Urteil
7 U 4/00
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2001:0117.7U4.00.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Wiesbaden – AZ 1 O 56/99 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger ist mit 89.945,84 DM beschwert.
Auf diesen Betrag wird der Streitwert für beide Instanzen festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Wiesbaden – AZ 1 O 56/99 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger ist mit 89.945,84 DM beschwert. Auf diesen Betrag wird der Streitwert für beide Instanzen festgesetzt. Die Berufung des Klägers ist zwar an sich statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da das Vertragsverhältnis der Parteien durch die von der Beklagten ausgesprochene Anfechtung erloschen ist. Allerdings verfügt der Kläger über das für die erhobene Feststellungsklage nach § 256 ZPO erforderliche besondere Interesse. Aus der begehrten Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages ergeben sich nämlich u.a. auch Ansprüche, die der Kläger mangels Fälligkeit und Bezifferbarkeit derzeit noch nicht im Wege einer Leistungsklage verfolgen kann. Weiterhin ist auch die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG durch rechtzeitiges Einreichen der Klageschrift gewahrt (§ 270 Abs. 3 ZPO), da die Zustellung "demnächst" erfolgte. Zu berücksichtigen wären allein solche Verzögerungen, die von dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten zu vertreten sind. Diese haben jedoch auf die am 12.04.1999 abgesandte Kostenvorschussanforderung bereits am 30.04.1999 Zahlung geleistet. Die eingetretene Verzögerung um weniger als 18 Tage ist unschädlich (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., Rn. 26 zu § 270 ZPO unter dem Stichwort "Verzögerungsdauer"). Gleichwohl ist der Klage kein Erfolg beschieden, weil das Vertragsverhältnis durch die von der Beklagten wirksam ausgesprochene Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§§ 22 VVG, 123,142 BGB). Die Beklagte war zur Anfechtung berechtigt, weil sie durch eine von dem Kläger begangene arglistige Täuschung zu dem Vertragsschluß bestimmt worden war. Das Landgericht hat mit guten Gründen dargelegt, dass viel dafür spricht, dass der Kläger nach den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Versicherungsagenten ... und entgegen den Angaben seiner Ehefrau bei der Antragstellung unzutreffende Angaben gemacht hat. Dieses Beweisergebnis könnte möglicherweise durch die erstmals in II. Instanz vorgebrachte und unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers erschüttert werden, der Versicherungsagent ... habe auch bei seinem Bruder Gesundheitsangaben nicht zutreffend aufnehmen wollen. Letztlich kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob der Kläger seine Vorerkrankungen gegenüber dem Versicherungsagenten ... angegeben hat oder nicht. Zwar gilt grundsätzlich der Versicherungsagent als "Auge und Ohr" des Versicherers und dieser muß sich alles als ihm bekannt gewordene entgegenhalten lassen, was auch seinem Versicherungsagenten bekannt geworden ist. Richtige Angaben gegenüber dem Versicherungsagenten, die nicht an den Versicherer weitergegeben werden, können deshalb schon begrifflich keine arglistige Täuschung sein (vgl. Römer-Langheid, VVG, Randnummer 16 zu § 22 VVG). Hiervon besteht allerdings für den Fall eine Ausnahme, dass der Versicherungsagent und der Versicherungsnehmer kollusiv zusammen gearbeitet haben (vgl. BGH NJW 93,2807 ; OLG Köln R + S 83, 172; 91,320; OLG Hamm R + S 93, 442, Römer-Langheid a.a.O.; Prölss in Prölss-Martin, VVG, 26. Auflage, Randnummer 10 zu § 22 VVG). Hierfür genügt es, dass der Versicherungsnehmer es billigend in Kauf genommen hat, dass der Versicherer nicht zutreffend unterrichtet werden würde. Sogar wenn der Agent erklärt, ihm mitgeteilte Umstände bräuchten nicht angezeigt zu werden und der Versicherungsnehmer daher weiß, dass der Versicherer von den Umständen nichts erfährt, so schließt dies die Arglist des Versicherungsnehmers bei eindeutigen Fragen nicht notwendig aus. Bedingung ist allerdings, dass der Agent den Vertrag durch unrichtige Hinweise "unter Dach und Fach" bringen wollte (vgl. OLG Frankfurt VersR 62, 821; 84 1061). Im vorliegenden Fall sind zu Lasten des Klägers die Voraussetzungen eines kollusiven Vorgehens zu bejahen. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Aussage seiner Ehefrau zutrifft und er von seinen Vorerkrankungen berichtet hat, so war ihm doch zur Überzeugung des Senates die Relevanz der Vorerkrankungen für den Vertragsschluß bewußt und hat er gleichwohl erkannt und gebilligt, dass der Versicherungsagent ... diese Vorerkrankungen der Beklagten pflichtwidrig nicht mitteilen werde. Der Kläger hat mit Arglist gehandelt, weil ihm bewusst war, dass die Beklagte seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte (vgl. Römer/Langheid, a.a.O., Rn. 6). Aus einer wissentlichen Falschbeantwortung allein lässt sich der Schluss auf eine Täuschungsabsicht zwar noch nicht ziehen. Allerdings sind Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben Indizien und ist es Sache des Versicherungsnehmers, ggf. substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu falschen Angaben gekommen ist (vgl. Römer/Langheid a.a.O.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 5 zu § 22 VVG). In der Rechtsprechung ist medikamentös behandelter Bluthochdruck (OLG Saarbrücken VersR 96, 488 ; anderer Auffassung OLG Koblenz VersR 95, 689 ) und Hörsturz (OLG Köln r+s 96, 509) als so schwerwiegende Vorerkrankungen angesehen worden, dass deren Verschweigen auf Arglist hindeutet. Die bei dem Kläger bestehenden Vorerkrankungen waren jedenfalls so umfangreich und schwerwiegend, dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass er ihre Bedeutung für den abzuschließenden Versicherungsvertrag erkennen konnte und erkannt hat. Er befand sich in ständiger ärztlicher Behandlung. Wegen des Bluthochdrucks suchte er zwischen ein- bis zehnmal im Vierteljahr seinen Hausarzt auf, wegen der Hyperlipoproteinämie und Fettleber kam es zu 1/4-jährlichen Hausarztbesuchen seit 1984. Wegen Hörsturz und Tinnitus ließ er sich von seinem Hausarzt im Jahre 1992 zehnmal betreuen. Die Erkrankungen waren dem Kläger aktuell bewusst. Aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen ergibt sich nämlich, dass er noch zu Beginn des Monats, in dem er den Versicherungsantrag stellte, einen Tinnitusanfall erlitten und sich deswegen ins Krankenhaus zu einer Dopplersonografie begeben hatte. Noch am Tage vor dem Besuch des Versicherungsagenten ließ er eine Laborkontrolle durchführen. Die Bedeutung der Erkrankungen lässt sich zudem daran ablesen, dass der Kläger mehrfach mehrtägig arbeitsunfähig wurde, zuletzt am 13.05.1991 für 10 Tage. Darüber hinaus musste er sich wegen des Hörsturzes noch im Oktober 1992 stationär im Krankenhaus aufnehmen lassen. Diese Aufnahme erfolgte, wie sein Hausarzt festgehalten hatte, über vier Tage. Der Befundbericht der inneren Abteilung des St. J Krankenhauses spricht zwar nur von einer stationären Behandlung am 20.10.1992, berichtet jedoch auch von einer anschließenden Verlegung auf die HNO-ärztliche Belegabteilung des Krankenhauses. Der Kläger kann dem Vorwurf der Arglist nicht entgegensetzen, er habe wegen falscher Unterrichtung durch den Versicherungsagenten ... die Notwendigkeit zur Angabe der Vorerkrankungen nicht erkannt. Sein Vortrag in der Klageschrift, der Agent ... habe ihm mitgeteilt, Vorerkrankungen seien wegen der Neuartigkeit des Angebots nicht anzugeben und die Beklagte werde ohnehin bei Ärzten Auskünfte einholen, ist, wie die Beklagte zu Recht beanstandet, nicht nachzuvollziehen: Wenn die Beklagte keine Fragen zu Vorerkrankungen an den Versicherungsnehmer hat, warum sollte sie dann bei Ärzten Einkünfte einholen? Darüber hinaus hat die Ehefrau des Klägers in ihrer Zeugenaussage dessen Angaben nicht in dieser Form bestätigt. Die Zeugin hat vielmehr bekundet, der Versicherungsagent ... habe die Auskunft gegeben, dass die Versicherung bei ihrem neuen Angebot bis zu einem bestimmten Versicherungsbetrag nicht mehr nachfragen würde, es sehe aber ganz gut aus, wenn er ein paar Krankheiten angebe. Damit aber ist gerade nicht gesagt, dass die Krankheiten nicht wesentlich sind, sondern dass die Versicherung von sich aus nicht nachprüft und dass sie noch mehr in Sicherheit gewogen wird, wenn einige unverfängliche Krankheiten angezeigt werden. Wesentlich ist nun, dass der Kläger wegen seiner ausgeheilten Fußverletzung und zudem noch auf einem gesonderten Blatt ausdrücklich unterschrieben hat, dass Leistungen infolge dieser Vorerkrankung vom Vertrag ausgeschlossen bleiben. Auch als versicherungsrechtlicher Laie konnte er aus diesem Vorgang ohne weiteres erkennen, dass Vorerkrankungen eine ganz wesentliche Bedeutung für den Vertragsabschluss haben. Wenn er aber als Vorerkrankung nur eine bereits neun Jahre zurückliegende und folgenlos ausgeheilte Erkrankung angibt, nicht aber erhebliche aktuelle Beschwerden, so ist dies nur damit zu erklären, dass er befürchtete, den Vertrag sonst nicht bzw. nur mit weiteren Risikoausschlüssen abschließen zu können. Bereits durch den Umstand, dass die weiteren Vorerkrankungen nicht ebenso wie die Fußverletzung in einer besonderen Erklärung aufgenommen worden sind, ist dem Kläger verdeutlich worden, dass der Versicherungsagent ... diese als wesentlich erkannten Umstände der Beklagten verschweigen würde. Dies ist sogar nach der bereits zitierten Aussage der Ehefrau des Klägers ausdrücklich angesprochen worden. Hat der Versicherungsagent ... nämlich angegeben, die Versicherung werde bei dem neuen Angebot bis zu einem bestimmten Betrag nicht mehr nachfragen oder Untersuchungen anstellen und es sehe aber ganz gut aus, wenn ein paar Krankheiten angegeben werden, so verfolgten der Kläger und der Versicherungsagent ... erkennbar mit der Angabe der Fußverletzung im besten Einvernehmen miteinander gerade Zweck, die Aufdeckung der anderen Vorerkrankungen zu verhindern. Beide haben in diesem Fall kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt und diese arglistig getäuscht. Die erfolgte Falschangabe ist schließlich ursächlich für den Vertragsschluss in der erfolgten Form gewesen. Der Zeuge ... hat bestätigt, dass es nach seiner Erfahrung mit der Beklagten bei Mitteilung der Vorerkrankungen es zumindest zu Risikoausschlüssen gekommen wäre. Es besteht kein Anlass, hieran zu zweifeln. Da die Klage mithin zu Recht abgewiesen worden ist, ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer ergibt sich aus dem nach § 3 ZPO geschätzten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Hierfür hat der Senat mit einem 20 %-igen Abschlag im Hinblick auf die Feststellung entsprechend § 9 ZPO den 3 ½- fachen Jahresbetrag der zu leistenden Versicherungsprämien angesetzt. Der Umstand, dass der Kläger behauptet, Berufsunfähigkeit sei bereits eingetreten, führt zu keinem höheren Interesse, da die von der Klägerin für diesen Fall zu erbringende Leistung allein in einer Beitragsbefreiung besteht. Dementsprechend ist der Streitwert für beide Instanzen auf den gleichen Wert festzusetzen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erloschen ist. Der nunmehr 50 Jahre alte Kläger litt unter arterieller Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Fettleber, Hörstürzen und Tinnitus. Wegen der Einzelheiten der erfolgten ärztlichen Behandlungen wird auf die Schreiben seines Hausarztes Dr. ... vom 10.10.1997 (Bl. 56 f. d. A.) und 31.08.1998 (Bl. 21 f. d. A.), den Befundbericht des St. J-Krankenhauses, ... vom 25.10.1992 (Bl. 23 d. A.) sowie vom 05.01.1993 (Bl. 25 d. A.) verwiesen. Am 19.01.1993 suchte der für die Beklagte tätige Versicherungsagent ... den Kläger auf. Er legte dem Kläger einen Antrag auf Abschluss einer Kapitalversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 11 d. A.) vor und ließ ihn unterschreiben. Das Formular füllte der Versicherungsagent ... zu einem streitigen Zeitpunkt aus. Die Frage nach ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren ist verneint worden. Zu der Frage nach Krankheiten und Gebrechen in den letzten 10 Jahren ist vermerkt "Unfall Sprunggelenk Fuß rechts gebrochen, operativ behoben 1986 – Verletzung ausgeheilt". Auf einem gesonderten Blatt, das der Kläger ebenfalls unterschrieben hat, ist festgehalten, dass Leistungen infolge dieser Vorverletzung aus dem Zusatztarif B vom Vertrag ausgeschlossen bleiben sollen. Dementsprechend stellte die Beklagte dem Kläger am 29.01.1993 einen Versicherungsschein (Bl. 35 d. A.) aus, der einen Haftungsausschluss wegen der Unfallfolgen aus der Verletzung des rechten Fußes aus dem Jahre 1986 vorsieht. Der Vertrag lautete auf eine Versicherungssumme von DM 71.000,00 und hat sich zwischenzeitlich auf DM 97.096,00 erhöht. Die zuletzt fälligen Versicherungsprämien beliefen sich auf DM 365,15 monatlich. Wegen der vereinbarten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird auf Bl. 52 f. d. A. verwiesen. Nachdem der Kläger in den Jahren 1996/1997 Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit angemeldet und die Beklagte bei behandelnden Ärzten nachgefragt hatte, focht sie mit Schreiben vom 05.11.1998 den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, da der Kläger Vorerkrankungen verschwiegen habe. Der Kläger hat behauptet, der Versicherungsagent ... habe ihm angegeben, bei der neuartig von der Beklagten aufgelegten Versicherung sei bis zu einer Versicherungssumme von DM 100.000,00 eine Gesundheitsprüfung ohne Angaben von Gründen entbehrlich. Da der Versicherungsagent ... bei der Besprechung einen Versicherungsantrag nicht habe finden können, habe man sich über Krankheiten unterhalten und er habe ausführlich über seine Erkrankungen berichtet. Wegen der von ihm u. a. angegebenen Fußverletzung habe der Versicherungsagent ... einen Ausschluss aufgenommen. Wegen der ihm ausdrücklich mitgeteilten weiteren Erkrankungen habe dieser jedoch erklärt, Vorerkrankungen seien wegen der Neuartigkeit des Angebots nicht anzugeben und die Beklagte werde ohnehin u. U. bei Ärzten Auskünfte einholen. Gegen Ende des Gespräches habe der Versicherungsagent ... dann nochmals in seine Unterlagen geschaut und schließlich ein Formular zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gefunden, sich von dem Kläger unterschreiben lassen und mit dem Bemerken, er werde es ausfüllen, blanko mitgenommen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Anfechtung des Lebensversicherungsvertrages Nr. 09720733 zur Kunden-Nr. 46444343 vom 05.11.1997 unwirksam ist und der Lebensversicherungsvertrag zu den Bedingungen der Versicherungspolice weiter fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich darauf berufen, der Kläger habe die Erkrankungen, die für seine behauptete jetzige Berufsunfähigkeit kausal seien, arglistig verschwiegen. Die Klage, für deren Erhebung die Beklagte dem Kläger eine Fristverlängerung bis zum 31.03.1999 gewährt hatte, ist am 26.03.1999 bei Gericht eingegangen und nach Eingang des unter dem 12.04.1999 angeforderten Kostenvorschusses am 30.04.1999 der Beklagten am 19.05.1999 zugestellt worden. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Versicherungsagenten ... über die Umstände des Vertragsschlusses. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 1999 (Bl. 70 ff. d.A.) verwiesen. Sodann hat das Landgericht die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass der Versicherungsagent ... ihm erklärt habe, auf Vorerkrankungen käme es nicht an und dass dieser Angaben des Klägers über seine Vorerkrankungen nicht aufgenommen habe. Gegen diese ihm am 6.12.1999 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 6.1.2000 bei Gericht eingegangenen und nach Fristverlängerung bis zum 7.3.200 an diesem Tag begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Selbst wenn er die in dem Versicherungsantrag gestellten Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet hätte, würde daraus noch nicht folgen, dass er in Täuschungsabsicht gehandelt habe. Er habe als Laie keinesfalls damit rechnen müssen, dass die bei ihm vorhandenen Krankheiten zu einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit führen würden. Bei seiner Beweiswürdigung habe das Landgericht das erhebliche Eigeninteresse des Versicherungsagenten ... unberücksichtigt gelassen, dem es zudem an einer konkreten Erinnerung gefehlt habe. Der Versicherungsagent ... habe auch bei Verhandlungen mit dem Bruder des Klägers – entsprechend dessen eidesstattlicher Versicherung vom 19.12.1999 (Bl. 169 d. A.) – es bei Abschluss eines Versicherungsvertrages abgelehnt, nähere Auskünfte zu Krankheiten etc. entgegen zu nehmen. Er habe dem Bruder des Klägers vielmehr erklärt, dies sei nicht nötig, weil sich in dessen noch nicht allzu weit fortgeschrittenen Alter mit Sicherheit noch keine für die Versicherung relevanten Vorfällen ergeben hätten und der Versicherungsträger keine dahingehenden Einkünfte einholen würde. Darüber hinaus habe der Versicherungsagent ... dem Bruder des Klägers vorgeschlagen, die Versicherungsanträge blanko zu unterschreiben, damit er diese im Büro fertig ausfüllen könne (Beweis: Zeugnis des Bruders). Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und deren Beweiswürdigung. Auch der versicherungsrechtliche Laie erkenne die von dem Kläger nicht mitgeteilten Vorerkrankungen Bluthochdruck und Hörsturz als bedeutsam und charakterisiere sie folglich als relevante Vorerkrankungen. Da der Kläger nur widersprüchlich und unlogisch vorgetragen habe, die Beklagte über den Versicherungsagenten ... mündlich über die Vorerkrankungen unterrichtet zu haben, treffe ihn weiterhin die Beweislast. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.