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Beschluss

7 U 118/09

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0705.7U118.09.0A
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und dass weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern, weshalb eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und dass weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern, weshalb eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. I. Die Parteien streiten um das Fortbestehen eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrags über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie um Leistungen aus dieser Versicherung. In dem Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung vom ….08.2002, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 (Bl. 13-15 d.A.) Bezug genommen wird, wurden die Gesundheitsfrage 4. nach Operationen und Strahlenbehandlungen sowie die Frage 7. nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen während der letzten 5 Jahre bejaht und wurde bei Frage 7. ergänzend die Antwortalternative a) „Vorsorgeuntersuchung ohne medizinischen Anlass und ohne Befund“ angekreuzt sowie als Datum der Vorsorgeuntersuchung „99“ angegeben. Die Frage 8. nach bestehenden oder während der letzten 10 Jahre bestanden habenden Krankheiten, Störungen oder Beschwerden wurde verneint. Als ergänzende Angaben zu Frage 4. wurden eine Blinddarmoperation im Jahr 198… und eine Operation wegen einer Darmverschlingung, ebenfalls im Jahr 198…, angegeben. Die Eintragungen in das Antragsformular wurden von einem Agenten der Beklagten vorgenommen. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass der Vermittler ihm die Fragen vorgelesen und er - der Kläger - lediglich die ihm gestellten Fragen beantwortet habe. Nachdem er der Beklagten zunächst telefonisch angezeigt hatte, seiner Auffassung nach infolge einer Erkrankung an Multipler Sklerose in seinem Beruf als Gehilfe an einer Papiermaschine bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, ließ der Kläger der Beklagten einen Leistungsantrag vom 24.11.2007 zukommen. Die Beklagte erklärte nach Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten mit am 10.06.2008 zugegangenem Schreiben vom 05.06.2008 (Anlagen K 3, und B 3, Bl. 51 f., 104 f. d.A.) die Arglistanfechtung ihrer auf den Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gerichteten Willenserklärung. Zur Begründung der Anfechtung stellte sie darauf ab, dass der Kläger bei Antragstellung eine Behandlung wegen Sehnervenentzündung und Taubheitsgefühls an der rechten Hand im Jahr 199.. sowie seit dem Jahr 199… erfolgte Behandlungen wegen eines Verdachts auf Multiple Sklerose, wegen Einschränkungen der Mobilität und wegen depressiver Verstimmung verschwiegen habe. In einem Schreiben an die Klägervertreterin vom 12.06.2008 machte die Beklagte weiter geltend, dass der Kläger die Durchführung einer Computertomographie des Schädels und eines EEGs am ...10.199.. im Kreiskrankenhaus Stadt01 verschwiegen habe (Anlage B 8, Bl. 123 f. d.A.). In einem weiteren Schreiben an die Klägervertreterin vom 15.07.2008 stützte die Beklagte die Anfechtung auf Behandlungen des Klägers durch den Hausarzt und einen Augenarzt wegen Sehstörungen am 29.09.199.. und am 11.12.199.., wegen einer Neuropathie am rechten Arm am 03.01.199.., wegen anhaltender Sensibilitätsstörungen mit Überweisung an einen Neurologen im Januar 199…, wegen rezidivierender Parästhesien an der linken Körperseite im November 199…, wegen eines umschriebenen Ekzems am Rücken am 23.10.199…, wegen anhaltender Sensibilitätsstörungen am linken Bein am 03.02.199… und wegen BWS-Neuralgien am 23.07.200… (Anlage B 9, Bl. 125 f. d.A.). Im Rechtsstreit hat die Beklagte Berichte der von ihr um Auskünfte gebetenen Ärzte vorgelegt. Der Kläger hat den darin enthaltenen Angaben nur insoweit widersprochen, als teilweise berichtet wurde, die Diagnose „Multiple Sklerose“ sei bereits vor dem Jahr 200… gestellt und darüber hinaus dem Kläger offenbart worden. Dem Bericht des Augenarztes Arzt1 vom 30.09.199.. zufolge (Anlage B 4, Bl. 106 d.A.) klagte der Kläger über Schmerzen am rechten Auge, denen eine starke Sehverschlechterung gefolgt sei. Dem Kläger wurde X 3 mal täglich verordnet. Der Neurologe Arzt2, an den der Kläger seinerzeit von Arzt1 überwiesen worden war, hielt als Ergebnis der Anamnese ebenfalls eine akut aufgetretene Visusminderung rechts fest (Anlage B 5, Bl. 107 f. d.A.). In dem Bericht des Kreiskrankenhauses Stadt01 über eine Untersuchung des Klägers am 05.10.199… ist neben der Durchführung einer Computertomographie u.a. vermerkt, dass der Kläger wegen einer Phobie nicht im Kernspintomographen untersucht werden konnte (Bl. 109 d.A.). Aus dem Bericht des Neurologen und … Arzt3 vom 30.01.2008 ergibt sich, dass der Kläger seit 1997 zwei bis drei Mal pro Quartal regelmäßig in der Praxis von Arzt3 in Behandlung war. Dem ergänzenden Bericht Arzt2 vom 02.07.2008 zufolge war der Kläger auch am 03.01.1994 wegen einer Neuropathie am rechten Arm, am 11.01.1994 wegen anhaltender Sensibiltätsstörungen und Juckreizes, am 18.11.1994 wegen einer rezidivierenden Parästhesie der linken Körperseite sowie am 03.02.1999 wegen anhaltender Sensibilitätsstörungen am linken Bein vorstellig geworden. Der Kläger hat behauptet, dass die Diagnose „Multiple Sklerose“ erst im Jahr 200… sicher gestellt worden sei. Er hat darauf abgestellt, dass er die Antragsfragen entsprechend seinem damaligen Gesundheitszustand beantwortet habe, und hat die Auffassung vertreten, dass die Gesundheitsfrage 8. nach (u.a.) Beschwerden nicht erkennen lasse, dass auch der Verdacht auf Erkrankungen angegeben werden müsse. Weiter hat er geltend gemacht, dass es sich bei der im Jahr 199.. durchgeführten neurologischen Untersuchung lediglich um eine Vorsorgeuntersuchung gehandelt habe. Die Beklagte hat behauptet, dass die Diagnose „Multiple Sklerose“ bereits im Jahr 199… gestellt worden sei und dass die behandelnden Ärzte dem Kläger sämtliche - auch anderen - Diagnosen eröffnet hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger die im Antrag nicht aufgeführten Arztbesuche und Beschwerden hätte angeben müssen. Auf eine Kenntnis des Klägers von der Diagnose „Multiple Sklerose“ komme es dabei nicht an. Das Landgericht hat Arglist des Klägers bejaht und dabei darauf abgestellt, dass der Kläger zwar eine belanglose Vorsorgeuntersuchung und lange zurückliegende, folgenlose Operationen angegeben habe, nicht aber seine Arztbesuche im erfragten Zeitraum. Mit der Berufung rügt der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Er macht geltend, dass bei ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Krankheiten vorgelegen hätten, dass er bei Antragstellung von der Diagnose „Multiple Sklerose“ keine Kenntnis gehabt habe und dass die verschwiegenen früheren Beschwerden in keinem Zusammenhang mit dieser Erkrankung stünden. Das Gericht habe die vorgelegten Atteste, aus denen sich ergebe, dass eine Erkrankung an Multipler Sklerose bei Antragstellung nicht festgestanden habe, nicht richtig gewürdigt. Der Kläger meint, dass er Arztbesuche wegen der Sehstörung im Jahr 199… nicht habe angeben müssen, weil die nachfolgenden Untersuchungen ohne Befund geblieben seien. Bei dem Besuch des Augenarztes Arzt1 am 30.09.1992 sei lediglich eine Routineuntersuchung vorgenommen worden. Aus den Arztberichten Arzt1 und Arzt2 ergebe sich, dass der Kläger seinerzeit gesund gewesen sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Gesundheitsfrage Nr. 8 zutreffend beantwortet zu haben. Er meint, die Frage ziele nicht darauf ab, ob und wie oft der Antragsteller einen Arzt aufgesucht habe, sondern darauf, ob tatsächlich eine Erkrankung vorgelegen habe. Erstmals behauptet der Kläger, dass der Agent der Beklagten nach der Beantwortung einer Frage durch den Kläger entschieden habe, ob der angegebene Umstand relevant sei und wie die Frage beantwortet werde. Die Beklagte bestreitet diese Behauptung und rügt sie als in zweiter Instanz neu. Auch im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil. II. Die Berufung hat nach derzeitiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Bei seiner Beurteilung legt der Senat zunächst zugrunde, dass mit dem Klageantrag zu 1. wie auch mit dem Berufungsantrag zu 1. nicht alleine die Feststellung erstrebt wird, dass der Vertrag über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht durch die von der Beklagten im Schreiben vom 05.06.2008 erklärte Anfechtung beendet worden ist, sondern dass konkludent auch die Feststellung begehrt wird, dass der Vertrag auch nicht durch die Erklärungen der Beklagten in den Schreiben vom 12.06.2008 und vom 15.07.2008 beendet worden ist. Dieses Verständnis des Berufungsantrags zu 1. beruht auf dessen letztem Halbsatz „sondern darüber hinaus fortbesteht“. Da die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung voraussetzt, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welche tatsächlichen Umstände die Anfechtung gestützt wird, können einerseits Anfechtungsgründe nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht nachgeschoben werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 628 Rn 36 in juris m. weit. Nachw.) und ist andererseits jede Erklärung, mit der eine Anfechtung auf neue tatsächliche Umstände gestützt wird, als eigenständige Anfechtungserklärung zu beurteilen (BGH a.a.O.). In den Schreiben der Beklagten vom 12.06.2008 und vom 15.07.2008 werden jeweils noch Anfechtungsgründe geltend gemacht, die in dem bzw. den vorangehenden Schreiben der Beklagten noch nicht angeführt worden waren, die aber vor Ablauf der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB, die nicht vor dem Zugang des Leistungsantrags vom 24.11.2007 bei der Beklagten begonnen haben kann, dem Kläger bekannt gegeben wurden. Die vom Kläger letztendlich erstrebte Feststellung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss daher die Feststellung, dass die Versicherung auch nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 12.06.2008 und vom 15.07.2008 beendet worden ist, mit umfassen. So versteht der Senat den Berufungsantrag zu 1. Das Landgericht hat zu Recht die vom Kläger begehrte Feststellung nicht getroffen, sondern angenommen, dass der Vertrag über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung infolge einer begründeten Arglistanfechtung durch die Beklagte gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig ist. Die Begründetheit einer vom Versicherer erklärten und auf die Art der Beantwortung der Gesundheitsfragen in dem Antrag auf den Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gestützten Arglistanfechtung setzt notwendig voraus, dass der Antragsteller und spätere Versicherungsnehmer Gesundheitsfragen objektiv unzutreffend beantwortet hat, indem er entweder anzeigepflichtige Umstände verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat. Dies steht zur Darlegungs- und Beweislast des Versicherers. Vorliegend ergibt sich aus unstreitigem Sachverhalt, dass die Gesundheitsfragen 7. und 8. sowie die ergänzende Frage 10. unvollständig und damit objektiv falsch beantwortet wurden. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung erstmals behauptet, dass der Agent der Beklagten nach der Beantwortung einer Frage durch den Kläger entschieden habe, ob der angegebene Umstand relevant sei und wie die Frage beantwortet werde, hält er im zweiten Rechtszug neuen Vortrag, für dessen Zulassung nach § 531 Abs.2 ZPO nichts ersichtlich ist. Daher ist weiterhin von einer objektiven Falschbeantwortung durch den Kläger und nicht etwa von einer (teilweisen?) Offenbarung gegenüber dem Agenten auszugehen. Der Frage 7. nach Untersuchungen, Behandlungen oder Beratungen ist bereits für sich genommen mit wünschenswerter Klarheit zu entnehmen, dass der Versicherer ohne Einschränkungen nach jeglicher Untersuchung und Beratung fragt, unabhängig davon, ob dabei eine Krankheit festgestellt wurde. Dies ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass als Antwortalternative a) sogar eine Vorsorgeuntersuchung ohne medizinischen Anlass und ohne medizinischen Befund vorgegeben wird. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Fragen verständig würdigt, aufmerksam durchsieht und ihren erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab für AVB, der auch auf formularmäßige Antragsfragen anzuwenden ist, BGHZ 123, 83 ff. Rn 14 in juris; BGH VersR 2002, 1503 f. Rn 10 in juris; BGHZ 152, 262 ff. Rn 17 in juris; BGHZ 153, 182 ff. Rn 19 in juris), wird dem entnehmen, dass Untersuchungen und Beratungen, die nicht lediglich aus Gründen der Vorsorge erfolgten, erst recht bei Antwortalternative b) und nachfolgend bei Frage 10. anzugeben sind und dass vor diesem Hintergrund jegliche Behandlung ohnehin mitgeteilt werden muss. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Beschränkung auf Untersuchungen, die zur Diagnose einer Erkankung führten, der Formulierung der Frage nicht zu entnehmen. Dass auch der Kläger bei der Antragstellung die Frage nicht in dieser Weise verstanden hat, zeigt seine Bejahung der Antwortalternative 7. a). Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es sich bei den augenärztlichen und neurologischen Untersuchungen im Jahr 1992 um Kontroll-, Routine- oder Vorsorgeuntersuchungen gehandelt habe, ist sein Vorbringen in Anbetracht des zugrunde zu legenden Inhalts der Frage 7. unerheblich. Es ist im Übrigen auch unsubstantiiert und damit unbeachtlich, weil der Kläger zugleich unstreitig stellt, dass Seh- und Sensibilitätsstörungen Anlass der Untersuchungen waren, so dass diese nicht alleine der anlasslosen Gesundheitskontrolle oder -vorsorge gedient haben können. Der Kläger hätte daher die in den Schreiben der Beklagten vom 05.06.2008, vom 12.06.2008 und vom 15.07.2008 aufgeführten, unstreitig erfolgten Untersuchungen und teilweise auch Behandlungen wegen Sehnervenentzündung und Taubheitsgefühls an der rechten Hand am 29.09.199… und am 11.12.199…, wegen Einschränkungen der Mobilität und wegen depressiver Verstimmung, wegen einer Neuropathie am rechten Arm am 03.01.199…, wegen anhaltender Sensibilitätsstörungen im Januar 199…, wegen rezidivierender Parästhesien an der linken Körperseite im November 199…, wegen eines umschriebenen Ekzems am Rücken am 23.10.199…, wegen anhaltender Sensibilitätsstörungen am linken Bein am 03.02.199…, wegen BWS-Neuralgien am 23.07.200… wie auch die regelmäßgen Konsultationen Arzt3 ab dem Jahr 1997 ebenso offenbaren müssen wie die unstreitige Untersuchung im Krankenhaus Stadtd01 am 05.10.1992 mittels Computertomographie und EEG. Eine mit dem Wortlaut der Antragsfrage 8. gestellte Gesundheitsfrage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bezieht sich mit wünschenswerter Klarheit auf jede Gesundheitsbeeinträchtigung, die nicht offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht (BGH VersR 1994, 1457, 1458 ; VersR 1994, 711, 713). Daher hätte der Kläger auf diese Frage jedenfalls die in dem Schreiben der Beklagten vom 15.07.2008 angeführten, unstreitigen Sehstörungen, Sensibilitätsstörungen, Parästhesien und Neuralgien angeben müssen. Eine offenkundige Belanglosigkeit dieser Beschwerden ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beschwerden den Kläger dazu veranlasst haben, einen Arzt aufzusuchen. Antragsfragen mit dem Wortlaut der Frage 8. verlangen dem Antragsteller grundsätzlich nicht ab, dem Versicherer überhaupt eine, schon gar nicht eine zutreffende, Diagnose mitzuteilen. Der Streit der Parteien darüber, wann die Diagnose „Multiple Sklerose“ erstmals gestellt und wann sie dem Kläger eröffnet wurde, ist daher unerheblich. Denn die in dem Schreiben der Beklagten vom 15.07.2008 angeführten Beschwerden hätten bereits für sich genommen, auch ohne Zusammenführung zu der letztlich gestellten Diagnose, aus den eben genannten Gründen angegeben werden müssen. Nach allem stehen objektiv unzutreffende Angaben des Klägers zu seinen Gesundheitsverhältnissen aus unstreitigem Sachverhalt fest. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger die zuvor aufgeführten Untersuchungen, Behandlungen und Beschwerden arglistig verschwiegen hat. Arglist des Versicherungsnehmers steht zur Beweislast des Versicherers, der aber, da es sich um den Nachweis einer inneren Tatsache handelt, den Beweis nur anhand von Indizien führen kann. Weil die beim Versicherungsnehmer stattgefundenen inneren Vorgänge sich dem Versicherer nicht ohne weiteres erschließen, ist es, sobald das Vorliegen objektiv unzutreffender Angaben des Versicherungsnehmers feststeht, dessen Sache, plausibel darzulegen, weshalb es zu den Falschangaben gekommen ist. Gelingt ihm dies nicht, so ist von Arglist auszugehen (vgl. Senat NVersZ 1999, 392 f. Rn 25 in juris m. weit. Nachw.). Der Kläger hat das Verschweigen der zuvor genannten Untersuchungen, Behandlungen und Beschwerden nicht nachvollziehbar erklärt. Wie bereits ausgeführt, liegt ein Verständnis der Antragsfrage 7. dahingehend, dass nur Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen anzugeben wären, die sich auf eine diagnostizierte Krankheit beziehen, bereits vom Wortlaut der Frage her sehr fern und kann der Kläger die Frage auch nicht in diesem Sinne verstanden haben, weil er ansonsten nicht die Antwortalternative 7. a) bejaht hätte. Ebenso fern liegt es, dass der Kläger die Frage 8. nur auf seinen aktuellen Gesundheitszustand bezogen haben könnte. Dagegen spricht nicht nur die eindeutige Formulierung der Frage - „während der letzten 10 Jahre“ -, sondern auch der Umstand, dass der Kläger bei der Beantwortung der Fragen 4. und 7. den von diesen Fragen umfassten Zeitraum zutreffend erfasst hat. Dort hat er in der Vergangenheit liegende Operationen und eine zurückliegende Vorsorgeuntersuchung angegeben. Ein Vergessen der verschwiegenen Umstände hat der Kläger nicht plausibel gemacht. Er hat sich bei Antragstellung an eine rund drei Jahre zuvor ohne medizinischen Anlass durchgeführte Vorsorgeuntersuchung, deren Ergebnis ihm keinerlei Anlass zur Besorgnis geben konnte, erinnert. Dass er dann aber zwar länger zurückliegende, jedoch rezidivierende Sehstörungen und Augenschmerzen, Lähmungserscheinungen und Sensibilitätsstörungen vergessen haben könnte, leuchtet ebenso wenig ein wie ein Vergessen der Untersuchung im Krankenhaus Stadt01 vom 05.12.200…, in deren Dokumentation, vom Kläger unwidersprochen, festgehalten ist, dass eine Kernspintomographie wegen einer Phobie des Klägers nicht habe durchgeführt werden können. Dass der Kläger diese Untersuchungssituation im Gegensatz zu der berichteten Vorsorgeuntersuchung vergessen haben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Das pauschale Berufen des Klägers auf Sprachschwierigkeiten ist unsubstantiiert; im Übrigen wären sprachlich bedingte Verständnisprobleme auch nicht plausibel. Da der Kläger die anderen Antragsfragen ersichtlich zutreffend zu verstehen vermochte, hätten sich eventuelle Sprachschwierigkeiten ausschließlich auf das Verständnis der Fragen 7. und 8. beschränkt haben müssen. Dies leuchtet nicht ein. Dass der Kläger es nicht für möglich gehalten haben könnte, dass die verschwiegenen Untersuchungen, Behandlungen und Beschwerden für die Entscheidung der Beklagten darüber, ob und ggfs. zu welchen Bedingungen sie Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gewährt, erheblich sind, ist ebenfalls nicht plausibel dargetan. Die Gefahrerheblichkeit von Sehstörungen, Lähmungserscheinungen und Sensibilitätsstörungen liegt vielmehr auf der Hand. Eines Rückgriffs auf die gesetzliche Vermutung nach § 16 Abs. 3 VVG a.F. bedarf es insoweit nicht. Der Kläger erhält Gelegenheit, bis zum 28.07.2010 zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.