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Urteil

7 U 165/08

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0513.7U165.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. vom 18.3.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils klarstellend dahingehend abgeändert wird, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streithelfer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils von ihnen zur Vollstreckung gebrachten Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. vom 18.3.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils klarstellend dahingehend abgeändert wird, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streithelfer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils von ihnen zur Vollstreckung gebrachten Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. I) Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu 1) Deckungsansprüche auf der Grundlage des im Rahmen eines Haftpflichtprozesses festgestellten Schadensersatzanspruchs ihrer Rechtsvorgängerin (A) gegenüber dem ehemaligen Notar Dr. N1 (Streithelfer der Klägerin) geltend. Der Streithelfer, der seit 1985 als Rechtsanwalt und seit Januar 1996 zusätzlich als Notar tätig war, hatte am 8.3.2000 einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb von 39 Eigentumswohnungen in Stadt1/Land1 protokolliert. Die A hatte dem Käufer – Herrn Z1 – zur Kaufpreisfinanzierung ein Darlehen in Höhe von 2,8 Mio. DM gewährt. Die Zahlung des Kaufpreises sollte über ein von dem Streithelfer einzurichtendes Notaranderkonto abgewickelt werden. Am 13.6.2000 erstellte die A einen schriftlichen Treuhandauftrag, der dem Streithelfer am 15.6.2000 zugegangen ist, und erteilte am 14.6.2000 einen Überweisungsauftrag über 2,8 Mio. DM. Der Streithelfer nahm am 26.6., 3.7.,5.7. und 7.7. Auszahlungen vor. Bei Widerruf des Treuhandauftrags seitens der A gemäß Schreiben vom 11.7.2000 war nur noch ein Kaufpreisanteil von 30.000 DM vorhanden. Durch Urteil des Landgerichts Limburg vom 22.3.2004 wurde der Streithelfer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1,4 Mio. Euro Zug um Zug gegen Teilabtretung von Ansprüchen bzw. gegen Teilübertragung von Sicherheiten an die Klägerin verurteilt. Durch Urteil vom 7.12.2005 – auf dessen Inhalt (Anlage K3) Bezug genommen wird - wies das Oberlandesgericht Frankfurt/M. die Berufung des hiesigen Streithelfers überwiegend zurück. Die Berufung hatte lediglich insoweit Erfolg, als in geringem Umfang eine weitergehende Vorteilsausgleichung im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen war. Die Nichtzulassungsbeschwerde des hiesigen Streithelfers blieb ohne Erfolg. Zur Haftung des Streithelfers hat das Oberlandesgericht folgendes ausgeführt : Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin habe dem Streithelfer wirksam einen Treuhandauftrag erteilt, dessen Inhalt sich aus dem Schreiben vom 13.6.2000 ergebe. Der Streithelfer habe seine aus dem Treuhandvertrag sich ergebenden Pflichten verletzt, indem er bis zu dem mit Schreiben vom 11.7.2000 erfolgten Widerruf des Treuhandauftrags bereits Auszahlungen in Höhe von 2,76 Mio. DM vorgenommen habe, obwohl die Bedingungen dafür nach dem Treuhandvertrag nicht vorgelegen hätten. Zum einen sei die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 200.000,- DM an einer Eigentumswohnung des Käufers Z1 im Wohnungsgrundbuch von Stadt2 gemäß Ziffer II des Treuhandauftrags nicht sichergestellt gewesen. Zum anderen habe er gegen Ziffer III des Treuhandauftrages verstoßen, wonach das Mieteingangskonto der B Objekt ... bei der E Stadt3 gemäß der im Original beigefügten Verpfändungserklärung an die Klägerin habe verpfändet und ihr die entsprechende Bestätigung der E habe vorgelegt werden sollen. Die Eintragung der Grundschuld sei nicht sichergestellt gewesen, weil der Käufer Z1 noch nicht als Eigentümer eingetragen gewesen sei. Dass nach der seitens des Streithelfers eingeholten telefonischen Auskunft bei dem für das Grundstück zuständigen Notar der Eintragung Z1s keine Hindernisse entgegen gestanden hätten, sei unerheblich, da Z1 und der Verkäufer jedenfalls gemeinschaftlich gemäß § 31 GBO den Eintragungsantrag hätten zurücknehmen können. Nachdem die E Stadt3 mit Schreiben vom 29.6.2000 erklärt habe, sie könne die Verpfändungsanzeige mit Blick auf die Höhe des Kontokorrent-Guthabens nicht bestätigen, habe der Streithelfer nicht annehmen dürfen, dass die Treuhandauflage erfüllt sei. Die Treuhandauflage habe nach ihrem Wortlaut mehr als die Gewissheit, dass die Schuldnerin die Verpfändungsanzeige erhalten habe, nämlich die Vorlage einer Bestätigung an die Klägerin verlangt. Sofern dem Streithelfer das Formular der Verpfändungsanzeige und der dazu gehörigen Bestätigung von der Klägerin nicht übersandt worden sein sollten, hätte er zumindest nachfragen müssen, wie der Treuhandauftrag in diesem Punkt zu verstehen sei. Durch Urteil vom 5.5.2006 (Anlage B3) verurteilte die erste große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Limburg den Streithelfer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Beihilfe zum Betrug. Durch weiteres Urteil vom 12.11.2008 (Anlage B 50) wurde der Streithelfer – unter Auflösung der Gesamtstrafen gemäß Urteil vom 5.5.2006 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten wegen Untreue in 22 Fällen verurteilt. Gegen den Streithelfer sind weitere Urteile wegen der Verletzung von Amtspflichten als Notar ergangen (Anlagen B 41 ff d.A.). Die Mobiliarzwangsvollstreckung gegen den Streithelfer verlief fruchtlos. Der Streithelfer trat seine Ansprüche aus seiner bei der Beklagten zu 1) unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung an die Klägerin ab. Des weiteren pfändete die Klägerin auf der Grundlage des im Haftpflichtprozess ergangenen Urteils den Deckungsanspruch des Streithelfers und ließ ihn sich zur Einziehung überweisen. Nach den Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Notare (HV 39/01- Anlage B 28) sind Haftpflichtansprüche wegen Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung gemäß § 4 Ziffer 3) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Deckungssumme der streitgegenständlichen Versicherung war – wie nunmehr in zweiter Instanz unstreitig - im Jahr 2000 auf 1 Mio. DM (= 512.000,- Euro) beschränkt. Die Höchstleistung pro Versicherungsjahr betrug 2 Mio. DM. Ob – wie die Beklagte zu 1) als Berufshaftpflichtversicherer des Streithelfers behauptet - eine „wissentliche“ Pflichtverletzung vorliegt, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat zunächst nur die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen, wobei sie die Auffassung vertreten hat, dass die Beklagte zu 1) gemäß §§ 19 a II 2, 67 III BNotO - unabhängig davon hafte, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliege. Nachdem die Beklagte zu 1) sich sowohl auf die Erschöpfung der Versicherungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung als auch in der Vertrauensschadensversicherung berufen hat, hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 2) (Notarkammer) erweitert. Die Beklagte zu 2) unterhielt für den Streithelfer eine Gruppenanschlussversicherung bei der Beklagten zu 1) sowie eine Vertrauensschadensversicherung bei der F AG. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.8.2007 hat die Klägerin die angebliche Forderung des Streithelfers aus der Gruppenanschlussversicherung gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Durch Urteil vom 18.3.2008 – auf dessen Inhalt (Bl. 387 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird – hat das Landgericht die Beklagte zu 1) Zug um Zug gegen Abtretung bestimmter Ansprüche bzw. Übertragung von Sicherheiten verurteilt, an die Klägerin die für die Beklagte zu 2) aus deren Vertrauensschadensversicherung für den Versicherungsfall zur Verfügung stehende Mindestversicherungssumme auszuzahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei nur unter dem Gesichtspunkt des § 19 a II 2 BNotO begründet, wobei eine Bezifferung des Anspruchs wegen voraussichtlicher Erschöpfung der Höchstversicherungssummen derzeit nicht möglich sei. Dem Streithelfer sei in beiden Fällen eine wissentliche Pflichtverletzung vorzuwerfen, so dass der Ausschluss gemäß § 4 Ziffer 3 AVB eingreife. Soweit es allein um den Vertrauensschadenseinwand gehe, sei der Vorschrift des § 19 a II 2 BNotO der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, den Geschädigten zu begünstigen. Der Berufshaftpflichtversicherer sei jedoch nicht zur Abdeckung eines Schadens verpflichtet, der über die Deckung der Vertrauensschadensversicherung hinausgehe. In welchem Umfang dies der Fall sei, sei zwischen den Parteien streitig. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem einzelnen Deckungsprozess, Umfang und Berechtigung aller sonst noch erhobenen weiteren Haftungsansprüche zu klären und eine Deckungsquote zu bestimmen. Eine betragsmäßige Bestimmung des Anspruchs der Klägerin sei daher derzeit nicht möglich. Gegenüber der Beklagten zu 2) sei die Klage abzuweisen, da die von dieser abgeschlossene Vertrauensschadensversicherung eine Fremdversicherung darstelle und sie nicht selbst zur Zahlung verpflichtet sei. Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.2.2008 geänderte Klageanträge formuliert habe, habe kein Anlass bestanden, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag mit der Berufung. Die Klägerin nimmt die teilweise Klageabweisung hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Anspruchs hin, da die Deckungssumme nur 1 Mio. DM und nicht 1.534.000,- DM betragen habe. Sie begehrt insoweit von der Beklagten zu 1) die Zahlung von 511.291,88 Euro aus der Berufshaftpflichtversicherung und weiterer 500.000,- Euro aus der Gruppenanschlussversicherung. Sie wiederholt ihre Auffassung, dass sie selbst zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Gruppenanschlussversicherung berechtigt sei, da die Beklagte zu 2) nichts unternommen habe, um den Anspruch durchzusetzen und den Erlös an sie auszukehren. Sie rügt, dass das Landgericht eine wissentliche Pflichtverletzung des Streithelfers ohne Beweisaufnahme bejaht habe. Sie wiederholt insoweit ihren Vortrag, dass sich der Streithelfer in einem Rechtsirrtum hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens eines Treuhandauftrags befunden habe. Das Landgericht habe ohne Beweisaufnahme nicht die Feststellung treffen dürfen, dass der Streithelfer wissentlich gegen die Treuhandauflagen bezüglich der Eintragung der Grundschuld am Objekt Stadt2 und der Verpfändung des Mieteingangskontos bei der E Stadt3 verstoßen habe. Da sie Anhaltspunkte vorgetragen habe, die für nur fahrlässige Pflichtverletzungen sprächen, hätte das Landgericht den sowohl von ihr als auch von der Beklagten zu 1) als Zeugen benannten Streithelfer hören müssen. Im übrigen müsse sich der Vorsatz nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf die Schadensfolge beziehen. Es liege auch nicht nur ein Schadensfall vor, da der Treuhandauftrag in 39-facher Verschiedenheit erteilt worden sei. Soweit das Landgericht einen Anspruch aus § 19 a II 2 BNotO bejaht, aber zugleich die Auffassung vertreten habe, dass der Erschöpfungseinwand zu berücksichtigen sei, hätte es dem nachgehen müssen, um einen Anspruch in vollstreckungsfähiger Form titulieren zu können. Im übrigen treffe es nicht zu, dass der Berufshaftpflichtversicherer über die in § 19 a II 2 BNotO vorgesehene Anspruchsabtretung hinaus nicht zur Leistung eines Schadensersatzes verpflichtet sei, der durch die Vertrauensschadensversicherung nicht abgedeckt werde. Hierbei werde verkannt, dass der Beklagten zu 1) Ansprüche auch gegen alle sonstigen Versicherer zustünden, die nach dem System der Vertrauenschadensvorsorge Schäden aus wissentlicher Pflichtverletzung abdeckten. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) hat die Klägerin ihre Klageanträge in der Berufung erheblich umgestaltet und nur noch im Rahmen von Hilfsanträgen deren Verurteilung begehrt, nämlich soweit die gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen sollten. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.3.2009 die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) zurückgenommen; die Beklagte zu 2) hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 9.4.2009 zugestimmt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und wie folgt zu erkennen : Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 1.011.291,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2001 und dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen, Zug um Zug a) gegen Abtretung eines Teilbetrages des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin gegen Z1 aus dem Darlehensvertrag vom …. April 2000 in Höhe von € 1.011.291,88 zuzüglich anteiliger Darlehenszinsen b) gegen Teilübertragung folgender Sicherheiten der Klägerin - Grundschuld über DM 2.800.000,00 in Höhe eines zweitstelligen Teilbetrages von DM 1.955.830,00 (= € 1.000.000,00), eingetragen – im Wohnungsgrundbuch beim Amtsgericht … Blatt …, nebst eines in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Schuldversprechens oder eines entsprechenden Erlöses aus dieser Sicherheit, - etwaige Ansprüche aus der Verpfändung des Kontos Nr. ... der B Objekt ... bei der E Stadt3, - abgetretene Mietzinsansprüche des Z1 aus Vermietung der Wohnungen in dem Anwesen ..., Stadt1/Land1 (Aufstellung gemäß Anlage 1 zum Darlehensvertrag vom …. April 2000) und zwar nach einem erstrangigen Teilbetrag, der zur Abdeckung - eines Betrages von € 16.278,50 nebst Zinsen von 6,4 % seit dem 13. Juni 2000 bis zum Tag der Abtretung durch die Klägerin - der Differenz zwischen 6,4 % Zinsen und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1,4 Mio. Euro für die Zeit zwischen dem 1. März 2003 bis zum Tag der Abtretung durch die Klägerin erforderlich ist. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit eine wissentliche Pflichtverletzung bejaht wurde. Der Risikoausschluss gelte sowohl für den Anspruch aus der Berufshaftpflicht- als auch aus der Gruppenanschlussversicherung, wobei hinsichtlich letzterer hinzukomme, dass die Klägerin nicht anspruchsberechtigt sei. Eine Vorleistungspflicht über den Betrag von 255.645,94 Euro hinausgehend komme gemäß § 19a II 2 BNotO von vornherein nicht in Betracht. Abgesehen von den bestehenden Deckungsbeschränkungen in der Berufshaftpflichtversicherung stelle sich zudem das Problem der Erschöpfung der Versicherungssumme in der Vertrauensschadensversicherung. Im übrigen beruft sie sich auch weiterhin auf den Erschöpfungseinwand in der Berufshaftpflichtversicherung. Sie wiederholt ihren Vortrag, dass der Streithelfer im Bewusstsein eines bestehenden Treuhandauftrags diesen ausgeführt habe. Dass die rangrichtige Eintragung der Grundschuld über 200.000,- DM nicht gesichert gewesen sei, sei ebenso wie die Nichterfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Verpfändung des Mieteingangskontos offensichtlich gewesen. Der Streithelfer habe insoweit wissentlich gegen die Treuhandauflagen verstoßen. Die Deliktsbereitschaft des Streithelfers werde zudem durch die Strafurteile und die Vielzahl der weiteren, bereits geklärten Vertrauensschadensfälle belegt. In der Zwischenzeit seien weitere Urteile des Landgerichts München I ergangen, in denen wiederum wissentliche Pflichtverletzungen des Streithelfers festgestellt worden seien. Einer Beweiserhebung habe es nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.3.2009 Bezug genommen. II) Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu. Soweit sie einen Anspruch aus der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung des Streithelfers geltend macht, greift der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ein. Hinsichtlich des Anspruchs aus der Gruppenanschlussversicherung fehlt es darüber hinaus bereits an der Klagebefugnis der Klägerin (§ 75 II VVG). Der Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 19 a I BNotO steht der seitens der Beklagten zu 1) erhobene Einwand der Erschöpfung der Versicherungssummen entgegen. Zwar ist die Klägerin berechtigt, den Anspruch aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geltend zu machen, da sie auf der Grundlage des Haftpflichturteils den Anspruch des Streithelfers als Versicherungsnehmer gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Des weiteren sind auch die Voraussetzungen gemäß § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Notaren gegeben. Danach gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Deckung für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Nach den Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 17.12.2005 ist der Streithelfer der Klägerin gemäß § 19 I BNotO zum Schadensersatz verpflichtet, da er gegen Auflagen des ihm erteilten Treuhandauftrages verstoßen hat, indem er den von der A auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrag in Höhe von 2,8 Mio. DM bis auf 30.000,- DM ausgezahlt hat, obwohl die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 200.000,- DM zugunsten der A nicht gesichert war und die entsprechende Bestätigung der KreisE Stadt3 über die Verpfändung des Mieteingangskonto des Käufers Z1 bezüglich der B Objekt ... nicht vorlag. Diese Feststellungen im Haftpflichturteil sind für den vorliegenden Deckungsprozess bindend. Dem Versicherer bleiben aber etwaige versicherungsrechtliche Einwendungen erhalten (vgl. BGH VersR 2006, 106; VersR 2002, 1141 ; VersR 2001, 630). Die Beklagte zu 1) kann sich insoweit auf Leistungsfreiheit gemäß § 4 Ziffer 3 AVB wegen Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung berufen. Durch diese Klausel wird § 153 VVG dahingehend abgeändert, dass zum einen Versicherungsschutz nicht schon bei bedingtem, sondern nur bei direktem Vorsatz entfällt, zum anderen der Vorsatz sich aber nicht auf den Eintritt des Schadens beziehen muss (vgl. Beckmann/Beckmann-Matusche, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 26 Rz. 313; Saarländisches Oberlandesgericht ZfS 2007, 522). Direkter Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer muss daher die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (BGH VersR 2001, 1103 ). Irrt er über das Bestehen der Pflicht bzw. über deren Inhalt, schließt der Rechtsirrtum einen wissentlichen Pflichtenverstoß aus. Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses – einschließlich des Fehlens eines Rechtsirrtums - ist der beklagte Versicherer (BGH VersR 2001, 1103 ; VersR 1991,176 ; VersR 1986, 647 ). Der Versicherungsnehmer muss allerdings darlegen, wie es zu dem Pflichtenverstoß kommen konnte (sekundäre Darlegungslast). Ausgehend hiervon steht vorliegend eine wissentliche Pflichtverletzung seitens des Streithelfers fest. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, der Streithelfer habe sich in einem Rechtsirrtum dahingehend befunden, dass es sich bei der von ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin am 14.6.2000 veranlassten Überweisung von 2,8 Mio. DM in Hinblick auf den ihm ohne Verwendungszweckbestimmung seitens eines Mitarbeiters der G telefonisch bestätigten Zahlungseingang um eine vorbehaltlose Zahlung zur Erfüllung der Kaufpreisforderung gehandelt habe, mithin ein Treuhandauftrag mit vorrangig zu erfüllenden Auflagen nicht erteilt worden sei. Zwar trifft es zu, dass eine Bank, die Darlehensmittel zur Finanzierung eines Grundstückskaufvertrages auf ein Notaranderkonto überweist, die erbrachte Leistung grundsätzlich nicht später durch einseitige Verwahrungsanweisungen einschränken kann. Die Bank muss vielmehr spätestens mit der Überweisung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto dem Notar einseitige Verwahranweisungen erteilen oder sich wenigstens erkennbar solche Weisungen für später vorbehalten (vgl. BGH BB 2002, 67 ). Dass die A sich letzteres zumindest vorbehalten hatte und dies dem Streithelfer bekannt war, ist in Hinblick auf das eigene Schreiben des Streithelfers vom 9.6.2000 an die H zugrunde zu legen. Die abweichende Auffassung des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. in seiner Entscheidung vom 10.2.2005 (Bl. 338 ff d.A.) beruht offensichtlich darauf, dass ihm jenes Schreiben des Streithelfers nicht vorlag. Zugunsten der H bestand eine Globalgrundschuld, die aus der Kaufpreiszahlung seitens Z1 abgelöst werden sollte. Die H hatte wegen Zeitablaufs ihren Treuhandauftrag gemäß Schreiben vom 12.5.2000 zurückgezogen, dann aber nochmals – befristet bis zum 30.5.2000 – mit Schreiben vom 22.5.2000 erneuert. Nachdem sie mit Schreiben vom 5.6.2000 auf den Ablauf der Bindungsfrist hingewiesen und um Mitteilung gebeten hatte, ob noch mit einer Erfüllung des Kaufvertrages gerechnet werden könne, bat der Streithelfer mit Schreiben vom 9.6.2000 – unter Hinweis darauf, dass mit der Kaufpreiszahlung in den nächsten Tagen gerechnet werde – um Verlängerung des Treuhandauftrages bis zum 15.7.2000. Wörtlich heißt es insoweit : „Da hier gem. vorbesprochenem Treuhandauftrag noch zusätzliche Sicherheiten zu bestellen sind und dies ggf. einige Zeit in Anspruch nehmen wird bitte ich um Verlängerung des Treuhandauftrags ...“. Daran, dass mit dem „vorbesprochenen Treuhandauftrag“ derjenige der Klägerin gemeint war, bestehen keine Zweifel. Zwar gab es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) noch einen weiteren Treuhandauftrag der G Stadt4, dieser stand aber im Zusammenhang mit der seitens der Klägerin geforderten Eintragung der Grundschuld über 200.000,- DM auf dem Grundstück in Stadt2. „Vorbesprochen“ bedeutet zwar nicht, dass bereits ein entsprechender Treuhandauftrag erteilt war, zumindest war dem Streithelfer aber bekannt, dass die A sich erkennbar die Erteilung entsprechender Weisungen vorbehalten hatte. Der Einwand der Klägerin, der Vortrag der Beklagten zu 1) sei unsubstantiiert, da sich aus jenem Schreiben nicht einmal ergebe, mit wem der Treuhandauftrag vorbesprochen worden sei, liegt neben der Sache. Mit wem und in welcher Weise eine Vorbesprechung stattgefunden hat, ist ihr am besten bekannt. Ein Rechtsirrtum des Streithelfers dahingehend, dass es sich um eine vorbehaltlose Zahlung zur Erfüllung der Kaufpreisforderung gehandelt habe, scheidet danach aus. Ferner steht auf Grund der unstreitigen Umstände fest, dass der Streithelfer wissentlich gegen die ihm erteilten Treuhandauflagen verstoßen hat. Da es sich bei dem Merkmal "wissentlich" um eine innere Tatsache handelt, können indizielle Umstände herangezogen werden, wobei im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO die Möglichkeit besteht, vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge zu schließen ( vgl. BGH VersR 1989, 582; OLG Köln VersR 1990, 193). Die Schwere des Verstoßes stellt ein Indiz für eine wissentliche Pflichtverletzung dar. Hinsichtlich der gemäß Ziffer II des Treuhandauftrags geforderten Sicherstellung der Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 200.000,- DM auf dem Grundstück in Stadt2 ist danach von einem wissentlichen Verstoß auszugehen. Es bedarf keiner Klärung, ob sich der Streithelfer durch ein Telefonat mit dem zuständigen Notar davon überzeugt hat, dass keine Eintragungshindernisse vorlagen, ihm mithin der Zwangsverwaltungsvermerk nicht bekannt war. Die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 200.000,- DM zugunsten der A war nicht sichergestellt, da zugunsten Z1s lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen, dieser mithin noch nicht Eigentümer war, mit der Folge, dass der Verkäufer und Z1 berechtigt waren, den Eintragungsantrag zugunsten Z1s gemeinsam zurückzunehmen (vgl. hierzu Bay-ObLGZ 22, 164). Dies stellte auch nicht nur eine fernliegende Möglichkeit dar. Sie kommt vielmehr immer dann in Betracht, wenn die Vertragsparteien den Kaufvertrag rückgängig machen. Insofern hing die gemäß Treuhandauftrag geforderte Eintragung der Grundschuld von dem Verhalten Dritter ab und war keineswegs sichergestellt. Dies war auch dem Streithelfer, der bereits seit Januar 1996 als Notar tätig war, bewusst. Dass der Streithelfer angenommen habe, der eingereichte Antrag auf Eigentumsumschreibung zugunsten Z1s und der Antrag auf Eintragung der Grundschuld hätten einen verbundenen Antrag gemäß § 16 II GBO dargestellt, der nur noch von allen Beteiligten – also unter Mitwirkung der A – habe zurückgenommen werden können, liegt derart fern, dass dies auszuschließen ist. § 16 II GBO betrifft offenkundig gänzlich andere Fallgestaltungen, bei denen eine wechselseitige Abhängigkeit der Anträge – insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen – vorliegt, wie z.B. bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen (vgl. Bauer/v. Oefele § 16 Rz. 14,15; Demharter § 16 Rz. 7). Das Objekt in Stadt2 war nicht Gegenstand des notariellen Kaufvertrages vom 8.3.2000, zu dessen Finanzierung die A dem Käufer Z1 ein Darlehen gewährt hatte. Die Annahme einer wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem Antrag auf Eintragung Z1s als Eigentümer des Objektes in Stadt2 und demjenigen auf Eintragung der Grundschuld zugunsten der A auf selbigem, ist daher abwegig. Dass die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks zudem von weiteren Auflagen seitens der G Stadt4 gemäß Schreiben vom 29.6.2000 - dessen Vorliegen zum Zeitpunkt der Auszahlungen seitens des Streithelfers die Klägerin bestreitet – abhängig gemacht worden war, kann daher dahin gestellt bleiben. Der Streithelfer hat außerdem wissentlich gegen Ziffer III des Treuhandauftrages verstoßen, wonach das Mieteingangskonto der B Objekt … bei der E Stadt3 zugunsten der A verpfändet werden sollte und die entsprechende Bestätigung der E vorzulegen war. Unabhängig davon, ob dem Treuhandauftrag die Verpfändungsanzeige / Verpfändungserklärung nebst dazu gehöriger Bestätigung beigefügt waren, ist es auszuschließen, dass der Streithelfer nicht gewusst habe, dass nach dem Treuhandauftrag allein der Zugang der Verpfändungsanzeige nicht ausreichte, die A vielmehr eine - wie auch immer geartete – Bestätigung der Verpfändung forderte. Dies ergibt sich aus seinem eigenen Schreiben an den Käufer Z1 vom 16.6.2000, in dem er Z1 um Vorlage einer Bestätigung der Verpfändung des Mieteingangskontos seitens der E zugunsten der A bittet. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er sich bei Vornahme der Auszahlungen bewusst über die Treuhandauflage hinweggesetzt hat. Dies gilt erst recht, nachdem ihm die ablehnende Stellungnahme der E Stadt3 gemäß Schreiben vom 26.6.2000 zugegangen war. Dass der Streithelfer jenes Schreiben erhalten hatte, hat die Klägerin in erster Instanz nicht bestritten. Ihr diesbezügliches Bestreiten in zweiter Instanz stellt insofern neues Vorbringen dar, das gemäß § 531 II ZPO nicht zuzulassen war. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Streithelfer wissentlich gegen die Auflagen des Treuhandauftrags verstoßen hat. Einer Beweiserhebung durch Vernehmung des Streithelfers als Zeuge bedurfte es insoweit nicht. Die Beklagte zu 1) hat den ihr obliegenden Beweis der wissentlichen Pflichtverletzung durch Indiztatsachen, nämlich auf der Grundlage unstreitiger Umstände bzw. der vorgelegten Urkunden geführt. Demgegenüber hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, den Indizienbeweis zu erschüttern. Aber auch eine gegenbeweisliche Vernehmung des Streithelfers als unmittelbarer Zeuge zu dem seitens der Klägerin behaupteten Rechtsirrtum kam insoweit nicht in Betracht. Zwar sind auch sog. „innere Tatsachen“ eines Beweises zugänglich (vgl. BGH MDR 2004, 497). Des weiteren ist ein Beweisantritt, wenn es um innere Tatsachen in der Person des zu Vernehmenden (Zeuge oder Partei) - im Gegensatz zu solchen in der Person eines Dritten - geht, unter erleichterten Voraussetzungen zulässig (vgl. BGH NJW 1995, 2714 m.w.N.). Es bedarf jedoch zumindest der Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte, die geeignet sind, die Beweisbehauptung zu unterstützen. Daran fehlt es hier. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, der Streithelfer habe sich in einem Rechtsirrtum befunden und deshalb nicht wissentlich gegen die Treuhandauflagen verstoßen. Auch anlässlich der Erörterung des Beweisantritts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermochte die Klägerin keine Anhaltspunkte darzulegen, worauf sich ihr Vorbringen gründet. Der auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelfer, der ggf. derartige Umstände hätte aufzeigen können, hat sich diesbezüglich einer Stellungnahme enthalten. Ob der Streithelfer zudem in Hinblick auf das Abtretungsverbot ( § 7 III HV 39/01) als streitgenössicher Streithelfer – der wegen seiner parteiähnlichen Stellung nicht als Zeuge vernommen werden kann – anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BGHZ 78,7 ; NJW-RR 1997, 919 ), kann dahingestellt bleiben. Ansprüche aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stehen der Klägerin danach nicht zu. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus der Gruppenanschlussversicherung gegenüber der Beklagten zu 1) geltend macht, bei der er es sich um eine Fremdversicherung zugunsten des Geschädigten handelt, zu deren Abschluss die Notarkammer gemäß gemäß § 67 III Nr. 3 BNotO zur Ergänzung der Basisversicherung des einzelnen Notars verpflichtet ist, ist sie bereits nicht klagebefugt (§ 75 II VVG). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – auf der Grundlage des Haftpflichturteils – ging bezüglich der Gruppenanschlussversicherung ins Leere, da dem Streithelfer keine Ansprüche aus der Gruppenanschlussversicherung zustehen. Zwar ist es in der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 115, 275; 139, 52) anerkannt, dass der Versicherte dann selbst über den Anspruch verfügen kann, wenn der Versicherer die Regulierung ablehnt und der Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er seinerseits von seinem Verfügungsrecht keinen Gebrauch machen will. Die Beklagte zu 2) hat es jedoch nicht abgelehnt, ggf. einen Anspruch der Klägerin aus der Gruppenanschlussversicherung geltend zu machen. Sie hat den Schadensfall sowohl dem Gruppenanschlussversicherer als auch dem Vertrauensschadensversicherer gemeldet und – nachdem beide ihre Einstandspflicht abgelehnt haben – mit Schreiben vom 29.10.2007 darauf hingewiesen, dass zunächst im Deckungsprozess gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Streithelfers geklärt werden müsse, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliege. Da von der Beklagten zu 2) auch nicht erwartet werden kann, dass sie kumulativ gegen beide Versicherer vorgeht, obwohl feststeht, dass ein Anspruch nur alternativ besteht, kommt diese auch nicht „ohne billigenswerte Gründe“ (vgl. hierzu BGHZ 139,52) ihrer Verpflichtung zur Geltendmachung des Anspruchs nicht nach. Im übrigen greift auch hinsichtlich der Gruppenanschlussversicherung der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ein. Des weiteren ist die Beklagte zu 1) auch nicht unabhängig von dem Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung zur Deckung gemäß § 19 a II 2 BNotO verpflichtet. Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung die Einstandspflicht zwischen der Haftpflichtversicherung und der Vertrauensschadensversicherung streitig, dann sieht § 19 a II 2 BNotO unter der Voraussetzung, dass nur die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung streitig ist, eine Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme vor. Nach S. 3 geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67 III Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten (richtig : Ersatzverpflichteten) auf den Berufshaftpflichtversicherer über, soweit er den Ersatzberechtigten befriedigt. Des weiteren kann der Berufshaftpflichtversicherer von den Personen, für deren Verpflichtungen er gemäß S. 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Wie sich aus der Erläuterung in der BT-Drucksache 13/11034 ergibt, soll die Begründung einer Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers des Notars im Verhältnis zum Vertrauensschadensversicherer eine zügige Schadensregulierung zugunsten des Geschädigten ermöglichen. Die Frage, welcher der Versicherer eintrittspflichtig ist, soll ausgeklammert und von den Versicherern untereinander geklärt werden. Dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Vorleistungspflicht auf die Mindestversicherungssumme aus der Vertrauensschadensversicherung (im Jahr 2000 500.000,- DM = 255.645,94 Euro) begrenzt ist, unterliegt danach keinem Zweifel. Der Umstand, dass die Notarkammern zusätzlich auf der Grundlage von § 67 IV Ziffer 3 BNotO den Vertrauensschadenfonds gegründet haben, der bei Schäden aus vorsätzlichen Handlungen von Notaren, die auf andere Weise nicht gedeckt sind, im Einzelfall ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen erbringen kann und der seinerseits als eine Art Rückversicherung die sog. Excedentenversicherung unterhält, ist im Rahmen des § 19 a II 2 BNotO deshalb nicht zu berücksichtigen, auch wenn der Gesetzgeber von der Erhöhung der Mindestversicherungssumme für die Vertrauensschadensversicherung gemäß § 67 III Ziffer 3 (vormals II Ziffer 3) BNotO in Hinblick auf die Einrichtung des Vertrauensschadensfonds abgesehen hat (vgl. hierzu Wolff VersR 1993, 274). Da es sich um ein einheitliches Amtsgeschäft handelt (§ 3 II 2. HV 39/01), liegt auch nur ein Verstoß und - nicht 39 – vor, so dass die Haftung gemäß § 19 a II 2 BNotO entgegen der Auffassung der Klägerin von vornherein auf 255.645,94 Euro begrenzt ist. Aber auch in dieser Höhe steht der Klägerin nach Sinn und Zweck der in § 19 a II 2 BNotO statuierten Vorleistungspflicht kein Anspruch zu. Zwar dürfte der Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nicht entgegen stehen, dass nach den Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung – abweichend von denjenigen der Berufshaftpflichtversicherung – mittelbare Schäden (z.B. Zinsen) gemäß § 4 Ziffer 4 AVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und gemäß § 1 VI AVB eine Leistung nur erfolgt, soweit der Schaden nicht auf andere Weise (Verwertung von Sicherheiten / Grundpfandrechten) gedeckt ist. Ob die Vereinbarung derartiger Einschränkungen des Versicherungsschutzes in Hinblick darauf unzulässig ist, dass die Notarkammer zum Abschluss der Vertrauensschadensversicherung gemäß § 67 III Ziffer 3 BNotO verpflichtet ist und durch die Vertrauensschadensversicherung gerade die Deckungslücke geschlossen werden soll, die aufgrund des Risikoausschlusses der wissentlichen Pflichtverletzung in der Berufshaftpflichtversicherung entsteht, ist umstritten (befürwortend : Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rz. 319; Wolff a.a.O.; ablehnend : Barchewitz MDR 2008, 1261; Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 19 a BNotO Rz. 15). Der Gesetzgeber hat jedenfalls keinen Anlass zur Änderung des bisherigen Systems der Schadensvorsorge gesehen (vgl. hierzu Barchewitz, a.a.O.). Ob aus der Regelung der versicherungsvertraglichen Deckung in § 67 III Ziffer 3 BNotO die Unzulässigkeit der Vereinbarung derartiger Einschränkungen hergeleitet werden kann, erscheint zweifelhaft. Ebenso lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.7.1991 (NJW 1992, 2423 ) nicht entnehmen, dass dieser von einer Unzulässigkeit der entsprechenden Klauseln ausgeht. Jedenfalls dürfte es Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 19 a II 2 BNotO zuwiderlaufen, die Beschränkungen in der Vertrauensschadensversicherung im Rahmen der Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers zu beachten. Etwaige sich hieraus ergebende Wertungswidersprüche dürften hinzunehmen sein. Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Beklagte zu 1) sich sowohl auf die Erschöpfung der für alle Schadensfälle innerhalb des Versicherungsjahres zur Verfügung stehenden Versicherungssummen in der Berufshaftpflicht- als auch in der Vertrauensschadensversicherung berufen und im einzelnen die insoweit angemeldeten Schadensfälle dargelegt hat. Soweit die Beklagte zu 1) als Berufshaftpflichtversicherer den Erschöpfungseinwand erhoben hat, ist entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 19 a II 1 BNotO nicht nur streitig, ob der Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung eingreift. Im Streit steht vielmehr auch, ob und ggf. in welcher Höhe überhaupt eine Haftung der Beklagten zu 1) als Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 156 III VVG in Frage kommt. Durch die in § 19 a II 2 BNotO statuierte Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme des Vertrauensschadensversicherer soll aber lediglich der Streit, welcher der Versicherer in Hinblick auf den Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung letztlich haftet, zugunsten einer zügigen Schadensabwicklung im Interesse des Geschädigten ausgeklammert und der anschließenden Klärung zwischen den Versicherern vorbehalten werden. Das gesetzliche Konzept einer Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversichers lässt sich nur vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass allein der Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung streitig ist, und setzt mithin voraus, dass im übrigen dessen Haftung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme des Vertrauensschadensversicherers in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Bereits der seitens der Beklagten zu 1) erhobene Einwand der Erschöpfung der Versicherungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung schließt eine Vorleistungspflicht gemäß § 19 a II 2 BNotO aus. Ebenso steht nach Auffassung des Senates außer Zweifel, dass der Berufshaftpflichtversicherer nach dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept nur dann zur Vorleistung verpflichtet ist, sofern er ggf. bei dem Vertrauensschadensversicherer Regress nehmen kann. Soweit das OLG München (Urteil vom 27.2.2009, Az.: 25 U 2690/08) demgegenüber ausführt, eine solche Einschränkung habe keinen Eingang in den Wortlaut des Gesetzes gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorleistungspflicht knüpft eindeutig daran an, dass zwischen dem Berufshaftpflichtversicherer und dem Vertrauensschadensversicherer allein über das Eingreifen des Ausschlussgrundes der wissentlichen Pflichtverletzung Streit besteht, und ist der Höhe nach gerade auf die Mindestversicherungssumme des Vertrauensschadensversicherers begrenzt. Für den Fall, dass der Berufshaftpflichtversicherer wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes nicht zur Deckung verpflichtet war, gewährt ihm das Gesetz insoweit einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Vertrauensschadensversicherer (§ 19 a II 4 BNotO). Aus dem umfassend angeordneten Forderungsübergang gemäß § 19 a II 3 BNotO, dessen systematische Einordnung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Deckungspflichten der jeweiligen Versicherer im Rahmen der Haftung für Vermögensschäden aus Amtspflichtverletzungen eines Notars problematisch erscheint, kann das Bestehen einer Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers unabhängig von einem Regressanspruch gegenüber dem Vertrauensschadensversicherers nicht hergeleitet werden. Zwar geht gemäß § 19 a II 3 BNotO u.a. der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar über, soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt. Der Rechtsgrund für diesen Forderungsübergang bleibt jedoch unklar, da der Berufshaftpflichtversicherer entweder zur Deckung verpflichtet war oder aber eine fremde Schuld, nämlich die des Vertrauensschadensversicherer erfüllt hat. Da der Ersatzanspruch gegenüber dem Notar häufig nicht zu realisieren sein wird, stellt er kein angemessenes Surrogat für nicht durch den Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Vertrauensschadensversicherer gedeckte Ansprüche dar. Entgegen der Auffassung des OLG München (a.a.O.) kann nach dem Wortlaut von § 19 a II 2 BNotO und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dem Berufshaftpflichtversicherer das Risiko der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs zuweisen wollte. Für eine solche einseitige Risikozuschreibung zu Lasten des Berufshaftpflichtversicherung besteht kein rechtfertigender Grund. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 19 a II 3 BNotO auch der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen einen „sonstigen“ Ersatzverpflichteten übergeht. Als ein solcher käme grundsätzlich der Vertrauensschadensfonds der Notarkammern in Betracht, der auf der Grundlage von § 67 IV Ziffer 3 BNotO gegründet wurde. Gemäß § 2 (1) des Statuts des Vertrauensschadenfonds der Notarkammern hat der Fonds die Aufgabe, bei Schäden aus vorsätzlichen Handlungen von Notaren, die im Bereich einer beteiligten Notarkammer bestellt sind, ohne rechtliche Verpflichtungen Leistungen zu ermöglichen, wenn ein auf andere Weise, insbesondere durch Versicherungen nicht gedeckter Vertrauensschaden vorliegt und dem Fonds nach seiner Zweckbestimmung eine Leistung im Einzelfall angezeigt erscheint. Dass der Vertrauensschadensfonds Schäden nur auf freiwilliger Basis reguliert, entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 67 IV Ziffer 3 BNotO. Im Vordergrund steht die Wahrung des Ansehens des Notarstandes (vgl. Wolff, a.a.O.). Zwar dürfte das Ermessen der Notarkammern, ob Leistungen aus dem Fonds erbracht werden, in Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Einschränkungen unterliegen, ein Rechtsanspruch des Geschädigten auf Entschädigungsleistung aus dem Fonds besteht jedenfalls nicht (vgl. hierzu Wolff, a.a.O.). Auch der Einwand der Erschöpfung der Versicherungssumme in der Vermögensschadensversicherung ist daher beachtlich. Letzteren hat die Beklagte zu 1) in Hinblick auf die Erklärung der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass der Erschöpfungsweinwand seitens des Vertrauensschadensversicherer bislang in diesem Rechtsstreit nicht erhoben worden sei, nicht fallen gelassen. Zur Abgabe einer Erklärung, dass der Vertrauensschadensversicherer tatsächlich auf die Erhebung des Erschöpfungseinwandes verzichte, war die Beklagte zu 2) auch weder bereit noch befugt. Eine Verurteilung der Beklagten zu 1) gemäß § 19 a II 2 BNotO unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sie tatsächlich nicht oder nicht in entsprechendem Umfang haftet bzw. ein Aufwendungsersatzanspruch nicht durchsetzbar ist, kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass hiermit dem Interesse des Geschädigten wenig gedient wäre, wäre ein solcher Ausspruch mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit des Rückforderungsanspruchs belastet. Im übrigen konnte vorliegend die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung ohnehin nicht ausgeklammert werden, da der geltend gemachte Schaden die Mindestversicherungssumme aus der Vertrauensschadensversicherung übersteigt. Ob in einem solchen Fall § 19 a II 2 BNotO anwendbar ist, könnte zumindest fraglich erscheinen. Die Bejahung einer Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers lässt sich letztlich nur vor dem Hintergrund der allein noch offenen Frage der Eintrittspflicht der jeweiligen Versicherer rechtfertigen. Danach hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Da das Urteil des Landgerichts keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, soweit die Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, „an die Klägerin die für die Beklagte zu 2) aus deren Vertrauensschadenversicherung für den Versicherungsfall zur Verfügung stehende Mindestversicherungssumme auszuzahlen“, mithin einer Klageabweisung gleich steht, war der Tenor zur Klarstellung entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 97 I, 101 I, 269 III 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Gemäß § 543 II ZPO war die Revision zuzulassen. Die streitgegenständlichen Fragen, welche Einwände des Berufshaftpflichtversicherers im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäß § 19 a II BNotO zu berücksichtigen sind, sind höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Im übrigen weicht die Entscheidung des Senates von derjenigen des Oberlandesgerichts München vom 27.2.2009 (Az.: 25 U 2690/08) ab.