Urteil
7 U 60/19
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0429.7U60.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19.03.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19.03.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 58.050,- € aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruch- und Vandalismusschadens. Die Klägerin unterhält seit dem Jahr 2015 bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Bei der Antragstellung wurde die Klägerin durch den mit einer Generalvollmacht der Klägerin ausgestatteten Zeugen B unterstützt, der in der Vergangenheit und beim streitgegenständlichen Schadenfall für die Klägerin die Korrespondenz erledigte und Telefonate führte. Die Beklagte erteilte einen Versicherungsschein mit der Nr…., der sich auf die Anschrift „Straße1 …“ in Stadt1 bezieht und als versicherte Wohnung eine ständig bewohnte Wohnung in einem Einfamilienhaus mit 65 m² nennt. Die Beklagte erteilte einen weiteren Versicherungsschein mit der Nr. … . Auf dem zugehörigen Grundstück befinden sich ein 100 m² großer Bungalow (nachfolgend großer Bungalow) und ein Bungalow mit 65 m² (nachfolgend kleiner Bungalow). Die Gebäude sind an die Eltern der Klägerin (großer Bungalow), d.h. die Zeugen Vorname1 und Vorname2 Nachname1, sowie an Herrn A (kleiner Bungalow) vermietet. Die Klägerin hat im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, auf dem Grundstück in einem Wohnwagen zu wohnen. Am 01. Juli 2016 meldete der Vater der Klägerin der Polizei einen Einbruch. Die ermittelnden Beamten stellten in beiden Gebäuden Vandalismusschäden fest. Die Beklagte beauftragte am 05. Juli 2016 den Sachverständigen D mit der Begutachtung des Schadens, der diesen auf der Grundlage eines Ortstermins und anhand von Lichtbildern auf 4217,15 € schätzte. Am 8. Juli 2016 reichte die Klägerin bei der Beklagten zu beiden Versicherungsscheinnummern schriftliche Schadensanzeigen wegen Einbruchsdiebstahls ein. Die dann anwaltlich vertretene Klägerin ließ die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. März 2017 unter Fristsetzung zum 21. März 2017 zur Regulierung auffordern, woraufhin diese mitteilte, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und als weiterer Sachverständiger der Zeuge E beauftragt worden sei. Am 22. Mai 2017 fand in Anwesenheit des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, des Zeugen Rechtsanwalt C, in dessen Kanzleiräumen eine Besprechung mit dem Zeugen E zu Fragen des Schadenfalles statt, bei dem der Zeuge E andeutete, dass es „Ungereimtheiten“ gebe. An dem Gespräch nahmen auch die Zeugen Vorname1 und Vorname2 Nachname1 und der Zeuge B teil. Im Anschluss daran wurde vom Zeugen E ein mit „Erklärung zum Schaden“ überschriebenes Dokument erstellt, das Angaben zum Verlauf der Erörterung enthält und mit einer fettgedruckten Belehrung über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen abschließt. Wegen der Einzelheiten wird auf die „Erklärung zum Schaden“, Anlage zur Klageschrift, Bl. 26 ff. der Akte, Bezug genommen. Der Zeuge E leitete den Entwurf des Protokolls dem Zeugen C zu. Die Klägerin unterzeichnete das Protokoll und der Zeuge C ließ dieses von seiner Kanzlei am 29. Juni 2017 per E-Mail an den Zeugen E zurückschicken. In dem Protokoll heißt es eingangs: „Finanzielle Schwierigkeiten haben ich und meine Familie nie in unserem Leben gehabt. Wir mussten nie eine Eidesstattliche Versicherung abgeben oder einen Offenbarungseid leisten.“ Tatsächlich war es in der Vergangenheit zu mehreren Einzelzwangsvollstreckungen gegen die Zeugen Vorname1 und Vorname2 Nachname1 und gegen die Klägerin gekommen. Das jüngste der insgesamt 14 Vollstreckungsverfahren betreffend die Klägerin datierte vom 20.03.2016. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen BLD 8 und 9 zum Schriftsatz vom 02. November 2018 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16. August 2017 lehnte die Beklagte eine Regulierung ab. Die Klägerin hat vorgetragen, sie und ihre Eltern seien als Analphabeten nicht in der Lage, Geschriebenes zu lesen, sie stehe aber nicht unter Betreuung. Zwischen dem 25. Juni 2019 und dem 01. Juli 2016 habe sich in beiden Bungalows ein Einbruchdiebstahl ereignet. Typische Einbruchsspuren seien vorhanden. Bei dem Einbruch seien Gegenstände im Wert von 11.000,- € entwendet worden. Ferner seien im großen Bungalow Vandalismusschäden i.H.v. 36.500 € und im kleinen Bungalow Vandalismusschäden i.H.v. 21.500,- € entstanden. Der Sachverständige D habe der Klägerin bei der Schadensaufnahme vor Ort mitgeteilt, dass die Klägerin mit dem Ausräumen der beschädigten Gegenstände beginnen und die Wohnungen wieder in Ordnung bringen könne. Die Richtigkeit der Eintragungen in der Vermögensauskunft werde bestritten. Die Angaben der Klägerin im Gesprächsprotokoll betreffend den Termin am 22.05.2017 seien irrelevant, weil sie nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen seien. In dieser sei über die wirtschaftliche Situation der Klägerin nicht gesprochen worden. Die Klägerin habe eine entsprechende Angabe nicht gemacht, keiner der Anwesenden habe eine entsprechende Frage des Sachverständigen gehört. Die Beklagte hat vorgetragen, da in der Ermittlungsakte von einem Betreuer die Rede sei, sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Da es die Anschrift Hausnummer … nicht gebe, liege offener Dissens vor. Es sei kein Schadenfall am Versicherungsort eingetreten, weil die Klägerin ihre Wohnung nicht in den Gebäuden gehabt habe, sondern im Wohnwagen lebe. Die Klägerin habe zudem das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls nicht nachgewiesen. Der Sachverständige D habe ein Eindringen durch die Tür nach der Spurensituation ausgeschlossen. Ferner sei der Entwendungsnachweis nicht geführt. Es bestehe auch die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin den Versicherungsfall vorgetäuscht habe. Hierfür sprächen verschiedene Indizien. Erstens sei die zeitliche Nähe des Vertragsabschlusses zum Schadenfall auffällig. Zweitens, dass der streitgegenständliche Schadenfall auf die gleiche Art und Weise wie zwei frühere Schadenfälle zustande gekommen sei. Drittens sei die schwierige wirtschaftliche Situation der Klägerin und ihrer Eltern zu berücksichtigen. Viertens habe die Klägerin im Rahmen der Regulierung falsche Angaben gemacht, was durch das Gespräch am 22. Mai 2017 bzw. das Gesprächsprotokoll des Zeugen E belegt sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den zuvor mit der Klägerin geschlossenen Hausratversicherungsvertrag (unstreitig) wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, wogegen die Klägerin damals nicht vorgegangen sei. Die Klägerin habe zudem bereits den gesamten Wohnungsinhalt entsorgt, bevor der Sachverständige D eine entsprechende Freigabe erteilt habe. Ferner habe die Klägerin im Antrag die Frage nach Vorversicherungen falsch beantwortet. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch Urteil vom 19. März 2019, der Klägerin zugestellt am 05. April 2019, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Versichert seien nur solche Sachen, die in der Wohnung des Versicherungsnehmers zu seinem Haushalt gehörten. Dies ergebe eine am Horizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers orientierte Auslegung der einschlägigen Versicherungsbedingungen. Da die Klägerin in dem Wohnwagen wohne, sei der Hausrat in den vom Einbruch betroffenen Gebäuden nicht ihrem Haushalt zuzuordnen. Mit der hiergegen am 29. April 2019 eingelegten und am 05. Juni 2019 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Außendienstmitarbeiter der Beklagten G die Örtlichkeiten auf dem Grundstück besichtigt habe. Er habe hierbei gesagt, dass wegen beider Gebäude der Abschluss zweier Versicherungen notwendig sei. Zu den Wohnverhältnissen trägt sie vor, dass in dem großen Bungalow ihre Eltern wohnten. Sie selbst habe dort mit den Eltern als Minderjährige gewohnt und ihr eigenes Zimmer auch beibehalten, nachdem im Jahr 2000 der „Anbau“ erstellt worden sei und sie dort eingezogen sei. Bereits bei Abschluss der Versicherungen hätten diese Wohnverhältnisse so bestanden, was dem Außendienstmitarbeiter G auch so gesagt worden sei. Dieser habe daraufhin gesagt, dass das für die Hausratversicherung egal sei, da diese für die jeweilige Wohnung abgeschlossen werde. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin sei der Beklagten im Termin vom 22. Mai 2017 bekannt gewesen, dennoch sei hiernach nicht gefragt worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19.03.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.050,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 sowie 1.706,94 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen; hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19.03.2019 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gießen zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Berufung genüge nicht der Form des § 519 ZPO, weil die Parteien nicht genügend bezeichnet seien. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil. Die Beklagte erklärt die Anfechtung der Hausratversicherungsverträge gestützt darauf, dass die Klägerin bei Antragstellung zu beiden Gebäuden angegeben habe, in einem von ihr selbst bewohnten Einfamilienhaus zu leben. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, C, B, Vorname2 Nachname1 und Vorname1 Nachname1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 02. März 2022 Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist eine Individualisierung der Berufung im Hinblick auf § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO jedenfalls durch Auslegung der Angaben in der Berufungsschrift hinreichend möglich. Es bestehen auch keine tatsächlichen Anzeichen dafür, dass die Klägerin prozessunfähig wäre. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist leistungsfrei, weil die Klägerin arglistig Obliegenheiten bei der Regulierung verletzt hat, wobei der Kausalitätsgegenbeweis gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 VVG) und nach dem verwendeten Klauselwerk auch nicht vertraglich eröffnet ist (vgl. Ziff. 3.3.2 Abs. 4 VHB 2013). Eine Belehrung über die Folgen arglistiger Obliegenheitsverletzungen ist nicht erforderlich. Die Klägerin hat ihre Obliegenheit zur Auskunftserteilung nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzt (Ziff. 3.3.1 h VHB 2013). Die Klägerin hat auf Nachfrage des Zeugen E im Gespräch vom 22. Mai 2017 arglistig verschwiegen, dass sie in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten war, um damit Einfluss auf die Regulierung zu nehmen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers sind für die Feststellung des Versicherungsfalles von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - IV ZR 152/14, VersR 2016, 793). Die Klägerin hat in diesem Termin auf Vorhalt und mündlicher Wiedergabe der vorformulierten Erklärung, dass sie und ihre Familie zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens in finanziellen Schwierigkeiten gewesen seien, insbesondere eine Eidesstattliche Versicherung hätten abgeben oder einen Offenbarungseid hätten leisten müssen, keine Angaben zu der Vielzahl der gegen sie unternommenen Vollstreckungsversuche gemacht. Die Beklagte musste hieraus schließen, dass finanzielle Schwierigkeiten nicht vorlagen. Dass der von der Beklagten mit der Regulierungsprüfung beauftragte Sachverständige diesen Punkt mit der Klägerin ausdrücklich, vernehmbar und in einer allgemein verständlichen und ruhigen Art und Weise erörterte, steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der Angaben des Zeugen E. Der Zeuge E hat angegeben, dass es zu seinen Standardfragen gehört habe, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers zu fragen. Dies habe er auch vorliegend getan. Die in der Akte befindliche „Erklärung zum Schaden - Versicherungsnehmer“ entspreche praktisch dem Fragenkatalog, den er für den Termin vorbereitet habe. Dort habe er schon eine Passage zu den finanziellen Verhältnissen der Versicherungsnehmerin und ihrer Familie vorbereitet bzw. eingetragen. Die beiden Sätze „Finanzielle Schwierigkeiten haben ich und meine Familie nie in unserem Leben gehabt. Wir mussten nie eine eidesstattliche Versicherung abgeben oder einen Offenbarungseid leisten“ hätten sich schon in dem von ihm vorbereiteten Fragenkatalog befunden. Er habe sie dann im Termin wörtlich vorgelesen. Beide Sätze entsprächen dem, was ihm gegenüber auch erklärt worden sei. Sofern ihm die Situation anders, als aus diesen beiden Vorhalten ersichtlich, geschildert worden wäre, hätte er selbstverständlich auch einen anderen Inhalt niedergelegt. Er wisse um die Wichtigkeit dieser Passage. Insofern sei auch auszuschließen, dass dieser Punkt untergegangen sei und er etwa hierüber gar nicht mit den anwesenden Personen gesprochen hätte. Er sei sich ganz sicher, dass er wie immer vorgegangen sei, nämlich sowohl die Personalien als auch den Punkt „finanzielle Schwierigkeiten“ ausdrücklich angesprochen und die Reaktion der Versicherungsnehmerin abgewartet habe. Die Informationen, die ihm erteilt würden, fasse er dann zusammen und tippe sie dann ein. Am Ende des Gesprächs gehe er nochmals den gesamten aufgenommenen Text durch und lese die Stichpunkte den Anwesenden vor. Er sei sich ganz sicher, dass er am Ende des Gesprächs nochmals Punkt für Punkt die verschiedenen Gesprächspunkte durchgegangen sei; selbstverständlich auch die eingangs angesprochenen finanziellen Verhältnisse. Da bei dem Gespräch der Zeuge Rechtsanwalt C anwesend gewesen sei, habe er auch davon ausgehen können, dass seine Fragen in keiner Weise zu beanstanden waren. Es sei eigentlich auch für jedermann erkennbar gewesen, dass die Fragen nach den finanziellen Verhältnissen von Bedeutung waren. Die Angaben des Zeugen E sind zur Beantwortung der Frage, ob die finanziellen Verhältnissen zwecks Regulierung des Versicherungsfalles mit der Klägerin erörtert worden sind, geeignet. Der Zeuge hat eingehend sowohl seine übliche Praxis als auch die konkrete Vorgehensweise bei der Vorbereitung und der Stellung von Regulierungsfragen geschildert. Hieraus ergibt sich, dass der Zeuge die fragliche Passage sogar zweimal vorgelesen hat und auszuschließen ist, dass die Klägerin dies nicht gehört hat bzw. die Bedeutung missverstanden hätte. Ferner ergibt sich aus der Aussage, dass die Klägerin daraufhin die vorhandenen finanziellen Probleme nicht geschildert hat. Nach den Angaben des Zeugen E hatte die Klägerin genügend Zeit, eine überlegte Antwort zu geben. Sie war zudem im Erörterungstermin anwaltlich beraten. Es ist auszuschließen, dass der Zeuge E bereits in dem Wissen um die mangelnde Bonität der Klägerin war und deshalb mittels einer die Bedeutung der Frage verharmlosenden oder den Inhalt verschleiernden Fragetechnik die Klägerin in eine Falle locken wollte. Der Vorhalt zu den finanziellen Schwierigkeiten ist klar formuliert und auch einem in jeder Hinsicht laienhaften Verständnis zugänglich. Der Zeuge E hat in diesem Zusammenhang versichert, dass er, hätte er von den Bonitätsauskünften bereits vor dem Termin gewusst, diese nicht „unter den Tisch gekehrt“ hätte und er sich nicht „bedeckt“ gehalten hätte, sondern diese Bonitätsauskünfte offen angesprochen hätte. Die Angaben des Zeugen sind auch glaubhaft. Der Zeuge hat, soweit es die Erinnerung nach nunmehr fast 5 Jahren zuließ, im Kern wie im Randbereich die Umstände des Gesprächs detailgetreu geschildert. Seine Aussage war ruhig und sachlich und von professioneller Distanz zu den Beteiligten getragen. Der Zeuge formulierte seine Antworten erkennbar sowohl anhand seiner großen beruflichen Erfahrung als auch aus der noch vorhandenen Erinnerung an das Gespräch, wobei er beide Elemente stets auseinanderhielt. Eine ungewöhnliche Nervosität oder persönliche Betroffenheit war nicht bemerkbar. Der Zeuge schilderte die Gesprächsatmosphäre als harmonisch und kooperativ. Besondere Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht erkennbar. Erinnerungslücken räumte der Zeuge freimütig ein. Die Angaben des Zeugen waren bei einem Vergleich des Inhalts der Vernehmung erster Instanz und zweiter Instanz im Wesentlichen konstant, ohne dass es größere und auffällige Abweichungen gibt, die auf Über- oder Untertreibungen bzw. erfundene Elemente hindeuten könnten. Soweit der Zeuge im Termin am 15. Januar 2019 auf mehrfaches Insistieren angegeben hat, „keinen konkreten Film“ mehr darüber zu haben, ob er „das da konkret vorgelesen habe“ (Bl. 214 d.A.), und auf weitere Nachfrage angegeben hat, dass er das Vorlesen der beiden Sätze zu den finanziellen Verhältnissen daraus schließe, dass das Protokoll nicht beanstandet worden sei (Bl. 214 d.A.), war der Inhalt der protokollierten Aussage nicht eindeutig, weil der Zeuge im Termin am 15. Januar 2019 andererseits deutlich betont hat, dass er seiner üblichen Praxis, die vorbereiteten Fragen mehrfach vorzulesen, gefolgt sei und dem vorbereiteten Protokoll außer den Angaben der Beteiligten nichts hinzugefügt habe. Im Rahmen der hiernach gebotenen teilweisen Wiederholung der Beweisaufnahme hat der Zeuge diesen Punkt überzeugend klargestellt. Der Zeuge hinterließ bei Gesamtwürdigung der Aussage und des Aussageverhaltens auch einen glaubwürdigen Eindruck. Anhaltspunkte für mangelnde Glaubwürdigkeit sind darüber hinaus auch nicht zutage getreten. Die Angaben des Zeugen E werden auch nicht erschüttert oder sogar widerlegt durch die Angaben der weiteren Zeugen. Der Zeuge C hat angegeben, er könne sich daran erinnern, dass die finanziellen Verhältnisse nicht abgefragt worden seien und die Passage zu den finanziellen Verhältnissen nicht vorgelesen worden sei. Sie sei nicht Gegenstand der Unterredung gewesen. Er erinnere sich daran noch genau, weil diese Frage bereits Gegenstand der Vernehmung des Zeugen E in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht vom 15. Januar 2019 gewesen sei. Er habe damals als Klägervertreter genau diese Frage herausgearbeitet. Es sei nämlich so gewesen, dass der Zeuge E die entsprechende Passage vorformuliert gehabt hätte und er sie in der Besprechung am 22. Mai 2017 nicht offenbart habe. Er könne dies deshalb noch angeben, weil die Sitzung vor dem Landgericht Gießen noch relativ zeitnah zu der Besprechung am 22. Mai 2017 stattgefunden habe. Er selbst habe keine Informationen über die finanzielle Situation der Klägerin und ihrer Familie gehabt. Als er das Protokoll gelesen habe, sei ihm nicht aufgefallen, dass die dort vermerkten beiden Sätze zu den finanziellen Verhältnissen gar nicht Gegenstand der Unterredung gewesen seien. Ihm sei dies erst später aufgefallen, als die Versicherung eingewendet habe, dass die Klägerin und ihre Familie falsche Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht hätten. Daraufhin habe er sich das Protokoll nochmals angesehen. Er habe beim ersten Lesen die dort vorhandenen beiden Sätze zur finanziellen Lage überlesen, aber ja auch keine Hintergrundkenntnisse gehabt, dass diese von Bedeutung sein könnten. Er habe gewusst, dass die Klägerin Eigentümerin des Anwesens Straße1 … in Stadt1 gewesen sei. Mehr habe er über ihre Verhältnisse nicht gewusst. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Zeuge E die vorbereiteten Fragen von seinem Laptop abgelesen habe, der Zeuge E habe die Antworten dann eingetippt. Nochmals vorgelesen habe er sie nicht. Am Ende des Gesprächs sei man die Fragen dann auch nicht noch einmal durchgegangen. Die Angaben des Zeugen sind nicht glaubhaft. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Angabe des Zeugen C, der Zeuge E habe die entsprechende Passage zu den finanziellen Verhältnissen zwar vorformuliert, aber nicht vorgelesen, nicht auf einer zuverlässigen Erinnerung des Zeugen beruht. Dagegen spricht bereits, dass der Zeuge C von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie Nachname1 nichts gewußt haben, deshalb bei der ersten Durchsicht des Protokolls diesem Punkt auch keine Bedeutung beigemessen und daher die Passage - trotz anwaltlicher Prüfungspflicht - überlesen haben will. Andererseits hat der Zeuge angegeben, dass er sicher sagen könne, dass die Passage nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen sei. Unterstellt, die Angabe des Zeugen, er habe der Passage im schriftlichen Protokoll mangels Hintergrundwissen über die finanziellen Verhältnisse keine Aufmerksamkeit geschenkt, sei entgegen der gegenteiligen Aussage des Zeugen B wahr, ist nicht nachvollziehbar, warum er sich dann an den Umstand sehr genau erinnern konnte, dass dieser - aus ex ante Sicht - für den Zeugen nach eigenen Angaben völlig unbedeutende Punkt nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen sein soll. Der Senat ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Zeuge den Fragen um die wirtschaftlichen Verhältnisse erstmals Aufmerksamkeit geschenkt hat, als die Beklagte die Falschangabe moniert hatte. Seine vorgebliche Erinnerung, die finanziellen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Familie seien gar nicht angesprochen worden, dürften allein vor dem Hintergrund der nicht sorgfältigen Durchsicht des Gespärchsprotokolls zu sehen sein. Der Zeuge B hat angegeben, dass er sich an das Gespräch am 22.05.2017 erinnere. Ob ihm noch jedes Detail bewusst sei, könne er so nicht sagen. Es komme darauf an. Da müsse man ihn befragen. Es treffe zu, dass der Zeuge E Fragen bei dem Termin gestellt habe. Ob er einen Laptop oder transportablen Computer zur Verfügung gehabt habe, wisse er nicht mehr genau. Es könne sein, er meine ja. Der Zeuge E habe da auch drauf herumgetippt. Was er genau gemacht habe, wisse er nicht. Er, der Zeuge B, habe sich bei dem Gespräch auf die Anwesenheit des Zeugen C verlassen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie Nachname2 gesprochen worden sei. Er habe um die finanziellen Schwierigkeiten der Familie Nachname2 gewusst, könne sich aber nicht daran erinnern, dass der Zeuge E nach finanziellen Schwierigkeiten gefragt habe. Wenn davon die Rede gewesen wäre, dann hätte er (der Zeuge B) dazu was gesagt, weil er die Verhältnisse ja kenne. Er könne ausschließen, dass der Zeuge E die beiden Sätze zu den finanziellen Verhältnissen vorgelesen habe. Dies hätte ja auch keinen Sinn gemacht. Die Verbindlichkeiten seien ja alle bei der Schufa registriert und bekannt. Er könne sich nicht daran erinnern, dass eine solche Passage Inhalt des Gesprächs bei dem Zeugen C gewesen wäre. Da hätten sowohl der Zeuge C als auch er protestiert. Er gehe auch davon aus, dass der Zeuge C über die finanzielle Situation der Klägerin informiert gewesen sei. Es sei nämlich so gewesen, dass der Zeuge C die Familie Nachname1 auch in Zwangsvollstreckungssachen vertreten habe, beispielsweise gegenüber der X wegen einer Forderung i.H.v. 20.000 €. Es sei so gewesen, dass Herr E ein ganzes Bündel von Fragen gestellt habe. Nach Verbindlichkeiten habe er jedenfalls nicht gefragt. Das wisse er noch. Was der Zeuge E ansonsten im Einzelnen gefragt habe, wisse er nicht mehr. Auch die Angaben des Zeugen B sind nicht geeignet, die Aussage des Zeugen E zu erschüttern. Die Aussage betreffend das Gespräch am 22. Mai 2017 war geprägt von starken Unsicherheiten in der Erinnerung, sowohl im Kern- wie im Randbereich. Die Schilderung blieb in Bezug auf die Gesprächsinhalte blass und undeutlich. Der Zeuge gewann seine Angabe, die Frage nach den finanziellen Verhältnissen sei nicht gestellt worden, erkennbar aufgrund eines Rückschlusses aus der Tatsache, dass er meinte, ansonsten gegen die Frage protestiert zu haben. Im Übrigen verwies er auch mehrfach darauf, dass eine Falschangabe angesichts der Schufa-Einträge von vornherein sinnlos gewesen wäre. Eine eigene konkrete Erinnerung an das ganze Gespräch schien weder in Bezug auf die streiterhebliche Frage noch im Übrigen noch vorhanden zu sein. Der Zeuge hat dies im Übrigen selbst eingeräumt und angegeben, sich an einzelne Fragen nicht mehr erinnern zu können. Es ist daher nicht feststellbar, dass der Zeuge noch sagen kann, dass eine einzelne Frage nicht gestellt worden ist. Die Zeugin Vorname1 Nachname1 hat angegeben, dass nicht nach den Schulden der Familie gefragt worden sei. Das sei gar kein Thema gewesen. Da sei sie sich vollständig sicher gewesen. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob der Zeuge E einen Laptop dabeigehabt habe. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, wie das Gespräch ausgegangen sei, ob etwa Herr E gesagt habe: „Sie bekommen noch etwas Schriftliches“ oder, dass er etwas vorgelesen hätte. Auch daran könne sie sich nicht erinnern. Auch die Angaben der Zeugin Vorname1 Nachname1 sind nicht geeignet, die Aussage des Zeugen E zu erschüttern. Die knappen Angaben der Zeugin waren ebenfalls geprägt von starken Unsicherheiten in der Erinnerung, sowohl im Kern- wie im Randbereich. Die Schilderung blieb farblos und schematisch. Die einzige Tatsache betreffend den Inhalt des Gesprächs, an die sich die Zeugin angeblich erinnern konnte, war der Umstand, dass über Schulden nicht gesprochen worden sei. Dabei konnte der Senat nicht nachvollziehen, warum ausgerechnet dieser Punkt, der nicht den Schwerpunkt des Gesprächs bildete, der Zeugin als einziger Aspekt in Erinnerung blieb. Vielmehr wurde im Laufe der Vernehmung deutlich, dass die Zeugin über gar keine konkrete Erinnerung mehr verfügte. Der Zeuge Vorname2 Nachname1 hat angegeben, dass er sich schon noch an einen Besprechungstermin im Büro des Zeugen C erinnere. Der Zeuge E habe Fragen gestellt. Es seien eine ganze Menge gewesen. Die Fragen habe in der Regel der Zeuge C beantwortet. Die Familie Nachname1 habe sozusagen als „Beibrot“ danebengesessen. Der Herr B habe auch geredet. Die drei Nachname1s seien sozusagen die Zaungäste gewesen, die sich das alles angeguckt bzw. angehört hätten. Vor ihnen sei nie darüber gesprochen worden, ob sie Schulden hätten. Er wisse auch nicht warum. Wenn so etwas gefragt worden wäre, dann hätte er sich dazu geäußert und hätte dies auch bis heute nicht vergessen. Er hätte dem Zeugen E dann gesagt, dass es ihn nichts angehe. Er könne ausschließen, dass der Zeuge E die beiden Sätze zu den finanziellen Problemen vorgelesen habe. Man könne doch jederzeit im Computer nachschauen, wenn jemand Schulden habe. Auch die Angaben des Zeugen Nachname1 sind nicht geeignet, die Aussage des Zeugen E zu erschüttern. Auch dieser Zeuge gewann seine Angabe, die Frage nach den finanziellen Verhältnissen sei nicht gestellt worden, erkennbar aufgrund eines Rückschlusses aus der Tatsache, dass er meinte, ansonsten gegen die Frage protestiert zu haben. Dabei hat der Zeuge in seiner Vernehmung eine Haltung gegenüber dem Prüfungsverlangen der Beklagten zu erkennen gegeben, die erkennbar von Misstrauen und Ablehnung gegenüber der berechtigten Frage der Beklagtenseite geprägt war. Der Zeuge hat zudem mitgeteilt, dass er eine adäquate Antwort auf die Frage jedenfalls verweigert hätte. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass der Zeuge eine entsprechende Frage des Zeugen E zwar gehört, sich dazu aber bewusst nicht eingelassen hat, weil er glaubte, dass die Frage ohnehin unzulässig sei. Jedenfalls aber ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge sich mit einer Rolle als „Zaungast“ bzw. „Beibrot“ begnügte und dem Gespräch nicht die nötige Aufmerksamkeit schenkte, weil er meinte die Gesprächsführung dem Zeugen B und dem Zeugen C überlassen zu können. Es ist danach nicht auszuschließen, dass der Zeuge die Passage schlicht überhört hat. Auch in der Gesamtschau können die Angaben der Zeugen C, B, Vorname1 und Vorname2 Nachname1 die Aussage des Zeugen E nicht erschüttern. Sie stimmen zwar im Kernbereich insofern überein, als danach die Frage nach den finanziellen Verhältnissen nicht gestellt worden sein soll. Allerdings widersprechen sich die Aussagen der Zeugen C und B in einem wesentlichen Punkt des Randgeschehens von erheblicher indizieller Bedeutung für die Verlässlichkeit der Angaben des Zeugen C, nämlich darin, ob der Zeuge C über die Vermögensverhältnisse der Familie Nachname1 im Bilde war oder nicht. Ein kohärentes Aussagebild der Aussagen C und B muss danach verneint werden. Dass die beiden Zeugen Nachname1 dem Erörterungstermin mit der gebührenden Aufmerksamkeit für den Inhalt und die Bedeutung des Termins folgten, kann nach dem Vorstehenden nicht festgestellt werden, sodass auch diese detailarmen und unkonkreten Schilderungen allein nicht genügen, eine in sich stimmige alternative Schilderung des Geschehens abzugeben. Es bleibt demnach dabei, dass durch die Aussage des Zeugen E festgestellt ist, dass die Klägerin zu ihren finanziellen Verhältnissen angemessen befragt worden ist und hierauf ihre fiannziellen Probleme verschwiegen hat. Die von der Beklagten vorgelegte Bonitätsauskunft der Firma Y enthält in Bezug auf die Klägerin insgesamt 14 Vermerke über Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis. Ausweislich dieser Auskunft wurde zwischen dem 21. Dezember 2015 und dem 20. März 2016 achtmal eine Eintragung aus dem Eintragungsgrund der fehlenden Eignung zur Gläubigerbefriedigung vorgenommen sowie zwischen dem 02. April 2014 und dem 25. November 2015 sechsmal eine Eintragung aus dem Eintragungsgrund der Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorgenommen. Ferner ist ein am 11. März 2016 eingestelltes kaufmännisches Verfahren und ein hieraus resultierendes laufendes gerichtliches Mahnverfahren über eine Forderung i.H.v 855,55 € mit Verzugsbeginn ab 29. November 2015 vermerkt. Die Klägerin hat hierzu zwar erklären lassen, sie bestreite „die Richtigkeit“ der vorgelegten Bonitätsauskunft, sie hat sich aber nicht näher dazu erklärt, ob sie alle oder nur einzelne Eintragungen nicht gegen sich gelten lassen wolle und in welcher Hinsicht die Bonitätsauskunft vom tatsächlichen Sachverhalt abweiche. Deshalb handelt es sich um ein pauschales Bestreiten, das prozessual unbeachtlich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 138 Rn. 10a). Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich „substantiiert” (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal dadurch bestritten werden, dass „die Richtigkeit“ in Abrede gestellt wird. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. 3. 2010 - IX ZR 104/08, VersR 2010, 946, Rn. 16 m.w.N. zum vergleichbaren pauschalen Bestreiten des Werts „sämtlicher Einzelpositionen" einer Hausratliste). Je detaillierter der Vortrag des Gegners ist, desto höher ist jedoch die eigene Erklärungslast. Die Beklagte hat hier substantiiert unter Nennung der Eintragungsdaten, der Eintragungsgründe und sogar der Aktenzeichen vorgetragen, dass gegen die Klägerin mehrfach Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen und das Forderungsinkasso betrieben wurde, sodass der Klägerin zu jeder einzelnen Eintragung eine Erklärung abzuverlangen war, inwieweit sich die Eintragung mit dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt deckte. Eine solche Erklärung war der Klägerin möglich und zumutbar. Die Klägerin musste aufgrund der notwendig vor Eintrag in das Schuldnerverzeichnis erfolgten Zustellungen von den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wissen bzw. hätte zumindest wahrnehmen müssen, dass entsprechende Zustellungen nicht erfolgt sind. Auch mit ihren weiteren Einwendungen gegen die Y-Auskunft kann die Klägerin nicht durchdringen. Diese Inkassoauskunft ist eine taugliche Grundlage, um zu beurteilen, ob die Klägerin in der Vergangenheit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte. Den Vermerken über öffentliche Eintragungen lassen sich der Eintragungsgrund, das Eintragungsdatum, das zuständige Amtsgericht und das Aktenzeichen dieses Gerichts entnehmen. Der Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ verweist auf den Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO und der Vermerk „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ auf denjenigen nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Den Eintragungen der weiteren Maßnahmen lässt sich die Forderungshöhe, das Verzugsdatum und die Art der Maßnahme entnehmen. Die mangelnde Gläubigerbefriedigung in der Zwangsvollstreckung stellt einen Umstand dar, der auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers gleichbedeutend mit „finanziellen Schwierigkeiten“ ist. Die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis belegen die Kreditunwürdigkeit der Klägerin. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen setzen notwendig die Zustellung eines Vollstreckungstitels voraus, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfordert die Nichtbegleichung der Titelschuld. Das Verschweigen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen lässt allein den Schluss zu, dass jede weitere Rückfrage hierzu im Interesse einer baldigen Regulierung abgewendet werden sollte. Das Verschweigen dieser Probleme geschah arglistig, selbst wenn man zugunsten der Klägerin als erwiesen unterstellt, dass sie aufgrund der behaupteten Leseschwäche vom genauen Inhalt des anschließend zwischen den Beteiligten abgestimmten Protokolls bei der Unterzeichnung keine Kenntnis hatte. Arglist setzt insoweit ein bewusstes Einwirken des Versicherungsnehmers auf die Entscheidungen des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben voraus. Eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die Absicht, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Februar 2013 - 7 U 229/11, VersR 2013, 1127). So liegt es hier, denn die Klägerin musste aufgrund der Gesprächsumstände des in einer Rechtsanwaltskanzlei unter Zuziehung eines Rechtsanwalts geführten Gesprächs, bei dem ein Sachverständiger „Ungereimtheiten“ aufklären wollte, von der regulierungserheblichen Bedeutung aller gestellten Fragen wissen. Die Klägerin ist dem Arglisteinwand auch sonst nicht hinreichend entgegengetreten. Weil das Vorliegen von Arglist eine innere Tatsache betrifft, kann der vom Versicherer zu führende Beweis, dass der Versicherungsnehmer mit der Abgabe einer objektiv falschen Erklärung das Regulierungsverhalten bewusst beeinflussen wollte, zwar nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Liegt jedoch objektiv eine Falschangabe vor, dann ist es Aufgabe des Versicherungsnehmers, eine nachvollziehbare Erklärung dafür anzugeben, wie es hierzu gekommen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Februar 2013 - 7 U 229/11, VersR 2013, 1127, 1128). Eine solche Erklärung fehlt indes. Weder hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in ihren akustischen oder intellektuellen Verständnismöglichkeiten derart eingeschränkt wäre, dass sie die einfach formulierte Passage nicht verstehen habe können, noch dass sie über ihre finanziellen Verhältnisse im Unklaren gewesen sei. Auf eine etwaige Lese-Rechtschreibschwäche, die sich auf die Unterzeichnung des Protokolls ausgewirkt haben könnte, kommt es insoweit nicht an, da bereits die Angaben im Erörterungstermin vom 22. Mai 2017 als arglistig unrichtig anzusehen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.