Beschluss
8 UF 86/17
OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0223.8UF86.17.00
3Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen der am 06.07.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beschwerdeführer/Antragsgegner wird verpflichtet, an einer einmaligen Öffnung des von den Beteiligten angemieteten Schießfaches bei der Bank1, Straße1, Stadt1, Filiale ..., mitzuwirken und der Beschwerdegegnerin/Antragstellerin in diesem Zusammenhang folgende dort befindliche Gegenstände herauszugeben:
24 Armreifen aus Gold;
1 Schmuckset aus Gold, bestehend aus zwei Ohrringen, einem Halsband und einem Armband;
1 Goldarmband.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer/ Antragsgegner 2/3, die Beschwerdegegnerin/Antragstellerin 1/3 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 15.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen der am 06.07.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beschwerdeführer/Antragsgegner wird verpflichtet, an einer einmaligen Öffnung des von den Beteiligten angemieteten Schießfaches bei der Bank1, Straße1, Stadt1, Filiale ..., mitzuwirken und der Beschwerdegegnerin/Antragstellerin in diesem Zusammenhang folgende dort befindliche Gegenstände herauszugeben: 24 Armreifen aus Gold; 1 Schmuckset aus Gold, bestehend aus zwei Ohrringen, einem Halsband und einem Armband; 1 Goldarmband. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer/ Antragsgegner 2/3, die Beschwerdegegnerin/Antragstellerin 1/3 zu tragen. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 15.000,00 €. I. Die Beteiligten streiten um die Herausgabe anlässlich ihrer Hochzeit erhaltener Goldgegenstände. Die Beteiligten - beide türkische Staatsangehörige - schlossen am XX.XX.2014 im Generalkonsulat der Türkischen Republik in Stadt2 die Ehe. Am XX.XX.2014 feierten sie ihre Hochzeit in Stadt2 nach türkischem Ritual. Anlässlich dieser Feier wurden den Eheleuten seitens der Hochzeitsgäste Goldgeschenke (Goldschmuck und Goldmünzen) gemacht, die zum Teil der Antragstellerin/Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) umgehängt, zum Teil in eine Box gelegt wurden. Die Goldgegenstände lagerten die Beteiligten in einem eigens gemeinsam angemieteten Schließfach bei der Bank1, Straße1, Stadt1, Filiale ..., ein, für welches sie zunächst einzelzutrittsberechtigt waren. Nachdem die Beteiligten die Einzelzutrittsberechtigung widerrufen hatten, sind sie seit spätestens Juni 2015 nur noch gemeinsam zugangsberechtigt. Der Antragsgegner/Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsgegner) strengte am XX.XX.2015 in der Türkei ein Scheidungsverfahren an. Die Zustellung dieses Scheidungsantrags an die Antragstellerin ist bislang nicht bewirkt. Am 22.04.2016 stellte der Antragsgegner beim türkischen Gericht einen Herausgabeantrag bzgl. der hier streitgegenständlichen Goldgegenstände. Bereits mit beim Amtsgericht am 02.02.2016 und dem Antragsgegner am 20.04.2016 (Bl. 44 d. A.) zugestellten Antrag beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, der Öffnung des Bankschließfaches zuzustimmen und an die Antragstellerin sämtliche dort befindliche Gegenstände herauszugeben, nämlich: 24 Armreifen aus Gold, ein Schmuckset aus Gold, bestehend aus zwei Ohrringen, einem Halsband und einem Armband, ein Goldarmband, ein Goldarmkettchen, 15 Goldmünzen mit Portrait von Atatürk auf einer Münzseite. Sie trug und trägt vor, Alleineigentümerin sämtlicher Goldgegenstände zu sein. Im Übrigen wird auf die Antragsschrift Bezug genommen, Bl. 1 ff. d. A. Bereits erstinstanzlich vertrat der Antragsgegner die Auffassung, dass dem vorliegenden Verfahren der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstünde. Außerdem sei die Antragstellerin nicht Alleineigentümerin des Schmuckes geworden. Mit am 11.07.2016 dem Antragsgegnervertreter zugestellten Beschluss vom 06.07.2016 gab das Amtsgericht dem Antrag vollumfänglich statt und verpflichtete den Antragsgegner zur Zustimmung der Öffnung des Schließfaches und zur Herausgabe sämtlicher dort befindlicher Goldgegenstände an die Antragstellerin. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner mit beim Amtsgericht am 11.08.2017 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein, Bl. 93 ff. d. A. Zur Beschwerdebegründung, die in dem an das Familiengericht enthaltenen Beschwerdeschriftsatz enthalten ist und dem Senat seit dem 20.09.2016 vorliegt, trägt er weiterhin vor, dass dem Verfahren der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstünde. Vorliegend handele es sich um ein Zugewinnausgleichsverfahren. Außerdem habe er mindestens Miteigentum an sämtlichen Goldgegenständen erworben. Auch sei es unbillig, den gesamten Goldschmuck der Antragstellerin zuzusprechen. Schließlich stünde ihm ein Ausgleichsanspruch zu. Er habe die Hochzeit finanziert, den Hausrat angeschafft und sämtliche ehebedingten Ausgaben getätigt. Mit Beschluss vom 24.11.2017 wies der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin bislang ihre Alleineigentümerstellung bzgl. aller Goldgegenstände nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt habe. Der Senat gewährte eine Stellungnahmefrist, ordnete das schriftliche Verfahren an, bestimmte den 09.02.2018 als Schriftsatzfristende und beraumte einen Verkündungstermin an. Die Antragstellerin trug daraufhin innerhalb der Stellungnahmefrist vor, dass anlässlich der Hochzeitsfeier in Stadt2 ihr die unter a) bis c) der Antragsschrift genannten Goldgegenstände von den jeweiligen Schenkern mit den Worten "für die Braut" übergeben worden seien. Nur hinsichtlich der unter d) und e) der Antragsschrift aufgeführten Gegenstände (einem Goldarmkettchen und den 15 Goldmünzen) sei keine explizite Äußerung seitens der Schenker erfolgt, dass diese "für die Braut" seien; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.12.2017, Bl. 150ff. d.A., Bezug genommen. Der Antragsgegner bestreitet weiterhin, dass die Gegenstände der Antragstellerin zu Alleineigentum übereignet worden seien. II. Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 58 ff. FamFG. Sie wurde indes nicht fristgemäß begründet, § 117 Abs. 1 FamFG. Denn der die Begründung der Beschwerde selbst enthaltende, zutreffend an das Familiengericht gerichtete, § 64 FamFG, Beschwerdeeinlegungsschriftsatz liegt dem Senat erst seit dem 20.09.2016 vor; dies wahrt die am 11.09.2016 ablaufende Frist von zwei Monaten zur Begründung der Beschwerde im Hinblick auf die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Antragsgegner am 11.07.2016 nicht. Diese Frist ist auch zu beachten, weil eine Familienstreitsache vorliegt, vergl. § 112 Nr. 2 oder 3 FamFG, gleich ob man das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (so wohl die Antragstellerin) oder als Güterrechtssache (so der Antragsgegner) auffasst. Indes gewährt der Senat dem Antragsgegner insoweit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen, §§ 68 Abs. 3, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 233ff., 236 Abs. 2 S. 2 2.HS ZPO, weil zwischen dem bestehenden bzw. ihm zuzurechnenden Verschulden des Antragsgegners und der Fristversäumnis keine Kausalität besteht (vergl. BGH NJW 2011, 683f. ). Zwar hat der Antragsgegnervertreter, dessen Verschulden dem Antragsgegner zugerechnet wird, vergl. § 85 Abs. 2 ZPO, die Begründung der Beschwerde nicht direkt an den Senat gerichtet - wie es § 117 Abs. 1 FamFG vorsieht -, indes durfte er darauf vertrauen, dass das Familiengericht durch zeitnahe (unverzügliche, § 68 Abs. 1 S. 1 2. HS FamFG) Weiterleitung der Akte nebst des Beschwerdeeinlegungsschriftsatzes die Rechtzeitigkeit des Zugangs der Begründung beim Senat ermöglicht. Denn bei Zugang des Beschwerdeeinlegungsschriftsatzes beim Familiengericht am 11.08.2016 war noch ein Monat Zeit, um die Rechtzeitigkeit des Eingangs beim Senat sicherzustellen, mithin ein Zeitraum, der im Hinblick auf das Unverzüglichkeitsgebot jedenfalls ausreichend ist, auf den rechtzeitigen Zugang zu vertrauen. Die Beschwerde ist teilweise begründet, soweit der Antragsgegner mit amtsgerichtlichen Beschluss auch zur Herausgabe der unter d) und e) der Antragsschrift aufgeführten Gegenstände, nämlich einem Goldarmkettchen und 15 Goldmünzen, verpflichtet worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde indes unbegründet und war daher zurückzuweisen. Dem Antrag steht nicht die prozessuale Einrede der doppelten Rechtshängigkeit, vergl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, entgegen. Denn hiesiges Verfahren wurde am 20.04.2016 rechtshängig, das vom Antragsgegner behauptete Folgeverfahren in der Türkei wurde jedoch erst zwei Tage später am 22.04.2016 beim dortigen Gericht eingereicht. Der Antragstellerin steht jedenfalls ein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Herausgabe der Goldgegenstände nach § 985 BGB nur in Bezug auf die unter a) bis c) der Antragsschrift aufgeführten Goldgegenständen zu. Denn bloß insoweit hat die diesbezüglich darlegungs- und - nach gehörigem Bestreiten seitens des Antragsgegners auch - beweisbelastete Antragstellerin sowohl ihre Alleineigentümerstellung als auch die Beendigung des schuldrechtlichen Innenverhältnisses der Beteiligten, welches dem Antragsgegner ein Recht zum Besitz gab, § 986 Abs. 1 S. 1 BGB, letztlich unbestritten vorgetragen. Im Übrigen fehlt dieser Vortrag ihrerseits. Es findet vorliegend deutsches Recht Anwendung. Für die Einordnung des Rechtsstatuts ist u.a. der Umstand maßgeblich, dass die Beteiligten durch gemeinsamen Abschluss des Schließfachvertrages und dortige Einlagerung des streitgegenständlichen Schmucks auch eine (schuld- und/oder familienrechtlich zu qualifizierende) Absprache im Innenverhältnis trafen, die dem Antragsgegner zunächst jedenfalls ein Recht zum Besitz, § 986 Abs. 1 BGB, gab. Dabei kann dahinstehen, ob diese Innenabsprache der Beteiligten schuld- oder familienrechtlich zu qualifizieren war, da beide Auffassungen zur Anwendung deutschen Rechts führen. Denn bei schuldvertraglicher Dominanz ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 4 Abs. 2 bzw. 4 Rom I - VO. Bei familienrechtlicher Dominanz ergibt sich dieses Ergebnis über Art. 17 Abs. 1 EGBGB, Art. 8 a) Rom III-VO. Hierzu im Einzelnen: Art. 17 EGBGB hat angesichts der weitgehend eigenständigen Regelung der Scheidungsfolgen nur Auffangfunktion für die restlichen vermögensrechtlichen Folgen, wie z.B. Herausgabepflichten von Gegenständen, die einem güterrechtlichen Ausgleich nicht unterliegen (vgl. Westermann/Erman, BGB, 15. Auflage 2017, Art. 17 EGBGB Rn.13). Ein solcher güterrechtlicher Ausgleich ist vorliegend nicht einschlägig. Denn die beteiligten Eheleute hatten zum Zeitpunkt der Eheschließung (wie auch heute) jeweils die türkische Staatsangehörigkeit. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem Rechtstatut, dem zum Zeitpunkt der Eheschließung (auch) die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterlagen. Bei zwei türkischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Eheschließung gilt für das Güterrecht damit unwandelbar türkisches (Güter-)Recht, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. EGBGB (vgl. Elden in NZFam 2014, 245, 248). Waren beide Eheleute bei Eheschließung türkische Staatsangehörige und haben sie keine Rechtswahl getroffen, ist gemäß Art. 15 türk. IPR bei der Auseinandersetzung über das bewegliche sowie das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen türkisches Güterrecht und hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens (aufgrund einer diesbezüglichen Rückverweisung des türkischen Internationalen Privatrechts) deutsches Recht anzuwenden (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss v. 07.05.2015, 4 WF 52/15 - juris Rn. 8, 9). Für das in Deutschland belegene bewegliche Vermögen, hier für die in Deutschland befindlichen Goldgegenstände, findet somit grundsätzlich türkisches Güterrecht Anwendung. Nach türkischem Recht gilt seit dem 01.01.2002 der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Hierbei wird das während der Ehezeit entgeltlich erworbene Vermögen ausgeglichen, Art. 219 tZGB. Nicht relevant ist das Eigengut, Art. 220 tZGB. Dieses besteht u.a. aus Gegenständen, die sonst während der Geltung des Güterstandes unentgeltlich zufielen, Art. 220 Nr. 2 tZGB. Gesetzestechnisch werden zunächst alle Güter als Errungenschaft vermutet, Art. 222 ZGB. Wenn eine Seite Güter der Aufteilung entziehen will, muss sie nachweisen, dass es sich um Eigengut handelt (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, S.35 f.). Bei dem streitgegenständlichen Goldschmuck und Goldmünzen handelt es sich unstreitig um unentgeltlich erworbene bewegliche Sachen. Damit unterfallen sie von vornherein keinem etwaigen Ausgleich nach türkischen Güterrecht, sondern dem Eigengut eines oder auch beider Ehegatten/Beteiligter. Unabhängig davon findet deutsches Recht auch über Art. 43 EGBGB Anwendung. Nach Art. 43 EGBGB unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae) (vgl. OLG Köln, Urteil v. 21.04.1993, 13 U 251/92 - juris; im Umkehrschluss auch: OLG Hamm, Beschluss v. 25.04.2016, II-4 UF 60/16, 4 UF 60/16 - juris Rn.12). Da die Gegenstände in einem Schließfach einer Bank1 verwahrt sind, findet auf einen von der Antragstellerin aus dinglichem Recht verfolgten Herausgabeanspruch auch über Art. 43 EGBGB deutsches Recht Anwendung. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum türkischen Recht, Art. 46 EGBGB, sieht der Senat im Hinblick auf die Inlandsbelegenheit der Gegenstände und den mit der gemeinsamen Einrichtung eines inländischen Schließfachs verbundenen Sicherungszwecks nicht. Ihre Alleineigentümerstellung hat die Antragstellerin indes nur bzgl. der unter a) bis c) der Antragsschrift genannten Goldgegenständen substantiiert behauptet, nicht bzgl. der unter d) und e) genannten Gegenstände, einem Goldarmkettchen und 15 Goldmünzen. Soweit ihre substantiierte Darlegung, insb. im Schriftsatz vom 27.12.2017, reicht, ist dem der Antragsgegner nicht in gleicher Weise substantiiert entgegengetreten, so dass er ihren Vortrag letztlich zugestand, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 138 Abs. 3 ZPO. Auf eine Beweiserhebung kommt es damit nicht mehr an (vergl. Zöller-Greger, § 138 ZPO, Rz. 9). Nach § 929 S. 1 BGB sind zum Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen sowohl die Verfügungsberechtigung des Veräußerers, die Übergabe des Besitzes der Sachen an Erwerber und die dingliche Einigung beider erforderlich, dass zukünftig dem Erwerber das Eigentum zustehen soll. Hinsichtlich der Besitzübergabe bedarf es dabei des kompletten, vom Veräußerer veranlassten Besitzbesitzverlustes sowie eines - zumindest teilweisen - Besitzerwerbes des Erwerbs (vergl. Palandt-Herrler, § 929 BGB, Rz. 11ff.). Vorliegend ist unstreitig, dass die Hochzeitsgäste als Schenker und dingliche Veräußerer die nötige Verfügungsberechtigung besaßen, diese ihren Besitz an den streitigen Sachen vollständig verloren und die Antragstellerin jedenfalls - neben dem Antragsgegner - Mitbesitz an den benannten Sachen erhielt. Zudem hat die Antragstellerin in Bezug auf die in a) bis c) der Antragsschrift aufgeführten Goldgegenstände einerseits substantiiert und andererseits letztlich unbestritten vorgetragen, dass die Einigungen seitens der Veräußerer ausschließlich mit ihr - und unter Ausschluss des Antragsgegners - zu Stande kamen. Hinsichtlich der übrigen Goldgegenstände hat die Antragstellerin indes keinen substantiierten Vortrag gehalten, dass diese Einigungen nur mit ihr als "für die Braut" gedachte/gehandhabte Sachen erfolgten. Zu Ersteren hat sie vorgetragen, dass bei der Übergabe der einzelnen Goldgeschenke an sie ein Moderator (als Bote der Schenker) - nach entsprechender Rücksprache mit den einzelnen Schenkern - jeweils geäußert habe, wer der Schenker ("Mutter des Bräutigams", "Vater der Braut" etc.) und für wen das jeweilige Geschenk bestimmt sei ("für die Braut", "für die Braut und den Bräutigam"). Hierbei sei bzgl. der unter a) bis c) der Antragsschrift aufgeführten Schmuckgegenständen von den Schenkern unter Einschaltung des Moderators geäußert worden, dass diese "für die Braut" bestimmt seien. Nur bzgl. eines Goldarmkettchens und der 15 Goldmünzen (d) und e) der Antragsschrift) habe der Moderator keine Angaben gemacht, wem diese Geschenke zuzuordnen seien bzw. dass diese allein "für die Braut" seien. Diesem Vortrag, der für sich betrachtet die Subsumtion ermöglicht, die zur Eigentumsneuzuordnung nötigen dinglichen Verträge seien wegen der unter a) bis c) der Antragsschrift genannten Sachen nur mit der Antragstellerin zustande gekommen, ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten, in dem er keinen abweichenden Geschehensablauf vortrug (vergl. hierzu Zöller-Greger, § 138 ZPO, Rz. 10a). Der Antragsgegner hat diesen ergänzenden Vortrag aus dem Schriftsatz vom 27.12.2017 der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und hierzu bis zum Schriftsatzfristende erwidert. Er hat dabei jedoch den detaillierten Sachvortrag der Antragstellerin nur einfach als unzutreffend bezeichnet. Es hätte aber an ihm gelegen, im Wege eines substantiierten Gegenvortrags darzulegen, dass die unter a) bis c) der Antragsschrift aufgeführten Goldgegenstände nicht unter der Aussage "für die Braut", sondern unter Äußerung einer anderen, insb. den Antragsgegner bedenkenden Weise dieser übergeben/umgehängt worden seien. Dazu schweigt der Antragsgegner indes komplett, indem er sich zu den Details der Vorgänge bei Übergabe der Geschenke nicht äußert. Der Antragsgegner ist zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls Mitbesitzer, § 866 BGB, weil er mit seiner gegenüber der Bank aus dem Schließvertrages heraus bestehenden Sperrposition einen eigenständigen Zugriff der Antragstellerin verhindern kann. Dem Antragsgegner steht kein Recht zum Besitz mehr zur Seite, § 986 Abs. 1 S. 1 BGB. Unabhängig davon, ob das dem Schließfachvertrag (als Mietvertrag, vergl. RGZ 141, 99 ff.) innewohnende Innenverhältnis der Beteiligten schuldvertraglich oder familienrechtlich dominiert angesehen wird, finden die Regeln über die Auflösung einer BGB-Innengesellschaft, §§ 723 ff. BGB, bei von Ehegatten als Mietern gemeinsam abgeschlossenen Mietverhältnissen mindestens entsprechend Anwendung (vgl. Staudinger/Emmerich, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2018, vor § 535 BGB, Rn. 85 ff. m.w.N). Da keiner der Beteiligten eine feste Laufzeit des Innenverhältnisses der Beteiligten vortrug, bestand für jeden Beteiligten eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, vgl. § 723 Abs. 1 S. 1 BGB, was die Antragstellerin konkludent mit ihrem an den Antragsgegner gerichteten Herausgabeverlangen aussprach. Nur zur Nutzung bzw. Verwahrung eingebrachte Gegenstände eines Gesellschafters/Ehegatten sind damit an diesen zurück zu gewähren, vgl. § 732 S. 1 BGB. Ein dem Anspruch aus § 985 BGB entgegensetzbares Besitzrecht des Antragsgegners, § 986 Abs. 1 BGB, aus dem Innenverhältnis der Beteiligten entfällt. Soweit der Antragsgegner zur Mitwirkung an der Öffnung des Schließfaches und zur Herausgabe der 24 Armreifen aus Gold, einem Schmuckset aus Gold und einem Goldarmband verpflichtet wird, kann er dem nicht etwaige Ausgleichsansprüche entgegenhalten. Der Antragsgegner hat schon nicht substantiiert dargelegt, welche Ausgleichsansprüche in welcher Höhe ihm konkret gegenüber der Antragstellerin zustehen sollen und in welcher rechtlichen Form er diese der Antragstellerin gegenüber geltend macht. Schließlich kann er auch mit dem Einwand, es sei unbillig, der Antragstellerin den gesamten Schmuck zuzusprechen, nicht erfolgreich gehört werden. Billigkeitsgesichtspunkte sind im Rahmen der hier dinglich zu beurteilenden Fragen, wer Eigentum an den streitgegenständlichen Gegenständen erworben hat, nicht von Relevanz. Nach alledem hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe nur der unter a) bis c) der Antragsschrift genannten Goldgegenständen. In diesem Umfang war der Antragsgegner zur Herausgabe zu verpflichten sowie flankierend - weil gerade dies seine Mitbesitzposition begründet - zur Mitwirkung an der einmaligen Öffnung des Schließfaches, für das im Außenverhältnis nach wie vor nur die gemeinsame Zutrittsberechtigung besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 ff. ZPO. Da der Antragsgegner im Umfang von etwa 2/3 unterliegt, war er insoweit zur Kostentragung zu verpflichten. Die Beschwerdewertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 42 FamGKG.