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Urteil

7 U 156/03

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0811.7U156.03.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18.06.2003 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.938,14 € nebst Zinsen hieraus 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2000 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 3 %, die Beklagte 97 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18.06.2003 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.938,14 € nebst Zinsen hieraus 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2000 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 3 %, die Beklagte 97 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Klägerin kann gemäß §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1 II e AKB Zahlung in Höhe des im Tenor ausgewiesenen Betrages aufgrund des Unfallereignisses vom … 2000 verlangen. Da ein Berufungsangriff gegen die Feststellung des Landgerichts nicht geführt worden ist, dass dem Ehemann der Klägerin der Schuldvorwurf grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls gemäß § 61 VVG zu machen ist, hängt die Entscheidung des Rechtsstreites davon ab, ob der Ehemann der Klägerin als ihr Repräsentant anzusehen ist sowie weiterhin davon, ob die gerichtliche Geltendmachung verspätet erfolgt ist. Damit war von einer unfallursächlichen objektiven und subjektiven groben Fahrlässigkeit des Ehemannes der Klägerin auszugehen, da der Ehemann der Klägerin objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Da auch subjektive Besonderheiten nicht dargetan sind, die im Einzelfall das Unterlassen der Beachtung der rot zeigenden Lichtzeichenanlage in einem milderen Licht erscheinen lassen, ist auch von einer subjektiven grobfahrlässigen Herbeiführung des Unfallereignisses auszugehen (vgl. auch BGH VersR 1992, 1085 ; BGH Rechtsprechungsreport 2003, 428 (430); OLG Koblenz OLG-Report 2004, 77 f.). Eine Zurechnung dieses danach objektiv und subjektiv grobfahrlässigen unfallursächlichen Verhaltens ihres Ehemanns müsste sich die Klägerin nur dann gefallen lassen, wenn ihr Ehemann Repräsentant gewesen ist. Für das Verhalten ihres Repräsentanten hätte die Klägerin nämlich wie für Eigenes einzustehen gehabt, so dass auch ihr gegenüber der Leistungsausschluss aus § 61 VVG anzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH VersR 1996, 1229 ). Das Vorliegen der Repräsentanteneigenschaft kann in zweifacher Hinsicht begründet werden (vgl. auch BGH VersR 1993, 828 ). Zu unterscheiden sind der sog. Risikoverwalter und der Vertragsverwalter. Zum einen ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Weiterhin kann ein Dritter dann als Repräsentant anzusehen sein, wenn er aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich ausübt. Für die Bestimmung der Repräsentanteneigenschaft durch Übernahme der hier allein in Betracht kommenden Risikoverwaltung kommt es dabei nicht darauf an, wer die finanziellen Lasten des Fahrzeuges, wie Steuer, Versicherung, Betriebskosten, Reparaturen und Anschaffungskosten trägt. Die finanzielle Betreuung des Fahrzeuges hat mit der Risikoverwaltung nichts zu tun. Vielmehr kommt es darauf an, wer für die tatsächliche Betreuung des Fahrzeuges eigenverantwortlich zu sorgen hat. Repräsentant ist daher z.B., wem das Fahrzeug nicht nur längerfristig zur alleinigen Obhut überlassen worden ist, wer es geschäftlich und privat nutzen darf, und wer darüber hinaus für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu sorgen hat. Dabei ist auf die Durchführung der vorgeschriebenen Inspektionen, die Vornahme der erforderlichen Reparaturen und etwaige TÜV- und ASU-Vorführungen abzustellen. Gleichgültig ist, wer diese Aufwendungen bezahlt (vgl. BGH VersR 1996, 1229 ). Entscheidend ist, ob sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der Risikoverwaltung „der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit“ für den versicherten Gegenstand vollständig begeben hat (vgl. BGH VersR 1989, 737 ; OLG Köln VersR 1990, 1270 ; vgl. auch Senat 7 U 125/99). Unter Zugrundelegung dieser Umstände kann von einer ausschließlichen, dem Ehemann der Klägerin obliegenden Risikoverwaltung nicht ausgegangen werden. Dass der Ehemann der Klägerin an Werktagen zwischen 5.15 Uhr und 17.30 Uhr allein benutzte, begründete zwar eine stark eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit durch die Klägerin. Indessen ist die Klägerin hinsichtlich etwaiger Aufträge für Inspektionen und Reparaturen tätig geworden, hat die Schadensmeldung ausgefüllt und damit jedenfalls Teilbereiche der Risikoverwaltung ausgeübt. Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Nachweis angeboten, dass eine vollständige Übertragung der Risikoverwaltung auf den Ehemann der Klägerin erfolgt sei, so dass mit dieser Begründung eine Zurechnung des objektiv und subjektiv grobfahrlässigen Fehlverhaltens des Ehemannes der Klägerin nicht angenommen werden kann. Der danach dem Grunde nach bestehende Deckungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist auch nicht wegen Versäumung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen. Dass die Frist versäumt worden ist, ergibt sich daraus, dass die am 06.06.2001 gefertigte Klage erst nach Ablauf der 6-Monatsfrist, die auf den 07.06.2001 fiel, nämlich am 11.06.2001 bei dem Landgericht Wiesbaden eingegangen ist. Zunächst ist die Fristsetzung wirksam erfolgt, da die Klägerin den Anspruch erhoben hatte. Das stellt ein Wirksamkeitserfordernis einer wirksamen Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG dar (vgl. BGH VersR 2001, 1497 ; Römer in /Römer/Langheidt „VVG“, 2. Aufl., § 12 Rn. 43 m. w. N.). Da die Anforderung an die Erhebung des Anspruchs nicht allzu hoch sind, genügte für die Erhebung des Anspruchs bereits die Einreichung der Schadensanzeige durch die Klägerin (vgl. auch OLG Köln Recht und Schaden 1998, 316). Der Begriff des Erhebens des Anspruchs i. S. des § 12 Abs. 3 VVG ist identisch mit dem der Anmeldung des Anspruchs gemäß § 12 Abs. 2 VVG. Für die Anmeldung genügt es, dass der Anspruch konkludent durch die Schadensanzeige angekündigt wird (vgl. BGH VersR 1978, 313; BGH VersR 1964, 477 ; vgl. auch Römer/Langheidt a.a.O. § 12 Rn. 21 und 43). Damit lag schon in der Erklärung vom 11.11.2000 (Bl. 41 d. A.) eine ausreichende Schadensanzeige. Da die fristwahrende Klage, die der Bevollmächtigte der Klägerin vorbereitet hatte, nicht vor Fristablauf bei dem Landgericht Wiesbaden oder bei einem anderen Ort durch unzuständigen Gericht eingegangen ist, schied auch die Möglichkeit einer Heilung der Fristversäumung des § 12 Abs. 3 VVG aus. Hierfür hätte es genügt, dass die Klageschrift auf Antrag der Klägerin nach Fristablauf an das zuständige Gericht verwiesen worden wäre (vgl. BGH VersR 1978, 313; vgl. auch BGHZ 97, 155 (161)). Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 12 Abs. 3 VVG scheitert aber daran, dass von einem fehlenden Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Versicherungsnehmerin auszugehen ist, vielmehr die Frist ohne zurechenbares Verschulden versäumt worden ist (vgl. auch BGH VersR 1977, 442; BGH VersR 1987, 897 ; OLG Hamm Neue Versicherungszeitschrift 2001, 403). Nur ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Versicherungsnehmerin wäre ihr zuzurechnen gewesen (vgl. BGH VersR 1967, 149 ; OLG Schleswig VersR 1982, 357; OLG Nürnberg OLGZ 1965, 588 (590)). Die vorab per Telefax übersandte Klageschrift, ist nicht durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin falsch adressiert worden. Wie die Anhörung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergeben hatte, hatte die bei ihnen beschäftigte Angestellte Frau A die entsprechende Faxnummer rausgesucht und oberhalb der Klageschrift eingesetzt. Dabei sei der Angestellten ein Versehen unterlaufen. Das stellt kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin dar, allenfalls ein nicht zuzurechnendes Verschulden einer Hilfskraft des Prozessbevollmächtigten, so dass der Senat auch nicht der Behauptung nachgehen muss, ob die das Telefax schließlich versendende Beschäftigte des Bevollmächtigten der Klägerin stets als fehlerfrei Arbeit herausgestellt habe. Die Berechnung des danach der Klägerin zuzusprechenden Entschädigungsbetrages hat von dem zugrunde zu legenden Wiederbeschaffungswert von 14.300,00 DM auszugehen, von dem der Restwert abzuziehen ist (§ 13 Nr. 1 und 3 AKB). Hiervon ist die zwischen den Parteien unstreitig vereinbarte Selbstbeteiligung von 650,00 DM abzusetzen und nach § 63 VVG unter dem Blickwinkel der Rettungskosten der Betrag der Bergungskosten anzusetzen. Dies ergibt einen zu entschädigenden Betrag von 11.614,00 DM, der umgerechnet 5.938,14 € beträgt. Da die Abrechnung auf Totalschadenbasis nach § 13 AKB Höchstpreischarakter hat, konnten Bergungskosten lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 63 VVG ersetzt verlangt werden. Die weiteren, nach Verbringung des total beschädigten Fahrzeuges entstandenen und behaupteten Abschleppkosten die die Klägerin aus der Lastschrift der Firma B vom 15.09.2000 rausgerechnet hat, sind nicht ersatzfähig, da sie keine Bergungskosten darstellten, sondern allenfalls Voraussetzung für die Realisierung des Restwertes darstellten. Da § 13 AKB jedoch nur die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert für ersatzfähig erklärt, konnte darüber hinaus diese weiteren Abschleppkosten nicht nach diesen Bestimmung verlangt werden. Auch unter Heranziehung des § 63 VVG ergibt sich keine Erstattungsfähigkeit dieser weiteren Abschleppkosten. Zum Zeitpunkt der Entstehung dieser weiteren Aufwendungen war der Versicherungsfall bereits abgeschlossen, so dass ersatzfähige Rettungskosten nicht mehr entstehen konnten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. Da die darüber hinausgehende Zinsforderung sowohl dem Grunde wie der Höhe nach von der Beklagte bestritten worden ist, musste es bei dem gesetzlichen Zinssatz verbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.