Urteil
7 U 222/06
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2007:0921.7U222.06.0A
2mal zitiert
2Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. September 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf € 25.492,26 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. September 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf € 25.492,26 festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung anwaltsvertraglicher Pflichten in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und der Firma A1 GmbH in O1 (im Folgenden: Firma A1) in Anspruch. Der in dem Vorprozess geführten Auseinandersetzung, in der die Klägerin in beiden Instanzen unterlag (LG Hanau – 1 O 300/02, OLG Frankfurt – 23 U 219/02), liegt Folgendes zu Grunde: Die Klägerin, die Kauffrau ist und ein Bekleidungsgeschäft betreibt, bestellte mit schriftlichem Kaufvertrag nach vorangegangenem Angebot bei der Firma A1 eine Küche „X“, die aus serienmäßig hergestellten Teilen zusammengesetzt und nach vorherigem Ausmessen an die Bedürfnisse der Klägerin angepasst war, sowie sechs Stühle zu einem schriftlich niedergelegten Preis von DM 45.800,-. Die Verhandlungen, die zum Vertragsschluss führten, wurden auf Seiten der Klägerin durch ihren Ehemann Z1 und auf Seiten der Firma A1 durch Herrn Z2 geführt, der eine Preisvergünstigung in Aussicht stellte, wobei die Einzelheiten umstritten sind. Die Anlieferung und Montage der Küche erfolgte im Dezember 2001 durch zwei Monteure, die nach Abschluss ihrer Arbeiten von der Klägerin DM 1.700,- in bar verlangten und erhielten. Nachdem die Klägerin Unvollständigkeiten und Fehler gerügt hatte, wurden diese zum Teil von der Firma A1 behoben, die unter dem 18. Dezember 2001 Vorschläge unterbreitet hatte (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. Juni 2006). Die Klägerin verlor jedoch in der Folge das Interesse daran, die Küche zu behalten. Dafür war unter anderem der Umstand maßgebend, dass sie sich betrogen fühlte, weil der verlangte Preis ihr zu hoch und keineswegs als günstige Gelegenheit erschien, da sie Erkundigungen eingezogen hatte, denen zufolge eines solche Küche woanders bedeutend preisgünstiger angeboten wurde. Einem Verlangen der Firma A1 nach Zahlung des restlichen Preises – DM 21.000,- waren gezahlt worden – hielt der mit der Rechtswahrnehmung betraute Beklagte eine mit Schreiben vom 11. Januar 2001 erklärte Wandlung entgegen. Nachdem die Firma A1 einen Restbetrag von DM 24.722,- = € 12.640,16 eingeklagt hatte, focht der Beklagte in der Klageerwiderung vom 15. April 2002 (Bl. 90 – 94 d. A.) den Kaufvertrag namens der Beklagten wegen arglistiger Täuschung an bei gleichzeitiger Wiederholung der Wandlung. Zur Begründung der Anfechtung trug der Beklagte vor, dass die Parteien übereingekommen seien, die Küche zum Einkaufspreis abzugeben. Bei dem vereinbarten Preis handele es sich jedoch nicht um den Einkaufspreis. Die Beklagte (Klägerin im vorliegenden Verfahren) habe bei verschiedenen Firmen angefragt und die Auskunft erhalten, dass dieselbe Küche nicht mehr als etwa DM 35.000,- koste, sodass es sich bei dem vereinbarten Preis von DM 45.800,- nicht um einen Einkaufspreis handeln könne. Sie – die Beklagte – wolle die Küche nicht mehr haben, weil sie von der Firma A1 und deren Geschäftsgebaren enttäuscht sei. Hinzu komme, dass die Küche auch mit erheblichen Mängeln behaftet sei. Die Küche habe, so wie sie dastehe, keinen Wert. Mit einer Widerklage beantragte die hiesige Klägerin die Rückzahlung der Teilzahlung von DM 21.000,- und die Feststellung, dass sich die Firma A1 mit der Rücknahme der Küche in Annahmeverzug befinde. Die Firma A1 widersprach der Behauptung, dass ein Einkaufspreis vereinbart worden sei. Sie erwiderte zunächst, Herr Z2 habe lediglich einen günstigen Preis zu den Konditionen versprochen, den auch er von der Firma A1 als deren früherer Gesellschafter erhalte (Schriftsatz vom 19. Juni 2002, Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. Mai 2006). In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2002 hörte das Landgericht die Klägerin an vernahm die Zeugen Z1 (Ehemann der Klägerin) und Z2. Die Klägerin erklärte, es sei ein Kaufpreis von DM 39.000,- vereinbart worden, der darüber hinausgehende Betrag sei nur aus buchhalterischen Gründen in den Vertrag aufgenommen worden. Der Zeuge Z1 hat die Vereinbarung eines niedrigeren Kaufpreises bestätigt, jedoch einen Betrag von DM 37.000,- genannt. Der Zeuge Z2 hat bekundet, dass zwar ein Preis vom netto DM 43.000,- bis DM 44.000,- vereinbart worden sei, jedoch sei er befugt gewesen, eine Gutschrift zu erteilen, die die Klägerin dann aber nicht erhalten habe. Das Landgericht hat daraufhin mit Urteil vom 19. September 2002, auf das verwiesen wird (Bl. 9 – 19 d. A.), der Klage unter Abweisung der Widerklage stattgegeben. Eine Anfechtung greife nicht durch. Der Vortrag, dass der vereinbarte Kaufpreis von DM 45.800,- der Einkaufspreis sei, sei in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden und habe sich auch in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch sei die Wandlung des Kaufvertrags nicht gerechtfertigt. Soweit die Montage betroffen sei, sei die Firma A1 nicht Vertragspartnerin, weil die Montage im Auftrag der Klägerin durch die Monteure erfolgt sei. Auch im Übrigen rechtfertige der Vortrag keine Wandlung. Die Fehler seien teilweise trotz wiederholten Hinweises nicht substanziiert worden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin, vertreten durch den Beklagten, Berufung eingelegt und begründet. Auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26. Dezember 2002 wird Bezug genommen (Bl. 20 – 22 d. A.). Am 24. Januar 2003 kündigte die Klägerin das Mandat, das vom jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin übernommen wurde. Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Klägerin darauf hin, dass der Senat beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (Bl. 177 – 185 d. A.). Dazu nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. August 2003 durch ihre neue anwaltliche Vertretung eingehend Stellung (Bl. 186 – 195 d. A.). Mit Beschluss vom 10. September 2003 wies der 23. Zivilsenat die Berufung alsdann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück (Bl. 196 – 204 d. A.). Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten mit der Behauptung in Anspruch genommen, er habe sie in dem Vorprozess so ungenügend vertreten, dass sie unterlegen sei, was bei ihr einen Schaden von insgesamt € 26.308,55 hervorgerufen habe. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, dass er es unterlassen habe, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in der Berufungsinstanz weiterzuverfolgen, obwohl dies aussichtsreich gewesen wäre. Außerdem habe er es unterlassen, (vermeintliche) Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes auszuräumen, die im Urteil des Landgerichts für sie nachteilig verwertet worden seien. Obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen sei, habe er nichts unternommen. Ein Widerspruch in den Angaben habe tatsächlich nicht vorgelegen, weil die betragsmäßige Differenz zwischen einem Kaufpreis von DM 37.000,- und einem von DM 39.000,- sich mit einer Glättung durch den Mehrpreis für die Stühle erkläre. Der Beklagte sei ferner im Hinblick auf die Montage dem Vorbringen nicht effektiv genug entgegengetreten, dass der Montageauftrag den Monteuren persönlich und nicht der Firma A1 erteilt worden sei. Pflichtwidrig sei es auch gewesen, die Substanziierungsbedenken des Landgerichts hinsichtlich der gerügten Mängel ungeachtet eines zweimaligen Hinweises nicht zu beheben, obwohl der Beklagte umfassende Kenntnis des Sachverhalts gehabt und die Küche selbst besichtigt habe. Abgesehen davon sei der Hinweis des Landgerichts auch nicht ausreichend gewesen, was der Beklagte unterlassen habe, in zweiter Instanz als verfahrensfehlerhaft zu rügen. Der Beklagte hätte nachhaltiger auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens dringen müssen und dessen Unterlassen in zweiter Instanz rügen müssen. Schließlich habe er es unterlassen, ein Beweissicherungsverfahren wegen fehlender Teile/Mängel einzuleiten. Letztendlich habe der Beklagte rechtsfehlerhaft auch keine Frist zur Vervollständigung der Leistung und der Mängel gesetzt. Wegen der anwaltlichen Fehler sei ihr der geltend gemachte Schaden entstanden, wegen dessen Einzelheiten auf die Klageschrift Bezug genommen wird. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 26.308,55 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2004 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass ein anwaltliches Fehlverhalten nicht festzustellen sei. Er sei vom Ehemann der Klägerin so informiert worden, dass sie die Küche zum Einkaufspreis habe erhalten sollen. Dass ein bezifferter Kaufpreis abgesprochen worden sei, habe er erstmals durch die Aussage des Ehemanns der Klägerin erfahren. Die arglistige Täuschung sei entfallen, weil die Klägerin von ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung abgerückt sei. Sie habe daher auch in der Berufung nicht mehr gebracht werden können. Hinsichtlich der Mängel fehle es an der Kausalität für den Schaden, weil niemals Frist zur Behebung gesetzt worden sei. Das sei auch nicht veranlasst gewesen. Die Klägerin habe die ihr von der Firma A1 angebotenen Änderungen abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 113 – 117 d. A.). Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie einen geringfügig gekürzten Schadensbetrag weiterverfolgt. Sie meint nach wie vor, dass sich der Beklagte zahlreiche Pflichtverletzungen vorwerfen lassen müsse. Er hätte sogleich nach Übernahme des Mandats der Klägerin nahelegen müssen, ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Er hätte wenigstens im Prozess die fehlenden und untauglichen Lieferungen im Einzelnen beschreiben müssen. In der Beweisaufnahme habe es der Beklagte versäumt, die scheinbar nicht zueinander passenden Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes anzusprechen und die Differenz aufzuklären. Er habe es sowohl unterlassen, der arglistigen Täuschung weiter nachzugehen, als auch der Frage mit der gebotenen Hartnäckigkeit nachzugehen, ob die Monteure tatsächlich im Auftrag der Klägerin tätig gewesen seien. Weiter habe es der Beklagte versäumt deutlich zu machen, dass das Wandlungsbegehren nicht davon abhängig gewesen sei, in wessen Auftrag die Montage durchgeführt worden sei. Die zahlreichen fehlenden und falschen Lieferungen hätten nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung einen Schadensersatzanspruch begründet und die Klageforderung zu Fall gebracht. Der Beklagte hätte eine Beweisaufnahme über den Einkaufspreis und den Wert der Küche erzwingen können. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 25.492,26 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2004 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtzug wird ergänzend auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27. Dezember 2006 (Bl. 148 – 152 d. A.) und 14. August 2007 (Bl. 171/172 d. A.) sowie denjenigen des Beklagten vom 9. Februar 2007 (Bl. 157 – 163 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen weiteren Schriftsatz vom 4. September 2007 (Bl. 376 – 383 d. A.) eingereicht. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Aktivlegitimation der im Vorprozess mit Deckung einer Rechtsschutzversicherung klagenden Klägerin ist nicht mehr bestritten, nachdem die Klägerin eine Erklärung der Versicherung vom 18. Mai 2006 vorgelegt hat, mit der diese gemäß § 67 VVG auf sie übergegangene Ansprüche in Höhe von € 10.417,33 an die Klägerin rückabgetreten hat (Anlage 5 des Schriftsatzes vom 18. Mai 2006). Damit sind alle Ansprüche wieder in der Hand der Klägerin vereint. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags steht ihr indessen nicht zu. Sonstige Rechtsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der zu Grunde liegende Anwaltsvertrag noch im Jahr 2001 geschlossen wurde. Selbst wenn der Vertrag erst im Jahr 2002 zu Stande gekommen wäre, würde sich nach dem dann geltenden Recht kein abweichendes Ergebnis einstellen. Es stellt schon keine anwaltliche Pflichtverletzung dar, dass der Beklagte, wie ihm von der Klägerin vorgeworfen wird, die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung in der Berufungsbegründung nicht erneut aufgegriffen hat. Dazu hätte er das bisherige tatsächliche Vorbringen ändern müssen, was nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden konnte. Einen solchen, von vornherein zum Scheitern verurteilten Versuch brauchte er nicht zu unternehmen. Der Beklagte hatte die Verteidigung der Klägerin gegenüber der Zahlungsklage der Firma A1 darauf abgestellt, dass er durch Erklärung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Vertragsbindung von Anfang an zu beseitigen suchte (§ 142 Abs. 1 BGB), was zu einer Rückabwicklung erbrachter Leistungen geführt hätte. Anfechtungstatbestand war eine behauptete Täuschung darüber, dass der vereinbarte Preis für die Firma A1 ein Einkaufspreis sei, was grob unrichtig gewesen sei. Dafür hatte er Beweis durch den Zeugen Z1 und Sachverständigengutachten angeboten. Nachdem die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt hatte, es sei ein Kaufpreis von DM 39.000,- vereinbart worden, der darüber hinausgehende Betrag sei nur aus buchhalterischen Gründen in den Vertrag aufgenommen worden, war dem geltend gemachten Anfechtungstatbestand die Grundlage entzogen. Die Erklärung der Klägerin war beachtlich, da die Darstellung der Partei wegen ihrer größeren Informationsnähe auch im Anwaltsprozess abweichendem schriftsätzlichem Vorbringen ihres Anwalts grundsätzlich vorging (BGH LM § 141 ZPO Nr. 2). Die Erklärung der Anfechtung hätte daher mit neuem Tatsachenvorbringen gerechtfertigt werden müssen, für den es in der Berufungsinstanz zu spät war. Der Senat geht als feststehend davon aus, dass der Beklagte von dem Ehemann der Klägerin so informiert wurde, wie er das in der Klageerwiderung vorgetragen und zur Grundlage der Anfechtung gemacht hat. Ein Fehler in der Informationsaufnahme war dem Beklagten in erster Instanz nicht zur Last gelegt worden. Soweit in dem nach mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 8. September 2006 in undeutlicher Weise ohne zeitliche Festlegung im Zusammenhang mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen ist, entgegen dem Vorbringen des Beklagten sei „diesem auch mitgeteilt worden, das man DM 37.000,- als Kaufpreis vereinbart habe“, handelt es sich nicht um ein ausreichendes Bestreiten (§ 138 ZPO). Es ist auch schlechterdings nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin oder ihr Ehemann auf eine falsche Darstellung des zentralen Punktes in der Klageerwiderung, die mit fünf Seiten sehr leicht zu überblicken war, nicht reagiert haben sollten. Im Übrigen war der Schriftsatz vom 8. September 2006 nicht zu dem Zweck nachgelassen, neue Verletzungstatbestände einzuführen, die nicht durch verspäteten Vortrag veranlasst waren. Die auf der Annahme eines Kaufvertrages erklärte Wandlung stellte in der Sache nur ein Hilfsvorbringen dar, weil die erfolgreiche Anfechtung den Vertrag als Grundlage eines Wandlungsbegehrens vernichtet hätte. Die Wandlung konnte indessen schon aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben, weil kein Kaufvertrag vorlag, sondern der auf die Lieferung einer auf die individuellen Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittenen Küche gerichtete Vertrag sich als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache darstellte, auf den nach § 651 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB a. F. grundsätzlich die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, ob die Zusammenstellung mit serienmäßig hergestellten Teilen erfolgte (BGH NJW-RR 1990, 787 = BB 1990, 1093 ; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 55; Palandt/Sprau, 61. Aufl. 2002, § 651 BGB Rn. 4). Gegen die Annahme eines Werklieferungsvertrags spricht auch nicht die Beurteilung des 23. Zivilsenats in seinem Hinweisschreiben vom 4. Juli 2003, weil im vorliegenden Verfahren ergänzend vorgetragen worden ist (Schriftsatz vom 27. Juli 2006, S. 7 unter Ziffer 5 = Bl. 88 d. A.). Nach Werkvertragsrecht erforderte das Verlangen nach Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) den ergebnislosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung mit der Androhung, die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist abzulehnen (§ 634 Abs. 1 BGB a. F.). Ein Fall, in dem es der Bestimmung der Frist ausnahmsweise nicht bedurfte (§ 634 Abs. 2 BGB a. F.), lag nicht vor. Weder war eine solche Frist gesetzt worden noch eine entsprechende für einen verzugsbedingten Rücktritt wegen teilweiser Nichtleistung nach § 326 Abs. 1 BGB a. F.). Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, für die Setzung der Frist keine Sorge getragen zu haben, handelt es sich erstinstanzlich jedoch um keine Pflichtverletzung, weil mit der Fristsetzung die Erklärung der Erfüllungsbereitschaft verbunden war, die die Klägerin nicht abgeben konnte, weil sie sich vom Vertrag gerade lösen wollte. Nach den von ihr angestellten Erkundigungen hätte sie die gleiche Küche sehr viel preisgünstiger anderweit beschaffen können, wenn sie den Vertrag mit der Firma A1 hätte zu Fall bringen können. Es lag daher nicht in ihrem Interesse, den Vertrag mit der Firma A1 aufrechtzuerhalten, zumal sie von ihr enttäuscht war und das Vertrauen verloren hatte. In zweiter Instanz, in der die Anfechtung in der Berufungsbegründung vom Beklagten nicht mehr angesprochen wurde, war die Rechtslage zwar erneut zu überdenken. Die erstmalige Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung allein konnte aber nichts bewirken, da die Klägerin die Erfüllung des Vertrages grundlos abgelehnt hatte, sodass die Firma A1 die Bezahlung des Werklohns verlangen konnte (BGH NJW 1990, 3008, 3009 ) und die Klägerin dem Zahlungsverlangen weder die Einrede der mangelnden Fälligkeit noch die des nicht erfüllten Vertrages mit Aussicht auf Erfolg entgegensetzen konnte (BGH NJW 1968, 1873 ). Dass die Klägerin bereit gewesen sein könnte, sich wieder auf den Boden des Vertrages zu stellen, behauptet sie selbst nicht. Sie wirft dem Beklagten – anwaltlich beraten – gerade vor, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht weiterverfolgt zu haben. Auch die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Pflichtverletzungen vermögen den geltend gemachten Anspruch nicht zu rechtfertigen. Der Vorwurf, der Beklagte habe es versäumt, einen nur scheinbaren Widerspruch zwischen der Angabe der Klägerin und der ihres Ehemannes als Zeugen auszuräumen, kann eine Ursache für den Prozessverlust nicht begründen. Die schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrags verpflichtet den Rechtsanwalt, einen seinem Mandanten entstandenen Schaden zu ersetzen, ihn mithin so zu stellen, wie er im Falle pflichtgemäßen Verhaltens gestanden hätte. Für diese hypothetische Betrachtung ist maßgebend, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Prozessbevollmächtigten gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, hätte entschieden werden müssen (BGH NJW 1986, 1047, 1048 ; NJW 2005, 3071, 3072 ). Es kommt also nicht darauf an, wie das früher mit der Sache befasste Gericht entschieden hätte. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, unterliegt der Beurteilung nach § 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt. Die Aussage des Zeugen Z1 zur Vereinbarung eines vom schriftlichen Vertrag abweichenden Preises hat Bedeutung für die Frage, ob eine vom schriftlichen Vertrag abweichende Preisabrede getroffen wurde. Eine solche Abrede, für die die Klägerin die Beweislast hat, ist jedoch unabhängig davon als nicht bewiesen anzusehen, ob die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes differieren, weil die Aussage des Zeugen Z2 entgegensteht, der gerade einen Vertragsschluss über den in der Urkunde genannten Preis bestätigt und nur seine Berechtigung bekundet hat, eine Gutschrift von DM 5.000,- zu erteilen, zu der es aber nicht gekommen ist. Überzeugende Gründe, der Aussage des Zeugen Z1 zu folgen, bestehen auch dann nicht, wenn seine Angaben mit denen der Klägerin harmonisiert werden könnten. Es kann auch nicht als unstreitig zu Grunde gelegt werden, dass vereinbart gewesen sei, dass die Klägerin die Küche zu dem Preis bekomme, zu dem sie auch der Zeuge Z2 bekommen hätte, denn im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, der maßgeblich ist (§ 314 ZPO), ist als Behauptung der Firma A1 wiedergegeben, der Kaufpreis habe DM 45.800,- betragen, der Klägerin (damaliger Beklagter) sei mitgeteilt worden, dass es sich dabei um einen günstigen Preis handele. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin, die immerhin Kauffrau ist und geschäftlich tätig ist, einen schriftlichen Vertrag mit einem Preis unterzeichnet, der nach ihrem Vorbringen irreal ist, weil ein erheblich niedrigerer Preis gelten soll. Dafür gibt es auch in einem freundschaftlichen und vertrauensvollen Verhältnis keine vernünftige Erklärung, die von der Klägerin auch nicht gegeben wird. Dass die Mitarbeiter der Firma A1 von dem günstigen Kaufpreis nichts hätten erfahren sollen, ist zwar als Erklärung angeboten, kann aber nicht nachvollzogen werden. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte sei der Behauptung, dass es sich bei der Montage um ein Privatgeschäft der Monteure gehandelt habe, nicht „effizient genug“ entgegengetreten, lässt keine konkrete Pflichtverletzung erkennen. Den Rechtsanwalt trifft die Pflicht, den Standpunkt des Mandanten dadurch zur Geltung zu bringen, dass er sachgerecht, vollständig und rechtzeitig vorträgt. Die Vorstellung, der Anwalt verletze seine Pflichten bereits dann, wenn er nicht nachhaltig genug vorstellig wird, geht fehl. Eine Fallgestaltung, die einen Ausnahmetatbestand begründen könnte, ist nicht vorgetragen. Dass der Beklagte einen bestimmten bedeutungsvollen Umstand insoweit nicht vorgetragen habe, ist nicht behauptet. Die weiteren Vorwürfe, der Beklagte habe den teilweisen Nichtleistungen und Mängeln der Küche keine Beachtung verschafft, weil er trotz erteilter Hinweise nicht substanziiert vorgetragen habe, können dahinstehen, weil damit kein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erreichen war. Infolge der Erfüllungsverweigerung der Klägerin waren Gegenrechte damit nicht zu begründen. Die Nichteinleitung eines Beweissicherungsverfahrens lässt keine Pflichtverletzung erkennen, da nicht ersichtlich ist, dass der Zustand der Küche verändert worden wäre. Den Vorwurf, dass der Beklagte zu Unrecht ein Rechtsmittel eingelegt habe, macht die Klägerin dem Beklagten nicht. Sie macht lediglich geltend, dass er die Berufung nicht zum Erfolg geführt habe. Der Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. August 2003 gibt ebensowenig Anlass zu einer abweichenden Beurteilung wie der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 4. September 2007, der auf die Erörterung des Sach- und Streitstands im Termin ersichtlich abschließend eingeht. Dieser veranlasste daher auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind.