Beschluss
7 W 29/20
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1211.7W29.20.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.11.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.11.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. I. Der Antragsteller macht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes als versicherte Person bedingungsgemäße Leistungen in Form der Freistellung u. a. von Rechtsanwaltskosten aufgrund einer bei der Antragsgegnerin bestehenden D&O-Versicherung geltend. Der Antragsteller war seit 2002 erst als Mitglied des Vorstandes der X AG und später als Vorstandsvorsitzender tätig. Die X AG unterhielt als Versicherungsnehmerin bei der Antragsgegnerin ebenfalls seit 2002 eine D&O-Versicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte. Als Versicherungssumme waren pro Versicherungsfall 15 Millionen Euro vereinbart. Der Versicherung lagen die Bedingungen A B (im Weiteren: B) zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag sowie die Bedingungen Bezug genommen. Der Antragsteller trat am 19.06.2020 von seiner Position als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstandes zurück. Am 22.06.2020 veröffentlichte der Vorstand der X AG eine ad-hoc-Mitteilung, nach der die bisher zugunsten des Unternehmens ausgewiesenen Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Milliarden Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen würden. Am 25.06.2020 stellte die X AG einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegen den Antragsteller wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Stadt1 (Az. …) unter anderem wegen des Verdachts der Untreue, Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der X AG geführt. Der Antragsteller befindet sich aufgrund des Haftbefehls vom 22.06.2020, gegen den er Beschwerde eingelegt hat, in Untersuchungshaft. Der ursprüngliche Haftbefehl war zunächst bis zum 22.07.2020 außer Vollzug gesetzt und später durch einen anderen Haftbefehl ersetzt worden, gegen den der Antragsteller ebenfalls Beschwerde eingelegt hat. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden gegen den Antragsteller drei Arrest- und Pfändungsbeschlüsse ausgebracht. Der Antragsteller weist alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unbegründet zurück. Eine ursprünglich von der Y AG gegen die X AG vor dem Landgericht Stadt1 erhobene Klage mit Musterverfahrensantrag (Az. …) wurde auf den Antragsteller erweitert. Der gegnerische Schriftsatz vom 30.06.2020, mit dem die Klageerweiterung erfolgte, wurde dem Antragsteller am 27.08.2020 zugestellt. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von über einer Million Euro unter anderem wegen angeblicher Veröffentlichung unrichtiger Insiderinformationen und Bilanzbetrugs. Den Angaben des Antragstellers zufolge wurde ihm eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 04.02.2021 gesetzt. Außerdem sind ca. 60 Arrest- und Pfändungsbeschlüsse gegen ihn ausgebracht, von denen er behauptet, sie stünden in Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in Bezug auf die X AG; die Antragsgegnerin bestreitet dies mit Nichtwissen. Der Antragsteller schloss am 07.07.2020 mit seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung, nach der unter anderem für die Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen anstelle der gesetzlichen Gebührensätze ein Zeithonorar je nach tätig werdender Person von 500,- bis 150,- Euro vorgesehen war. Die X AG zeigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.06.2020 den Versicherungsfall an und nahm Bezug auf das Ermittlungsverfahren und die Musterfeststellungsklage vor dem Landgericht Stadt1. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers teilten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.07.2020 den Versicherungsfall unter Hinweis auf das Schreiben der X AG vom 24.06.2020 sowie das gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren und die Musterfeststellungsklage mit. Sie baten um Deckungszusage im Umfang des Versicherungsvertrages. Die Antragsgegnerin bestätigte die Anzeige des Antragstellers mit Schreiben vom 09.07.2020 und bat um die Übersendung zahlreicher Unterlagen und Informationen. Der Antragsteller kam dem Ersuchen mit Schreiben vom 15.07.2020 und vom 21.08.2020 nach. Die Antragsgegnerin stellte weitere Nachfragen mit Schreiben vom 03.08.2020 und wies darauf hin, bislang noch keine Aussage zum Versicherungsschutz getätigt zu haben und sich alle Einwände ausdrücklich vorzubehalten. Der Antragsteller erteilte mit Schreiben vom 02.09.2020 weitere Auskünfte und gab an, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangenen Arrestbeschlüsse gegen ihn bat er dringend um vorläufige Deckungszusage. Mit Email vom 09.09.2020 forderte er die Antragsgegnerin nochmals zur vorläufigen Deckungszusage bis zum 14.09.2020 auf und kündigte an, ansonsten Deckungsklage zu erheben. Nachdem eine Deckungszusage nicht erfolgte, erhob der Antragsteller mit seiner Klageschrift vom 25.09.2020 vor dem Landgericht Frankfurt Deckungsklage gegenüber der Antragsgegnerin und begehrt festzustellen, dass sie verpflichtet sei, ihm aufgrund der D&O-Versicherung Deckungsschutz für seine Rechtsverteidigung zu gewähren (Aktenzeichen …). Für die Klageerwiderung wurde der Antragsgegnerin eine Frist bis Mitte Dezember 2020 gesetzt. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 30.09.2020 Deckungsschutz ab und führte aus, der Versicherungsschutz sei vorliegend ausgeschlossen, weil der Antragsteller jedenfalls ab 2016 gefahrerhöhende Umstände verschwiegen und die Antragsgegnerin arglistig getäuscht habe. Die Finanzberichte der X AG seien seit 2015 wegen der Einbeziehung angeblicher Umsatzerlöse aus sogenannten TPA-Geschäften unzutreffend und stellten die wirtschaftlichen Verhältnisse der X AG falsch dar, was dem Antragsteller bekannt gewesen sei, so dass die Ausschlüsse in Ziffern 7.3.1, 7.3.2 B eingriffen. Hilfsweise sei sie leistungsfrei, weil der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gemäß Ziffern 9.1.2, 9.3 B verletzt habe, indem er gefahrerhöhende Umstände nicht angezeigt und die Antragsgegnerin dadurch veranlasst habe, den Versicherungsvertrag zu verlängern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30.09.2020 Bezug genommen. Der Antragsteller ist der Auffassung gewesen, im Wege der Leistungsverfügung Versicherungsleistungen beanspruchen zu können, da ihm sonst sein Recht auf Verteidigung und rechtliches Gehör genommen werde; ihm würden dadurch unwiederbringliche existentielle Nachteile entstehen. Er hat behauptet, an der angeblich unrichtigen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der X AG nicht beteiligt gewesen zu sein und auch keine Kenntnis davon gehabt zu haben (Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung Bl. 143 d. A.). Er sei weder am Abschluss noch an der Verlängerung der D&O-Versicherung, sondern lediglich an einer internen Beschlussfassung des Vorstandes im Januar 2019 hinsichtlich der Verlängerung der Versicherung beteiligt gewesen. Sein gesamtes Vermögen sei mit einem Arrest belegt und gepfändet. Er sei deshalb nicht mehr in der Lage, die gegen ihn gerichteten Ansprüche unter Zuhilfenahme anwaltlichen Rechtsbeistandes abzuwehren (Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung Bl. 143 d. A.). Versicherungsschutz bestehe für die Vergütung von Rechtsanwälten auf der Grundlage von angemessenen und erforderlichen Honorarvereinbarungen (Ziffer 6.2.2 B). Umfasst seien ebenfalls vorbeugende Rechtskosten zur Vorbereitung der Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche (Ziffer 4.2 B) sowie zur Abwehr eines dinglichen Arrestes (Ziffer 4.7.1 B). Die in der Honorarvereinbarung festgelegten Stundensätze seien angesichts der Komplexität des Falles angemessen und erforderlich (Glaubhaftmachung: anwaltliche Versicherung, Bl. 6 d. A.). Er habe Anfang Juli 2020 einen Vorschuss an seine Anwälte in Höhe von 290.000,- Euro gezahlt, der zum Stichtag 14.10.2020 bis auf 45.149,99 Euro aufgebraucht worden sei. Aufgrund der anhängigen Zivilverfahren seien bislang vorzuschießende Anwaltsgebühren in Höhe von 388.556,12 Euro angefallen. Eine Klage gegen die X AG wegen der Kündigung seines Dienstvertrages könne er mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht erheben; ebenso werde er sich nicht gegen sich bereits konkret abzeichnende Organhaftungsansprüche wehren können. Die Klageerwiderung in dem Musterverfahren vor dem Landgericht Stadt1 (Az. …) könne nicht gefertigt werden; ebenso könne er lediglich gegen drei der zahlreichen Arreste und Pfändungen, die allesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der X AG stehen würden, Widerspruch einlegen. Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin zu gebieten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen ihn anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren, die in Anlage 1 bezeichnet sind, sowie in den gegen den Antragsteller noch anhängig werdenden gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Antragstellers als Mitglied des Vorstandes der X AG im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d. h. insbesondere, den Antragsteller von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstehenden Verteidigungskosten freizustellen, wobei ein Stundensatz für Partner in Höhe von 350,- Euro und für angestellte Anwälte in Höhe von 250,- Euro, jeweils netto, und mindestens die nach RVG angefallenen und anfallenden Anwaltsgebühren als angemessen gelten. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung gewesen, das Landgericht Frankfurt sei aufgrund des vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstandes bereits örtlich unzuständig. Die Antragstellung sei hinsichtlich der Zivilverfahren wegen der bloßen Verweisung auf eine Anlage und der Vorwegnahme des Wahlrechts des Versicherers zwischen Abwehrdeckung und Freistellung bereits unzulässig. Die hohen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung seien vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller befinde sich nicht in einer existentiellen Notlage, da von dem behaupteten Vorschuss noch ca. 45.000,- Euro zur Verfügung stehen würden; dieser Betrag reiche aus, um die Anwaltshonorare für die Fertigung der Klageerwiderung in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1, Az. …, zu begleichen. Zudem habe er die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen oder sich einen Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen, weshalb er nicht rechtsschutzlos sei. Es fehle an der erforderlichen Dringlichkeit, nachdem der Antragsteller seine Anwälte bereits am 07.07.2020 mandatiert habe und erst am 19.10.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt habe. Schließlich sei eine Leistungsverfügung der Höhe nach allenfalls in dem Umfang gerechtfertigt, der nötig sei, um eine momentane existentielle Notlage abzuwenden. Zudem stehe dem Anspruchsteller auch der begehrte Versicherungsschutz nicht zu. Sie hat dazu behauptet, in den Finanzberichten der X AG seien seit 2015 Bilanzpositionen unzutreffend positiv dargestellt worden, obwohl das Unternehmen aus dem operativen Geschäft nur in geringem Umfang Einnahmen erwirtschaftet habe. Dies gelte insbesondere für tatsächlich nichtexistierende Umsatzerlöse in Höhe von angeblichen 1,9 Milliarden Euro aus den TPA-Geschäften. Der Antragsteller sei zumindest seit 2015 an der Verlängerung der D&O-Versicherung beteiligt gewesen und habe ihr diese gefahrerhöhenden Umstände verschwiegen und sie arglistig getäuscht (Glaubhaftmachung: ad-hoc-Mitteilung X vom 22.06.2020, Antrag im Insolvenzverfahren vom 25.06.2020, Haftbefehle des AG Stadt1 vom 22.06.2020 und 23.09.2020, Durchsuchungsbeschluss des AG Stadt1 vom 22.06.2020, Insolvenzgutachten vom 20.08.2020, Sondergutachten C vom 22.04.2020, Arrestbeschluss des OLG Stadt1 vom 06.08.2020; Payment & Risk monthly Reporting, Finanzberichte X). Sie habe sich bei der Entscheidung über die Verlängerung der D&O-Versicherung auf die von der X AG vorgelegten Finanzkennzahlen und Geschäftsberichte verlassen (Glaubhaftmachung: internal risk report/Underwriting-Unterlagen, Anlage 13, Anlagenband). Der Antragsteller habe auch gewusst, dass sie ihre Verlängerungsentscheidung auf der Basis der unzutreffenden Finanzberichte der X AG getroffen habe (Glaubhaftmachung: interner Report D&O Insurance Renewal 2020, Anlage 14, Anlagenband). Er habe zudem gewusst, dass sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände den Verlängerungsvertrag nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte. Dies sei ausreichend für die Annahme einer arglistigen Täuschung. Sie ist der Auffassung gewesen, dass der Versicherungsschutz deshalb wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen sei; sie sei zudem wegen der Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 06.11.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, es fehle jedenfalls an einem Verfügungsgrund, da der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dass die bei einer Leistungsverfügung zu fordernde existenzgefährdende Notlage des Antragstellers gegeben und er deshalb auf die Leistung angewiesen sei. Es stehe dem Antragsteller frei, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ohne die Leistung seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne. Es drohe daher allenfalls ein Vermögensschaden, weshalb er auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu verweisen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.11.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.11.2020 (Bl. 257 d. A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und nochmals darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe und einen Pflichtverteidiger sowie einen Notanwalt zu verweisen sei. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Der Antragsteller verfolgt mit der sofortigen Beschwerde seinen ursprünglichen Antrag weiter und macht geltend, er sei ohne den streitgegenständlichen Versicherungsschutz in einer existentiellen Notlage, da ihm eine adäquate Rechtsverteidigung nicht möglich sei. Ihm eine angemessene Rechtsverteidigung in hochkomplexen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen zu ermöglichen, sei gerade der Zweck der D&O-Versicherung; entsprechend seien auch Honorarvereinbarungen vom Versicherungsschutz umfasst. Er müsse sich deshalb weder auf Prozesskostenhilfe noch auf einen Pflichtverteidiger verweisen lassen. Der von ihm gezahlte Vorschuss auf die Anwaltshonorare sei mittlerweile vollständig aufgezehrt (Glaubhaftmachung: anwaltliche Versicherung, Bl. 253 d. A.). Es stünden keine ausreichenden finanziellen Mittel bereit, um die bis zum 04.02.2021 zu fertigende Klageerwiderung in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 (Az. …) zu finanzieren. Die mittlerweile 60 Arrest- und Pfändungsverfahren würden allesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der X AG stehen (Glaubhaftmachung: anwaltliche Versicherung, Bl. 253 d. A.). Ebenso müsse er nicht das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abwarten, weil nach dessen Durchführung die maßgeblichen Fristen zur Rechtsverteidigung verstrichen seien. Zudem bestehe auch ein Verfügungsanspruch. Die Antragsgegnerin habe ihre Einwendungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da nur eine zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Glaubhaftmachung reiche; daran fehle es vorliegend. Selbst wenn der Nachweis einer überwiegend wahrscheinlichen Kenntnis des Antragstellers von den Vorgängen anzunehmen wäre, fehle es an der Glaubhaftmachung der arglistigen Täuschung. Der Antragsteller sei an den Verhandlungen und Gesprächen nicht beteiligt gewesen; ein Vorstandsbeschluss zur bloßen Verlängerung der Versicherung reiche dafür nicht. Aus der ad-hoc-Mitteilung und dem Inhalt des Insolvenzantrages der X AG ließen sich ebenfalls keine Rückschlüsse auf seine Kenntnis ziehen, da er zu diesen Zeitpunkten bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden gewesen sei. Der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Stadt1 lasse ebenfalls keine Rückschlüsse zu, da sich die Entscheidung auf die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft stütze, deren Ermittlungen aber gerade noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Der Antragsgegnerin sei es verwehrt, sich auf den Ausschlussgrund der arglistigen Täuschung oder eines sonstigen Grundes zu berufen, solange nicht rechtskräftig festgestellt sei, dass eine wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung begangen worden sei. Er ist der Auffassung, die Ausschluss- und Anfechtungsklauseln seien in Bezug auf die Verteidigungskosten rechtsunwirksam, soweit sie der versicherten Person ohne rechtskräftige Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung entgegengehalten werden könnten. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei unvereinbar mit den wesentlichen Grundgedanken einer Rechtsschutzversicherung, wenn sich der Versicherer auf die Ausschluss- und Anfechtungsklauseln berufen könne. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10.12.2020 Bezug genommen. II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg und führt gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, da keine Entscheidungsreife vorliegt und den Parteien Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme bzw. zu ergänzender Glaubhaftmachung zu geben sein wird. Der Erlass einer Leistungsverfügung, die nach derzeitigem Sachstand nur für das Erstellen der Klageerwiderung im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 in Betracht kommen dürfte, kann - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht allein unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden. Die Antragsgegnerin hat gemäß Ziffer 7.1.3 B im Zweifel über das Vorliegen einer wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seitens der versicherten Person vorläufige Abwehrkosten zugesagt, auf deren Rückforderung sie selbst im Falle der nachträglichen gerichtlichen Feststellung der wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung verzichtet hat. Insofern besteht bedingungsgemäß ein vorläufiger Rechtsschutzanspruch, der nur unter den Voraussetzungen der Arglist nach Ziffer 7.3.1 B ausgeschlossen ist. Hierzu verhält sich die Entscheidung des Landgerichts in keiner Weise. Das Landgericht hat den erforderlichen Verfügungsgrund zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer existentiellen Notlage des Antragstellers, weil er in den jeweiligen gegen ihn gerichteten gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen könne und nicht festzustellen sei, dass er aktuell seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne. Nach § 940 ZPO kann ein Begehren, das - wie hier - auf eine vollständige Befriedigung der behaupteten Ansprüche abzielt, ausnahmsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existentiellen Notlage dringend angewiesen sein und im Hauptsacheverfahren mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegen. Des Weiteren darf ihm die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar sein und ihm müssen aus der Nichtleistung schwerwiegende Nachteile drohen, die nicht außer Verhältnis stehen dürfen zu dem Schaden, den der Schuldner erleiden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2012, Az. I-4 U 246/11; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20; zitiert nach Juris zu Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung). Eine solche existentielle Notlage des Antragstellers kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es sei nicht feststellbar, dass der Antragsteller aktuell seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne. Von einer existentiellen Notlage ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn der Antragsteller so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und sonst so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des Stadt1 geht es seinen Angaben zufolge um seine wirtschaftliche Existenzgrundlage, da im Rahmen der angestrebten Musterklage Forderungen in Millionenhöhe auf ihn zukommen werden. Ohne die begehrte Abwehrdeckung dürfte ihm eine adäquate Verteidigung gegen diese Klage nicht möglich sein. Er befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft und verfügt über keinerlei Einkommen. Eigene finanzielle Mittel stehen ihm aufgrund der gegen ihn verhängten Arreste nicht zur Verfügung. Der Antragsteller hat vorgetragen und eidesstattlich versichert, dass sein gesamtes Vermögen arretiert sei, er über keinerlei Vermögen mehr verfüge und die seinen Anwälten überlassenen Vorschüsse mittlerweile aufgebraucht seien. Er ist deshalb nicht mehr in der Lage, das Anwaltshonorar insbesondere für die anstehende Klageerwiderung in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 zu zahlen. Sein Anwalt hat diesen Vortrag aus eigener Sachkunde bestätigt und anwaltlich versichert. Darüber hinaus muss die Verteidigung gegen die Klage - soll sie nicht ihren Sinn verlieren - so kurzfristig erstellt werden, dass die Erwirkung eines Titels im Deckungsprozess nicht mehr rechtzeitig möglich ist. Der Antragsteller hat seinen unwidersprochenen Angaben zufolge eine Frist zur Klageerwiderung bis zum 04.02.2021. Bis zu diesem Zeitpunkt ist mit einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren des Deckungsprozesses nicht zu rechnen; der Antragsgegnerin wurde dort erst eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Ein Zuwarten auf die Entscheidung des Deckungsprozesses dürfte dem Antragsteller nach dem derzeitigen Stand nicht zumutbar sein. Es fehlt vorliegend entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht an der Dringlichkeit, weil der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände gerade nicht untätig geblieben ist und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auch nicht erst nach längerer Zeit gestellt hat. Die Antragsgegnerin hat - trotz mehrfacher Aufforderung des Antragstellers - eine abschließende Erklärung zu ihrer Deckungsentscheidung erst mit Schreiben vom 30.09.2020 abgegeben. Der Antragsteller hat sodann im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 19.10.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt. Die zwischen der Ablehnung der Deckung und der Antragstellung liegenden drei Wochen lassen die Dringlichkeit nicht entfallen. Die dem Antragsteller aufgrund der Verweigerung der vorläufigen Abwehrdeckung drohenden Nachteile dürften schwer wiegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sie außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, den die Antragsgegnerin erleiden könnte, werden sowohl die Prozessaussichten des Hauptsacheverfahrens (Deckungsklage) als auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die vorliegende Versicherung insbesondere die finanziellen Mittel zur Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter bereitstellen soll. Die Anordnung der Zahlung der Rechtsanwaltskosten im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führt im für die Antragsgegnerin ungünstigsten Fall dazu, dass sie bei einer Klageabweisung im Deckungsprozess mögliche Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Antragsteller unter Umständen nicht realisieren könnte. Demgegenüber läuft der Antragsteller ohne die Abwehrdeckung Gefahr, seine gesamte wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verlieren. Den Antragsteller auf die theoretische Möglichkeit zu verweisen, nach jahrelanger Prozessführung gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, könnte angesichts des Umfangs der gegen ihn erhobenen Verfahren und der drohenden Vernichtung seiner Existenzgrundlage unangemessen sein, da er vor solchen Risiken gerade durch die streitgegenständliche Police geschützt werden sollte. Der Antragsteller kann schließlich aufgrund der bestehenden D&O-Versicherung nach der derzeit bestehenden Sach- und Rechtslage auch nicht auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe verwiesen werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO unter anderem davon abhängig, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Nach der Rechtsprechung fehlt es an dem erforderlichen Unvermögen der Kostentragung, sofern die Partei - wie vorliegend - über eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung verfügt und diese verpflichtet ist, alles zur Abwehr der Klageforderung Notwendige zu veranlassen (KG Berlin, Urteil vom 29.03.1979, Az. 12 U 35/79; für die Rechtsschutzversicherung BGH, Beschluss vom 04.10.1990, Az. IV ZB 5/90; zitiert nach Juris). Diese vorrangige vertragliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, gerade auch vorläufige Abwehrdeckung zu gewähren, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand eingreift, ist bei der prozessualen Beurteilung der Notlage im Sinne des § 940 ZPO zu beachten. Sollte die Antragsgegnerin den Deckungsschutz zu Unrecht verweigert haben, darf dies nicht dazu führen, dass der Anspruch des Antragstellers auf eine schnelle und wirksame Abwehrdeckung durch den Verweis der Antragsgegnerin auf Prozesskostenhilfe verkürzt wird. Hinzu kommt, dass der aufgrund von Prämienzahlungen erworbene Deckungsschutz, der die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aufgrund von Honorarvereinbarungen ausdrücklich vorsieht, mit einer Rechtsverteidigung auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe nicht zu vergleichen ist. Bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs - derzeit nur hinsichtlich der Abwehrkosten für die Klageerwiderung in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 - wird das Landgericht das Folgende zu beachten haben: Dass der Antragsteller insofern versicherte Person nach Ziffer 1.3 a) i B ist und die behaupteten Versicherungsfälle grundsätzlich in die Vertragslaufzeit nach Ziffer 2.2 B fallen, dürfte unstreitig sein. Der Antragsteller macht mit seiner vorweggenommenen Deckungsklage Abwehransprüche im Rahmen des vereinbarten vorläufigen Deckungsschutzes nach Ziffer 7.1.3 B geltend. Die Parteien des vorliegenden Versicherungsvertrages haben in Ziffer 7.1.3 B vereinbart, dass bei Zweifeln über das Vorliegen einer wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung die Antragsgegnerin Verteidigungskosten gewähren muss. Der Versicherungsschutz entfällt danach erst, wenn eine wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung aufgrund eines Geständnisses oder einer gerichtlichen Entscheidung feststeht. Bis zur Vorlage der Feststellung geleistete Verteidigungskosten können von der Antragsgegnerin nicht zurückgefordert werden; auf eine Rückforderung hat die Antragsgegnerin nach Ziffer 7.1.3 B ausdrücklich verzichtet. Eine solche Regelung zur Gewährung vorläufigen Deckungs- bzw. Rechtsschutzes ist allgemein anerkannt; fehlt sie, leitet die Rechtsprechung einen entsprechenden vorläufigen Rechtsschutz aus dem in § 100 VVG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Leitbild ab (Bruck/Möller/Gädtke, VVG, 9. Auflage 2013, 4. Band, AVB-AVG 2011/2013, Ziffer 5 Rn. 58 ff.). Ein Versicherungsfall dürfte eingetreten sein, da der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der X AG von der Y AG vor dem Landgericht Stadt1 auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird. Da die Antragsgegnerin sich auf den Ausschluss nach den Ziffern 7.1.1 und 7.1.2 B wegen wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung im Rahmen des hier streitgegenständlichen vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 7.1.3 B nicht berufen kann und auch nicht beruft, wird im Fokus der vorzunehmenden Prüfung zu stehen haben, ob die Antragsgegnerin den Ausschluss wegen arglistiger Täuschung nach Ziffer 7.3 B glaubhaft gemacht hat oder machen kann. Bei dieser Klausel dürfte es sich um eine sogenannte qualifizierte Severability-Klausel handeln, mit der der Versicherungsschutz gutgläubiger, versicherter Personen erhalten bleiben und nur der arglistig handelnde Versicherte die Folgen des Ausschlusses tragen soll. Die Wirksamkeit solcher Klauseln ist teilweise umstritten, weil die Möglichkeit der Anfechtung der Vertragserklärung wegen Arglist nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann; überwiegend werden derartige Klauseln jedoch für wirksam gehalten (zum Meinungsstand Bruck/Möller/Gädtke, VVG, 9. Auflage 2013, 4. Band, AVB-AVG 2011/2013, Ziffer 7/8 Rn. 52 ff.; Veith/Gräfe/Lange, Der Versicherungsprozess, 4. Auflage 2020, § 21 Rn. 117). Vorliegend dürfte die Streitfrage nicht zum Tragen kommen, da gerade der Ausschluss des Versicherungsschutzes für den angeblich selbst Täuschenden in Rede steht. Es stellt sich allerdings die Frage nach der Wirksamkeit dieser Klausel in Anbetracht des in Ziffer 7.1.3 B vereinbarten vorläufigen Deckungsschutzes. Betrachtet man die systematische Anordnung der Regelungen, dürfte davon auszugehen sein, dass die Regelungen selbständig und unabhängig voneinander zu sehen sind. Sie sind unter der gemeinsamen Abschnittsüberschrift „Ausschlüsse“ unter verschiedenen Ziffern geregelt: Ziffer 7.1 B beschäftigt sich mit Wissentlichkeit und Vorsatz, Ziffer 7.3 B mit der Arglist. Entsprechend wird die Verpflichtung zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch auf die Tatbestände der Wissentlichkeit und des Vorsatzes beschränkt. Diese Trennung der beiden Ausschlussgründe dürfte auch inhaltlich nachvollziehbar sein. Während Wissentlichkeit und Vorsatz sich auf die Art der Pflichtverletzung beziehen und damit auf das Haftungsverhältnis der versicherten Person zum geschädigten Dritten, betrifft die Frage der arglistigen Täuschung ausschließlich das versicherungsrechtliche Deckungsverhältnis zur Antragsgegnerin und deren Leistungspflicht. Zu prüfen wird außerdem sein, ob die Antragsgegnerin sich innerhalb der Frist nach Ziffer 7.3.3 B auf den Ausschluss berufen hat und insbesondere in ihrem Schreiben vom 30.09.2020, mit dem sie die Deckung abgelehnt hat, die tragenden Gründe für den Ausschluss in ausreichender Weise - auch zu den subjektiven Voraussetzungen - benannt hat. Die nachträgliche Angabe weiterer Umstände zur Begründung sind ihr nach Ablauf der Monatsfrist gemäß Ziffer 7.3.3 B verwehrt. Weiter müsste der Antragsteller für den Ausschluss nach Ziffer 7.3 B Kenntnis von den unzutreffenden Darstellungen der Vermögenssituation der X AG gehabt und trotzdem an der Verlängerung der Versicherung mitgewirkt haben, ohne der Antragsgegnerin die Falschangaben zu offenbaren, obgleich er wusste, dass sie sich bei der Entscheidung über die Verlängerung der Versicherung von den Angaben zu den Vermögensverhältnissen leiten lassen würde. Eine entsprechende Offenbarungspflicht des Antragstellers könnte sich nach § 19 VVG im Rahmen einer von der Antragsgegnerin vor der Vertragsverlängerung durchgeführten erneuten Risikoprüfung ergeben; dazu müsste die Antragsgegnerin weiter vortragen. Gegebenenfalls könnte auch eine spontane Anzeigepflicht des Antragstellers in Betracht kommen (vgl. hierzu allgemein Bruck/Möller/Gädtke, VVG, 9. Auflage 2013, 4. Band, AVB-AVG 2011/2013, Ziffer 7/8 Rn. 49). Darüber hinaus müsste die Antragsgegnerin glaubhaft machen, dass der Antragsteller zumindest Kenntnis von den die arglistige Täuschung begründenden Umständen hatte. Ein solches Wissen setzt voraus, dass der Antragsteller die Unrichtigkeit der Angaben zur Vermögenssituation der Gesellschaft positiv kannte oder er zumindest mit der Unrichtigkeit rechnete. Außerdem musste er wissen, dass die Antragsgegnerin durch die Täuschung zur Vertragsverlängerung bewegt wurde, mithin diese in Kenntnis der wahren Umstände so nicht erfolgt wäre. Die Antragsgegnerin hat zur Glaubhaftmachung auf den Inhalt verschiedener Unterlagen verwiesen. Es scheint jedoch fraglich, ob sich allein aus diesen Urkunden mit der zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den Bilanzfälschungen hatte. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten und zur Glaubhaftmachung in Bezug genommenen Urkunden dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit zwar entnehmen lassen, dass tatsächlich die 1,9 Milliarden Euro aus den TPA-Geschäften nicht, wie in den Bilanzen ausgewiesen, vorhanden waren und auch im Übrigen die überaus positive Darstellung der Vermögenslage der X AG unzutreffend war. Entscheidend dürfte jedoch sein, ob sich aus den Unterlagen und bei der Gesamtwürdigung aller Indizien auch feststellen lässt, dass der Antragsteller nachweislich von der unzutreffenden Darstellung wusste. Ein solches Wissen setzt voraus, dass der Antragsteller die Unrichtigkeit der Angaben zur Vermögenssituation der Gesellschaft positiv kannte oder er zumindest mit der Unrichtigkeit rechnete; wäre er hingegen gutgläubig gewesen, würde dies die Arglist ausschließen. Er müsste in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass die Antragsgegnerin durch die Täuschung zur Vertragsverlängerung bewegt wurde und sie in Kenntnis der wahren Umstände so nicht gehandelt hätte. Ob sich ein solch weitgehender Schluss aus den bisher vorgelegten Unterlagen wird ziehen lassen, dürfte nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand fraglich erscheinen. Den vorgelegten Unterlagen dürfte die erforderliche Aussagekraft in Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen der Arglist fehlen. Die ad-hoc-Mitteilung und der Insolvenzantrag wurden ohne Zutun des Antragstellers erst nach seinem Ausscheiden abgegeben. Den Gutachten zur wirtschaftlichen Situation der X AG - sofern sie auszugsweise vorliegen - lassen sich Erkenntnisse zu den falschen Vermögensdarstellungen entnehmen, nicht aber zum Kenntnisstand des Antragstellers. Den Beschlüssen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - Durchsuchungsbeschluss, Haftbefehle - lassen sich für das Zivilverfahren ausreichend belastbare Rückschlüsse ebenfalls noch nicht entnehmen. Als ausreichendes Mittel zur Glaubhaftmachung wird insoweit eine zugelassene Anklageschrift angesehen, da diese nur zugelassen werden darf, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint im Sinne von § 203 StPO. Daran fehlt es hier jedoch bislang noch. Aus den Haftbefehlen des Landgerichts Stadt1 folgt nichts Anderes, da in diesen zur Begründung des dringenden Tatverdachts lediglich pauschal auf verschiedene Unterlagen sowie Beschuldigtenangaben und Zeugenaussagen Bezug genommen wird, ohne dass deren Inhalt im Einzelnen dargetan wird. Eidesstattliche Versicherungen der betreffenden Beweispersonen liegen nicht vor. Der Arrestbeschluss des Landgerichts Stadt1 schließlich ist zum einen offenbar noch nicht rechtskräftig, zum anderen stützt er sich unstreitig ebenfalls nur allgemein auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft. Der Rückschluss auf eine positive Kenntnis dürfte sich auch nicht bereits aus der Stellung des Antragstellers als Vorstandsvorsitzender ziehen lassen. Eine eigene Kenntnis aller Vorgänge wird sich daraus nicht automatisch ergeben. Da der Vorstand hier aus mehreren Personen bestand, war es gestattet, Aufgaben auf andere Mitglieder zu delegieren (Bruck/Möller/Henzler, VVG, 9. Auflage 2013, 4. Band, AVB-AVG 2011/2013, Anh. Ziffer 1 Rn. 18). Genau darauf beruft sich der Antragsteller auch, wenn er behauptet, den einzelnen Vorstandsmitgliedern seien bestimmte Aufgabenbereiche zugeordnet gewesen, weshalb er nicht in alle Bereiche Einblicke gehabt habe. Diese Erwägungen dürften entsprechend für die Frage der hilfsweise geltend gemachten Leistungsfreiheit aufgrund einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nach Ziffern 9.3, 9.2.1 B gelten. Auch insoweit müsste die Antragsgegnerin die Kenntnis des Antragstellers davon, dass sie über einen wesentlichen Gefahrumstand getäuscht wurde, um sie zur Verlängerung des Versicherungsvertrages zu veranlassen, glaubhaft machen. Hinsichtlich des Umfangs des Abwehranspruchs wird dem Antragsteller ebenfalls noch Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu gewähren sein. Nach Ziffer 1.1.1 B besteht der Versicherungsschutz in der Prüfung der Haftpflicht, der Übernahme der Verteidigungskosten gegen unbegründete Schadensersatzansprüche und der Freistellung von begründeten Schadensersatzansprüchen, wobei vorliegend von vornherein nur die Übernahme der Abwehr- bzw. Verteidigungskosten gegen unbegründete Schadensersatzansprüche in Betracht kommt. Nach Ziffer 6.1.1 B führt die versicherte Person den Rechtsstreit zur Verteidigung selbst; sie hat freie Wahl des Rechtsanwaltes. Ersatzfähige Verteidigungskosten sind unter anderem nach Ziffer 6.2.1 a) B die Vergütung des Rechtsanwaltes nach Maßgabe einer mit Zustimmung des Versicherers getroffenen Honorarvereinbarung, andernfalls nach Maßgabe des RVG. Verteidigungskosten sind nach Ziffer 6.2.2 B in dem Umfang versichert, in welchem diese einer versicherten Person durch die Verteidigung gegen einen Schadensersatzanspruch selbst entstehen. Wenn der Versicherer den Rechtsschutz zu Unrecht verweigert hat, wandelt sich der Rechtsschutzanspruch in einen Zahlungsanspruch um, soweit der Versicherte die vertragsgemäß vom Versicherer zu übernehmenden Kosten selbst getragen hat (Prölss/Martin/Lücke, VVG, 29. Auflage 2015, § 101 Rn. 2). Im Rahmen der Leistungsverfügung dürfte der Antragsteller verlangen können, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn von den jeweiligen ersatzfähigen Verteidigungskosten freizustellen. Danach könnte grundsätzlich ein Verfügungsanspruch auf Freistellung von den Kosten der Anfertigung der Klageerwiderung in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung in Betracht kommen, sofern der Antragstellerin nicht die hinreichende Glaubhaftmachung des Ausschlusstatbestandes der Arglist gelingen sollte. Der Antragsteller dürfte ausreichend dargelegt haben, dass in dem hochkomplexen wirtschaftsrechtlichen Klageverfahren vor dem Landgericht Stadt1 eine adäquate Verteidigung allein durch auf diesem Fachgebiet erfahrene und spezialisierte Rechtsanwälte möglich ist, die regelmäßig ihre Tätigkeit nur auf der Basis von Honorarvereinbarungen anbieten. Die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten und hat insbesondere nicht dargelegt, wieso sie der in den Bedingungen vorgesehenen Möglichkeit einer Honorarvereinbarung im vorliegenden Fall nicht hätte zustimmen müssen, um dem Antragsteller eine angemessene Rechtsverteidigung durch einen spezialisierten Anwalt zu ermöglichen. Entsprechendes gilt für die Höhe der - nach Qualifikation der verschiedenen Rechtsanwälte gestaffelten - Honorare. Die begehrten Sätze von 350,- bis 150,- Euro dürften nach vorläufiger Einschätzung des Senats grundsätzlich angemessen sein, was auch der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers anwaltlich versichert hat. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Deckungspflicht könnten aufgrund der engen Voraussetzungen der Leistungsverfügung nur solche anwaltlichen Tätigkeiten zu vergüten sein, die zurzeit unaufschiebbar sind, um einem Rechtsverlust des Antragstellers zu begegnen. Wegen der erforderlichen dringenden Notlage sind stets nur die nächsten unabweisbaren anwaltlichen Schritte von der Antragsgegnerin zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund könnten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand lediglich die Honorare für die Fertigung der anstehenden Klageerwiderung zu decken sein. Allerdings ist nach dem Vortrag des Antragstellers bislang offen, in welcher Höhe dafür Rechtsanwaltshonorare angefallen sind oder noch anfallen werden. Ebenso bleibt offen, wofür der sich aus der Aufstellung in der Anlage 1 nach dem RVG ergebende Anwaltsvorschuss in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 in Höhe von 58.123,98 Euro aufgewandt wurde. Dazu müsste der Antragsteller ergänzend vortragen und seine Angaben glaubhaft machen. Schließlich wird der Antragsteller auf Bedenken an der Fassung des Antrags hinzuweisen sein. Der Antragsteller nimmt im Antrag Bezug auf eine Anlage, aus der sich die Namen der Geschädigten nur unvollständig ergeben. Soweit der Antrag auf weitere Leistungsverfügungen gerichtet ist, ist Folgendes zu berücksichtigen: Für einen Antrag, der auf Deckungsschutz für noch in Zukunft gegen ihn als Vorstand der X AG anhängig werdende gerichtliche Zivilverfahren gerichtet ist, dürfte jedenfalls kein Verfügungsgrund bestehen. Hinsichtlich der von dem Antragsteller außerdem angeführten 60 zivilrechtlichen Arrestverfahren von verschiedenen Personen im Zeitraum Juni bis Oktober 2020, den in drei Arrestverfahren eingelegten Widersprüchen und den in drei Arrestverfahren ergangenen Kostenrechnungen der Landesjustizkasse Stadt3, fehlt jeglicher Vortrag zum konkret zugrundeliegenden Sachverhalt sowie dazu, in welchem Stadium sich die Verfahren überhaupt befinden. Im Übrigen wird wegen des zu erwartenden Umfangs des Streitstoffes dieser weiteren Verfahren zu erwägen sein, die einzelnen Versicherungsfälle wegen der besseren Übersichtlichkeit abzutrennen und jeweils gesondert zu behandeln. Nach alldem ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil das Landgericht, das nunmehr Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zur Vorlage weiterer Urkunden zu gewähren haben wird, bislang weder die Fragen des Anspruchsgrundes und des Umfangs möglicher Abwehransprüche noch das Eingreifen von Ausschlüssen geprüft hat.