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Urteil

7 U 197/06

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0520.7U197.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.: 4 O 17/04) abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (Az.: 4 O 17/04) abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet. I. Der Kläger hat bei der Beklagten eine am 31.01.2031 ablaufende Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Dynamisierung von Prämien und Rentenleistungen sowie eine fondsgebundene Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer Laufzeit bis zum 31.01.2021 genommen. Im Falle bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit steht ihm in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente und Beitragsfreiheit zu, in der Lebensversicherung Beitragsfreiheit. Der Kläger begehrt eine Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zuzüglich einer Bonus-Rente ab November 2002 bis längstens Januar 2031, die Feststellung der Beitragsfreiheit in der Lebensversicherung von November 2002 bis einschließlich Februar 2031 und hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit von Rücktritten und Arglistanfechtungen, welche die Beklagte erklärt hatte. Die Anträge für beide Versicherungen wurden Anfang Januar 2001 von dem Agenten Z1 der Beklagten aufgenommen. In dem Antrag auf den Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung, der auf den 04.01.2001 datiert ist, wird die Frage nach Untersuchungen, Behandlungen oder Beratungen während der letzten fünf Jahre wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen verneint (Bl. 25 – 27 d.A.). In dem auf den 03.01.2001 datierten Antrag auf den Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird dieselbe Frage bejaht und ist zur Erläuterung eingetragen: „jährl. allgem. Untersuchung letzte 51. KW 2000 alles i. O. Dr. med Arzt1, Ort1“. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 bis 24 d.A. Bezug genommen. Im Jahr 1989 war bei dem Kläger ein Mitralklappenprolaps, d.h. eine Vorwölbung der Mitralklappensegel zwischen linkem Vorhof und linker Herzkammer, festgestellt worden. Diese Diagnose war dem Kläger bekannt. Er unterzog sich regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, bei denen ein EKG durchgeführt wurde. Unstreitig hatte vor der Antragstellung ein anderer Versicherer den Abschluss einer Risikolebensversicherung auf das Leben des Klägers wegen eines kardiologischen Befundes abgelehnt. Zur Zeit der Antragsaufnahme litt der Kläger an Beschwerden der Atemwege, deren Ausmaß streitig ist. Jedenfalls seit November 2002 leidet er an dilatativer Kardiomyopathie (Herzmuskelschwäche), die er als Ursache seiner behaupteten Berufsunfähigkeit in seinem zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten Eintritts von Berufsunfähigkeit im November 2002 nicht mehr ausgeübten Beruf als kaufmännischer Angestellter bei der Fa. Y ansieht. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Mit Schreiben vom 18.07.2003 erklärte sie den Rücktritt von beiden Verträgen wegen eines Verschweigens einer dilatativen Kardiomyopathie und des Mitralklappenprolapses bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen der Anträge durch den Kläger. Darüber hinaus erklärte sie mit Schreiben vom 16.12.2003 den Rücktritt von beiden Verträgen wegen des Verschweigens eines psychovegetativ-depressiven Syndroms mit psychosomatischem Beschwerdebild und Angststörung. Im Schriftsatz vom 14.06.2004, welcher der Klägervertreterin am 24.06.2004 zugegangen ist, erklärte sie die Arglistanfechtung beider Verträge wegen des Verschweigens einer dilatativen Kardiomyopathie, des Mitralklappenprolapses, eines psychovegetativ-depressiven Syndroms mit psychosomatischem Beschwerdebild und Angststörung sowie einer chronischen, eitrig-schleimigen Bronchitis. Diese Erklärung wiederholte sie in einem am 08.07.2004 zugegangenen Schreiben vom 06.07.2004. Der Kläger hat behauptet, dem Zeugen Z1 offenbart zu haben, dass bei ihm ein Mitralklappenprolaps festgestellt worden sei, dass er sich regelmäßigen Kontrolluntersuchungen unterzogen habe und dass ein anderer Lebensversicherer deshalb einen Antrag abgelehnt habe. Er hat bestritten, schon bei Antragstellung an dilatativer Kardiomyopathie gelitten zu haben. In der Zeit um die Antragstellung herum habe er nur eine normale Wintergrippe gehabt, die nicht anzeigepflichtig gewesen sei. Dass die dann fort dauernden Atemwegsbeschwerden Ausdruck einer psychischen Störung seien, habe sein Hausarzt Arzt1 erst nach Antragsaufnahme erkannt und dem Kläger noch später offenbart. Wegen der Antragstellung im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger schon seit 1989 an dilatativer Kardiomyopathie leide, dass er dies gewusst habe und dass er deshalb ständig ärztlich behandelt worden sei. Dies habe er gegenüber dem Zeugen Z1 ebenso verschwiegen wie den Mitralklappenprolaps, die diesbezüglichen Untersuchungen, eine chronische eitrig-schleimige Bronchitis in der Zeit der Antragstellung und schließlich ein seit Dezember 2000 bestehendes psychovegetativ-depressives Syndrom mit psychosomatischem Beschwerdebild und angstbetonter depressiver Erschöpfungs- und Angststörung. Die Beklagte hat das vom Kläger behauptete Tätigkeitsbild sowie den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bestritten. Das Landgericht hat zunächst den früheren Hausarzt des Klägers, Arzt1, zu der Behauptung der Beklagten vernommen, der Kläger habe bei Antragsstellung schon mehrere Jahre an einer dilatativen Kardiomyopathie und seit Dezember 2000 an einem progredienten psychovegetativ-depressivem Syndrom mit psychosomatischem Beschwerdebild gelitten und von beiden Erkrankungen gewusst. Dr. Arzt1 hat bekundet, dass ein Verdacht auf eine psychosomatische Störung erstmals Ende Januar 2001 bestanden habe. Im Jahr 1992 habe ein Verdacht auf eine dilatative Kardiomyopathie bestanden und sei eine Abklärung durch eine stationäre Herzkathederuntersuchung vorgenommen worden. Der diesbezügliche Bericht der Universitätsklinik Stadt1 befinde sich nicht bei seinen Unterlagen. Er - der Zeuge - habe dem Kläger dann auf Empfehlung – wessen, könne er nicht mehr angeben – das Medikament „A“ verordnet, das indiziert sei bei dilatativer Kardiomyopathie oder bei Bluthochdruck, unter dem der Kläger aber nicht gelitten habe. In den Behandlungsunterlagen seien mehrere Überweisungen wegen Kardiomyopathie notiert. Statt des Medikaments „A“ sei ab Oktober 1999 das Medikament „B“ verordnet worden, das denselben Effekt habe. An ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger über eine Herzerkrankung hat der Zeuge sich nicht konkret erinnern können. Er hat angegeben, dass es jedoch ohne eine Offenlegung der Diagnose gegenüber dem Kläger gar nicht möglich gewesen wäre, über Jahre das Medikament „A“ zu verabreichen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 15.08.2004 (Bl. 196 – 201 d.A.) verwiesen. Sodann hat das Landgericht den Agenten Z1 und gegenbeweislich die Ehefrau des Klägers zu der Behauptung der Beklagten gehört, der Kläger habe bei der Antragsaufnahme gegenüber dem Zeugen Z1 nur die in den Antragsformularen niedergelegten Angaben gemacht. Der Zeuge Z1 hat bekundet, sich an den genauen Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern zu können, wohl aber an das, was er regelmäßig zu tun pflege. Hätte der Kläger ihm von Herzbeschwerden berichtet, so hätte er sich nicht mehr die Mühe gemacht, den Antrag weiter aufzunehmen, weil für ihn sicher gewesen wäre, dass die Beklagte den Antrag ablehnen werde. Die Zeugin Z3 hat angegeben, dass dem Zeugen Z1 die Ablehnung eines Antrags des Klägers durch einen anderen Lebensversicherer und das Vorliegen eines Mitralklappenprolapses mitgeteilt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.09.2004 (Bl. 237 – 240 d.A.) Bezug genommen. Nach einer schriftlichen Befragung des Zeugen Z2, des früheren Vorgesetzten des Klägers bei der Fa. Y, zu dem vom Kläger behaupteten Tätigkeitsbild, welche die Beklagte als teilweise unergiebig angesehen hat, und der Einholung eines Gutachtens des Internisten Prof. Dr. SV1 zu der behaupteten Berufsunfähigkeit hat das Landgericht, ohne den Anträgen der Beklagten auf Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens, hilfsweise Anhörung des Sachverständigen, nachzukommen, der Klage mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung stattgegeben. Das Landgericht hat sich von dem Vorliegen eines Anfechtungs- oder Rücktrittsgrundes nicht zu überzeugen vermocht. Es hat dahingestellt sein lassen, ob mit der Aussage des Zeugen Arzt1 bewiesen ist, dass der Kläger schon vor der Antragstellung an einer Kardiomyopathie gelitten hat, weil nicht festgestellt werden könne, dass ggfs. dem Kläger diese Erkrankung bekannt gewesen wäre. Darüber hinaus hat das Landgericht das Bestehen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit als nachgewiesen angesehen. Zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung greift die Beklagte die Würdigung der Aussagen der Zeugen Dr. Arzt1, Z1 und Z3 durch das Landgericht an. Sie legt den von dem Zeugen Dr. Arzt1 vermissten Bericht der Universitätsklinik Stadt1 vom 13.11.1992 vor (Bl. 512 f. d.A.) und macht im Übrigen weitere Verletzungen von materiellem und von Verfahrensrecht geltend. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 28.11.2006 (Bl. 494 – 509 d.A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom 16.03.2007 (Bl. 543 – 546 d.A.), 26.06.2007 (Bl. 559 – 561 d.A.), 15.10.2008 (Bl. 604 – 605 d.A.) und 30.10.2008 (Bl. 609 – 610 d.A.) - jeweils nebst Anlagen -, auf die Berufungserwiderung vom 25.01.2007 (Bl. 517 – 527 d.A.) und die Schriftsätze des Klägers vom 05.04.2007 (Bl. 547 – 552 d.A.), 27.12.2007 (Bl. 562 – 564 d.A.), 19.09.2008 (Bl. 598 – 600 d.A.), 10.03.2009 (Bl. 639 d.A.) und 31.03.2009 (Bl. 645 – 646 d.A.) - jeweils nebst Anlagen – sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 14.01.2009 (Bl. 621 – 627 d.A.) und vom 29.04.2009 (Bl. 647 – 654 d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung des Zeugen Arzt1 und durch Vernehmung des Zeugen Z1 und der Zeugin Z3 im Termin vom 14.01.2009 sowie des Zeugen Arzt1 im Termin vom 29.04.2009. Bei seiner Vernehmung im Termin vom 29.04.2009 hat der Zeuge Arzt1 ein an ihn gerichtetes Schreiben der X-Versicherungen vom 28.09.2000 zur Akte gereicht, in welchem ausgeführt wird, der Kläger habe in einem Antrag auf den Abschluss einer Lebensversicherung angegeben, an Kardiomyopathie zu leiden. Wegen des Wortlauts dieses Schreibens wird auf Bl. 653 d.A., wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen auf die schriftliche Äußerung Arzt1 vom 20.08.2008 nebst Anlagen (Bl. 582 – 594 d.A.) sowie die Sitzungsprotokolle vom 14.01.2009 (Bl. 621 – 627 d.A.) und vom 29.04.2009 (Bl. 647 – 654 d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Tatsachen eine vollumfängliche Abweisung der Klage rechtfertigen. Ansprüche aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen stehen dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte beide Verträge wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten hat mit der Folge, dass diese von Anfang an nichtig sind (§ 142 Abs. 1 BGB). Infolge der Nichtigkeit muss die Beklagte Leistungen nicht erbringen. Arglist i.S. von § 123 BGB ist vom Versicherer zu beweisen, was, da es sich um eine innere Tatsache handelt, in aller Regel nicht unmittelbar möglich ist, sondern nur durch Indizien, die den Schluss auf Arglist rechtfertigen, d.h., den Schluss darauf, dass der Versicherungsnehmer anzeigepflichtige, aber nicht angegebene Krankheiten, Beschwerden oder Störungen und deren Untersuchung oder Behandlung kannte und es zumindest für möglich hielt, dass der Versicherer die verschwiegenen Umstände in seine Risikoprüfung einbeziehen und zu einem dem Versicherungsnehmer ungünstigen Ergebnis bei der Annahmeentscheidung gelangen würde. Das Landgericht hat angenommen, dass dem Kläger ein vorsätzliches Verschweigen einer möglicherweise bei Antragstellung vorliegenden dilatativen Kardiomyopathie nicht vorgeworfen werden könne. An die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen ist der Senat nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und auch der Vollständigkeit dieser Feststellungen vorliegen. Feststellungen darüber, ob bei dem Kläger zur Zeit der Antragstellungen eine dilatative Kardiomyopathie überhaupt schon vorgelegen hatte, hat das Landgericht ausdrücklich nicht getroffen, weil es dies für unerheblich erachtet hat im Hinblick darauf, dass - unterstellt, die Erkrankung hätte bestanden - jedenfalls eine Kenntnis des Klägers davon nicht nachgewiesen sei. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung ergeben sich daraus, dass der Zeuge Arzt1 bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet hat, dem Kläger über Jahre ein Medikament verordnet zu haben, das bei Kardiomyopathie oder Bluthochdruck verabreicht werde, wobei beim Kläger Bluthochdruck nicht Anlass der Verordnung gewesen sein könne. Dies kann im Grunde nur bedeuten, dass die Diagnose „Kardiomyopathie“ vor der Aufnahme der Anträge gestellt worden war, sei es von Arzt1, sei es von einem anderen Arzt. Denn es ist wohl kaum anzunehmen, dass der Zeuge das Medikament verschrieben hat, ohne dass eine Indikation vorlag. Dies hat das Landgericht nicht in seine Betrachtung einbezogen. Eine Kenntnis des Klägers von der Diagnose hat das Landgericht im Hinblick darauf als nicht bewiesen erachtet, dass der Zeuge Dr. Arzt1 keine konkrete Erinnerung an ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger hatte. Doch hat das Landgericht dabei die weitere Bekundung des Zeugen übergangen, dass die Verabreichung des Medikaments über einen so langen Zeitraum ohne eine Erläuterung gegenüber dem Patienten nicht vorstellbar sei. Mithin hatte der Senat eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen. Nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei dem Kläger bereits Jahre vor der Aufnahme der Versicherungsanträge eine dilatative Kardiomyopathie bestand und dass die Störung bis zu diesem Zeitpunkt zwar einen blanden Verlauf genommen hatte, der Kläger jedoch ständig vorbeugend ein Medikament einnahm und sich darüber hinaus in Abständen von einem bis zwei Jahren regelmäßigen Kontrollen bei einem Kardiologen unterzogen hatte. Das langjährige Bestehen einer dilatativen Kardiomyopathie ergibt sich sowohl aus den schriftlichen Angaben wie aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Arzt1 vor dem Senat als auch aus den Berichten der Universitätsklinik Stadt1 vom 12.11.1992 und des Kardiologen Dr. SV2 vom 04.03.1997 und vom 03.06.1998 (Bl. 589 – 592 d.A.). Der Zeuge Dr. Arzt1 hat weiter glaubhaft bekundet, dass dem Kläger zur Vermeidung einer Verschlimmerung des Befunds zunächst das Medikament „A“ und ab Oktober 1999 das im Wirkstoff identische Präparat „B“ verordnet wurde und dass der Kläger über die Bedeutung einer vorbeugenden Einnahme des Medikaments aufgeklärt wurde. Auch die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen hat der Zeuge Arzt1 glaubhaft berichtet. Sie ergeben sich darüber hinaus aus den Angaben der Zeugin Z3 wie auch teilweise aus den Berichten Dr. SV2. Eine dilatative Kardiomyopathie mit blandem Verlauf, die Anlass zu kardiologischen Kontrollen und laufender Medikamenteneinnahme gibt, ist ohne Zweifel zumindest als Störung im Sinne der Antragsfrage 3. zu qualifizieren mit der Folge, dass in den Versicherungsanträgen objektiv sowohl die Störung wie auch die diesbezüglichen Untersuchungen und Behandlungen im erfragten Zeitraum anzugeben waren. Die Gefahrerheblichkeit dieser Umstände wird nicht nur nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. vermutet; sie ist bereits im Hinblick darauf evident, dass unstreitig zuvor bereits ein anderer Versicherer einen Antrag des Klägers wegen der kardialen Problematik abgelehnt hatte. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dem Kläger zur Zeit der Antragsaufnahmen die Diagnose einer dilatativen Kardiomyopathie wie auch die Bedeutung der medikamentösen Behandlung bekannt war. Dem Schreiben der X-Versicherungen vom 28.09.2000 ist zu entnehmen, dass diesem Versicherer im Zusammenhang mit einem Antrag auf den Abschluss einer Lebensversicherung mitgeteilt worden war, dass der Kläger an einer Kardiomyopathie leidet. Von wem, wenn nicht vom Kläger, diese Information hätte mitgeteilt worden sein können, ist weder von dem im Termin vom 29.04.2009 anwesenden Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich. Mithin war dem Kläger das Vorliegen einer Kardiomyopathie bekannt. Dann muss ihm auch, wie von dem Zeugen Arzt1 jedenfalls für wahrscheinlich gehalten, bewusst gewesen sein, dass die jahrelange Medikamenteneinnahme der Vorbeugung vor einer Verschlimmerung diente. An die Feststellung des Landgerichts, es sei nicht bewiesen, dass der Kläger bei der Antragstellung gegenüber dem Zeugen Z1 lediglich die in dem Antragsformular festgehaltenen Angaben gemacht habe, ist der Senat nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen vorliegen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass der Zeuge Z1 weitgehend nur seine beruflichen Gepflogenheiten wiedergegeben habe, während die Zeugin Z3 sich detailliert geäußert habe. Zwar trifft es zu, dass der Zeuge Z1 im Wesentlichen lediglich die allgemein von ihm geübte Praxis hat berichten können. Doch ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts daraus, dass das Landgericht unstreitige Umstände, welche die Angaben des Zeugen stützen, nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Der Zeuge Z1 hat angegeben, dass er die Antragsaufnahme abgebrochen hätte, wenn der Kläger ihm irgendein Herzleiden offenbart hätte, weil er dann davon ausgegangen wäre, dass die Beklagte den Antrag ohnehin nicht annehmen werde. Diese Bekundung erscheint plausibel vor dem Hintergrund, dass unstreitig ein anderer Versicherer einen Antrag des Klägers wegen einer kardialen Problematik abgelehnt hat. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Es hat auch nicht berücksichtigt, dass unstreitig der Kläger dem Agenten die jahrelange Medikamenteneinnahme nicht offenbart hat und dass dies dafür sprechen könnte, dass der Kläger auch den Grund der Verordnung des Medikaments verschwiegen hat. Nach dem Ergebnis der demnach in der zweiten Instanz durchzuführenden Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger dem Zeugen Z1 weder das Vorliegen einer dilatativen Kardiomyopathie noch die kardiologischen Kontrolluntersuchungen offenbart hat. Dass er zudem die regelmäßige Medikation nicht angegeben hat, ist unstreitig. Der Zeuge Z1 hat bekundet, dass er im Falle der Angabe einer kardialen Störung die Antragsaufnahme abgebrochen hätte. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft. Die Zeugin Z3, die sich lediglich zu den Themen ihrer erstinstanzlichen Vernehmung bestimmt geäußert, ansonsten aber eher ausweichend geantwortet hat, hat daran festgehalten, dass der Mitralklappenprolaps offenbart worden sei, und hat im Übrigen das Vorliegen von aus ihrer Sicht anzeigepflichtigen Störungen verneint. Dem ist zu entnehmen, dass dem Zeugen Z1 die Kardiomyopathie nicht mitgeteilt wurde. Der Senat hält die Angaben der Zeugin Z3, dass der Zeuge Z1 von der Ablehnung eines Antrags des Klägers durch einen anderen Versicherer unterrichtet worden sei, dass dies aber keinen Anlass gegeben habe, die Erfolgsaussicht der von dem Zeugen Z1 aufgenommenen Anträge zu erörtern, nicht für glaubhaft. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Agent, der seinen glaubhaften Bekundungen zufolge bestrebt ist, die Aufnahme aussichtloser Versicherungsanträge zu vermeiden, eine derartige Information kommentarlos hingenommen haben könnte. Da der Kläger mithin objektiv anzeigepflichtige Umstände verschwiegen hat, trifft ihn insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als er plausibel darlegen muss, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.11.2007 – IV ZR 103/06, zit. nach juris; OLG Frankfurt r + s 2003, 208 f.). Der Kläger hat Umstände, die das Verschweigen der gefahrerheblichen gesundheitlichen Störung sowie der ärztlichen Untersuchungen und der medikamentösen Behandlungen plausibel erscheinen lassen würden, nicht dargetan. Daraus, dass der Kläger die Kardiomyopathie schon im Jahr 2000 gegenüber der X-Lebensversicherung für anzeigepflichtig hielt, kann auf ein Bewusstsein der Gefahrerheblichkeit dieser Umstände bei ihm geschlossen werden. Jegliche Zweifel an seinem Kausalitätsbewusstsein werden dadurch zerstreut, dass unstreitig vor der Stellung streitgegenständlichen Versicherungsanträge ein anderer Versicherer – möglicherweise die X-Lebensversicherung – wegen der kardialen Befunde den Abschluss einer Risikolebensversicherung abgelehnt hatte. Zu dem Schreiben der X-Lebensversicherungen hat der Kläger im Termin vom 29.04.2009 lediglich angemerkt, dass er sich dies nicht erklären könne. Das Verschweigen der offenkundig gefahrerheblichen Umstände hat er damit nicht plausibel erklärt. Daher geht der Senat davon aus, dass der Kläger angenommen hat, dass die Beklagte die von ihm verschwiegenen Umstände im Falle ihrer Offenbarung in ihre Risikoprüfung einbeziehen und daher zu einem dem Kläger ungünstigen Ergebnis bei der Annahmeentscheidung gelangen würde. Nach allem war die Beklagte zur Arglistanfechtung der Versicherungsverträge berechtigt. Sie hat die Anfechtung entgegen der Auffassung des Klägers auch rechtzeitig erklärt. Die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB konnte nicht vor dem Zugang des ärztlichen Berichts Arzt1 vom 23.11.2003 (Bl. 18 – 20 d.A.) bei der Beklagten in Lauf kommen, weil die Beklagte erst durch diesen Bericht Kenntnis davon erhielt, dass der Kläger anzeigepflichtige Umstände verschwiegen und mithin die Beklagte getäuscht hatte (§ 124 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daher konnte die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB keinesfalls vor dem 23.11.2004 ablaufen. Die Anfechtungserklärungen sind jedoch bereits am 24.06.2004 und am 08.07.2004 zugegangen. Bei der Entscheidung des Senats ist der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.05.2009 unberücksichtigt geblieben. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.