlichen Geltendmachung der Zahlung als Betriebsausgabe für das Jahr 2006 mit und unterstützte dabei wissentlich und willentlich die Steuerverkürzung zugunsten des DFB in Höhe von mindestens EUR 2.726.938,00. Der Angeschuldigte J war bis zum 26.10.2007 Generalsekretär des DFB und im Zeitraum 2001 bis 2006 geschäftsführender 1. Vizepräsident und stellvertretender Präsident des OK WM 2006. Vom 26.10.2007 bis ins Jahr 2013 war der Angeschuldigte J Schatzmeister des DFB. Der Angeschuldigte J unterzeichnete ferner die Bilanz des OK WM 2006 zum 31.12.2006. Somit war ihm die Verbuchung der Rückzahlung des Privatdarlehens an den Verstorbenen O als Aufwand „FIFA Kosten Gala" bewusst. Ebenso war der Angeschuldigte J in seinen Funktionen beim DFB mit steuerlichen Fragen zur Gemeinnützigkeit des DFB befasst. Der Angeschuldigte K fungierte im Zeitraum 2004 bis 2006 als geschäftsführender DFB-Präsident, im Zeitraum 08.09.2006 bis 04.03.2012 als DFB-Präsident. In diesen Funktionen war der Angeschuldigte K Vertreter des DFB und war auch u.a. mit steuerlichen Angelegenheiten befasst. Ebenfalls befasste sich der Angeschuldigte K in seinen Funktionen beim DFB mit steuerlichen Fragen zur Gemeinnützigkeit des DFB. Vom 01.03.2003 bis zum 30.09.2006 war der Angeschuldigte K zudem Vize-Präsident des OK WM 2006 und auch in dieser Funktion für den Bereich Finanzen zuständig. Dem Angeschuldigten K war aufgrund seiner Vorbildung klar, dass die als Kostenbeteiligung für die FIFA-Gala deklarierte Zahlung in der Buchhaltung des OK WM 2006 als Aufwand verbucht und insofern den Gewinn des OK WM 2006 und damit auch die Steuerlast des DFB mindern würden. Der Angeschuldigte L war im Tatzeitraum geschäftsführender Vizepräsident des OK WM 2006. Ab dem 26.10.2007 fungierte der Angeschuldigte als DFB-Generalsekretär und war insofern zur Vertretung des DFB berufen. In dieser Funktion unterzeichnete er jeweils am 31.10.2007 die Körperschaftssteuer-, die Gewerbesteuer-, und die Umsatzsteuererklärung des DFB für das Jahr 2006, obwohl ihm bekannt war, dass die darin fälschlicherweise als Betriebsausgabe deklarierte Zahlung an den Verstorbenen O enthalten war. Auch der Angeschuldigte L war in seinen Funktionen beim DFB mit gemeinnützigkeitsrechtlichen Problemstellungen des DFB konfrontiert. (…)“ 2. Die 2. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. Mai 2018 aus tatsächlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zugelassen (Bd. 24 Bl. 6077 ff. d.A.). Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Ansatz der Zahlung an die FIFA in Höhe von 6,7 Mio. € als Betriebsausgabe im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung 2006 sei zutreffend gewesen, da es sich tatsächlich um eine Entlohnung des Zeugen N für seine Verdienste um die Vergabe der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 und deren Organisation gehandelt habe. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den vorgenannten Beschluss mit Beschluss vom 16. August 2019 aufgehoben und auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17.05.2018 das Hauptverfahren vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit der Maßgabe eröffnet, dass die Anklagevorwürfe der gemeinschaftlichen Hinterziehung von Körperschaftsteuer 2006, Gewerbesteuer 2006 und Umsatzsteuer 2006, in einem besonders schweren Fall betreffend der Hinterziehung der Körperschaft- und Gewerbesteuer, und die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile, betreffend die Angeschuldigten J, K und L im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, und der weitere Angeschuldigte M hinreichend verdächtig ist, eine Beihilfe zu der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO begangen zu haben. Des Weiteren ist die Nebenbeteiligung des Deutscher Fußballbund e.V. (im Folgenden: DFB), an dem Verfahren angeordnet worden. Der 1. Strafsenat hat in seinem Beschluss insbesondere ausgeführt, dass der Schluss der Kammer, es habe sich bei der verfahrensgegenständlichen Zahlung um eine Entlohnung des Zeugen N für seine Verdienste um die Vergabe und die Organisation der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 gehandelt, sich jedenfalls nicht eindeutig aus dem Akteninhalt erschließe und hinreichende Gründe dafür sprechen würden, dass der Schluss rechtsfehlerhaft sei, weshalb zur Klärung dieser Frage die Durchführung einer Hauptverhandlung mit den damit verbundenen besseren Aufklärungsmöglichkeiten erforderlich sei. 3. In der Schweiz hat das dem hiesigen Strafverfahren zugrundeliegende Gesamtgeschehen ebenfalls zu strafrechtlichen Ermittlungen geführt. Die schweizerische Bundesanwaltschaft hat am 5. August 2019 in der Strafsache SV.15.1462-REC Anklage erhoben gegen J und K wegen Betrugs, gegen M wegen Betrugs (eventualiter als Gehilfe zum Betrug) sowie gegen L als Gehilfe zum Betrug. Die Anklageschrift legt J und K zur Last, die der Darlehenstilgung gegenüber O dienende Zahlung an die FIFA gegenüber dem OK-Präsidialausschuss wahrheitswidrig als Mitfinanzierungsbeitrag des OK WM 2006 an den Kosten der FIFA-Auftaktveranstaltung bzw. eines hierfür geplanten LED-Teppichs ausgegeben zu haben (Seite 30 der Anklageschrift, Bl. 6645 R Bd. 24 d.A.). Im Einzelnen heißt es in der Anklageschrift zu dem den Angeklagten J und K zur Last gelegten Betrug gemäß Art. 146 Abs. 1 des schweizerischen StGB: „I.3.1.1. Täuschungsgegenstand Am 8. April 2005 (..) im Hotel1 (…) Stadt2, anlässlich der Sitzung des OK-Präsidialausschusses, gaben die Beschuldigten J und K gegenüber den folgenden Sitzungsteilnehmern 1) T(…) 2) U (…) 3) V(…) 4) P (…) unter Tagesordnungspunkt „6. Umschichtungen im OK-Kulturbudget“ mit Bedacht wahrheitswidrig folgendes vor: - Zur Finanzierung der Zusatzkosten, welche ihr im Rahmen der für den 8. Juni 2006 geplanten FIFA-Auftaktveranstaltung durch den Einsatz eines im ursprünglichen künstlerischen Konzept und Veranstaltungsbudget nicht vorgesehenen LED-Teppichs entstehen würden, erwarte die FIFA einen finanziellen Beitrag des DFB bzw. des OK WM 2006 in Höhe von EUR 7 Mio. Mit diesem Anliegen habe sich die FIFA an das OK WM 2006 gewandt. - Angesichts des großen Interesses des OK WM 2006 am Gelingen der Auftaktveranstaltung und weil der LED-Teppich zu einem besonderen „Highlight“ mit großer medialer Wirkung werden könne, beabsichtigten J, K und die weiteren Mitglieder des OK-Präsidiums, der FIFA zwecks Mitfinanzierung des LED-Teppichs bzw. der Auftaktveranstaltung (bis zu) EUR 7 Mio. bereitzustellen. Die Zustimmung des Präsidialausschusses vorausgesetzt, würden diese Mittel aus dem nicht mehr vollständig ausschöpfbaren OK-Kulturbudget an die FIFA (als Endempfängerin) überwiesen und durch die FIFA in der Folge zur Deckung der Veranstaltungskosten verwendet. In Tat und Wahrheit - hatte die FIFA das OK WM 2006 im Vorfeld der Präsidialausschuss-Sitzung vom 8. April 2005 in Zusammenhang mit den Kosten des LED-Teppichs nicht darum ersucht, die FIFA-Auftaktveranstaltung mit einem finanziellen Beitrag zu unterstützen bzw. hatte der Beschuldigte M ein solches Anliegen im Rahmen des zwischen ihm, J und K vereinbarten Tatplans (…) allenfalls nur zum Schein an J herangetragen (…); - besaßen im Zeitpunkt der Präsidialausschuss-Sitzung vom 8. April 2005 weder die Beschuldigten J und K noch die übrigen Mitglieder des OK-Präsidiums L und N den Willen, der FIFA als Endempfängerin die (bis zu) EUR 7 Mio. aus dem OK-Kulturbudget als finanziellen Beitrag an den Kosten der FIFA-Auftaktveranstaltung bzw. des LED-Teppichs zur Verfügung zu stellen; - besaßen die Beschuldigten J und K wie auch L und N im Zeitpunkt der Präsidialausschuss-Sitzung vom 8. April 2005 stattdessen die Absicht, die (bis zu) EUR 7 Mio. aus dem OK-Kulturbudget vermittelt über die FIFA O zukommen zu lassen, um bei diesem das im Jahr 2002 durch N im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgenommene CHF 10 Mio.-Darlehen (zzgl. Zins) zu tilgen (…); - hatten die Beschuldigten J und K im Zeitpunkt der Sitzung vom 8. April 2005 vorbehältlich des Beschlusses des OK-Präsidialausschusses bereits mit M vereinbart, dass die FIFA ihr aus den Mitteln des OK WM 2006 bzw. des DFB zu überweisenden Gelder zwecks Tilgung der persönlichen Darlehensschuld von N unmittelbar an O weiterleiten würde, weshalb im Zeitpunkt der Präsidialausschuss-Sitzung vom 8. April 2005 auch seitens der FIFA eine Verwendung der (bis zu) EUR 7 Mio. im Rahmen der FIFA-Auftaktveranstaltung bzw. zur Finanzierung des LED-Teppichs nicht vorgesehen war. (…) I.3.3. Irrtum Durch ihre in sich geschlossenen, mit dem vorstehend umschriebenen Gesamtvorgehen (…) aufeinander abgestimmten Vorgaben erweckten die Beschuldigten J und K bei den (weiteren) Mitgliedern des OK-Präsidialausschusses respektive deren Vertretern, namentlich bei T, V sowie U, zumindest aber bei U, mit Bedacht die in Tat und Wahrheit unzutreffende Vorstellung, - zur Finanzierung der Zusatzkosten, welche ihr im Rahmen der FIFA-Auftaktveranstaltung durch den Einsatz des ursprünglich nicht vorgesehenen LED-Teppichs entstehen würden, erwarte die FIFA einen finanziellen Beitrag des OK WM 2006 bzw. des DFB in Höhe von EUR 7 Mio. Mit diesem Anliegen habe sich die FIFA an das OK WM 2006 gewandt; - angesichts des großen Interesses des OK WM 2006 am Gelingen der Auftaktveranstaltung und weil der LED-Teppich zu einem besonderen „Highlight“ mit großer medialer Wirkung werden könne, beabsichtigten J und K bzw. das gesamte OK-Präsidium - der FIFA als Endempfängerin - zwecks Mitfinanzierung des LED-Teppichs bzw. der FIFA-Auftaktveranstaltung - (bis zu) EUR 7 Mio. bereitzustellen; - das Einverständnis des OK-Präsidialausschusses vorbehalten, werde das OK WM 2006 diese Summe, welche sich problemlos durch Umschichtung von anderweitig nicht mehr benötigten Mitteln des OK-Kulturbudgets finanzieren lasse, - an die FIFA als Endempfängerin - zur Verwendung im Rahmen der FIFA-Auftaktveranstaltung bzw. zur Finanzierung des LED-Teppichs auszahlen. I.3.4. Vermögensdisposition Durch das Hervorrufen dieser in Tat und Wahrheit unzutreffenden Vorstellung brachten die Beschuldigten J und K die (weiteren) Mitglieder des Präsidialausschusses bzw. deren Vertreter, namentlich bei T, V sowie U, zumindest aber bei U, mit Bedacht dazu, anlässlich der Sitzung vom 8. April 2005 ihr zustimmendes bzw. zumindest duldendes Einverständnis dazu zu erteilen, dass das OK-Präsidium (bis zu) EUR 7 Mio. aus dem OK-Kulturbudget als vorgeblichen Beitrag an den Kosten der FIFA-Auftaktveranstaltung an die FIFA auszahlen würde (…) wodurch der OK-Präsidialausschuss (…) im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 die letzte entscheidende Weiche stellte, dass K und J mit handschriftlich unterzeichnetem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6,7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. (…) bewirkten. (…) I.3.5. Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung Veranlasst worden war diese Überweisung bzw. der für ihre Ausführung in der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 unerlässliche Beschluss des OK-Präsidialausschusses (…) durch die Fehlvorstellung, welche J und K am 8. April 2005 bei den (weiteren) Mitgliedern des OK-Präsidialausschusses T, V sowie U, zumindest aber bei U, hervorgerufen hatten (…) I.3.6. Vermögensschaden und unrechtmäßige Bereicherung Durch die in Umsetzung des Beschlusses des OK-Präsidialausschusses vom 8. April 2005 mit Zahlungsauftrag vom 26. April 2005 angewiesene Überweisung vom 27. April 2005 bewirkten die Beschuldigten J und K, dass sich das Vermögen des OK WM 2006 bzw. des DFB gegenleistungslos um EUR 6,7 Mio. (zzgl. Bankspesen in Höhe von EUR 5‘027.50) verringerte, was J und K wussten und wollten, zumindest aber billigend in Kauf nahmen. (…) Dass N auf den ihm dadurch verschafften Vermögensvorteil (Passiven-Verminderung um EUR 6,7 Mio.) keinen Anspruch hatte, da ihm die Rückzahlung seiner persönlichen Darlehensschuld an seiner Statt aus den für die WM 2006 bestimmten Mitteln des OK WM 2006 bzw. des DFB nicht zustand, war den Beschuldigten K und J dabei bewusst. (…)“ Dem Angeklagten M wurde mittäterschaftliche Beteiligung am Betrug (Art. 146 Abs. 1 des schweizerischen StGB) eventualiter Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 des schweizerischen StGB) zur Last gelegt, da er bei Entschließung, Planung und Vorbereitung sowie der Ausführung der Tat mit J und K arbeitsteilig zusammengewirkt habe (S. 61 ff. der Anklageschrift, Bl. 6676 ff. Bd. 24 d.A.). Hierzu heißt es in der Anklageschrift: „Entsprechend der Anweisung von M und mit einer in Tat und Wahrheit unzutreffenden Vorstellung von den Hintergründen der Transaktion beauftragte W, X und/oder namentlich nicht bekannte Mitarbeiter der FIFA-Abteilung Finanzen und Controlling noch am 27. April 2005 damit, gestützt auf das Schreiben vom 19. April 2005 die sofortige Weiterleitung der EUR 6,7 Mio. zugunsten der Geschäftsbeziehung Nr. ... (Anm. des Senats: dem O zuzuordnen) in die Wege zu leiten. Auf diese Weise bewirkte M, (…) mit Bedacht, dass die am 27. April 2005 aus den Mitteln des OK WM 2006 bzw. des DFB empfangenen EUR 6,7 Mio. noch gleichentags zugunsten von O (…) weitergeleitet wurden (…) und die gegenüber O bestehende persönliche Darlehensschuld von N im gleichen Umfang tilgten (...). Dabei war M bewusst, dass N auf den ihm dadurch verschafften Vermögensvorteil (Passiven-Verminderung um EUR 6,7 Mio.) keinen Anspruch hatte (…)“ Schließlich wurde dem Angeklagten L Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 des schweizerischen StGB) zur Last gelegt. Dazu ist in der Anklageschrift ausgeführt (Seite 72 ff., Bl. 6697 ff. Bd. 24 d.A.): „Im Nachgang zur Einforderung der CHF 10 Mio. beim OK WM 2006 durch O wurde der Beschuldigte L im Sommer 2003, spätestens aber 2004, durch J bzw. in Gesprächen mit den übrigen Mitgliedern des OK-Präsidiums in Frankfurt a.M. vollumfänglich über die bei N und O in Erfahrung gebrachten Hintergründe des Darlehens (…) ins Bild gesetzt. Insbesondere erfuhr L dabei, dass rechtlich nicht das OK WM 2006 die Rückzahlung des Darlehens schuldete, sondern N (…) Nichtsdestotrotz stimmte L anlässlich der Absprachen im OK-Präsidium im Rahmen des gemeinsamen Tatplans (…) mit J und K darin überein, dass es angesichts der Bedeutung von N für die WM 2006 alternativlos war, die Begleichung der Schuld für N zu regeln. (…) Die weitere Planung, wie die Rückzahlung des Darlehens mit Hilfe von M konkret abgewickelt werden könnte, wurde in Frankfurt a.M. regelmäßig zwischen J, K und L besprochen und L durch J laufend über die fortschreitende Entwicklung von Abwicklungslösungen und deren Hintergründe (…) informiert (…) Vor diesem Hintergrund waren sich J und K im Herbst 2004 darüber im Klaren, dass sie für die erfolgreiche Abwicklung ihres Plans darauf angewiesen waren, dass L die Legendierung innerhalb des OK WM 2006 mittragen und über die tatsächlichen Hintergründe der Zahlung Stillschweigen bewahren würde. Dies war auch L bewusst. In diesem Bewusstsein unterstützte er im November 2004 J, K und M mit Bedacht bei der Vorbereitung des Anweisungs-Schreibens vom 19. April 2005 (…), indem er den am 23. November 2004 beim OK WM 2006 zuhanden von J eingegangenen Vorschlag bzw. Entwurf (…) in Frankfurt a.M. zusammen mit J besprach, bearbeitete und ergänzte. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschuldigten L vollumfänglich, mindestens aber in groben Zügen bewusst, dass dieses Schreiben dem Zweck dienen sollte, - der FIFA zu gegebener Zeit die in der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 unter der Legende des Mitfinanzierungsbeitrags an der FIFA-Auftaktveranstaltung autorisierte Zahlung von rund CHF 10 Mio. anzukündigen, und - die FIFA dabei zwecks Tilgung der persönlichen Darlehensschuld von N zur Weiterleitung dieser Zahlung an O anzuweisen. (…) Durch seine Mitarbeit am Fax-Entwurf vom November 2004 leistete L damit einen Beitrag von praktischem Nutzen für J, K und M. In jedem Fall aber bekundete er konkludent seine Zustimmung zum Tatplan von J, K und M, sowie seine Bereitschaft, die Legendierung der Darlehensrückzahlung im OK WM 2006 mitzutragen. Hierdurch bestärkte er J und K in ihrem Tatplan bzw. in ihrem Entschluss, diesen weiterzuverfolgen. Dies tat L mit Bedacht, nahm die Wirkung seines Verhaltens aber zumindest in Kauf (…)“ 4. In dem schweizerischen Strafverfahren hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Stadt3 mit Beschluss vom 20. Mai 2021 (Geschäftsnummer: ...) das Verfahren gegen die Angeklagten J, K, L und M gemäß Art. 329 Abs. 4 der schweizerischen Strafprozessordnung eingestellt. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dass die letzte Tathandlung gemäß Anklage am 27. April 2005 erfolgt sei, so dass Verfolgungsverjährung spätestens am 27. April 2020 eingetreten sei (Bl. 12 SB Rechtshilfe). Gemäß der Mitteilung des Bundesstrafgerichts in Stadt3 vom 26. April 2022 ist der Beschluss vom 20. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesstrafgericht hat im vorgenannten Schreiben weiter darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung einem rechtskräftigen freisprechenden Urteil gleichkomme und nach schweizerischem Recht eine Ne-bis-in-idem-Wirkung habe (Bl. 60 SB Rechtshilfe). 5. Die 2. große Strafkammer hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 das Verfahren gegen den Angeklagten M gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem dieser die ihm mit Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2021 erteilte Auflage, jeweils 50.000 € an die Hilfe1 e.V., die Y Stiftung sowie die Gesellschaft1 zu leisten, erfüllt hatte. 6. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 hat die 2. große Strafkammer das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass es sich bei den angeklagten Taten um dieselbe Tat im Sinne des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) handele, die in der Schweiz angeklagt und hinsichtlich der das dortige Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen - wendet sich gegen den ihr am 31. Oktober 2022 zugestellten Beschluss mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 1. November 2022, die mit Schreiben vom 22. November 2022 näher begründet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 2. Dezember 2022 beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main den Beschluss vom 27. Oktober 2022 aufzuheben und zu bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stattzufinden hat. Die Angeklagten hatten Gelegenheit zur Äußerung. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 206a Abs. 2 StPO statthaft und auch sonst zulässig eingelegt. 2. Auf die sofortige Beschwerde war die Entscheidung der Kammer vom 27. Oktober 2022 aufzuheben. Die Verfahrenseinstellung kann keinen Bestand haben, weil ein Verfahrenshindernis nach derzeitiger Aktenlage nicht gegeben ist. Der Aburteilung der Angeklagten steht insbesondere nicht mit Blick auf den Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Stadt3 vom 20. Mai 2021 (Geschäftsnummer: ...), durch den das schweizerische Strafverfahren gegen die Angeklagten J, K, L und M gemäß Art. 329 Abs. 4 der schweizerischen Strafprozessordnung eingestellt worden ist, das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) entgegen. Danach darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden, wenn im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Vorschrift statuiert damit das Verbot, einen Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat im prozessualen Sinne mehrfach in verschiedenen Vertragsstaaten mit einem Strafverfahren zu überziehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12 unter Hinweis auf Radtke, NStZ 2008, 162, 163). Die Voraussetzungen von Art. 54 SDÜ sind vorliegend indes nicht erfüllt. Ein aus dem Verbot der Doppelbestrafung abzuleitendes Verfahrenshindernis scheidet vorliegend aus, weil die Verfahrenseinstellung im schweizerischen Strafverfahren nicht dieselbe Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ betrifft. Das Verbot der Doppelbestrafung ist im deutschen Recht in Art. 103 Abs. 3 GG verankert. Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang zu verstehen, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Der materiell-rechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig beziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit nach § 52 StGB zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt liegen im Falle sachlich-rechtlicher Tatmehrheit nach § 53 StGB grundsätzlich auch mehrere Taten im prozessualen Sinne vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12; BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08). Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ in mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - C-187/01 - Gözütok und Brügge; vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck = NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 - C-467/04 - Gasparini; vom 28. September 2006 - C-150/05 - Van Straaten; vom 18. Juli 2007 - C-288/05 - Kretzinger = NJW 2007, 3412; vom 18. Juli 2007 - C-367/05 - Kraaijenbrink = NStZ 2008, 164; vom 22. Dezember 2008 - C-491/07 - Turansky = NStZ-RR 2009, 109; vom 16. November 2010 - C-261/09 Mantello = NJW 2011, 983) gilt im Rahmen dieser Vorschrift indes ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff. Danach ist maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ allein die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen. Das Verbot der Doppelbestrafung greift ein, wenn ein solcher Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen besteht und die verschiedenen Verfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitlichen Komplex zum Gegenstand haben (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, 3 StR 531/12; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04 = NJW 2008, 2931, 2932 f.). Auf materiell-rechtliche Bewertungen, insbesondere dahin, ob die verschiedenen begangenen Delikte nach deutschem Recht sachlich-rechtlich im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, kommt es demnach nicht an (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, 3 StR 531/12; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 1 StR 39/17). Die nähere Auslegung dieses Tatbegriffs im Sinne des Art. 54 SDÜ hat sich in erster Linie am Zweck dieser Norm auszurichten, der darin besteht, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger zu sichern. Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem Vertragsstaat abgeurteilt ist, soll sich ungeachtet unterschiedlicher rechtlicher Maßstäbe in den einzelnen Staaten darauf verlassen können, dass er nicht - auch nicht unter einem anderen rechtlichen Aspekt - ein zweites Mal wegen derselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt wird. Demgegenüber ist die Einordnung der Tatsachen nach den Strafrechtsordnungen der Vertragsstaaten unbeachtlich. Die Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ ist darüber hinaus von dem jeweils rechtlich geschützten Interesse unabhängig; denn dieses kann wegen der fehlenden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften von einem Vertragsstaat zum anderen unterschiedlich sein. Allein aus dem Umstand, dass die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz auf subjektiver Ebene verbunden sind, lässt sich die Identität der Sachverhalte nicht herleiten; erforderlich ist vielmehr eine objektive Verbindung der zu beurteilenden Handlungen (vgl. EuGH, jeweils a.a.O.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, 3 StR 531/12; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 1 StR 39/17). Nach dieser Maßgabe betreffen der Sachverhalt, der dem in der Schweiz eingestellten Verfahren zugrunde lag, und derjenige Sachverhalt, der Grundlage der hier angefochtenen Entscheidung ist, nicht dieselbe Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ. Zutreffend ist zwar, dass beide Anklagen an einen zusammenhängenden historischen Gesamtkomplex anknüpfen. Dabei bauen die den Angeklagten im hiesigen Verfahren zur Last gelegten Steuerstraftaten aus dem Jahr 2007 auf der denselben Angeklagten vormals im schweizerischen Verfahren zur Last gelegten Betrugstat aus April 2005 auf. Es handelt sich bei wertender Gesamtbetrachtung aber gerade nicht um einen Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, der die Annahme „derselben Tat“ im Sinne von Art. 54 SDÜ rechtfertigen würde. Vielmehr stellen die Umstände, die die schweizerische Strafverfolgungsbehörde zum Anlass für eine Anklage wegen Betrugs genommen hat, das Vortatgeschehen im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten dar. Im Einzelnen gilt hier Folgendes: a) Die Annahme von Identität der materiellen Tat ist nicht bereits aus formalen Gründen gerechtfertigt, weil das Vortatgeschehen der im hiesigen Verfahren gegenständlichen Steuerstraftaten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. Mai 2018 mitgeteilt wird. Hätte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main der Anklageschrift sich im konkreten Anklagesatz auf die Ausführungen zu a. bis c. (Seite 10 bis 13 der Anklageschrift) beschränkt und ihre Darlegung des Vortatgeschehens (Seite 3 bis Seite 10, 1. Absatz der Anklageschrift) als Vortatgeschehen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen niedergelegt, würde die Anklageschrift ihrer Umgrenzungsfunktion gemäß § 200 Abs. 1 StPO in gleicher Weise bzw. sogar besser gerecht. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main das Vortatgeschehen zum besseren Verständnis der angeklagten Steuerstraftaten in den konkreten Anklagesatz aufgenommen hat - ohne dass es dessen im Hinblick auf § 200 Abs. 1 StPO bedurft hätte -, vermag nicht bereits aus formalen Gründen zu bewirken, dass die Täuschung der Mitglieder des Präsidialausschusses im April 2005 eine materielle Tat mit den späteren Steuerhinterziehungen bildet. b) Auch im materiellen Sinne kann ein Komplex konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen nicht angenommen werden. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob bereits das zeitliche und räumliche Auseinanderfallen der jeweiligen Tatbeiträge - die Betrugstat soll im April 2005 in Stadt2 begangen worden sein, während die Steuerstraftaten im Jahr 2007 in Stadt1 begangen worden sein sollen - zwingend gegen die Annahme der Identität der materiellen Tat spricht. Das Vorliegen derselben Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ scheidet aber jedenfalls deshalb aus, weil keine nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundene Tatsachen vorliegen. Die den Angeklagten im schweizerischen Verfahren zur Last gelegte Betrugstat beinhaltet, dass die Angeklagten aus Mitteln des DFB einen Betrag von 6,7 Mio. € zur Befriedigung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des O gegenüber N verwendet und zu diesem Zweck am 8. April 2005 Mitglieder des OK-Präsidialausschusses über den Anlass der Zahlung getäuscht und Ende April 2005 die entsprechende Überweisung an die FIFA sowie Weiterleitung des Geldes an O veranlasst haben sollen. Im hiesigen Verfahren wird den Angeklagten demgegenüber zur Last gelegt, dass den am 2. November 2007 beim zuständigen Finanzamt eingereichten Steuererklärungen des DFB für das Jahr 2006 buchhalterisch die Zahlung der 6,7 Mio. € unberechtigt als Betriebsausgabe in die Gewinnermittlung des DFB eingeflossen sein soll. Es handelt sich dabei nicht um unlösbar miteinander verbundene Tatsachen, wenngleich die Angeklagten steuerliche Konsequenzen der Zahlung von 6,7 Mio. € aus Mitteln des DFB über die FIFA an O zur Tilgung der von N geschuldeten Darlehensrückzahlung möglicherweise von Anfang an in den Blick genommen haben mögen. Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale des Betrugsdelikts bzw. der Steuerstraftaten ausfüllen sollen, sind nicht identisch. Auch ist die Abgabe späterer unrichtiger Steuererklärungen nicht zwingende Folge der unrechtmäßigen Mittelverwendung. Vielmehr wären die Steuerstraftaten ohne Weiteres auch ohne zuvor begangene Betrugstat denkbar, nämlich insbesondere dann, wenn die Zahlung von 6,7 Mio. € zur Tilgung einer von N persönlich geschuldeten Darlehensrückzahlung nicht durch Täuschung der Mitglieder des OK-Präsidialausschusses zustande gekommen wäre, sondern - satzungswidrig - von diesen abgesegnet worden wäre. Die der Betrugstat und den Steuerstraftaten zugrundeliegenden Tatsachen sind damit gerade nicht unlösbar miteinander verbunden. c) Schließlich gebietet auch eine Gesamtbetrachtung der Umstände nicht die Annahme einer derart engen Verbindung der zu bewertenden Sachverhaltskomplexe. Die Angeklagten durften nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass das in der Schweiz gegen sie geführte Strafverfahren wegen Betrugs auch die zum Nachteil des deutschen Fiskus begangenen Steuerstraftaten umfassen würde. Vielmehr musste den Angeklagten, die vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Stellung allesamt als in geschäftlichen Dingen erfahren gelten müssen, ohne Weiteres klar sein, dass das schweizerische Strafverfahren sich ausschließlich auf den gegen sie erhobenen Vorwurf der Täuschung des OK-Präsidialausschusses im April 2005 bezog. Die Angeklagten sind damit durch das beim Landgericht Frankfurt am Main anhängige hiesige Verfahren nicht in ihrer Freizügigkeit beeinträchtigt, so dass auch der Zweck der Norm nicht die Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ gebietet. d) Der Frage, ob ein sich aus Art. 54 SDÜ ergebendes Verfahrenshindernis wegen Art. 55 SDÜ auf Grundlage des seitens der Bundesrepublik Deutschland erklärten Vorbehalts (vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 20. April 1994, BGBl. 1994 II 631) nicht eingreift, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden. Dementsprechend kann auch dahingestellt bleiben, ob die Betrugstat - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 ausführt - ausschließlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde. e) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses auch gegenüber dem Angeklagten M eine Verfahrenseinstellung nach § 206a Abs. 1 StPO vorrangig zu prüfen gewesen wäre. Denn der Ausgang des schweizerischen Strafverfahrens war zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten M mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 aktenkundig. 2. Der Senat ist nicht gemäß Art. 267 AEUV verpflichtet, den Europäischen Gerichtshofs zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 54 SDÜ anzurufen. Eine derartige Vorlagepflicht scheidet aus, wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist (vgl. EUGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81 = NJW 1983, 1257). Im Hinblick auf den Tatbegriff existiert eine die nationalen Gerichte verbindliche Auslegung in mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - C-187/01 - Gözütok und Brügge; vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck = NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 - C-467/04 - Gasparini; vom 28. September 2006 - C-150/05 - Van Straaten; vom 18. Juli 2007 - C-288/05 - Kretzinger = NJW 2007, 3412; vom 18. Juli 2007 - C-367/05 - Kraaijenbrink = NStZ 2008, 164; vom 22. Dezember 2008 - C-491/07 - Turansky = NStZ-RR 2009, 109; vom 16. November 2010 - C-261/09 Mantello = NJW 2011, 983), worauf der Senat bereits in den obigen Ausführungen Bezug genommen hat. Die hier zu beantwortende Rechtsfrage, ob die den Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. Mai 2018 zur Last gelegten Taten und diejenige Tat, die dem schweizerischen Verfahren zugrunde lag, dieselbe Tat im Sinne von Art. 54 SDÜ betreffen, ist durch den Senat unter Zugrundelegung der unionsrechtlichen Maßstäbe, wie sie sich aus der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben, zu beantworten, da der Europäische Gerichtshof die in Rede stehende Vorschrift im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „derselben Tat“ abschließend ausgelegt hat. Da Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ nicht gegeben ist, hatte der Senat auch keine Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 55 SDÜ - wie von der Verteidigung beantragt - herbeizuführen. 3. Die den Angeklagten zur Last gelegten Taten sind auch nicht verjährt. Unabhängig vom Vorliegen vorheriger Unterbrechungstatbestände im Sinne von § 78c Abs. 1 StGB ist eine Unterbrechung der nunmehr 15-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 376 Abs. 1 AO jedenfalls mit Erhebung der Anklage am 17. Mai 2018 (und damit vor Ablauf der damals 10-jährigen Verjährungsfrist) eingetreten. Denn bei der Steuerhinterziehung von Veranlagungssteuern durch falsche Erklärung beginnt die Verjährungsfrist mit der Festsetzung der Steuer, mithin hier mit Erlass der Steuerbescheide am 3. Juni 2008. 4. Eine Bestimmung, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer stattzufinden hat, kam nicht in Betracht. Die Gründe des nunmehr durch den Senat aufgehobenen Einstellungsbeschlusses lassen keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Kammer für das weitere Verfahren aufkommen. Denn die Strafkammer hat sich in dem angefochtenen Beschluss mit der Frage der Tatidentität im Sinne von Art. 54 SDÜ auseinandergesetzt. Anders als noch im Rahmen der Eröffnungsentscheidung erforderte dies keine Auseinandersetzung mit den hier verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten. Die Frage, ob eine analoge Anwendung von § 210 Abs. 3 StPO vor dem Hintergrund von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG überhaupt zulässig wäre, kann hier danach offen bleiben.