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Urteil

7 U 102/14

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0326.7U102.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2014 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge des Zusammenstoßes seines Fahrzeugs Marke1 Fahrgestellnummer ... mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ... am ...4.2012 entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Schadens und über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2014 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge des Zusammenstoßes seines Fahrzeugs Marke1 Fahrgestellnummer ... mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ... am ...4.2012 entstanden ist, ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Schadens und über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz von den Beklagten mit der Behauptung, die Ehefrau des Beklagten zu 2), die Zeugin A, sei am ....4.2012 mit dem Fahrzeug Marke2, amtliches Kennzeichen ..., für welches bei der Beklagten zu 1) eine Haftpflichtversicherung besteht und dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, beim Ausparken aus einer Parklücke im Parkhaus ... in Stadt1 rückwärts in sein in der Fahrspur stehendes Fahrzeug, einen Marke1, Fahrgestellnummer ... mit dem ... amtlichen Kennzeichen ..., gefahren und habe dabei Schäden an der rechten Seite hinten verursacht. Zum Beweis dieser Behauptung beantragte der Kläger zunächst, ihn als Partei zu vernehmen, hat dann aber auch Zeugenbeweis (die Unfallgegnerin) und die Einholung eines Rekonstruktionsgutachtens angeboten. Der Beklagten zu 1) liegt ein Schreiben der Ehefrau des Beklagten zu 2) vom 11.2.2013 vor, in dem der Hergang bestätigt wird (Anlage A2). Bezüglich der Eigentumslage trägt der Kläger vor, er habe das Fahrzeug am 1.4.2012 als Händler unter der Firma B ... erworben (Kaufvertrag Anlage K6; Zeuge C). Zur Rechtsform hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokoll vom 23.5.2014 in der mündlichen Verhandlung erklärt: "Seit 2014 sind wir eine GmbH, nämlich B-... GmbH. Das hat mit dem Unfall nichts zu tun. Damals waren wir Einzelunternehmer." Die Beseitigung dieser Schäden erfordert nach der Behauptung des Klägers Reparaturkosten von 6.332,88 € netto. Die Schäden seien ausschließlich durch den Unfall entstanden. Der Vorbesitzer habe, wie auch im Kaufvertrag erwähnt sei, mit dem Fahrzeug einen Schaden gehabt, den er habe instand setzen lassen. Dafür liege die Reparaturbestätigung des Sachverständigen SV1 vom 15.3.2012 (Anlage K 13) vor. Der Kläger beruft sich ferner auf das Zeugnis seines Verkaufsleiters C (Bl. 59) für die Schadensfreiheit der Fahrzeugseite, die bei dem Unfall vom ...4.2012 beschädigt wurde. Der Kläger habe auch Aufnahmen vom Schadentag, so dass ausgeschlossen sei, dass bei der Begutachtung durch den Sachverständigen SV2 später hinzugekommene Schäden beurteilt worden seien. Ferner verlangt der Kläger Freistellung von Gutachterkosten in Höhe von 643 €, eine Auslagenpauschale von 25 € und Ersatz für inzwischen bezahlte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 555,60 €. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers, der zum Unfallzeitpunkt noch nicht als Halter eingetragen gewesen sei; die Firma B ... sei eine Gesellschaft. Sie gestehen einen Kontakt der Fahrzeuge am ...4.2012 im Parkhaus zu, bestreiten aber den Hergang im Übrigen mit Nichtwissen und bezweifeln, dass es sich um einen für den Kläger unfreiwilligen Zusammenstoß gehandelt habe. Ferner bestreiten die Beklagten, dass es durch den behaupteten Unfall zu den Schäden gekommen sei, die in dem vom Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen SV2 festgestellt seien. Denn der Sachverständige habe die Schäden am anderen Fahrzeug und den angeblichen Hergang nicht gekannt und habe daher nicht beurteilen können, ob die Schäden von dem behaupteten Unfall stammen könnten. Auch die inhaltliche Richtigkeit dieses Gutachtens werde bestritten. Da die vorhandenen Schäden nicht insgesamt auf den behaupteten Unfall zurückgeführt werden könnten, sei die Klage unbegründet, weil nicht verlässlich bestimmt werden könne, welche Schäden schon vorgelegen hätten und welche bei der Kollision entstanden seien. Das Gutachten sei auch unbrauchbar, weil die Vorschäden nicht erfasst seien. Es weise verschiedene Daten auf (20.4, 20.12.2012 und 13.1.2013). Daher seien Gutachterkosten nicht zu begleichen. Nach einem von der Beklagten selbst eingeholten Gutachten (Sachverständiger SV3, Anlage A 11) sei die Schadenskalkulation des Sachverständigen SV2 überzogen; nachvollziehbar - aber von der Beklagten gleichwohl bestritten - seien lediglich 793,13 € netto. Es gebe Anzeichen für ein manipuliertes bzw. "ausgenutztes" Unfallgeschehen. Denn der Kläger benenne nicht die Unfallgegnerin als Zeugin. Es handle sich um ein bereits älteres Fahrzeug der Luxusklasse. Das geschilderte Geschehen sei nicht plausibel, weil der Kläger nicht vortrage, wann er den Ausparkversuch bemerkt habe, ob er noch habe bremsen, ausweichen oder hupen können. Der Kläger sei immer weiter auf den ... Marke2 zugefahren. Sein Fahrzeug habe im Kollisionszeitpunkt gestanden. Der Kläger habe offenbar erwartet, dass die Ehefrau des Beklagten zu 2) gegen sein Fahrzeug fahre. Das Gutachten SV2 verneine erkennbare Vorschäden, obwohl das Fahrzeug 2 Vorschäden gehabt habe, die von dem Sachverständigen SV2 im ersten Quartal 2012 begutachtet worden seien. Außerdem sei das Fahrzeug von dem Sachverständigen SV4 am 26.1.2012 begutachtet worden wegen eines Unfalls vom ...1.2012 in Stadt2 (Anlage K5); der Sachverständige habe Reparaturkosten von über 32.000 € festgestellt. Darüber werde ein Prozess vor dem Landgericht X (Az. .../12) geführt. Das hierzu eingeholte Gerichtsgutachten habe inkompatible und nicht kausale Schäden festgestellt. Es werde bestritten, dass diese Schäden fachgerecht instand gesetzt seien. Bei einer Nachbesichtigung am 29.3.2012 sei am Dach eine Lackschichtdicke gemessen worden, die erheblich über dem Originalzustand liege. Da bei dem Schadenereignis vom ....1.12 das Dach nicht beschädigt worden sei, sei ein weiterer Vorschaden nicht auszuschließen. Auch deshalb werde der Kauf durch den Kläger bestritten. Der Sachverständige SV2 habe das Fahrzeug am 26.3.2012 wegen eines Vorfalls vom 21.3.2012 besichtigt und dabei Reparaturkosten von 5.413,96 € festgestellt. Darüber werde bei dem Landgericht Y, Az. .../12, prozessiert. Der Kläger sei bei diesem Vorfall Fahrer gewesen und habe den Schaden nach dem Klagevortrag in jenem Prozess instand gesetzt. Es werde aber bestritten, dass dies fachgerecht und nach Herstellervorgaben erfolgt sei. Der Kläger habe das Fahrzeug zum Verkauf annonciert und es dabei als gepflegt bezeichnet, die Vorschäden aber nicht erwähnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Denn er habe zum Eigentumserwerb nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vortrag sei widersprüchlich, soweit er vorgetragen habe, er habe das Fahrzeug erworben, während im Kaufvertrag eine Firma B-... genannt sei. Daran ändere nichts, dass der Kläger habe vortragen lassen, dass es sich dabei um seine Einzelfirma handle. Denn der Kläger habe eingeräumt, dass sein Unternehmen seit 2014 als GmbH geführt werde. Damit sei davon auszugehen, dass der gesamte Geschäftsbetrieb einschließlich des Eigentums am Fahrzeug und des etwaigen Ersatzanspruchs auf die Gesellschaft übertragen worden sei. Dass der Kläger einzelne Gegenstände in seinem Privatvermögen behalten habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher scheide auch die Eigentumsvermutung aus. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der Zurückverweisung beantragt und im Übrigen seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Vortrag zum Eigentumserwerb sei schlüssig, weil es kein Widerspruch sei, dass der Kläger das Fahrzeug erworben habe und der Kaufvertrag auf die Firma B-... laute, weil es sich dabei um die Firma des Klägers, der Fahrzeughändler sei, handle. Dass der Kläger Händler sei, sei auch unstreitig gewesen. Die Beklagten hätten auch keine Personenverschiedenheit behauptet. Jedenfalls habe eine Beweisaufnahme erfolgen müssen, da der Kläger für den Erwerbsvorgang Zeugenbeweis angeboten habe. Die weitere Feststellung des Landgerichts, es sei zu einem Rechtsformwechsel gekommen, sei unzutreffend und beruhe auf Vermutungen. Die GmbH sei schon eine Woche nach Gründung wieder aufgegeben und beim Gewerbeamt abgemeldet worden. Der Kläger habe sein Betriebsvermögen auch nicht auf die GmbH übertragen. Die Frage der Rechtsform habe ausschließlich das Landgericht in der mündlichen Verhandlung anhand eines Registerauszugs aufgebracht. Die Beklagte habe zuvor nicht bestritten, dass der Kläger Einzelkaufmann sei. Es habe den Kläger auf die Schlüsse, die es aus der Existenz der B-GmbH habe ziehen wollen, hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, ggf. zur Beantragung eines Parteiwechsels, geben müssen. Der vom Landgericht angenommene Rechtsformwechsel und Vermögensübergang habe aber wegen § 265 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben müssen. Im Übrigen habe das Landgericht auch die für den Kläger streitende Eigentumsvermutung gemäß §1006 BGB berücksichtigen müssen. Wegen des klägerischen Antrags nimmt das Berufungsgericht auf die Berufungsbegründung vom 5.9.2014 Bezug. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist begründet. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts kann so nicht bestätigt werden. Die Begründung des klagabweisenden Urteils ist nicht tragfähig. Der Kläger weist mit Recht auf § 265 ZPO hin. Danach ist es unerheblich, ob der Kläger sein Betriebsvermögen auf eine GmbH übertragen hat. Denn diese Veräußerung wäre nach Rechtshängigkeit erfolgt. Die Eintragung der GmbH erfolgte Anfang 2014, der Gesellschaftsvertrag stammt vom 9.12.2013, die Klage wurde aber bereits im Sommer 2013 erhoben. Es handelt sich auch nicht um eine bloße Umwandlung, weil eine einzelkaufmännische Firma nicht identitätswahrend in eine GmbH umgewandelt werden kann. Unzutreffend ist auch die Annahme des angefochtenen Urteils, der Vortrag zum Erwerb sei wegen Widersprüchlichkeit unsubstantiiert. Entgegen verbreiteter Praxis ist widersprüchlicher Vortrag nicht unbeachtlich. Vielmehr ist bei wechselndem Vortrag die letzte Behauptung maßgeblich. Erscheint ein Parteivortrag dennoch widersprüchlich, muss das Gericht den Widerspruch mit der Partei erörtern und auf eine Klärung dringen. Im vorliegenden Fall bestand aber kein Widerspruch; der Kläger hat sich selbst als Händler bezeichnet und den unter einer Geschäftsbezeichnung oder Firma abgeschlossenen Kaufvertrag vorgelegt. Es liegt also auf der Hand, dass er damit vortragen wollte, dass er selbst mit "B-Fahrzeuge" identisch ist. Das hat der Kläger auch schon in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung klargestellt. Auf den Vortrag der von der Beklagten vermissten Einzelheiten des Vertragsabschlusses kommt es nicht an. Substantiierter Vortrag liegt vor, wenn die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine bestimmte Rechtsfolge gestatten. Dem genügt der Vortrag des Klägers, so dass die angebotenen Beweise zu erheben waren. Nach deren Erhebung steht fest, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in vollem Umfang zusteht. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs. Er hat es am ...4.2012 von Herr D gekauft, wie der schriftliche Kaufvertrag vom gleichen Tag und die glaubhafte Aussage des Zeugen C belegen. Dass diese Urkunde, von der eine Ablichtung vorliegt, im Original von dem Kläger unterzeichnet wurde, bestreiten die Beklagten nicht. Durch Austausch von Geld und Schlüsseln und die Zurücklassung des Fahrzeugs im Besitz des Klägers ist auch die Übereignung sinnfällig zum Ausdruck gekommen. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist. Welchen Zeitpunkt des Eigentumserwerbs der Kläger in einem anderen Rechtsstreit vorträgt, ist hier unerheblich. Wenn der Vortrag in dem anderen Rechtsstreit richtig wäre, wäre der Kläger gleichfalls Eigentümer. Wenn der Vortrag falsch wäre, würde dies an der Richtigkeit der hier getroffenen Feststellung nichts ändern. Aufgrund der Vernehmung der Zeugin A steht auch fest, dass es zu dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeug so gekommen ist, wie der Kläger dies darstellt, dass also die Zeugin A mit dem ... Marke2 beim Ausparken rückwärts das in der Fahrgasse des Parkhauses stehende Fahrzeug des Klägers rechts hinten angestoßen hat. Dass dieses Ereignis für den Kläger nicht unfreiwillig gewesen ist, hat die Beklagte, die die Voraussetzungen einer einverständlichen Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs beweisen muss, nicht nachgewiesen. Bei der Behauptung, der Kläger sei in der Fahrgasse stehen geblieben, weil er damit gerechnet habe, dass die Zeugin A beim Ausparken sein Fahrzeug übersehe, und habe den für ihn absehbaren Zusammenstoß bewusst in Kauf genommen, obwohl er diesem habe ausweichen können, handelt es sich um eine bloße Spekulation, die weder durch die Situation noch durch die Gesamtheit sonstiger Umstände gestützt wird. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Kläger sich gerade noch rechtzeitig vor die unachtsam aus der Lücke setzende Zeugin gesetzt haben soll. Der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Zeugin A das Fahrzeugs des Klägers nicht bemerkt habe, ist keine Besonderheit dieses Unfalls; denn wohl die meisten Unfälle beruhen auf Unachtsamkeit, die dem Unfallverursacher nachher nicht erklärlich ist. Die anderen Umstände, nämlich drei Unfälle des Fahrzeugs der Luxusklasse in kurzer Folge, die auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, von denen einer dem Kläger vor dem hier behaupteten Erwerb des Fahrzeugs widerfahren sein soll, die Nichterwähnung der Vorunfälle in der Verkaufsanzeige und die unterbliebene Erwähnung von Vorschäden im Gutachten SV2, reichen nicht aus, zumal eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Verkäufer vor dem großen Schaden vom 17.1.2012 nicht bekannt ist. Die Anrechnung eines Mitverschuldens oder der Betriebsgefahr scheiden nach den Umständen aus, da das klägerische Fahrzeug stand und nicht feststeht, dass der Kläger die Unachtsamkeit der Zeugin A bemerkt hat und bei optimaler Reaktion den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können. Da der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchsgrundes entscheidungsreif ist, während zur Schadenshöhe noch eine Beweisaufnahme erforderlich sein wird, hat das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen und macht im Übrigen von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Gebrauch. Über die Höhe des Schadens ist Beweis zu erheben, da entgegen der Ansicht der Beklagten ein Schaden schlüssig dargelegt ist. Es ist erwiesen, dass der Zusammenstoß mindestens zu Kratzern am Radhaus und einem Schaden an der Felge rechts hinten geführt hat. Diese Schäden hat die Zeugin A gesehen. Dass diese Spuren vom Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug stammen, steht fest, weil sie nach der von den Beklagten vorgelegten sachverständigen Stellungnahme kompatibel sind und auch am Beklagtenfahrzeug Schäden entstanden waren (gebrochene Heckleuchte), so dass es auf der Handliegt, dass der Zusammenstoß auch beim gegnerischen Fahrzeug Spuren hinterlassen hat. Eine nicht abgrenzbare Überlagerung mit Vorschäden hat der Kläger in Abrede gestellt und behauptet, dass das Fahrzeug vorher unbeschädigt war bzw. dass der große Schaden vom Januar 2012 ordnungsgemäß repariert war. Darüber und über die - bestrittene -Angemessenheit der geltend gemachten Reparaturkosten bzw. über das tatsächliche Ausmaß des Schadens, der durch die Kollision am ...4.2012 verursacht wurde, wird Beweis zu erheben sein. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf der gesetzlichen Anordnung des § 708 Nr. 10 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.