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Urteil

7 U 94/15

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:1221.7U94.15.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2.6.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2.6.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin beantragte am 2.12.1996 den Abschluss einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 1.1.1997; als Rentenzahlungsbeginn war der 1.1.2015 vorgesehen. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.1996 den Versicherungsschein mit weiteren Unterlagen; auf Bl. 12 ff d.A. wird Bezug genommen. Die Klägerin zahlte insgesamt in der Zeit vom 1.1.1997 bis 1.12.2014 Beiträge in Höhe von 13.253,76 Euro an die Beklagte. Zum Vertragsende zahlte die Beklagte an die Klägerin 16.878,- Euro aus. Mit Schreiben vom 16.1.2015 widersprach die Klägerin dem Vertragsschluss gemäß § 5 a VVG a.F. und forderte die Beklagte zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auf, was diese ablehnte. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Rückzahlung sämtlicher Beiträge zuzüglich hieraus gezogener Nutzungen abzüglich der erhaltenen Auszahlung - insgesamt weitere 7.061,63 Euro - begehrt, wobei sie die Höhe der gezogenen Nutzungen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB berechnet hat; vorsorglich hat sie auch die aus den Geschäftsberichten ersichtliche Nettoverzinsung mitgeteilt und sich hierauf hilfsweise gestützt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass mangels drucktechnischer Hervorhebung keine ordnungsgemäße Belehrung vorliege und darüber hinaus die maßgebliche Verbraucherinformation in einem Punkt - nämlich bezüglich der garantierten beitragsfreien Renten - gefehlt habe; ebenso sei keine Information über die Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe der Überschussermittlung erteilt worden. Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin ordnungsgemäß belehrt zu haben. Des Weiteren habe die Klägerin auch die vollständigen Verbraucherinformationen erhalten; aus der übersandten Anlage E 95 lasse sich die Darstellung der garantierten beitragsfreien Renten entnehmen. Im Übrigen dürfte ein Widerspruch nach vollständiger Leistungsabwicklung entsprechend § 8 III 2 VVG n.F. ausgeschlossen sein. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 2.6.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es der Klägerin nach Treu und Glauben versagt sei, sich nach vollständiger Abwicklung des Vertrages auf ihr Widerspruchsrecht zu berufen. Im Übrigen sei sie ordnungsgemäß belehrt worden. Auch die übersandten Verbraucherinformationen seien nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Information über die Grundsätze der Überschussermittlung sei völlig unzureichend, so dass bereits aus diesem Grund keine vollständige Verbraucherinformation vorliege, wie vom Landgericht Hamburg (Urteil vom 5.6.2003 Az 203 S 13/02) zutreffend entschieden. Der verständige Versicherungsnehmer werde der Tabelle über die Rückkaufswerte (zutreffend) entnehmen, dass diese garantiert seien, da dies sowohl im jeweiligen Kästchen als auch in der Überschrift angeführt sei. Demgegenüber enthalte die vorangehende Seite zu den beitragsfreien Renten einen solchen Hinweis nicht. Das Zusammenspiel mit der ersten Seite könne sowohl dahingehend verstanden werden, dass diese Werte garantiert seien; genauso sei aber das umgekehrte Verständnis möglich. Die Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung durch „Sternchen“ sei im Übrigen auch nicht ausreichend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie 7.061,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 16.4.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die im Versicherungsschein auf Seite 2 erfolgte Belehrung sei durch Sternchen hinreichend hervorgehoben. Die Verbraucherinformation sei vollständig erfolgt. Allein eine (inhaltlich) nicht ordnungsgemäße Verbraucherinformation begründe auch kein ewiges Widerspruchsrecht. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch nicht schlüssig dargetan. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat die Prämien nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs gemäß § 5 a VVG a.F. im Jahre 2015 war die Widerspruchsfrist längst abgelaufen. Die Klägerin ist ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Widerspruchsbelehrung auf Seite zwei des Versicherungsscheins ist sowohl inhaltlich zutreffend als auch hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Die Belehrung entspricht inhaltlich der ab 29.7.1994 bis 31.7.2001 gültigen Fassung des § 5 a VVG. Der Versicherungsnehmer wird auf das 14-tägige Widerspruchsrecht und das fristauslösende Ereignis (Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) hingewiesen. Ebenso erfolgt der Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt und dieser in Schriftform zu erfolgen hat. Die Belehrung ist der einzige Absatz, der durch dreireihige Sternchen am Rand und zusätzlich oben und unten durch einreihige Sternchen eingerahmt ist. Auch bei nur flüchtiger Durchsicht der Unterlagen kann sie nicht übersehen werden; der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 27.4.2016 (Az.: IV ZR 486/14) lag eine andere Gestaltung zugrunde, bei welcher auch weitere Textstellen mit Sternchen versehen waren. Soweit vorliegend auch der unmittelbar über der Belehrung stehende Satz mit Sternchen gekennzeichnet ist, finden sich diese nur am linken Rand; die Belehrung zieht - als größerer Block im Text - die Aufmerksamkeit auf sich. Des Weiteren war dem Versicherungsschein unstreitig die Vertragsgrundlagen E 95 beigefügt, welche die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen enthalten, die entgegen der Auffassung der Klägerin inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Dort ist auf Seite eins in Fettdruck die Überschrift „Garantierte beitragsfreie Renten und Rückkaufswerte“ aufgeführt. Es folgt auf der nächsten Seite eine Tabelle zu den beitragsfreien Renten; auf der sodann folgenden Seite sind die garantierten Rückkaufswerte in Tabellenform ausgewiesen. Soweit die Klägerin meint, dass die Verbraucherinformationen unklar seien, weil bei der ersten Tabelle bezüglich der Renten nicht nochmals „garantierte“ aufgeführt ist, kann dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der übergeordneten Überschrift, die völlig klar und eindeutig abgefasst ist, erschließt sich dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass es sich insgesamt um garantierte Zahlungen handelt. Die seitens der Klägerin behaupteten Unklarheiten bestehen nicht. Dass in der Tabelle zu den Rückkaufswerten nach erfolgter Kündigung ausdrücklich der „garantierte“ Rückkaufswert aufgeführt ist, erklärt sich dadurch, dass die garantierten Werte sich noch um die jeweils vorhandenen Überschussanteile erhöhen; auf diesen Umstand hat die Beklagte hingewiesen und deshalb in der Tabellenüberschriftszeile den Begriff „Garantierter Rückkaufswert“ mit zwei Sternchen versehen. Unterhalb der Tabelle wird sodann in der Sternchen-Rubrik auf die den „garantierten“ Rückkaufswert noch erhöhenden Überschussanteile hingewiesen. Darüber hinaus führt eine inhaltlich als unklar oder fehlerhaft zu beanstandende Verbraucherinformation nicht dazu, die übersandte Verbraucherinformation als unvollständig zu behandeln mit der Folge, dass deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt würde (vgl. BGH VersR 2007, 1547; Hanseatisches OLG Beschluss vom 10.8.2015, Az.: 9 U 57/15; Oberlandesgericht München Beschluss vom 24.6.2016, Az.: 25 U 4341/15;). Auch das weitere Argument, dass die Information zur Überschussbeteiligung völlig unzureichend sei und es deshalb an der Überlassung vollständiger Verbraucherinformationen fehle, überzeugt nicht. § 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthält eine ausführliche Erläuterung zur Überschussbeteiligung. Sie beschränkt sich nicht nur auf den (zutreffenden) Satz, dass die Überschussermittlung nach den Vorschriften des VAG und des HGB und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen erfolge. Im Übrigen gilt jedenfalls bei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erst recht, dass inhaltliche Mängel nicht dazu führen, dass die Verbraucherinformationen als unvollständig anzusehen sind. Der Versicherungsnehmer ist insoweit hinreichend durch die §§ 305 c ff BGB geschützt. Die Auffassung des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 5.6.2003 (abgedruckt in: NJW-RR 2003, 1191) teilt der Senat nicht. Ein Hinweis auf etwaige Ermessenspielräume bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung hilft dem Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers nicht weiter. Konkretes Zahlenwerk kann naturgemäß für die zukünftige Überschussbeteiligung nicht angegeben werden. Danach ist die Klägerin ordnungsgemäß belehrt worden und hat auch die die Widerspruchsfrist in Lauf setzenden Unterlagen in vollständiger Form erhalten. Die Frage, ob das Policenmodell europarechtlichen Bedenken unterliegt, kann dahingestellt bleiben. Der Klägerin wäre es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich hierauf nach jahrelanger Vertragsdurchführung und ordnungsgemäßer Belehrung zu berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Senats steht bezüglich der Beurteilung etwaiger inhaltlicher Fehler der Verbraucherinformationen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung.