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Beschluss

7 Ws 75/25

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1016.7WS75.25.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24. Februar 2025, Az. 2 Zs 19/25 POL, wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24. Februar 2025, Az. 2 Zs 19/25 POL, wird als unzulässig verworfen. I. Hintergrund des vorliegenden Klageerzwingungsverfahrens sind die durch A am Abend des 19. Februar2020 in Stadt1 verübten Angriffe auf die Besucher des B, der Bar1, des C und der anliegenden Bar2, bei denen insgesamt neun Menschen, darunter auch der Sohn der Antragsteller, ermordet wurden. Mit Strafanzeige vom 5. Februar 2025 erhoben die Antragsteller den Vorwurf, dass die hier Beschuldigten in der Anschlagsnacht nicht für eine ausreichende Ausstattung des polizeilichen Notrufs gesorgt und hierdurch fahrlässig den Tod von Vorname1 J und in der weiteren Folge den Tod des Sohnes der Antragsteller verursacht haben sollen. Konkret soll der getötete Vorname1 J den Täter in seinem Pkw zunächst verfolgt und während der Fahrt vergeblich versucht haben, den polizeilichen Notruf zu erreichen. Dies sei ihm aufgrund mangelnder personeller und sachlicher Ausstattung des Notrufsystems nicht möglich gewesen, weshalb die Polizei erst verspätet alarmiert worden sei und die nachfolgenden Taten durch diese nicht habe verhindert werden können. Der Beschuldigte M war zum Zeitpunkt des Anschlags Präsident des Polizeipräsidiums der Region1, der Beschuldigte N war Leiter der Polizeidirektion des Landkreises1 und der Beschuldigte O war Leiter der Abteilung Einsatz im Polizeipräsidium der Region1. Die Staatsanwaltschaft Stadt1 hatte wegen des zugrundeliegenden Tatvorwurfs bereits am 28. Januar 2021 das Verfahren … gegen Unbekannt eröffnet, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aber in der Folge mit Bescheid vom 25. Juni 2021 gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 1 StPO abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Herrn Vorname2 J, dem Vater des getöteten Vorname1 J, verwarf die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 31. Mai 2022 mit der Maßgabe, dass das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Aufgrund einer weiteren Strafanzeige des Herrn Vorname2 J vom 6. Januar 2025 leitete die Staatsanwaltschaft das hier verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten M, N und O ein, stellte dieses in der Folge aber mit Bescheid vom 13. Januar 2025 ebenfalls gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Herrn Vorname2 J verwarf die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 4. Februar 2025. Ein Antrag zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens gemäß § 172 Abs. 2 StPO wurde durch Herrn Vorname2 J in der Folge nicht gestellt. Die Antragsteller erhoben sodann am 5. Februar 2025 eine umfangreiche Strafanzeige, die unter anderem auch den Vorwurf einer unzureichenden Ausstattung des polizeilichen Notrufs in der Anschlagsnacht betraf, wobei auf den Inhalt der vorherigen Strafanzeige des Herrn Vorname2 J verwiesen wurde. Mit Entscheidung vom 13. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Stadt1 das Ermittlungsverfahren ebenfalls gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft auf die Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Februar 2025 hinsichtlich der Anzeige des Herrn Vorname2 J und die dortigen Ausführungen zur fehlenden Kausalität eines etwaigen Organisationsverschuldens von Angehörigen der hessischen Polizei für den Tod der Anschlagsopfer. Insbesondere stellte die Staatsanwaltschaft insoweit die näheren zeitlichen Abläufe des Tatgeschehens sowie die erfolgten Anrufversuche des Vorname1 J dar und begründete die Annahme, warum auch eine rechtzeitige Entgegennahme des Notrufs und eine sofortige Reaktion der Polizei den Anschlag nicht mit der erforderlichen Sicherheit hätte verhindern können. Die gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2025 eingelegte Beschwerde der Antragsteller verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Bescheid vom 24. Februar 2025. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 12. März 2025 soweit es das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten M, N und O betrifft. II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Er genügt bereits nicht den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen. Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 - 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 - 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Vielmehr muss das Oberlandesgericht allein anhand der Antragsschrift und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, Beiakten oder Anlagen in der Lage sein, die Nachprüfung durchzuführen, ob das Legalitätsprinzip durch die Einstellung verletzt worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 7 Ws 12/24; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 7 Ws 76/23 m.w.N.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17, Rn. 18). Dies soll die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 - 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris). 2. Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. a) So fehlt es bereits an einer in sich geschlossenen Darstellung eines Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde. Der Sachverhalt in Bezug auf die fehlende Ausstattung des Notrufsystems lässt sich dem Antrag nur in groben Zügen entnehmen. So enthält der Antrag trotz seines Umfangs von 558 Seiten, lediglich auf etwas mehr als einer Seite konkrete Ausführungen zu dem Sachverhalt, der den Beschuldigten zur Last gelegt wird. Hierbei handelte es sich in weiten Teilen jedoch um die Darstellung eines angeblichen Organisationsverschuldens der Polizei bzw. der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Einrichtung des Notrufsystems. Hinsichtlich der maßgeblichen Frage des Ermittlungsverfahrens, nämlich ob eine ordnungsgemäße personelle und technische Ausstattung den Tod der Anschlagsopfer überhaupt hätte verhindern können, enthält der Antrag lediglich folgende Ausführungen: Hätte erstens Vorname1 J mit der Wahl des polizeilichen Notrufs Erfolg gehabt, wäre zumindest ihm eine weitere Verfolgung des Täters untersagt worden. Ferner hätte ein erfolgreicher Notruf einen Polizeieinsatz ausgelöst, der es dem A verunmöglicht hätte, L u.a. zu töten. Die örtlichen Gegebenheiten, die zeitlichen Abläufe im Falle einer Erreichbarkeit des Notrufs, die Verfügbarkeiten der im Dienst befindlichen Einsatzkräfte sowie deren Entfernung zum Anschlagsort lassen sich dem Antrag nicht entnehmen. So wird bereits nicht dargestellt, wann genau der erste Anrufversuch bei der Polizei erfolgte, wo sich in diesem Moment der Angreifer befand und ob - selbst im Falle einer unmittelbaren Alarmierung der nächstgelegenen Einsatzstreife - die Tat hätte verhindert werden können. b) Darüber hinaus mangelt es dem Antrag an einer Beweiswürdigung und einer Auseinandersetzung mit dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassungen verträgt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 7 Ws 161/23; Beschluss vom 21. März 2024 - 7 Ws 98/23, jeweils m.w.N.). Der Antrag gibt lediglich die Darstellung der Erreichbarkeit und Ausstattung des polizeilichen Notrufsystems im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses wieder, ohne sich aber nur ansatzweise mit dessen Inhalt oder dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen auseinanderzusetzen. Vorliegend kam es - wie den entsprechenden Bescheiden der Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend zu entnehmen war - für die Frage eines etwaigen Tatverdachts in Bezug auf eine fahrlässige Tötung entscheidend auf die örtlichen Gegebenheiten und die möglichen zeitlichen Abläufe bei einer hypothetisch erfolgten unmittelbaren Erreichbarkeit des Notrufs an. Entsprechend wurde in der angefochtenen Einstellungsentscheidung ausführlich dargestellt, dass auch eine unmittelbare polizeiliche Erreichbarkeit die Tat aus objektiven Gesichtspunkten - nämlich aufgrund der konkreten zeitlichen Abläufe - nicht hätte verhindern können. Zu den hierzu getroffenen Ermittlungsergebnissen verhält der Antrag sich jedoch mit keinem Wort. Deswegen zeigen die Antragsteller keine Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unrichtigkeiten der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen auf und bieten nicht einmal Anhaltspunkte, die für eine nicht überzeugende oder zweifelhafte Beweiswürdigung oder Bewertung der zur Anklageerhebung erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit sprechen könnten. Der Antrag stellt im Hinblick auf die Beweiswürdigung zwar teilweise die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses dar, diesem war jedoch bereits kein von der staatsanwaltschaftlichen Einschätzung abweichendes Beweisergebnis zu entnehmen. Denn auch aus dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses ergibt sich nicht, dass eine sofortige Erreichbarkeit des polizeilichen Notrufs und eine unverzügliche Alarmierung einer Streife die Tat vor dem Hintergrund der zeitlichen Tatabläufe hätte verhindern können. Auch die Antragsteller würdigen den Abschlussbericht selbst nicht dahingehend oder zeigen Anhaltspunkte auf, wonach im Rahmen der bisherigen Ermittlungen oder dem Untersuchungsausschuss Tatsachen falsch gewertet oder unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen worden wären. c) Schließlich ist der Antrag auch bereits deswegen unzulässig, weil er sich nicht zu der eingetretenen Verjährung verhält. Die Verjährungsfrist für die den Beschuldigten zur Last gelegte Tat der fahrlässigen Tötung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und begann mit dem Tod des Sohnes der Antragsteller am Abend des 19. Februar 2020 zu laufen und endete mit Ablauf des 18. Februar 2025 (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2024 - 2 StR 405/23). Die Antragsteller haben den Eintritt der Verjährung auch erkannt und haben sowohl in ihrer Strafanzeige vom 5. Februar 2025 als auch in ihrer Beschwerde vom 12. Februar 2025 auf die unmittelbar drohende Verjährung hingewiesen. Ihr Antrag vom 12. März 2025, den sie mithin erst nach Eintritt der Verjährung gestellt haben, verhält sich hierzu inhaltlich jedoch nicht, sondern stellt lediglich fest: "Auch eine Verjährung liegt im Lichte des § 78c I 1 Nr. 1 StGB nicht vor." Nähere Angaben dazu, warum die Antragsteller nunmehr entgegen ihrer vorherigen Einschätzung nicht mehr von einer Verjährung ausgehen oder welche Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfolgt sein könnten, fehlen. Auf die tatsächlich bereits eingetretene Verjährung wurden die Antragsteller zudem im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. Februar 2025 ausdrücklich hingewiesen. Eine Auseinandersetzung hiermit ist dem Antrag vom 12. März 2025 jedoch nicht zu entnehmen, obwohl eine Auseinandersetzung mit einem Verfahrenshindernis wie der bereits eingetretenen Verjährung zu den inhaltlichen Anforderungen an den Antrag gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 4 Ws 81/20 KL, 4 Ws 82/20 KL; Kölbel/Neßeler in MüKo-StPO, 2. Aufl., StPO § 172 Rn. 62, BeckOK StPO/Gorf, 56. Ed., StPO § 172 Rn. 17; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl. 2023, StPO § 172 Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1984 - 3 Ws 25/84; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 29). Der Antrag zeigt auch in keiner Weise auf, dass die Staatsanwaltschaft die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen zu Unrecht unterlassen haben könnte, obwohl diese geboten gewesen wären. Nach dem Inhalt der staatsanwaltlichen Bescheide mangelte es nach umfangreichen Ermittlungen und einem Ablauf von knapp fünf Jahren an einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die angezeigte Straftat, sodass die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen nicht angezeigt war. Ein gegenteiliges Ergebnis zeigen die Antragsteller, die sich mit dem Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Bescheide und deren rechtlicher und tatsächlicher Würdigung nicht auseinandersetzen, nicht auf. Da der Antrag in den genannten wesentlichen Punkten lückenhaft ist, kann der Senat die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung nicht vornehmen. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats im Klageerzwingungsverfahren, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den Akten oder beigefügten Anlagen zusammenzusuchen; dies ist vielmehr Aufgabe des Rechtsanwalts, der nach § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO den Antrag abfassen und unterzeichnen muss. Den Antragstellern werden im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Kosten auferlegt. Ihre notwendigen Auslagen haben sie selbst zu tragen.