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Urteil

7 U 82/04

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:0523.7U82.04.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 23.3.2004 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 23.3.2004 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger verlangen Entschädigungsleistungen aus der Feuerversicherung wegen des auf Brandstiftung beruhenden Brandes des Gebäudes ...straße in Stadt1. Das Gebäude ist ein Wohn- und Geschäftshaus; im EG befand sich zu DDR-Zeiten ein Konsum, in den oberen Stockwerken befinden sich Wohnräume. Der Versicherungsvertrag zum Neuwert ist 1993 geschlossen. Zum Brand, bei dem das Gebäude erheblich beschädigt wurde, kam es am 29.12.1999. Die Täter konnten nicht ermittelt werden (vgl. Beiakte 310 UJs 7816/00 StA Halle). Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG versäumt. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger mit Urteil vom 17.11.2004 zurückgewiesen, weil zwar die Klagefrist nicht versäumt sei, den Klägern aber eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen sei, weil der Kläger zu 1) mit der Angabe, seine Vermögensverhältnisse seien geordnet, eine falsche Auskunft gegeben habe. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.11.2005 (Az. IV ZR 307/04, veröffentlicht in VersR 2006, 258 f. ) diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Aufgrund der neuen Verhandlung stellt sich der Sach- und Streitstand wie folgt dar. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld zu DM 320.000 belastet. Das zugrunde liegende Darlehen führten die Kläger in monatlichen Raten von DM 3.437,50 und DM 1.621,- seit 1994 zurück; mit den letzten Raten im Mai bzw. Juni 2001 war das Darlehen getilgt. Auf dem Miteigentumsanteil des Klägers A lasteten am Schadenstag mehrere vor dem Brand eingetragene Zwangssicherungshypotheken. Die Summe der Hauptforderungen (B, DM 2.126,22; Rechtsanwalt RA1 DM 7.414,59; RA RA2 DM 2.203,62; Finanzamt FA-I DM 1603,55; Stadt Stadt1 DM 7.019,55; Finanzamt FA-II DM 15.203,70; wegen der näheren Einzelheiten vgl. Bl. 146 ff.) betrug rund 18.200 Euro. Am 2.2.1998 hat der Kläger A die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten gab der Kläger A am 23.3.2000 auf die Frage nach seinen Vermögensverhältnissen an, seine finanzielle Situation sei geordnet; es gebe noch offene Forderungen an Stromkosten, die die Mieter nicht bezahlt hätten, das Finanzamt fordere eine Nachzahlung von 10.000 DM Umsatzsteuer, weil Finanzamtsmitarbeiter Unterlagen „verschlampt“ hätten (Bl.67). Die Beklagte verlangte, um die Nutzung des Gebäudes, insbesondere den von ihr vermuteten Leerstand überprüfen zu können, wiederholt verschiedene Angaben, vor allem sollten ein Grundbuchauszug und Mietverträge vorgelegt werden, die Häufigkeit des Aufenthalts der Kläger im Gebäude dargelegt und der Grund der Nichtanzeige des Leerstands mitgeteilt werden. Im Schreiben vom 4.5.2000 (Bl. 406) wurde eine 19-Punkte-Liste aufgestellt, die die Kläger beantworten und Unterlagen einreichen sollten. Im Juni 2000 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag. Das Schreiben vom 4.5.2000 beantwortete für die Kläger ihr damaliger Bevollmächtigter, der Zeuge Rechtsanwalt RA3, mit Schreiben vom 13.7.2000 (Bl. 446). Mit dem Schreiben vom 22.9.2000 (Bl. 411) bedankte sich die Beklagte mit Bezug auf ein Schreiben vom 5.9.2000 für die „ersten Auskünfte und Unterlagen“ und wies darauf hin, dass, wenn keine schriftlichen Mietverträge existierten, Nachweise der Mietzahlungen, An- und Abmeldungen der Wasser- und Stromwerke der Jahre 1997-2000 vorgelegt werden sollten und der Widerspruch erklärt werden solle, dass der Kläger zunächst gesagt habe, er sei nur 3-4 mal insgesamt am Schadensort gewesen, während er jetzt der Beklagten die Auskunft erteilt habe, 3-4 mal wöchentlich am Schadensort gewesen zu sein. Außerdem sollten die Kläger Rechnungen für durchgeführte Reparaturen und Sanierungen einreichen. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag (Bl. 409) verlangte die Beklagte die Vorlage der Bestandspläne des Architekturbüros C. Im Januar 2002 meldete sich der jetzige Bevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten (Bl. 413) und ließ sich zunächst durch Übersendung von Unterlagen aus der Schadenakte der Beklagten über den Sachstand informieren. Mit dem Schreiben vom 25.2.2002 (Bl. 417) wies die Beklagte auf Schwierigkeiten bei der Bewertung des Schadens hin und rügte, dass ihr darüber hinaus die mit Schreiben vom 22.9.2000 angemahnten Unterlagen fehlten (Bl. 452). Mit Schreiben vom 19.7.2002 (Bl. 453) bestätigte der jetzige Bevollmächtigte der Kläger den Erhalt des Schreibens vom 25.2.2002, übersandte den in den von Rechtsanwalt RA3 erhaltenen Unterlagen vorhandenen Bestandsplan des Gebäudes und fragte, ob sonst noch Unterlagen für die Regulierung fehlten. Die Beklagte beharrte mit ihrem Schreiben vom 21.8.2002 (Bl. 418) unter Aufstellung einer Liste von neun Punkten darauf, dass noch der Grundbuchauszug und Freigabeerklärungen der Realgläubiger vorzulegen seien, außerdem die Nachweise für Mietzahlungen, Abrechnungen der Strom- und Wasserwerke, dortige An- und Abmeldungen und Rechnungen über Reparaturen am Gebäude. Außerdem sei Stellung zu nehmen zu dem Widerspruch betreffend die Häufigkeit des Verweilens; es sollten auch Belege vorgelegt (z.B. Tankquittungen, Fahrkarten) oder eine Aufstellung einzelner Aufenthaltsdaten mit Angabe von Zeugen gefertigt werden. Dafür wurde eine Frist bis 16.9.2002 gesetzt, die später bis 30.10.2002 (Bl. 421) verlängert wurde. Mit Schreiben vom 30.10.2002 bestätigte der Bevollmächtigte der Kläger, dass die Liste aus dem Schreiben vom 21.8.2002 noch nicht erledigt sei, und kündigte kurzfristige Erledigung an. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8.11.2002 (Bl. 425) unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG ihre Leistungspflicht ab und stützte sich zur Begründung unter anderem darauf, dass trotz wiederholter Anforderung Unterlagen, die zur Untersuchung des Schadens dem Grunde und der Höhe nach erforderlich seien, nicht vorgelegt worden seien. Dieses Schreiben ist bei dem Bevollmächtigten der Kläger am 13.11.2002 eingegangen. Die vorliegende Klage trägt den Eingangstempel „14.5.2003“ des Landgerichts Wiesbaden. Die Kläger behaupten, das Gebäude sei 1993 nicht dauernd bewohnt gewesen; die Kläger und deren Verwandte hätten sich vielmehr sporadisch dort aufgehalten, nämlich tageweise dort genächtigt. Diese Art der Nutzung sei dem Versicherungsvertreter D der Beklagten, der das Objekt anlässlich des Vertragsschlusses besichtigt habe, bekannt gewesen. Er habe in Kenntnis dieser zeitweiligen Nutzung zum Ausdruck gebracht, dass man das Objekt als „bewohnt“ bezeichnen könne. Darauf beruhe die entsprechende Angabe im Antrag (Bl.64). Erst später sei die Wohnung im 1. Obergeschoss an das Pächterehepaar E vermietet gewesen, das die Pension im rückwärtigen Teil des Grundstücks (separates Gebäude) betrieben habe. Diese Eheleute hätten sich getrennt, so dass zeitweilig nur noch die Pächterin dort gewohnt habe. Auch sie sei 1998 ausgezogen. Danach sei das Gebäude wieder zu gelegentlichen Übernachtungen 3-4 mal pro Woche vor allem durch den Kläger A genutzt worden, genauso wie zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages vor der Vermietung. Außerdem betrieben Verwandte des Klägers A auf dem Grundstück einen Gebrauchtwagenhandel und nutzten einen der Büroräume im Erdgeschoss als Büro. Ein weiterer Verwandter sei beauftragt gewesen, regelmäßig nach dem Rechten zu sehen. Die Angaben zu den Vermögensverhältnissen seien nicht falsch; die diversen Haftanordnungen seien dem Kläger A nicht bekannt geworden. Er wisse nur um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Von den Sicherungshypotheken habe der Kläger A die Schulden beim Finanzamt und wegen der Stromkosten offenbart. Da das Grundstück im übrigen unbelastet sei, habe der Kläger seine Verhältnisse als geordnet bezeichnen können. Die Kläger hätten der Beklagten auch im übrigen die gewünschten Auskünfte erteilt. Ihr Bevollmächtigter habe auf das Schreiben vom 22.9.2000 Anfang Oktober 2000 telefonisch reagiert; er habe dem Schadenbearbeiter mitgeteilt, dass der Grundbuchauszug schon mit dem Schreiben vom 13.7.2000 übersandt worden sei und dass Nachweise über Mietzahlungen und die im Schreiben vom 22.9.2000 außerdem angesprochenen Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, weil solche Unterlagen nicht (mehr) existierten. Der Kläger zu 1) habe die Rechnungen der Versorgungsbetriebe bar mit Zahlscheinen bei der Bank eingezahlt. Bei einer Vorsprache bei einem Versorger sei ihm gesagt worden, dass die Verbrauchsabrechnungen nicht erneut ausgestellt werden könnten. Die Beklagte habe sich mit der Mitteilung, dass weitere Nachweise nicht vorgelegt werden könnten, zufrieden gegeben; im Jahr 2001 habe sie mehrfach mit dem Zeugen RA3 telefonisch verhandelt, sogar eine Vergleichszahlung und die Durchführung des Sachverständigenverfahrens angeboten. Nachdem massiv auf Regulierung gedrängt worden sei, habe die Beklagte im November 2001 plötzlich wieder vorgebracht, sie könne nicht regulieren, weil der Grundbuchauszug fehle und die Kläger ihren Auskunftspflichten nicht nachgekommen seien. Weitere Auskünfte außer dem Grundbuchauszug habe die Beklagte aber nicht angefordert. Mit Schreiben vom 5.12.2001 (Bl. 449) habe der Zeuge RA3 der Beklagten den Grundbuchauszug übersandt. Die Kläger hätten der Beklagten bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen auch den Zugang zum Gebäude ermöglicht. Schadensmindernde Maßnahmen nach dem Brand, insbesondere eine vorläufige Abdeckung des Dachs, hätten sie nicht durchführen können, da die Beklagte nicht bereit gewesen sei, einen Vorschuss zu bezahlen. Die Kläger behaupten, gestützt auf ein von ihnen veranlasstes Gutachten des Sachverständigen SV1, einen Neuwertschaden von 311.636,04 EURO. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung der (bezifferten) Neuwertentschädigung, hilfsweise der Zeitwertentschädigung, jeweils nebst Zinsen, an die Kläger zu verurteilen, wobei hilfsweise vorrangige Zahlung an die Gläubiger der Sicherungshypotheken, nachrangig an die Kläger und die Verurteilung zur Zahlung der Neuwertspitze bzw. die weiter hilfsweise beantragte Feststellung der dahingehenden Verpflichtung der Beklagten mit der Maßgabe erfolgen soll, dass der Anspruch auf die Neuwertentschädigung erlischt, wenn nicht binnen 3 Jahren nach Rechtskraft des Urteils die Wiederherstellung gesichert ist. Wegen des Wortlauts des Antrags im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 18.4.2007, 3.5.2006, 15.9.2004 in Verbindung mit Seite 2 des Schriftsatzes der Kläger vom 26.5.2004 und den Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes der Kläger vom 2.2.2004 verwiesen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie bezweifelt im Hinblick auf die eingetragenen Sicherungshypotheken die Aktivlegitimation der Kläger. Die Beklagte hat entsprechend den Hinweisen in der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs Gelegenheit erhalten, zum Hergang und Inhalt der Schadensverhandlung am 23.3.2000 vorzutragen. Ohne weitere Einzelheiten zu schildern hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass dem Gespräch eine Reihe von verzögerten oder unterlassenen Auskünften, die wiederholt angemahnt worden seien, vorangegangen und nachgefolgt sei, dass der Zeuge Z1 die Niederschrift gefertigt habe, dass der Kläger zu 1) nach seiner finanziellen Lage gefragt worden sei und dass der Kläger zu 1) nicht offenbart habe, dass er die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die Beklagte behauptet weiter, dass die Kläger die in den Schreiben vom 22.9.2000 und 21.8.2002 verlangten Auskünfte nicht erteilt und die verlangten Unterlagen nicht vorgelegt, dafür auch keine Gründe genannt und auch den Grundbuchauszug trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt hätten. Die Beklagte hält sich außerdem für leistungsfrei, weil die Kläger eine Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss nicht angezeigt hätten. Die Wohnräume im 1.Obergeschoss seien schon bei Vertragsschluss von den Eheleuten E bewohnt gewesen; nach deren Auszug habe das Gebäude leer gestanden. Im Erdgeschoss habe sich Unrat angesammelt; das Gebäude habe durch ein Kellerfenster betreten werden können und habe einen verwahrlosten und unbewohnten Eindruck gemacht. Gegenüber der Polizei habe der Verwandte des Klägers nicht angeben können, wann er letztmals einen Kontrollbesuch gemacht habe (vgl. Bl. 30 Beiakte). Gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen hätten die Kläger erklärt, das Gebäude stehe seit 1996 leer; der Sachverständige habe feststellen können, dass Ausbauelemente entfernt und Vandalismusschäden vorhanden gewesen seien. Leistungsfreiheit ergebe sich auch daraus, dass die Kläger trotz Aufforderung die Besichtigung des Objekts, das infolge des Zustands nach dem Brand nicht zu beurteilen gewesen sei, nicht ermöglicht hätten. Auch schadensmindernde Maßnahmen (Verschluss der Dachöffnung, Entfernung löschwassergeschädigter oder –speichernder Decken-, Wand und Bodenbeläge) seien unterblieben, obwohl der Regulierungsbeauftragte Z5 dazu aufgefordert habe. Die Beklagte bestreitet den von den Klägern behaupteten Neuwertschaden unter Bezugnahme auf ein Gutachten SV2 (Bl. 41) und beziffert ihn auf DM 278.397,-. Den Zeitwertschaden gibt die Beklagte mit DM 167.038,- an. Sie wendet im Übrigen ein, dass die Neuwertspitze nicht fällig sei. Der Senat hat durch den hiermit beauftragten Berichterstatter als Einzelrichter Beweis erhoben über die Nutzung des Gebäudes bei Vertragsschluss und bei Eintritt des Schadens, über die bei Vertragsschluss von den Klägern dem Agenten der Beklagten über die Nutzung des Gebäudes gegebenen Erklärungen und über die streitigen Behauptungen zur Erteilung verlangter Auskünfte gemäß Beweisbeschlüssen vom 28.6.2006 und 14.8.2006 durch Vernehmung der Zeugen X, Y und Z A, Z1, Rechtsanwalt RA4, D, Rechtsanwalt RA3, Z3, Z4, Z5, E und Z6. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28.9.2006 und 22.11.2006 verwiesen. II. Die Berufung ist unbegründet. Zwar ist entgegen der Annahme des Landgerichts die Klagefrist nicht versäumt. Der Klägervertreter musste sich nicht erkundigen, ob seine Klage rechtzeitig eingegangen war. Er konnte sich darauf verlassen, dass der Zeitraum vom 9.5. bis 13.5.2003 trotz des dazwischen liegenden Wochenendes ausreicht, weil für die Beförderung drei volle Werktage zur Verfügung standen. Wegen der näheren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 17.11.2004. Den Bedenken der Beklagten gegen ihre Aktivlegitimation sind die Kläger mit dem Hilfsantrag auf Zahlung der Entschädigung vorrangig an die Gläubiger der Sicherungshypotheken begegnet, so dass unter diesem Gesichtspunkt die Abweisung der Klage nicht aufrecht erhalten werden könnte. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Klägers zu 1) auf die Frage nach seinen Vermögensverhältnissen leistungsfrei. Der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung kann, wie der Bundesgerichtshof mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt hat, nicht allein aufgrund der Verhandlungsniederschrift vom 23.3.2000 festgestellt werden, weil der Kläger nur auf Verlangen Auskunft geben musste, so dass sich nach Art, Reichweite und Sinn der gestellten Fragen bestimmt, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer Angaben zu machen hat. Welche Angaben vom Kläger verlangt worden sind, ergibt sich aber nicht aus der Niederschrift. Ob der Kläger seine Vermögensverhältnisse als geordnet bezeichnen durfte, lässt sich deshalb nur beurteilen, wenn die Beklagte näher darlegt, welchen Gang die Schadensverhandlungen genommen haben, was und mit welcher Genauigkeit der Kläger zu 1) gefragt worden ist, in welchem Zusammenhang die Fragen gestellt worden sind und wie sie der Kläger zu 1) vom Standpunkt eines verständigen Versicherungsnehmers aus aufzufassen hatte. Aufgrund des ergänzenden Vortrags der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1) seine Vermögensverhältnisse nicht als geordnet bezeichnen konnte, ohne die Auskunftsobliegenheit zu verletzen. Dass anders als allgemein nach den finanziellen Verhältnissen gefragt worden sei, trägt die Beklagte nicht vor. Dies reicht aber nicht aus, denn eine solche allgemeine Frage ergibt sich bereits aus der Verhandlungsniederschrift, weil die Angabe des Klägers zu 1), seine finanzielle Situation sei geordnet, ohne eine solche Frage nicht verständlich wäre. Allein aufgrund des Sachstands, der sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt, kann aber eine Obliegenheitsverletzung nicht festgestellt werden. Auf diese allgemein gehaltene Frage konnte der Kläger, dessen eidesstattliche Versicherung bereits zwei Jahre zurücklag, der den auf dem Grundstück lastenden Kredit bediente und jedenfalls einen Teil der durch Zwangssicherungshypotheken gesicherten Verbindlichkeiten angegeben hat, mit der Antwort, seine Verhältnisse seien geordnet, zutreffend antworten, ohne den Umstand, dass er zwei Jahre zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, offenbaren zu müssen. Da Einzelheiten der offenen Verbindlichkeiten auch nicht erfragt worden sind, musste der Kläger zu 1) auch nicht von sich aus eine im Detail zutreffende Antwort geben; es genügte, dass er offene Forderungen erwähnte und davon – möglicherweise nur beispielhaft – zwei Verbindlichkeiten näher bezeichnete. Auch wegen einer von den Klägern vorgenommenen bzw. nicht angezeigten Erhöhung der Gefahr ist Leistungsfreiheit nicht eingetreten. Der Versicherer ist gemäß § 25 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer § 23 Abs. 1 VVG verletzt und der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt, und gemäß § 28 VVG, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige einer ohne seinen Willen eingetretenen Gefahrerhöhung unterlassen hat und der Versicherungsfall mehr als einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die Anzeige hätte vornehmen müssen, eingetreten ist. Der Senat kann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Gefahr zur Zeit des Schadensfalls gegenüber dem bei Vertragsschluss vorhandenen Zustand erheblich erhöht war. Bei der Feuerversicherung kann der Leerstand eines Gebäudes, das bei Vertragsschluss benutzt bzw. bewohnt war, für sich allein nicht als Gefahrerhöhung angesehen werden. Denn dadurch entstehen zwar neue Gefahrenquellen, andere fallen aber weg. Entscheidend dafür, ob im Vergleich zur Gefahrenlage bei Vertragsschluss eine Gefahrerhöhung eingetreten ist, ist eine Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten ursprünglich vorhandenen und später veränderten Umstände, wobei gefahrerhöhende gegen gefahrmindernde Umstände abzuwägen sind, da sie sich kompensieren können (BGH VersR 2004, 895 f. ). Bei Gebäuden in geschlossenen Ortsteilen, die ordnungsgemäß überwacht werden, ist bei Leerstand die Gefahr möglicherweise eher vermindert. Dagegen können weitere Umstände wie beträchtliche Entfernung vom Ortsrand, erheblicher Zeitraum seit dem Auszug der letzten Bewohner, Offenkundigkeit des Leerstands aufgrund Verwahrlosung eine Erhöhung der Gefahr bedeuten, weil das Gebäude dann zu einem Unterschlupf oder Anziehungspunkt für Wohnsitzlose werden kann, die erfahrungsgemäß mit fremdem Eigentum sorglos umgehen, und in erhöhtem Maß einer mutwilligen oder fahrlässigen Brandstiftung durch Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene ausgesetzt ist (BGH VersR 1982, 466). Bei Abschluss des Versicherungsvertrags war das Gebäude zwar nicht fest vermietet, jedoch war das erste Stockwerk für eine regelmäßige Wohnnutzung hergerichtet und es erfolgte eine wenn nicht ständige, so doch regelmäßige und häufige Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken, die alsbald in eine dauernde Nutzung durch das Ehepaar E überging. Die gewerblich zu nutzenden Räume im Erdgeschoss standen dagegen leer. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugin E beim Abschluss des Versicherungsvertrags noch nicht in dem Haus gewohnt hat. Sie ist aber im Sommer 1993 eingezogen, also kurz nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags. Das Gebäude muss daher auch in dem bewohnbaren Zustand gewesen sein, wie es die Zeugin beschrieben hat. 1993 bis zum Einzug der Zeugin E haben nicht nur vereinzelte Übernachtungen unter primitiven Bedingungen eines als Notbehelf dienenden „Unterschlupfs“ stattgefunden, sondern das Gebäude war von dem Kläger zu 2) und dessen Verwandten regelmäßig bewohnt. Der Zeuge D bestätigte, dass er anlässlich der Vertragsanbahnung im ersten Stock gewesen war, dass dieser Bereich bewohnt war und dass ihm der Kläger zu 2) mitgeteilt hatte, dass er nicht dauernd da sei, dann aber sich andere Verwandte im Haus aufhielten. Das hat auch der Zeuge Y A bestätigt. Er wusste nämlich, dass 1993 die Pension in Eigenhilfe durch die Verwandten ausgebaut wurde und dass deshalb immer jemand da war. Ob zu diesen regelmäßigen Bewohnern bei Vertragsschluss auch der Zeuge Z A gehörte, steht nicht fest, da er sich nicht an genaue Zeiten erinnerte und nur noch sicher wusste, dass er regelmäßig dort gewohnt hatte, als die Zeugin E dort wohnte. Auf welchen Zeitraum sich der Zeuge Z4 bezog, der regelmäßige Übernachtungen nicht festgestellt haben will, ist nicht ganz klar geworden. Er hat zwar den Hausbau, der den Anlass seines Aufenthalts bildete, auf das Jahr 1993 bestimmt. Da aber ab Sommer 1993 die Zeugin E im Haus wohnte, kann an sich nur der vorherige Zeitraum gemeint sein. Da es nach den Bekundungen des Zeugen ein möbliertes Wohnzimmer gab, muss es sich um mehr als eine bloße Schlafstelle gehandelt haben. Die Äußerungen des Zeugen, der Kläger zu 1) habe einem Versicherungsvertreter erklärt, dass im Haus keine Mieter wohnten, sondern nur er oder gelegentlich Verwandte, deckt sich zwar nicht vollständig mit der Erinnerung des Zeugen D, steht aber zu ihr auch nicht in einem die Glaubwürdigkeit der Zeugen berührenden Widerspruch. Es ist gut möglich, dass nach längerer Zeit verwechselt wird, ob der damalige Gesprächspartner der Kläger zu 1) oder der Kläger zu 2) war. Da der Zeuge Z4 nicht dem gesamten Gespräch zugehört hat, kann es auch gut sein, dass der Kläger im vollständigen Zusammenhang die nicht seine Person betreffenden Aufenthalte weiterer Verwandter als nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig bezeichnet hat. Die Äußerungen des Zeugen X A über ein Gespräch des Klägers mit einem Versicherungsvertreter, über dessen Inhalt er ohnehin nichts berichten konnte, sind dagegen von Erinnerungsfehlern beeinflusst, weil er glaubte, dass das Gespräch stattgefunden habe, als die Zeugin E dort schon wohnte. Das kann aber nach den glaubhaften Angaben der Zeugin E nicht der Fall gewesen sein. Die Gefahrlage bei Eintritt des Schadens konnte durch die Vernehmung der Zeugen nicht vollständig geklärt werden. Sicher ist, dass das Gebäude für eine regelmäßige Wohnnutzung nicht mehr eingerichtet war und sich dies auch nach außen so darstellte. Auch Umfang und Regelmäßigkeit der von den Klägern behaupteten Überwachung durch Verwandte konnten nicht genau geklärt werden. Die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen waren unbestimmt. Zwar haben die Zeugen Y A und Z6 angegeben, wegen des Autohandels regelmäßig täglich das Gebäude gesehen zu haben, zumal es auch in der Ortsmitte liege, so dass man bei jeder Fahrt durch den Ort daran vorbeikomme. Andererseits ist zweifelhaft geblieben, ob sie sich um das Gebäude gekümmert haben, denn über den Innenzustand des Hauses, die Möblierung und die Versorgung mit Wasser und Strom konnten sie nichts sagen. Der Zeuge Y A wusste nicht einmal, ob Strom vorhanden war, obwohl er das Gebäude als Lager nutzte. Die Zeugen haben, soweit sie zur Frage der Wohnnutzung aussagen konnten, übereinstimmend bekundet, dass die Mieterin E etwa 1998 ausgezogen sei. Wie das Gebäude danach genutzt wurde, ist indessen zweifelhaft geblieben. Die Zeugen haben nur gelegentliche Aufenthalte des Klägers zu 1) und weiterer namentlich nicht bezeichneter Cousins bekundet, wobei die Angaben sehr ungenau und vage gewesen sind. Der Zeuge Z A hat sogar eine weitere Wohnnutzung nach dem Auszug der Zeugin E ganz in Abrede gestellt. Gegen eine regelmäßige Wohnnutzung spricht der Zustand des Hauses, wie ihn die Beauftragten der Beklagten vorgefunden haben und wie er sich aus den in den Prozessakten und den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Halle enthaltenen Lichtbildern auch ergibt. Es sind allenfalls spärliche Reste einer Möblierung zu erkennen; im Erdgeschoss finden sich rohe Wände und Terrassenmöbel, die für eine Wohnnutzung nicht vorgesehen gewesen sein können. In der Ermittlungsakte ist beschrieben, dass in einem Nebenraum im Erdgeschoss Matratzen gelagert waren. Der von dem Zeugen Z1 beschriebene Zustand, dass nämlich nur einzelne Ausbauelemente vorhanden, aber überwiegend nicht nutzbar gewesen seien, belegt, dass eine funktionsfähige Sanitärinstallation nicht mehr vorhanden war. Es deutet daher vieles darauf hin, dass das Gebäude unbewohnt war und dort Übernachtungen nur unter spartanischsten Verhältnissen stattgefunden haben können. Die Behauptung der Kläger, der Kläger zu 1) habe drei- bis viermal wöchentlich dort genächtigt, ist jedenfalls in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die Kläger haben auch die Behauptung der Beklagten, dass sie im Winter ohnehin nicht in dem Anwesen übernachtet hätten, nicht bestritten. Eine Wohnnutzung, die sich nach außen bemerkbar macht, indem beleuchtete oder mit Gardinen versehene Fenster zu sehen sind, Blumen im Fenster stehen, Bewohner ein und aus gehen, ein regelmäßig geleerter Briefkasten vorhanden ist, regelmäßig Rolläden aufgezogen und wieder geschlossen werden, kann daher seit dem Auszug der Zeugin E nicht mehr vorhanden gewesen sein. Zu diesem Eindruck der Unbewohntheit tragen auch die nach den Angaben des Zeugen Z6 mit Holzbrettern von innen vernagelten Kellerfenster bei, weil sie nach außen zeigen, dass es sich um einen Notbehelf handelt, mit dem ein Gebäude gegen unbefugtes Betreten gesichert werden soll, nicht aber um einen bei gewöhnlicher Nutzung üblichen Verschlusszustand. Ein äußerlich sichtbares Verwahrlosungszeichen ist auch die zugewachsene Dachrinne (vgl. Lichtbild Nr. 6 Bl. 25 Ermittlungsakte). Der Unrat, der sich – wie der Zeuge Z5 anhand eines Lichtbilds verdeutlichen konnte - in einer Kelleröffnung angesammelt hatte, begründet gleichfalls den Eindruck der Unbewohntheit und Verwahrlosung. Jedoch ist allein der Eindruck des Zeugen Z5, der Müll müsse sich über eine längere Zeit angesammelt haben, zu unsicher, um darauf die Feststellung zu gründen, dass dieser Zustand bereits längere Zeit bestand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Zeugen Z6 und Y A beschriebene Situation, dass nämlich das Haus verschlossen gewesen sei, deren Erinnerung richtig wiedergibt. Möglicherweise haben sie auf einzelne Kellerfenster nicht geachtet, möglicherweise bestanden Vandalismussschäden an den Kellerfenstern erst kurz vor dem Brand. Die Abwägung der gefahrrelevanten ursprünglich vorhandenen und später veränderten Umstände spricht gegen eine erhebliche Erhöhung der Gefahr. Das Gebäude befindet sich nicht in einer Ortsrandlage, sondern am Schnittpunkt zweier Durchgangstraßen in einem Ortsteil der Stadt1. Es steht zwar allein und hat keine unmittelbar anschließenden Nachbargebäude, auch ist der Zugang vom Hinterhof von der Straße aus nicht unmittelbar einsehbar. Geschäfte in unmittelbarer Nähe sind nicht ersichtlich. Der von dem Zeugen Y A betriebene Autohandel ist auf den vorgelegten Lichtbildern nicht zu sehen, prägt also die unmittelbare, nächste Umgebung nicht. Insgesamt handelt es sich um eine dörflich wirkende Gegend, in der insbesondere bei Dunkelheit nicht mit besonders vielen Passanten zu rechnen gewesen sein dürfte. Auch war eine wenigstens gelegentliche nächtliche Überwachung nicht sichergestellt. Andererseits befindet sich an einer der Straße zugewandten Seite des Gebäudes eine Bushaltestelle, so dass jedenfalls deshalb mit Passanten zu rechnen war. Die Verwandten des Klägers mussten das Haus zwangsläufig von außen zur Kenntnis nehmen, da sie täglich daran vorbeifuhren und der Zeuge Y A wenn nicht in unmittelbarer Nähe, so doch in geringer Entfernung seinen Autohandel betrieb, so dass es jedenfalls unter Beobachtung stand. Eine gewisse wenn auch nicht genau bestimmbare Nutzung zu gelegentlichen Übernachtungen muss es gleichfalls gegeben haben, wenn auch nicht in der Winterzeit, in der es bezeichnenderweise zum Brand gekommen ist. Insgesamt handelt es sich daher nicht um die für einen gefahrerhöhenden Leerstand typische Situation einer einsamen, äußerlich verlassen wirkenden und tatsächlich unbeaufsichtigten Immobilie. Der Wegfall der Gefahren der Wohnnutzung und die durch den Leerstand gesteigerte Gefahr halten sich noch die Waage. Leistungsfreiheit ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, die Kläger hätten die Besichtigung durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen behindert. Diese Behauptung ist unsubstanziiert, denn sie lässt nicht erkennen, was die Kläger dem Sachverständigen verwehrt haben sollen. Die Kläger waren nicht verpflichtet, nur wegen der Besichtigung eine Zugangsmöglichkeit zu den durch den Brand vernichteten höheren Stockwerken zu schaffen. Die Behauptung der Kläger, sie hätten dem Sachverständigen einen Schlüssel zur Verfügung gestellt, ist unbestritten. Wegen unterlassener Notsicherung und unterbliebener Beseitigung Löschwasser speichernder Bauteile wirft die Beklagte den Klägern vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit, den Schaden gering zu halten, vor. Die Kläger wenden gegen diesen Vorwurf jedoch mit Recht ein, dass sie zu derartigen Maßnahmen ohne die Bereitschaft der Beklagten, einen Vorschuss zur Verfügung zu stellen oder eine Kostenzusage zu erteilen, nicht verpflichtet waren (§ 63 Abs. 1 S. 3 VVG). Dass die Beklagte hierzu bereit war, hat sie nicht vorgetragen. Die Beklagte ist jedoch gemäß § 20 Nr. 1d), 2 VGB 88 leistungsfrei, weil die Kläger Auskünfte und Belege, die die Beklagte verlangt hat, nicht erteilt bzw. vorgelegt haben. Nach § 20 Nr. 1d) der hier vereinbarten VGB 88 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft zu geben und die erforderlichen Belege beizubringen, auf Verlangen insbesondere einen beglaubigten Grundbuchauszug. Der Zweck der weitgefassten Obliegenheit besteht - für den Versicherungsnehmer erkennbar - darin, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu ermöglichen, wozu auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gehört, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann ( BGH VersR 1998, 228 ; BGH VersR 2006, 258 f. ). Dazu gehören nicht nur Umstände, aus denen sich eine Leistungsfreiheit nach § 61 VVG ergeben kann, sondern auch solche, die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung gemäß § 25 oder § 28 VVG begründen können (OLG Frankfurt – Zivilsenate in Kassel – VersR 1953, 443). Auch solche Umstände betreffen die Ursache des Schadens, da sie regelmäßig den Eintritt des Versicherungsfalls begünstigen. Der Zusammenhang mit dem Schadenereignis ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 3 Alt. 2 bzw. § 28 Abs. 2 Alt. 2 VVG, wonach die Gefahrerhöhung für den Schadenseintritt kausal gewesen sein muss, um Leistungsfreiheit des Versicherers zu begründen. Ob der Versicherer tatsächlich Leistungsfreiheit wegen verschuldeter bzw. nicht angezeigter Gefahrerhöhung in Anspruch nehmen kann, ist für das Bestehen der Auskunftspflicht unerheblich, weil der Versicherer anhand geeigneter, sachdienlicher Informationen seine Leistungspflicht beurteilen können soll. Die Beklagte hat die in dem ersten Schreiben vom 22.9.2000 geforderten Auskünfte, die mit den Punkten 1 -8 des Schreibens vom 21.8.2002 übereinstimmen, verlangt. Soweit der Zeuge RA3 ausgesagt hat, es habe sich dabei nur um unbedeutende Punkte gehandelt, und damit möglicherweise ausdrücken wollte, die Beklagte habe nicht ernsthaft auf der Erfüllung des Auskunftsverlangens bestanden, gibt es dafür im Verhalten der Beklagten keine Grundlage. Insbesondere ist das gleichzeitige Angebot eines Sachverständigenverfahrens kein Verzicht auf die Erteilung daneben verlangter, vor allem den Anspruchsgrund betreffender Auskünfte. Dies folgt schon aus § 22 Nr. 7 VGB 88, wonach die Auskunftsobliegenheiten des Versicherungsnehmers durch das Sachverständigenverfahren nicht berührt werden, konnte von den Klägern so auch nicht verstanden werden und ist von ihnen so auch nicht aufgefasst worden, wie die Zeugenaussage ihres jetzigen Bevollmächtigten, die Beklagte habe weiterhin auf Vorlage der Unterlagen und Erteilung der Auskünfte bestanden, beweist. Die Kläger waren – abgesehen von den verlangten Freigabeerklärungen und des Punktes 9 aus dem Schreiben vom 21.8.2002 - auch verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen und die Belege vorzulegen, weil sie zur Beurteilung der Ursache des Schadens und des Umfangs der Entschädigung sachdienlich waren und die maßgeblichen Umstände der Beklagten auch noch nicht bekannt waren. Die verlangten Auskünfte und Belege beziehen sich zum einen auf die Nutzung des Hauses zum Schadenszeitpunkt. Das Gebäude war als bewohntes Gebäude versichert worden. Bei der Besichtigung nach dem Brand machte es auf die Zeugen Z1 und Z5 jedoch einen unbewohnten Eindruck, da zahlreiche Innenausbauten entfernt, funktionslos oder verwahrlost waren und Unrat zu beobachten war. Die Kläger haben auch, wie die Vernehmung der Zeugen Z5 und Z1 ergeben hat, das Gebäude als unbewohnt bezeichnet. Bei dieser Sachlage kam eine Gefahrerhöhung durch Leerstand und Verwahrlosung in Betracht, die das unbefugte Betreten des Objekts durch Dritte und damit auch Brandstiftungen begünstigen kann. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass zu klären, ob die bei der Schadensverhandlung abgegebene Erklärung des Klägers zu 1), das Gebäude sei bis 1996 oder 1997 vermietet gewesen, danach habe er sich 3-4 Tage pro Woche in Stadt1 aufgehalten und in dem Gebäude geschlafen, zutreffen konnte. Diese gegen einen Leerstand sprechenden Umstände waren der Beklagten nicht bereits deshalb bekannt, weil der Kläger zu 1) dies so bekundet hatte. Die Beklagte war vielmehr berechtigt, zur sachgerechten Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, die mit den Angaben des Klägers zu 1) gegenüber den Zeugen Z1 und Z5 nicht in Einklang standen, anhand objektiver Anzeichen zu überprüfen. Dafür waren vor allem auch die An- und Abmeldungen bei den Versorgungsbetrieben und deren Abrechnungen wichtig, weil sich daraus Schlüsse ziehen ließen, ob das Haus überhaupt und in welchem Umfang bewohnt wurde. Wenn überhaupt keine Versorgung mit Strom und Wasser erfolgte, konnte das gegen die Wohnnutzung sprechen, weil regelmäßiges Übernachten in einem Haus ohne Strom und Wasser kaum denkbar ist. Auch die verlangten Nachweise für Mietzahlungen dienten der Überprüfung der Angaben der Kläger zur zeitweiligen Vermietung des Gebäudes. Nachdem die Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 13.7.2000 die Frage nach Mietverträgen dahin beantwortet hatten, dass es keine schriftlichen Mietverträge gegeben habe, ging die Beklagte mit der geänderten Fragestellung darauf sachgerecht ein, indem sie zumindest Nachweise für die Mietzahlungen verlangte. Auch dieses Verlangen war sachdienlich, weil solche Zahlungen Indiz für das Bestehen eines Mietverhältnisses sind. Die Beklagte durfte im Hinblick auf den vermuteten Leerstand erfragen, ob und wie lange ein Mietverhältnis bestanden hatte, und die Antworten der Kläger anhand der erbetenen Nachweise überprüfen. Schließlich hatten die Kläger auch die verlangte Stellungnahme zu dem aufgetretenen Widerspruch abzugeben, der sich daraus ergab, dass der Kläger zu 1) gegenüber den Zeugen Z1 und Z5 das Gebäude als unbewohnt bezeichnet und angegeben hatte, dass er nur gelegentlich, nämlich 3- 4 mal während des Leerstands, dort genächtigt habe, während er bei der Schadensverhandlung einen Aufenthalt von 3-4 Tagen pro Woche angegeben hatte. Denn dieser Widerspruch berührte die Glaubwürdigkeit der Angaben der Kläger und konnte wiederum Schlüsse auf den Leerstand zulassen. Deshalb konnte die Klägerin auch die im Schreiben vom 21.8.2002 unter Punkt 8 erstmals ausdrücklich verlangten Nachweise für die behaupteten regelmäßigen Übernachtungen fordern. Die Berechtigung der Beklagten, den Grundbuchauszug zu verlangen, ergibt sich unmittelbar aus § 20 Nr. 1 d) VGB 88. Freigabeerklärungen der Realgläubiger vorzulegen, waren die Kläger dagegen nicht verpflichtet, weil diese zur Beurteilung der Schadensursache oder des Umfangs der Leistungspflicht nicht erforderlich waren. Die Beklagte hatte ggf. selbst zu entscheiden, ob eine Leistung an die Kläger, an die Realgläubiger oder an beide gemeinsam zu erfolgen hatte (vgl. §§ 1127, 1128, 1282 BGB, 99, 100 VVG). Unberechtigt war auch die Aufforderung unter Punkt 9 im Schreiben vom 21.8.2002, die die Verzögerung der Schadenanzeige betraf. Denn die Kläger hatten diese Frage schon im Schreiben vom 13.7.2000 beantwortet, so dass die Klägerin hierzu weiterer Aufklärung nicht bedurfte. Rechnungen für die am Gebäude vor Schadeneintritt durchgeführten Reparaturen und Sanierungen verlangte die Beklagte dagegen mit Recht, weil der Zustand des Gebäudes vor dem Brand für die Höhe der Entschädigung bedeutsam war. Auch wenn der Neuwert versichert war, war eine Entschädigung für vor dem Brand schon fehlende oder nicht mehr funktionierende Einrichtungen nicht geschuldet. Die Kläger hatten mit der Überreichung des Gutachtens des Sachverständigen SV1 (Bl. 24 ff.) gegenüber der Beklagten erklärt, dass eine geplante aufwendige Sanierung nicht durchgeführt worden sei, dass aber eine einfache Grundsanierung erfolgt sei, dass Ladenräume im Erdgeschoß gewerblich vermietet gewesen seien, dass das Obergeschoss zur eigenen Wohnnutzung der Eigentümer hergerichtet und genutzt und im Dachgeschoss Fremdenzimmer zur vorgesehenen Vermietung eingerichtet worden seien. Die Schadensschätzung des Sachverständigen SV1 gründete sich demgemäß auch auf die Annahme, dass das Gebäude beheizbar war und unterhalten wurde (vgl. Gutachten S. 4). Nachdem der Zeuge Z1 bei der Besichtigung der Schadenstelle den Eindruck gewann, es fehle an funktionsfähiger Haustechnik, konnte die Beklagte zur sachgerechten Bestimmung der Schadenshöhe Nachweise über die in dem Gutachten angedeuteten Sanierungsarbeiten verlangen. Die Kläger haben die ihnen berechtigterweise gestellten Fragen nicht beantwortet und die geforderten Belege nicht vorgelegt. Das hat die Beweisaufnahme bestätigt. Der Zeuge Z3 hat eindeutig verneint, dass die gestellten Fragen schriftlich oder telefonisch beantwortet wurden oder dass Unterlagen übersandt wurden. Der Zeuge RA3 konnte sich an Einzelheiten nicht erinnern; er war zwar der Meinung, Rückfragen nach Übersendung des Schreibens vom 13.7.2000 noch telefonisch beantwortet zu haben. Auf genauere Nachfrage erklärte er aber, nicht mehr zu wissen, ob er die in den beiden Schreiben vom 22.9.2000 angesprochenen Punkte erledigt hatte. Gegen eine auch nur teilweise Beantwortung der gestellten Fragen spricht die Erinnerung des Zeugen RA3, dass Anfragen, die er an seine Partei gerichtet habe, ohne Antwort geblieben seien, und dass sich in den dem jetzigen Bevollmächtigten von dem Zeugen RA3 übersandten Unterlagen noch der schon mit dem zweiten Schreiben vom 22.9.2000 verlangte Plan des Architekten C vom 8.8.1994 befand. Auch der Grundbuchauszug ist nicht übersandt worden, denn der Zeuge Z3 hat bekundet, dass in seinen Unterlagen ein Schreiben vom 5.12.2001 nicht enthalten sei. Dass das Schreiben vom 13.7.2000 zu den Akten der Beklagten gelangt ist, besagt nicht, dass ihm ein Grundbuchauszug beigefügt war, da, wie der Zeuge Z3 glaubhaft geschildert hat, das Schreiben erstmals am 5.9.2000 als Fax und dann am 11.9.2000 als Original zu den Akten gelangte. Auch der jetzige Bevollmächtigte der Kläger hat als Zeuge nicht bestätigt, dass die verlangten Auskünfte erteilt seien, sondern hat nur bekundet, dass er dem Zeugen Z3 mitgeteilt habe, dass Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, und dass er dem Zeugen Z3 entgegen gesetzt habe, es gebe auch noch andere Beweismittel. Die Erteilung der verlangten Auskünfte war den Klägern auch möglich und zumutbar. Insbesondere war die Vorlage der verlangten Unterlagen nicht unmöglich. Die Kläger haben, obwohl ihnen dazu im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 3.5.2006 Gelegenheit geboten wurde, nicht vorgetragen, welche Unterlagen sie nicht vorlegen oder welche Fragen sie nicht beantworten konnten. Es handelt sich um eine ganze Reihe von Fragen, die die Kläger aus eigenem Wissen beantworten konnten, vor allem die Aufstellung über die Daten und Dauer des Aufenthalts. Dass dafür Zeugen, wie von der Beklagten verlangt, benannt werden konnten, belegen die Beweisantritte im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Zeugen X und Y A und der Zeuge Z6 zumindest ungefähre Angaben über den gelegentlichen Aufenthalt des Klägers in Stadt1 machen konnten. Mit der Erwähnung, dass der Sohn eines Cousins das Anwesen täglich kontrolliere, wie es in der Schadenverhandlung am 23.3.2000 geäußert worden war, war die Frage nach Zeugen des Aufenthalts nicht beantwortet. Im Übrigen reichte es auch nicht aus, sich auf das Nichtvorhandensein von Unterlagen zu berufen. Die Pflicht, Belege vorzulegen, schließt auch die Beschaffung von Unterlagen ein, die nicht oder nicht mehr im Besitz des Versicherungsnehmers sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insbesondere die An- und Abmeldungen und die Verbrauchsabrechnungen der Versorgungsbetriebe nicht vorgelegt werden können, weil solche Unterlagen aus steuerlichen Gründen aufbewahrt zu werden pflegen und jedenfalls von den jeweiligen Versorgungsbetrieben wieder rekonstruiert werden können. Dies hält sich noch im Rahmen des Zumutbaren. Soweit der Kläger zu 1) erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.4.2007 behauptet hat, von einem Versorgungsunternehmen die Auskunft erhalten zu haben, solche Unterlagen könnten nicht ausgehändigt bzw. nicht wiederhergestellt werden, reicht das nicht aus. Es ist schon nicht verständlich, dass die Kläger mit dieser Behauptung erstmals zu einem so späten Zeitpunkt im Prozessverlauf hervorgetreten sind. Die Behauptung ist aber auch ohne Substanz, denn der Kläger konnte nicht angeben, welche Gegenvorstellung er gegen diese abweisende Mitteilung erhoben hat. Eine solche Auskunft, die geschäftlichen Gepflogenheiten offensichtlich widerspricht, durfte der Kläger zu 1) nicht einfach hinnehmen, da der fragliche Zeitraum (etwa 1997 – 1999) bis zur letzten Aufforderung der Beklagten im Jahr 2002 noch nicht übermäßig lange zurücklag. Jedenfalls hätten die Kläger Zahlungsnachweise, nämlich Einzahlungsbelege, vorlegen können, wenn, wie behauptet, Bareinzahlungen auf die Konten der Versorger erfolgt waren. Selbst wenn Rechnungen für die Sanierungsarbeiten nicht vorgelegt werden konnten, weil in Eigenhilfe gebaut wurde, mussten doch Einkaufsbelege für Baumaterialien vorhanden sein, da sie üblicherweise zum Nachweis von Werbungskosten genutzt werden. Dass dies wegen Zeitablaufs oder, weil bestimmte Belege nicht aufgehoben werden, nicht möglich gewesen wäre, mag bei den verlangten Tankquittungen oder Fahrkarten in Betracht zu ziehen sein. Das machen die Kläger aber nicht geltend. Die Kläger hatten auch ausreichend Zeit, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Da die Beklagte die maßgeblichen Fragen schon im Jahr 2000 formuliert hatte, liegt das auf der Hand. Den Klägern war auch mit dem Schreiben vom 21.8.2002 angesichts des bereits verstrichenen Zeitraums eine angemessene Frist bis zum 16.9.2002 zur Erteilung der Auskünfte gesetzt, die wegen einer Erkrankung des Bevollmächtigten der Kläger bis zum 30.10.2002 (Bl. 421) verlängert wurde. Obwohl noch in dem Schreiben vom 30.9.2002, mit dem um Fristverlängerung gebeten worden war, die Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Informationen angekündigt worden war, wurde diese Ankündigung im Schreiben des Bevollmächtigten der Kläger vom 30.10.2002 ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten. Vielmehr kündigte der Bevollmächtigte der Kläger an, sich dazu mit gesondertem Schreiben noch zu äußern. Mit dem von dem Zeugen Z3 dem klägerischen Bevollmächtigten in Aussicht gestellten Sachverständigenverfahren ist die Frist zur Erteilung der Auskünfte auch nicht stillschweigend verlängert worden. Das konnte der Bevollmächtigte der Kläger schon deshalb nicht so verstehen, weil er gar nicht um eine Verlängerung der Frist gebeten hatte. Weder in seinem Schreiben vom 30.10.2002 noch in dem Telefonat vom selben Tag ist ein solcher Wunsch geäußert, der notwendigerweise beinhalten müsste, dass zugleich die Erteilung der Auskünfte überhaupt angekündigt wird. Das Gegenteil hat aber der als Zeuge vernommene Bevollmächtigte der Kläger bekundet. Er wollte das Telefonat und sein Schreiben so verstanden wissen, dass damit erklärt werden sollte, dass er mit der Beklagten in diesem Punkt keine Einigung erzielen könne, dass aber gleichwohl das Sachverständigenverfahren durchzuführen sei. Damit ist gerade nicht angekündigt, die Auskünfte noch zu erteilen, sondern der von dem Zeugen bei seiner Vernehmung geäußerte Standpunkt, dass weitere Unterlagen nicht beigebracht werden könnten, nochmals bekräftigt. Dass die Kläger diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt haben, folgt aus der Vermutung gemäß § 6 Abs. 3 VVG. Für ein geringeres Verschulden haben die Kläger nichts dargelegt, insbesondere nicht erklärt, warum und wie es zu der Nichtbeantwortung der Fragen während des Mandats ihres früheren Bevollmächtigten gekommen ist und weshalb sie bzw. ihr jetziger Bevollmächtigter, statt die verlangten Auskünfte zu erteilen, den fragwürdigen Rechtsstandpunkt einnahmen, dass eine Einigung hierüber nicht erzielt werde könne. Gerade die Meinung, es gebe auch noch andere Beweismittel, musste die Kläger veranlassen, sie zu benennen, da ja die Beklagte nicht nur nach schriftlichen Unterlagen, sondern auch, z.B. für den regelmäßigen Aufenthalt, nach Zeugen gefragt hatte. Die Leistungsfreiheit entfällt auch nicht wegen Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung, weil die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos geblieben ist. Die Folgenlosigkeit eines Obliegenheitsverstoßes ergibt sich nicht daraus, dass der Versicherer letztlich nicht geleistet hat. Andererseits genügen bloße Nachteile für das Feststellungsverfahren als solches, etwa die Erschwerung der Feststellungen und damit verbundene Mehraufwendungen, nicht, um Folgenlosigkeit zu verneinen. Vielmehr müssen die Feststellungen selbst zum Nachteil des Versicherers beeinflusst sein (OLG Karlsruhe VersR 2000, 176 ). Da die Frage des Leerstandes, wenn die Kläger darüber vollständige Auskünfte erteilt hätten, besser hätte aufgeklärt werden können, als es durch die nachträgliche Vernehmung der Zeugen vor Gericht erfolgen konnte, sind die Feststellungen nicht nur erschwert, sondern auch nachteilig beeinflusst worden. Selbst wenn man von einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung ausginge, ist Leistungsfreiheit der Beklagten nicht ausgeschlossen, weil die Umstände, die bei einer folgenlosen vorsätzlichen Verletzung einer Auskunftsobliegenheit den Eintritt der Leistungsfreiheit gemäß § 20 Nr. 3 VGB 88 ausschließen, nicht vorliegen. Die Beklagte hat die Kläger mehrfach, u.a. in den Schreiben vom 22.9.2000 und 21.8.2002, ordnungsgemäß darüber belehrt, dass vorsätzlich unwahre und/oder bewusst unvollständige Angaben und Unterlagen zur Versagung des Versicherungsschutzes führen können, auch wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht. Die Obliegenheitsverletzung war auch geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden, weil die verlangten Angaben zur Beurteilung, ob eine etwaige Gefahrerhöhung zur Entstehung des Schadens beigetragen hatte, und zur Beurteilung der Schadenshöhe notwendig waren. Für ein geringes Verschulden ist nichts ersichtlich, da die Kläger nicht plausibel erklärt haben, aus welchen Gründen sie dem Verlangen der Beklagten nicht nachgekommen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zuzulassen, sieht der Senat keinen Anlass, da grundsätzlich bedeutsame Fragen nicht zu entscheiden waren.