Urteil
7 U 20/23
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0606.7U20.23.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an Rücktritt und Arglistanfechtung des Versicherers bei telefonisch beantragter Berufsunfähigkeitsversicherung („Tele-Underwriting“)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-23 O 57/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an Rücktritt und Arglistanfechtung des Versicherers bei telefonisch beantragter Berufsunfähigkeitsversicherung („Tele-Underwriting“) Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-23 O 57/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Zahlung rückständiger und künftiger Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung. Der am XX.XX.1964 geborene Kläger, gebürtiger Mexikaner, der im Alltag seine Muttersprache Spanisch und daneben Englisch spricht, war seit März 2006 bei der Firma A im Umfang von vier Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche als Reinigungskraft tätig. Die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit und der Eintritt der diesbezüglichen Berufsunfähigkeit u.a. wegen einer beidseitigen Rhizarthrose zum 01.09.2017 sind im Berufungsverfahren unstreitig geworden. Die Antragstellung bei der Beklagten erfolgte unter Beteiligung eines Ausschließlichkeitsvermittlers der Beklagten, des Zeugen B, in einem telefonischen Antragsgespräch (sog. Tele-Underwriting) am 18.10.2012. Im Zeitraum vor und nach der Antragstellung nahm der Kläger eine größere Anzahl ärztlicher Behandlungen u.a. wegen depressiver Episoden, Bauchschmerzen, Rückenbeschwerden und Schmerzen in den Handgelenken bzw. Unterarmen wahr. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 03.05.2019 (dort S. 2-6) nebst Anlagen Bezug genommen. Außer dem Kläger nahm auch sein Lebensgefährte, der Zeuge C, am Antragsgespräch teil, der für den Kläger ins Englische und für den Zeugen B die englischen Antworten des Klägers ins Deutsche übersetzte. Der Zeuge B füllte den "Antrag auf Abschluss einer Versicherung" der Beklagten aus und kreuzte für sämtliche Gesundheitsfragen unter dem Punkt "C. Erklärungen zum Gesundheitszustand" die Antwortmöglichkeit "nein" an, insbesondere auch bei der Frage nach dem Bestehen von Krankheiten, Unfallfolgen oder körperlichen Schäden zum Zeitpunkt der Antwort oder in den letzten 5 Jahren. Auch bei der Frage nach in den letzten 5 Jahren konsultierten Ärzten kreuzte er "nein" an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ankreuzantworten des Klägers wird auf den Fragebogen (Anlage K1 zur Klageschrift vom 28.09.2019) Bezug genommen. Der Kläger, dem der ausgefüllte Antrag postalisch zugesandt wurde, unterzeichnete diesen. Daraufhin kam ein Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn ab dem 01.12.2012 zustande, wobei Versicherungsschutz für Berufsunfähigkeit in Höhe einer zu zahlenden monatlichen Rente i.H.v. 700,- € bis zum 01.12.2027 und Beitragsbefreiung zugesagt war. Die monatliche Prämie betrug zuletzt 95,25 €. Dem Versicherungsvertrag lagen die "Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung" der Beklagten (nachfolgend: AVB) sowie die Tarifbestimmungen zu den Tarifen BV10 und BV11 zugrunde. Für die Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, die AVB sowie die Tarifbestimmungen (Anlage K2-K4 zur Klageschrift vom 28.09.2019) Bezug genommen. Mit ärztlichem Schreiben vom 30.08.2013 wurde dem Kläger bescheinigt, dass bei ihm eine beidseitige Daumensattelgelenksarthrose (Rhizarthrose) festgestellt wurde und es sich empfehle, die auslösenden Bewegungen wie das Heben schwerer Dinge zu reduzieren oder zu vermeiden. Unter dem 13.06.2017 wurde bei ihm überdies eine rechtsseitige Meniskopathie diagnostiziert. Der Kläger meldete daraufhin mit Schreiben vom 19.09.2017 Leistungsansprüche bei der Beklagten an. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.11.2017 ihre Eintrittspflicht ab und erklärte den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, der Kläger habe seine vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt. Sie führte im Wesentlichen an, der Kläger habe Rückenbeschwerden nicht offengelegt, wegen derer er innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Bei Kenntnis dieser Leiden hätte sie einen entsprechenden Leistungsausschluss vereinbart. Zudem habe er die im Jahr 2010 bei ihm festgestellte mittelgradige depressive Episode nicht mitgeteilt, bei deren Kenntnis sie ihn nicht versichert hätte. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten (Anlage K8 zur Klageschrift vom 28.09.2019) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 01.12.2017 erklärte die Beklagte erneut den Rücktritt und die Anfechtung des Vertrages, da sich nach dem Erhalt weiterer Unterlagen die Anzeigepflichtverletzungen bestätigt hätten und weitere bekannt geworden seien, insbesondere habe der Kläger sich in der Zeit von April 2011 bis Oktober 2012 mehrfach wegen Krankheiten der Verdauungsorgane und deren Untersuchungen ärztlich vorgestellt und sei wegen einer Helicobacter-Infektion behandelt worden. Bei Kenntnis dieser Beschwerden hätte sie keinen Versicherungsschutz anbieten können. Zudem sei der Kläger am 30.08.2012 wegen Schmerzen der Daumengrundgelenke ärztlich vorstellig geworden und am 15.10.2012 an einen Orthopäden überwiesen worden. Die dort am 23.10.2012 erfolgten Untersuchungen hätten eine Störung der Feinmotorik in beiden Daumen gezeigt. Bei Kenntnis dieses Umstands hätte sie einen Ausschluss für Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Daumengrundgelenke vereinbart. Schließlich hätte sie, wären die Gesundheitsfragen insgesamt richtig beantwortet worden, den Kläger nicht versichert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 01.12.2017 (Anlage B7 zur Klageschrift vom 28.09.2019) Bezug genommen. Der Kläger hat behauptet, nicht in der Absicht gehandelt zu haben, die Beklagte über seinen Gesundheitszustand zu täuschen, um sie zu einer Vertragserklärung zu bewegen. Der Zeuge B habe ihn lediglich gefragt, ob er an Erkrankungen leide, ohne dabei auf einen 5-Jahreszeitraum vor Antragstellung Bezug zu nehmen. Der Kläger sei daher davon ausgegangen, dass nach etwaigen schweren aktuellen Erkrankungen gefragt werde, was er verneint habe. Die Rückenbeschwerden und die mittelgradige depressive Episode habe er nicht angegeben, da er diesen keine Bedeutung beigemessen habe. Überdies seien die nicht erfassten Erkrankungen und Beschwerden nicht mitursächlich für die Berufsunfähigkeit gewesen. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe die Antragsunterlagen ohne weitere Durchsicht und Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit unterschrieben. Die Beklagte hat behauptet, der Zeuge B sei bei dem telefonischen Beratungsgespräch sämtliche Gesundheitsfragen wörtlich mit dem Kläger einzeln durchgegangen und habe dessen Antworten in den Antragsbogen eingetragen. Der Kläger habe die Fragen wissentlich falsch beantwortet. Selbst wenn der Zeuge B nur gefragt hätte, ob der Kläger an Erkrankungen leide, wäre diese Frage so zu verstehen gewesen, dass alle Erkrankungen anzugeben seien. Der Kläger hätte daher die mittelgradige depressive Episode, die Schmerzen in der Bauchgegend, in den Daumengrundgelenken sowie die Rückenschmerzen angeben müssen. Er habe die Pauschalfrage nach Erkrankungen falsch und in Täuschungsabsicht beantwortet. Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 und 09.12.2020 informatorisch angehört. Zudem hat es Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 23.10.2019 und 18.05.2022 durch Vernehmung der Zeugen B und C sowie weitere Beweiserhebungen zum Berufsbild und zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle vom 27.05.2020, vom 01.11.2022 und vom 28.11.2022 sowie auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. E vom 22.08.2021 Bezug genommen. Anschließend hat es antragsgemäß das Fortbestehen der Versicherung festgestellt und die Beklagte zur Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsleistungen sowie künftiger Rentenzahlung und Beitragsbefreiung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Vertrag sei nicht wirksam angefochten worden. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Zeuge B die Gesundheitsfragen im Abschnitt C des Antrags "Erklärungen zum Gesundheitszustand" tatsächlich abgefragt habe. Der Zeuge B habe zuletzt während seiner Vernehmung am 28.11.2022 bekundet, er könne sich angesichts des Zeitablaufs nicht mehr so gut an das Antragsgespräch mit dem Kläger und dessen Lebenspartner, dem Zeugen C, erinnern. Seine Erinnerung sei fragmentarisch gewesen und hätte sich auf Ausführungen zu seiner generellen Vorgehensweise bei Beratungsgesprächen beschränkt (wird ausgeführt). Die Angaben des Zeugen seien glaubhaft. Er habe zu seiner Tätigkeit als Vermittler im Zusammenhang und in sich stimmig bekundet. Obwohl der Zeuge an sich im Lager der Beklagten stehe und der Kläger ihm den Streit verkündet habe, habe er kein eigenes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits erkennen lassen. Der Zeuge habe sich jedoch nicht konkret daran erinnern können, ob er die Gesundheitsfragen tatsächlich gestellt habe. Die Angaben des Zeugen C seien demgegenüber nicht weniger glaubhaft als die Angaben des Zeugen B. Nach den Angaben des Zeugen C sei der Zeuge B die Fragen im Antragsformular nicht einzeln mit dem Kläger durchgegangen, insbesondere habe der Zeuge diese nicht einzeln vorgelesen (wird ausgeführt). Der Zeuge C habe eine relativ gute Erinnerung an das Antragsgespräch gehabt und sich relativ detailliert an den - nach der Schilderung des Zeugen - recht überschaubaren Inhalt des Antragsgesprächs erinnern können (wird ausgeführt). Die Angaben des Zeugen seien in sich stimmig und widerspruchsfrei, insbesondere habe seine Aussage während seiner Vernehmung am 01.11.2022 im Wesentlichen mit seinen Angaben in der Vernehmung am 27.05.2020 übereingestimmt (wird ausgeführt). Ausgehend davon, dass der Zeuge B den Kläger lediglich gefragt habe, ob er gesund oder krank sei, spreche einiges dafür, dass der Kläger diese Frage objektiv wahrheitswidrig mit "ja, ich bin gesund" beantwortet habe, denn es sei anzunehmen, dass die Rhizarthrose im Stadium 2 bereits im Jahr 2012 vorgelegen habe (wird ausgeführt). Dies könne jedoch offenbleiben, da der Kläger die Frage nach seinem Gesundheitszustand jedenfalls nicht vorsätzlich falsch beantwortet habe. Anders als die Beklagte meine, sei die Frage des Zeugen B nicht dahingehend zu verstehen, dass sie auch sämtliche Erkrankungen der Vergangenheit erfasse (wird ausgeführt). Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Antragsgesprächs davon ausgegangen, dass mit der Frage lediglich ernsthafte bzw. schwere Krankheiten gemeint seien. Er habe geantwortet, dass er gesund sei, da er davon ausgegangen sei, dass es nicht um "einfache", d.h. belanglose Beschwerden gehe. Dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 persönlich angehört worden sei (wird ausgeführt). Auch der Zeuge C sei davon ausgegangen, dass nur schwerwiegende Beschwerden gemeint seien (wird ausgeführt). Der Kläger habe die so verstandene Frage dann nach seinem Verständnis auch wahrheitsgemäß beantwortet, da er davon ausgegangen sei, nicht an ernsthaften Krankheiten zu leiden (wird ausgeführt). Die Angaben des Klägers stimmten im Wesentlichen mit den glaubhaften Angaben des Zeugen C überein, der ausgesagt habe, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Antragsgesprächs tatsächlich gesund gewesen. Auch als der Kläger das Antragsformular unterzeichnet habe, habe er die Beklagte nicht arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht, denn der Kläger sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Davon sei das Gericht aufgrund seiner Angaben zu seinen Deutschkenntnissen in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 sowie der Aussage des Zeugen C überzeugt. Dieser habe ausgesagt, er habe des Öfteren für den Kläger übersetzt, u.a. auch während des Antragsgesprächs. Der Kläger sei vielmehr davon ausgegangen, dass in dem Antragsformular keine über das Telefonat hinausgehenden Fragen enthalten seien und er dieses einfach unterzeichnen könne. Da der Kläger die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt habe, habe der Beklagten auch kein Rücktrittsrecht zugestanden. Der Kläger habe lediglich einfach fahrlässig gehandelt. Insbesondere habe die Beklagte nicht bewiesen, dass der Zeuge B während des Antragsgesprächs darauf hingewiesen habe, die Angaben in dem Antragsformular müssten nochmals vom Kläger vor der Unterschrift auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden. Dies hätte möglicherweise die Annahme von grober Fahrlässigkeit rechtfertigen können. Allerdings seien die Angaben des Zeugen B, er habe seine Kunden immer darauf hingewiesen, dass das Formular nochmals überprüft werden müsse, den Angaben des Zeugen C gegenüberzustellen. Dieser habe ausgesagt, der Zeuge B habe einen solchen Hinweis nicht erteilt. Die Angaben des Zeugen C seien nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Zeugen B, so dass aufgrund der Beweislast der Beklagten davon auszugehen gewesen sei, dass der Zeuge B einen solchen Hinweis nicht erteilt habe. Auch die Leistungsansprüche bestünden (wird ausgeführt). Die Beklagte hat gegen das am 05.01.2023 verkündete und ihr am 10.01.2023 zugestellte Urteil am 01.02.2023 Berufung eingelegt und diese binnen verlängerter Frist am 06.04.2023 begründet. Sie trägt vor, auch wenn nur "aktuelle Erkrankungen" erfragt worden seien, habe der Kläger arglistig gehandelt. Wie das Landgericht noch zutreffend ausgeführt habe, habe der Kläger die Erkrankung bzw. Schmerzen der Daumengrundgelenke verschwiegen. Der Kläger habe sich zudem am 08.10.2012, zehn Tage vor Antragstellung, wegen anhaltender Bauchbeschwerden beim Internisten vorgestellt. Es seien eine Magenspiegelung und eine Darmspiegelung vorgenommen worden. Die Helicobacter-Gastritis sei mit einer intensiven Antibiotikatherapie behandelt worden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer habe die pauschale Frage nur so verstehen können, dass jegliche Erkrankungen gemeint gewesen seien Die verkleinernden Angaben des Klägers zu den Bauchschmerzen stünden im Widerspruch zu den vielen Arztbesuchen und ärztlichen Befunden. Dasselbe gelte für die Daumensattelgelenksbeschwerden. Jedenfalls hätte das Gericht eine arglistige Täuschung durch das "blinde" Unterschreiben des Antrags annehmen müssen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Voraussetzungen des Rücktritts verneint, da der Kläger vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig gehandelt habe. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Der Kläger hätte sich von dem Vorwurf des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit entlasten müssen und den Beweis führen müssen, dass ein entsprechender Hinweis unterblieben sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten die verschwiegenen Erkrankungen auch zur Berufsunfähigkeit geführt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgericht Frankfurt am Main vom 05.01.2023, Az. 2-23 O 57/19, die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.01.2023, Az. 2-23 O 57/19 aufzuheben und die Sache an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Zeuge B sei schon deshalb nicht glaubhaft, weil die Gesundheitsfragen medizinischen Fachjargon enthielten, zu deren Übersetzung spezialisierte Englischkenntnisse vonnöten gewesen wären. Die pauschale Frage "gesund oder krank" habe der Kläger subjektiv zutreffend beantwortet. Die Frage sei so weit gefasst, dass sie eine unzulässige Risikoüberwälzung auf den Versicherungsnehmer mit sich bringe, und könne deshalb keine Anzeigepflicht auslösen. Auch in dem "blinden" Unterzeichnen des Antrags liege angesichts der fehlenden Sprachkenntnisse keine arglistige Täuschung. Im Rahmen des Rücktritts leide das angefochtene Urteil nicht an einem Fehler der Beweislastverteilung, weil die Richtigkeit der Belehrung vom Versicherer zu beweisen sei. Zu den übrigen im Schriftsatz vom 05.05.2025 angesprochenen Rechtsfragen konnte die Beklagte bis zum Verkündungstermin umfassend rechtlich Stellung nehmen und hat dies auch mit Schriftsätzen vom 27.05.2025 und vom 30.05.2025 getan. Der Senat hat den Kläger ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 07.05.2025 Bezug genommen. Der Kläger hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.05.2025 ergänzend Stellung genommen. In Bezug auf diesen Schriftsatz hat die Beklagte mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 13.05.2025, 27.05.2025 und 30.05.2025, auf die Bezug genommen wird, die Wiedereröffnung der Berufungsverhandlung beantragt sowie ergänzend Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, die Beklagte habe sich nicht wirksam durch Rücktritt oder Anfechtung vom Vertrag lösen können. Die Beklagte konnte nicht wirksam gemäß §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten, denn es fehlt an einer unrichtigen Beantwortung ordnungsgemäß gestellter, hier: formularmäßiger, Antragsfragen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ein mit einer hinreichenden Möglichkeit der Kenntnisnahme verbundener Zugang der Gesundheitsfragen beim Antragsteller akustisch bzw. in der erforderlichen Textform (§ 19 Abs. 1 VVG) bewirkt wurde. Weder ist bewiesen, dass die Antragsfragen dem Kläger während des telefonischen Antragsgesprächs gestellt wurden, noch ist bewiesen, dass der Kläger in diesem Gespräch oder im Rahmen der anschließenden Übersendung des Antragsformulars auf das Erfordernis der erneuten Durchsicht des vorausgefüllten Formulars hingewiesen wurde. Ein "akustischer Zugang" der Antragsfragen bereits während des Antragsgesprächs ist nicht erfolgt. Dies wäre nur anzunehmen, wenn dem Kläger die Antragsfragen vorgelesen worden wären (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Kap. 21 Rn. 34). Das Landgericht hat einen akustischen Zugang nach zweimalig durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend verneint und hierzu eine non liquet Entscheidung getroffen. Diese Feststellungen sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht bindend. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder unvollständig noch widersprüchlich, noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder lässt wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt. Auch die Beweisbewertung ist sachgemäß und die Beweislastregeln sind eingehalten. Da sich Mängel der Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht feststellen lassen, ist das Ergebnis der erstinstanzlich rechtsfehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, da auch nicht aus anderen Gründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen wecken, die sich aus der Würdigung der erhobenen Beweise durch das Berufungsgericht ergeben könnten. Zunächst ist das Landgericht von einer zutreffenden Beweislastverteilung hinsichtlich des Zugangs der Antragsfragen ausgegangen und hat erkannt, dass die Beklagte beweisen muss, dass bei dem telefonischen Beratungsgespräch die Gesundheitsfragen auch tatsächlich gestellt wurden. Die Formalien des § 19 VVG muss der Versicherer darlegen und beweisen, insbesondere den Umstand, dass der Versicherungsnehmer die schriftlichen Antragsfragen ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. OLG Jena, Urt. v. 28.03.2007 - 4 U 150/06, NJOZ 2008, 41). Ferner ist die Beweisgrundlage des angefochtenen Urteils vollständig, da das Landgericht sowohl den angebotenen Hauptbeweis durch Vernehmung des Versicherungsvermittlers B wie auch den angebotenen Gegenbeweis durch Vernehmung des Zeugen C erhoben hat. Die Beweiserhebung war auch umfassend, da sowohl die zunächst zuständige Einzelrichterin als auch die nach Dezernatswechsel zuständige Einzelrichterin, welche die Beweisaufnahme zwecks Glaubwürdigkeitsbeurteilung wiederholt hat, die beiden Zeugen und den Kläger zu beinahe allen denkbaren Aspekten des Antragsaufnahmegesprächs befragt haben. Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder die Nichtberücksichtigung wesentlicher Teile des Beweisergebnisses im angefochtenen Urteil sind nicht ersichtlich und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt und geltend gemacht. Die Beweisbewertung durch das Landgericht ist überdies sachgerecht. Das Landgericht hat sich zunächst im Wege einer schulmäßigen Gliederung mit dem Erinnerungsvermögen, der Resterinnerung des Zeugen B sowie mit der Aussagegenese beschäftigt und nach Wiedergabe der wesentlichen Aussageinhalte eine Bewertung der Glaubhaftigkeit und der Glaubwürdigkeit anhand anerkannter Beweiswürdigungskriterien vorgenommen. Ein entsprechendes Vorgehen findet sich bei der Würdigung der Aussage des Zeugen C. Die Beweiswürdigung ist schließlich nicht aus anderen Gründen unrichtig, d.h. zweifelhaft oder unvollständig. Die Feststellungen werden vom Inhalt der protokollierten Zeugenaussagen getragen und sind überzeugend, denn den Angaben des Zeugen B kommt kein besonders hoher Beweiswert zu. Dieser hat in seiner ersten Vernehmung vom 27.05.2020 angegeben, sich "an so gut wie gar nichts mehr" zu erinnern und auch im konkreten Fall nicht zu wissen, ob er die Fragen vorgelesen habe. Er hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass der Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen für ihn ein Massengeschäft war. Aufgrund dieses Umstands wäre eine konkrete Erinnerung an den zum Vernehmungszeitpunkt acht Jahre zurückliegenden Abschluss, der zudem telefonisch ohne visuellen Eindruck erfolgte, nur zu erwarten gewesen, wenn besonders einprägsame und ungewöhnliche Umstände vorgelegen hätten. Insofern waren seine Angaben im Rahmen der ersten Vernehmung für die Beweisfrage, den konkreten Hergang des Antragsgesprächs aufzuklären, nur in Bezug auf die allgemeine Praxis des Vermittlers ergiebig. Soweit der Zeuge im Rahmen seiner zweiten Vernehmung am 28.11.2022 anderslautend bekundet hat, er könne sich gut an den Kläger und daran erinnern, dass der Zeuge C als Dolmetscher einbezogen gewesen sei, ist der Beweiswert dieser Angabe bereits deshalb gemindert, weil nicht auszuschließen ist, dass es sich dabei um eine durch den Vorhalt der Schilderungen des Klägers über das Procedere bei der Antragsaufnahme erst im Nachgang zur ersten Vernehmung entstandene falsche Erinnerung handelt, da der Zeuge Entsprechendes im Rahmen der ersten Vernehmung auf den Vorhalt gerade nicht geschildert hat, sondern auch hier nur auf seine allgemeine Praxis Bezug genommen hat. Für eine möglicherweise falsche Erinnerung spricht auch, dass der Zeuge im Rahmen der zweiten Vernehmung zunächst angab, er könne sich nicht erinnern, in welche Sprache übersetzt worden sei, er meine, es müsse Englisch oder Spanisch gewesen sein, sich auf Befragung durch den Klägervertreter aber dazu äußerte, dass der Zeuge C "im Englischen ziemlich fit gewesen" sei und er ihm kompetent vorgekommen sei. Unabhängig davon hatte der Zeuge B auch im Rahmen der zweiten Vernehmung keine inhaltliche Erinnerung an das Gespräch mehr. Zwar kann der Beweis auch durch eine glaubhafte Schilderung der üblichen Vorgehensweise bei der Antragsaufnahme erbracht werden (vgl. Lange, in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Auflage 2023, § 1 Rn. 457), jedoch sind bei Fehlen jeglicher Anknüpfungspunkte für eine konkrete Erinnerung (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Jena Urt. v. 15.12.2016 - 4 U 62/16, BeckRS 2016, 129239 Rn. 24) jedenfalls die Anforderungen an die Widerlegung dieses Beweises nicht hoch. Sofern die Beklagte, zuletzt mit Schriftsätzen vom 25.04.2025 und vom 27.05.2025, auf die streitige Dauer des Antragsgesprächs abstellt und eine Dauer von einer Stunde angibt, ergibt sich selbst bei Wahrunterstellung hieraus kein wesentliches Indiz dafür, dass die Antragsfragen mündlich gestellt wurden. Auch der Umstand, dass Daten zu Gewicht und Größe des Klägers im Antrag enthalten sind, liefert kein Indiz dafür, dass auch die übrigen Gesundheitsfragen gestellt worden sind. Der Kläger hat hierzu im Rahmen der informatorischen Anhörung vor dem Senat zudem ausgeführt, dass diese wohl der Zeuge C angegeben habe, der ihn - als sein Lebensgefährte - sehr gut kenne. Der Beweiswert der gegenbeweislich erhobenen Zeugenaussage des Zeugen C dürfte demgegenüber als wesentlich größer einzuschätzen sein, rechtfertigt aber zumindest die vom Landgericht angenommene non liquet Situation. Es ist anzunehmen, dass der Inhalt des Gesprächs dem Zeugen nicht nur deshalb in Erinnerung geblieben ist, weil es sich um eine wichtige Versicherung seines Lebensgefährten handelte, sondern auch, wie der Zeuge im Rahmen seiner ersten Vernehmung am 27.05.2020 schilderte, weil der Zeuge B entgegen der Erwartung des Zeugen C, es würden sicher Einzelfragen zum Gesundheitszustand gestellt, gehandelt haben soll. Er habe weitere Fragen erwartet. Es seien aber keine mehr gekommen. Es sei so, dass er selbst eine Fluguntauglichkeitsversicherung abgeschlossen habe. Da seien auch keine weiteren Fragen zum Gesundheitszustand gekommen. Aber da sei er auch jünger gewesen. Ihm sei bekannt, dass es normalerweise üblich sei, weitere Fragen zu stellen. So habe er es jedenfalls von Freunden gehört, die ebenfalls solche Versicherungen abgeschlossen hätten. Es ist nachvollziehbar, dass diese besonderen Umstände dem Zeugen als Abweichung vom erwarteten Prozedere in besonderer Erinnerung geblieben sind. Die Beklagte hat die Antragsfragen auch nicht durch die Übersendung des nach dem Inhalt des Telefonats durch den Zeugen B vorausgefüllten Fragenformulars formgerecht gestellt. Eine hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme war damit nicht verbunden. Grundsätzlich ist zwar bei der postalischen Übersendung eines vorausgefüllten Antragsformulars im Antragsmodell ein formgerechter Zugang anzunehmen, da hier der Versicherungsnehmer die erste Vertragserklärung abgibt und somit mangels Annahmefrist nicht in Zugzwang ist, sich alsbald zu äußern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit der Durchsicht eines Frageformulars, bei dem die Antworten schon vorausgefüllt sind, ohne dass zuvor ein akustischer Zugang durch Vorlesen erfolgt ist, keinen hinreichenden Fragewillen erkennen lässt. Eine Frage ist nur dann "gefragt" bzw. "gestellt" i.S. § 19 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 VVG, wenn dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht wird, dass eine Antwort wenigstens in dem Sinne erwartet wird, ob er die Angaben für vollständig und richtig hält. Liest sich der Versicherungsnehmer die Fragen tatsächlich durch und unterzeichnet sie, ist ein entsprechender Erklärungswert zwar jedenfalls anzunehmen. Tut er dies - wie vorliegend - jedoch nachweislich nicht, ist eine solche Annahme nur dann gerechtfertigt, wenn der Vermittler entweder im Antragsgespräch oder bei der Übersendung einen Hinweis auf eine erforderliche Überprüfung der schriftlichen Angaben erteilt (vgl. ähnlich Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020 Kapitel 21 Rn 35). Die Beweislast hierfür trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Versicherer. Das Landgericht ist dabei nach zutreffender Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass nicht erwiesen ist, dass der Zeuge B einen solchen Hinweis auf eine erforderliche Überprüfung der schriftlichen Angaben erteilte. Ein zureichender schriftlicher bzw. textförmiger Hinweis auf das Erfordernis des erneuten Durchlesens ist nicht erfolgt. Zwar hat der Zeuge B angegeben, dass "der Kunde auch mehrfach hingewiesen wird, auch in den ganzen Merkblättern, die er erhält", dass er den Antrag durchsehen solle bevor er unterschreibe. Es stehe auch mehrfach im Antrag, "dass das Ganze nur vorläufig ist". Ein entsprechender Hinweis findet sich im Antragsformular jedoch nicht in Bezug auf die Gesundheitsfragen oder sonstige Angaben des Kunden, sondern nur in Bezug auf formularmäßige, dem Antrag auf der Rückseite beigefügte "Erklärungen und Hinweise" zu Schweigepflicht, Datenschutz und zum Widerrufsrecht. Auf Befragen hat der Zeuge dann klargestellt, dass er die Belehrung zu den Antragsfragen meine. In diesen ist ein entsprechender Hinweis aber auch nicht zu finden. Ein zureichender mündlicher Hinweis auf das Erfordernis des erneuten Durchlesens durch den Zeugen B ist nicht erwiesen. Zwar hat der Zeuge angegeben, dass er immer ganz klar gesagt habe, der Kunde müsse den Antrag "nochmal durchsehen und ggf. ergänzen und unterschreiben". Ein entsprechender mündlicher Hinweis würde an sich genügen, allerdings ist auch hier eine non liquet Situation gegeben, die der Beklagten zur Last fällt. In seiner zweiten Vernehmung am 01.11.2.2022 hat der Zeuge C nämlich auf Vorhalt der Aussage des Zeugen B, der Antrag sei nur vorläufig gewesen und er habe den Antragstellern immer gesagt, diese sollten den Antrag nochmals durchschauen und ggf. korrigieren, angegeben, dies sei in dem Antragsgespräch nicht gesagt worden. Es sei nicht um das Formular gegangen und der Zeuge B habe auch nichts über die Gesundheitsfragen gesagt. Ferner hat der Zeuge C angegeben, dass der Zeuge B auch gesagt habe "Es ist alles ok, nur die Unterschriften [sind] zu leisten". Die Angaben des Zeugen C decken sich insoweit auch mit den Angaben des Klägers in der informatorischen Anhörung vor dem Landgericht am 28.08.2019. Auch diese haben keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Hinweis ergeben. Der Kläger hat hierzu angegeben, der Zeuge B habe nicht gesagt, er werde ihm ein Formular schicken, sondern dass er ihm "ein Papier für den Vertrag" schicke, das er unterschreiben und dann schnell an ihn zurückschicken solle. Ein Rücktritt scheidet somit schon mangels ordnungsgemäßen Stellens formgerechter Antragsfragen aus, sodass es auf die Verschuldensfrage nicht entscheidend ankommt. Auf etwaige Falschangaben im Antragsformular lässt sich daher auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht stützen, da zum einen nicht nachgewiesen ist, dass die Fragen mündlich überhaupt gestellt waren, zum anderen nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger hinreichend von den schriftlichen Fragen Kenntnis genommen hat und auf diese Möglichkeit ausreichend hingewiesen war, sodass sich jedenfalls in subjektiver Hinsicht Arglist nicht feststellen lässt. Die Beklagte konnte sich aber auch nicht wirksam durch Täuschungsanfechtung gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB vom Vertrag lösen, weil der Kläger die Pauschalfrage, ob er gesund bzw. krank sei, falsch beantwortet hätte. Es ist nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger das subjektive Merkmal der "Arglist" erfüllte. In Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Entscheidung ist zwar festzustellen, dass die Pauschalfrage objektiv wahrheitswidrig beantwortet wurde. Die zulässige mündliche Frage enthielt trotz ihrer Unschärfe und der Unsicherheiten bei der Bestimmung des präzisen semantischen Frageinhalts unter Berücksichtigung des Sprachproblems als Fragekern die Frage, ob der Kläger "krank oder gesund" sei. Die Antwort des Klägers lautete, dass er gesund sei. Dies war objektiv unzutreffend. Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, wie der Kläger meint, dass mögliche Bedeutungsvarianten bei der Übersetzung von Frage und Antwort in das Englische bzw. in das Deutsche verloren bzw. verfälscht worden sein könnten (z.B. "Are you/do you feel well?, Are you healthy?" "Are you in good condition?" bzw. negativ "Are you ill?" "Are you sick?"). Eine entsprechende Bedeutungsverschiebung hat sich auch bei der Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Landgericht nicht ergeben. Zwar könnten hier je nach Übersetzung Bedeutungsvarianten in Frage kommen, die nicht dem Krankheitsbegriff des deutschen Versicherungsrechts entsprechen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Englische die Muttersprache keiner der am Gespräch beteiligten Personen war. Zudem hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er gefragt worden sei, ob er "krank" sei und er angegeben habe, dass er "in gutem Zustand" sei (äquivalent zu "in guter Verfassung"/"in good condition"). Der Inhalt der Frage ist anhand der Angaben des Klägers und der Zeugen bestimmbar. Der Kläger selbst hat zum Inhalt der Frage in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass der Zeuge B gefragt habe "ob ich krank bin. Ich sagte, Nein". An anderer Stelle heißt es, der Zeuge habe gefragt "ob ich denn krank bin. Ich habe gesagt, nein, ich bin in gutem Zustand." Dann habe der Zeuge gesagt, "wenn Sie gesund sind, gibt es keine Probleme". Der Kläger hat weiter angegeben, "Ich wurde einzig danach gefragt, ob ich aktuell krank bin. Das habe ich verneint". Der Zeuge habe gefragt, "haben Sie in diesem Moment eine Erkrankung" (Bl. 251 d.A.). Zum näheren Inhalt hat der Kläger angegeben, "in dem Moment des Telefonats hat mir Herr B zu verstehen gegeben, ob ich im Moment eine sehr ernste oder schwere Krankheit hätte, z. B. etwas mit der Leber oder etwas in der Art. […] Der Herr B hat das nicht so gefragt. Ich habe es mir nur so gedacht. Ich dachte an schwere Krankheiten". Der Zeuge B hat in seiner ersten Vernehmung angegeben, dass allgemeine Angaben nur in der dem Durchgehen der Antragsfragen vorgelagerten Angebotserstellungsphase getätigt würden. Es sei so, dass "wir schon bei der Angebotserstellung allgemein den Gesundheitszustand abfragen. Das führt dazu, dass wir eine relativ hohe positive Vorselektion vornehmen konnten, d. h., wenn es dann zur Antragstellung kam, dann war es schon so, dass der Mandant eben vorher mitgeteilt hatte, dass er keine größeren gesundheitlichen Probleme hatte". Auf Vorhalt der Angaben des Klägers hat er bestätigt, dass er geäußert habe, wenn der Kläger gesund sei, gebe es keine Probleme. Eine so allgemeine Aussage passe auf die Angebotserstellungsphase. Der Zeuge C hat in seiner ersten Vernehmung angegeben, der Zeuge B habe gefragt "Ist Herr D krank oder gesund?". Es sei nur diese eine Frage gewesen, auf die Herr D geantwortet habe "Ja, ich bin gesund". Das habe er so übersetzt, bzw. "Es wurde nur diese eine Gesundheitsfrage gestellt - "Ist Herr D soweit gesund oder krank". Das ist die Frage, an die ich mich erinnere". In seiner zweiten Vernehmung hat der Zeuge C die Fassung der Frage bestätigt. Insoweit habe er Frage und Antwort übersetzt und gesagt "er ist gesund". Der Zeuge B konnte sich bei seiner zweiten Vernehmung hingegen an eine solche Frage nicht mehr erinnern. Er könne aber nicht ausschließen gefragt zu haben, wie es jemandem gehe. Beispielsweise habe er im Rahmen von Risikovoranfragen gefragt, ob es größere Baustellen gebe. Aufgrund des so identifizierbaren Fragekerns nach "Krankheit" im Präsens steht fest, dass weder nach Behandlungen noch nach Beschwerden oder Gesundheitsstörungen gefragt war. Auch nach offenkundig belanglosen oder alsbald vergehenden Krankheiten ("Bagatellen") war nicht gefragt. Im Rahmen von § 19 VVG bedeutet "Krankheit" bzw. "krank" einen Gesundheitszustand, der von dem normalen ernsthaft abweicht und behandlungsbedürftig war oder ist und regelmäßig auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Erforderlich ist eine nicht ganz unerhebliche Funktionsstörung, wobei auch beschwerdefreie, aber "schlummernde" Krankheiten erfasst sind (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 21 Rn. 157 m.w.N.). Hiernach war die Frage objektiv - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ohne dahingehende Einschränkung zu verstehen, dass nur schwerwiegende (z.B. lebensbedrohliche oder progrediente) Akuterkrankungen von der Frage erfasst waren. Da eine zeitliche Eingrenzung der Frage ebenfalls nicht zu entnehmen war, waren auch Erkrankungen in der Vergangenheit zu nennen, die aus medizinischer Sicht nicht vollständig und folgenlos ausgeheilt waren. Eine unklare oder mehrdeutige Fragestellung liegt auch nicht vor, sodass es auf das individuelle Verständnis des Klägers von der Frage nicht schon beim objektiven Tatbestand der Täuschung ankommt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 29.01.1991 - 8 U 244/89, NJW-RR 1992, 1248), sondern erst auf Seiten des Verschuldens. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Pauschalfrage des Inhalts "krank oder gesund?" auch nicht unzulässig, da ihr ein durch Auslegung zu ermittelnder allgemein anerkannter Fragekern zugrunde liegt (vgl. näher zum Streitstand Mertens, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, BUV § 6 Rn. 161-164). Nicht entscheidungserheblich ist, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn die Wirksamkeit eines Rücktritts aufgrund der Falschbeantwortung textförmiger Antragsfragen in Rede steht, was deshalb vorliegend offenbleiben kann. Der Kläger hat auf die so zu verstehende Frage objektiv unrichtig angegeben, er sei gesund, denn er litt an ernsthaften und behandlungsbedürftigen, auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden körperlichen und seelischen Funktionsstörungen. Dies ergibt sich aus der Krankengeschichte des Klägers, wie sie in der Klageerwiderung geschildert ist, auf die Bezug genommen wird. Angesichts vier vorhandener Krankheiten, die mehr als bagatellhaft waren, war die Angabe des Zeugen C gegenüber dem Zeugen B "er ist gesund" objektiv unrichtig. Eine Täuschung liegt im objektiven Tatbestand somit vor, denn ausweislich der Anlage B1 zur Klageerwiderung wurde bei dem Kläger am 02.02.2009 eine Myalgie im Hals-Nacken-Bereich festgestellt. Ihm wurden eine physikalische Therapie und klassische Massagen verschrieben. Ferner enthält die Anlage B1 die anamnestische Angabe "Seit mehreren Jahren Schmerzen in WS [Wirbelsäule]: Bewegungsschmerz paravertebral obere BWS rechts, segmental frei, HWS frei. Hiermit ging eine nicht ganz unerhebliche Funktionsstörung einher, die als Krankheitsbild offenbarungspflichtig war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.01.1985 - 5 U 92/84, VersR 1985, 633). Hierfür spricht auch, dass sich der Kläger deswegen in Behandlung begab und die Beschwerden mehrjährig bestanden haben. Ferner spricht dafür, dass der Kläger wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode und Kreuzschmerz vom 13.09.2010 bis 25.09.2010 krankgeschrieben war. Auch die festgestellte mittelgradige depressive Episode stellt eine behandlungsbedürftige und ernsthafte Funktionsbeeinträchtigung dar. Wegen einer solchen wurde der Kläger zudem auch noch kurz nach Antragstellung am 12.11.2012 behandelt und arbeitsunfähig geschrieben. Dasselbe gilt für die sich wiederholenden, wiederholt und bis kurz vor Antragstellung medikamentös und fachärztlich behandelten Bauchschmerzen. Schließlich ist die diagnostizierte beidseitige medikamentös behandelte Rhizarthrose eine erhebliche Erkrankung, da sie unstreitig Ursache der späteren Berufsunfähigkeit des Klägers als Reinigungskraft war. Nicht erwiesen ist jedoch, dass der Kläger bei seiner falschen Angabe arglistig handelte. Erforderlich ist insoweit, dass der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise den Antrag nicht oder nur unter abgeänderten Bedingungen annimmt, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht. Beweisbelastet hierfür ist der Versicherer, wobei der Kausalitätsbeweis auch prima facie geführt werden kann. Weiter ist der Rückgriff auf Indizien möglich, wobei Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben besondere Bedeutung zukommt. Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des Versicherungsnehmers substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen Angaben gekommen ist. Ihn trifft insoweit eine erhöhte Substantiierungslast (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2006 - 12 U 165/03, juris). Für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.11.2005 - 5 U 50/05, juris). Hat der Versicherungsnehmer Umstände stark verharmlost oder harmlosere Umstände als den verschwiegenen angegeben, folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Verschweigen auf Arglist schließen lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2017 - 4 U 145/16, juris). Vorliegend kommt es dabei auf das Vorstellungsbild des Klägers, nicht jedoch auf dasjenige des Zeugen C an. Dieser ist nicht Dritter i.S. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB, denn der Zeuge hat angegeben, dass er lediglich die Antwort des Klägers verdolmetscht und keine eigene Wissenserklärung abgegeben habe. Das Vorstellungsbild des Klägers ergibt sich aus dessen informatorischer Anhörung vor dem Landgericht. Der Kläger hat dabei angegeben, er habe zunächst keine Berufsunfähigkeitsversicherung gewollt und sich gesund und gut gefühlt. Aber nachdem ihm seine Freunde dies immer wieder geraten hätten, habe er sich hierzu entschieden. Ihm sei gesagt worden, dass man in den Vertragsformularen sehr viele Fragen beantworten müsse. Diese habe er auch erwartet, sie seien aber nicht gekommen. Er habe Fragen erwartet, ob er krank gewesen sei, nach Krankheiten in der Kindheit und ansteckenden Krankheiten. Er sei im Jahr 2023 "normal" beim Arzt gewesen. Wenn er Schmerzen im Bauch oder im Rücken habe, gehe er zum Arzt. Die Arztliste in der Klageerwiderung werde wohl stimmen. Warum er 2012 beim Arzt gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen, einmal habe er aber Schmerzen in den Unterarmen gehabt und gedacht, das liege daran, dass er drei Hosen mit sehr heißem Wasser gewaschen habe. Deswegen sei er zum Arzt gegangen. Der habe ihm Ibuprofen verschrieben zur Schmerzlinderung. Er habe Omeprazol viele Monate wegen Bauchschmerzen eingenommen, vielleicht ein Jahr. Als es nicht mehr nötig gewesen sei, habe er damit aufgehört. Auch eine Magenspiegelung und eine Darmspiegelung habe er gehabt, es seien aber nur Polypen entfernt worden. Er habe die Frage so verstanden, dass er angeben solle, ob er in dem Moment des Telefonats eine Erkrankung habe, so habe er das verstanden. Er habe an schwere Krankheiten gedacht, z.B. etwas mit der Leber oder etwas in der Art. Die Magensache sei etwas Einfaches, nichts Schweres gewesen, sondern Sodbrennen. Er habe das nicht als schwere Krankheit aufgefasst. Er habe auch eine Überweisung zum Orthopäden wegen Rückenbeschwerden bekommen, hieran aber keine konkrete Erinnerung mehr. Im Rahmen der informatorischen Anhörung vor dem Senat hat er diese Einlassung im Wesentlichen gleichlautend wiederholt und angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass er ganz viele Fragen beantworten müsse, weil er im Freundeskreis auf eine solche Praxis aufmerksam gemacht worden sei. Er habe auch gewusst, dass man die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten habe, da davon ja auch seine Zukunft abgehangen habe. Er habe aber nicht gedacht, dass diese Fragen darüber entschieden, ob er die Versicherung bekomme oder nicht. Hinsichtlich der Fragen habe er einfach nicht gewusst, was diese waren, aber er habe Gesundheitsfragen erwartet. Warum die Versicherung gefragt habe, ob er krank sei, wisse er nicht. Nach der Frage des Zeugen B, ob er gesund sei, habe er noch ganz viele Fragen erwartet, es seien aber keine mehr gekommen. Wenn er gefragt worden wäre, welche Krankheiten er alle schon gehabt habe, hätte er alle benannt. Er habe aber gedacht, die Frage beziehe sich nur auf den Augenblick und es müsse um sehr schwere Krankheiten gehen, wo man nicht mehr arbeiten könne und wo es quasi an das Ende des Lebens gehe. Er selbst habe ja erst ein Jahr später nicht mehr arbeiten können. Hinsichtlich der Schmerzen in den Unterarmen im Jahr 2012 habe er sich nicht vorstellen können, dass es ein dauerhafter Schmerz werde. Aus der Einlassung des Klägers ergibt sich, dass der Kläger sich grundsätzlich der Gefahrerheblichkeit schwerwiegender Erkrankungen bewusst war, da er sich über die Bedeutung der Frage Gedanken gemacht hat und durch Freunde diesbezüglich beraten war und z.B. (chronische) Lebererkrankungen hierzu zählte, gleichzeitig aber seine eigenen Beschwerden und Behandlungen als nicht schwerwiegend eingeordnet hat. Im Rahmen seiner zweiten informatorischen Anhörung vor dem Senat hat er zu den anzugebenden Krankheiten vor allem terminale, lebensbedrohliche und lebensverkürzende Erkrankungen gezählt, die am Tag des Antragsgesprächs in Akutzuständen des Sinnes waren, dass sie die aktuelle Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Solcherart habe er seine gesundheitlichen Probleme nicht eingeordnet. Der Kläger ist insofern seiner sekundären Darlegungslast, wie es zu der Falschangabe gekommen ist, nachgekommen. Ein Verständnis der Frage, wie es der Kläger behauptet, verstößt auch nicht gegen Sprach- und Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Es gibt insoweit keinen Satz der Logik oder allgemeinen Erfahrungssatz, der es gebieten würde anzunehmen, dass weit formulierte Fragen in der Regel zutreffend erfasst würden und dass mit multiplen und erheblichen Krankheiten beladene Personen diese auch subjektiv richtig einordnen können. Insofern erscheint das vom Kläger zugrunde gelegte Verständnis, es seien nur schwerwiegende und Akuterkrankungen zu nennen am Maßstab eines "durchschnittlichen Versicherungsnehmers" zwar ungewöhnlich, aber möglich. Dasselbe gilt für die Einordnung der Leiden des Klägers als am Tag des Antragsgesprächs nicht akut vorhanden sowie nach seinem Verständnis als nicht schwerwiegend. Der Beklagten ist es demgegenüber nicht zur vollen Überzeugung des Senats gelungen, die Einlassung zu widerlegen. Hierzu genügt es nicht, die Angaben des Klägers substantiiert zu bestreiten bzw. durch Indizien zu erschüttern, vielmehr hat die Beklagte den entsprechenden Vollbeweis zu erbringen. Zwar bestehen vorliegend eine Reihe von Indizien, die gegen die Schilderung des Klägers sprechen, gleichwohl bleiben auch bei einer Gesamtwürdigung aller vorgebrachten Umstände unbehebbare Zweifel daran, dass der Kläger subjektiv arglistig handelte. Gegen die Einlassung des Klägers spricht vor allem der Umstand, dass ihm die Arztbesuche des Jahres 2012, seine Magenbeschwerden, die durchgeführten Behandlungen, Probleme in den Unterarmen und Behandlungen wegen Rückenbeschwerden, wie er eingeräumt hat, bewusst waren. Hinsichtlich der medizinischen Befunde hat der Sachverständige E zudem angegeben, dass die Rhizarthrose bereits im Jahr 2012 im Stadium 2 oder etwas milder vorgelegen haben müsse. Für Arglist spricht die Frequenz der Arztbesuche wegen unterschiedlicher Beschwerden und die Intensität der Behandlungen. Auch die zeitliche Nähe der ärztlichen Behandlungen bis drei Tage vor Antragstellung (kurative Überweisung an Urologen, Orthopäden und Endokrinologen vom 15.10.2012) sowie wegen der Depression/Rückenschmerzen bereits wieder ca. drei bis vier Wochen nach der Antragstellung. Hinsichtlich der Rhizarthrose und der zum 30.08.2012 dokumentierten Behandlung wegen "Schmerzen der Daumengrundgelenke" hat der Kläger zwar behauptet, nach Schmerzmitteleinnahme sei er nach einer Woche wieder "ok" gewesen. Dies wird aber widerlegt durch die Überweisung vom 15.10.2012 und die darauf bezogene Behandlung am 23.10.2012. Wegen "Beschwerden in beiden Händen" befand sich der Kläger bereits fünf Tage nach Antragstellung in orthopädischer Behandlung, wo eine Tendinitis am Unterarm beidseits diagnostiziert und Bandagenversorgung, Hilfsmittelversorgung und Diclo 100 retard. verordnet wurde. Auf Vorhalt hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht auch eingeräumt, die Überweisung sei vielleicht wegen Rückenbeschwerden erfolgt und sich hinsichtlich der fachärztlichen Behandlung - wenig glaubhaft - auf fehlende Erinnerung berufen, während er sich an die länger zurückliegende allgemeinärztliche Behandlung vom 30.08.2012, deren eigentlicher Anlass zudem die Bauchbeschwerden waren, erinnern konnte. Hinsichtlich der Bauchbeschwerden unterzog sich der Kläger zuletzt zehn Tage vor dem Antragsgespräch einer internistischen Facharztuntersuchung mittels Sonographie, Gastroskopie und Koloskopie, also teilweise aufwändigen und belastenden Untersuchungen. Der Internist F hielt hierzu im Arztbericht vom 10.10.2012 fest, die "histologische Aufarbeitung der Biopsate ergab jedoch eine Helicobacter-induzierte Antrum- und Corpus-Gastritis, so dass ich in Anbetracht des Beschwerdeausmaßes doch die Durchführung einer Eradikationsbehandlung mittels Tripeltherapie empfehle". Ein folgenlos ausgeheiltes Krankheitsbild kann somit wegen der Dauer einer solchen Therapie von sieben Tagen, mit Anschlussdiagnostik am 18.10.2012, nicht vorgelegen haben. Ferner spricht für Arglist auch die Schwere der Grunderkrankungen, wobei die Rückenbeschwerden schon jahrelang anhielten, und der Umstand, dass die Depressionen wiederkehrend waren und kurz nach Antragstellung zu einer mehrwöchigen Krankschreibung führten. Überdies nahm der Kläger über den Zeitraum von einem Jahr dauernd Medikamente und wurde medikamentös auch wegen der anderen Beschwerden behandelt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Rhizarthrose die Berufstätigkeit des Klägers unmittelbar betroffen hat, weil die Greiffähigkeit zu den Grundfähigkeiten einer Reinigungskraft zählt. Auch unter Berücksichtigung dieser Gegenindizien ist das vom Kläger behauptete Verständnis der Pauschalfrage sowie die Einordnung seiner Beschwerden als nicht schwerwiegend oder akut auch nach erneuter Anhörung des Klägers am Beweismaß des § 286 ZPO jedoch nicht widerlegt. Gegen Arglist spricht weiterhin, dass der Kläger zu Beginn des Gesprächs noch nicht mit der Stellung von Gesundheitsfragen gerechnet haben könnte, sondern gemeint haben könnte, diese folgten erst. Er hat sich dahingehend vor dem Senat eingelassen, dass er sich auf eine Vielzahl von Einzelfragen vorbereitet hatte, aber dann überrascht war, dass diese nicht kamen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass er die Pauschalfrage unterschätzt hat, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeuge B selbst angegeben hat, eine Pauschalfrage habe er nur zur Vorselektion des Risikos gestellt, während die eigentlichen und detaillierten Gesundheitsfragen üblicherweise nicht zu Beginn des Gesprächs, sondern im weiteren Verlauf gestellt worden seien. Dies korrespondiert mit der Angabe des Klägers, dass er nach der allgemeinen Angabe, er sei gesund, noch eine Vielzahl von Einzelfragen erwartet habe, was für eine Einordnung der Pauschalfrage als weniger relevante Vorabauskunft spricht. Hinzu kommt, dass die Pauschalfrage vom Zeugen B nicht näher erläutert worden ist, womit ein erhöhtes Potential einherging, die Frage subjektiv falsch zu verstehen. Dem Zeugen B war es zudem gar nicht möglich, ohne nähere Nachfrage die schlichte Antwort des Zeugen C "er ist gesund" darauf zu prüfen, ob diese Antwort mit der Frage hinreichend korrespondierte oder - wie vom Kläger vorgebracht - von einer Überschätzung des eigenen Gesundheitszustands geprägt war. Ferner war es auch dem Kläger in der konkreten Gesprächssituation des Tele-Underwritings, die wegen der Einschaltung des Zeugen Cs und des Telefons zweifach vermittelt war, nicht möglich, aus Körpersprache, Mimik und Gestik sowie Duktus des Zeugen unmittelbare Erkenntnisse zu ziehen, die ihn gegebenenfalls zu einem zutreffenden Verständnis der Pauschalfrage und zu einer zutreffenden Einordnung seiner Krankengeschichte hätten bringen müssen. Hinzu kommt, dass in der spezifischen Situation des Tele-Underwritings der im Geschäftsleben sonst übliche formale Rahmen, wie er sich beispielsweise bei einem Gespräch in einer Versicherungsagentur durch die Geschäftsräume oder bei der Online-Beantragung durch eine offiziell anmutende Gestaltung der Website zeigt, fehlt, was eine zusätzliche mögliche Quelle von Missverständnissen von Pauschalfragen hinsichtlich des Bedeutungsgehalts von Fragen und Antworten eröffnet. Bei dem hier vorliegenden Zusammentreffen von Pauschalfrage und Tele-Underwriting sind die Anforderungen an die Widerlegung der Darlegungen des Versicherungsnehmers wegen der abstrakt hohen Gefahr von Fehlverständnissen und Fehleinschätzungen erhöht. Eine restriktive Handhabung ist schließlich auch deshalb geboten, weil die Frage "gesund oder krank" - wie auch vom Zeugen B angegeben - dem Versicherer allenfalls eine Vorselektion, aber nicht einmal eine halbwegs sichere Einschätzung des versicherten Risikos im Interesse einer verlässlichen Prämienkalkulation ermöglicht. Keiner Entscheidung bedarf es vorliegend, ob deshalb auch die Kausalitätsvermutung hinsichtlich "gestellter" Fragen gemindert ist, nach der im Zweifel anzunehmen ist, dass der Versicherer jede ausdrücklich gestellte Frage auch für risikoerheblich hält und die Annahme des Antrags hiervon abhängig macht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wenngleich der Versicherungsnehmer selbstverständlich bei erwiesenen Täuschungen nicht schutzwürdig ist - das Interesse des Versicherers, sich über Pauschalfragen eine zehnjährige Option zur Lösung vom Vertrag offenzuhalten, ebenfalls nicht schutzwürdig ist. Zudem spricht für eine strenge Prüfung der Voraussetzungen der Arglist bei mündlichen Pauschalfragen auch der Wille des Gesetzgebers, der mit der Reform des § 19 VVG gerade die Überbürdung eines für den Versicherungsnehmer unangemessenen Risikos bei der u.U. sehr schwierigen Beurteilung, ob ein Umstand gefahrerheblich ist, beseitigen wollte (vgl. BR-Drs. 16/3945, S. 64; OLG Brandenburg, Urt. v. 21.12.2018 - 11 U 149/16, juris Rn. 10; KG, Urt. v. 23.05.2014 - 6 U 210/13, VersR 2014, 1357 (1358)). Die konkret hier streitgegenständliche Pauschalfrage brächte bei einer vorschnellen Bejahung von Arglist aber eine § 16 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. vergleichbare Risikoüberwälzung auf den Versicherungsnehmer mit sich, die der Gesetzgeber mit der Reform gerade verhindern wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Gründe für die Wiedereröffnung der Berufungsverhandlung liegen nicht vor. Insbesondere ist die Wiedereröffnung nicht gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör berührt, wenn einer Partei ein Schriftsatz des Gegners nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung zugänglich gemacht wurde. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 06.05.2025 lag der Beklagtenseite jedoch abstrakt betrachtet so rechtzeitig vor dem Termin vor, dass sie hiervon noch Kenntnis hätte nehmen können, wobei es auf die konkreten Umstände, welche die Beklagtenvertreterin an einer tatsächlichen Kenntnisnahme hinderten, nicht ankommt. Der Schriftsatz der Klägerseite ist am 06.05.2025 bei dem Oberlandesgericht eingegangen und lag dem Senat im Senatstermin am 07.05.2025, 13 Uhr, vor. Der Schriftsatz ist auch nach Angaben der Beklagtenvertreterin und ausweislich des Übermittlungsprotokolls am 07.05.2025 um 10.01 Uhr den Beklagtenvertretern auf das allgemeine Kanzleipostfach, BeA-Postfach "X", mithin drei Stunden vor dem Termin, übermittelt worden. Eine Wiedereröffnung scheidet zudem aus, weil der Senat den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.05.2025 seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Der Schriftsatz vom 06.05.2025 enthält an neuem Vorbringen lediglich das Bestreiten der Richtigkeit des mit Schriftsatz vom 25.04.2025 von der Beklagten vorgelegten Beratungsprotokolls bezüglich der darin dokumentierten Dauer des Beratungsgesprächs. Ein weiteres Schriftsatzrecht der Beklagten nach § 132 Abs. 2, § 283 ZPO auf diese Gegenerklärung hin, hätte sich auf die Frage der Dauer des Beratungsgesprächs beschränkt. Die Frage der Dauer des Gesprächs war für den Senat aber nicht entscheidungsleitend, wie sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung ergibt. Der weitere Inhalt des Schriftsatzes vom 06.05.2025 besteht lediglich aus der Wiedergabe von Aktenbestandteilen, insbesondere Protokollen und Gutachten und deren rechtlicher Würdigung und enthält weder weitere neue Tatsachen noch neues sonstiges Vorbringen. Die Beweiswürdigung und rechtliche Prüfung hat der Senat aber in eigener Zuständigkeit schon aufgrund des gesamten übrigen Akteninhalts und des anhand des Inhalts der persönlichen Anhörung und dem persönlichen Eindruck vom Kläger im Termin am 07.05.2025 vorgenommen. Zu den im Schriftsatz vom 06.05.2025 angesprochenen Rechtsfragen konnte die Beklagte zudem bis zum Verkündungstermin umfassend rechtlich Stellung nehmen und hat dies auch mit Schriftsätzen vom 27.05.2025 und vom 30.05.2025 getan. Soweit die Beklagte darin umfassend ergänzend Stellung zum Schriftsatz vom 06.05.2025 genommen hat, hat der Senat das ergänzende Vorbringen im Rahmen der Schlussberatung geprüft. Neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage geben könnten, ergeben sich aber auch aus diesen Schriftsätzen nicht, vielmehr enthalten auch sie im Wesentlichen eine abschließende Würdigung des Tatsachenmaterials und Rechtsausführungen zu Fragen, die bereits zuvor im Rechtsstreit aufgeworfen worden waren.