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Beschluss

7 Ws 71/25

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1016.7WS71.25.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 18. Februar 2025, Az. 2 Zs 9/25 POL, wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 18. Februar 2025, Az. 2 Zs 9/25 POL, wird als unzulässig verworfen. I. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 erstatteten die Antragsteller Strafanzeige gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung und weiterer in Betracht kommender Delikte. Hintergrund der Strafanzeige waren die durch A am Abend des 19. Februar 2020 in Stadt1 verübten Angriffe auf die Besucher des B, der Bar1, des C und der anliegenden Bar2, bei denen insgesamt neun Menschen, darunter auch der Sohn der Antragsteller, ermordet wurden. Gegenstand der Strafanzeige war der Vorwurf, dass nach Schilderung der Antragsteller in der Bar2 der Notausgang abgeschlossen und der Fluchtweg verbaut war, sodass den Opfern des Angriffs eine Fluchtmöglichkeit abgeschnitten worden sei und dies zu ihrem Tod geführt habe. Die Staatsanwaltschaft Stadt1 leitete in der Folge ein Ermittlungsverfahren gegen den Inhaber und ehemaligen Betreiber, D, sowie den zur Tatzeit verantwortlichen Betreiber der Bar2, Herrn E, ein und stellte dieses mit Entscheidung vom 23. August 2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 27. April 2022 und wies auch die dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Entscheidung vom 25. August 2022 zurück. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. September 2023 begehrten die Antragsteller die Ermittlungen wieder aufzunehmen, was die Staatsanwaltschaft Stadt1 mit Entscheidung vom 10. Oktober 2023 ablehnte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 6. September 2024 und erteilte den Antragstellern zugleich eine Belehrung über Frist und Form des Klageerzwingungsverfahrens im Sinne des § 172 Abs. 2 Satz 2 StPO. Diese Entscheidung ging der seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 25. September 2024 zu. Mit Schriftsatz ihres weiteren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn F, beantragten die Antragsteller am 5. Februar 2025 die Ermittlungen wieder aufzunehmen, was die Staatsanwaltschaft Stadt1 mit Entscheidung vom 12. Februar 2025 erneut ablehnte. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde vom 12. Februar 2025 legte die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main als Dienstaufsichtsbeschwerde aus und verwarf diese mit Bescheid vom 18. Februar 2025. Hierbei enthielt der Bescheid in Bezug auf die Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens auch Ausführungen dazu, dass dieses jedenfalls dann unstatthaft ist, wenn die Antragsteller - wie vorliegend - weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht haben und die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zuvor ungenutzt haben verstreichen lassen. Gegen die ablehnende Entscheidung vom 18. Februar 2025 wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 12. März 2025 soweit es das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten D und E betrifft. II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Er genügt bereits nicht den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen. a) Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 - 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 - 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassungen verträgt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 7 Ws 161/23; Beschluss vom 21. März 2024 - 7 Ws 98/23, jeweils m.w.N.). Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Vielmehr muss das Oberlandesgericht allein anhand der Antragsschrift und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, Beiakten oder Anlagen in der Lage sein, die Nachprüfung durchzuführen, ob das Legalitätsprinzip durch die Einstellung verletzt worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 7 Ws 12/24; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 7 Ws 76/23 m.w.N.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17, Rn. 18). Dies soll die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 - 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris). b) Diesen Anforderungen wird der Antrag aber nicht gerecht, weil bereits der Gang des Ermittlungsverfahrens und der wesentliche Inhalt der zugrundeliegenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen nicht mitgeteilt werden. Der Antrag begnügt sich lediglich damit, den Inhalt der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft darzulegen, soweit es die neue Strafanzeige vom 5. Februar 2025 betrifft. Der Gang des Ermittlungsverfahrens insgesamt sowie die Gründe der dem Verfahren zugrundeliegenden Einstellungsentscheidung vom 23. August 2021, der nachfolgenden Beschwerdeentscheidung sowie der Entscheidungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. April 2022 sowie vom 6. September 2024 werden dagegen nicht dargelegt. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsbehelf des Klageerzwingungsverfahrens durch Ablauf der Frist zur Einlegung eines Antrages gemäß § 172 Abs. 2 StPO gegen die Einstellungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 6. September 2024 verbraucht ist. a) Wegen des mit der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO bezweckten Vertrauensschutzes des Beschuldigten und des übergeordneten Gedankens der Rechtssicherheit erweist sich der gegen eine die Wiederaufnahme von Ermittlungen ablehnende staatsanwaltschaftliche Entschließung gerichtete Klageerzwingungsantrag dann als unstatthaft, wenn der Antragsteller in dem früheren Verfahren den ihm dort eröffneten Weg des Klageerzwingungsverfahrens nicht beschritten hat (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 7 Ws 148/23, BeckRS 2023, 28120; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 3 Ws 751/03, NStZ-RR 2003, 268; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 Ws 38/15, BeckRS 2016, 2731, OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 1 Ws 170/96, NStZ-RR 1997, 177; KG, Beschluss vom 14. November 2001 - 3 Ws 562/01). Die Fristgebundenheit des Klageerzwingungsverfahrens soll gerade verhindern, dass der Verletzte - ohne an zeitliche Schranken gebunden zu sein - wiederholt durch neue Strafanzeigen in derselben Sache das Klageerzwingungsverfahren gegen den Beschuldigten betreiben und dessen Rechtsfrieden dadurch stören kann. Der Rechtsbehelf ist deshalb nach Ablauf der Monatsfrist als verbraucht anzusehen, sofern der Anzeigeerstatter nicht neue Tatsachen oder Beweismittel benennt und die Staatsanwaltschaft sowie die Generalstaatsanwaltschaft die Wiederaufnahme der Ermittlungen abgelehnt haben (Kölbel/Neßeler in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 172 Rn. 33; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. § 172 Rn. 37; OLG Bamberg a.a.O; OLG Stuttgart a.a.O.). b) Soweit ein neues Klageerzwingungsverfahren als zulässig anzusehen ist, wenn das wiederholte Strafverfolgungsbegehren neue Tatsachen oder Beweismittel benennt, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt kein zulässiger Antrag gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO vor. aa) Ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, haben die insoweit darlegungspflichtigen Antragsteller mitzuteilen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2019 - III-3 Ws 127/19 -; OLG Bamberg a.a.O). Dem Antrag sind jedoch keine Ausführungen zu entnehmen, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, sodass dem Senat anhand des Antrages eine Überprüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht möglich ist. Die Antragsteller waren sich ausweislich des Antragsinhalts auch der möglichen Verfristung ihres Antrages bewusst und haben erkannt, dass ein erneutes Klageerzwingungsverfahren nur bei Vorlage neuer Tatsachen oder Beweismittel zulässig ist. Sie führen insoweit aber lediglich pauschal aus, dass neben neuen rechtlichen Erwägungen auch solche tatsächlicher Art inkl. Beweismitteln vorlagen und liegen (Antragsschrift Seite 105). Angaben dazu, um welche neuen Beweismittel es sich dabei handeln soll, sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen. bb) Der Senat hat gleichwohl vorliegend eine sachliche Prüfung vorgenommen, ob sich aus dem Antragsinhalt sowie dem mitgeteilten Inhalt der dargestellten Entscheidungen der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2025 sowie der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Februar 2025 Anhaltspunkte für das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ergeben könnten. Dies war hier aber nicht der Fall. Zwar nehmen die Antragsteller in ihrem Antrag auch auf eidesstattliche Versicherungen von Zeugen Bezug, die ausweislich des jeweiligen Unterschriftsdatums nach Erlass des Bescheides vom 6. September 2024 abgegeben wurden und geben den Inhalt des Gutachtens des H wieder, welches erst nach Erlass des Bescheides vom 6. September 2024 fertiggestellt wurde. Hierbei handelt es sich aber nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zulässigkeit eines wiederholten Klageerzwingungsverfahren führen. Denn nicht pauschal jedes neue Beweismittel vermag einem wiederholten Klageerzwingungsverfahren zur Zulässigkeit zu verhelfen, weil andernfalls der Zweck, der mit der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO verfolgt wird, nicht erreicht werden könnte. Ein neuerlicher Klageerzwingungsantrag ist nur dann statthaft, wenn der Antragsteller unter Einhaltung der sich aus §§ 172 ff. StPO ergebenden Formerfordernisse neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorbringt, die die tragenden Gründe der Vorentscheidung in einem Maße erschüttern, dass nunmehr ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 7 Ws 148/23, BeckRS 2023, 28120; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 3 Ws 751/03, NStZ-RR 2003, 268; OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 1 Zs 1656/02, NStZ 2003, 682). Es kommt daher darauf an, ob etwaige neue Beweismittel überhaupt solche Tatsachen betreffen, die Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung waren. Betreffen sie dagegen lediglich Tatsachen, die auf das von der Staatsanwaltschaft vertretene Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung keinen Einfluss haben, so führen die entsprechenden Beweismittel - unabhängig davon ob sie als neu zu bewerten sind oder nicht - nicht zur Zulässigkeit eines wiederholten oder verfristeten Klageerzwingungsverfahrens. Ausweislich der mitgeteilten Begründung in den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2025 sowie der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Februar 2025 erfolgte die ursprüngliche Einstellungsentscheidung nicht aus Mangel an Beweisen in Bezug auf die tatsächlichen Verschlussverhältnisse des Notausgangs oder der Annahme einer hierin ggfs. begründeten Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten, sondern ausdrücklich aufgrund eines mangelnden hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf die hypothetische Kausalität zwischen einer etwaigen Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod der Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft hat den vorliegenden Sachverhalt daher gerade unter der Prämisse geprüft, dass mit einem hinreichenden Tatverdacht von einer verschlossenen Notausgangstür und einer Pflichtwidrigkeit dieses Zustands auszugehen sei. Sie stützt ihre ablehnende Entscheidung aber nachfolgend darauf, dass selbst bei der Annahme eines solchen Sachverhalts wegen der fehlenden hypothetischen Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Tod der Geschädigten kein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die angezeigten Delikte besteht. Die in der Antragsschrift erwähnten neuen Beweismittel, die die Verschlussverhältnisse des Notausgangs oder das Bestehen einer Pflichtverletzung betreffen, beziehen sich mithin nicht auf die tragenden Gründe der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung und vermögen einem verfristeten Antrag gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Im Hinblick auf die maßgebliche Frage, wie sich die Geschädigten mutmaßlich verhalten hätten, wenn die Notausgangstür geöffnet gewesen wäre und sie hiervon Kenntnis gehabt hätten, sind dem Antrag keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen. Der Antrag gibt zu dem mutmaßlichen Fluchtverhalten der Geschädigten zwar den Inhalt des Abschlussberichts wieder, in dem die Angaben der Sachverständigen H dargestellt werden, auch hierbei handelt es sich aber nicht um neue Erkenntnisse, weil der Abschlussbericht bereits seit dem Jahr 2023 vorlag. Darüber hinaus setzt sich der Antrag auch nicht mit dessen Inhalt auseinander. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der wiederholt getätigten Aussage der Sachverständigen, dass eine Flucht in Richtung der Gefahrenquelle - wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten hier bei einer Flucht über den Notausgang der Fall gewesen wäre - der unwahrscheinlichste Fluchtweg sei, den ein Mensch einschlage (vgl. Antrag S. 400). Auch ansonsten lassen sich den dargestellten Aussagen der Sachverständigen keine Anhaltspunkte entnehmen, aus denen man ableiten könnte, dass die Geschädigten vermutlich versucht hätten, in Richtung des Notausgangs zu fliehen, wenn dieser geöffnet gewesen wäre. Vielmehr folgt aus den Angaben der Sachverständigen H das gegenteilige und von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die hypothetische Kausalität vertretene Beweisergebnis. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Sachverständigen findet in dem Antrag jedoch nicht statt und die Antragsteller zeigen ferner keine Mängel des Gutachtens auf. Auch aus dem Gutachten der Expertengruppe "Forensic Architecture" lassen sich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ableiten, die für die zugrundeliegende Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft von Relevanz waren. Zunächst handelte es sich nicht um ein neues Beweismittel, weil die Erkenntnisse der Expertengruppe "Forensic Architecture" bereits seit dem Jahr 2021 vorlagen. Zudem wurde in dem Gutachten ausschließlich der Frage nachgegangen, ob die Geschädigten hypothetisch genug Zeit gehabt hätten zu entkommen, wenn sie sich entschlossen hätten, zum Notausgang zu laufen. Das Gutachten unterstellt mithin, dass die Geschädigten diesen Weg gewählt hätten, verhält sich aber gerade nicht zu der maßgeblichen Frage, welchen Weg die Geschädigten hypothetisch gewählt hätten, wenn sie von einem geöffneten Notausgang ausgegangen wären. Neue Beweismittel, die eine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung in Bezug auf die dem Verfahren zugrundeliegenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen für möglich erscheinen lassen könnten, zeigen die Antragsteller daher insgesamt nicht auf und sind auch bei einer umfassenden Prüfung durch den Senat nicht ersichtlich. Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Antragsteller hätten die zugrundeliegende rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft nach Zustellung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. September 2024 durch die Stellung eines fristgemäßen Antrages gemäß § 172 Abs. 2 StPO durch das Oberlandesgericht überprüfen lassen können. Diese Möglichkeit haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller aber nicht genutzt und die Frist, über die sie in dem Bescheid belehrt wurden, ungenutzt verstreichen lassen. Ein Grund für diese Fristversäumnis war dem Antrag vom 12. März 2025 nicht zu entnehmen und war auch sonst nicht ersichtlich. Den Antragstellern werden im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Kosten auferlegt. Ihre notwendigen Auslagen haben sie selbst zu tragen.