Beschluss
7 Ws 242/23
OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0125.7WS242.23.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen von haftgrundbezogenen Beschränkungen gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 StPO
Tenor
Die (einfache) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. große Strafkammer - vom 31. Oktober 2023 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen von haftgrundbezogenen Beschränkungen gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 StPO Die (einfache) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. große Strafkammer - vom 31. Oktober 2023 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. I. Der Angeklagte befindet sich aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 119 Abs. 2 Nr. 1 StPO) gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen vom 6. Januar 2022 (Az. 510 Gs 599 Js 3410/21) seit dem 19. Januar 2022 in Untersuchungshaft. In erster Instanz wurde gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Gießen - 7. große Strafkammer - vom 13. Oktober 2023 wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verhängt. Der vorgenannte Haftbefehl wurde aufrechterhalten. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein. Das Amtsgericht Gießen ordnete mit Beschluss vom 19. Januar 2022 (Az. 510 Gs 599 Js 3410/21) ebenfalls wegen der bestehenden Fluchtgefahr Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO an, namentlich die Erlaubnispflicht für den Empfang von Besuchen und für die Telekommunikation, die Überwachung der Besuche, der Telekommunikation sowie des Schrift- und Paketverkehrs, die Erlaubnispflicht für die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen, die Fesselung des Beschuldigten im Falle eines Ausgangs/einer Überstellung sowie die Tätertrennung zu den Mitbeschuldigten A, B und C. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 hat ein Verteidiger des Angeklagten die Aufhebung der haftgrundbezogenen Beschränkungen beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der erstinstanzlichen Verurteilung keine Gründe mehr für die Beschränkungen bestünden, zumal sich der Angeklagte seit 20 Monaten in Untersuchungshaft befinde. Hilfsweise wurde beantragt, die Beschränkungen aufzuheben, soweit die Familie des Angeklagten von diesen betroffen ist. Diesbezüglich wurden organisatorischen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Besuchen und Telefonaten angeführt. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit dem angegriffenen Beschluss vom 31. Oktober 2023 abgelehnt und dabei auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr abgestellt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Verurteilung kein Geständnis zugrunde gelegen habe und die Strafhöhe den Fluchtanreiz nicht in Wegfall geraten lasse, sondern einen neuen Anreiz für eine Flucht setzen könnte. Hieran ändere auch das bisherige unauffällige Verhalten des Angeklagten nichts. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liege vor, weil nähere Umstände über den Verbleib der Betäubungsmittel und die Personen der Mittäter nach wie unklar seien. Der mit Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 10. November 2023 eingelegten Beschwerde hat das Landgericht Gießen nicht abgeholfen. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 15. November 2023 hat die Kammer ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte nach Aktenlage der organisierten Kriminalität zugehörig sei. Dies mache zur Sicherung des Haftzwecks der Fluchtgefahr eine gerichtliche Kontrolle unerlässlich. Dies gelte auch für Besuche von Familienmitgliedern, da ansonsten zu besorgen wäre, dass auf Besucher Druck ausgeübt werde, um allfällige Fluchtvorbereitungen zu treffen. Aufgrund dessen und mit Blick auf die Strafhöhe seien die Beschränkungen verhältnismäßig. Dass Besuche oder Telefonate nicht im erforderlichen Umfang hätten stattfinden können, werde nicht vorgetragen. Ein lediglich organisatorischer Aufwand in der Durchführung von Besuchen und Telefongesprächen führe aber nicht zur Aufhebung der Beschränkungen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß §§ 119 Abs. 5 S. 1, 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwar wurde die angefochtene Entscheidung nicht von dem gemäß § 126 Abs. 2 S. 3 StPO allein funktionell zuständigen Vorsitzenden der Strafkammer, sondern von der Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern getroffen. Dieser Rechtsfehler veranlasst aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung; vielmehr ist der Senat als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO befugt, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 3 Ws 150/22 m.w.N.; i. Erg. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 66. Auflage 2023, § 126 Rn 10 m.w.N., auch zur überholten Rspr. des 3. Strafsenats). Die mit dem angegriffenen Beschluss aufrechterhaltenen haftgrundbezogenen Beschränkungen sind nach Ausübung des dem Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO zukommenden eigenen Ermessens zur Abwehr der Flucht- und Verdunkelungsgefahr im Sinne von § 119 Abs. 1 S. 1 StPO erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 1964 - AnwSt (B) 4/64 = NJW 1964, 2119; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November - 7 Ws 207/23; KK-Zabeck StPO, 9. Auflage 2023, § 309 Rn 6; MüKo-Neuheuser StPO, 2016, § 309 Rn 26 ff.). Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 StPO können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Die Beschränkungen zu Lasten eines Untersuchungsgefangenen können dabei nicht nur auf die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe gestützt werden, sondern sie kommen auch zur Abwehr aller übrigen in § 119 Abs. 1 S. 1 StPO aufgeführten Gefahren in Betracht. Das heißt, es kann - so wie hier geschehen - auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 3. November 2022 - 3 Ws 391/22, vom 16. Februar 2023 - 3 Ws 25/23, vom 16. November - 7 Ws 207/23 sowie vom 11. Februar 2016 - 3 Ws 57/16 = BeckRS 2016, 11581 Rn 2; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, a.a.O., § 119 Rn 5). Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung eines Haftzwecks; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich (allg. Meinung, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 = NStZ-RR 2015, 79). Dagegen sind Hinweise auf konkrete Vorhaben des Angeklagten oder das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen nicht erforderlich (OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 Ws 150/22 und vom 16. November - 7 Ws 207/23; BeckOK-Krauß StPO, Stand: 1. Oktober 2023, § 119 Rn 12). Vielmehr ist angesichts der geringeren Eingriffsintensität solcher Beschränkungen gegenüber der Haft nicht dieselbe tatsächliche Verdichtung im Sinne eines dringenden Tatverdachts nötig (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November - 7 Ws 207/23 m.w.N.). Zur Beurteilung der einem Haftzweck zuwiderlaufenden Gefahr kann daher auch auf allgemeine kriminalistische Erfahrungen abgestellt werden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November - 7 Ws 207/23; KG, Beschluss vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 = NStZ-RR 2014, 377 m.w.N.). Insbesondere gilt der Erfahrungssatz, dass Absprachen unter Tatbeteiligten - auch über Dritte - jedenfalls dann naheliegen, wenn diese nicht geständig sind (KG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 5 Ws 41/22 - 121 AR 50/22 = BeckRS 2022, 38740; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 Ws 150/22, vom 3. November 2022 - 3 Ws 391/22, vom 16. Februar 2023 - 3 Ws 25/23 und vom 16. November - 7 Ws 207/23). Schließlich kann eine entsprechende Gefahr auch konkret-typisierend durch die Art der zu Last gelegten Taten und deren Begehung begründet sein (OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 3. November 2022 - 3 Ws 391/22, vom 16. Februar 2023 - 3 Ws 25/23 und vom 16. November - 7 Ws 207/23; BeckOK-Krauß StPO, a.a.O., § 119 Rn 12). Daran gemessen liegen konkrete Anhaltspunkte sowohl für eine Flucht- als auch Verdunkelungsgefahr vor, die sämtliche angeordneten Beschränkungen rechtfertigen. Die Fluchtgefahr resultiert aus der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über acht Jahren. Dem hieraus resultierenden erheblichen Fluchtanreiz stehen keine fluchthemmenden Bindungen in Deutschland gegenüber. Vielmehr haben der Angeklagte und seine Ehefrau ausweislich eines überwachten Gesprächs im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Erwägung gezogen, nach Land1 überzusiedeln. Damit liegt die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Fesselung im Falle von Ausführungen bzw. Überstellungen auf der Hand. Nichts anderes gilt aber für die Beschränkungen im Zusammenhang mit den Außenkontakten, namentlich der Erlaubnispflicht von Besuchen und Telefonaten, der Überwachung der Besuche, der Telekommunikation sowie des Schrift- und Paketverkehrs und die Erlaubnispflicht für die Übergabe von Gegenständen. Der Angeklagte verfügt nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen nämlich über Kontakte zu Personen aus dem sogenannten X-Clan, der der organisierten Kriminalität zuzuordnen ist. Mit anderen Worten hat der Angeklagte Kontakte, die die personellen und finanziellen Ressourcen mitbringen, um eine Flucht aus der Haft zu organisieren, weshalb ein nicht genehmigter und nicht überwachter Außenkontakt die Gefahr in sich birgt, dass für eine etwaige Flucht Absprachen bzw. entsprechende Vorbereitungen getroffen werden. Dies gilt auch und gerade, soweit die Ehefrau und die Kinder des Angeklagten betroffen sind. Ungeachtet der Tatsache, dass sich Familienangehörige aufgrund eines bestehenden Vertrauensverhältnisses regelmäßig in besonderem Maße emotional verpflichtet fühlen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 3 Ws 25/23), besteht aufgrund des Bezugs zur organisierten Kriminalität zudem die Gefahr, dass die Ehefrau von Dritten unter Druck gesetzt und als Mittlerin ausgenutzt wird. Auch die Verdunkelungsgefahr besteht nach der erstinstanzlichen Verurteilung noch, beruht das Urteil doch gerade nicht auf einem Geständnis des Angeklagten, so dass im Falle einer Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten möglicherweise die verfügbaren Beweismittel herangezogen werden müssen, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dementsprechend besteht aus Sicht des Angeklagten weiterhin insbesondere ein Interesse, Absprachen mit Mittätern und Zeugen zu treffen - möglicherweise auch hier nach Druck auf die Ehefrau übermittelt durch diese bzw. die Kinder. Die Verdunkelungsgefahr gerade durch Absprachen zwischen Mittätern rechtfertigt schließlich die angeordnete Tätertrennung zu den Mitbeschuldigten A, B und C. Soweit seitens der Verteidigung darauf hingewiesen wird, dass die Mittäter nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt seien, so trifft dies jedenfalls nicht auf den vormaligen Mitangeklagten C zu, wenngleich sich dieser auch in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Stadt1 (offener Vollzug) befindet. Sofern sich die Mitbeschuldigten A und B nicht (mehr) in (Untersuchungs-)Haft befinden, geht die Beschränkung ins Leere, beschwert den Angeklagten nicht, so dass kein Anlass für eine rein deklaratorische Aufhebung besteht. Der Senat hat bei alledem nicht verkannt, dass bis zur Rechtskraft des Urteils auch für Untersuchungshäftlinge die Unschuldsvermutung gilt und die Beschränkungen deren Grundrechte, vornehmlich Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 GG, tangieren. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung war allerdings zu beachten, dass sowohl das Genehmigungserfordernis als auch die Überwachung der Außenkontakte nur einen vergleichsweise geringfügigen Eingriff darstellen, der Kontakt und die Kommunikation aber gerade nicht unterbunden werden.