Urteil
7 U 27/14
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0626.7U27.14.00
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.01.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zusätzlich zu den ausgeurteilten 200.000,- € ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und weiteren immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom XX.XX.2012 zu 75 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten an Rechtsanwalt A, Straße1, Stadt1 in Höhe von weiteren 1.220,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen werden die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann ihrerseits die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.01.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zusätzlich zu den ausgeurteilten 200.000,- € ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und weiteren immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom XX.XX.2012 zu 75 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten an Rechtsanwalt A, Straße1, Stadt1 in Höhe von weiteren 1.220,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen werden die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann ihrerseits die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er für sein Fahrzeug Marke1, amtliches Kennzeichen: …, eine Haftpflichtversicherung auf der Grundlage der AKB 2008 unterhält, die Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für ihm künftig entstehende materielle und weitere immaterielle Schäden. Der 197X geborene Kläger erlitt am XX.XX.2012 einen Verkehrsunfall auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers in Stadt2. Er beabsichtigte, nach Beendigung seines Arbeitstages gegen 17.15 Uhr mit seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen B, mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug des Typs Marke1 vom Betriebsgelände ihres gemeinsamen Arbeitsgebers nach Hause zu fahren. Der Kläger und der Zeuge B bildeten eine Fahrgemeinschaft; der Zeuge B war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und hatte auch nie eine erworben, was dem Kläger bekannt war. Der Zeuge B nahm zunächst auf dem Beifahrersitz Platz, während der Kläger noch Müll aus dem Fahrzeug entsorgen wollte. Dazu beugte sich der Kläger von der Fahrerseite in das Fahrzeug hinein, suchte Abfälle zusammen und trug sie zu einem einige Meter entfernt aufgestellten Müllcontainer. Während der Kläger damit beschäftigt war, stieg der Zeuge aus dem Fahrzeug aus, ging um das Fahrzeug herum und setzte sich auf den Fahrersitz. Der weitere Ablauf zum Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger selber hat an den Unfall keine genaue Erinnerung mehr, während der Zeuge bislang die Aussage verweigert hat. Sicher ist - auch aufgrund des durch eine auf dem Betriebsgelände befindliche Überwachungskamera festgehaltenen Bildmaterials -, dass das Fahrzeug gestartet, dabei die Fußbremse betätigt und der Rückwärtsgang eingelegt wurde. Nachdem die Fußbremse nicht mehr betätigt und Gas gegeben wurde, rollte das Fahrzeug mit geöffneter Fahrertür und dem zwischen Fahrertür und Fahrzeug eingeklemmten und mitgeschleiften Kläger in einem Rechtsbogen rückwärts in Richtung eines Stahlcontainers. Der Kläger wurde zwischen der Fahrertür und dem Stahlcontainer eingeklemmt und erlitt schwere Verletzungen an der Halswirbelsäule. Er wurde von einem Rettungshubschrauber in die ...klinik in Stadt3 transportiert, wo er operiert und zunächst in ein künstliches Koma versetzt wurde. Der Kläger erlitt aufgrund einer Kettenverletzung im Halswirbelsäulenbereich in Form von Spalt- und Kompressionsbrüchen an den HWK 5, 6 und 7 eine komplette hohe Halsmarklähmung beginnend unterhalb des HWL C4 mit hochgradiger Teillähmung beider Arme, einer Rumpfinstabilität und hochgradiger Lähmung beider Beine. Außerdem war die 9. Rippe gebrochen und die Lunge gequetscht. Aufgrund der Querschnittsverletzung bestehen eine Lähmung der Harnblase und des Darmes mit damit verbundener Inkontinenz, die wiederum zu rezidivierenden Infekten führt. Darüber hinaus besteht eine Insuffizienz der Atmung. Der Kläger musste deshalb über lange Zeit künstlich beatmet werden, weshalb es zu einem Liegegeschwür über dem Steißbein kam, das mehrfach operativ behandelt werden musste. Außerdem erlitt er wiederholte Fieberschübe, wegen derer er antibiotisch behandelt wurde. Er leidet an Spastiken und nach wie vor an einer ausgeprägten Schwäche der Atemfunktion, weshalb er eine umfangreiche Beatmungstherapie mit einem ambulanten Beatmungsgerät durchführen musste; es besteht weiterhin Beatmungspflicht mittels einer Trachenalkanüle. Aufgrund einer Einblutung im Glaskörper ist er auf dem rechten Auge nahezu erblindet. Der Kläger wird zeitlebens auf den Rollstuhl sowie auf fremde Hilfe in allen Aktivitäten des täglichen Lebens angewiesen sein. Er kann aufgrund der Beatmung nicht verständlich sprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berichte der …klinik vom 15.12.2011 und 14.11.2011 Bezug genommen. Für den Kläger wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 09.09.2011 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Post, Vertretung gegenüber öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Institutionen sowie der Vertretung in Rechtsangelegenheiten eingerichtet; Betreuerin ist seine Schwester Frau C. In dem von der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Zeugen B durchgeführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen schwerer Körperverletzung, Az. …/11, wurde, nachdem das Verfahren zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels ausreichender Beweise eingestellt und dann wieder aufgerufen worden war, unter dem 26.02.2013 Anklage gegen den Zeugen B wegen fahrlässiger Körperverletzung erhoben. Das Verfahren wurde am 29.08.2014 nach §§ 153, 154 StPO - ohne Durchführung einer Hauptverhandlung - eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer Ermittlungen ein Sachverständigengutachten vom 28.04.2011 des D zum Unfallhergang eingeholt, das dieser unter dem 28.09.2012 ergänzt hat. Er kam zu dem Ergebnis, dass das fahrtüchtige Fahrzeug aufgrund aktiven Eingriffs des Fahrers in Bewegung gesetzt und mit einer Geschwindigkeit von 11 bis 14 km/h beschleunigt und rückwärts gefahren wurde. Ein fahrlässiges Einlegen des Rückwärtsganges und Fahren des Fahrzeuges hielt er für ausgeschlossen. Während der Zeit von 21 Sekunden, in der die Bremslichter geleuchtet hätten, und in den weiteren 6 Sekunden, in denen die Rücklichter geleuchtet hätten, hätte der Kläger in der geöffneten Fahrertür gestanden und sich immer wieder in das Fahrzeuginnere gebeugt. Diese Feststellungen des Sachverständigen D sind zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 21.10.2011 sowie 19.06.2012 mit, dass sie wegen vorsätzlichen Handelns des Zeugen B keine Leistungen erbringen werde. Der Kläger hat behauptet, als er sich an der Fahrzeugtür der Fahrerseite befunden und in das Fahrzeuginnere gebeugt habe, um eine leere Flasche aus dem Fahrzeug zu holen, habe nicht er, sondern der Zeuge B das Fahrzeug angelassen und wohl versehentlich das Gaspedal getreten, so dass sich das Fahrzeug rückwärts in Bewegung gesetzt habe. Der Zeuge habe dabei nicht vorsätzlich gehandelt. Er sei nicht Halter des Fahrzeuges, sondern sein Vater. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu unterhalten; sein Vater habe über die Nutzung des Fahrzeuges bestimmt. Es bestehe zwischen den Aufräumarbeiten des Klägers im Fahrzeug und seiner Arbeit im Betrieb kein Zusammenhang, weshalb die Berufsgenossenschaft keinen Arbeitsunfall angenommen habe. Die Säuberung habe auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs gestanden, da sie nicht dazu gedient habe, den Betrieb zu unterstützen und auch nicht von gewisser Dauer gewesen sei; zu diesem Zeitpunkt hätten sie beide ihre Arbeit beendet und bereits eine halbe Stunde ausgestochen gehabt. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Zeuge B das Fahrzeug plötzlich in Gang setzen werde. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und weiteren immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom XX.XX.2012 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; 3. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten an Herrn Rechtsanwalt A, Straße1, Stadt1 in Höhe von 2.440,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt, so dass eine Haftung von vornherein ausgeschlossen sei. Der anders lautende Bescheid der Berufsgenossenschaft habe keine Bindungswirkung, weil sie an dem Verfahren nicht beteiligt worden sei. Zudem habe sich der Kläger bewusst in den Gefahrenbereich begeben; insbesondere habe er dem fahrerlaubnislosen Zeugen ermöglicht, auf dem Fahrersitz Platz zu nehmen. Darüber hinaus habe sich der Kläger über einen Zeitraum von 17 Sekunden im Bereich der offenen Fahrertür und weitere 8 Sekunden bei laufendem Motor und eingelegtem Rückwärtsgang befunden. Schließlich habe nicht der Zeuge B das Fahrzeug gestartet, vielmehr sei denkbar, dass der Kläger selber dies gewesen sei. Bei dem Kläger handele es sich um den Halter; in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft werde er als Halter geführt, ohne dass der Kläger dem widersprochen habe. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat beabsichtigt, Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen B, der allerdings schriftlich mitgeteilt hat, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, weshalb das Landgericht von seiner Vernehmung abgesehen hat. Es hat die Videoaufnahme in Augenschein genommen und die Strafakte beigezogen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 200.000,- € stattgegeben und dabei ein Mitverschulden des Klägers von 50 % angenommen. Zur Begründung hat es angeführt, grundsätzlich habe die Beklagte als Haftpflichtversicherer für die mit dem Fahrzeug verursachten Schäden einzustehen. Ob Ansprüche nach §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG in Hinblick auf § 8 StVG ausgeschlossen wären, hat es dahingestellt sein lassen. Jedenfalls hafte die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 115 VVG. Der Zeuge B habe den Kläger als Fahrer des Fahrzeugs durch Rückwärtsfahren zumindest fahrlässig an der Gesundheit beschädigt. Der Zeuge habe auf dem Fahrersitz gesessen, die Fußbremse betätigt, den Motor gestartet, den Rückwärtsgang eingelegt und das Fahrzeug in Bewegung versetzt, während sich der Kläger auf der Fahrerseite in das Fahrzeug gebeugt habe. Die Fahrt sei auf dem Betriebsgelände, das für den allgemeinen Verkehr geöffnet gewesen sein, während der unmittelbaren Vorbereitung des Fahrtantritts zur Nachhausefahrt passiert. Es handele sich bei dem Geschehen weder um einen Arbeitsunfall, noch stünde das Fahrmanöver in Zusammenhang mit dem Heimweg der Arbeitskollegen. Allerdings treffe den Kläger, bei dem es sich um den Halter des Fahrzeuges handele, ein erhebliches Mitverschulden. Er habe sich während des gesamten Vorgangs im Bereich der geöffneten Tür aufgehalten, obgleich die Gefahr eines versehentlichen Ingangsetzens offensichtlich gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 200.000,- € angemessen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit sie abgewiesen wurden, und macht geltend, dass es sich bei dem Säubern des Fahrzeugs weder um eine Unterstützungshandlung für den Betrieb gehandelt habe, noch diese Handlung von gewisser Dauer oder für den Betrieb erforderlich gewesen sei. Der Unfall habe sich vielmehr außerhalb der Arbeitszeit ereignet. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden an dem Unfall. Er habe nicht mitbekommen, dass der Zeuge B den Rückwärtsgang eingelegt habe; insbesondere habe er diesem keine entsprechende Weisung erteilt, er habe kein Interesse daran gehabt, dass der Zeuge das Fahrzeug in Gang setze. Die Videoaufnahme habe belegt, dass der Zeuge das Fahrzeug eigenständig in Gang gesetzt habe. Es sei nicht offensichtlich gewesen, dass der Zeuge - wie geschehen - handeln würde. Der Kläger habe auch nicht in die Handlungen des Zeugen eingewilligt. Er müsse sich auch nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen, weil er nicht dessen Halter sei, was er unter Beweisantritt dargelegt habe. Vielmehr habe sein Vater sämtliche zum Betrieb des Fahrzeugs nötigen Aufwendungen aus eigenen Mitteln getragen. Es greife auch kein Ausschlussgrund nach SGB VII ein, da der Kläger nicht betrieblich tätig gewesen sei. Das Betriebsgelände sei zudem für den öffentlichen Verkehr eröffnet gewesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und weiteren immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom XX.XX.2012 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; 3. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten an Herrn Rechtsanwalt A, Straße1, Stadt1 in Höhe von noch 1.220,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie im Rahmen ihrer Anschlussberufung, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere macht sie geltend, der Kläger sei durch das Entfernen des Mülls und das Hineinbeugen beim Betrieb des Fahrzeugs tätig gewesen. Der Kläger sei auch Halter des Fahrzeugs gewesen; es sei völlig offen, welche konkreten finanziellen Aufwendungen der Vater des Klägers getätigt haben wolle, um den Betrieb des Fahrzeugs zu unterhalten. Zudem sei unstreitig, dass der Kläger darüber entschieden habe, von wem das Fahrzeug benutzt worden sei. Der Kläger habe den Unfall alleine verschuldet. Er habe die Betriebsgefahr dadurch erhöht, dass er dem Zeugen die Weisung erteilt habe, sich auf den Fahrersitz zu begeben; er habe somit die Gefahr eines unbeabsichtigten Inbewegungsetzens selber eröffnet. Zudem greife hier der Haftungsausschluss nach SGB VII, da es sich um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt habe. Ein Haftungsausschluss ergebe sich auch daraus, dass der Kläger in das Handeln des Zeugen stillschweigend eingewilligt habe. Der Kläger habe dem Zeugen die unfallauslösenden Handlungen ermöglicht und sich bewusst in die entsprechende Gefahrenlage begeben. Die Beweislast für ein Verschulden des Zeugen trage zudem der Kläger; diesen Beweis habe er nicht geführt, da die tatsächlichen Abläufe nicht hätten geklärt werden können. II. Die zulässig eingelegte Berufung ist teilweise begründet, die ebenfalls zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. Dem Kläger steht - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % - gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300.000,- € sowie auf Ersatz der zukünftigen materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu 75 % gemäß §§ 7, 17, 18 StVG bzw. §§ 823, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 Nr.1 VVG, 1 PflVG zu. Der Kläger als Geschädigter ist Dritter im Sinne des § 115 VVG; auch der Versicherungsnehmer kann Dritter im Sinne des § 115 Ziffer 1 VVG sein (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.1.1994, Az. 10 U 60/93 m. w. N.). Der Zeuge B war als Fahrer des Fahrzeugs mitversicherte Person gemäß Ziffer 2.1 c) AKB. Das Landgericht hat zutreffend auf der Grundlage der Videoaufnahme und des Gutachtens des D - dessen Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist - festgestellt, dass der Zeuge B im Zeitpunkt des Unfalls Fahrer des versicherten Fahrzeugs war. Der Zeuge B hat nämlich nach dem Ergebnis des von dem Sachverständigen D für die Staatsanwaltschaft erstellten Gutachtens, das auch der Senat für überzeugend hält, die fahrertypischen Handlungen ausgeübt, das heißt diejenigen Verrichtungen, die erforderlich sind, damit die bestimmungsgemäßen Triebkräfte des Fahrzeugs auf dieses zur Fortbewegung einwirken. Der Sachverständige hat festgestellt, dass das Fahrzeug angelassen wurde, der Rückwärtsgang eingelegt, die zuvor betätigte Fußbremse gelöst und dann Gas gegeben worden ist, so dass das Fahrzeug rückwärts gefahren und in eine Rechtskurve gegen den Container gelenkt worden ist. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeschlossen, dass diese Tätigkeiten - insbesondere das Einlegen des Rückwärtsganges - versehentlich geschehen sind. Aufgrund der unstreitigen Positionen des Klägers und des Zeugen B - der Kläger mit beiden Beinen außerhalb des Fahrzeugs und der Zeuge auf dem Fahrersitz sitzend - hatte lediglich der Zeuge die Möglichkeit, die Pedale des Fahrzeugs zu betätigen. Dazu, ob der Kläger, als er sich in das Fahrzeug hineingelehnt hat, selber das Fahrzeug hätte starten und den Rückwärtsgang einlegen können, verhält sich das Gutachten zwar nicht. Dies kann allerdings auch dahinstehen, da es nicht darauf ankommt, ob der Zeuge alle Handlungen selber vorgenommen hat; jedenfalls hat er die wesentlichen Tätigkeiten vorgenommen, ohne die das Fahrzeug nicht hätte in Gang gesetzt werden können (Stiefel/Maier, 18. Auflage 2010, AKB A.1.2, Rn. 9). Insbesondere hat der Zeuge B nicht lediglich versucht, den Wagen in Gang zu setzen, vielmehr hat er bewusst versucht, auf das Fahrzeug einzuwirken, wobei er möglicherweise Gas und Bremse verwechselt hat. Auch wenn sich sein Verschulden nicht aus dem Umstand ergibt, dass er ohne Fahrerlaubnis gefahren ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.1977, Az. 19 U 159/73; zitiert nach Juris), hat er jedenfalls zu vertreten, dass er, obwohl er offensichtlich nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen, sich dennoch auf den Fahrersitz begeben und das Fahrzeug in Gang gesetzt hat. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger den Zeugen B zur Fahrt angewiesen habe. Abgesehen davon, dass dies streitig zwischen den Parteien und der Nachweis nicht geführt ist, hätte der Zeuge einer solchen Weisung aufgrund der unschwer erkennbaren Gefährlichkeit nicht nachkommen dürfen. Der Zeuge B hat zudem rechtswidrig gehandelt. Insbesondere hat der Kläger in die Rechtsgutsverletzung nicht eingewilligt. Selbst wenn der Kläger das Fahren des Pkw durch den Zeugen gebilligt oder diesen sogar angewiesen haben sollte, hat er sich dadurch nicht gleichzeitig stillschweigend auch mit der erheblichen Verletzung seiner Gesundheit einverstanden erklärt. Zudem war ein solches Fahrmanöver mit dem sich daraus ergebenden Unfall nicht vorhersehbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Beklagten genannten Zitats bei Wussow (Unfallhaftpflicht, Kapitel 57 Rn. 19 ff.). Der Unfall ereignete sich auch im öffentlichen Verkehrsraum, da der Parkplatz auf dem Betriebsgelände im Grunde für jedermann zur Benutzung zugänglich war, wie die Luftaufnahmen des Geländes belegen. Der Kläger als Verletzter war auch nicht gemäß § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb des Fahrzeugs tätig. Er war nicht durch unmittelbare Beziehung seiner Tätigkeit zum Fahrzeug dessen typischer Betriebsgefahr mehr ausgesetzt als die Allgemeinheit. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf ein bloßes Ausräumen von Müll aus dem parkenden Fahrzeug. Die Haftung der Beklagten ist vorliegend auch nicht aufgrund der Sonderregelungen der §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss nicht erfüllt, denn der Unfall hat sich weder bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignet - der Kläger und der Zeuge hatten ihren Arbeitstag bereits beendet und waren im Begriff, das Betriebsgelände zu verlassen -, noch wurde die Wegstrecke im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis als Teil der innerbetrieblichen Organisation zurückgelegt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht (BGH, Urteil vom 02.12.2003, Az. VI ZR 349/02; zitiert nach Juris). Ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg ist danach nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg in Abgrenzung von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung, dem zurückgelegten Weg und der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit bestehen. Der Unfall darf sich auch nicht nur gelegentlich des zurückgelegten Weges ereignet haben und der Weg muss wesentlich dem Interesse des Unternehmers dienen (Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 8 Rn. 197, 194). Nicht versichert sind danach zum Beispiel Reparaturarbeiten am privaten Fahrzeug oder das Betanken, es sei denn, dass die Reparatur oder das Betanken während der Zurücklegung des Weges erforderlich werden (Schmitt, a. a. O., § 8 Rn. 205). Nach diesen Grundsätzen fallen die vom Kläger vorgenommenen Reinigungsarbeiten nicht unter die Vorschriften des SGB VII, da sie in keinem Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit standen und ausschließlich privater Natur waren. Ebenso stand die unfallursächliche Rückwärtsfahrt mit geöffneter Fahrertür in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit oder der Heimfahrt. Auf die Frage, ob nach §§ 108 f. SGB VII eine Bindung der Zivilgerichte an die Entscheidung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers besteht, der hier einen Arbeits- oder Wegeunfall ebenfalls ausgeschlossen hat, kommt es folglich nicht an. Zudem ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 9, 2 Abs. 2, 8 Abs. 1 SGB VII dem Versicherungsschutz des SGB VII unterfällt. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass jeder nicht gewerbsmäßige Fahrzeughalter Unternehmer im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII ist und damit dem Zuständigkeitsbereich des SGB VII unterfällt, greift der Versicherungsschutz nach den Vorschriften des SGB VII hier nicht ein. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Kläger um den Halter des Fahrzeugs und damit einen Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift gehandelt haben könnte, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer Hilfeleistung des Zeugen B. Abgesehen davon, dass nicht jede einem Unternehmen dienende und dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert ist, sind auch solche Verrichtungen ausgenommen, die in Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen erbracht werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014, Az. L 6 U 5225/13; zitiert nach Juris). Hier ist schon nicht ersichtlich, welche Hilfeleistung der Zeuge B überhaupt vorgenommen haben soll; darüber hinaus wäre eine solche Handlung aber auch als im Rahmen der kollegialen und damit gesellschaftlichen Verpflichtung vorgenommen anzusehen. Danach haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer für die anlässlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei dem Kläger verursachten Gesundheitsschäden sowie deren Folgen. Allerdings muss sich der Kläger gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, das der Senat allerdings abweichend vom Landgericht nur mit 25 % bewertet. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung dafür ist, dass die Schädigung vorhersehbar und vermeidbar war. Darlegungs- und beweisbelastet für das Mitverschulden ist grundsätzlich die Beklagte. Den Kläger trifft insoweit eine Mitschuld an dem Unfall, als er in der Fahrertür stehen geblieben ist, obgleich das Fahrzeug angelassen wurde, was er unstreitig auch mitbekommen hat. Spätestens mit dem Anlassen des Motors musste dem Kläger die Gefahr, dass der Zeuge B losfahren könnte, nämlich bewusst werden. Der Kläger wusste, dass der Zeuge über keine Fahrerlaubnis und keinerlei Fahrpraxis verfügte. Ihm musste dabei auch klar sein, dass der Zeuge aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur rückwärtsfahren konnte und deshalb die Position des Klägers zwischen Tür und Fahrzeug äußerst gefährlich war. Dass der Kläger versucht hätte, den Zeugen zu bewegen, den Motor wieder auszustellen oder auf andere Weise die drohende Fahrt zu verhindern und er sich deshalb nicht wegbewegt hat, trägt er nicht vor. Er hat damit die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, um sich vor Schaden zu bewahren. Andererseits ist schuldmildernd zu berücksichtigen, dass dem Kläger nur kurze Zeit verblieb, um sich von dem Fahrzeug zu entfernen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen aufgrund der Videoaufnahmen lagen zwischen dem Aufleuchten der Bremslichter und der Rückscheinwerfer 21 Sekunden; nach weiteren sechs Sekunden begann das Fahrzeug, zügig rückwärts zu fahren. Aufgrund seines Standortes konnte der Kläger nicht wahrnehmen, dass der Zeuge die Fußbremse betätigt und den Rückwärtsgang eingelegt hat. Diese Handlungen mussten zudem nicht zwingend mit dem von dem Kläger bemerkten Anlassen des Motors einhergehen. Es ist daher nicht erwiesen, wie viele Sekunden dem Kläger nach dem Anlassen des Motors genau verblieben, um sich in Sicherheit zu bringen. Soweit den Kläger eine sekundäre Darlegungslast trifft, weil er im Gegensatz zu der Beklagten bei den Vorgängen anwesend war, hat er angegeben, an diesen Teil keine Erinnerung mehr zu haben, was angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen plausibel ist. Die Beklagte selber ist von einem Zeitraum von acht Sekunden ausgegangen; dem ist der Kläger nicht ausdrücklich entgegen getreten. Dieser Zeitraum ist zwar sicherlich gering, andererseits aber ausreichend lang, um sich aus der Gefahrenzone zu entfernen. Kein Vorwurf ist dem Kläger allerdings daraus zu machen, dass er den Zeugen B auf dem Fahrersitz hat Platz nehmen lassen, obgleich der Zündschlüssel im Zündschloss steckte oder sich jedenfalls in greifbarer Nähe befand. Der Kläger hat dadurch nicht bereits selber die Gefahr eines unbeabsichtigten Inbewegungsetzen des Fahrzeugs eröffnet; ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen des Fahrzeugs kam nämlich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D nicht in Betracht, vielmehr hat der Zeuge B aufgrund der komplexen Handlungen, die zum Starten und rückwärtigen Fahren des Fahrzeuges erforderlich waren, diese nur bewusst und willentlich vornehmen können. Mit einem solchen Verhalten musste der Kläger aber nicht rechnen. Ebenso ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, er habe den Zeugen B angewiesen, das Fahrzeug zu fahren. Die Beklagte hat den Nachweis einer solchen Weisung nicht erbracht; insbesondere hat sie den Zeugen B nicht als Beweismittel angeboten. Insoweit kann auch der vom Senat entschiedene Fall (Urteil vom 13.07.1977, Az. 19 U 159/73; zitiert nach Juris), in dem die Fahrzeughalterin dem bekanntermaßen führerscheinlosen Beifahrer das Fahrzeug überlassen hat, nicht als Maßstab herangezogen werden. Schließlich muss sich der Kläger auch nicht die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen. Da nämlich der Kläger dem Zeugen B als dem Fahrer nicht für die Betriebsgefahr haftet, kann dieser ihm die Betriebsgefahr ebenfalls nicht schadensmindernd entgegenhalten (BGH, Urteil vom 30.05.1972, Az. VI ZR 38/71; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.1994, Az. 10 U 60/83; zitiert nach Juris). Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung aller für das Mitverschulden relevanten Gesichtspunkte ist die vom Landgericht angenommene hälftige Mitverschuldensquote nach der Überzeugung des Senats zu hoch angesetzt. Dass der Kläger den Unfall in gleichem Maße verschuldet hat wie der Zeuge B, ergibt sich nicht aus den getroffenen Feststellungen und ist im Übrigen von der Beklagten nicht nachgewiesen. Ebenso ergeben die Feststellungen allerdings nicht, dass den Kläger gar keine Schuld an dem Unfall trifft, insbesondere hätte er sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Angesichts des dafür nur geringen zur Verfügung stehenden Zeitraums und der in Rechnung zu stellenden Schrecksekunde ist seine Mitschuld mit 25 % deutlich geringer zu bemessen als jene des Zeugen B. In diesem Umfang hat die Berufung des Klägers daher Erfolg. Hinsichtlich der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes hält der Senat - ebenso wie das Landgericht - ein solches von 400.000,- € für angemessen, das allerdings um das Mitverschulden von 25 % zu kürzen ist. Der Kläger hat schwerste Verletzungen bei dem Unfall davon getragen, die zu dauerhaften Einschränkungen in allen Lebensbereichen führen. Er ist aufgrund einer Querschnittslähmung auf den Rollstuhl angewiesen und zudem noch in weiteren grundlegenden Lebensfunktionen - insbesondere aufgrund der Lungenquetschung, der Augenverletzung - tiefgreifend geschädigt. Er wird immer auf fremde Hilfe angewiesen sein und bedarf einer umfassenden Betreuung. In entsprechendem Umfang hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung künftiger Ansprüche nach § 265 Abs. 1 ZPO. Aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen steht außer Frage, dass künftige materielle oder auch weitere immaterielle Schäden entstehen können. Dass an der Zulässigkeit des Feststellungsantrags - soweit er weitere immaterielle Schäden betrifft - keine Bedenken bestehen, hat der Senat bereits im Beschluss vom 8.8.2013 ausgeführt. Der Anspruch auf Ersatz anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 110.000,- € folgt aus §§ 286 ff. ZPO. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.