Beschluss
7 Ws 218/23
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1123.7WS218.23.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Bestimmung von Weisungen, insbesondere einer Abstinenz- und Kontrollweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 2 Nr. 10 StGB
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2023 zu Ziff. 4d) und 4e) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Gebühr für die einfache Beschwerde wird um 50 % ermäßigt und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Hälfte zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Bestimmung von Weisungen, insbesondere einer Abstinenz- und Kontrollweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 2 Nr. 10 StGB Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2023 zu Ziff. 4d) und 4e) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Gebühr für die einfache Beschwerde wird um 50 % ermäßigt und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Hälfte zur Last. I. Durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juli 2019 (Az. ...), rechtskräftig seit diesem Tage, wurde gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt. Des Weiteren wurde er wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel in zwei Fällen mit einer Geldbuße von je 500 € und jeweils einem Fahrverbot von einem Monat belegt. Der Verurteilte machte sich bereits etwa zwei Monate später, nämlich am 20. September 2019, einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen strafbar. Aufgrund dessen wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 10. Dezember 2020 (Az. ...) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten belegt. Daraufhin widerrief das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 11. August 2021 im vorliegenden Verfahren die Strafaussetzung zur Bewährung. Nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, hat das Landgericht Darmstadt - 3. Strafvollstreckungskammer - mit dem angegriffenen Beschluss ausgesprochen, dass nach vollständiger Verbüßung der mit dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juli 2019 verhängten Freiheitsstrafe mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre bestimmt. Dem Verurteilten wurde für diesen Zeitraum der bzw. die für seinen Wohnsitz zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bzw. -helferin bestellt. Des Weiteren hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung erteilt. Unter Ziff. 4a) des Beschlusses hat sie den Verurteilten angewiesen, sich binnen drei Tagen nach seiner Haftentlassung persönlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden und sich sodann ab dem auf die Rechtskraft des Beschlusses folgenden Kalendermonat einmal pro Kalendermonat persönlich dort zu melden. Insofern hat die Strafvollstreckungskammer zudem bestimmt, dass zwischen den Terminen bei dem Bewährungshelfer jeweils ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen muss. Unter Benennung der postalischen und telefonischen Erreichbarkeit der Bewährungshilfe Stadt1 wurde des Weiteren bestimmt, dass die Weisung - für den Fall, dass der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk des Landgerichts Darmstadt hat - mit der Maßgabe gilt, dass sich der Verurteilte bei der für seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Bewährungshilfe, deren Kontaktdaten bei dem Landgericht Darmstadt erfragt werden können, zu melden hat. Nach Ziff. 4b) des Beschlusses hat der Verurteilte nach der Haftentlassung seinen Wohnsitz sowie folgend jeden Wechsel seines Wohnsitzes, seiner Wohnung oder seines Arbeitsplatzes binnen einer Woche der Aufsichtsstelle zu melden. Dass der Verurteilte sich im Fall der Erwerbslosigkeit binnen einer Woche bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden hat, ergibt sich aus Ziff. 4c) des Beschlusses. Unter Ziff. 4d) des angefochtenen Beschlusses wird dem Verurteilten schließlich untersagt, Alkohol oder Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtMG ohne ärztliche Verordnung zu konsumieren. Mit Ziff. 4e) des Beschlusses wird der Verurteilte schließlich angewiesen, „sich nach Aufforderung der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe, mindestens viermal pro Kalenderjahr, maximal jedoch zwölfmal pro Kalenderjahr, unverzüglich einer nicht mit einem körperlichen Eingriff verbundenen Kontrolle zum Nachweis des Nichtkonsums von Alkohol oder Betäubungsmittel i.S.v. § 1 BtMG bei einem Gesundheitsamt, einer Suchtberatungsstelle, dem rechtsmedizinischen Institut einer deutschen Universität oder einem niedergelassenen Arzt zu unterziehen, die Untersuchung von Proben zu dulden und die Befundergebnisse unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle bzw. der Bewährungshilfe zur Kenntnis zu bringen oder bringen zu lassen. Im Falle der Erwerbslosigkeit trägt die Staatskasse die Kosten der Untersuchungen.“ Der Verurteilte hat gegen den ihm am 13. September 2023 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom selben Tag, beim Landgericht Darmstadt am 15. September 2023 eingegangen, „Einspruch“ eingelegt. Hierauf hat die Strafvollstreckungskammer das Verfahren dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. II. Der seitens des Verurteilten eingelegte „Einspruch“, mit welchem er sich umfassend gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 15. September 2023 wendet, stellt sich - wie sich im Wege der Auslegung ergibt (vgl. § 300 StPO) - als das statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde dar, soweit es die Feststellung der Strafvollstreckungskammer betrifft, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintritt, mithin nicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB entfällt (vgl. §§ 463 Abs. 1 StPO i.V.m. § 454 Abs. 3 S. 1 StPO). In Bezug auf die mit dem angegriffenen Beschluss getroffenen einzelnen Anordnungen und Weisungen ist hingegen die einfache Beschwerde statthaft (vgl. §§ 463 Abs. 2 StPO i.V.m. § 453 Abs. 2 S. 1 StPO). 1. Soweit die sofortige Beschwerde statthaft ist, ist diese form- und fristgerecht gemäß §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO eingelegt und damit zulässig. Die sofortige Beschwerde ist aber aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses sowie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2023 unbegründet. 2. Die sich auf die Anordnung der Dauer der Führungsaufsicht und die Bestellung eines Bewährungshelfers sowie die strafbewehrten Weisungen beziehende einfache und ebenfalls gemäß § 306 Abs. 1 StPO formgerecht eingelegte Beschwerde, hat in der Sache betreffend die Abstinenz- und Kontrollweisung einen zumindest vorläufigen Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Anordnungen gesetzeswidrig sind (§ 453 Abs. 2 S. 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unzumutbar oder zu unbestimmt sind oder nicht auf rechtsfehlerfreier Ermessensausübung beruhen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 7 Ws 136/23 m.w.N.). a) Die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht mit fünf Jahren, bewegt sich in dem sich aus § 68c Abs. 1 S. 1 StGB vorgegebenen zeitlichen Rahmen, der von zwei bis fünf Jahren reicht. Die Entscheidung, die Höchstfrist von fünf Jahren zu bestimmen, hat die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei mit der wiederholten Straffälligkeit des Verurteilten begründet. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer zudem für die Dauer der Führungsaufsichtszeit dem Verurteilten einen hauptamtlichen Bewährungshelfer bestellt, was in § 68a Abs. 1 2. HS StGB zwingend vorgeschrieben ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die (strafbewehrte) Weisung, in welchem zeitlichen Umfang der Verurteilte sich bei seinem zuständigen Bewährungshelfer persönlich zu melden. Diese in § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB vorgesehene Weisung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit zutreffend ausgestaltet. Schließlich konnten die (strafbewehrten) Weisungen betreffend die Anzeige des Wechsels des Wohnsitzes, seiner Wohnung oder seines Arbeitsplatzes gegenüber der Aufsichtsstelle sowie die Meldung bei der Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle im Falle der Erwerbslosigkeit auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und Nr. 9 StGB gestützt werden. b) Die in dem angegriffenen Beschluss angeordnete Abstinenz- und Kontrollweisung hält einer rechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand. Grundsätzlich ist eine strafbewehrte Abstinenzweisung ausweislich der Vorschrift des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zwar zulässig. Allerdings genügt der angegriffene Beschluss nicht den Anforderungen, die an die notwendige Begründung einer solchen Weisung zu stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte steht, ist einem Manifest suchtkranken Verurteilten, der nicht erfolgreich behandelt ist, das durch eine Abstinenzweisung Abverlangte in der Regel nicht zumutbar (OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 und vom 6. Juni 2019 - 3 Ws 326/19; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 Ws 570/17 = BeckRS 2017, 146245 Rn 5; OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 2 Ws 228/09 = NStZ-RR 2010, 91). Allerdings entspricht es der ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und anderer Oberlandesgerichte, dass von dieser Regel zwar nicht stets abgewichen werden muss (OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 m.w.N. und vom 6. Juni 2019 - 3 Ws 326/19 m.w.N.), aber unter Umständen abgewichen werden kann, wenn der Verurteilte im Vollzug nachgewiesenermaßen über einen längeren Zeitraum abstinent zu leben in der Lage gewesen ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 m.w.N. und vom 6. Juni 2019 - 3 Ws 326/19; OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 Ws 488-494/11 = BeckRS 2012, 8137; OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2010 - 2 Ws 568/10 = NStZ-RR 2011,62). Die strafbewehrte Abstinenzweisung wird vom Gesetzgeber nämlich zu Recht als ein grundsätzlich taugliches Instrument zur Beförderung eines künftig straffreien Lebens verstanden. Dass sie gerade auch gegenüber Personen zulässig ist, die nach Vollverbüßung unter Führungsaufsicht stehen, belegt, dass die Abstinenzweisung auch in Fällen ungünstiger Prognose in Betracht kommt (OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 und vom 6. Juni 2019 - 3 Ws 326/19), zumal die Regelung des § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB gerade nicht zwischen behandelten und nicht behandelten Straftätern differenziert (OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2010 - 2 Ws 568/10 = NStZ-RR 2011, 62). Vor diesem Hintergrund hat die Strafvollstreckungskammer, die die Führungsaufsicht ausgestaltet und eine strafbewehrte Abstinenzweisung erteilen will, die Eignung dieser Weisung im konkreten Einzelfall zu überprüfen und die Zumutbarkeit der Abstinenzweisung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Art und Gefährlichkeit der durch die Abstinenzweisung zu verhindernden Straftaten zu begründen. Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht, wenn lediglich pauschal - in Bezug auf sämtliche Weisungen - darauf verwiesen wird, dass die Strafvollstreckungskammer die Weisungen als geeignet, angemessen und insgesamt verhältnismäßig erachtet. Es fehlt damit bereits an jeglicher Auseinandersetzung, ob und aus welchen Gründen die Kammer eine Abstinenzweisung, und zwar sowohl bezogen auf Alkohol als auch auf Betäubungsmittel, als notwendig und auch verhältnismäßig erachtet. Außerdem lässt der Beschluss eine Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des früheren Konsumverhaltens des Verurteilten vermissen. Bereits damit kann sowohl die Abstinenz- als auch die mit ihr verbundene Kontrollweisung keinen Bestand haben. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass auch die Kontrollweisung den sich § 68b Abs. 1 S. 1 und S. 2 StGB ergebenden Anforderungen nicht genügt. Im Hinblick auf die Strafbewehrung sind Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 StGB hinreichend genau zu bestimmen, was in § 68b Abs. 1 S. 2 StGB, wonach das Gericht das verbotene und verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat, ausdrücklich klargestellt wird (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 20 Ws 252/18 = BeckRS 2018, 34303 Rn 10). Um diesen Anforderungen zu genügen, muss bei der Anordnung von Alkohol- und Drogenkontrollen im Sinne von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB die Stelle, bei welcher die Kontrollen durchgeführt werden soll, durch die Strafvollstreckungskammer bezeichnet werden (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, vgl. z.B. Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 Ws 996/18; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 20 Ws 252/18 = BeckRS 2018, 34303 Rn 10). Des Weiteren hat die Strafvollstreckungskammer in dem Beschluss verabsäumt, die für die Anzahl der Kontrollen maßgebliche Ober- und Untergrenze zu begründen. Nicht erforderlich ist es zwar, dass die Strafvollstreckungskammer den Turnus selbst bestimmt. Verzichtet die Strafvollstreckungskammer jedoch auf eine Festlegung eines konkreten Turnus, so bedarf es einer ausdrücklichen Begründung, weshalb die Strafvollstreckungskammer es für geboten hält, dass der Verurteilte auch jederzeit nach einer Urinkontrolle mit einer weiteren (zeitnahen) Kontrolle rechnen muss (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21). Ferner ist in der Kontrollweisung explizit klarzustellen, ab wann derjenige Zeitraum zu laufen beginnt, innerhalb dessen der Bewährungshelfer oder die Führungsaufsichtsstelle Kontrollen veranlassen darf. Es muss ausdrücklich bestimmt werden, ob der Bewährungshelfer ab sofort oder erst nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zu Urinkontrollen auffordern darf (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21). Schließlich erfordert eine wirksame Weisung betreffend die Abstinenzkontrolle, dass dem Verurteilten genau aufgegeben wird, innerhalb welcher Frist er das Untersuchungsergebnis dem Bewährungshelfer bzw. dem die Aufsicht führenden Gericht nachzuweisen hat (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 20. Januar 2022 - 3 Ws 736+737/21 m.w.N.). Dieser Anforderung genügt die in dem Aussetzungsbeschluss gewählte Formulierung zur „unverzüglichen“ Vorlage des Nachweises nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. September 2023 - 7 Ws 168/23). c) Der Senat ist gemäß § 463 Abs. 2 StPO i.V.m. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen. Eine Reduktion des der Kammer zustehenden Ermessensspielraums auf nur eine verbleibende Entscheidung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Es steht der Kammer jedoch frei, erneut eine Abstinenz- und Kontrollweisung zu beschließen und die Kontrollweisung dabei entsprechend den oben genannten Anforderungen zu formulieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 StPO.