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Urteil

7 U 128/21

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1221.7U128.21.00
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Leitsätze
Bezieht das Familiengericht rechtsfehlerhaft eine private Rentenversicherung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts im Rahmen der internen Teilung in den Versorgungsausgleich ein, führt der Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichsbeschlusses unmittelbar zur Kürzung der Ablaufleistung bei dem ausgleichspflichtigen Versicherungsnehmer mit der Folge, dass eine irrtümlich geleistete, ungeschmälerte Kapitalleistung in Höhe des gekürzten Anrechts vom Versicherungsnehmer zurückverlangt werden kann.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 08.06.2021 (Az. 7 O 1358/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.634,71 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieht das Familiengericht rechtsfehlerhaft eine private Rentenversicherung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts im Rahmen der internen Teilung in den Versorgungsausgleich ein, führt der Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichsbeschlusses unmittelbar zur Kürzung der Ablaufleistung bei dem ausgleichspflichtigen Versicherungsnehmer mit der Folge, dass eine irrtümlich geleistete, ungeschmälerte Kapitalleistung in Höhe des gekürzten Anrechts vom Versicherungsnehmer zurückverlangt werden kann. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 08.06.2021 (Az. 7 O 1358/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.634,71 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt als Versicherer von der Beklagten als Versicherungsnehmerin die Rückzahlung eines Teils der Kapitalleistung aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht i.H.v. 10.183,58 €. Die Beklagte unterhält bei der Klägerin unter der Versicherungsnummer … eine private Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn 01.12.2002 und Rentenbeginn zum 01.12.2019 mit einem garantierten Kapitalwert in Höhe von 30.697,99 € zuzüglich Überschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven. Im Jahr 2018 betrieb die Beklagte als Antragstellerin vor dem Amtsgericht Stadt1 im Rahmen der Ehescheidung ein Versorgungsausgleichsverfahren (Az. …). Zur Vorbereitung der Entscheidung forderte das Amtsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.2018 zur Auskunft über Versorgungsrechte bezogen auf die Ehezeit vom 01.05.2007 bis 31.03.2018 auf. Mit Schreiben vom 11.06.2018 übersandte die Klägerin dem Familiengericht die erbetene Auskunft, in der sie als Bezugsgröße einen Kapitalwert von 31.537,64 € auswies, hiernach den Ehezeitanteil mit 19.469,42 € bemaß und einen Ausgleichswert nach Abzug der Teilungskosten von 9.634,71 € vorschlug. Mit Schreiben vom 09.07.2019 übersandte die Klägerin der Beklagten im Hinblick auf den bevorstehenden Rentenbeginn einen Antwortbogen, welcher der Beklagten die Wahl zwischen einer Kapitalabfindung und zwei Rentenmodellen ließ. Konkrete Kapitalwerte waren darin nicht genannt. Die Klägerin übersandte den Antwortbogen mit Datum 10.09.2019 an die Beklagte zurück, wobei darin angekreuzt ist, dass sie die Kapitalabfindung wähle. Ebenfalls am 10.09.2019 fand vor dem Amtsgericht Stadt1 ein Termin zur mündlichen Verhandlung über die Ehescheidung und die Folgesachen statt, bei dem ausweislich des Protokolls in persönlicher Anwesenheit der Beklagten „der durchzuführende Versorgungsausgleich“ erörtert wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 10.09.2019 Bezug genommen (Anlagenband). Die Klägerin nahm, der Üblichkeit entsprechend, am Termin nicht teil. Mit am 25.09.2019 verkündetem Beschluss, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage BLD 3 (Anlagenband) Bezug genommen wird, führte das Amtsgericht Stadt1 zusammen mit dem Scheidungsausspruch den Versorgungsausgleich mit u.a. dem Tenor „Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Versicherung1 AG (Versicherungsnummer: …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9.634,71 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen“ durch. In den Gründen nahm das Amtsgericht Bezug auf die vorgenannte Mitteilung der Klägerin vom 11.06.2018. Mit Abrechnungsschreiben vom 29.11.2019 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihr eine Kapitalabfindung i.H.v. 33.741,95 €, mithin den ungeteilten Kapitalwert, auszahlen werde, was zum 01.12.2019 auch geschah. Der Versorgungsausgleichsbeschluss erwuchs am 24.02.2020 in Rechtskraft, wobei weder die Klägerin noch die Beklagte Rechtsmittel einlegten. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, den Ausgleichswert i.H.v. 9.634,71 € zuzüglich der rechnungsmäßigen Verzinsung i.H.v. 3,25% zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, der Versorgungsausgleichsbeschluss habe unmittelbar bzw. mit Rechtskraft zu einer Verminderung des Kapitalrechts der Klägerin geführt, sodass damit der Rechtsgrund für die Zahlung i.H. des übertragenen Anrechts entfallen sei. Nach ihrer Auffassung hätte die Beklagte die Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Gericht anzeigen bzw. Rechtsmittel einlegen müssen, wenn sie die Einbeziehung des Vertrags in den Versorgungsausgleich hätte abwenden wollen. Sie habe die Überzahlung versehentlich vorgenommen, ohne dass ihr das Fehlen des Rechtsgrundes positiv bekannt gewesen sei. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe mit Rechtsgrund geleistet und dieser sei auch nicht weggefallen. Nach ihrer Auffassung hätte die Klägerin die Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Gericht anzeigen bzw. Rechtsmittel einlegen müssen, wenn sie die Einbeziehung des Vertrags in den Versorgungsausgleich hätte abwenden wollen. Der Klägerin sei ein etwaig fehlender Rechtsgrund bekannt gewesen. Sie hat vorgetragen, sie habe die Versicherungsleistung vor Geltendmachung des Rückforderungsanspruches ausgegeben und damit Verbindlichkeiten gegenüber Steuerberater, Erbengemeinschaft, Privatdarlehensgebern und einer Bank getätigt sowie Barunterstützung ihrer Kinder im Vertrauen auf den Bestand der Zahlung geleistet. Sie hat sich deshalb auf Entreicherung berufen. Wegen des Vortrags der Parteien erster Instanz im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 101-102 R d.A.). Mit dem am 08.06.2021 und der Klägerin am 28.06.2021 zugestellten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe auf der Grundlage des Lebensversicherungsvertrages mit Rechtsgrund geleistet. Dieser sei nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichsbeschlusses auch nicht entfallen. Die wirksame Ausübung des Kapitalwahlrechts sei dadurch nicht tangiert. Vielmehr wandele sich mit Ausübung des Wahlrechts der versorgungsrechtliche Ausgleichsanspruch in einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hiergegen richtet sich die am 28.07.2021 beim Oberlandesgericht eingegangene und mit am 20.09.2021 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt zur Begründung vor, aufgrund der privatrechtsgestaltenden Wirkung des Versorgungsausgleichsbeschlusses sei der Anspruch der Beklagten verkürzt gewesen. Dieser werde von dem zwar fehlerhaften, aber rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts bindend erfasst. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin keine Beschwerde eingelegt habe (wird ausgeführt). Sie sei insoweit gar nicht beschwert gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 08.06.2021, Az. 7 O 1358/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 10.183,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Meinung, die Klägerin habe Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen können und müssen. Aus diesem Unterlassen könne sie keine Rechte ableiten. Der Beklagten sei erst mit Schreiben der Klägerin vom 29.11.2019 die Höhe der Kapitalabfindung mitgeteilt worden, sodass die Beklagte kein Rechtsmittel mehr habe einlegen können. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Berufung ist zudem bis auf einen geringen Teil begründet, da das Landgericht die Klage weit überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Der Klägerin steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB (condictio ob causam finitam) in Höhe eines Betrags von 9.634,71 € durch den in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch zur Kürzung des Anrechts der Beklagten im Versorgungsausgleichsbeschluss zu. Mit Eintritt der Rechtskraft gemäß § 224 Abs. 1 FamFG ist der Rechtsgrund nachträglich entfallen, weil dieser Ausspruch auch das durch Zahlung des vollen Kapitalwerts abgewickelte Versicherungsverhältnis erfasst und zu einer nachträglichen Kürzung des Rechts der Klägerin aus der Rentenversicherung führt. Dass der Versorgungsausgleichsbeschluss objektiv fehlerhaft erlassen ist, steht dem nicht entgegen. Zwar unterfallen private Rentenversicherungen nach Ausübung eines Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.04.2012 - XII ZB 325/11, NJW-RR 2012, 769; stRspr). Gleichwohl wiegt der Fehler nicht so schwer, dass ein Fall der materiellen Rechtskraftdurchbrechung ohne Bindungswirkung für den vorliegenden Folgeprozess anzunehmen wäre. Insofern liegt ein einfacher Anwendungsfehler vor, der im Rechtsmittelverfahren ohne weiteres korrigiert worden wäre. Der Bundesgerichtshof bejaht folgerichtig auch die Bindungswirkung fehlerhafter Versorgungsausgleichsentscheidungen für Folgeprozesse in anderen Rechtsgebieten, in denen es um den Vollzug der Teilung geht (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2021 - IX ZR 6/18, NJW-RR 2022, 55, Rn. 13, 39-41 = BGHZ 230, 147). Mittlerweile ist hierzu auch vom Bundesgerichtshof entschieden, dass durch den Ausspruch der internen Teilung unmittelbar eine Kürzung des Anrechts des Schuldners bewirkt wird. Der vom Familiengericht ausgesprochenen internen Teilung kommt hiernach sowohl bezüglich der Begründung eines neuen Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person als auch bezüglich der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person eine rechtsgestaltende Wirkung zu: Entscheide das Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich, greife es gestaltend sowohl in die Rechtsbeziehungen der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu den jeweiligen Versorgungsträgern ein (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2021 - IX ZR 6/18, NJW-RR 2022, 55, Rn. 12 = BGHZ 230, 147). Der Tenor des Versorgungsausgleichsbeschlusses erfasst zudem sachlich auch das hier durch Ausübung des Kapitalwahlrechts beendete Rentenrecht. Zwar trifft es zu, dass sich aus dem äußeren Rahmen des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, das in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG eine eindeutige Regelung enthält, ergibt, dass darin stets nur fortlaufende Versorgungsrechte geteilt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.04.2012 - XII ZB 325/11, NJW-RR 2012, 769 Rn. 13; BGH, Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98 -, BGHZ 153, 393-401, juris Rn. 12). Für eine auch das fehlerhaft einbezogene Recht umfassende Rechtskraftwirkung spricht vorliegend aber die weite Fassung des Tenors des streitgegenständlichen Versorgungsausgleichsbeschlusses, die lediglich von einem „Anrecht“ spricht, ohne dies näher als Renten- bzw. Kapitalrecht zu bezeichnen und die somit in ihrem Wortlaut beide Formen des Leistungsversprechens abdeckt. Zudem käme es ohne eine weitreichende Rechtskrafterstreckung praktisch zu einer Verdoppelung der Versicherungsverhältnisse, die mit dem Charakter des Versorgungsausgleichsverfahrens als demjenigen einer Rechtsteilung unvereinbar wäre. Vorliegend spricht für ein weites Verständnis des Geltungsanspruches des Tenors im konkreten Fall auch, dass die Klägerin in der Mitteilung vom 11.06.2018 als Bezugsgröße des Teilungsvorschlags ebenfalls vom Kapitalwert und nicht von der Rentenhöhe als Bezugsgröße ihrer Berechnungen ausgegangen ist und diese die Grundlage der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts bildete. Ferner geht durch die Ausübung eines Kapitalrechts der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung, mithin das „Anrecht“, nicht ersatzlos unter, sondern gestaltet das auf regelmäßiger Beitragszahlung unter Berücksichtigung eines Kapitalwerts gebildete Auszahlungsrecht lediglich um (vgl. BGH, Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98 -, BGHZ 153, 393-401, juris Rn. 12). Zudem besteht ohne Korrektur der Mitteilung an das Familiengericht vor der letzten mündlichen Verhandlung stets die latente Möglichkeit, dass sich die Ausübung des Wahlrechts mit dem Erlass des Beschlusses überschneidet. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof jedenfalls von den familiengerichtlichen Instanzgerichten in der Vergangenheit forderte, dass diese im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Möglichkeiten einem manipulativen Wechsel der Ausgleichsform durch taktisches Ausüben eines Kapitalwahlrechts begegnen (vgl. i.d.S. BGH, Beschl. v. 05.02.2003 - XII ZB 53/98 -, BGHZ 153, 393, juris Rn. 13). Diese Wertung ist auch von den mit dem Vollzug eines Versorgungsausgleichsbeschlusses befassten Fachgerichten nachzuvollziehen, zumal auch der Gesetzgeber bei der Reform des Versorgungsausgleichsrechts im Jahr 2008 auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 05.02.2003 Bezug genommen hat (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 46). Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen oder beschränkt. Ein Verstoß gegen § 817 S. 2 BGB (Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten) scheidet schon deshalb aus, weil das Zahlungsverbot des § 29 VersAusglG nach Ausübung eines Kapitalwahlrechts unanwendbar ist (vgl. BeckOGK/Fricke, 01.08.2022, VersAusglG § 29 Rn. 36). Sofern sich die Beklagte auf § 814 Var. 1 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) beruft, ist dieser Einwand bei der condictio ob causam finitam nicht eröffnet (allgemeine Meinung, vgl. MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 814 Rn. 3 m.w.N.). Auf die hierzu gewechselten Argumente der Parteien kommt es nicht an, da der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Der seitens der Beklagten erhobene Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB) greift nicht durch. Hierzu beruft sich die Beklagte darauf, die ihr zugeflossene Versicherungsleistung in Höhe eines Gesamtbetrags von 28.200,- € zur Tilgung privater Schulden verwendet zu haben, wodurch sie allerdings eine kongruente Befreiung von Verbindlichkeiten erlangt hat, die eine fortbestehende Bereicherung darstellt (vgl. Überblick bei Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 818 BGB Rn. 45). Dasselbe gilt für die Begleichung einer Steuerberaterrechnung von 432,57 €. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an ihre drei Kinder i.H.v. weiteren 1600,- € käme Entreicherung nur dann in Betracht, wenn es sich um freiwilligen, gesetzlich nicht geschuldeten Unterhalt handelte, denn nur dann hätte die Beklagte keine deckungsgleiche Befreiung erlangt. Ebenfalls wäre erforderlich, dass es sich um außergewöhnliche Leistungen handelte, welche die Beklagte ohne den Vermögenszuwachs gar nicht erbracht hätte. Dass dies der Fall wäre, hat die Beklagte indes nicht dargetan. Der Bereicherungsanspruch ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Dem Anspruch der Klägerin könnte insoweit zwar ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Korrektur der erteilten Auskunft zustehen, sodass die Beklagte so zu stellen wäre, wie bei zeitgerechter Korrektur der Auskunft (vgl. zu einer fehlerhaften Auskunft BGH, Urt. v. 09.10.1997, NJW 1998, 138). Dann gälte der Grundsatz, dass arglistig handelt, wer etwas verlangt, das er augenblicklich wieder zurückgeben muss (dolo agit qui petit quod statim redditurus esse). Allerdings hat sich die Beklagte bislang hierauf gar nicht berufen und nicht konkret behauptet, dass ihr durch die unterlassene Mitteilung bereits ein Schaden entstanden sei. Die Klägerin hat hierzu - im Widerspruch zu der Darstellung im Schriftsatz vom 10.05.2021, dort S. 4 (Bl. 90 d.A.) - zuletzt vorgetragen, die Eheleute hätten auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs nicht verzichtet und das entsprechende Folgeverfahren könne noch bis zum 02.08.2023 anhängig gemacht werden. Insofern mangelt es jedenfalls an Darlegungen zur Höhe eines kausalen Schadens der Beklagten, denn hierzu hätte es Angaben zum Wert der auszugleichenden Vermögenslagen mit und ohne die unterlassene Korrektur bedurft. Ob und in welchem Umfang ein Versorgungsträger unaufgefordert zu Korrekturen der Mitteilung bei veränderten Umständen verpflichtet ist, kann demnach offenbleiben. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 2 BGB. Da die Beklagte bereits vor Eintritt der Fälligkeit die Leistung eindeutig und umfassend mit der Begründung ablehnte, sie dürfe die ungeschmälerte Kapitalzahlung behalten, bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB keiner weiteren Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit mit Rechtskraft des Teilungsbeschlusses, sodass beide Zeitpunkte zusammenfallen. Der weitergehende Zinsanspruch für den Zeitraum vor Eintritt der Rechtskraft war indes mangels Verzugslage nicht zuzusprechen Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die rechnungsmäßige Verzinsung unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsherausgabe (§ 818 Abs. 1 BGB) oder aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt in Höhe von 3,25 % für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichsbeschlusses, denn während dieser Zeit fehlte der Leistung der Klägerin nicht der Rechtsgrund, da die Klägerin aufgrund einer gültigen und fälligen Verpflichtung zur Auszahlung der Ablaufsumme aus der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht leistete, mithin das Leistungsversprechen nach § 1 S. 1 VVG den Rechtsgrund der Zahlung bildete. Dieser war im Zeitpunkt der Leistung auch nicht bereits entfallen, denn der Versorgungsausgleichsbeschluss wurde erst mit Eintritt der Rechtskraft am 24.02.2020 wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Beklagte durfte während dieser Zeit die Rückforderungsbegehren der Klägerin zurückweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Eine höchstrichterliche Klärung des Verhältnisses von Ausübung des Kapitalwahlrechts und fehlerhaftem Versorgungsausgleichsbeschlusses in der vorliegenden Konstellation steht noch aus. Die Aufgabenverteilung zwischen den Familiengerichten und den Fachgerichten, die der Ausgleichspflichtige im Streit mit seinem Versorgungsträger um die Kürzung seines Anrechts anrufen kann, ist insoweit nach wie vor noch nicht abschließend geklärt (vgl. i.d.S. BGH, Beschluss vom 07.03.2018 - XII ZB 408/14 Rn. 38).