Urteil
7 U 189/14
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1030.7U189.14.00
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Leitsätze
Eine Bindungswirkung der Eintragung der Haftpflichtforderung in die Insolvenztabelle gegenüber dem Versicherer kann nur dann eintreten, wenn es der Versicherer trotz Kenntnis von der Anmeldung der Forderung unterlässt, den Insolvenzverwalter anzuweisen, der Feststellung der Vorderung zu widersprechen, oder eine rechtskräftige Entscheidung über die Feststellung der Forderung zur Tabelle gemäß § 183 Abs. 1 InsO ergeht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.11.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in Höhe von 14.307,07 € ist eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen. Der Kläger hat außerdem die Kosten der Streithelfer zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bindungswirkung der Eintragung der Haftpflichtforderung in die Insolvenztabelle gegenüber dem Versicherer kann nur dann eintreten, wenn es der Versicherer trotz Kenntnis von der Anmeldung der Forderung unterlässt, den Insolvenzverwalter anzuweisen, der Feststellung der Vorderung zu widersprechen, oder eine rechtskräftige Entscheidung über die Feststellung der Forderung zur Tabelle gemäß § 183 Abs. 1 InsO ergeht. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.11.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in Höhe von 14.307,07 € ist eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen. Der Kläger hat außerdem die Kosten der Streithelfer zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger begehrt aus einer von der Firma X GmbH bei der Beklagten unterhaltenen Verkehrshaftungsversicherung Leistungen für einen Haftpflichtschaden wegen der Beschädigung und des Abhandenkommens von Teilen seines Umzugsguts. Bei der Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtversicherer der mittlerweile insolventen X GmbH (im Weiteren: GmbH), die ein Umzugsunternehmen betrieben und Gegenstände für ihre Kunden eingelagert hat. Im hier maßgeblichen Nachtrag vom 29.01.2010 zum Versicherungsschein vom 17.09.2004 war für den Zeitraum 01.08.2009 bis 01.01.2011 als Risiko die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Umzugsunternehmen mit Lagerhaltung versichert. Unter anderem waren die Allgemeinen sowie die Besonderen Bedingungen für die Verkehrshaftungsversicherung Gegenstand des Versicherungsvertrages. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein sowie den Nachtrag nebst den zugrundeliegenden Bedingungen Bezug genommen. Der Kläger hatte die GmbH bereits 2006 mit seinem Umzug von Stadt1 nach Stadt2, der am 19.07.2006 stattfand, beauftragt. Er schloss dazu mit der GmbH einen schriftlichen Umzugs- und Lagervertrag. Der Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 18.397,65 € wurde gezahlt. Im Juli 2007 beauftragte der Kläger die GmbH wiederum mit Umzugsleistungen. Dieser Auftrag beinhaltete den Transport bestimmter im Lager der GmbH in Stadt2 befindlicher Gegenstände nach Stadt3 sowie den Transport von Lagergut aus Stadt1 und Stadt4 nach Stadt2. Der Kläger zeigte der GmbH in der Folgezeit an, dass es hinsichtlich beider Aufträge aus den Jahren 2006 und 2007 zu Beschädigungen am Umzugsgut gekommen sei. Die Schäden wurden der Beklagten gemeldet, die den Versicherungsfall unter der Schadensnummer … führte. Hinsichtlich dieses Schadensfalles vereinbarten die Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 13.04.2011 die Zahlung von 12.000,- €, davon 6.000,- € unmittelbar an den Kläger und 6.000,- € an die GmbH auf noch offene Forderungen. Außerdem beauftragte der Kläger die GmbH mit Vertrag vom 14.06.2010 mit verschiedenen weiteren Umzugsleistungen sowie Ein- und Auslagerungen von Gegenständen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage BB1, Bl. 451 d. A.) Bezug genommen. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass es zu den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schäden und Verlusten am Umzugsgut gekommen sei. Der Schaden, der Gegenstand der vorliegenden Klageforderung ist, wurde der Beklagten als Haftpflichtversicherer der GmbH angezeigt, die den Versicherungsfall unter der Schadensnummer … führte. Über das Vermögen der GmbH wurde am 28.06.2012 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Das Insolvenzverfahren (Az. …/12) wurde am 01.09.2012 eröffnet und Rechtsanwalt A zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter ist mittlerweile dem hiesigen Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit Schreiben vom 18.10.2012 meldete der Kläger insgesamt 14 (Haftpflicht-) Forderungen in Höhe von insgesamt 33.530,15 € nebst Zinsen, zusammen 36.608,80 €, zur Tabelle an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung des Klägers mit Stand vom 01.09.2012 Bezug genommen. Mit Datum vom 22.11.2012 wurden die Forderungen vom Insolvenzverwalter vollständig zur Tabelle festgestellt. Der Kläger beabsichtigte, zusätzlich den Deckungsanspruch der GmbH gegenüber der Beklagten aus der Versicherung, der in die Insolvenzmasse fiel, geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.2012 mit, er möge den Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten in eigener Zuständigkeit verfolgen. Der Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte, die jedoch eine Regulierung unter anderem mit Schreiben vom 19.02.2013 ablehnte. Sie verwies darauf, den Schaden bereits mit der Zahlung in Höhe von 6.000,- € abgegolten zu haben. Tatsächlich war eine solche Zahlung an den Kläger erfolgt, die er bei der Berechnung der Klageforderung in Abzug gebracht hat. Der Insolvenzverwalter überließ dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2013 erneut die Geltendmachung des Deckungsanspruchs und ermächtigte ihn, die Ansprüche der GmbH aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten auch gerichtlich zu verfolgen. Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 24.04.2018 nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben. Der Insolvenzverwalter leistete an den Kläger mit Eingang am 10.04.2018 eine Quotenzahlung in Höhe von 14.307,07 €. Der Kläger hat daraufhin seinen Antrag entsprechend angepasst. Der Kläger hat behauptet, der Insolvenzverwalter habe mit dem Schreiben vom 11.12.2012 den Regulierungsanspruch der GmbH an den Kläger abgetreten und ihn außerdem mit Schreiben vom 17.06.2014 ermächtigt, die Schadensersatzforderung eigenständig gegenüber der Beklagten zu verfolgen. Die GmbH habe die Möbel, die bei ihr eingelagert gewesen seien, im Jahr 2010 nicht vollständig und unbeschädigt bei ihm abgeliefert. Vertragspartner des Transportauftrages hinsichtlich der streitgegenständlichen Möbel sei er und nicht seine ehemalige Ehefrau. Die Gegenstände hätten ihm zusammen mit seiner damaligen Ehefrau gehört. Er habe gegenüber der Beklagten seine Schadenspositionen substantiiert dargelegt, indem er ihr - auf ihren Wunsch - alle Unterlagen zugesandt habe. Zudem seien die Forderungen bindend zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Er ist der Auffassung gewesen, die Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt, da der Ablauf der Frist durch die Verhandlungen der Parteien und die Anmeldung der Forderungen zur Tabelle gehemmt worden sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.608,80 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Jahreszinssatz seit 01.08.2013 sowie 4,50 € an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die GmbH habe den Umzugsauftrag ordnungsgemäß erfüllt. Der Kläger habe die behaupteten Pflichtwidrigkeiten und Schäden aus dem Umzug 2010 nicht substantiiert vorgetragen. Die behaupteten Schäden seien auch nicht an Gegenständen, die im Eigentum des Klägers stünden, aufgetreten, sondern an jenen seiner Lebensgefährtin. Im Übrigen habe er mögliche Mängel auch nicht gerügt und die dafür erforderlichen Fristen nicht eingehalten. Sie ist der Auffassung gewesen, Schadensersatzansprüche aufgrund der Schlechtausführung seien bereits verjährt. Darüber hinaus binde das mögliche Anerkenntnis des Insolvenzverwalters durch Feststellung der Forderungen zur Tabelle sie nicht, da dies zu Unrecht erfolgt sei. Zudem dürfe ein Anerkenntnis nicht ohne Zustimmung der Beklagten erfolgen. Die Urteilswirkung der Feststellung gelte nur gegenüber den am Insolvenzverfahren Beteiligten. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 28.11.2014 in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne nach § 106 VVG als geschädigter Dritter Zahlung verlangen. Gleichzeitig stünden ihm aufgrund der wirksamen Abtretung der Ansprüche der GmbH gegenüber der Beklagten die Ansprüche auf bedingungsgemäße Leistungen zu. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der GmbH aufgrund der Beschädigungen des Umzugsgutes sei zur Insolvenztabelle festgestellt, weshalb er auch gegenüber der Beklagten verbindlich sei. Die Beklagte sei nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit der Feststellung der Forderung zur Tabelle leistungsfrei. Die Bindungswirkung der Feststellung werde nicht durch § 826 BGB aufgehoben, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und macht geltend, das Landgericht habe übersehen, dass der behauptete Schadensersatzanspruch zur Tabelle angemeldet worden sei, obwohl Streit über die Versicherungsansprüche mit der Beklagten bestanden habe. Der Insolvenzverwalter habe daher keine ordnungsgemäße Prüfung vorgenommen, vielmehr habe sich der Kläger die Feststellung durch Verschweigen der Umstände erschlichen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der GmbH sei weder dem Grunde noch der Höhe nach unstreitig. Das Anerkenntnis des Insolvenzverwalters in Form der Feststellung der Forderung zur Tabelle könne nicht verbindlich gegenüber der nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Beklagten gelten, zumal sie die Forderung bestritten gehabt habe. Zudem sei bereits eine Zahlung der Beklagten hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Schäden gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin, der GmbH, erfolgt. Die restlichen Schäden seien durch die Zahlung der 6.000,- € an den Kläger abgegolten. Der Kläger sei nicht Vertragspartner der GmbH geworden; Vertragspartnerin sei vielmehr seine ehemalige Ehefrau gewesen. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Beschädigung oder das Abhandenkommen der einzelnen streitgegenständlichen Möbelstücke sowie die ordnungsgemäße Rüge der angeblichen Mängel; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12.04.2017 und 19.03.2018 Bezug genommen. Sie erhebt zudem hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der von dem Insolvenzverwalter vorgenommenen quotalen Zahlung an den Kläger macht die Beklagte geltend, den Betrag erstrangig auf den behaupteten Gardinenschaden verrechnen zu wollen. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit ihrer Behauptung nach noch offenen Rechnungen der GmbH gegenüber dem Kläger in Höhe von 22.385,08 €; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.04.2017 Bezug genommen. Die auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfer vertreten ebenfalls die Auffassung, dass die Beklagte nicht an die Feststellung zur Tabelle gebunden sei. Im Übrigen hafteten sie nicht, weil sie von dem Streit hinsichtlich der Forderungen bei deren Anmeldung nichts gewusst hätten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Des Weiteren beantragt die Beklagte hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Berufung vollständig zurückzuweisen, beantragt er in Hinblick auf die zwischenzeitlich erhaltene Auszahlung der auf ihn entfallenden Quote im Rahmen des Insolvenzverfahrens nunmehr, die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zu verurteilen, an ihn 30.608,80 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Jahreszinssatz seit 01.08.2013 sowie 4,50 € an vorgerichtlichen Kosten abzüglich am 10.04.2018 erstatteter 14.307,07 € zu zahlen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere ist er der Auffassung, die Beklagte könne nun nicht mehr anbringen, dass der Schadensersatzanspruch streitig sei, da sie hinsichtlich der Darstellung im angefochtenen Urteil als unstreitig keinen Berichtigungsantrag gestellt habe. Der Kläger habe sich die Feststellung zur Tabelle auch nicht erschlichen; dem Insolvenzverwalter seien die Umstände vielmehr bekannt gewesen. Die Beklagte sei an die Feststellung zur Tabelle deshalb gebunden, zumal sie als Insolvenzgläubigerin der GmbH Kenntnis von der Feststellung der Forderungen zur Tabelle gehabt habe. Schließlich seien die Ansprüche des Klägers auch noch nicht erfüllt. Der Kläger ist der Auffassung, die Hilfsaufrechnung sei verspätet. Zudem behauptet er, die der Hilfsaufrechnung zugrunde liegenden Forderungen aus offenen Rechnungen seien bereits gezahlt und zudem verjährt. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu den einzelnen Beschädigungen und des teilweisen Verlusts der streitgegenständlichen Möbel und der dazu zwischen den Parteien und der GmbH erfolgten Korrespondenz wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze vom 13.02.2017, 27.04.2017 und 09.04.2018 Bezug genommen. Der Senat hat in den mündlichen Verhandlungen vom 28.09.2016, 28.02.2018 und 03.07.2019, mit dem Hinweisbeschluss vom 25.01.2017 und mit den Schreiben vom 04.09.2018 und 18.02.2019 rechtliche Hinweise erteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 28.09.2016, 28.02.2018 und 03.07.2019 sowie die genannten Schriftstücke Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28.08.2019 hat der Senat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die Parteien mit Schriftsätzen vom 25.07.2019 und vom 27.08.2019 sowie die Streithelfer mit Schriftsatz vom 13.08.2019 ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die Berufung ist zulässig. Sie genügt entgegen der Auffassung des Klägers dem Begründungserfordernis nach §§ 513, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Ausreichend ist danach, dass in der Berufung die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Diese Umstände sind vorliegend ebenso erkennbar wie die rechtlichen Überlegungen der Beklagten dazu. Ob die Ausführungen auch in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, ist für die Frage der Zulässigkeit ohne Bedeutung. Die Klage genügt auch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Einer Aufteilung der einzelnen Positionen der Forderungsaufstellung auf die Klageforderung bedurfte es nicht, denn es handelt sich bei den Einzelpositionen lediglich um unselbständige Rechnungsposten (BGH, Urteil vom 13.03.2003, Az. VII ZR 418/01; zitiert nach Juris). Gegenstand der Klage ist der Ersatzanspruch aus der Haftpflichtversicherung, dessen Höhe sich lediglich an diesen Einzelforderungen orientiert. Unabhängig davon hat der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens eine Tilgungsreihenfolge der Rechnungsposten bestimmt. Der Kläger ist bei der Berechnung der Klageforderung entsprechend seiner Forderungsaufstellung im Rahmen des Insolvenzverfahrens von ihm zustehenden Ersatzansprüchen in Höhe von 33.530,15 € und darauf entfallenden Zinsansprüchen für den Zeitraum 13.12.2010 bis 31.08.2012 in Höhe von 3.078,65 € ausgegangen, insgesamt also von 36.608,80 €. Er hat davon die von der Beklagten unstreitig geleistete Zahlung in Höhe von 6.000,- € - zunächst von den Zinsen - in Abzug gebracht, so dass sich ein Betrag in Höhe der Klageforderung von 30.608,80 € ergibt. Die Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit sich der Rechtsstreit nicht ohnehin durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien aufgrund der Zahlung des Insolvenzverwalters bereits erledigt hat. Dem Kläger steht ein Ersatzanspruch für die Trennwand, die Tischplatte, einen Beistelltisch, einen Sessel, einen Gartentisch, zwei Gartenliegen, zwei Schubladen, einer Abschlussleiste und zwei Rollcontainern in Höhe eines vom Kläger behaupteten Wertes von 2.386,- € nicht zu. Die Klage ist insoweit bereits unschlüssig. Hinsichtlich des Nachttisches, den sechs Drahtkörben und den Gardinen steht dem Kläger ein Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 5.250,- € gemäß § 110 VVG in Verbindung mit der streitgegenständlichen Versicherung zu; den darüber hinaus für diese Gegenstände geltend gemachten Betrag von 19.394,15 € kann der Kläger nicht beanspruchen. Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 5.250,- € ist allerdings durch die außergerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 6.000,- € Erfüllung eingetreten. Der dem Grunde nach bestehende Ersatzanspruch hinsichtlich der drei Paneelen von maximal 6.500,- € ist in Höhe des restlichen geleisteten Betrages von 750,- € aufgrund Erfüllung erloschen. Hinsichtlich des verbleibenden Ersatzanspruches war eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr zu treffen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit aufgrund der Zahlung des Insolvenzverwalters in Höhe von 14.307,07 € insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Einzelnen gilt das Folgende für die auf obiger Grundlage zu treffende Entscheidung/Kostenentscheidung: Auf den vorliegenden Fall findet das VVG neuer Fassung Anwendung. Bei dem im Jahr 2004 geschlossenen Versicherungsvertrag handelt es sich zwar um einen sogenannten Altvertrag. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Folge weitere Nachträge vereinbart wurden, da es sich bei diesen im Wesentlichen um bloße Verlängerungen des Vertrages gehandelt hat ohne Änderung eines wesentlichen Vertragsmerkmals. Allerdings hat sich der zugrunde liegende Versicherungsfall 2010 ereignet, so dass nach Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG neues Recht anzuwenden ist. Der Kläger kann nach § 110 VVG abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verlangen. Er hat sich auf dieses Recht im Berufungsverfahren auch ausdrücklich berufen. Danach ist er befugt, den ursprünglich der GmbH zustehenden Deckungsanspruch aus der Versicherung, der nach § 35 InsO in die Insolvenzmasse gefallen ist, unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Der ursprünglich der GmbH zustehende Freistellungsanspruch verwandelt sich - wie bei der Abtretung und Pfändung - in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten (Prölss/Martin/Lücke, VVG, 29. Auflage 2015, § 110 VVG Rn. 5 m. w. N.; Staudinger/Heinrichs, VVG, 1. Auflage 2013, § 110 Rn. 4; MünchKomm/Langheid/Wandt/Litbarski, VVG, 1. Auflage 2011, § 110 Rn. 36). Der Kläger erwirbt entsprechend § 1282 BGB ein Einziehungsrecht unmittelbar gegenüber der Beklagten, ohne dass es einer zusätzlichen Pfändung bedarf. Das Absonderungsrecht überdauert als Pfandrecht an der Entschädigungsforderung selbst deshalb das mittlerweile aufgehobene Insolvenzverfahren (BGH, Urteil vom 02.04.2009, Az. IX ZR 23/08; zitiert nach Juris). Es kommt vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Kläger ein Direktanspruch nach § 115 VVG zusteht. Unabhängig von der Regelung in § 108 Abs. 2 VVG hindert den Kläger auch ein in den vereinbarten besonderen Bedingungen unter D.2.2 vorgesehenes Abtretungsverbot nicht an der Geltendmachung, da es sich bei der Freigabe aus der Insolvenzmasse um keine Abtretung handelt und sie nicht dem Schutzzweck der Bedingungen unterfällt. Darauf, ob der Insolvenzverwalter den Anspruch überhaupt wirksam an den Kläger abgetreten hat, kommt es deshalb ebenfalls nicht an. Es ist vorliegend auch ein von der Versicherung umfasster Versicherungsfall eingetreten. Neben Umzugsschäden sind auch Lagerschäden vom Versicherungsschutz umfasst. Aufgrund des Nachtrags für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 01.08.2009 bis zumindest 2011 bestand bei der Beklagten eine Verkehrshaftungsversicherung, nach der das Umzugsunternehmen mit Lagerhaltung versichert war. Dem Kläger stand zudem (teilweise) ein fälliger Haftpflichtanspruch nach §§ 106, 110 VVG gegenüber der GmbH zu. Die abgesonderte Befriedigung nach § 110 VVG kann erst dann verlangt werden, wenn gemäß § 106 VVG der Haftpflichtanspruch bindend festgestellt und der Entschädigungsanspruch fällig geworden ist. Der Kläger kann von der beklagten Versicherung nur diejenige Leistung beanspruchen, die die Beklagte der versicherten GmbH aus dem Versicherungsvertrag auch schulden würde. Nach § 106 VVG n. F. ist der Anspruch erst fällig, wenn der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Die in der neuen Fassung vorgenommene Einfügung der Worte „mit bindender Wirkung“ ist eine inhaltliche Klarstellung in Hinblick auf die veränderte Rechtslage, nachdem das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nach § 105 VVG entfallen ist. Es wird nunmehr klargestellt, dass nicht jedes Urteil, Anerkenntnis oder jeder Vergleich automatisch bindend für den Versicherer ist, vielmehr muss der Versicherer vorab die Möglichkeit zur Prüfung gehabt haben, ob er diese gegen sich gelten lässt oder deren materiell fehlende Berechtigung einwenden will (Staudinger/Heinrichs, a. a. O., § 106 Rn. 2, 12 f.; MünchKomm/Littbarski, a. a. O., § 106 Rn. 47 f.; so auch amtliche Begründung, BT-Drucksache 16/3946, S. 86). Eine solche bindende Feststellung des Haftpflichtanspruches aufgrund eines außerhalb dieses Verfahrens erfolgten Anerkenntnisses oder Urteils ist vorliegend nicht eingetreten, weshalb die Prüfung, ob und in welchem Umfang dem Kläger der Haftpflichtanspruch zustand, inzidenter im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmen war. Eine bindende Feststellungswirkung im Sinne eines Anerkenntnisses ist insbesondere nicht durch die widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung des Klägers zur Insolvenztabelle eingetreten. Nach altem Recht kam einer solchen Feststellung zur Tabelle zwar Bindungswirkung zu; der Geschädigte musste allerdings damit rechnen, wegen einer zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden Obliegenheitsverletzung des Insolvenzverwalters leer auszugehen (Bruck/Möller/Koch, VVG, 9. Auflage 2013, § 110 Rn. 9 ff.). Nach dem VVG neuer Fassung bindet die widerspruchslose Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle den Versicherer nur, wenn er entsprechend §§ 105, 106 VVG zugestimmt hat (Bruck/Möller/Koch, a. a. O., § 110 Rn. 12, § 106 Rn. 33; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, § 110 Rn. 4, § 106 Rn. 4 f.) oder von vornherein seine Einstandspflicht abgelehnt hatte. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Kläger angeführten Literaturstelle bei Prölss/Martin/Lücke (VVG, 30. Auflage 2018, § 106 Rn. 11). Soweit es dort unter der Überschrift „Bindungswirkung für Insolvenztabelle“ heißt, § 106 VVG sei entsprechend anwendbar auf die Feststellung zur Insolvenztabelle, lässt sich der Verweisung auf die Vorschrift vielmehr entnehmen, dass die in § 106 VVG genannte Voraussetzung „mit bindender Wirkung“ auch hinsichtlich eines Anerkenntnisses durch Feststellung zur Insolvenztabelle gilt. Die weiteren zitierten Stellen in der Kommentierung und Rechtsprechung orientieren sich noch an der vor 2008 geltenden Gesetzeslage (LG Koblenz, Urteil vom 30.06.2011, Az. 16 O 518/10 ohne nähere Begründung, zitiert nach Juris; Schwintowski/Brömmelmeyer/ Retter, VVG, 2008, § 110 Rn. 14). An der nach neuem Recht für den Eintritt der Bindungswirkung erforderlichen Kenntnis und Zustimmung der Beklagten hinsichtlich der Feststellung der Forderungen des Klägers zur Insolvenztabelle fehlt es vorliegend. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beklagte überhaupt Kenntnis von der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle hatte. Der für die Fälligkeit des Anspruchs darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat sich wiederholt darauf berufen, der Insolvenzverwalter sei darüber informiert gewesen, dass die Beklagte ihre Haftung ablehne. Dass hingegen auch die Beklagte von dem Insolvenzverfahren und der Feststellung der klägerischen Forderung zur Tabelle wusste, hat er - zunächst - nicht behauptet. Die Beklagte hat ausdrücklich bestritten, selber Insolvenzgläubigerin gewesen zu sein und von der Feststellung zur Tabelle vorher Kenntnis gehabt zu haben. Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 27.08.2019 vorträgt, die Beklagte habe seit 1 ½ Jahren von der Forderungsanmeldung des Klägers gewusst, da sie selber offene Beitragsforderungen zur Tabelle angemeldet habe, ändert dies an der Beurteilung nichts. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Beklagte aufgrund offener Beitragsforderungen selber Insolvenzgläubigerin der GmbH gewesen ist, musste sie deshalb nicht automatisch Kenntnis von der Forderung des Klägers gehabt haben. Aber selbst wenn sie Kenntnis von der zur Tabelle angemeldeten Forderung des Klägers gehabt hätte, musste sie deshalb nicht die Verbindung zu dem gegen sie gerichteten Deckungsanspruch des Klägers herstellen. Beide Informationen mögen zwar im Organisationsbereich der Beklagten vorhanden gewesen sein. Es war jedoch im Rahmen des von der Beklagten zu verlangenden ordnungsgemäßen Informationsaustausches nicht zu erwarten, dass die für die Beitragsrückstände zuständige Abteilung die Information an die Abteilung Fachberatung Transport ohne erkennbaren Anlass oder Nachfrage weiterleitet (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Auflage 2018, § 21 Rn. 25). Einen erkennbaren Hinweis dafür, dass die von dem Kläger als Insolvenzgläubiger zur Tabelle angemeldeten Forderungen von diesem auch gegenüber der Beklagten aufgrund der mit der GmbH geschlossenen Versicherung geltend gemacht würden, gab es nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, eine Zustimmung der Beklagten sei darin zu sehen, dass sie mangels Tatbestandsberichtigungsantrag an die Feststellung des Landgerichts gebunden sei, nach der der Haftpflichtanspruch unstreitig sei, ist dem nicht zu folgen. Das Landgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Beklagte den Eintritt eines Versicherungsfalles bestreite. Darüber hinaus ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus den Entscheidungsgründen. Dort heißt es, es sei unstreitig, dass die Belastung der GmbH mit einem begründeten Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung oder des Verlusts von Umzugsgut einen Versicherungsfall nach dem Versicherungsvertrag darstelle. Diese Aussage trifft als solche zu; zu der Frage, ob hier tatsächlich ein solcher begründeter Schadensersatzanspruch vorliegt, trifft das Landgericht keine Feststellungen. Die Beklagte hat schließlich auch durch die Zahlung der 6.000,- € kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, mit dem sie den streitgegenständlichen Haftpflichtanspruch als verbindlich anerkannt hätte. Der Zahlung eines solchen Teilbetrages aus Kulanz oder im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung kommt nicht die weit darüber hinaus gehende Wirkung der rechtlich verbindlichen Anerkennung der Schuld zu (Palandt/Sprau, BGB, § 781 Rn. 3 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall lag nämlich eine Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten vor, die nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes dahin zu verstehen war, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkannt hat (BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 293/05; zitiert nach Juris). Eine solche Regulierungszusage wird hier weder behauptet noch ergibt sie sich aus den vorgelegten Unterlagen. Vielmehr erfolgten die Zahlungen der Beklagten stets nur kulanzweise und zum Abschluss der Angelegenheit. So lässt sich dem Schreiben der Beklagten vom 13.04.2011, mit dem sie die Zahlung ankündigt, entnehmen, dass es sich dabei lediglich um die abschließende vergleichsweise Abwicklung der Angelegenheit handeln soll. In ihrem Schreiben vom 14.10.2011 weist die Beklagte sogar ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlung zur Abgeltung der geltend gemachten Schadensersatzforderung als Entschädigungsleistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Haftung dem Grunde nach zur Verfügung gestellt werden sollte. Aus dem Umstand, dass Lücke in der vom Kläger angegebenen Fundstelle (Prölss/Martin/Lücke, VVG, 30. Auflage 2018, § 106 Rn. 9) meint, dass der Versicherer an Vergleiche, die er selbst schließt, gebunden sei und dazu als Beleg das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 anführt, ergibt sich zwanglos, dass der Vergleich einen entsprechenden Rechtsbindungswillen erkennen lassen muss, um ihm die Wirkung eines Anerkenntnisses beizumessen. Dazu muss der Inhalt des Vergleichs einem Anerkenntnis entsprechen, weshalb Heinrichs (Staudinger/Heinrichs, a. a. O., § 106 Rn. 13) den Fall der Regulierungszusage nicht im Zusammenhang mit einem Vergleich, sondern einem Anerkenntnis diskutiert. Daran fehlt es vorliegend. Eine bindende Wirkung kommt der Feststellung der Forderung des Klägers zur Insolvenztabelle auch nicht nach § 178 Abs. 3 InsO zu. Zwar wirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO für die widerspruchslos festgestellte Forderung „wie ein rechtskräftiges Urteil“ gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Feststellung zur Tabelle automatisch einem bindenden Anerkenntnis im Sinne von § 106 VVG n. F. gleichzustellen ist. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn das Anerkenntnis in Form der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle mit Zustimmung des Versicherers erfolgte. Hat der Versicherer den Haftpflichtanspruch für unbegründet erachtet und eine gerichtliche Klärung für geboten gehalten, dann ist er an das (einseitige) Anerkenntnis des Versicherungsnehmers nur gebunden, soweit das Anerkenntnis der materiellen Rechtslage entspricht, was inzident im Deckungsprozess zu prüfen ist. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus dem Zweck, der mit der Regelung in § 178 Abs. 3 InsO hinsichtlich der Feststellung zur Tabelle und ihrer urteilsähnlichen Wirkung verfolgt wird. Die Feststellung verfolgt und bewirkt nichts anderes als das Recht der Teilnahme an den Beschlussfassungen über die Insolvenzmasse und an der Verteilung derselben. Gegenstand der Feststellung ist die Forderung in ihrer Eigenschaft als Insolvenzforderung bestimmten Ranges und bestimmten Betrages. Die Insolvenzforderung bestimmt sich ohne Rücksicht auf die materiellen Rechtsbehauptungen lediglich nach dem in der Anmeldung angegebenen Betrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt; die rechtlichen Gesichtspunkte des Anspruchs sind insoweit unerheblich (MünchKomm/Schumacher, InsO, 2. Auflage 2008, § 178 Rn. 15 m. w. H.). Damit wird diese, einer materiell-rechtlichen Prüfung gar nicht zugängliche Urteilswirkung durch die Feststellung zur Tabelle den Anforderungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 106 VVG an ein bindendes Urteil zu stellen sind, in keiner Weise gerecht. In der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 106 VVG (BT-Drucksache 16/3945, S. 86) heißt es nämlich ausdrücklich, dass ein Urteil bezüglich des Anspruchs des Dritten die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers nur herbeiführen kann, wenn die Feststellung des Anspruchs des Dritten mit verbindlicher Wirkung für den Versicherer erfolgt. Der Versicherer müsse die Möglichkeit haben, die Berechtigung des von dem Dritten geltend gemachten Anspruchs zu prüfen. Eine solche rechtliche Prüfung sieht das Verfahren zur Feststellung einer Forderung zur Tabelle jedoch von vornherein nicht vor. Soweit von der Gegenmeinung angeführt wird, der Gesetzgeber habe durch die neue Regelung in § 106 VVG nicht das Trennungsprinzip, das das Wesen der Haftpflichtversicherung präge, und die Bindung an das Haftpflichturteil in Zweifel ziehen wollen, teilt der Senat diese Auffassung grundsätzlich. Auch der Senat zieht nicht in Zweifel, dass ein Haftpflichturteil, das in einem Prozess zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, eine Bindungswirkung zum Nachteil des Versicherers entfaltet, sofern er über den Haftpflichtfall informiert war. Im Rahmen des Haftpflichtprozesses erfolgt - anders als bei der Feststellung zur Tabelle - immerhin eine vollständige rechtliche Prüfung des Anspruchs. Im Rahmen des Tabellenprüfungsverfahrens wird hingegen nur die materielle Berechtigung der Forderung seitens des Insolvenzverwalters geprüft und die Urteilswirkung des Anerkenntnisses fingiert. Nach der Auffassung des Senats kann eine Bindungswirkung der Eintragung der Haftpflichtforderung in die Insolvenztabelle deshalb nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Versicherer nur dann eintreten, wenn er es trotz Kenntnis von der Anmeldung der Haftpflichtforderung unterlässt, den Insolvenzverwalter anzuweisen, der Feststellung der Forderung zu widersprechen, oder eine rechtskräftige Entscheidung über die Feststellung der Forderung zur Tabelle gemäß § 183 Abs. 1 InsO ergeht (Bruck/Möller/Koch, a. a. O., § 106 Rn. 23). Aus den bereits dargelegten Gründen fehlt es vorliegend sowohl an der erforderlichen zurechenbaren Kenntnis der Beklagten von der Feststellung zur Tabelle als auch an einer Entscheidung nach § 183 Abs. 1 InsO. Die von dem Kläger dagegen angeführten Fundstellen in der Literatur und der Rechtsprechung vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für die vom Kläger zitierte Kommentarstelle bei Braun (Braun/Specovius, InsO, 7. Auflage 2017, § 178 Rn. 20): Soweit dort von der „Titulierungsfunktion des Tabelleneintrags“ die Rede ist, beschreibt dies zunächst lediglich die Wirkung zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubigern, nicht aber gegenüber Dritten und deren Ansprüche nach § 106 VVG. Entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012 (Az. IX ZR 103/11; zitiert nach Juris), das ebenfalls nur die Wirkung der Tabellenfeststellung wie ein rechtskräftiges Urteil im Verhältnis zum Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern behandelt. Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 269/14; zitiert nach Juris) trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort ging es um eine private Forderungsausfallversicherung, nach deren Bedingungen Versicherungsschutz bestehen sollte, wenn der Versicherungsnehmer mit der Vollstreckung einer durchsetzbaren Forderung gegenüber einem Dritten scheitern würde. Voraussetzung war unter anderem eine durchsetzbare Forderung, mit der der Versicherungsnehmer ausfällt. Im Wege der Auslegung hat der Bundesgerichtshof befunden, dass auch eine widerspruchslose Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle den Anforderungen genügt. Er hat dabei aber gefordert, dass die Feststellung zur Insolvenztabelle widerspruchslos erfolgt sein muss, der Schuldner sich gegen das Bestehen des Anspruchs also nicht gewendet haben darf. Dies setzt voraus, dass der Schuldner überhaupt Gelegenheit hatte, sich gegen die Feststellung der Forderung zu wenden, was im dortigen Rechtsstreit unzweifelhaft der Fall war, da es um sein eigenes Insolvenzverfahren ging. Im vorliegenden Fall soll die Feststellung zur Insolvenztabelle jedoch gegen die Beklagte als Dritte wirken. Zudem ist die nach den Bedingungen der Forderungsausfallversicherung erforderliche durchsetzbare Forderung nicht mit den in § 106 VVG formulierten Anforderungen vergleichbar. Das genannte Zitat in § 110 Rn. 28 (MünchKomm/Littbarski, a. a. O.) betrifft ebenfalls nicht den vorliegenden Fall, weil es dort um die unmittelbare Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters durch den Geschädigten geht. Die von dem Kläger angeführte Fußnote 60 mit der Fundstelle des Urteils des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.07.2013, Az. IX ZR 311/12, Rn. 10; zitiert nach Juris) beschäftigt sich gar nicht mit dem vorliegenden Problem der Drittwirkung der Forderungsfeststellung; der Bundesgerichtshof führt dort lediglich sehr allgemein aus, dass § 110 VVG inhaltlich der früheren Regelung des § 157 VVG a. F. entspricht, was grundsätzlich zutreffend ist. Etwas für die Auffassung des Klägers Günstiges lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die von dem Kläger angeführten Entscheidungen aus der Rechtsprechung vermögen ebenfalls an der Beurteilung des Senats nichts zu ändern. In der Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Urteil vom 30.06.2011, Az. 16 O 518/10, Rn. 19; zitiert nach Juris) fehlte es gerade an einer Feststellung zur Insolvenztabelle, zudem orientiert sich diese Entscheidung erkennbar an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004. Auch aus der Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 01.08.2013, Az. 2 S 5/13; zitiert nach Juris) ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass es dort nicht um die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle geht, sondern um ein Anerkenntnis des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dritten, hat das Gericht dort inzident den Haftpflichtfall gerade geprüft und ihn für gegeben gehalten; allein vor diesem Hintergrund hat es befunden, dass die Beklagte auch ohne Anerkenntnis hätte leisten müssen. Schließlich passt auch der von dem Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 01.03.2001, Az. 13 U 103/00; zitiert nach Juris) entschiedene Fall hier nicht. Dieser Fall richtet sich nach altem Recht, weshalb in der widerspruchslosen Feststellung der Forderung zur Tabelle durch den Konkursverwalter eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung wegen des Verbots eines Anerkenntnisses ohne Zustimmung des Versicherers gesehen wurde. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 21.06.2012, Az. 5 W 1109/12; zitiert nach Juris) beruft sich ausschließlich auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung, ohne sich mit der Frage, ob diese angesichts der Formulierung in § 106 VVG n. F. noch passt, auseinander zu setzen. Danach fehlt es an einer bindenden Feststellung des Haftpflichtanspruchs. Allerdings ist der Deckungsanspruch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. Nach der § 12 Abs. 1 VVG a. F. entsprechenden Regelung in Ziffer 16.1 der vereinbarten AVB, die hier nach Art. 3 Abs. 2 EGVVG Anwendung findet, verjährt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag binnen zwei Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt § 199 Abs. 1 BGB (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Auflage 2015, Art. 3 EGVVG Rn. 2), nach dem die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Entstanden ist der Anspruch grundsätzlich erst mit seiner Fälligkeit. In der Haftpflichtversicherung wird der Befreiungsanspruch, der sich vorliegend in der Hand des Klägers nach § 110 VVG in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat (Prölss/Martin/Lücke, a. a. O., § 100 Rn. 7), gemäß § 106 VVG erst fällig, wenn der Haftpflichtanspruch des Klägers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt worden ist. Dies ist mit dem vorliegenden Urteil geschehen, weshalb noch keine Verjährung eingetreten sein kann. Angesichts dessen, dass nach Auffassung des Senats der Eintragung der Forderungen in die Insolvenztabelle keine bindende Wirkung zukam, war der Haftpflichtanspruch inzidenter im vorliegenden Deckungsprozess zu prüfen (vgl. hierzu Langheid, VersR 2009, 1043; dazu auch Mokhtari, VersR 2014, 665). Aus prozessökonomischen Gründen und vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes kommt die teilweise auch vertretene Auffassung, die Klage bei fehlender Bindung als derzeit unbegründet mangels Fälligkeit abzuweisen, nicht in Betracht (Thole, NZI 2013, 665, 667). Der Haftpflichtanspruch des Klägers war teilweise begründet. Dem Kläger stand gegenüber der GmbH ein Anspruch aufgrund der Beschädigung und des Verlustes eines Teils seiner Möbel in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung aufgrund des Umzugs- und Lagervertrages nach §§ 475, 451, 429 HGB in Höhe von 5.250,- € für den Nachttisch, die sechs Drahtkörbe und die Gardinen zu. Hierauf waren 6.000,- € bereits vorprozessual geleistet worden, so dass die Forderungen erloschen sind. Der Ersatzanspruch hinsichtlich der Paneelen ist in Höhe von 750,-- Euro erloschen. Im Übrigen war aufgrund übereinstimmender (teilweise) Erledigungserklärung über diesen Anspruch nicht mehr zu befinden, ausgenommen hinsichtlich der hierauf entfallenden Kosten. Bei dem zwischen dem Kläger und der GmbH geschlossenen Vertrag handelte es sich um einen kombinierten Lager- und Umzugsvertrag nach §§ 467, 451 HGB. Die streitgegenständlichen Einrichtungsgegenstände des Klägers sind von der GmbH transportiert worden und eingelagert gewesen. Durch den vorliegenden Auftrag hat der Kläger die eingelagerten Gegenstände abgerufen und zu sich nach Hause transportieren lassen. Dabei hat sich herausgestellt, dass Teile der Möbel während der Aufbewahrung im Lager oder während des Transportes abhandengekommen oder beschädigt worden sind. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten Inhaber der Ansprüche wegen der Beschädigung und des Verlustes der Möbel gegenüber der GmbH, da er Vertragspartner der Transport- und Lagervereinbarungen mit der GmbH geworden ist. Abgesehen davon, dass der Kläger auf den streitgegenständlichen, von der GmbH erstellten Inventarlisten als Auftraggeber genannt ist und die GmbH - zum Beispiel im Schreiben vom 25.03.2011 - sowie auch die Beklagte ihn bislang stets als Verhandlungspartner angesehen haben, steht dies auch aufgrund des von der GmbH und dem Kläger unter dem 14.06.2010 unterzeichneten Umzugsvertrags, der auf den Kläger ausgestellten und von ihm unterzeichneten Leistungsnachweise sowie der auf ihn ausgestellten Rechnung vom 20.12.2010 fest. Soweit der Kläger in seinem Schreiben an die GmbH vom 09.05.2011 angeführt hat, nicht der zutreffende Rechnungsempfänger der Rechnung vom 25.03.2011 zu sein, weil die dort abgerechneten Leistungen von seiner Ehefrau in Auftrag gegeben worden seien, ändert dies nichts an der Beurteilung. In dieser Rechnung werden überwiegend Umzugs- und Lagerleistungen aus dem Jahr 2007 abgerechnet, die Lieferungen von Stadt2 nach Stadt3 und von Stadt1 und Stadt4 nach Stadt2 betrafen. Insoweit hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass diese Leistungen - zumindest teilweise - auch von seiner früheren Ehefrau beauftragt und bezahlt wurden, die zu dieser Zeit ebenfalls umgezogen ist. Die streitgegenständlichen Leistungen waren davon nicht betroffen. Soweit die Beklagte weiter einwendet, der Kläger habe gewünscht, dass alle Rechnungen an seine Ehefrau zur Begleichung gesendet werden sollten, weil er nicht Vertragspartner geworden sei, trifft dies ausweislich der vorgelegten Urkunden und den auf dieser Grundlage zwischen dem Kläger und der GmbH geführten Verhandlungen nicht zu. Eine Vernehmung der von der Beklagten (gegenbeweislich) als Zeugin benannten Ehefrau des Klägers kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Soweit die Beklagte darüber hinaus meint, der Kläger müsse den Nachweis erbringen, dass er Eigentümer der streitgegenständlichen Möbel sei - was sie bestreitet -, hat sie damit keinen Erfolg. Es kommt nicht darauf an, wer Eigentümer der transportierten und eingelagerten Gegenstände ist. Entscheidend nach § 475 f HGB ist bei Lagerverträgen vielmehr, dass der Auftraggeber einen Lagerschein vorlegen kann, in dem die entsprechenden Gegenstände aufgeführt sind. Einen solchen Schein hat der Kläger hier in Gestalt der von der GmbH auf ihn ausgestellten Inventarlisten vorgelegt. Die streitgegenständlichen Einrichtungsgegenstände waren zudem tatsächlich bei der GmbH eingelagert. Aus § 475 S. 1 HGB ergibt sich die Vermutung, dass der Verlust und die Beschädigung des Gutes während der Obhutszeit durch den Lagerhalter eingetreten ist. Der Einlagerer muss dazu zunächst beweisen, dass der Schaden nach der Übernahme des Gutes durch den Lagerhalter entstanden ist. Der Lagerhalter muss dies dann widerlegen (Ebenroth/Heublein, HGB, Band 2, 3. Auflage 2015, § 475 Rn. 19). Diesen Nachweis hat der Kläger jedenfalls hinsichtlich eines Teils der Gegenstände geführt. Er hat Inventarlisten vom 20.07.2006 und vom 02.08.2007 vorgelegt, in denen die streitgegenständlichen Möbel - drei Paneelen, ein Nachttisch, sechs Drahtkörbe und die Gardinen - ausgewiesen sind. Die Angaben in den Inventarlisten, die von den Mitarbeitern der GmbH erstellt und unterzeichnet wurden, sind trotz der teilweise sehr allgemein gehaltenen Bezeichnungen der Gegenstände ausreichend. Abgesehen davon, dass die GmbH die Angaben offenbar für ausreichend gehalten hat, sind die Gegenstände in den Schadensanzeigen des Klägers näher individualisiert und entsprechende Anschaffungsbelege vorgelegt worden. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe die GmbH mit widersprüchlichen Aufträgen „an der Nase herumgeführt“, ergibt sich daraus nichts für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits Relevantes. Es trifft zu, dass der Kläger - und teilweise offenbar auch seine Ehefrau - über Jahre hinweg verschiedenste Umzugs- und Lageraufträge erteilt haben. Inwieweit diese - unstreitig erfolgten - Umzüge nur vorgenommen worden sein sollen, um die GmbH zu täuschen, ist nicht nachvollziehbar. Die oben genannten Gegenstände wurden dem Kläger später nicht wieder herausgegeben. Es fehlt bereits an entsprechendem Vortrag der Beklagten dazu, worauf bei den Ausführungen zu den einzelnen Gegenständen noch näher einzugehen sein wird. Der Kläger hat der GmbH den Verlust beziehungsweise die Beschädigung der Gegenstände auch rechtzeitig angezeigt. Nach § 451 f Nr. 1 HGB erlöschen mögliche Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung während des Umzugs, wenn diese nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung dem Frachtführer angezeigt worden sind, sofern der Verlust oder die Beschädigung erkennbar war. Vorliegend sind die Lieferungen zwischen dem 15.07.2010 und dem 17.07.2010 bzw. Ende Juli 2010 erfolgt. Der Kläger hat sogleich am 17.07.2010 (Anlage BB 5) durch eine Schadensmeldung das Fehlen eines Nachtisches, von Gartenmöbeln sowie von Gardinen und Vorhängen angezeigt. Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2010 (Anlage BB 6) hat er außerdem unter anderem das Fehlen von Paneelen für die Wandschirme und von sechs Drahtkörben gemeldet. Beide Schreiben sind ohne Zweifel innerhalb der Frist erfolgt, die Gegenstände wurden zudem mit Schreiben vom 04.07.2011 (Anlagenband K 13) und vom 13.12.2010 (Anlagenband K 13 Anlage 3) näher individualisiert. Mit Schreiben vom 06.09.2010 (Anlagenband K 13 Anlage 1) wurden die Paneelen näher beschrieben. Eine frühere Angabe war dem Kläger nicht möglich, weil aufgrund der laufenden Aufbauarbeiten der Möbel durch die Mitarbeiter der GmbH die Pakete zu einem späteren Zeitpunkt ausgepackt und das teilweise Fehlen der Paneelen erst danach bemerkt werden konnte. Der Kläger hatte zuvor mit einem Mitarbeiter der GmbH deshalb vereinbart, dass fehlende Einrichtungsgegenstände nachgemeldet werden konnten (Schreiben vom 23.07.2010, Anlage BB 7). Für diese Abrede spricht der Umstand, dass die Mitarbeiterin der GmbH Frau B den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2010 (Anlage BB 12) aufforderte, den Schaden nunmehr zu beziffern. Auch die Beklagte hat sich in ihrem Schreiben vom 13.04.2011 (Anlage K 11 Anlagenband, B 12) grundsätzlich nicht gegen eine Ersatzpflicht der in 2010 entstandenen Schäden gewandt. Danach stand dem Kläger ein Ersatzanspruch für die nicht herausgegebenen Gegenstände, nämlich für den Nachttisch, die sechs Drahtkörbe und die Gardinen in Höhe von 5.250,- € zu. Für die drei Paneelen war höchstens der der Klageforderung zugrunde gelegte Anschaffungswert in Höhe von 6.500,- € zu Grunde zu legen, da ein darüber hinausgehender Wert nicht schlüssig dargetan ist. Einen Ersatzanspruch für die weiteren Gegenstände - Gartenmöbel, eine Trennwand, ein Beistelltisch, ein Sessel, zwei Schubladen, Schrankleisten, Rollcontainer - kann er hingegen nicht mit Erfolg geltend machen, weil seine Klage insoweit bereits unschlüssig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Gartenmöbel, denn sein Vortrag dazu ist bereits nicht schlüssig. Bei diesen Einlagerungsgegenständen soll es sich ausweislich der Anmeldung zur Insolvenztabelle um einen Gartentisch mit einem Wert von 550,- € und zwei Gartenliegen mit einem Wert von zusammen 800,- € handeln. Sie finden sich in der Inventarliste vom 20.07.2006 unter den Nummern 72 und 73. Allerdings passen insoweit die Angaben nicht ohne weiteres zu den streitgegenständlichen Gegenständen. So soll es sich um eine Liege handeln, die aus zwei Teilen besteht. Im Übrigen sind dort ein 11-teiliges Gartenzubehör angegeben sowie unter der Nummer 74 zwei Tischplatten für den Garten. Es soll sich nach dem Vortrag des Klägers im Schreiben vom 13.12.2010 (Anlagenband Anlage zu Anlage 13) um Teile für einen Tisch handeln sowie um zwei Gartenliegen. Erwerbsnachweise legt der Kläger für diese Positionen nicht vor; ebenso fehlt ein Beweisantritt. Auch hinsichtlich der weiteren Positionen steht dem Kläger ein Ersatzanspruch nicht zu. Es handelt sich dabei um einige nur allgemein bezeichnete Einrichtungsgegenstände, nämlich eine Trennwand, ein Beistelltisch, ein Sessel, zwei Schubladen und Schrankleisten, für die bereits keine entsprechende Schadensanzeige vorgelegt wurde. Zudem tauchen diese Gegenstände nur teilweise in den Inventarlisten auf. Aus der Inventarliste vom 20.07.2006 ergeben sich unter der Nummer 30 zwei Rollcontainer, deren Wert der Kläger mit insgesamt 196,- € angibt. Hinsichtlich des Beistelltischs findet sich unter der Position Nr. 68 in der Inventarliste vom 20.07.2006 ebenfalls eine Angabe. Dem Kläger stand ein Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes für den abhandengekommenen Nachttisch zu. Der Nachttisch findet sich unter der laufenden Nummer 59 in der unterzeichneten Inventarliste vom 20.07.2006. Der Kläger hat den Verlust zudem unter dem 17.07.2010 angezeigt. Außerdem liegt eine entsprechende Rechnung der Fa. C vom 02.12.2002 über zwei Nachttische in Höhe von 1.142,01 € vor. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Nachttisch nicht zurückgegeben wurde, reicht dieses Vorbringen angesichts der vorliegenden Urkunden, aus denen sich ergibt, dass das Möbelstück von der GmbH eingelagert wurde, nicht aus. Der Kläger hat danach Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes, also des Neuwerts abzüglich eines angemessenen Abzugs für Alter und Nutzung. Der Senat schätzt den Zeitwert des 2002 erworbenen und im Juli 2010 nicht ausgelieferten Nachttisches, der einen Neuwert von ca. 571,- € hatte, nach § 287 Abs. 1 ZPO ausgehend von einer Lebensdauer von zehn Jahren auf 150,- €. Der Kläger konnte außerdem Ersatz der abhanden gekommenen sechs Drahtkörbe verlangen. Die sechs Drahtkörbe mit einem ausweislich der Rechnung vom 06.01.2011 anzunehmenden Neuwert in Höhe von 1.140,- € finden sich in der Inventarliste vom 02.08.2007 unter der laufenden Nummer 171. Der Kläger hat den Verlust zudem unter dem 18.07.2010 rechtzeitig angezeigt. Der Senat schätzt den Zeitwert gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 600,- €. Dem Kläger stand schließlich auch ein Anspruch auf Wertersatz hinsichtlich der eingelagerten Gardinen zu. Die Gardinen finden sich unter der laufenden Nummer 38 in der Inventarliste vom 02.08.2007. Der Kläger hat den Verlust zudem unter dem 17.07.2010 angezeigt. Außerdem liegt eine entsprechende Rechnung der Fa. C vom 02.12.2002 über angefertigte Gardinen zu einem Preis in Höhe von 22.362,14 € vor. Der Senat schätzt den Zeitwert der 2002 angeschafften und im Juli 2010 nicht ausgelieferten, acht Jahre alten Gardinen nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 4.500,- €. Er legt dabei zugrunde, dass die Lebensdauer schwerer Gardinen nach der Zeitwerttabelle für Textilien und Leder zehn Jahre beträgt. Der Kläger konnte grundsätzlich auch Ersatz für die abhanden gekommenen Paneelen verlangen, was im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen war. Die Paneelen finden sich unter der laufenden Nummer 5 in der Inventarliste vom 20.07.2006. Der Kläger hat den Verlust zudem unter dem 18.07.2010 und 23.07.2010 angezeigt. Der Kläger hat detailliert vorgetragen, dass es sich um zwei balinesische Paneelen (Wert zusammen 1.500,- €) sowie eine Paneele des chinesischen Rotlack-Wandschirms (Wert 5.000,- €) handelt. Er hat dazu einen Lieferschein der Fa. D bezüglich der chinesischen Paneele vom 09.12.1996 vorgelegt, in der der Wert mit 12.500 Dollar angegeben ist. Außerdem hat er eine Rechnung der Fa. E aus Bali vom 28.02.1990 vorgelegt, die den balinesischen Wandschirm mit „wooden ornaments“ bezeichnet. Der Preis in Höhe von insgesamt 175,- Dollar soll aus Zollgründen so niedrig festgehalten worden sein, tatsächlich behauptet der Kläger einen Anschaffungspreis in Höhe von 1.500,- € für die Paneele. Außerdem liegt ein Lieferschein über einen Wandschirm aus Indonesien (60 kg) vom 25.04.1990 vor. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei diesen Möbelstücken um künstlerische Einzelanfertigungen handelt, sieht sich der Senat zu einer Schätzung des gesamten Zeitwertes nicht in der Lage. Entsprechend den Angaben des Klägers zum Wert der Paneelen, der auch Gegenstand der Klageforderung ist, ist von einem aufgrund der vorgelegten Unterlagen bislang schlüssig dargelegten Betrag in Höhe von maximal 6.500,- € auszugehen. Soweit der Kläger angekündigt hat, für den Fall des Bestreitens der - seiner Ansicht nach mit 6.500,- € zutreffend bemessenen - Wertangaben private Sachverständigengutachten vorzulegen und sich vorzubehalten, im Fall eines sich ergebenden höheren Wertes seine Schadensberechnung anzupassen, hat er seinen Vortrag trotz des Bestreitens der Werte durch die Beklagte nicht weiter substantiiert. Mangels hinreichend konkreten Vortrags zu angeblich höheren Werten war der Senat nicht gehalten, von sich aus Beweis zu erheben und ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Die Ansprüche wegen der Beschädigung und des Untergangs der Gegenstände sind nicht verjährt. Nach §§ 475a, 451, 439 Abs. 1 HGB verjähren Ansprüche aus einem Lagerungs- oder Transportvertrag binnen eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages zu laufen, an dem das Gut abgeliefert wurde bzw. hätte abgeliefert werden sollen, § 439 Abs. 2 S. 1 HGB. Der in § 475a S. 2 HGB vorgesehene Beginn der Verjährung mit Ausstellung des Lagerscheins greift vorliegend nicht ein, da nicht das gesamte eingelagerte Gut verloren gegangen ist, sondern nur einzelne Teile. Hier erfolgten die Lieferungen zwischen dem 15.07.2010 und dem 17.07.2010 bzw. Ende Juli 2010, so dass die Verjährungsfristen jeweils ein Jahr später abgelaufen wären. Der Ablauf der Verjährungsfrist war allerdings gemäß § 439 Abs. 3 HGB bzw. § 203 BGB (gilt neben § 439 Abs. 3 HGB; Ebenroth/Schaffert, HGB, 3. Auflage 2015, § 439 Rn. 19) mit der schriftlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber der GmbH durch den Kläger und dem Führen von Vergleichsverhandlungen zunächst gehemmt. Der Kläger hat den Schaden im Juli 2010 angezeigt (Schreiben vom 17.07.2010, 18.07.2010, 23.07.2010, Anlage BB 5 - 7). Aus der Korrespondenz der Parteien ergibt sich, dass der Kläger und die Beklagte sodann Einigungsgespräche geführt haben (z. B. Schreiben der Beklagten vom 14.10.2011, Anlage BB 13). Die Verhandlungen mit der Beklagten als Haftpflichtversicherer hemmen auch die Verjährung der Ansprüche gegenüber der GmbH (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage 2019, § 203 Rn. 3). Mit Schreiben des Klägers vom 18.10.2011 (Anlage BB 14, Bl. 485 d. A.) waren die Verhandlungen allerdings beendet. In diesem Schreiben bringt der Kläger nämlich eindeutig zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht kein Vergleich zustande gekommen ist und er seine Ansprüche nun weiterverfolgen wird. Die Hemmung der Verjährung endete somit mit Zugang des Schreibens vom 18.10.2011, nach der üblichen Postlaufzeit von drei Tagen also am 21.10.2011 (Zugangszeitpunkt ist maßgeblich: BGH, Urteil vom 30.06.1998, Az. VI ZR 260/97; zitiert nach Juris). Die Verjährungsfrist hat somit einheitlich hinsichtlich aller Forderungen am 22.10.2011 zu laufen begonnen und wäre mit Ende des 22.10.2012 abgelaufen. Allerdings ist der Fristablauf am 19.10.2012 erneut durch die Anmeldung der (ausreichend individualisierten) Forderung zur Insolvenztabelle gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt worden. Die Hemmung hat bis zur Klageerhebung im vorliegenden Verfahren bzw. der Zustellung des Mahnbescheids am 12.11.2013 fortgedauert. Soweit die Ersatzansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind, ist die bereits unstreitig erfolgte vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 6.000,- € in Abzug zu bringen, da in diesem Umfang gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eingetreten ist. Dabei war der gesamte Betrag in Anrechnung zu bringen und nicht lediglich wie von dem Kläger gewollt ein Teilbetrag in Höhe von 2.921,35 €. Der Kläger ist bei der Berechnung der Klageforderung von ihm zustehenden Ersatzansprüchen in Höhe von 33.530,15 € und darauf entfallenden Zinsansprüchen für den Zeitraum 13.12.2010 bis 31.08.2012 in Höhe von 3.078,65 € ausgegangen - insgesamt also 36.608,80 € - und hat davon die geleistete Zahlung in Höhe von 6.000,- € in Abzug gebracht, so dass sich ein Betrag in Höhe der Klageforderung von 30.608,80 € ergibt. Er hat den geleisteten Betrag zunächst auf die Zinsen und dann auf die restlichen Forderungen verrechnet. Tatsächlich ist aber weder dargetan noch ersichtlich, woraus sich ein solcher Zinsanspruch ergibt, weshalb die gesamte Leistung auf die Ersatzansprüche anzurechnen ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 03.07.2019 die Reihenfolge der Anrechnung der Leistungen auf die einzelnen Forderungen so bestimmt, dass die Zahlungen zunächst auf den Nachttisch, dann auf die Drahtkörbe, sodann auf die Gardinen und schließlich auf die Paneelen verrechnet werden soll. Soweit der Insolvenzverwalter oder die Beklagte andere Tilgungsanordnungen erteilt haben, stand ihnen ein solches Recht nach § 366 BGB nicht zu (Erman/Buck-Heeb, BGB, 15. Auflage 2017, § 366 Rn. 1, 6a). Danach ergibt sich, dass hinsichtlich des Ersatzanspruches für den Nachttisch, die Körbe und die Gardinen in Höhe von zusammen 5.250,- € durch die vorprozessuale Zahlung der 6.000,- € bereits vollständig und hinsichtlich des Ersatzanspruches für die Paneelen in Höhe von 750,- € teilweise Erfüllung eingetreten ist. Davon, dass dem Kläger hinsichtlich der Paneelen zumindest ein Anspruch in Höhe von 750,- € zusteht, geht der Senat aufgrund vorgelegten Unterlagen unter Würdigung aller Umstände nach § 287 Abs. 1 ZPO aus. Hinsichtlich des restlichen, maximalen Ersatzanspruches für die Paneelen in Höhe von 5.750,- € haben die Parteien den Rechtsstreit aufgrund der Quotenzahlung des Insolvenzverwalters vom 10.04.2018 in Höhe von 14.307,07 € in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Parteien haben vorliegend zwar keine ausdrücklichen prozessualen Erklärungen zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits abgegeben. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch auch nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn sich ihr hierauf gerichteter Wille konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 12.03.1991, Az. XI ZR 148/90; zitiert nach Juris). Dies ist vorliegend der Fall. Indem der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag nach Eingang der Zahlung des Insolvenzverwalters mit Schriftsatz vom 07.05.2018 eingeschränkt hat, hat er den Rechtsstreit konkludent teilweise für erledigt erklärt. Dem Umstand, dass der Kläger nach der Zahlung den Klageanspruch ermäßigt hat, kann bei verständiger Auslegung kein anderer Sinn als der einer Erledigungserklärung beigelegt werden. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass er die Klage insoweit mit der für ihn ungünstigen Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 ZPO zurücknehmen wollte. Der Senat hat mit Schreiben vom 04.09.2018 auf die beabsichtigte Auslegung hingewiesen. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat dadurch, wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 03.07.2019 erörtert, ihre Zustimmung zur teilweisen Erledigungserklärung zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte unter anderem beantragt hat, die Klage ohne jede Einschränkung abzuweisen. Dass sich dieser Antrag nur auf den nicht erledigten Teil des Hauptantrages bezog, ergibt sich zwangsläufig unter Berücksichtigung der vorangegangenen beiderseitigen Erledigungserklärungen der Parteien. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob der Kläger tatsächlich für die Paneelen einen Ersatzanspruch in Höhe der von ihm geforderten 6.500,- € beanspruchen kann oder lediglich einen geringeren Betrag, war nicht erforderlich. Selbst bei Zugrundelegung des maximalen Betrages ist Erledigung eingetreten. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Überzahlung eingetreten sein könnte. Dem Kläger steht danach kein weiterer Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Soweit die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit nicht bezahlten Umzugsleistungen aus den Jahren 2006 und 2011 in Höhe von 22.385,08 € erklärt, hat sie damit keinen Erfolg. Sofern die Forderungen nicht bereits verjährt sind, ist die Hilfsaufrechnung jedenfalls gemäß § 533 ZPO unzulässig. Die Forderungen aus der Rechnung vom 31.08.2006 sowie der Rechnung vom 25.03.2011 werden vom Kläger bestritten. Die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen sind bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem hat der Kläger weder seine Einwilligung erklärt, noch hält der Senat aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Zulassung der Hilfsaufrechnung für sachdienlich. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gemäß §§ 286 ff. ZPO zu, da hinsichtlich der begründeten Ansprüche bereits vor dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum - 01.08.2013 - aufgrund der Zahlung der Beklagten Erfüllung eingetreten ist. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum hinsichtlich der Beklagten die Einholung eines Handelsregisterauszuges erforderlich war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 a, 101 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits hatte der Senat nach § 91 a ZPO eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bewertet der Senat das Risiko des vermutlichen Ergebnisses eines notwendigen Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wertersatzes der drei Paneelen für beide Parteien gleich. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war aufgrund der kontroversen Diskussion in Zusammenhang mit den Anforderungen in § 106 VVG n. F. und § 178 Abs. 3 InsO zur Fortbildung des Rechts vorliegend geboten.