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Urteil

7 U 276/07

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0210.7U276.07.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet. I. Der Kläger - von Beruf selbständiger …Meister - nimmt die Beklagte auf Erbringung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Er betreibt in Ort1 ein …Unternehmen .. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hält er 98 % der Gesellschaftsanteile, die Übrigen 2 % sollen von einem im Unternehmen beschäftigten …Installateur, dem Zeugen Z1, gehalten werden. Das Einkommen des Klägers entwickelte sich von 1998 bis 2001 von ca. DM 84.000 nach DM 106.000 brutto. Der Kläger schloss mit der Beklagten auf seinen Antrag vom 9.12.1998 hin eine Risikolebensversicherung mit verbundener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Blatt 5-11 der Akte). Der Beginn der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde auf den 1.08.1999 bei einer Laufzeit von 27 Jahren vereinbart. Die Berufsunfähigkeitsrente sollte jährlich DM 60.000 betragen und bis zum 60. Lebensjahr des Klägers bezahlt werden. Dem Versicherungsvertrag lagen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum Stand Oktober 1998 zugrunde (Anlage B1, Blatt 84 der Akte). Bei Antragstellung gab der Kläger auf die Frage nach bestehenden anderen Versicherungsverträgen an, er habe eine Lebensversicherung bei der Beklagten und eine Lebensversicherung bei der X-Versicherung über eine Versicherungssumme von DM 80.000; die Frage, ob der Kläger bereits gegen Berufsunfähigkeit versichert ist oder gewesen ist, beantwortete der Kläger mit nein (Anlage B2, Blatt 89, 91 der Akte). Auch in einer Anlage zum Versicherungsantrag verneinte der Kläger Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsleistungen aus bestehenden oder beantragten Versicherungsverträgen (Anlage B3, Blatt 94 der Akte). Tatsächlich bestand zu seinen Gunsten Berufsunfähigkeitsschutz bei der X-Versicherung seit 1991 mit einer Rentenleistung von jährlich ca. DM 26.000 und bei dem Y seit August 1995 mit einer Rentenleistung von jährlich zunächst DM 39.600. Wegen der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der X-Versicherung hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.07.2002 erklärt, aus der Überversicherung keine Konsequenzen zu ziehen (Blatt 519 der Akte). Sie richtet sich nach einer Absicherung des Einkommens durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit höchstens 75 % des Einkommens und lehnt weit darüber liegende Übersicherungen ab. Der Versicherung bei dem Y liegt ein Antrag vom 11.05.1995 zugrunde. Danach beantragte die Ehefrau des Klägers im Rahmen einer Baufinanzierung für das von der Firma des Klägers genutzte Objekt eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Während in einem ersten nur vom Kläger unterschriebenen Antragsformular die Ehefrau als zu versichernde Person der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung benannt ist, wobei die weiteren Daten wie Vertragsdauer, Tarifart und Rentenhöhe nicht ausgefüllt sind (Blatt 661 f der Akte), ist ein zweites Antragsformular unter dem gleichem Datum komplett ausgefüllt und vom Kläger, seiner Ehefrau und dem Vermittler, dem Zeugen Z2, unterschrieben (Blatt 663 f der Akte). Nunmehr wird der Kläger als zu versichernde Person der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung benannt bei einer Vertragsdauer von 30 Jahren und einer garantierten monatlichen Rente in Höhe von DM 3.300. Als bestehende Vorversicherungen auf Leben, Unfall, Berufsunfähigkeit oder Pflege werden solche bei der Beklagten und bei der X-Versicherung angegeben. Zum Inhalt des Versicherungsschutzes bei dem Y wird auf den Versicherungsschein (Blatt 525 der Akte) Bezug genommen. Zusätzlich zur Antragstellung unterzog sich der Kläger vor Abschluss der Lebensversicherung einer ärztlichen Untersuchung .. Der Kläger stellte am 13.04.2001 einen Antrag auf Erbringung von Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit seit Juli 2000 (Blatt 12-16 der Akte). Er gab an, seit Juli 2000 an einem Knorpelschaden des rechten Knies erkrankt zu sein. Auf die Frage, bei welchen anderen Versicherungen er für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert sei, nannte er nur die Beklagte. Mit Schreiben vom 13.08.2003 (Blatt 524 der Akte) bestätigte der Y gegenüber dem Kläger, dass dieser bei ihm für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert sei. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2004 die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt. Sie zog dennoch bis Januar 2005 Beiträge auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein, die sie gemäß Ankündigung vom 28.02.2005 an den Kläger zurückzahlte (Blatt 567 der Akte). Der Kläger behauptet, er leide unter einer hochgradigen Gonarthrose im rechten Kniegelenk, die ihn auf Dauer zu mindestens 50 % in seiner beruflichen Tätigkeit einschränke. Wegen der medizinischen Befunde wird auf die vorgelegten Arztberichte (Blatt 282 ff der Akte) verwiesen. Er sei angestellter Gesellschafter einer GmbH, an der er 98% der Anteile halte. Er habe vor und nach der Erkrankung sechs bis acht Mitarbeiter beschäftigt. Er sei zu 80 bis 90 % handwerklich tätig gewesen. Zum Zuschnitt seines Tätigkeitsfeldes wird auf die klägerische Darstellung vom 2.04.2003 (Blatt 269 ff der Akte) verwiesen. Diese Arbeiten könne er nicht mehr ausführen. Eine Ersatzkraft könne er nicht einstellen. Den Betrieb leite nun ein weiterer Meister. Er arbeite nunmehr noch drei bis vier Stunden pro Tag an drei bis vier Tagen pro Woche. Weitere zumutbare Umorganisationen könne er nicht durchführen. Die Lage des Unternehmens verschlechtere sich immer mehr. Die Anfechtung sei unwirksam. Dem Kläger sei bis August 2003 nicht bewusst gewesen, beim Y über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu verfügen. Diese habe für seine Ehefrau im Rahmen der Baufinanzierung abgeschlossen werden sollen. Die ärztlichen Untersuchungen … habe er nur in Verbindung mit dem Abschluss der Lebensversicherungen für ihn und seine Ehefrau gesehen. Erst nach Ankündigung einer Beitragsanpassung seitens des Y sei ihm auf weitere Nachfrage der Berufsunfähigkeits-Versicherungsschutz bekannt geworden. Die Beklagte habe, da sie die Beiträge weiterhin eingezogen habe, auf ihre Rechte aus der Anfechtungserklärung verzichtet. Zudem sei ihr der Anfechtungsgrund bereits im November 2003 mit seiner Antragstellung auf Leistungserbringung beim Y bekannt geworden. Der Kläger hat beantragt, 1.a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Rente von jeweils € 2.594,81 für die Zeit vom 1.03.2002 bis 31.07.2002, von jeweils € 2.652,21 für die Zeit vom 1.08.2002 bis 31.07.2003, von jeweils € 2.681,32 für die Zeit vom 1.08.2003 bis 31.07.2004 und von jeweils € 2.692,02 ab dem 1.08.2004 bis auf weiteres zu zahlen -Erhöhungen kraft Dynamisierung vorbehaltend- jedoch längstens bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer am 1.08.2026; 1.b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Verzugszinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils € 2.594,81 ab dem 2.03., 3.04., 3.05., 3.06. und 2.07.2002, aus jeweils € 2.652,21 ab dem 2.08., 3.09., 2.10., 2.11., 3.12.2002 sowie dem 3.01., 3.02., 3.03., 2.04., 3.05., 3.06. und 2.07.2003, aus jeweils € 2.681,32 ab dem 2.08., 2.09., 2.10., 3.11., 2.12.2003 sowie dem 3.01., 3.02., 3.03., 2.04., 3.05., 3.06. und 2.07.2004 sowie aus jeweils € 2.692,02 ab dem 3.08.2004 zu zahlen; und künftig ab dem jeweils zweiten Werktag eines jeden Monats im Falle der Nichtzahlung zum ersten Werktag, jedoch längstens bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer am 1.08.2026; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 2.756,71 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus € 918,99 ab dem 3.01.2001 sowie aus jeweils € 918,87 ab dem 2.08.2002 und dem 4.08.2003 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Beklagten beitragsfrei zu stellen in der bei ihr bestehenden Lebensversicherung und verbundenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer … für den Zeitraum ab August 2004. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung der Anfechtung darauf bezogen, der Kläger habe beim Abschluss des Versicherungsvertrags arglistig verschwiegen, über zwei weitere Berufsunfähigkeitsversicherungen verfügt zu haben, die eine erhebliche Überversicherung darstellten. Der Kläger selbst habe im Jahr 2003 ausdrücklich gegenüber dem Y erklärt, dass er bezüglich der Berufsunfähigkeit Versicherter sei und um entsprechende Bestätigung gebeten. Sie habe Kenntnis von der Überversicherung beim Y erst im Herbst 2004 erhalten, weshalb das Schreiben vom 22.07.2002 auch nur die X-Versicherung betreffe. Sie bestreitet eine Berufsunfähigkeit des Klägers und ist der Auffassung, er könne seinen Betrieb seinen Fähigkeiten gemäß umorganisieren. Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z3 und Z4 sowie über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beim Y durch Vernehmung der Zeugin. Es hat weiterhin ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen SV1 zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers eingeholt. Dieses Gutachten vom 20.01.2007 bestätigt, dass der Kläger nicht in der Lage sei, seinen Beruf zu mindestens 50 % auszuüben (Aktenlasche Bd. III). Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.11.2007 die Klage abgewiesen. Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen sei nicht gegeben, weil der Kläger als selbständiger in seinem Betrieb mitarbeitender Versicherungsnehmer seinen Betrieb in zumutbarer und angemessener Weise habe umorganisieren können. Gegen dieses am 4.12.2007 zugestellte Urteil wendet sich die am 18.12.2007 eingelegte Berufung des Klägers, die er am 1.02.2009 begründet hat und mit der er die Verurteilung nach den erstinstanzlichen Anträgen weiter verfolgt. Er sei aufgrund der nachgewiesenen Erkrankungen spätestens seit Januar 2001 berufsunfähig. Das Sachverständigengutachten aus dem Parallelprozess gegen den Y belege, dass er seine frühere Tätigkeit nur zu 40 % ausüben könne. Die Versicherungsbedingungen sähen eine Umorganisation nicht in für den Kläger verständlicher Weise vor. Auch könne der Kläger seinen Betrieb nicht in für ihn zumutbarer und angemessener Weise umorganisieren. Er sei bereits nicht Alleininhaber, da der Zeuge Z1 mit 26,17 % beteiligt sei. Weitere Umorganisationen seien nicht möglich, er müsse in diesem Fall Mitarbeiter entlassen. Die damit frei werdende Bürotätigkeit sei ihm medizinisch nicht zumutbar. Die Jahresabschlüsse 2002 und 2003 belegten Einkommensverluste von mehr als 20 %. Die Aussagen der Zeugin Z6 zu den Umständen der Antragstellung gegenüber dem Y unterlägen einem Verwertungsverbot, da der Kläger die gegenüber der Beklagten erklärte Entbindung des Y von der Schweigepflicht widerrufen habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1.a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Rente von jeweils € 2.594,81 für die Zeit vom 1.03.2002 bis 31.07.2002, von jeweils € 2.652,21 für die Zeit vom 1.08.2002 bis 31.07.2003, von jeweils € 2.681,32 für die Zeit vom 1.08.2003 bis 31.07.2004 und von jeweils € 2.692,02 ab dem 1.08.2004 bis auf weiteres zu zahlen -Erhöhungen kraft Dynamisierung vorbehaltend- jedoch längstens bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer am 1.08.2026; 1.b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Verzugszinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils € 2.594,81 ab dem 2.03., 3.04., 3.05., 3.06. und 2.07.2002, aus jeweils € 2.652,21 ab dem 2.08., 3.09., 2.10., 2.11., 3.12.2002 sowie dem 3.01., 3.02., 3.03., 2.04., 3.05., 3.06. und 2.07.2003, aus jeweils € 2.681,32 ab dem 2.08., 2.09., 2.10., 3.11., 2.12.2003 sowie dem 3.01., 3.02., 3.03., 2.04., 3.05., 3.06. und 2.07.2004 sowie aus jeweils € 2.692,02 ab dem 3.08.2004 zu zahlen; und künftig ab dem jeweils zweiten Werktag eines jeden Monats im Falle der Nichtzahlung zum ersten Werktag, jedoch längstens bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer am 1.08.2026; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 2.756,73 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus € 918,99 ab dem 3.01.2001 sowie aus jeweils € 918,87 ab dem 2.08.2002 und dem 4.08.2003 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Beklagten beitragsfrei zu stellen in der bei ihr bestehenden Lebensversicherung und verbundenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer … für den Zeitraum ab August 2004. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, weil ihm eine Umorganisation der zuletzt von ihm in gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit zumutbar sei. Der Kläger habe nicht substanziiert dargelegt, dass eine zumutbare Betriebsorganisation keine von ihm noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit von wenigstens 51 % eröffnen könnte. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der Kenntnis des Klägers vom Bestehen einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung und den Umständen der Antragstellung gegenüber dem Y gemäß Beweisbeschluss vom 15.07.2009 (Blatt 909 f. der Akte) durch Vernehmung der Zeugen Z2, Z7, Z8 und Z6. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2.12.2009 (Blatt 967 ff. der Akte) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die Schriftsätze des Klägers vom 1.02.2008 (Blatt 834 ff der Akte), 30.07.2008 (Blatt 870 ff der Akte), 11.08.2009 (Blatt 917 ff der Akte) und 15.10.2009 (Blatt 960 ff der Akte) sowie der Beklagten vom 14.05.2008 (Blatt 853 ff der Akte) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage auf Leistungen aus der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgewiesen. Dem Kläger stehen die begehrten Leistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung jedoch bereits deshalb nicht zu, weil die Beklagte ihre Vertragserklärung zu Recht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB, § 22 VVG a. F.) angefochten hat mit der Folge, dass der Versicherungsvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Infolge der Nichtigkeit muss die Beklagte in den geltend gemachten Versicherungsfall nicht eintreten. Demzufolge ist sowohl der Zahlungsantrag als auch der (zulässige) Feststellungsantrag unbegründet. Der Kläger hat, wie unstreitig ist, die in dem Antrag gestellten Fragen nach Vorversicherungen in verschiedener Hinsicht falsch beantwortet. Er hat weder im Antrag selbst noch im Anlagefragebogen hierzu auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen bei der X-Versicherung oder beim Y hingewiesen, sondern auf die Frage nach bestehenden oder früheren Berufsunfähigkeitsversicherungen mit „nein“ geantwortet. Tatsächlich bestanden sowohl eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der X-Versicherung als auch beim Y. Nach bestehenden oder früheren Berufsunfähigkeitsversicherung hat die Beklagte ausdrücklich und mehrfach gefragt. Es handelt sich daher um erhebliche Gefahrumstände, § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a. F. Der Kläger kannte bei Antragstellung auch die bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen. Seine Einlassung, er habe hinsichtlich des Y nur Kenntnis von einer Lebensversicherung zu seinen Gunsten gehabt, ist widerlegt. Zwar hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Kläger im Jahr 2003 beim Y telefonisch seine Eigenschaft als Versicherter geltend gemacht hätte, woraus die Beklagte auf eine Kenntnis auch im Jahr 1998 hat schließen wollen. Weder der Zeuge Z8 noch die Zeugin Z6 konnten dies bestätigen. Die Kenntnis des Klägers von den schon zuvor bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen ergibt sich aber zum einen aus dem tatsächlich beim Y eingereichten Antragsformular vom Mai 1995, in dem der Kläger als zu versichernde Person bezüglich der Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet ist. Dieses Formular haben alle Beteiligte unterzeichnet, weshalb davon auszugehen ist, dass der Kläger dessen Inhalt wahrgenommen hat. Wie der Zeuge Z2 ausgeführt hat, war der erste Antrag noch unvollständig und konnte nicht weiter geleitet werden. Vollständig war erst der zweite Antrag, der auch weiter geleitet wurde. Die darin enthaltenen Angaben hatte der Zeuge Z2 ausgefüllt, nachdem er zuvor wegen der Änderung mit den Antragstellern Rücksprache gehalten hatte. Sodann unterschrieben diese. Damit musste der Kläger wissen, dass er die versicherte Person der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung war. Auch wenn der Zeuge Z2 keine konkrete Erinnerung an alle Abläufe der damaligen Antragstellung hatte, so ist seine Schilderung zur hier interessierenden Änderung des Antragsinhalts nachvollziehbar und glaubhaft. Es entspricht den Kriterien einer guten Beratung, Antragsänderungen nur nach Rücksprache mit den Antragstellern zu vollziehen und diese erst das komplett ausgefüllte Antragsformular unterschreiben zu lassen. Die entsprechende Schilderung des Zeugen Z2 ist deshalb auch plausibel. Zwar entspricht es auch durchaus der Lebenserfahrung, dass einmal ein unvollständiger Antrag dem Kunden mitgegeben wird, um unwesentliche oder einfach formulierte Fragen nachzutragen und zu beantworten. Dies war hier beim Wechsel der bezugsberechtigten Person gerade nicht der Fall. Es bestanden auch objektive Gründe für den Wechsel der Bezugsberechtigung. Die Einbeziehung des Klägers in die Lebensversicherung war aus Sicht der finanzierenden Bank geboten, da dessen Unternehmen das zu erstellende Objekt mieten und nutzen sollte und die Finanzierung durch die Mieten sicher gestellt werden sollte. In dieser Situation war gerade auch die Absicherung der Berufsfähigkeit des Klägers und nicht die der nur gering verdienenden Ehefrau geboten. Der Wechsel entsprach damit einer fürsorglichen, die Finanzierung sichernden, Vorgehensweise. In dieser Situation sind auch keine Umstände ersichtlich, warum der Zeuge Z2 die Änderung eigenmächtig und ohne Rücksprache vorgenommen haben sollte. Schließlich hat auch die Zeugin Z7 nicht bestätigen können, dass die Eheleute das Antragsformular dem Zeugen Z2 „blanko“ unterschrieben hätten. Soweit sie erklärte, ihnen sei das Antragsformular mitgegeben worden, sie habe ihre Krankheitsgeschichte eingetragen und das Formular dem Kläger wieder mitgegeben, wird dies zwar durch die Kopie des ersten Antragsformulars bestätigt, in dem die Krankheitsgeschichte der Zeugin Z7 in ihrer Schrift geschrieben ist. Im zweiten, weiter geleiteten Antrag ist hingegen die Krankheitsgeschichte in der Schrift des Zeugen Z2 geschrieben, der nach seiner Einlassung den Text für den zweiten Antrag abgeschrieben hat, sodass das der Zeugin mitgegebene Formular nicht jenes sein kann, dass dann weitergeleitet wurde. Vielmehr muss die Zeugin erneut beim Zeugen Z2 vorgesprochen und unterschrieben haben. Nach ihrer Aussage waren auch beide Eheleute mehrmals bei dem Zeugen Z2 im Büro. Die Kenntnis des Klägers folgt zudem daraus, dass er für den Abschluss der Lebensversicherung bei dem Y einen Zusatzfragebogen ausfüllen musste. Dieser Zusatzfragebogen wurde von der Zeugin Z6 im Rahmen ihrer Zeugenaussage vorgelegt. Dessen Inhalt hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Daraus ist abzulesen, dass der Kläger eindeutig nach Umständen gefragt wurde, die Bedeutung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben. In dieser vom Kläger am 30.06.1995 unterschriebenen Erklärung (Blatt 991 der Akte) wurde der Kläger „Im Hinblick auf die Höhe der beantragten BUZ-Leistung“ um Beantwortung weiterer Fragen gebeten. Unter Ziffer 4 der Zusatzerklärung wurde er nach anderweitiger BU-Deckung gefragt: „Haben sie Rentenansprüche für den Fall der Berufsunfähigkeit an andere Versicherungsträger?“ Diese Frage beantwortete der Kläger nicht. Auf die nachfolgende Frage, ob „gleichzeitig bei anderen Versicherungsunternehmen Versicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit beantragt“ sind, antwortete er mit „ja“ und benannte die „X“. Schließlich versicherte er, dass „sämtliche Ansprüche bei Berufsunfähigkeit (...) 75% meines Netto-Einkommens nicht übersteigen“. Wenn auch vom Kläger nicht unbedingt erwartet werden kann, dass er die Abkürzungen BUZ und BU kennt und zuordnen kann, so geht doch aus dem Zusatzfragebogen eindeutig hervor, dass der Kläger nach Berufsunfähigkeitsversicherung gefragt wird. Gerade im Text der entscheidenden Fragen zu Vorversicherungen ist der Begriff Berufsunfähigkeit nicht abgekürzt, sondern ausformuliert. Die Erklärung des Klägers, die ärztlichen Untersuchungen und der Fragebogen seien nur in Zusammenhang mit der Lebensversicherung verlangt und von Bedeutung gewesen, ist somit nicht zutreffend. Deshalb ist auch die Schilderung des Klägers nicht glaubhaft, er habe nicht gewusst, beim Y gegen Berufsunfähigkeit versichert zu sein. Durch die falschen Angaben des Klägers ist die Beklagte dazu bestimmt worden, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in der vorliegenden Form einzugehen. Hätte der Kläger die bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen wahrheitsgemäß offenbart, hätte die Beklagte, was auf der Hand liegt, den Vertrag nicht unverändert abgeschlossen. Dies erschließt sich schon aus dem Umstand, dass der Kläger im Jahr 1998 tatsächlich ein berufliches Einkommen von rund DM 84.000 angab. Der Versicherungsschutz aller drei Berufsunfähigkeitsversicherungen beläuft sich hingegen auf ca. DM 125.000 (X: DM 25.000/ Y: DM 39.600/ Z: DM 60.000). Die von der Beklagten als adäquater Versicherungsschutz vorgegebene Grenze von 75 % des Einkommens ist damit weit überschritten. Der Kläger handelte arglistig, weil er die nicht angegebenen Vorversicherungen kannte und er zumindest damit rechnete und es für möglich hielt, dass die Beklagte diese verschwiegenen Umstände in ihre Risikoprüfung einbeziehen und zu einem ihm ungünstigeren Ergebnis bei der Annahmeentscheidung gelangen würde. Arglist ist von der Beklagten zu beweisen, was in aller Regel nicht unmittelbar möglich ist, da es sich um eine innere Tatsache handelt. Daher ist die Arglist nur durch Indizien zu beweisen, die den Schluss auf Arglist rechtfertigen. Maßgebend dafür sind die Umstände des Einzelfalls, wobei bestimmte Beweisregeln nicht verbindlich sind. Den Versicherungsnehmer, der falsche Angaben gemacht hat, trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nach ständiger Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH VersR 2008, 809 ; OLG Frankfurt ZfS 2001, 117; RuS 2003, 208 f.), wobei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH jedoch falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein nicht genügen, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nicht zu diesen Konditionen annehmen werde, und deshalb bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (BGH aaO.; NJW-RR 2009, 1036 ). So liegt der Fall hier, denn die unstreitigen und erwiesenen Umstände lassen keine andere vernünftige Erklärung zu, als dass der Kläger in dem Bewusstsein handelte, er werde sonst die Abschlussbereitschaft der Beklagten gefährden. Die Erklärungen, die der Kläger für die Nichtangabe der Vorversicherungen gegeben hat, erscheinen dem Senat nicht plausibel oder sind widerlegt. Hinsichtlich der nicht angegebenen Berufsunfähigkeitsversicherung bei der X-Versicherung steht fest, dass der Kläger diese noch im Antrag an den Y 1995 kannte und dort angab. Einen Grund, warum er diese Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber der Beklagten nicht mehr angegeben hat, nennt der Kläger nicht. Jedenfalls diese Berufsunfähigkeitsversicherung musste ihm knapp drei Jahre später im Jahr 1998 noch im Bewusstsein gewesen sein. Eine andere Erklärung als die des bewussten Verschweigens ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger 1995 die Versicherung aus dem Jahr 1991 noch in Erinnerung hatte, 1998 trotz konkreter Nachfrage aber nicht mehr. Der Umstand, dass die Beklagte auf Konsequenzen wegen dieser Übersicherung verzichtete, sodass darauf eine arglistige Täuschung nicht gestützt wird, führt nicht dazu, dieses Verhalten im Rahmen der Indizienbeweisführung für eine arglistige Täuschung wegen des Verschweigens der Berufsunfähigkeitsversicherung beim Y nicht mit heranziehen zu können. Denn dies lässt mit darauf schließen, dass andere Gründe als „Vergessen“ oder „Unbekanntsein“ vorlagen. Hinsichtlich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beim Y ist die Erklärung des Klägers widerlegt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die bei der Beklagten beantragte Rente prozentual mit 72 % benannte und damit nur knapp unter dem für die Beklagte maßgeblichen Wert blieb. Der Kläger wurde damit direkt nach einer Relation seiner Absicherung zur beantragten Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit gefragt, womit ihm diese Relation bewusst war. Ihm musste klar sein, dass eine Relation von Renten zum Einkommen in Höhe von etwa 150 % nicht den Vorgaben der Beklagten entsprach. Umstände, die ein „Vergessen“ seitens des Klägers erklären könnten, sind angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Vielmehr ist daher nur die Erklärung plausibel, dass der Kläger diese Vorversicherungen verschwieg, weil ihm bewusst war, dass die Summe der Berufsunfähigkeitsrenten eine erhebliche Übersicherung darstellten, die die Beklagte in der Risikobewertung zu seinen Lasten einstellen und infolgedessen einen Vertragsabschluss jedenfalls in dieser Höhe ablehnen könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein Verwertungsverbot in Bezug auf die durch die Nachfrage der Beklagten bei der Zeugin Z6 gewonnenen Informationen. Ein solches Verwertungsverbot kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Zeugin Z6 verpflichtet war, vor Gericht wahrheitsgetreu auszusagen. Sie hat daher entsprechend dem Beweisthema über die Umstände der Antragstellung des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber dem Y berichten müssen. Zudem hat die Zeugin erklärt, dass sie nach der Rücknahme der Schweigepflichtentbindung keine Informationen an die Beklagte gegeben habe. Daraus folgt kein Verwertungsverbot im vorliegenden Verfahren. Die Zivilprozessordnung sieht kein Verwertungsverbot vor. Sie überlässt es der freien Entscheidung des Geheimnisträgers, sich zu einer Preisgabe der Daten zu entschließen. Entschließt dieser sich nach Prüfung, Informationen preiszugeben, sind diese grundsätzlich verwertbar (vgl. Zöller/Greger, 26. Aufl. 2007, § 383 Rn. 22; Thomas/Putzo/Reichold, 28. Aufl. 2007, § 383 Rn. 11). Ein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Tatsachen stets unzulässig sei, besteht nicht (BVerfG NJW 2000, 3557). Aber auch wenn man unterstellen würde, dass die Beklagte entgegen der Schweigepflicht von der Zeugin Informationen erhalten und diese für ihren Vortrag und ihr Beweisangebot verwertet haben sollte, folgt daraus kein Verwertungsverbot. Allerdings missbilligt es die Rechtsordnung, wenn der Versicherer sich die Daten des Versicherungsnehmers ohne dessen wirksame Einwilligung verschafft, und schützt hierdurch dessen Dispositionsbefugnis über die ihn betreffenden Daten. Es ist aber auch im Gegenzug anerkannt, dass ein Versicherungsunternehmen ein hohes, auch rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, den Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können (BVerfG VersR 2006, 1669, 1672 ). Ein solches Interesse besteht auch daran, Angaben bei Vertragsschluss nachgehen und eine etwaige arglistige Täuschung aufdecken zu können (vgl. OLG Nürnberg VersR 2002, 179 ). Ein derartiges schädigendes Verhalten betrifft nicht nur das Versicherungsunternehmen, sondern mittelbar auch dessen Kunden und berührt damit die Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung insgesamt. Die Kenntnis des Versicherers von diesen Daten und deren Verwendung werden als solche nicht beanstandet, sondern als für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung letztlich unverzichtbar anerkannt (BGH VersR 2010, 97 ). Danach ist hier schon von der Eingriffsintensität her ein Verwertungsverbot nicht gegeben und der Sachverhalt nicht mit anderen Fällen zu vergleichen. Zum einen ist die Beklagte nicht verdeckt vorgegangen, sondern hat zunächst aufgrund der erteilten Entbindungserklärung gehandelt, die lediglich auf Grund einer späteren Entscheidung des Klägers widerrufen wurde. Zum anderen konnte die Beklagte ein berechtigtes Interesse an den erhobenen Daten nachweisen. Den Kläger traf die versicherungsvertragliche Pflicht, der Beklagten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§ 34 VVG a. F.). In Anbetracht dessen, dass der Kläger ihr gegenüber Rentenleistungen geltend macht, die der Höhe nach sein Netto-Einkommen schon abdeckten und mit der Antragstellung eine frühere Berufsunfähigkeitsversicherung bekannt wurde, war die Beklagte berechtigt, für die Prüfung ihrer Leistungspflicht das Bestehen weiterer Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers umfassend aufzuklären und – wie zunächst geschehen – bei den betreffenden Versicherungen vertieft nachzufragen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte als berechtigt anzusehen wäre, Nachforschungen anzustellen, die nur für die Aufdeckung einer arglistigen Täuschung von Bedeutung wären. Für sämtliche ihrer Nachfragen hätte die Beklagte vom Kläger eine spezielle Entbindung von der Schweigepflicht verlangen dürfen, wogegen auch verfassungsrechtlich keine Bedenken bestanden hätten. Im Weigerungsfall hätte der Kläger grundsätzlich mit einer Leistungsfreiheit der Beklagten rechnen müssen. Bei dieser Lage ist das Recht des Klägers, über die Verwendung seiner personalen Daten selbst zu bestimmen, nicht so schutzbedürftig, dass das ebenfalls mit besonderer Bedeutung ausgestattete, im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde, rechtlich geschützte Interesse an einer am Wahrheitsprinzip ausgerichteten Zivilrechtspflege (BVerfG NJW 2002, 3619, 3624 ) zurückzutreten hätte. Entscheidend ist stets die Abwägung zwischen dem gegen eine Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (BVerfG, aaO.), die hier zu Gunsten der Beklagten ausfallen muss. Die Beklagte hat auch auf das Recht zur Anfechtung nicht verzichtet. Soweit sie schriftlich erklärt hat, keine Konsequenzen aus der Übersicherung zu ziehen, betraf diese Erklärung nach der glaubhaften Bekundung der Zeugen Z5 nur die Berufsunfähigkeitsversicherung bei der X-Versicherung. Auch soweit die Beklagte nach Erklärung der Anfechtung am 11.11.2004 noch weitere Beitragszahlungen vom Kläger einzog, ehe sie mit Schreiben vom 28.02.2005 die Rückzahlung ankündigte, liegt darin kein Verzicht. Die Abbuchung erfolgte nicht über einen längeren Zeitraum, sondern nur über die unmittelbar sich an die Anfechtungserklärung anschließenden zwei Monate. Es dürfte sich daher um ein Verwaltungsversehen der Beklagten gehandelt haben, zumal die Anfechtungserklärung von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im laufenden Verfahren und damit nicht von in die Organisationsabläufe eingebundenen Mitarbeitern der Beklagten angebracht worden ist. Davon musste auch der Kläger als nahe liegend ausgehen, weil auch er wissen musste, dass es sich bei einem Verzicht auf ein kurz zuvor ausdrücklich im anhängigen Rechtsstreit geltend gemachtes Recht um eine absolute, nur eng zu handhabende Ausnahme handelt. Die Anfechtungserklärung ist auch nicht verfristet. Nach der Aussage der Zeugin Z5 hat sie Kenntnis von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beim Y erst im Herbst 2004 erhalten. Sie hat dabei die Umstände dieser Kenntniserlangung nachvollziehbar geschildert, sodass ihre Aussage glaubhaft ist. Soweit dagegen der Kläger eine Kenntniserlangung bereits im Herbst 2003 behauptet und dies mit seiner Antragstellung beim Y begründet, steht dies der Aussage der Zeugin Z5 nicht entscheidend entgegen. Denn es steht weder fest noch ist es nach der Lebenserfahrung zwingend, dass die Beklagte quasi automatisch von der Antragstellung beim Y Kenntnis erlangen würde. Diese Behauptung des Klägers bleibt vielmehr im Bereich der Vermutung stehen. Objektive Anhaltspunkte, die diese Vermutung stützen könnten, hat der Kläger nicht genannt. Die Aussage der Zeugin Z5 wird hingegen von der Zeugin Z6 bestätigt, wonach jedenfalls nach dem Widerruf der Schweigepflichtentbindung keine Informationen an die Beklagte weiter gegeben wurden. Hinweise auf frühere Kontaktaufnahmen hat die Zeugin Z6 in den Akten nicht gefunden. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, fallen ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zur Last. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.