Urteil
7 U 56/00
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2001:0404.7U56.00.0A
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 11.050,-- DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 11.050,-- DM. Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Dem Kläger steht der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistung nicht zu, denn es fehlt an den hierzu erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung gemäß §§ 1 VVG in Verbindung mit 7 Nr. 1.1 Abs. 2 AÜB 88 setzt neben einem hier nicht zweifelhaften Unfallereignis und einer darauf zurückzuführenden, innerhalb eines Jahres als Unfallfolge eingetretenen dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit voraus, dass die Invalidität innerhalb weiterer 3 Monate, also innerhalb des Zeitraumes von 15 Monaten ab dem Unfalltag ärztlich festgestellt sein muss. Die Bestimmungen des § 7 Nr. 1.1 Abs. 2 AUB 88, die inhaltlich der des § 8 Nr. 11.1 AUB 61 entspricht, ist wirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 9 AGBG (vgl. BGH in VersR 1998.175). Der Zweck der Regelung, dass der Versicherer nicht für Spätschäden, die in der Regel schwer aufklärbar und unübersehbar sind, eintreten müsse, rechtfertigt die Beschränkung des Versicherungsschutzes, mit der im Interesse einer rationellen arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (vgl. auch OLG Frankfurt 10 U 247/93 und 10 U 290/93 sowie OLG Frankfurt in VersR 1993.174). Eine den Anforderungen des § 7 Nr. 1.1 Abs. 2 AUB 88 entsprechende ärztliche Feststellung, die eine von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Beurteilung dahin enthalten muss, dass eine bestimmte Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist, innerhalb eines Jahres eingetreten ist und voraussichtlich auf Dauer, wenigstens aber über einen Prognosezeitraum von 3 Jahren ab dem Unfallereignis die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigt (vgl. hierzu OLG Frankfurt in VersR 1993.174; OLG Frankfurt in VersR 1996.618; OLG Köln in VersR 1992.176; OLG Köln in VersR 1995.907; Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 7 AUB Rn. 11; Prölss/Martin-Knappmann, WG 26. Aufl. § 7 AUB 88 Rn. 10), ist innerhalb der 15-Monatsfrist nicht getroffen worden. Soweit der behandelnde Arzt1 auf dem Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers vom 22. Januar 1996, mit welchem diese auf die Notwendigkeit der Einhaltung der 15-Monatsfrist hingewiesen hat, handschriftlich vermerkte, dass im Januar 1996 die Metallentfernung erfolgt, der Invaliditätsgrad jetzt noch nicht abschätzbar sei (Bl. 61, 144 d.A.), ist dem keine Feststellung einer unfallbedingt eingetretenen dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Beschränkung der Aussage auf „ Invaliditätsgrad" nicht als Feststellung der Invalidität „dem Grunde nach" verstanden werden, denn sie enthält gerade nicht die von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Feststellung, dass und in welchem Umfange bestimmte Gesundheitsschädigungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (vgl. Grimm a.a.O.). Auch die auf dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. August 1996 angebrachte „Bescheinigung" des Arzt1 enthält lediglich die Bestätigung einer zeitlich eingegrenzten Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Feststellung der Invalidität, die in dieser Bescheinigung ausdrücklich offen gelassen und der Beurteilung eines einzuholenden fachorthopädischen oder chirurgischen Gutachtens überlassen wurde (Bl. 65 d.A.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht gehindert, sich auf das Fehlen der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Invalidität zu berufen. Da diese Feststellung Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. BGH in VersR 1978.1036; Grimm a.a.O. § 7 AUB Rn. 9; Knappmann in Prölss-Martin a.a.O. § 7 AUB 88 Rn. 9), kann sich der Versicherer grundsätzlich auf deren Fehlen berufen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt in ZfS 1993.32; OLG Köln in r + s 1992.105), und zwar auch dann nicht, wenn - wie der Kläger vorliegend behauptet - die Invalidität erst nach Ablauf der 15-Monatfrist feststellbar gewesen sein sollte (vgl. OLG Frankfurt in r + s 1995.438), da - wie bereits dargelegt - gerade in diesen Fällen die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen sein soll. Das gilt auch, wenn der Versicherte nicht über die Anspruchsvoraussetzungen bzw. die Einhaltung der 15-Monatsfrist belehrt worden ist (vgl. Grimm a.a.0. § 7 AUB Rn. 12). Dass der Kläger durch treuwidriges Verhalten der Beklagten an der Einhaltung der 15-Monatsfrist gehindert worden wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass Treuwidrigkeit allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen wäre, wenn die Beklagte durch nachträgliches Verhalten oder Ihr zurechenbare Erklärungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, aufgrund dessen der Kläger den Eindruck hätte gewinnen müssen, die Beklagte werde den Fristablauf nicht geltend machen (vgl. Grimm a.a.O. § 7 AUB Rn. 12). Die Tatsache allein, dass die Beklagte noch nach dem am 13. April 1996 eingetretenen Fristablauf mit Schreiben vom 12. Februar 1997 (vgl. Bl. 15 d.A.) Gutachtenauftrag erteilte, konnte den Kläger nicht darauf schließen lassen, die Beklagte habe damit auf die Erhebung des Einwandes der Fristversäumung verzichtet. Gerade weil im Interesse aller Versicherten dem Versicherer die Möglichkeit gegeben sein muss, auch nach dem Ablauf der Frist auf der Grundlage einer medizinischen Klärung eine kulanzweise Regelung zu erwägen bzw. zu entscheiden, ob Fristversäumung geltend gemacht werden soll oder nicht, kann dem Eintritt in zeitnahe Sachprüfung grundsätzlich kein Verzichtswille beigemessen werden (vgl. OLG Frankfurt in ZfS 1988.258; OLG Karlsruhe in VersR 1978.882; Knappmann in Prölss-Martin a.a.O. § 7 AUB Rn. 11 m.w.N.). Anderenfalls wäre der Versicherer gehalten, zum Nachteil der Versicherten mit Ablauf der 15-Monatsfrist jegliches Bemühen um medizinische Klärung und damit die Ermöglichung kulanzweiser Regelungen einzustellen, um nicht den Einwand der Fristversäumung aufs Spiel zu setzen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O; Knappmann in Prölss-Martin a.a.O.; Senatsentscheidung vom 20. Dezember 2000 -7 U 55/00). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, um den Einwand der Treuwidrigkeit zu begründen (vgl. Knappmann in Prölss-Martin a.a.O. sowie Senatsentscheidung vom 20. Dezember 2000). Ein solcher Umstand wäre gegeben, wenn der Versicherer den Versicherten nach Fristablauf veranlasst hätte, sich so umfangreichen Untersuchungen mit belastenden Eingriffen zu unterziehen, die der Versicherte als unzumutbar verweigert haben würde, wenn er mit einer Anspruchsablehnung wegen Fristversäumung hätte rechnen müssen (vgl. BGH in NJW 1995.2854; BGH in VersR 1978.1036; OLG Frankfurt in VersR 1998.882; OLG Düsseldorf in r + s 1997.129; OLG Frankfurt in ZfS 1988.198 sowie Senatsentscheidung vom 20. Dezember 2000). Derartige belastende Untersuchungen hat die Beklagte vorliegend nicht veranlasst. Das fachchirurgische Gutachten Arzt2 vom 25. März 1998 stützt sich auf die mit dem Anschreiben übersandten Befundberichte sowie eine ambulante Untersuchung am 23. Januar 1998 und eine an diesem Tage vorgelegte ärztliche Stellungnahme Arzt3 vom 12. November 1997 (vgl. Bl. 16 d.A.), so dass hierdurch ein die Geltendmachung des Einwandes der fehlenden Anspruchsvoraussetzung ausschließender Vertrauenstatbestand nicht hervorgerufen worden ist. Die Berufung war daher mit den Nebenfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 643 Abs. 1 ZPO abgesehen.