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Urteil

7 U 166/12

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0409.7U166.12.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.05.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.05.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Eigenschadenversicherung für Gemeinden geltend. Der Kläger war mit Versicherungsschein vom 30.04.1991 ursprünglich bei der E Versicherung AG als führendem Versicherer ab dem 24.04.1991 gegen Eigenschäden auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Eigenschadenversicherung von Gemeinden, Gemeindeverbänden und gemeindlichen Einrichtungen versichert. Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der E Versicherung AG nunmehr führender Versicherer einer Eigenschadenversicherung, an der sie mit 75% beteiligt ist. Weitere 25% hielt die F Versicherungsanstalt, an deren Stelle die G Versicherung in Stadt1 getreten ist. Die Versicherung wurde durch Kündigungserklärung der Beklagten zum 01.01.2006 beendet. Gegenstand der Versicherung ist die Leistung von Entschädigung für Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer unmittelbar durch Vertrauenspersonen zugefügt und während der Dauer des Vertrags verursacht werden durch fahrlässige Dienstpflichtverletzungen der Vertrauenspersonen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen (§ 1 Abs. 1 AVB). Vertrauenspersonen sind die im Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehenden Beamten, Ehrenbeamten, Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge (§ 2 AVB). Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen ist der Verstoß, der einen nach dem Versicherungsvertrag zu ersetzenden Schaden verursacht hat. Ist ein Schaden durch ein Unterlassen herbeigeführt worden, so gilt der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem bei einer normalen Sachbehandlung die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden müssen (§ 4 AVB). Mit Schreiben vom 30.11.2009 hat der Kläger der Beklagten einen möglichen Eigenschaden angezeigt und mit Schreiben vom 25.03.2010 näher erläutert. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 16.04.2010 um weitere Erklärungen, auf das der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2010 antwortete. Mit Schreiben vom 11.03.2011 lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen ab. Den Versicherungsfall leitet der Kläger aus einem Verhalten zweier Sachbearbeiterinnen des Sozialamtes im Zusammenhang mit der Bewilligung von Sozialleistungen für das Pflegekind H her. H war bei einer Pflegefamilie untergebracht, die im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnte, hatte seinen letzten Aufenthalt vorher jedoch in der Stadt Stadt2 gehabt. Die Pflegeeltern beantragten für ihr Pflegekind im Jahr 2005 Leistungen der Frühförderung nach §§ 53 ff. SGB XII. Insgesamt wurden von 2005 bis zum 29.10.2008 Leistungen von 20.750,82 € bewilligt und erbracht, wovon der Großteil auf Kosten für eine integrative Kindertagesstätte (19.296,86 €) entfiel. Daneben wurden noch Kosten für ambulante und mobile Frühförderung von 1.240,16 € und Kosten für heil-, sozial und sonderpädagogische Leistungen von 213,80 € erbracht. Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen erfolgte durch die Sachbearbeiterinnen K und L. Mit Schreiben vom 29.10.2009 wandte sich der Kläger an die Stadt Stadt2 mit der Bitte um Kostenerstattung nach § 107 SGB XII, weil diese der für die Leistung örtlich zuständige Sozialträger sei, da H vor seiner Unterbringung in der Pflegefamilie seinen letzten Aufenthalt in Stadt2 gehabt habe. Die Stadt Stadt2 gab im Auftrag des überörtlichen Sozialhilfeträgers des Landes dem Erstattungsantrag bezüglich der Frühförderung in der integrativen Tagesstätte grundsätzlich gemäß § 106 SGB XII rückwirkend bis zum 03.11.2008 statt, lehnte aber Leistungen für den vorausgehenden Zeitraum vom 01.04.2005 bis 02.11.2008 gemäß § 111 SGB XII ab, da der Anspruch insoweit nicht innerhalb der Frist von zwölf Monaten geltend gemacht worden war. In Höhe des abgelehnten Erstattungsbetrages von 20.750,82 € begehrt der Kläger nun bedingungsgemäße Leistungen aus der Eigenschadenversicherung, von dem ein Selbstbehalt von 665,69 € abzuziehen ist. Der Kläger hat geltend gemacht, dass ein versicherter Eigenschaden in versicherter Zeit vorliege, weil seine ordnungsgemäß ausgebildeten und geschulten Mitarbeiterinnen fahrlässig nicht beachtet hätten, dass für die Leistungserbringung nicht die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe des tatsächlichen Aufenthalts des Pflegekinds nach § 98 Abs. 1 SGB XII maßgeblich sei, sondern die Zuständigkeit des letzten tatsächlichen Aufenthalts des Pflegekinds vor der Unterbringung bei den Pflegeeltern. Als Aufnahme in eine „Einrichtung“ im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII hätten sie die Unterbringung in einer Pflegefamilie ursprünglich nicht angesehen. Die Problematik sei ihnen erst später bewusstgeworden. Die Mitarbeiterinnen hätten die örtliche Zuständigkeit zudem gar nicht geprüft. Der Schaden sei mit Erlass der Bewilligungsbescheide im Jahr 2005 entstanden, als die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit unterblieben sei und eine Regressierung nicht mehr möglich gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.094,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in erster Instanz ihre Passivlegitimation nicht in Frage gestellt, sich aber damit verteidigt, dass den Sachbearbeiterinnen keine Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Mitarbeiterinnen erst im Juni 2008 Kenntnis von den Zusammenhängen erlangt hätten; im Übrigen habe schon seit 2006 kein Versicherungsschutz mehr bestanden. Darüber hinaus werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Mitarbeiterinnen ihre Zuständigkeit überhaupt nicht geprüft hätten. Den Kläger treffe jedenfalls ein Organisationsverschulden, für das sie nicht einzustehen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gleich zwei Mitarbeiter fahrlässig die örtliche Zuständigkeit nicht geprüft hätten. Auch spreche der Umstand, dass die abschließende Prüfung dann noch über ein Jahr gedauert habe, dafür, dass es sich tatsächlich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt habe, die von der gesamten Behörde zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend bewertet worden sei. Es fehle an der Kausalität für den Schaden, weil für den Kläger noch bis zu zwölf Monaten nach der Bescheidung die Möglichkeit bestanden hätte, bei der Stadt Stadt2 zu regressieren. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es angeführt, es liege eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung vor, da die beiden Sachbearbeiterinnen Leistungen der Frühförderung bewilligt hätten, ohne dass der Kläger dafür örtlich zuständig gewesen sei. Der Fahrlässigkeitsvorwurf sei begründet, da die Sachbearbeiterinnen entweder zur Zuständigkeitsprüfung nicht befugt oder fachlich nicht in der Lage gewesen seien; für den Fall, dass sie befugt und kompetent gewesen seien, hätten sie ebenfalls fahrlässig gehandelt, indem sie die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit entweder gar nicht oder fehlerhaft durchgeführt hätten. Insbesondere sei die Prüfung trotz der neuen Gesetzeslage nicht so unüberschaubar oder komplex gewesen. Sollte dennoch eine Überforderungssituation vorgelegen haben, hätte fachliche Hilfe angefordert werden müssen. Trotz der bestehenden Regressmöglichkeit sei die Dienstpflichtverletzung auch kausal für den eingetretenen Schaden geworden. Die Beklagte habe auch kein Organisationsverschulden des Klägers dargetan. Der Kläger habe die Anmeldefrist des Versicherungsfalles unverschuldet versäumt, da er den Versicherungsfall erstmals 2008 habe erkennen können. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter und verweist auf die schriftlichen Stellungnahmen der beiden Sachbearbeiterinnen, die bei Prüfung des Leistungsantrages zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die örtliche Zuständigkeit des Klägers gegeben gewesen und der Aufenthalt der leiblichen Eltern von H bedeutungslos sei. Tatsächlich werde die für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Frage, ob die Pflegeeltern eine Einrichtung im Sinne der Zuständigkeitsvorschriften seien, kontrovers beurteilt, weshalb mangels objektiver oder subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung keine fahrlässige Dienstpflichtverletzung vorliege. Das Ergebnis sei nämlich vertretbar gewesen. Die Frage der Zuständigkeit in diesen Fällen sei im Übrigen bis heute noch umstritten. Der Schaden sei zudem erst 2006 und damit nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten, als die Ausschlussfrist des Erstattungsanspruchs gegenüber der Stadt Stadt2 abgelaufen gewesen sei. Der unmittelbare Schaden sei durch die Untätigkeit der Mitarbeiter entstanden. Sofern der Kläger die Frage der örtlichen Zuständigkeit für eindeutig geklärt halte, fehle es an Vortrag dazu, dass er seine Mitarbeiter dahingehend geschult habe; dies stelle ein Organisationsverschulden dar. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.05.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die fahrlässige Dienstpflichtverletzung sei darin zu sehen, dass die Mitarbeiterinnen die örtliche Zuständigkeit angenommen hätten, ohne die Zuständigkeit näher zu prüfen. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2003 sei die hier zugrundeliegende Zuständigkeitsfrage auch nicht mehr umstritten gewesen, so dass eine von dieser Auffassung abweichende Entscheidung rechtlich nicht mehr vertretbar gewesen sei. Die nunmehr in der Berufungsinstanz vorgelegten Stellungnahmen der Mitarbeiterinnen seien verspätet. Es liege zudem weder eine überholende Kausalität noch ein Organisationsverschulden vor. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht nämlich ein Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. in Verbindung mit § 1 Ziff. 1a der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Eigenschadenversicherung von Gemeinden, Gemeindeverbänden und gemeindlichen Einrichtungen (im Weiteren: AVB) nicht zu. Vorliegend findet nach Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG das VVG in der bis zum 01.01.2008 geltenden Fassung Anwendung, da der Versicherungsvertrag vor diesem Datum geschlossen wurde und der Versicherungsfall in Gestalt des im Jahr 2005 eingetretenen Verstoßes (irrtümliche Bewilligung der Leistungen trotz Unzuständigkeit) ebenfalls vor Ablauf des Jahres 2008 eingetreten ist. Zwar ist hier davon auszugehen, dass die beiden bei dem Kläger angestellten Sachbearbeiterinnen bei Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung objektiv eine Dienstpflichtverletzung begangen haben. Vorliegend haben die Sachbearbeiterinnen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs - Sachbearbeitung der teilstationären Frühförderung - im Jahr 2005 Leistungen angeordnet, für die der Kläger örtlich nicht zuständig war und die er deshalb nicht hätte erbringen müssen, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Dieser Verstoß ist jedoch nicht fahrlässig von ihnen herbeigeführt worden. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Acht lässt. Für die Beurteilung von amtlichem Handeln kommt es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat der Beamte die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, so kann aus der nachträglichen Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (OLG München, Beschluss vom 07.11.2011, Az. 1 U 2597/11; zitiert nach Juris; Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, § 839 Rn. 53). Vorwerfbar ist hingegen, wenn der Amtsträger Hilfsmittel, soweit zumutbar, zur Klärung nicht heranzieht. Nach dem Vortrag des Klägers sollen die Sachbearbeiterinnen die Rechtsfrage der örtlichen Zuständigkeit nicht näher geprüft haben. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass überhaupt keine Zuständigkeitsprüfung stattgefunden hat. Vielmehr soll jedenfalls keine Prüfung der einschlägigen Vorschrift nach § 107 SGB XII stattgefunden haben. Die Beklagte hat dazu in der Berufungsinstanz die Stellungnahmen der Sachbearbeiterinnen vom 16.06.2010 und 04.06.2010 vorgelegt. Dass die Beklagte diese Schriftstücke erst in der Berufungsinstanz vorgelegt hat, führt nicht zu einem Ausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO, denn die entsprechende Behauptung hatte die Beklagte bereits erstinstanzlich aufgestellt, so dass es sich jetzt hier nicht um neuen Vortrag, sondern lediglich um eine zulässige Ergänzung und Konkretisierung handelt. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass sie die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorab geprüft und eine Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII bejaht haben. Tatsächlich war jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 5 C 14/02; zitiert nach Juris) gemäß § 107 SGB XII § 98 Abs. 2 SGB XII entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Unterbringung in einer Pflegefamilie der stationären Unterbringung in einer Einrichtung gleichgestellt wird. Örtlich zuständig ist deshalb der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk der Hilfsbedürftige vor der Aufnahme in die Einrichtung seinen Aufenthalt hatte, vorliegend mithin die Stadt Stadt2. Dabei umfasst § 107 SGB XII auch die vorliegend angeordnete Kostenerstattung für die sozialrechtliche Eingliederungshilfe. Soweit die Beklagte dagegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Hamburg für die gegenteilige Meinung anführt (Urteil vom 01.09.2005, Az. 4 Bf 441/01), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Oberverwaltungsgericht bezieht sich nämlich ausdrücklich auf die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes und erklärt, an seiner früheren Auffassung nicht mehr festzuhalten und sich dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr anzuschließen. Auch aus der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2011 ergibt sich nicht, dass die Frage noch streitig ist; das Gericht folgt vielmehr ohne weiteres der Auffassung, dass es auf den ursprünglichen Aufenthaltsort des Kindes beziehungsweise seiner leiblichen Eltern ankommt. Auch aus der angegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22.06.2009 ergibt sich nichts Anderes. Dass die Auffassung der beiden Sachbearbeiterinnen als rechtlich noch vertretbar anzusehen gewesen wäre, lässt sich daher nicht feststellen. Hingegen ist festzustellen, dass die Rechts- beziehungsweise Gesetzeslage insgesamt komplex und schwierig zu überschauen ist. Bereits der Ausgangspunkt, dass sich eine Zuständigkeitsregelung in § 107 SGB XII mit der Überschrift „Kostenerstattung bei Unterbringung in einer Familie“ verbirgt und auch Zusammenhangskosten wie zum Beispiel die Eingliederungshilfen unter die Erstattung fallen, obwohl der entsprechend anwendbare § 98 Abs. 2 SGB XII stationäre Leistungen betrifft, ist für einen Nichtjuristen nicht zu überblicken. Zudem ist es nicht die Aufgabe einer Sachbearbeiterin, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verfolgen und auszuwerten. Die Sachbearbeiterinnen hätten vielmehr durch Schulungen und konkrete Anweisungen auf die Rechtslage hingewiesen werden müssen. Dies ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht geschehen. Bis jedenfalls Juni 2008 hat sich der Kläger offenbar gar keine Gedanken über die Problematik gemacht, sondern ging vielmehr davon aus, dass stets auf den aktuellen Aufenthaltsort des Hilfsbedürftigen abzustellen sei. Dafür spricht das Schreiben des Klägers vom 29.11.2010, aus dem sich ergibt, dass er zunächst davon ausgegangen ist, die Leistungen der Eingliederungshilfe seien von ihm zu Recht erbracht worden, da § 107 SGB XII lediglich die Kosten der Unterbringung in der Pflegefamilie, nicht aber andere Leistungen - wie hier die Frühförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe - betreffe. Erst nach intensiver Auseinandersetzung mit der Problematik sei man in der Behörde des Klägers zu dem Schluss gekommen, dass von § 107 SGB XII auch die vorliegenden Leistungen umfasst würden. Noch deutlicher räumt der Kläger das Organisationsverschulden seiner Behörde im Schreiben vom 25.03.2010 ein, in dem er angibt, dass, obwohl die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Pflegekindern damals allgemein kontrovers diskutiert worden sei, die Behörde ihre Zuständigkeit nicht in Frage gestellt hätte; dies sei erst anlässlich der aus einem im Dezember 2007 stattgefundenen Seminar gewonnenen Kenntnisse erfolgt. Der Kläger hat dazu erstinstanzlich ausgeführt, dass man im Anschluss an dieses Seminar die Ergebnisse ausgewertet und sich entschlossen habe, die Fälle, in denen eine Pflegefamilie eingesetzt worden sei, zu überprüfen. Hinzu kommt, dass in der Folgezeit auch nicht unmittelbar ein Regressanspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger geltend gemacht worden ist. Auch dies weist darauf hin, dass man sich in der Behörde des Klägers über die tatsächliche Rechtslage nicht im Klaren war. Wenn aber die gesamte Behörde fälschlich davon ausging, dass ihre örtliche Zuständigkeit in der vorliegenden Fallkonstellation gegeben war und die Sachbearbeiterinnen nach Prüfung der Zuständigkeit lediglich dem Standpunkt ihrer Behörde gefolgt sind, ist ihnen dies nicht vorzuwerfen (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.11.2011, Az. 1 U 2597/11; zitiert nach Juris). Insoweit führt auch der von der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angebrachte Einwand, die Sachbearbeiterinnen hätten angesichts der Besonderheit der Unterbringung des Hilfsbedürftigen in einer Pflegefamilie von sich aus Nachfrage halten müssen, zu keiner anderen Beurteilung. Dass vorliegend eine von § 98 Abs. 1 SGB XII abweichende Zuständigkeit gegeben sein könnte, war für die Sachbearbeiterinnen nicht erkennbar. Es hätte vielmehr der Behördenleitung oblegen, sich vorausschauend mit der streitgegenständlichen Zuständigkeitsproblematik zu befassen und ihre Sachbearbeiter entsprechend anzuweisen. Ein solches Organisationsverschulden der Behörde ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Es fehlt insoweit bereits an der erforderlichen Unmittelbarkeit des Verstoßes und des dadurch verursachten Schadens, da versichert nur Dienstpflichtverletzungen sind, die unmittelbar durch Vertrauenspersonen begangen worden sind (Langheid/Wandt/Grote, Münchener Kommentar, VVG, 2011, VertrauensschadenV Rn. 43). Einen darüber hinaus gehenden Versicherungsschutz haben die Parteien nicht vereinbart. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.