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Beschluss

7 Ws 85/23

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0614.7WS85.23.00
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Leitsätze
Etwaige durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hervorgerufene Einreiseschwierigkeiten für die sich in der Russischen Föderation aufhaltenden Angeklagten stellen kein andauerndes Verfahrenshindernis im Sinne von § 206a StPO dar.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird der Beschluss der 18. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2023 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Etwaige durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hervorgerufene Einreiseschwierigkeiten für die sich in der Russischen Föderation aufhaltenden Angeklagten stellen kein andauerndes Verfahrenshindernis im Sinne von § 206a StPO dar. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird der Beschluss der 18. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2023 aufgehoben. I. Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Angeklagten erstinstanzlich auf Grundlage der am 16. Dezember 2014 erhobenen Anklage und der vom 8. Juni 2015 bis zum 14. Juli 2016 durchgeführten Hauptverhandlung jeweils wegen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen, wobei die Angeklagte X zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten und der Angeklagte Y zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Die Angeklagte X befand sich in dieser Sache vom 30. Oktober 2013 bis zum 26. Juni 2017 in Untersuchungshaft, der Angeklagte Y vom 30. Oktober 2013 bis 26. Oktober 2016. Seitdem halten sich die Angeklagten, beide russische Staatsbürger, in ihrem Heimatland auf. Auf die gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2016 gerichteten Revisionen der Angeklagten änderte der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23. Oktober 2018 (Az. ...) den Schuldspruch dahingehend, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig sind und hob den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf - mit Ausnahme der Feststellungen zum Untreueschaden im „Fall 2“ (Z Ltd.). Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf, jedoch ließ er alle Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Amtsträgereigenschaft bestehen. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Verfahren liegt nach Beendigung des Revisionsverfahrens seit dem 11. März 2019 der 18. großen Strafkammer - Wirtschaftskammer - des Landgerichts Darmstadt vor. Eine Hauptverhandlung wurde seitdem wegen vorrangiger Haftsachen nicht anberaumt. Im Jahr 2021 wurden die Haupttäter, zu deren Taten die hier Angeklagten Beihilfe geleistet hatten, von einer weiteren Strafkammer des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt, ein Verfahren endete mit einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO. Mit Beschluss vom 23. Februar 2023 hat das Landgericht Darmstadt das hiesige Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und die Kosten, nicht jedoch die notwendigen Auslagen der Angeklagten, der Staatskasse auferlegt. Zur Begründung stützt sich die Kammer auf Ausreiseschwierigkeiten infolge der Reisebeschränkungen der Europäischen Union nach dem von Russland initiierten Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie auf mögliche zu erwartende Repressionen der Angeklagten bei deren Rückkehr nach Russland, wodurch die Angeklagten bei einem Erscheinen zu einer neuen Hauptverhandlung unverhältnismäßig belastet würden. Zudem läge die Straferwartung nach Abschluss einer neuen Hauptverhandlung ganz erheblich unter der Dauer der erlittenen Untersuchungshaft. In der Gesamtschau dieser besonderen Umstände geht die Kammer vom Vorliegen eines dauerhaften Verfahrenshindernisses im Sinne des § 206a StPO aus. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen. Gegen den bei der Staatsanwaltschaft am 7. März 2023 eingegangenen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2023 richtet sich die am 9. März 2023 erhobene und an diesem Tag beim Landgericht Darmstadt eingegangene sofortige Beschwerde. Die Angeklagten hatten rechtliches Gehör und haben mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 14. April 2023, 17. April 2023, 10. Mai 2023 und 15. Mai 2023, auf die Bezug genommen wird, zu der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. II. Die nach § 206a Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die von der Kammer dargelegten Umstände stellen keine Verfahrenshindernisse im Sinne des § 206a StPO dar. Grundvoraussetzung einer Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO ist das Bestehen eines Verfahrenshindernisses, welches andauert, jedenfalls aber erheblich weiter wirkt als ein vorläufiges Verfahrenshindernis (BeckOK-Ritscher, 47. Edition, StPO § 206a. Rn 4; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, StPO § 206a Rn 2). Ein zeitiges, behebbares Hindernis berechtigt nicht zum Vorgehen nach § 206a StPO, vielmehr eröffnet hierfür § 205 StPO die Möglichkeit der vorläufigen Einstellung. Ein dauerhaftes Verfahrenshindernis im Sinne des § 206a StPO liegt etwa beim Strafklageverbrauch (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 109/12), beim Fehlen eines Strafantrags, wenn dieser wegen Versäumung der Strafantragsfrist nicht mehr nachgeholt werden kann und kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (BGH, Urteil vom 7. November 1962 - 2 StR 269/62) oder im Falle des Versterbens des Angeklagten (OLG Hamm NJW 1978, 177) vor. Kein dauerhaftes Verfahrenshindernis stellt etwa eine Abschiebung des Angeschuldigten dar, weil dieser grundsätzlich noch erreichbar und eine Wiedereinreise nicht ausgeschlossen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 1 Ws 262/20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 2 Ws 97/04). Da § 206a StPO nur beim Bestehen eines Verfahrenshindernisses anwendbar ist, berechtigt er nicht zu einer Einstellung des Verfahrens aus anderen Gründen, etwa wegen Unzumutbarkeit (Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, StPO § 206a, Rn 1). Dies zugrunde gelegt sind weder dem Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2023 noch den sonstigen Umständen des Verfahrens nach andauernde Verfahrenshindernisse ersichtlich, die eine Einstellung nach § 206a StPO zuließen. Es ist offen, wie lange der von Russland geführte Angriffskrieg gegen die Ukraine dauern wird. Ein Erscheinen der Angeklagten zu einem neuen Hauptverhandlungstermin ist gleichwohl derzeit weder objektiv ausgeschlossen noch unzumutbar. Zwar wurde der direkte Flugverkehr zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union aufgrund der gegenseitigen Sperrungen der Lufträume nach dem von Russland gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg eingestellt. Laut Mitteilung auf der Homepage des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestehen aber Flugmöglichkeiten über internationale Drehkreuze nach Deutschland bzw. Europa. Des Weiteren ist eine Ein- und Ausreise von und nach Russland über den Landweg (Finnland, Estland, Lettland, Litauen) mit dem Pkw oder dem Bus möglich. Auch der Umstand, dass die Visafreiheit für russische Reisende durch die Europäische Union ausgesetzt wurde, stellt kein Hindernis im Sinne des § 206a StPO dar. Es besteht weiterhin - auch nach der kürzlich erfolgten Reduzierung der deutschen Auslandsvertretungen in Russland - die Möglichkeit, das Visumsantragsverfahren (ggfs. über den externen Dienstleister Q) durchzuführen. Eine legale Einreise ist daher weiterhin möglich. Dass eine solche Einreise eine beschwerliche und umständliche Prozedur für die Angeklagten darstellt, stellt keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 206a StPO dar, denn auch andere Angeschuldigte aus anderen Herkunftsstaaten haben sich (je nach individuellen Bestimmungen in Bezug auf das jeweilige Land) umständlichen, teuren und langwierigen Aus- und Einreisemodalitäten zu unterziehen, um sich ihrem in Deutschland geführten Verfahren zu stellen (etwa im Falle einer vorausgegangenen Abschiebung). Eine Einstellung nach § 206a StPO ist in derartigen Fällen indes nicht möglich, weil es sich nicht um ein dem Verfahren schlechthin entgegenstehendes Verfahrenshindernis handelt. Soweit die Kammer auf mögliche Repressalien bei einer Rückkehr der Angeklagten nach Russland abstellt, liegen für etwaige zu erwartende Sanktionen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Soweit im anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Mai 2023 darauf verwiesen wird, dass die russische Staatsduma erörtere, ausreisewillige russische Staatsbürger, die das Land verlassen wollen, allein deswegen als Landesverräter der Strafverfolgung auszusetzen, greift dieser Einwand vorliegend nicht. Die Angeklagten würden ihr Land gerade nur vorübergehend für den Zeitraum der Prozessführung verlassen und durch eine nachfolgende Rückkehr in ihr Herkunftsland belegen, dass sie nicht dauerhaft ausreisewillig sind bzw. ihr Land nicht dauerhaft verlassen wollen. Die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO ist vorliegend auch nicht durch eine überlange Verfahrensdauer eröffnet. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt grundsätzlich nicht zu einem Verfahrenshindernis, sondern ist durch seine Feststellung und - gegebenenfalls - den Ausspruch, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen ist, zu kompensieren (BGH, Urteil vom 11. August 2016 - 1 StR 196/16). Nur in ganz außergewöhnlichen Sonderfällen, in dem die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht mehr angemessen im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden kann, kommt ein Verfahrenshindernis in Betracht (BGH, a.a.O.). Ein solch außergewöhnlicher Sonderfall liegt hier nicht vor und wurde auch nicht von der Kammer, die Art und Ausmaß der Verzögerung darzulegen hätte, angeführt. Der Senat verkennt nicht, welche Belastung die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung für die Kammer bedeutet. Auch die in dem angefochtenen Beschluss implizierte Frage nach dem Verhältnis von Aufwand und Ergebnis der Fortführung des Verfahrens ist nachvollziehbar. Der Gesetzgeber eröffnet hierfür jedoch keine Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO. Der Kosten- und Auslagenausspruch ist der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten, § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO.