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Urteil

7 U 238/10

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1207.7U238.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-23 O 216/10) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Differenzbetrags zwischen den eingezahlten Prämien und dem ausgekehrten Rückkaufswert verneint hat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-23 O 216/10) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Differenzbetrags zwischen den eingezahlten Prämien und dem ausgekehrten Rückkaufswert verneint hat. I. Der Kläger hat bei der Beklagten unter Einschaltung der Maklerin A unter dem 23.02.1996 den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages beantragt. Im Antrag (Bl. 39 - 41 d.A.) findet sich über der Unterschriftszeile in Fettdruck hervorgehoben ein Feld mit der Überschrift „Widerspruchsfrist“, in dem es heißt: „Ich kann dem beantragten Lebensversicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aushändigung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Der Vertrag wurde am 14.03.1996 mit Beginn zum 01.04.1996 policiert (Bl. 34-37 d.A.). Auf dem Deckblatt des Versicherungsscheins heißt es: „Dem Vertrag liegen die genannten Versicherungsbedingungen (...) zugrunde“, auf der zweiten Seite weiter: „Versicherungsbedingungen: siehe beiliegende Versicherungsbedingungen“. Im April 1996 zahlte der Kläger die Erstprämie. Nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger nicht eindeutig entgegengetreten ist, hat der Kläger mit dem Versicherungsschein eine Broschüre mit den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen erhalten. Die als Anlage B 2 vorgelegten Bedingungen (Bl. 92-105 d.A.) enthalten in § 5 (Bl. 95 d.A.) eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F., wobei sich der Text dieser Klausel in seiner Aufmachung nicht vom Erscheinungsbild der übrigen Klauseln unterscheidet. Aus einem vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 14.12.2009 (Bl. 50 – 53 d.A..) ergibt sich, dass der Kläger den Vertrag offenbar zum 31.12.2007 gekündigt hatte und ihm ein Rückkaufswert in Höhe von 38.703,89 € ausgezahlt worden war. In diesem Schreiben ließ der Kläger geltend machen, von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht, über Abschlusskosten und über Rückvergütungen „aus der Vermittlung bzw. dem Kauf der Kapitalanlageprodukte der vertragsgegenständlichen Fonds“ aufgeklärt worden zu sein. Er erklärte, dem Vertragsschluss zu widersprechen, und vertrat die Auffassung, dass sein Widerspruchsrecht nicht nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen sei, weil § 5 a VVG a.F. gemeinschaftsrechtswidrig sei. Der von der Beklagten ausgekehrte Rückkaufswert war um 6.159,14 € niedriger als die Summe der vom Kläger bis dahin eingezahlten Prämien. Die Kommission der EG leitete im Jahr 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 18.10.2006 (Bl. 59-66 d.A.) führte sie aus, dass § 5 a VVG a.F. nicht dem den einschlägigen Richtlinien zu entnehmenden Grundsatz genüge, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß unterrichtet werden müsse, bevor er sich vertraglich binde. Nach dem Policenmodell gelte ein Vertrag zunächst als abgeschlossen, obwohl dem Versicherungsnehmer im Moment seiner Entscheidung die nach den Richtlinien relevanten Informationen nicht vorlägen. Ein Vertrag könne sogar als abgeschlossen gelten, ohne dass der Versicherungsnehmer davon unterrichtet werde. Letztlich stellte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren am 05.08.2008 ein. Mit der Klage macht der Kläger den Differenzbetrag zwischen dem Rückkaufswert und der Summe der eingezahlten Prämien, d.h. 6.159,14 €, geltend. Darüber hinaus fordert er Zinsen in Höhe von 7% p.a., zeitlich gestaffelt, auf die gezahlten Prämien. Er hat insoweit per 30.05.2010 einen ausgerechneten Zinsbetrag von 25.246,10 € ermittelt, den er den 6.159,14 € hinzuschlägt. Auf die sich daraus ergebende Summe von 31.405,24 € fordert er Zinsen in Höhe von 7% ab dem 29.12.2009. Darüber hinaus beansprucht der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten. Schließlich begehrt er die Feststellung, dass der Widerspruch wirksam ausgesprochen worden sei. Der Kläger hat geltend gemacht, dass ein Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, jedenfalls ein eventuell abgeschlossener Vertrag durch wirksamen Widerspruch beseitigt worden sei. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Dritte Lebensversicherungsrichtlinie (RL 92/96 EWG v. 10.11.1992, ABl.Nr. L 360 v. 9.12.1992 S. 1-27) in der Fassung der Richtlinie 2002/83 EG vom 05.11.2002 (ABl. L 345 v. 19.12.2002, S. 1-51) auf die Rechtsbeziehungen der Parteien unmittelbar Anwendung finde, weil eine korrekte Umsetzung der Richtlinien mit der Einfügung des § 5 a in das VVG a.F. nicht erfolgt sei. Durch § 5 a VVG a.F. sei dem Verbraucher eine Widerspruchslast aufgebürdet worden; auch sei er genötigt worden, mehrere Anträge zu stellen, um überhaupt Bedingungswerke vergleichen zu können. Der Kläger hat gemeint, dass durch die Stellungnahme der Kommission inter omnes verbindlich festgestellt worden sei, dass § 5 a VVG a.F. gegen die Vorgaben der Richtlinie verstoße. In diesem Zusammenhang hat er einen Hinweis des damaligen Vorsitzenden des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vorgelegt, wonach der Bundesgerichtshof zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 5 a VVG a.F. eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwäge. Der Kläger hat weiter darauf abgestellt, dass der in der Richtlinie verwendete Begriff des Vertragsschlusses nach Gemeinschaftsrecht autonom auszulegen sei in dem Sinne, dass damit die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Versicherungsnehmers gemeint sei. Da dem Kläger bei der Unterzeichnung des Versicherungsantrags die AVB und die Verbraucherinformationen nicht vorgelegen hätten, sei mithin keine vertragliche Bindung eingetreten. Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, dass § 5 a VVG a.F. auch keine wirksame Umsetzung der Klauselrichtlinie (RL 93/13 EWG v. 05.04.1993, ABl. L 95 v. 21.4.1993, S. 29-34) darstelle. Die zitierte nationale Norm verstoße gegen Nr. 1 lit. i) des Anhangs zu der genannten Richtlinie, weil aufgrund des Gesetzes die Zustimmung des Verbrauchers zu den AVB unwiderlegbar festgestellt werde, obwohl der Verbraucher vor Vertragsschluss keine Kenntnis von den Klauseln habe nehmen können. Infolge dessen mangele es an einem Vertragsschluss. Weiter hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass sowohl eine systematische als auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 5 a VVG a.F. ergebe, dass im Falle unvollständiger oder gänzlich unterbliebener Überlassung der AVB und der Verbraucherinformationen die Widerspruchsfrist nicht in Lauf komme, so dass sie auch nicht in der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ablaufen könne. Mithin sei, selbst wenn von dem Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen werde, der im Schreiben vom 14.12.2009 erklärte Widerspruch nicht verfristet gewesen, so dass jedenfalls ein Versicherungsvertrag nicht mehr bestehe. Der Kläger hat gemeint, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ausschließlich auf § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Bezug nehme, eine Anwendung von § 5 a Abs. 1 VVG a.F. aber nicht ausschließe. Nach § 5 a Abs. 1 Hs. 2 VVG a.F. müssten jedoch zwingend die Verbraucherinformationen überlassen werden, bevor ein Vertrag zustande kommen könne. Den erhobenen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Prämien hat der Kläger zum einen auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt. Zum anderen hat er geltend gemacht, dass die Beklagte eine verzinsliche Rückzahlung der geleisteten Prämien im Wege des Schadensersatzes aus c.i.c. schulde. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn bei Vertragsschluss über alle vertragsrelevanten Informationen zu informieren, ihn über das Widerrufsrecht zu belehren und ihn über Rückvergütungen aufzuklären. Diese Pflichten habe sie verletzt. Zinsen müsse die Beklagte als entgangenen Gewinn aus einer anderweitigen Anlage zahlen. Nach § 287 ZPO sei eine Rendite von 7% zugrunde zu legen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 31.405,24 nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29.12.2009 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 2.063,22 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Widerspruch auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages mit der Nummer ... gegenüber der Beklagten wirksam ausgesprochen wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zum einen, wie bereits ausgeführt, vorgetragen, dass der Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation mit dem Versicherungsschein erhalten habe. Zum anderen hat sie geltend gemacht, dass das Widerspruchsrecht des Klägers in jedem Falle nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen sei. Dabei hat sie sich auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte, auch des Senats, bezogen. Sie hat die Auffassung vertreten, als Versicherer nicht zu einer Aufklärung über etwaige Rückvergütungen verpflichtet gewesen zu sein. Darüber hinaus hat sie sich gegen die Höhe der vom Kläger verfolgten Schadensersatzforderung gewandt. Wegen des Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig, im Übrigen als unbegründet. Es hat ausgeführt, dass die Frage der Wirksamkeit des Widerspruchs lediglich eine Vorfrage eines Zahlungsanspruchs sei und daher der Vorrang der Leistungsklage gelte. Einen Bereicherungsanspruch hat das Landgericht mit der Begründung verneint, die Prämienzahlungen seien mit Rechtsgrund erfolgt. Spätestens ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie sei der Versicherungsvertrag endgültig wirksam geworden. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Aus den Erwägungsgründen der Lebensversicherungs- wie der Schadensversicherungsrichtlinien ergebe sich, dass mit diesen Rechtsakten lediglich eine Harmonisierung des Versicherungsaufsichtsrechts, nicht aber des Versicherungsvertragsrechts bezweckt worden sei. Der deutsche Gesetzgeber habe die Richtlinien mit der Verabschiedung des § 10 a VAG vollständig und korrekt umgesetzt. Ein ernsthaftes und schützenswertes Informationsinteresse des Versicherungsnehmers bestehe ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie nicht mehr. Schadensersatzansprüche hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass § 5 a VVG a.F. den Versicherungsnehmer abschließend vor den Folgen des Vertragsschlusses schütze. Etwaige Beratungsfehler im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder mit Rückvergütungen seien zum einen nicht substantiiert dargelegt worden und wären zum anderen der Beklagten nicht zuzurechnen, weil die Beratung durch eine Versicherungsmaklerin erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses am 18.10.2010 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18.11.2010 eingelegten Berufung, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.01.2011 am 17.01.2011 begründet hat und mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Er beanstandet, dass das Landgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung nicht geprüft und über den Feststellungsantrag nicht entschieden habe. Das Landgericht habe sich auf bisherige Rechtsprechung von Oberlandesgerichten gestützt, die in Anbetracht der vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gegebenen Hinweise nicht mehr haltbar sei und die zudem die Heininger-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union nicht berücksichtige. Die Heininger-Entscheidung sei einschlägig, weil es sich bei der dort gegenständlichen Haustürgeschäftsrichtlinie ebenfalls um eine verbraucherschützende Norm handele und weil es auch dort um die Frage einer zeitlichen Befristung des Widerrufsrechts bei fehlerhafter bzw. unterbliebener Widerrufsbelehrung gegangen sei. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, auch nicht mit der entscheidungserheblichen Frage, ob eine nationale Vorschrift angewendet werden könne, wonach das Widerspruchsrecht trotz unterlassener Belehrung über das Recht ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie erlösche. Zuletzt macht der Kläger nochmals geltend, dass der Hinweis auf das Widerspruchsrecht in den Versicherungsbedingungen nicht den Vorgaben des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genüge, weil es an einer drucktechnischen Hervorhebung fehle. Er legt Hinweisbeschlüsse u.a. des Oberlandesgerichts München vor, denen Zweifel an einer Richtlinienkonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zu entnehmen sind. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13.10.2010, Az.: 2-23 O 216/10 aufzuheben, 2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger € 31.405,24 nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29.12.2009 zu zahlen, 3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von € 2.063,22 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass der Widerspruch auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages mit der Nummer ... gegenüber der Beklagten wirksam ausgesprochen wurde. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 17.01.2011 sowie die klägerischen Schriftsätze vom 06.03.2011, 14.09.2011, 12.10.2011 und 27.10.2011, auf die Berufungserwiderung vom 01.03.2011 und auf die Sitzungsniederschrift vom 28.10.2011 Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Soweit der Kläger die Abweisung des Feststellungsantrags und die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs angreift, genügen seine Ausführungen im Schriftsatz vom 17.01.2011 gerade noch den nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH NJW-RR 2004, 1716 f. Rn 5 in juris). Nach diesem Maßstab dürften die beiden Sätze in der Mitte von Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 207 d.A.): „Einen Anspruch der Berufungsklägerin aus § 280 BGB wegen Falschberatung prüft das Gericht nicht. Über den Feststellungsantrag (…) entscheidet das Gericht ebenfalls nicht“ nicht ausreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen der Kläger die Abweisung des Feststellungsantrags und die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs für fehlerhaft hält. Jedoch nimmt der Kläger auf Seite 5 des Schriftsatzes (Bl. 210 d.A.) ergänzend Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und damit auch auf die Ausführungen in der Replik vom 03.08.2010 (Bl. 138 a ff. d.A.), wo er auch zu den vom Landgericht aufgegriffenen Einwänden der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags und die Schlüssigkeit des erhobenen Schadensersatzanspruchs Stellung genommen hat. Das Rechtsmittel hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht zutreffend als unzulässig angesehen. Ein wirksamer Widerspruch beseitigt den Versicherungsvertrag ex tunc und lässt damit den Rechtsgrund für die Prämienzahlungen entfallen. Daher stellt die Frage, ob der Widerspruch wirksam war, eine Vorfrage für das Bestehen des vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Bereicherungsanspruchs dar. An einer isolierten Beantwortung dieser Vorfrage im Wege einer Feststellung hat der Kläger kein beachtenswertes rechtliches Interesse. Soweit er in erster Instanz darauf abgestellt hat, dass der in Form eines Zinsanspruchs geltend gemachte Schadensersatzanspruch ebenfalls voraussetze, dass der Vertrag infolge des Widerspruchs von Anfang an nicht zustande gekommen sei, gilt nichts anderes. Der Klageantrag zu 1. hat auch den Zinsanspruch umfasst. Dem Kläger steht ein Bereicherungsanspruch, der auf die Erstattung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen gerichtet wäre, nicht zu, weil der Kläger die Prämien mit Rechtsgrund gezahlt hat. Der Versicherungsvertrag war wirksam zustande gekommen und ist erst durch die vom Kläger zum 31.12.2007 erklärte Kündigung ex nunc beendet worden. Der im Anwaltsschreiben vom 14.12.2009 erklärte Widerspruch hat den Vertrag nicht ex tunc zum Erlöschen gebracht, weil dem Kläger zum fraglichen Zeitpunkt ein Widerspruchsrecht nicht mehr zustand. Das Vorbringen des Klägers lässt eine Absicht, den von der Beklagten behaupteten Zugang der Anlage B 2 („Das Kleingedruckte“) zu bestreiten, nicht eindeutig erkennen. Insbesondere die Ausführungen im letzten klägerischen Schriftsatz vom 12.10.2011 stellen einen Zugang dieses Schriftstücks gerade nicht infrage. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger dieses Druckstück erhalten hat. Selbst wenn ein Zugang unterstellt wird, fehlt es an einer i.S. des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers über sein Widerspruchsrecht. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht in § 5 der AVB ist nicht drucktechnisch hervorgehoben. Der Hinweis im Antragsformular ist zwar hervorgehoben. Er wurde jedoch nicht bei der Aushändigung des Versicherungsscheins erteilt. Mithin ist das Widerspruchsrecht des Klägers nicht nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erloschen. Das Widerspruchsrecht ist jedoch nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - einschlägig ist vorliegend die vom 29.07.1994 bis zum 31.07.2001 gültig gewesene Fassung - erloschen. Die Bestimmung verstößt nicht gegen die Dritte Richtlinie Lebensversicherung (RL 92/96 EWG v. 10.11.1992. ABl. L 360 v. 9.12.1992, S. 1-27) oder gegen die Dritte Richtlinie Schadensversicherung (RL 92/49 EWG v. 18.06.1992, ABl. L 228 v. 11.8.1992, S. 1-23). Eine Konformität der Regelung mit der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen vom 05.11.2002 kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall Antragstellung und Policierung bereits im Jahr 1996 erfolgten. Die beiden maßgeblichen Richtlinien aus dem Jahr 1992 sehen jeweils in Art. 31 vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags Verbraucherinformationen, darunter auch die Versicherungsbedingungen, mitzuteilen hat und dass die Mitgliedsstaaten entsprechende Durchführungsvorschriften erlassen. Die Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedsstaaten betrifft jedoch nicht das Versicherungsvertragsrecht, sondern das Versicherungsaufsichtsrecht. In den Erwägungsgründen Nrn. 5 beider Richtlinien wird hervorgehoben, dass eine Harmonisierung über eine Vereinheitlichung der Zulassungen und Aufsichtssysteme erzielt werden solle. Sowohl im Erwägungsgrund Nr. 18 der Dritten Richtlinie Schadensversicherung als auch im Erwägungsgrund Nr. 19 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird ausgeführt, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die mit beiden Richtlinien intendierte Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor sei. Nach allem hatten die Mitgliedsstaaten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinien im Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts zu erlassen. Die Bundesrepublik ist dieser Umsetzungsverpflichtung mit der Einfügung des § 10 a in das VAG nachgekommen. Dass diese aufsichtsrechtliche Umsetzung defizitär gewesen wäre, ist nicht erkennbar und wird, soweit ersichtlich, auch nirgends vertreten. Somit flankiert § 5 a VVG a.F. lediglich die nach den Richtlinien gebotene und mit § 10 a VAG vom nationalen Gesetzgeber vorgenommene aufsichtsrechtliche Umsetzung der Richtlinien. Für die nationalen Regelungen des Abschlusses eines Versicherungsvertrags sollten die Dritte Richtlinie Lebensversicherung und die Dritte Richtlinie Schadensversicherung explizit keine Vorgaben machen, wie sich aus den Erwägungsgründen Nr. 19 bzw. Nr. 18 ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher zumindest bei Versicherungsverträgen nicht ein autonomer gemeinschaftsrechtlicher Begriff des Vertragsschlusses zugrunde zu legen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es zu einem Vertragsschluss und zu der Einbeziehung von Versicherungsbedingungen über § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ohne eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von seinem Widerspruchsrecht oder von den Bedingungen nur dann kommen kann, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits mit dem Vollzug des Versicherungsvertrags durch Zahlung der Erstprämie begonnen hat. Nach Auffassung des Senats (Urt. v. 10.12.2003 – 7 U 15/03– VersR 2005, 631) hat jedenfalls derjenige Versicherungsnehmer, der sein Widerspruchsrecht kennt und darauf hingewiesen wurde, dass Versicherungsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, konkludent auf die Übergabe der Verbraucherinformationen und der Versicherungsbedingungen verzichtet, sofern er mit dem Vollzug des Vertrags begonnen und ein Jahr lang weder die Verbraucherinformationen oder die Versicherungsbedingungen angefordert noch dem Vertragsschluss widersprochen hat. Ob dies auch dann gilt, wenn der Versicherungsnehmer einen solchen Hinweis nicht erhalten hat, hat der Senat seinerzeit offen gelassen. Dies bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Aus dem hinreichend deutlich hervorgehobenen Hinweis im Antragsformular hat sich wünschenswert klar ergeben, dass der Antragsteller ein Widerspruchsrecht hat und dass AVB in den Versicherungsvertrag einbezogen werden sollen. Zwar klärt die ansonsten zutreffende Widerspruchsbelehrung nicht darüber auf, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie erlischt. Doch ändert dies nichts daran, dass der Kläger grundsätzlich über sein Widerspruchsrecht und darüber hinaus über die Einbeziehung ihm - unterstellt - nicht bekannter Versicherungsbedingungen unterrichtet wurde. Er hat dies nicht zum Anlass genommen, in irgendeiner Weise binnen eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie nachzufragen oder den Widerspruch zu erklären. Die Dritte Richtlinie Lebensversicherung steht der Annahme, dass der Versicherungsnehmer konkludent auf die ihm zustehenden Informationen und sein Widerspruchsrecht verzichten kann, nicht entgegen. Ungeachtet des Umstandes, dass sie das Aufsichts- und nicht das Vertragsrecht betrifft, sieht die Richtlinie in Art. 30 Abs. 2 (i.V. mit Art. 15 der Richtlinie 90/619/EWG v. 8.11.1990, ABl. L 330 v. 29.11.1990, S. 50-61) die Möglichkeit vor, im nationalen Recht von der aufsichtsrechtlichen Vorgabe an die Versicherer, den Versicherungsnehmern ein Widerspruchsrecht einzuräumen, u.a. dann abzusehen, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf. Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Fassung des § 5 a VVG a.F. ergeben sich auch nicht aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission. Zum einen misst die Stellungnahme § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. an den Maßstäben der vorliegend nicht einschlägigen Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen. Zum anderen setzt sich in ihr das bereits der Stellungnahme der Kommission vom 23.05.1995 (abgedruckt bei Lorenz VersR 1997, 773) zu entnehmende unzutreffende Verständnis der Rechtsfigur des schwebend unwirksamen Vertrages dahingehend, dass der Versicherungsnehmer sich bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell zunächst gebunden habe, fort. Die Kommission führt sub IV. 8. (Bl. 64 d.A.) und IV. 10. (Bl. 65 d.A.) aus, dass nach dem Policenmodell ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelte. Indessen muss der Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß nach § 5 a VVG a.F. belehrt wurde, nichts unternehmen, um ein Zustandekommen des Vertrags zu verhindern. Solange er nicht die Erstprämie zahlt, kann es nicht zum Vertragsschluss kommen. Im Übrigen hat die Stellungnahme der Kommission entgegen der Darstellung des Klägers keinesfalls eine bindende Wirkung inter omnes. Gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV sind Stellungnahmen unverbindliche Rechtsakte. Zur verbindlichen Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer nationalen Regelung ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften berufen, der indessen wegen der Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens nicht entschieden hat. Mit dem Einwand, dass § 5 a VVG a.F. unmittelbar gegen die Klauselrichtlinie 93/13/EWG vom 5.4.1993 (ABl. L 95 v. 21.4.1993, S. 29-34) verstoße, kann der Kläger nicht durchdringen. Die Richtlinie gibt den Mitgliedsstaaten auf, nach Maßgabe der darin erfolgten Festlegungen einheitliche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einbeziehung missbräuchlicher Klauseln zu erlassen (Erwägungsgründe Nrn. 4 und 10). Vorgaben für gesetzliche Regelungen über den Vertragsschluss als solchen enthält sie nicht. Schließlich sind die vom Kläger vorgelegten Hinweise des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts München in ähnlich gelagerten Verfahren nicht geeignet, die Auffassung des Senats infrage zu stellen. Zum einen sind die Streitgegenstände und das Parteivorbringen in den betreffenden Verfahren nicht dargelegt worden. Zum anderen ist aus einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren (7 U 105/11) gerichtsbekannt, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ähnlich gelagerten Verfahren, deren Einzelheiten indessen nicht bekannt sind, auch Hinweise dahingehend erteilt hat, dass für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kein Anlass gesehen werde. Nach allem ist maßgeblich, dass der Kläger dem Vertragsschluss unstreitig nicht binnen eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie widersprochen hat, so dass der Vertrag wirksam zustande gekommen und erst durch die vom Kläger ausgesprochene Kündigung ex nunc beendet worden ist, so dass die Prämien mit Rechtsgrund gezahlt wurden. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen einer Verletzung von Belehrungs- oder Hinweispflichten hat das Landgericht zutreffend verneint. Im Antragsformular wurde der Kläger auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen, allerdings ohne Hinweis auf die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.. Diese Unvollständigkeit der Belehrung begründet jedoch keinen Schadensersatzanspruch. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Rechtsprechung über die Rechtsfolgen von Belehrungsmängeln bei Haustürgeschäften nicht entsprechend herangezogen werden. Dem stehen schon die erheblichen Unterschiede in den Vorgaben der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung (RL 90/619/EWG v. 8.11.1990, ABl. L 330 v. 29.11.1990, S. 50-61 und RL 92/96 EWG v. 10.11.1992. ABl. L 360 v. 9.12.1992, S. 1-27) einerseits sowie der Haustürgeschäftsrichtlinie (RL 1985/577 EWG v. 20.12.1985, ABl. L 372 v. 31.12.1985, S. 31-33) andererseits entgegen. Während Art. 4 der Haustürgeschäftsrichtlinie ausdrücklich die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zu einer schriftlichen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht anspricht und Vorgaben zu Form und Inhalt der Belehrung enthält, sieht Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in der Fassung von Art. 30 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung lediglich eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, ein Recht des Versicherungsnehmers vorzusehen, binnen 14 bis 30 Tagen ab Kenntnis vom Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten zu können, ohne dass Belehrungspflichten angesprochen würden. Wäre die Haustürgeschäftsrichtlinie entsprechend anwendbar, so wäre im Übrigen zu verlangen, dass der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass er den Vertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung widerrufen hätte. Denn Entsprechendes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch aus c.i.c. wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften voraus (BGHZ 169, 109 ff. Rn 43 in juris). Vortrag hierzu hat der Kläger jedoch nicht gehalten. Sein Vorbringen zu einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen ist unsubstantiiert. Es erschließt sich nicht, über welche Art von Rückvergütungen der Kläger Aufklärung vermisst. Auch wenn man zugrunde legen würde, dass der Kläger auf die im Anwaltsschreiben vom 14.12.2009 angesprochene Aufklärung über Abschlusskosten und Rückvergütungen „aus der Vermittlung bzw. dem Kauf der Kapitalanlageprodukte der vertragsgegenständlichen Fonds“ abstellen möchte, wäre damit ein Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargetan. Sofern damit die Aufklärung über Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherungsvertrags gemeint sein sollte, geht es um die Übergabe von Verbraucherinformationen nach § 10 a VVG a.F. Die Folgen einer fehlenden Mitteilung dieser Informationen sind indessen bereits durch § 5 a VVG a.F. abschließend geregelt worden. Sofern der Kläger Rückvergütungen bei Anlagegeschäften meinen sollte, welche die Beklagte als Anlegerin tätig, fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Aufklärungspflicht der Beklagten ihren Versicherungsnehmern gegenüber. Der Lebensversicherer, der mit den gezahlten Prämien Anlagewerte erwirbt, legt eigenes Vermögen an, über dessen Verwendung er seinen Versicherungsnehmern keine Rechenschaft schuldet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Pflicht der Banken, Anlageinteressenten über Rückvergütungen aufzuklären, daraus hergeleitet, dass die für die Bank Handelnden sich dann, wenn Rückvergütungen fließen, in einem Zielkonflikt befinden. Sie sollen zum einen im Interesse des Kunden anlage- und anlegergerecht beraten, haben zum anderen aber ein Eigeninteresse daran, dem Kunden solche Produkte nahe zu bringen, für deren Vertrieb sie eine Rückvergütung erhalten. Dieser Zielkonflikt soll dem Kunden offengelegt werden, damit der Kunde ihn bei seiner Anlageentscheidung mit bedenken kann (BGHZ 170, 226 ff. Rn 23 in juris). Der eigenes Vermögen anlegende Versicherer steht jedoch im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht in einem solchen Zielkonflikt. Da dem Kläger keine Hauptforderung gegen die Beklagte zusteht, ist die Beklagte auch nicht zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Als im zweiten Rechtszug unterlegene Partei hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist, beschränkt auf die sich aus § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ergebenden Rechtsfragen, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu diesen Rechtsfragen bereits erwogen hat. Hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsantrags und der Abweisung der über 6.159,14 € hinausgehenden Zahlungsanträge liegen dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.