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Beschluss

7 Ws 220/23

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1123.7WS220.23.00
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Leitsätze
Für die Berechnung der Unterbringungsdauer im Sinne von § 67d Abs. 6 S. 2 und S. 3 StGB sind im Falle einer zwischenzeitlichen Aussetzung der Vollstreckung die einzelnen Zeiten seit Beginn der Unterbringung gemäß § 63 StGB - einschließlich der Zeiten der Unterbringung im Rahmen einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB - einzubeziehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 4. große Strafvollstreckungskammer - vom 2. August 2023 wird auf dessen Kosten verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Berechnung der Unterbringungsdauer im Sinne von § 67d Abs. 6 S. 2 und S. 3 StGB sind im Falle einer zwischenzeitlichen Aussetzung der Vollstreckung die einzelnen Zeiten seit Beginn der Unterbringung gemäß § 63 StGB - einschließlich der Zeiten der Unterbringung im Rahmen einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB - einzubeziehen. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 4. große Strafvollstreckungskammer - vom 2. August 2023 wird auf dessen Kosten verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO). Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses kommt weder eine Erledigung der Unterbringung in Betracht noch kann dem Untergebrachten eine positive Legalprognose bescheinigt werden, die die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung rechtfertigen würde. Soweit es die Frage der Verhältnismäßigkeit betrifft, die aufgrund der seit insgesamt mehr als zehn Jahre dauernden Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB nur zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, ist zudem auf die ausführliche Begründung des Senatsbeschlusses vom 22. September 2022 zu verweisen. Ergänzend stellt der Senat ausdrücklich klar, dass für die Berechnung der Unterbringungsdauer im Sinne von § 67d Abs. 6 S. 2 und S. 3 StGB im Falle einer zwischenzeitlichen Aussetzung der Vollstreckung die einzelnen Zeiten seit Beginn der Unterbringung gemäß § 63 StGB - einschließlich der Zeiten der Unterbringung im Rahmen einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB - einzubeziehen sind (Peglau jurisPR-StrafR 25/2016 Anm. 2; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Pollähne StGB, 6. Auflage 2023, § 67d Rn 60, Fn 60; MüKo-Veh StGB, 4. Auflage 2020, § 67d Rn 6 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 Ws 335/18 [in Bezug auf die Krisenintervention]; a.A. LG Marburg, Beschluss vom 2. September 2016 - 11 StVK 183/16 = BeckRS 2016, 17292). Bereits der Wortlaut der Regelung des § 67d Abs. 6 S. 2 und S. 3 StGB spricht für dieses Verständnis, wonach nämlich lediglich von „der Unterbringung“ und nicht einer „ununterbrochenen Unterbringung“ die Rede ist. Bestätigt wird diese Lesart mit Blick auf § 67g Abs. 4 StGB, wonach die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf die gesetzliche Höchstfrist nicht übersteigen darf, danach also eine Addition der Unterbringungszeiten stattfindet. Für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB existiert zwar keine gesetzliche Höchstfrist; eine solche ist jedoch für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in § 67d Abs. 1 S. 1 StGB vorgesehen und auch die in § 67d Abs. 3 S. 1 StGB bestimmte Zehnjahresfrist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist als eine solche Höchstfrist zu qualifizieren (vgl. MüKo-Groß/Veh, a.a.O., § 67g Rn 24). Wenn aber für diese Fristen das Gesetz eine Addition der Vollzugszeiten vor und nach einem Widerruf der Aussetzung bestimmt, wäre eine entsprechend abweichende Formulierung in den im Jahre 2016 eingefügten Vorschriften des § 67d Abs. 6 S. 2 und S. 3 StGB, zumindest aber ein Hinweis in den Gesetzesmaterialien, zu erwarten gewesen, zumal § 67d Abs. 6 S. 3 StGB sogar ausdrücklich auf § 67d Abs. 3 S. 1 StGB verweist (vgl. Peglau jurisPR-StrafR 25/2016 Anm. 2).