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Beschluss

7 W 13/24

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1010.7W13.24.00
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Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: - Ist Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 8 VO (EU) Nr. 655/2014 so auszulegen, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das nicht unter die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) fällt, sondern in einem Drittstaat geführt wird, den Erlass eines Kontenpfändungsbeschlusses nach Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 655/2014 bzw. die Weiterleitung des Ersuchens um Konteninformationen nach Art. 14 Abs. 3 VO (EU) 655/2014 ausschließt, wenn das nationale Recht des für den Erlass des Kontenpfändungsbeschlusses zuständigen Mitgliedstaates das Insolvenzverfahren in dem betreffenden Drittstaat anerkennt? - Sind Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 VO (EU) 655/2014 - namentlich der vom Gläubiger anzugebende „Grund zu der Annahme, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält“ und dies „ausreichend begründet“ wird - dahingehend auszulegen, dass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nicht konkret auf die Existenz einer Kontoverbindung in dem betreffenden Mitgliedstaat hindeuten, die aber allgemein auf starke wirtschaftliche Verbindungen des Schuldners zu dem betreffenden Mitgliedstaat schließen lassen, wie z.B. Zahlungen an den Schuldner über einen Zahlungsdienstleister mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat, der eine Tochtergesellschaft des Schuldners ist, oder die Existenz einer Agentur oder Zweigniederlassung des Schuldners mit Sitz in diesem Mitgliedstaat?
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: - Ist Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 8 VO (EU) Nr. 655/2014 so auszulegen, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das nicht unter die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) fällt, sondern in einem Drittstaat geführt wird, den Erlass eines Kontenpfändungsbeschlusses nach Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 655/2014 bzw. die Weiterleitung des Ersuchens um Konteninformationen nach Art. 14 Abs. 3 VO (EU) 655/2014 ausschließt, wenn das nationale Recht des für den Erlass des Kontenpfändungsbeschlusses zuständigen Mitgliedstaates das Insolvenzverfahren in dem betreffenden Drittstaat anerkennt? - Sind Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 VO (EU) 655/2014 - namentlich der vom Gläubiger anzugebende „Grund zu der Annahme, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält“ und dies „ausreichend begründet“ wird - dahingehend auszulegen, dass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nicht konkret auf die Existenz einer Kontoverbindung in dem betreffenden Mitgliedstaat hindeuten, die aber allgemein auf starke wirtschaftliche Verbindungen des Schuldners zu dem betreffenden Mitgliedstaat schließen lassen, wie z.B. Zahlungen an den Schuldner über einen Zahlungsdienstleister mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat, der eine Tochtergesellschaft des Schuldners ist, oder die Existenz einer Agentur oder Zweigniederlassung des Schuldners mit Sitz in diesem Mitgliedstaat? I. 1. Die Beschwerdeführerin hat bei dem zuständigen Landgericht Frankfurt am Main ein rechtskräftiges und vollstreckbares Versäumnisurteil wegen der Rückzahlung von Verlusten bei Online-Glücksspielen gegen die Schuldnerin, X N.V., in Höhe von 57.364,- € nebst Kosten und Zinsen erwirkt. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine nach dem Recht von Curação errichtete Gesellschaft in der Rechtsform der „Naamloze Vennootschap“ (N.V.), die im dortigen Handelsregister unter der Registrierungs-Nr. … geführt wird und deren Gewerbe der Betrieb von Glücksspielen ist. 2. Mit Schriftsatz vom 29.05.2024 und den Formblättern nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Einholung von Kontoinformationen in Zypern nach Art. 14 VO (EU) Nr. 655/2014 und auf vorläufige Kontopfändung nach Art. 7 VO (EU) Nr. 655/2014 gestellt. Zur Begründung des Auskunftsantrags hat sie angegeben, dass sie Grund zu der Annahme habe, dass die Schuldnerin ein oder mehrere Konten in Zypern unterhalte, da die Wetteinsätze über die zypriotischen Unternehmen Y Ltd. (Registernummer … des zypriotischen Handelsregisters) und Z Ltd. (Registernummer … des zypriotischen Handelsregisters) an die Schuldnerin weitergeleitet worden seien. Zur Begründung des Antrags auf vorläufige Kontenpfändung hat die Beschwerdeführerin angegeben, die Schuldnerin habe auf Curação kein pfändbares Vermögen, da es sich bei ihr um eine reine „Briefkastenfirma“ handele. 3. Mit Schreiben vom 05.06.2024 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Kontenpfändung abzulehnen sein dürfte, da keine Beweismittel dafür vorgebracht seien, dass die Schuldnerin auf Curação kein pfändbares Vermögen habe. Zudem sei kein pfändbares Konto angegeben. Mit dem am 10.06.2024 zugestellten Beschluss vom 05.06.2024 hat das Landgericht den Antrag auf Einholung von Kontoinformationen abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Umstand, dass die Schuldnerin Zahlungen über zypriotische Unternehmen erhalten habe, stelle kein Indiz dafür dar, dass die Schuldnerin selbst ein Konto auf Zypern unterhalte. 4. Gegen den Beschluss vom 05.06.2024 richtet sich die sofortige Beschwerde vom 20.06.2024, mit der die Beschwerdeführerin vorträgt, über das Vermögen der Schuldnerin sei ausweislich des Handelsregisters von Curação seit dem 10.06.2024 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, weswegen spätestens jetzt die Gefahr bestehe, dass eine Vollstreckung dauerhaft unmöglich oder sehr erschwert i.S. d. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 644/2014 werde. Nach Auskunft des Gerichtsvollziehers, Herr A, auf Curação seien dort ansässige Glücksspielbetreiber in der Regel Briefkastenfirmen ohne Vermögenswerte auf der Insel. Die Beschwerdeführerin meint, die Insolvenzeröffnung auf Curação sei vom deutschen Recht anzuerkennen. Ferner hat sie vorgetragen, die Geschäftsführerin der Schuldnerin sei die in Curaçao ansässige Gesellschaft Q B.V., deren Direktorin Frau B sei. Letztere sei auch Direktorin der Q Land1 Ltd., die ihren Sitz in Zypern habe. Die Gefahr für Gläubiger, mit der Vollstreckung zu scheitern, bestehe strukturell darin, dass Glücksspielanbieter am Ort ihres Sitzes und auch sonst dem Anschein nach keine Konten besäßen, sondern den Geldverkehr über personell verbundene andere Gesellschaften abwickelten. Eine Vergleichszahlung der Schuldnerin sei am 17.07.2024 über die „P" abgewickelt worden, einer in London unter der Registernummer … eingetragenen Gesellschaft. Eine Verpflichtung, Konten auf Curação zu unterhalten, bestehe nach dem Recht von Curação nicht. II. 5. Der Erfolg der sofortigen Beschwerde hängt von der Auslegung der Art. 2 Buchst. c, Art. Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 VO (EU) Nr. 655/2014 ab. Vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist daher das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 6. Die sofortige Beschwerde, an welcher der Schuldner nicht zu beteiligen ist (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 VO (EU) Nr. 655/2014), ist zulässig. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Zustellung (§ 953 Abs. 2 ZPO) ist gewahrt. 7. Bei dem die Einholung von Kontoinformationen isoliert ablehnenden Beschluss vom 05.06.2024 handelt es sich um einen tauglichen Beschwerdegegenstand. § 567 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Bundesrepublik Deutschland bestimmt: „Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.“ Es handelt sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO isoliert anfechtbare Nebenentscheidung und nicht um eine verfahrensleitende Anordnung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar wäre. Vorliegend ist eine effektive Überprüfung der Ablehnung der Kontoauskunft zwar auch im Rahmen der Anfechtung des die Kontenpfändung ablehnenden Beschlusses möglich, allerdings ist nach der VO (EU) Nr. 655/2014 die Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der Kontenauskunft endgültig und hat zwangsläufig auch die Ablehnung des Kontenpfändungsantrages zur Folge, sodass in der Ablehnung des Auskunftsantrags bereits eine teilweise Ablehnung des Kontenpfändungsantrags gesehen werden kann. Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 655/2014 muss der Gläubiger auch gegen eine nur teilweise Ablehnung seines Antrags einen Rechtsbehelf einlegen können. 8. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin unstatthaft, ungeachtet der Frage, ob sie deswegen unbegründet sein könnte, denn mit dem von der VO (EU) Nr. 655/2014 vorgesehenen Rechtsbehelf ist auch die Rüge möglich, dass der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist (arg. ex Art. 34 Abs. 1 Buchst. b.i sowie Erwägungsgrund Nr. 32 (dort S. 2) VO (EU) Nr. 655/2014). 9. Die sofortige Beschwerde könnte allerdings wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in Curação nach Art. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 unbegründet sein. Dieser Artikel bestimmt, dass die Verordnung nicht für Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind, gilt. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 8 VO (EU) Nr. 655/2014 sollte dieser Ausschluss bedeuten, dass ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung nicht gegen einen Schuldner erlassen werden kann, sobald gegen ihn ein Insolvenzverfahren im Sinne der VO (EG) Nr. 1346/2000 eingeleitet worden ist. Der Anwendungsbereich der die VO (EG) Nr. 1346/2000 ersetzenden Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, da dieser voraussetzt, dass das Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet worden ist (vgl. Art. 2 Ziff. 4 VO (EU) Nr. 848/2015 i.V.m. Anhang A, Mock in: Beck’scher Online-Kommentar zum Insolvenzrecht, 36. Edition, Stand: 15.07.2024, Art. 1 EuInsVO Rn. 18b). 10. Die Anerkennung des Insolvenzverfahrens auf Curação folgt nicht aus Art. 19 VO (EU) Nr. 848/2015, sondern es gilt das Insolvenzverfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland, denn Curação gehört zwar zu den gemäß Anhang II AEUV dem Assoziierungssystem gemäß Art. 198 ff. AEUV unterliegenden „Ländern und Hoheitsgebieten“. Diese stellen aber im Verhältnis zur Union Drittländer dar, da sie nach Art. 355 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV aus dem Geltungsbereich des AEUV herausgenommen sind (vgl. Schmalenbach, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, AEUV Art. 198 Rn. 3). 11. Nach § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) der Bundesrepublik Deutschland wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Vorschrift lautet: „Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind; 2.soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist. Das ausländische Verfahren muss, um anerkennungsfähig zu sein, im Wesentlichen den gleichen Zwecken dienen wie ein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht (vgl. Dahl, in: Andres/Leithaus, Insolvenzordnung (InsO), 4. Auflage 2018, InsO § 343 Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem Recht von Curação entspricht funktional, nach Aufbau und Inhalt, einem inländischen Insolvenzverfahren und auch dem von der VO (EU) Nr. 848/2015 anerkannten Insolvenzverfahren der Niederlande: das Insolvenzrecht von Curação ist im Faillissementsbesluit 1931 (Bankruptcy Decree 1931) kodifiziert. Danach führt der Insolvenzantrag eines Gläubigers im Fall der Zahlungseinstellung zu einer Bankrotterklärung durch das Insolvenzgericht (Art. 1 Faillissementsbesluit 1931 „faillieterklaring“). Das Insolvenzgericht ernennt einen „curator“ und beauftragt diesen mit der Verwaltung und Abwicklung des Vermögens. Sodann sorgt dieser für eine gleiche Verteilung unter den Gläubigern. Der curator wird dabei von einem Richter („rechter-commissaris“) überwacht. Von der Insolvenz werden alle Vermögensgegenstände weltweit, unabhängig vom Ort ihrer Belegenheit erfasst. Der Insolvenzbeschluss ist mit dem Verbot der Besserstellung durch den Einzelzugriff von Gläubigern auf außerhalb Curaçãos befindliche Vermögensgegenstände verbunden und verpflichtet diese, etwaige Auslandserlöse im Interesse der paritas creditorium an die Masse abzugeben. Der Schuldner und das Management dürfen das Unternehmen nicht in Eigenverwaltung weiterführen. 12. Der vorgelegte Eröffnungsbeschluss ist auch wirksam, da er im Handelsregister verzeichnet ist. 13. Ein Fall, nach dem das deutsche Insolvenzrecht die ausländische Insolvenzeröffnung nicht anerkennt, liegt nicht vor. Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird vom deutschen Recht unter anderem nicht anerkannt, wenn die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Eine internationale Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts von Curação aus Sicht des deutschen Rechts ist nicht gegeben. Für diese hypothetische Prüfung nach dem „Spiegelbildprinzip“ müssen die ausländischen Gerichte auch bei unterstellter Anwendung der deutschen Zuständigkeitsvorschriften für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig sein (vgl. Weissinger, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Insolvenzrecht, 36. Edition, Stand: 15.04.2023, InsO § 343 Rn. 10-10.2). Hierzu ist § 3 Abs. 1 InsO (analog) anzuwenden (vgl. Thole, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, 4. Auflage 2020, § 343 InsO Rn. 28). Die Vorschrift lautet. „Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.“ Maßgeblich ist danach zunächst, wo der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt. 14. Im hier zu entscheidenden Fall ist nicht feststellbar, wo der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin liegt, da diese nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin in Curação lediglich eine Briefkastenfirma unterhält und auch aus der Akte nicht bekannt ist, wo das operative Geschäft der Schuldnerin betrieben wird (vgl. zu den Kriterien Ganter/Bruns, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, 4. Auflage 2019, InsO § 3 Rn. 10, 10a). Folglich kommt es auf den allgemeinen Gerichtsstand an (vgl. Thole, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, 4. Auflage 2020, § 343 InsO Rn. 29). Ausweislich des Handelsregisters hat die Schuldnerin nach dem Recht von Curação dort ihren Gründungssitz, sodass das dortige Insolvenzgericht auch aus der Perspektive des deutschen Rechs zuständig ist. Denn hinsichtlich einer Gesellschaft aus Curação findet die Gründungs-, und nicht die Sitztheorie Anwendung. Curação ist als Teil der Niederländischen Antillen ein überseeisches autonomes Land innerhalb des Königreichs der Niederlande gemäß Art. 355 AEUV i.V.m. Anhang II AEUV. Das auf eine dortige Gesellschaft anwendbare Recht ist nach der Gründungstheorie zu beurteilen, weil die Niederländischen Antillen gemäß Art. 355 Abs. 2 und Art. 199 Nr. 5 AEUV von der Niederlassungsfreiheit erfasst werden (Vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 13.09. 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706). Die Schuldnerin ist daher unabhängig vom Ort ihres Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (Vgl. Toussaint, in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, 53. Edition, Stand: 01.07.2024, § 17 ZPO Rn. 17). 15. Nach dem deutschen Insolvenzverfahrensrecht werden durch die Anerkennung der Insolvenzeröffnung auf Curação die Wirkungen des dortigen Insolvenzverfahrens auf das Inland übertragen (automatische Wirkungserstreckung), sodass die Wirkungen der Insolvenzeröffnung nach Art. 29 Faillissementsbesluit 1931 zu beurteilen sind. Nach dieser Vorschrift hat die Insolvenzeröffnung zur Folge hat, dass jegliche gerichtliche Vollstreckung sofort endet und dass ein Urteil auch ab diesem Zeitpunkt nicht durch Zwang vollstreckt werden kann. Da der Antrag auf Kontenauskunft der Vorbereitung einer vorläufigen, arrestähnlichen Kontenpfändung dient, handelt es sich bei der Erteilung einer Kontenauskunft gemäß der VO (EU) Nr. 655/2014 um eine solche verbotene Zwangsvollstreckungsmaßnahme. 16. Eine Entscheidung des Gerichtshofes zur ersten Vorlagefrage ist erforderlich, weil die Auslegung von Art. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 zur Frage der Anerkennung des Insolvenzverfahrens auf Curação entscheidungserheblich ist: 17. In Betracht kommt einerseits, dass Art. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 so zu verstehen ist, dass es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 46 Abs. 1 VO (EU) Nr. 655/2014 überlassen bleibt, ob und mit welchen Rechtswirkungen sie Insolvenzverfahren anerkennen, die nicht in den Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 2015/848 fallen. In diesem Fall würde aus der Anerkennung der Insolvenzeröffnung folgen, dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen wäre. 18. Andererseits könnte Art. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 i.V.m. Erwägungsgrund Nr. 8 VO (EU) Nr. 655/2014 so zu verstehen sein, dass nur ein Insolvenzverfahren, das unter die VO (EU) Nr. 2015/848 fällt, die Wirkung hat, dass das Verfahren der Kontenpfändung nach der VO (EU) Nr. 655/2014 nicht zur Verfügung steht, aber Insolvenzverfahren in Drittstaaten nicht die Wirkung haben sollen, dass der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 655/2014 nicht eröffnet ist. In diesem Fall wäre die Anordnung zur Kontenauskunft - unter Beachtung einer Antwort des Gerichtshofs auf die zweite vorgelegte Frage - zu erlassen und der sofortigen Beschwerde stattzugeben. 19. Welche Auslegung zutrifft, lässt sich dem Unionsrecht nicht eindeutig entnehmen: Gegen eine Anerkennung drittstaatlicher Insolvenzverfahren durch die VO (EU) Nr. 655/2014 spricht vor allem die ausdrückliche Bezugnahme auf die VO (EU) Nr. 2015/848 im Erwägungsgrund Nr. 8 der VO (EU) Nr. 655/2014. Auch dürfte Art. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 grundsätzlich eng auszulegen sein, weil es sich um eine Ausnahme vom Anwendungsbereich handelt. Ferner sichert eine Begrenzung des Anwendungsausschlusses auf Verfahren nach der VO (EU) Nr. 2015/848 eine einheitliche Anwendung der VO (EU) Nr. 655/2014 in allen Mitgliedstaaten. Denn da sich die Anerkennung drittstaatlicher Insolvenzverfahren nach dem jeweiligen nationalen Recht richtet, kann es sein, dass ein drittstaatliches Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat anzuerkennen ist und in einem anderen nicht. Dies hätte zur Folge, dass man in einem Nichtanerkennungsstaat eine Kontenpfändung erlangen könnte, in einem Anerkennungsstaat jedoch nicht. 20. Für eine Anerkennung drittstaatlicher Insolvenzeröffnungen durch die VO (EU) Nr. 655/2014, sofern diese vom Recht des zuständigen Mitgliedstaates anerkannt werden, spricht demgegenüber, dass Art. 46 Abs. 1 VO (EU) Nr. 655/2014 für alle verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung keine ausdrückliche Regelung gefunden haben, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet, verweist. Die Auswirkungen eines drittstaatlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin sind jedoch in der VO (EU) Nr. 655/2014 nicht geregelt. Zudem verweist Art. 46 Abs. 2 VO (EU) Nr. 655/2014 für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einzelne Vollstreckungshandlungen auf das Recht des Mitgliedstaates der Verfahrenseröffnung. Vorliegend steht keine einzelne Vollstreckungshandlung, sondern die Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 655/2014 insgesamt in Frage; auch sind nicht die Wirkungen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Verfahren betroffen. Jedoch könnte Art. 46 Abs. 2 VO (EU) Nr. 655/2014 die Wertung zu entnehmen sein, dass die mitgliedstaatlichen Insolvenzverfahrensrechte durch die VO (EU) Nr. 655/2014 nicht angetastet werden sollen. Daher könnte es geboten sein, die Beantwortung der Frage, ob ein drittstaatliches Insolvenzverfahren ein Vorgehen des Gläubigers nach der VO (EU) Nr. 655/2014 ausschließt, dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in welchem das Verfahren nach der VO (EU) Nr. 655/2014 geführt wird, zuzuweisen. 21. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bereichsausnahme für Insolvenzsachen in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 655/2014 in ihrer geltenden Fassung erst im Lauf des Rechtsetzungsverfahrens eingefügt wurde. Der Vorschlag der Kommission (vgl. COM (2011) 445) lautete noch „Art. 2 2. (a): This Regulation shall not apply to (a) bankruptcy, proceedings relating to the winding-up of insolvent companies“. Der Entwurf des Erwägungsgrundes Nr. 8 lautete ursprünglich „Notably, this Regulation should not apply in the context of … insolvency proceedings“. Die jetzige Fassung entstammt dem Dokument des Rates der Europäischen Union 16991/13 ADD 1 vom 28.11.2013 (vgl. Interinstitutionelles Dossier 2011/0204 (COD), S. 3), das auch die Anpassung des Erwägungsgrundes vorsieht. Der Verweis auf die VO (EU) Nr. 2015/848 (bzw. deren Vorgängerfassung) wurde nur in den Erwägungsgrund übernommen, nicht aber in Art. 2 VO (EU) Nr. 655/2014 selbst. Hintergrund ist, dass die VO (EU) Nr. 655/2014 die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht stören sollte (vgl. aaO Fn. 2). Eine sachliche Begrenzung des Ausschlusses des Anwendungsbereiches war somit möglicherweise mit der Änderung gar nicht beabsichtigt. 22. Eine Entscheidung des Gerichtshofes zur zweiten Vorlagefrage ist erforderlich, weil die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 VO (EU) Nr. 655/2014 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Kontenauskunft „ausreichend begründet“ ist, ebenfalls entscheidungserheblich ist: 23. Bis auf dieses Erfordernis liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Kontenauskunft vor. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Versäumnisurteil eine rechtskräftige und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung erwirkt, mit der von der Schuldnerin verlangt wird, ihre Zahlungsforderung zu erfüllen (Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 655/2014). Ferner liegt ein formgerechter Antrag vor (Art. 14 Abs. 2 S. 1 VO (EU) Nr. 655/2014). 24. Weiter ist das Beschwerdegericht der Überzeugung, dass - jedenfalls für die Zwecke des Beschwerdeverfahrens - angenommen werden kann, dass alle Bedingungen und Anforderungen des für den Erlass eines Kontenpfändungsbeschlusses vorliegen (Art. 14 Abs. 3 VO (EU) Nr. 655/2014), denn aus dem Umstand, dass eine Bewilligung von Kontoinformationen als selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung erlassen werden kann, folgt, dass jedenfalls in diesem Fall die Voraussetzungen des Art. 7 VO (EU) Nr. 655/2014 nicht sicher vorliegen müssen, bevor das Gericht den Antrag an die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats übermitteln darf, sondern es reicht für den Erfolg des Rechtsmittels aus, wenn der Antrag auf Kontenpfändung nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. in diesem Sinne Kindl/Meller-Hannich, in: Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, Art. 14 EuKtPVO Rn. 18). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich aus einer erteilten Kontenauskunft weitere Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass eine tatsächliche Gefahr besteht, dass die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. Da Art. 14 Abs. 3 VO (EU) Nr. 655/2014 zwischen ausreichend begründetem Antrag und den sonstigen Voraussetzungen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung unterscheidet, kommt es für die Begründetheit der sofortigen Beschwerde nicht darauf an, dass auch der Antrag auf Kontenpfändung schon - bis auf die Nennung des Bankkontos - entscheidungsreif und positiv beschieden werden können müsste (offen gelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2019 - I-8 W 51/18 -, juris). 25. Eine offenkundige Unbegründetheit des Antrags nach Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 655/2014 ist nicht feststellbar und folgt insbesondere nicht aus dem Insolvenzverfahren auf Curação, sofern der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint. Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren eine Auskunft des Gerichtsvollziehers A aus Curação vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass Onlinecasino-Dienstleister auf Curação nur als Briefkastenfirmen (shell companies) ohne greifbare Vermögenswerte agieren, kommt schon aus diesem Grund in Betracht, dass die Vollstreckung in Vermögenswerte des Schuldners ohne die Kontenpfändung unmöglich oder sehr erschwert wird. 26. Es kommt im Beschwerdeverfahren deshalb darauf an, ob das Beschwerdegericht anhand aller bekannter relevanter Informationen über den Schuldner (Art. 14 Abs. 2 S. 2 VO (EU) Nr. 655/2014) entscheiden kann, dass die Beschwerdeführerin hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Schuldnerin in Zypern ein Konto oder mehrere Konten unterhält (Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 655/2014). Hier kommt es darauf an, wie die Formulierungen, „Grund zu der Annahme, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält“ und dies „ausreichend begründet“ sein muss, zu verstehen sind. Fraglich ist konkret, ob die Zahlungsabwicklung über einen zypriotischen Zahlungsdienstleister hierzu genügt oder ob der Sitz des Zahlungsdienstleisters allein kein hinreichendes Indiz dafür darstellt, dass die Schuldnerin in Zypern „ein oder mehrere Konten bei einer Bank … unterhält“ (Art. 14 UAbs 1 VO (EU) Nr. 655/2014) und welche weiteren Indizien zur Beurteilung herangezogen werden können. 27. Ein Bankkonto oder Konto ist nach Art. 4 Nr. 1 VO (EU) Nr. 655/2014 jedes Konto, das im Namen des Schuldners oder in fremdem Namen für den Schuldner bei einer Bank geführt wird und auf dem Geld gutgeschrieben ist. Eine „Bank“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 VO (EU) Nr. 655/2014 ist ein Kreditinstitut i.S. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, also ein Unternehmen, welches das Einlagen- und Kreditgeschäft bzw. Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft betreibt. 28. Dass diese Voraussetzungen bei den zypriotischen Zahlungsdienstleistern gegeben sind, ist nicht ersichtlich oder dargetan. Die Einzahlung über diese Zahlungsdienstleister könnte aber ein Indiz dafür darstellen, dass die Schuldnerin in Zypern über ein anderes Bankkonto oder Konto i. S. v. Art. 4 Nr. 1 VO (EU) Nr. 655/2014 verfügt, das für sich genommen aber nicht hinreichend sein dürfte. Die Reichweite der Darlegungslast des Gläubigers bezüglich weiterer Indizien ist insoweit unklar. Das Erfordernis eines schlüssigen Sachvortrags hierzu ergibt sich zwar eindeutig aus Art. 14 Abs. 2 S. 1 und Erwägungsgrund Nr. 20 der VO (EU) Nr. 655/2014; dieses Erfordernis ist aber zu einem gewissen Grad zirkulär, da die Auskunft gerade die Voraussetzungen für das Wissen um die Kontobelegenheit schaffen soll (vgl. Klopfer, in: Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 67. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2024, Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Art. 14 Rn. 11). Insofern bleibt nur der Rückgriff auf allgemeine Indizien wie die Belegenheit von sonstigen Vermögensgegenständen, eine auf diesen Staat ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit oder sonstige lokale Tätigkeiten, die üblicherweise mit dem Vorhandensein einer örtlichen Kontoverbindung verbunden sind, wie das Unterhalten einer Zweigestelle oder Agentur, sowie eine gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtung der Schuldnerin mit dem Zahlungsdienstleister. 29. Auf diese weiteren Gesichtspunkte kommt es zur Entscheidung auch an, denn vorliegend spricht nach der Überzeugung des Beschwerdegerichts für eine zypriotische Kontoverbindung, dass ausweislich der Website „www.(…).eu“ die Schuldnerin mit der „W Ltd.“ auf Zypern eine Zweigstelle unterhält, derer sie sich als dortige Agentur bedient. Ferner ergibt sich hieraus, dass der Zahlungsdienstleister „Y Ltd“. Ebenfalls der „X group“ angehört, deren Muttergesellschaft offensichtlich die Schuldnerin ist (vgl. auch www.(...)). Die Schuldnerin unterhält somit starke wirtschaftliche Verbindungen nach Zypern. Ferner dürfte die mit Schriftsatz vom 17.07.2024 vorgetragene Personengleichheit der Geschäftsführerin der geschäftsführenden Gesellschaft der Schuldnerin mit der Geschäftsführerin der „Q Land1 Ltd.“ mit Sitz in Zypern für eine wirtschaftliche Verbindung der Schuldnerin nach Zypern sprechen. Nach der Überzeugung des Beschwerdegerichts dürften solche starken wirtschaftlichen Verbindungen in einen Mitgliedstaat ausreichen, den Antrag schlüssig zu begründen. Der Senat sieht sich jedoch durch die ausdrückliche Nennung des Umstands, dass sich die darzulegenden Indizien auf „ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat“ beziehen müssen, an einer Entscheidung gehindert, ohne dass der europarechtliche Maßstab durch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage geklärt wäre. 30. Im Hinblick auf den aus Art. 11 und Art. 21 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 655/2014 ersichtlichen ex-parte Charakter des Verfahrens wird um Anonymisierung des Verfahrens gebeten.