Beschluss
7 ORs 38/23
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1026.7ORS38.23.00
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Leitsätze
Der Umstand, dass durch eine vorausgehende Verurteilung eine Zäsurwirkung im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB eintritt, erfordert, dass die angeklagten Taten zeitlich genau festgestellt werden müssen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie noch gesamtstrafenfähig sein könnten. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte „spätestens“ an einem bestimmten Datum zu einer Tathandlung entschloss, genügt dazu nicht.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. Mai 2023 aufgehoben
a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt wurde;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass durch eine vorausgehende Verurteilung eine Zäsurwirkung im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB eintritt, erfordert, dass die angeklagten Taten zeitlich genau festgestellt werden müssen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie noch gesamtstrafenfähig sein könnten. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte „spätestens“ an einem bestimmten Datum zu einer Tathandlung entschloss, genügt dazu nicht. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. Mai 2023 aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Limburg an der Lahn verurteilte den Angeklagten am 04. Oktober 2022 wegen (Computer-)Betruges in drei Fällen und Anstiftung zum Betrug in vier Fällen - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 3. Mai 2019 (Az. …) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sowie wegen Anstiftung zum versuchten Betrug zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr. Auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung änderte die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn durch Urteil vom 15. Mai 2023 das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Angeklagten wegen im März und April 2019 begangenen Betruges und Computerbetruges in jeweils drei Fällen - wiederum unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt1 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Darüber hinaus verurteilte es den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen versuchten Betruges. Die von dem Angeklagten gleichzeitig eingelegte Berufung verwarf das Landgericht. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte durch seine Verteidigerin am 17. Mai 2023 Revision ein, die er - nach Zustellung des begründeten Urteils am 3. Juli 2023 - mit dem am 2. August 2023 eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin begründete. Er rügt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts und beantragt die Aufhebung des Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer. Insbesondere wendet er ein, dass hinsichtlich seiner eigenen und der Aussage der Zeugin A ein polygrafengestütztes Glaubhaftigkeitsgutachten hätte eingeholt werden müssen. Außerdem seien die Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Landgerichts fehlerhaft. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2023 beantragt, die Revision insgesamt als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die form- und fristgemäß eingelegte sowie rechtzeitig begründete Revision des Angeklagten ist zulässig und hat hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Betruges im Hinblick auf Fall 7 (Bezeichnung aus dem Berufungsurteil) - zumindest vorübergehend - mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Gleichzeitig ist insoweit der wegen der Fälle 1 bis 6 ausgesprochene Strafausspruch - die unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Stadt1 gebildete Gesamtstrafe - aufzuheben (dazu nachfolgend A.). Im Übrigen ist die Revision jedoch offensichtlich unbegründet, weshalb sie auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft insoweit zu verwerfen war (dazu nachfolgend B.). A. Hinsichtlich der (gesondert) ausgesprochenen Verurteilung wegen des Falles 7 (versuchter Betrug zum Nachteil des Zeugen B gemeinsam mit der Zeugin A) erlauben die Feststellungen des Landgerichts nicht den sicheren Schluss, dass die dem Angeklagten insoweit vorgeworfenen Tatbeiträge nicht ebenfalls gesamtstrafenfähig sind, wovon das Landgericht aber ausgegangen ist. Das Landgericht hat festgestellt: „Am 3.5.2019 stellte das Amtsgericht Stadt1 dem Angeklagten im Verfahren … eine positive Sozialprognose. Spätestens am 9.5.2019 entschloss sich der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin A zu einem weiteren Betrug zum Nachteil des Zeugen B. Beide kamen überein, dem Zeugen B vorzutäuschen, die Zeugin A benötige dringend eine Spenderniere, wofür 35.000 € aufzuwenden seien. Beiden gelang es in umfangreichen Chats, bestehende Zweifel des Zeugen B an der Notwendigkeit eines derart hohen Geldeinsatzes zu zerstreuen. Die Zeugin A bat den Zeugen B in Absprache mit dem Angeklagten, ihr zumindest weitere 15.000 € für die vermeintliche Operation zu überlassen. Schließlich erklärte sich der Zeuge B täuschungsbedingt dazu bereit, ein viertes Darlehen über nunmehr 15.000 € aufzunehmen und der Zeugin A das Geld zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge B nahm hierzu am 15.5.2019 Kontakt zu seiner Bank auf. Dort wurde ihm jedoch angesichts der bereits bestehenden Kredite jede weitere Geldaufnahme verweigert. Dies teilte der Angeklagte der Zeugin A am 16.5.2019 mit. Daraufhin stellte diese den Chatverkehr mit dem Zeugen B endgültig ein und war für diesen fortan nicht mehr erreichbar.“ Obwohl sämtliche Ausführungen hierzu fehlen, erkennt das Landgericht zutreffend, dass durch die Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Stadt1 am 3. Mai 2019 eine Zäsur im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB eintritt (zum Zeitpunkt vgl. BGH, Beschluss vom 10.6.1985 - 4 Str 153/85), die bewirkt, dass Taten, die danach vom Angeklagten begangen wurden, nicht mehr gesamtstrafenfähig sind. So ordnet das Landgericht den Fall 7 ein. Allerdings ist das nur dann der Fall, wenn die Tat bzw. der Tatbeitrag des Angeklagten tatsächlich nach dem 3. Mai 2019 stattgefunden hat. Die ungenaue Feststellung „spätestens am 9.5.2019 entschloss sich der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin A (…)“ sowie die weiteren Feststellungen des Landgerichts erlauben die notwendige zeitliche Einordnung nicht, lässt diese Formulierung doch gerade auch den Schluss dahin zu, dass die das Versuchsstadium begründenden, dem Angeklagten zurechenbaren Tathandlungen bereits vor dem 3. Mai 2019 lagen. Nicht nur die Feststellungen erweisen sich in diesem Punkt als unzureichend; im Berufungsurteil fehlt dazu zudem jede Auseinandersetzung im Rahmen der Beweiswürdigung, zumal die wiedergegebene Einlassung des Angeklagten in der ersten Instanz (einkopiert in das Berufungsurteil hinter Seite 13), die das Landgericht für „umfassend glaubhaft“ hält, sogar im Widerspruch zu den Feststellungen steht. Danach hat sich der Angeklagte nämlich dahin eingelassen, dass der Betrugsversuch „mit der Niere“ schon „Mitte April“ gewesen sei. Für den Fall, dass das neue Tatgericht feststellen sollte, dass die dem Angeklagten anzulastenden Tatbeiträge vor dem 3. Mai 2019 stattgefunden haben, wird es dies bei der neuen Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen haben. Der diesbezügliche Strafausspruch war deshalb aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Sache ist gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 S. 1 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Limburg zurückzuverweisen. B. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Auf die von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründe in der Stellungnahme vom 22. September 2023 kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Die grundsätzliche Ungeeignetheit eines polygrafischen Glaubwürdigkeitsgutachtens als Beweismittel hat der BGH u.a. im Beschluss vom 30. November 2010 (Az. 1 StR 509/10 - m.w.N.) festgestellt. Das unübliche Einkopieren des kompletten Urteils des Amtsgerichts Stadt1 sowie von Teilen der Verhandlungsprotokolle mit handschriftlichen Streichungen ohne redaktionelle Anpassung an die eigenen Feststellungen, ist von fragwürdigem Nutzen und erleichtert das Lesen des Berufungsurteils nicht. Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergeben sich hieraus jedenfalls im vorliegenden Fall aber nicht, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht behauptet wird. C. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die an sich gemäß § 55 Abs. 2 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB gebotene Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Stadt1 ausgesprochenen Einziehung, die allerdings im Berufungsurteilt fehlt, wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO aufgrund der lediglich durch den Angeklagten eingelegten Revision nicht mehr ausgesprochen werden kann (vgl. KK-Gericke StPO, 9. Auflage 2023, § 358 Rn 18), womit diese in Wegfall geraten ist.