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Urteil

7 U 1/99

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2000:0119.7U1.99.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 3.11.1998 - Aktenzeichen: 1 O 1503 / 97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer beträgt 13.695,67 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 3.11.1998 - Aktenzeichen: 1 O 1503 / 97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer beträgt 13.695,67 DM. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des in dem Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteueranteiles von 13.695,97 DM an sich oder - hilfsweise - an die X-Bank Stadt01. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist der zwischen den Parteien unter der Versicherungsscheinnummer … abgeschlossene Kaskoversicherungsvertrag. Der Umsatzsteueranteil wird vom Deckungsumfang aber nicht erfasst, da es sich bei dem versicherten Pkw, amtliches Kennzeichen … um ein Leasingfahrzeug gehandelt hat und die Leasinggeberin, die Firma … GmbH, vorsteuerabzugsberechtigt ist. In Leasingfällen handelt es sich bei dem vom Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag um eine Fremdversicherung, mit der das Risiko der Leasinggeberin als Eigentümerin des Kraftfahrzeuges abgedeckt werden soll. Bei der Bemessung der geschuldeten Ersatzleistung ist deshalb auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen. Zwar wird auch das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers versichert, doch führt dies im Regelfall zu keiner anderen Beurteilung. Das Sacherhaltungsinteresse erschöpft sich bei den üblichen Vertragsbedingungen darin, dass der Leasingnehmer der Leasinggeberin für Beschädigung, Verlust und Zerstörung haftet. Das Sacherhaltungsinteresse bleibt damit im Regelfall hinter dem Eigentümerinteresse zurück (BGH r+s 89, 317, 318; 91, 223; 93, 329; Römer/Langheid, § 74,VVG Rz. 14). Unstreitig ist die Leasinggeberin vorsteuerabzugsberechtigt, so dass bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes der bei einer Ersatzbeschaffung anfallende Umsatzsteuererstattungsanspruch gegenzurechnen ist. Es liegen keine hinreichenden Gründe vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere stellt es keinen hinreichenden Grund dar, dass der Kläger vorab als Sonderzahlung auf den Leasingvertrag einen Betrag von netto 111.458,26 DM nebst 16.718,74 DM Umsatzsteuer, also 64,9 % des Anschaffungspreises, unmittelbar an den Verkäufer des Fahrzeuges zahlte. Zwar ähnelt im Hinblick auf die Finanzierungsfunktion der Leasingvertrag umso mehr einem Barkauf, je höher die Leasingsonderzahlung und je niedriger damit die monatlichen Leasingraten ausgestaltet sind. Die Leasingsonderzahlung stellt wirtschaftlich betrachtet eine „Kaufpreisanzahlung“ dar. Lediglich der „Kaufpreisrest“ wird durch den Leasingvertrag vorfinanziert. Von der Finanzierungsseite her betrachtet ist die Stellung des Klägers angesichts der vereinbarten Leasingsonderzahlung von 64,9 % deshalb stark der eines Barkäufers angenähert. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise ändert aber nichts daran, dass der Kläger auch kein teilweises Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, sondern die Leasinggeberin Eigentümerin des Fahrzeuges geworden ist. Auch eine Haftung des Klägers für Beschädigung, Verlust und Zerstörung bleibt unverändert. Damit ergibt sich aus der hohen Leasingsonderzahlung letztlich kein Ansatzpunkt für ein Abstellen auf die Verhältnisse des Klägers. Dagegen lässt sich nicht argumentieren, dass dann die Einschränkung des BGH, es sei lediglich im Regelfall auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen, leer liefe. Vielmehr kann das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers das Eigentümerinteresse des Leasinggebers übersteigen und damit eine Maßgeblichkeit der Verhältnisses des Leasingnehmers in Betracht kommen, wenn nach den Leasingbedingungen der Schadensfall nicht zu einer Beendigung des Leasingvertrages führt, sondern der Leasinggeber auf eigene Kosten zu einer Wiederherstellung bzw. Ersatzbeschaffung des Leasinggutes verpflichtet ist. So führt der BGH in seiner Entscheidung vom 14.7.1993 zu dem Fall eines Totalschadens aus, ein Abstellen auf den Leasingnehmer könne „nur bei der in Leasingfällen bislang offenbar unüblichen Vertragsgestaltung erwogen werden, dass der Leasingnehmer bei Totalschaden oder Verlust die Pflicht hat, auf eigenen Kosten dem Leasinggeber ein „Ersatzfahrzeug" zu stellen“ (BGH r+s 93, 329,330). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kommt ein ausnahmsweises Abstellen auf die Verhältnisse des Klägers nicht in Betracht. Zwar ist nach Ziff. 8 I S. 4 der zugrunde liegenden Allgemeinen Leasingbedingungen der Leasingnehmer verpflichtet, im Schadensfall das Leasingobjekt auf seine Kosten zu reparieren oder es durch ein gleichwertiges zu ersetzen. Diese Klause wird aber durch Ziff. 8 II s. 1 der Leasingbedingungen dahingehend eingeschränkt, dass der Leasingnehmer stattdessen auch eine Vertragsaufhebung verlangen kann. Von der Möglichkeit, eine Vertragsaufhebung zu verlangen, hat der Kläger auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob bei einer Abwicklung gemäß Ziff. 8 I S. 4 der allgemeinen Leasingbedingungen, bereits die Möglichkeit, eine Vertragsaufhebung zu verlangen, einem Abstellen auf die Verhältnisse des Klägers entgegensteht. Der Senat verkennt nicht, dass dieses Ergebnis für den Kläger angesichts der dargestellten hier vorliegenden Nähe der Leasingfinanzierung zum Barkauf eine gewisse Härte bedeutet. Es war aber Sache des Klägers, bei seiner Finanzierungsentscheidung auf versicherungsrechtliche Konsequenzen der in Betracht kommenden Gestaltungen Rücksicht zu nehmen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 I, 97 ZPO sowie aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer beträgt 13.695,67 DM Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.