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Beschluss

7 Ws 186/24

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1126.7WS186.24.00
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Leitsätze
Die §§ 209, 225a StPO räumen dem sachlich höheren Gericht eine vorrangige Entscheidungskompetenz ein, so dass das Gericht niedrigerer Ordnung an den durch das Gericht höherer Ordnung nach § 209 Abs. 1 StPO erlassenen Eröffnungsbeschluss gebunden ist, was - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - auch eine Vorlage nach § 225a StPO ausschließt. Eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeit kommt erst nach (teilweise) durchgeführter Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 270 StPO in Betracht. Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht nach §§ 14, 19 StPO analog ist deshalb kein Raum.
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig. Die Akten werden an das vorlegende Amtsgericht Kassel zurückgegeben, das der Sache Fortgang zu geben hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die §§ 209, 225a StPO räumen dem sachlich höheren Gericht eine vorrangige Entscheidungskompetenz ein, so dass das Gericht niedrigerer Ordnung an den durch das Gericht höherer Ordnung nach § 209 Abs. 1 StPO erlassenen Eröffnungsbeschluss gebunden ist, was - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - auch eine Vorlage nach § 225a StPO ausschließt. Eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeit kommt erst nach (teilweise) durchgeführter Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 270 StPO in Betracht. Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht nach §§ 14, 19 StPO analog ist deshalb kein Raum. Die Vorlage ist unzulässig. Die Akten werden an das vorlegende Amtsgericht Kassel zurückgegeben, das der Sache Fortgang zu geben hat. I. Die Staatsanwaltschaft Kassel erhob am 20. Dezember 2022 Anklage gegen die vier Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. wegen Beihilfe dazu. Mit Verfügung vom 11. September 2023 schickte das Amtsgericht Kassel die Akte an die Staatsanwaltschaft Kassel zur Weiterleitung an das funktionell zuständige Landgericht Kassel, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Akten mit dem Hinweis, dass eine Grundlage für die Weiterleitung nicht ersichtlich sei, an das Amtsgericht Kassel zurückleitete. Daraufhin lehnte das Amtsgericht Kassel mit Beschluss vom 12. September 2023 die Eröffnung des Hauptverfahren gegen alle vier Angeklagten ab. Zur Begründung führte es an, dass der Angeklagte A durch Urteil des Landgerichts Verden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden sei. Da die mit den Einzelstrafen aus dieser Verurteilung durch das Amtsgericht zu bildende nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe die Strafgewalt des Amtsgerichts überschreiten würde, sei das Amtsgericht nicht zuständig. Auf die gegen diesen Beschluss durch die Staatsanwaltschaft Kassel eingelegte sofortige Beschwerde, hob das Landgericht Kassel den Nichteröffnungsbeschluss auf, da das Amtsgericht nicht nach § 204 StPO, sondern nach § 209 StPO hätte vorgehen müssen. Das Amtsgericht Kassel verfügte sodann am 20. November 2023 die Weiterleitung der Akten über die Staatsanwaltschaft Kassel an das funktionell zuständige Gericht gemäß § 209 StPO. Nachdem die Staatsanwaltschaft Kassel die Weiterleitung mit Hinweis auf eine weiterhin fehlende Grundlage erneut abgelehnt hatte, sandte das Amtsgericht Kassel die Akten direkt an das Landgericht Kassel zur Kenntnis seiner Verfügungen. Das Landgericht Kassel sandte die Akten über die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass es die Verfügungen zur Kenntnis genommen habe, zurück. Daraufhin lehnte das Amtsgericht Kassel die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 mangels Zuständigkeit erneut ab. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kassel, hob das Landgericht Kassel am 15. Januar 2024 den Nichteröffnungsbeschluss vom 8. Dezember 2023 wiederum auf. Auf die erneute Übersendung der Akten durch das Amtsgericht Kassel mit der Verfügung, diese an das Landgericht Kassel, Strafkammer, gemäß § 209 StPO weiterzuleiten, übersandte die Staatsanwaltschaft Kassel die Akten zur Vermeidung eines weiteren rechtswidrigen Nichteröffnungsbeschlusses an das Landgericht Kassel. Daraufhin hat das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 24. Mai 2024 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Kassel eröffnet. Zwar sei dem Amtsgericht zuzustimmen, dass es für die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe betreffend den Angeklagten A keine ausreichende Strafgewalt habe und damit das Landgericht Kassel zuständig wäre. Jedoch sei im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch den Tatrichter abzusehen und die Gesamtstrafenbildung dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO zu überlassen. Mit Beschluss vom 13. August 2024 hat das Amtsgericht Kassel die Akte dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Die Vorlage zur Bestimmung der Zuständigkeit ist unzulässig. Das Amtsgericht Kassel ist an den Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Kassel vom 24. Mai 2024 gebunden und hat dem Verfahren nunmehr dringend Fortgang zu geben. Die Strafprozessordnung enthält für den Fall eines negativen sachlichen Kompetenzkonfliktes, wie er hier vorliegt, keine Regelungen. Der Gesetzgeber hat Vorschriften hierfür nicht für notwendig gehalten, da er die Zuständigkeitsregelung in den §§ 209, 225a, 269, 270, 328 Abs. 2, 355 StPO als ausreichend erachtete. Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung sind auf den Konflikt über die sachliche Zuständigkeit die §§ 14, 19 StPO entsprechend anwendbar, wenn sich kein anderer Ausweg bietet, d. h. das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 Ars 66/63; Beschluss vom 17. März 1999 - 3 Ars 2/99; Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 3 Ars 92/99; juris Rn. 4 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 2 Ws 79/04; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Februar 2003 - I Ws 71/03, juris Rn. 9; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Oktober 2006 - 1 AR (S) 96/06, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 3 Ws 585/09, juris Rn. 2). Hierunter wird insbesondere der Fall gefasst, dass ein Gericht niedrigerer Ordnung nach Beginn der Hauptverhandlung die Sache gemäß § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verweist, das Gericht höherer Ordnung den Verweisungsbeschluss jedoch wegen objektiver Willkür für unwirksam hält (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 Ars 2/99; Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99, juris Rn. 10). Dies wird damit begründet, dass in diesem Fall dem Gericht, an das verwiesen wurde, gegenüber dem verweisenden Gericht keine höhere Entscheidungskompetenz zukomme. Das Gericht sei zwar nicht gehindert, die ihm überwiesene Sache zurückzugeben. Mangels vorrangiger Entscheidungskompetenz des Gerichtes höherer Ordnung könne dies jedoch nicht zu einer Beendigung des Streits führen, wenn nicht damit zu rechnen sei, dass das verweisende Gericht seine Rechtsansicht ändere (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 Ars 2/99, juris Rn. 7 ff.). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die §§ 209, 225a StPO für die Zeit vor der Hauptverhandlung dem sachlich höheren Gericht eine solche vorrangige Entscheidungskompetenz einräumen, so dass das Amtsgericht Kassel als das Gericht niedrigerer Ordnung an den Eröffnungsbeschluss gebunden ist und dem Verfahren Fortgang zu geben hat. Eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeit kommt erst nach (teilweise) durchgeführter Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 270 StPO in Betracht. Im Einzelnen: 1. Der Beschluss der Strafkammer vom 24. Mai 2024 hat zur Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Kassel geführt. Durch die von dem Gericht höherer Ordnung beschlossene Eröffnung wird das als zuständig bezeichnete Gericht nämlich in gleicher Weise mit der Sache befasst, wie wenn es selbst die Eröffnung vorgenommen hätte (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Oktober 2006 - 1 AR (S) 96/06, juris Rn. 12; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 209, Rn. 7). 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht Kassel im Eröffnungsbeschluss vom 24. Mai 2024 rechtlich unzutreffend davon ausgegangen ist, das Amtsgericht könne im Falle einer Verurteilung des Angeklagten A ausnahmsweise von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 9. Februar 2022, die die Strafgewalt des Strafrichters jeweils bereits für sich genommen überschreiten, absehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich Sache des Tatrichters und darf - abgesehen von engen Ausnahmen - nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 2 StR 431/20, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, juris Rn. 10 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 102/19, juris Rn. 4). Die vom Landgericht angestellten „Zweckmäßigkeitserwägungen“ können eine solche Ausnahme nicht begründen. Von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung darf nur abgesehen werden, wenn die Entscheidung weitere, trotz zureichender Terminvorbereitung unvorhergesehene, mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Ermittlungen nötig machen würde, wenn die Einbeziehung einer Einzelstrafe in Betracht kommt, die bereits zur Gesamtstrafenbildung in einem anderen, noch nicht rechtskräftigen Urteil verwendet wurde, wenn noch nicht sicher ist, ob ein Urteil heranzuziehen ist, weil es zwar rechtskräftig ist, gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist aber ein Wiedereinsetzungsantrag läuft, wenn in absehbarer Zeit eine neue Verhandlung über andere Taten sowie über die im Schuldspruch rechtskräftige Tat zu erwarten ist und dann eine umfassende Gesamtstrafe gebildet werden muss oder wenn eine Gesamtstrafenbildung notwendig zum Wechsel vom Berufungs- in das erstinstanzliche Verfahren führen würde (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 55, Rn. 35 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt offensichtlich nicht vor, insbesondere liegt - anders als das Landgericht meint - keine Vergleichbarkeit mit dem Sonderfall vor, dass die Gesamtstrafenbildung zu einem Instanzenwechsel führen würde. Der Wechsel der Zuständigkeit in erster Instanz ist vielmehr im Gesetz angelegt. 3. Die unzutreffende rechtliche Würdigung des Landgerichts Kassel führt weder zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses noch zum Wegfall der Bindungswirkung. a) Für das Gericht niedrigerer Ordnung hat der Beschluss nach § 207 Abs. 1 StPO eine uneingeschränkte Bindungswirkung, soweit er die Anklage zugelassen hat. Es gelten die gleichen Regeln, wie beim unmittelbar erlassenen Eröffnungsbeschluss. Das Gericht niederer Ordnung kann weder erneut über die Eröffnung entscheiden noch den durch das Gericht höherer Ordnung nach § 207 Abs. 1 StPO gefassten Beschluss abändern (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99, juris Rn. 9; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Oktober 2006 - 1 AR (S) 96/06, juris Rn. 12; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 209 Rn. 31). b) Soweit es um die Zuständigkeitsfrage geht, ist die Bindungswirkung mit Blick auf die Möglichkeit einer erneuten Vorlage nach § 225a StPO bzw. später nach § 270 StPO zwar im Einzelnen umstritten (zum Meinungsstand vgl. Schneider in KK-StPO, 9. Aufl., § 209 Rn. 12; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 209 Rn. 31). Eine Situation, in der das Verfahren wegen unterschiedlicher Rechtsansichten der beteiligten Gerichte zum Stillstand kommen würde, könnte allerdings allenfalls dann eintreten, wenn das Gericht niedrigerer Ordnung die Sache ohne weitere Voraussetzungen unmittelbar nach § 225a StPO dem Gericht höherer Ordnung, das über die Eröffnung entschieden hat, wieder vorlegen könnte, da dann nicht mit einer anderen Entscheidung dieses Gerichtes zu rechnen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar wird vereinzelt vertreten, dass die Eröffnungsentscheidung nach § 209 Abs. 1 StPO keine „Sperrwirkung“ für eine erneute Vorlage nach § 225a StPO entfalte (so wohl Paeffgen in SK-StPO, 5. Aufl., § 209 Rn. 11 Fn. 54), ganz überwiegend wird eine erneute Vorlage nach § 225a StPO jedoch nur im Fall einer veränderten Sachlage für zulässig erachtet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. August 1989 - 2 AR 21/89, NStZ 1990, 100, 101; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 209 Rn. 7; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 209 Rn. 31), was wiederum Raum für eine andere Entscheidung auch des Gerichts höherer Ordnung ließe. Nach anderer Ansicht kommt eine Vorlage nach § 225a StPO nach Eröffnungsentscheidung durch das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich nicht in Betracht, sondern nur eine Vorlage nach § 270 StPO nach durchgeführter Hauptverhandlung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 3 Ws 585/09, juris Rn. 5; wohl auch OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 (S) AR 4/19 und Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 1 AR (S) 96/06; Wenske in Müko-StPO, 2. Aufl., § 209 Rn. 27 f.; Schneider in KK-StPO, 9. Aufl., § 209 Rn. 12; vgl. außerdem obiter dictum in BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02, juris Rn. 11), wobei auch insoweit teilweise eine veränderte Sachlage für erforderlich gehalten wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 209 Rn. 7; wohl auch OLG Rostock, Beschluss vom 28. Februar 2003 - I Ws 71/03, juris Rn. 16). Gegen die Zulässigkeit einer erneuten Vorlage nach § 225a StPO auch ohne jegliche Änderung der Sachlage spricht bereits die Systematik der §§ 209 Abs. 1, 270 StPO, die einem Wechselspiel zwischen den Gerichten entgegenwirken soll, ebenso wie die vor Beginn der Hauptverhandlung regelmäßig identische Erkenntnisgrundlage beider Gerichte (so auch Wenske in Müko-StPO, 2. Aufl., § 209 Rn. 28). Insoweit ist in der Entscheidung nach § 209 Abs. 1 StPO eine vorweggenommene Entscheidung gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO zu sehen (vgl. obiter dictum in BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02, juris Rn. 11). Da vorliegend keine andere Sachlage gegeben ist und außerdem im Fall einer solchen eine andere Entscheidung des Gerichts höherer Ordnung nicht unwahrscheinlich erschiene, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Eröffnung nach § 209 Abs. 1 StPO eine Vorlage nach § 225a StPO grundsätzlich sperrt. Der Senat neigt dazu, eine solche Sperrwirkung anzunehmen. Mit Blick darauf, dass die Beurteilungsgrundlage im Zwischenverfahren wie auch in dem die Hauptverhandlung vorbereitenden Teil des Hauptverfahrens jeweils eine vorläufige ist und den demgegenüber besseren Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung, sprechen gewichtige Gründe für einen Ausschluss des § 225a StPO (vgl. obiter dictum in BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02, juris Rn. 11). Da sich die Sachlage aufgrund neuer Erkenntnisse immer wieder ändern kann, wäre die Durchführung der Hauptverhandlung auch kein unnützer Formalismus (so aber Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 209 Rn. 31). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Im Rahmen der Hauptverhandlung können sich z.B. weitere Erkenntnisse zum Tatbeitrag des Angeklagten A ergeben, die Grundlage für die Entscheidung über eine Einstellung nach § 154 StPO betreffend den Angeklagten A mit Blick auf seine Verurteilung durch das Landgericht Verden sein können. Nicht gänzlich ausgeschlossen ist auch, dass das Gericht trotz des aktuell bejahten hinreichenden Tatverdachts nach Durchführung der Hauptverhandlung zu einem Freispruch des Angeklagten A kommt. Auch in diesem Fall wäre keine Gesamtstrafe zu bilden. Nach alledem besteht für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat kein Raum. Dem Verfahren ist nunmehr dringend Fortgang zu geben.