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Beschluss

8 UF 280/19

OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0511.8UF280.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.12.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt vom 06.11.2019 zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und Beschwerdegegner auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.12.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt vom 06.11.2019 zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und Beschwerdegegner auferlegt. I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und streiten um die Vollstreckbarkeit eines durch die Antragstellerin gegen den Antragsgegner in den USA im Bundesstaat A erstrittenen Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten. Die Beteiligten haben am XX.01.1988 in Stadt1, Stadt2, Jamaika die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder Vorname1. Nachname1, geb. am XX.XX.1994, Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.1998 und Vorname3 Nachname1, geb. am XX.XX.2001 hervorgegangen. Im November 2000 übersiedelte die Familie in die USA. Die Eheleute trennten sich im Juni 2003. Die Kinder blieben in der Obhut ihrer Mutter. Auf Antrag des hiesigen Antragsgegners wurde ausweislich Scheidungsurteils am XX.08.2008 vor dem Bezirksgericht des zwanzigsten Gerichtsbezirks in und für Stadt3 A unter Aktenzeichen ... über die Scheidung der Eheleute verhandelt. Das Gericht ging hinsichtlich seiner Zuständigkeit davon aus, dass die Parteien ununterbrochen für mehr als sechs Monate vor Einreichung des Ehescheidungsantrages Einwohner von A waren und zuletzt in Stadt3, A, wohnten. Der Antragsgegner hatte entsprechendes vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Das Gericht sprach in nicht öffentlicher Sitzung vom 02.12.2008 die Auflösung der Ehe aus und verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin für die Kinder einen monatlichen Unterhalt in Höhe von vorläufig $ 995,00 zu zahlen. In den Gründen der Entscheidung ist hierzu folgendes ausgeführt: Dieser Unterhalt bleibt aufgrund der unerledigten, ungelösten Offenlegungsstreitpunkte vorläufig und wird durch weitere Entscheidung des Gerichts nach Lösung der Streitpunkte endgültig festgelegt. Weiterhin hält das Gericht den Streitpunkt des Unterhaltsrückstandes offen, der durch die Entscheidung vom 13.März 2008 auf $ 14.400,00 festgelegt wurde. Das Gericht behält sich die Zuständigkeit vor, eine weitere, von der Ehefrau initiierte Klage zu prüfen, um zusätzliche Offenlegung der Vermögenswerte des Ehemannes einschließlich einer Prüfung der Bücher des Kunden hier und in Deutschland in Abhängigkeit von der Lösung des festen Unterhalts für die Kinder zu betreiben. In der Folgezeit erlangte die Antragstellerin mehrere Unterhaltstitel über rückständigen Kindesunterhalt in A, die auf einem Verfahren beruhten, in welchem dem Antragsgegner die Klageschriften an einer Anschrift in A zugestellt wurden. Ein Titel über $ 9.565,60 erging am 11.09.2012 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Oberlandesgericht zu Az. 5 UF 224/17 geführt, ein weiterer Titel über $ 5.154,61 erging am 23.02.2016 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Oberlandesgericht zu Az. 5 UF 227/17 geführt, ein weiterer Titel über $ 71.039,85 erging am 11.09.2012 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Senat zu Az. 8 UF 128/19 geführt. In den vorgenannten Beschwerdeverfahren sind jeweils Entscheidungen des Oberlandesgerichts ergangen, gegen die allesamt Rechtsbeschwerden eingelegt wurden, die derzeit noch vor dem BGH geführt werden. Die Antragstellerin erstritt darüber hinaus - und insoweit hier verfahrensgegenständlich - nach Antrag vom 02.05.2016 ein am 01.11.2016 vor dem Circuit Court of the Twentieth Judicial Circuit in and for Stadt3 in A unter dem Az.: ... gegen den Antragsgegner einen Titel, mit welchem der Antragsgegner verpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von $ 82.455,39 nebst 4,91 % Zinsen p.a. zu zahlen, daneben $ 175,00 Gerichtskosten nebst Zinsen von 4,91% p.a. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung wird auf die beglaubigte Übersetzung, Bl. 48 ff. d.A., Bezug genommen. Mit ihrem Antrag vom 18.06.2018 begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung dieses letztgenannten Titels. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.11.2019 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel hinsichtlich des Urteils des Circuit Court vom 01.11.2016 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats zu Az. 8 UF 128/19 zurückgewiesen. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf Bl. 288 ff. d.A. Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 12.11.2019 zugestellt. Mit ihrem hiergegen gerichteten, am 07.12.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Trotz der laufenden Rechtsbeschwerden vor dem BGH in den Parallelverfahren sprach sich die Antragstellerin auf Nachfrage des Senats gegen die Aussetzung des hiesigen Verfahrens aus. II. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist des § 43 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a) AUG eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg. Die Vollstreckung des US-amerikanischen Unterhaltstitels ist zu verweigern. Der Antragsgegner ist in dem Verfahren in A weder erschienen noch vertreten worden und hatte keine Gelegenheit, gehört zu werden. In diesen Fällen ist bei (wirksamen) fiktiven Zustellungen im Ursprungsstaat im Rahmen des Art. 22 lit. e) i) des Haager Unterhaltsübereinkommens (HUÜ) eine Abwägung der wechselseitigen Interessen durchzuführen. Weil die Antragstellerin wusste, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Einleitung des Ursprungsverfahrens seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht mehr in den USA, sondern in Deutschland hatte, fällt diese zulasten der Antragstellerin aus und ihr Antrag auf Vollstreckbarerklärung war zurückzuweisen. Im Einzelnen: Die Anerkennung und Vollstreckung des vorliegenden Unterhaltstitels aus A richtet sich nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23.11.2007. Dieses Übereinkommen ist am 01.01.2017 auch im Verhältnis zu den USA in Kraft getreten. Maßgeblich für die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 56 Abs. 1 lit. b) HUÜ, dass ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Ursprungs- und Vollstreckungsstaat gestellt wurde, hier also nach dem 01.01.2017. Da der Antrag vorliegend am 18.06.2018 gestellt wurde, ist das HUÜ anwendbar. Die Unterausnahme des Art. 56 Abs. 3 HUÜ liegt hier auch nicht vor. Zwar wurden die Zahlungsverpflichtungen aus dem Titel vor Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Ursprungsstaat und Vollstreckungsstaat am 01.01.2017 fällig. Angesichts des Alters der gemeinsamen Kinder (auch die älteste Tochter wurde erst am XX.XX.2015 21 Jahre alt) und der Tatsache, dass ausweislich des Titels nur Kindesunterhaltsansprüche mit Fälligkeit bis zum 01.11.2016 berücksichtigt wurden, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten titulierten Unterhalt um Unterhaltspflichten handelt, die vor dem 21. Lebensjahr aller Kinder lagen. Ein Rechtsmittel kann gemäß Art. 23 Abs. 7 lit. a) HUÜ unter anderem darauf gestützt werden, dass Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 22 HUÜ vorliegen. Vorliegend liegt als Grund der Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung der Grund des Art. 22 lit. e) i) vor, wonach in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, der Antragsgegner nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden. Auch wenn der hiesige Antragsgegner im Ursprungsverfahren als Kläger bzw. Antragsteller bezeichnet wurde, ist er Antragsgegner im Sinne des Art. 22 lit e) i) HUÜ. Denn insoweit kommt es nicht auf die Bezeichnung an, die das Ursprungsgericht gewählt hat, sondern auf die verfahrensrechtliche Rolle als Gegner eines von einer anderen Person eingeleiteten Verfahrens. Auch wenn der hiesige Antragsgegner das Scheidungsverfahren eingeleitet hat und in dem Scheidungsverfahren in A eine Unterhaltsentscheidung vom 02.12.2008 gegen den hiesigen Antragsgegner von monatlich vorläufig $ 995,00 erging, ist dieser Titel nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Gegenstand hier ist vielmehr der Titel vom 01.11.2016, der (wie im Übrigen auch in den Gründen der Entscheidung vom 02.12.2008 dargestellt) eine von der Ehefrau (also der hiesigen Antragstellerin) zu initiierende Klage vorauszugehen hatte. Diese Klage wurde von der hiesigen Antragstellerin in A auch am 02.05.2016 eingereicht. Die innerstaatliche Besonderheit, dass der Titel aus dem Jahr 2008 vorläufig ist und auf eine weitere Klage, 7,5 Jahre später erhoben, unter demselben Aktenzeichen mit denselben Parteirollen ein weiteres Urteil ergeht, ändert nichts daran, dass Klägerin und Anspruchstellerin des hier maßgeblichen Titels die hiesige Antragstellerin und Beklagter und Anspruchsgegner der hiesige Antragsgegner ist. Vorliegend hat das Gericht in A nach seinen innerstaatlichen Vorschriften ordnungsgemäß zugestellt an die letzte dort bekannte Anschrift des Antragsgegners. Für die Frage der Zustellung ist auf das Zustellungsrecht im Urteilsstaat abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.9.2017 - IX ZB 83/16, MDR 2017, 1324, Rn. 17 zu Art. 27 EuGVÜ). Nach der im Parallelverfahren eingeholten Rechtsauskunft des B vom 12.12.2018 muss ein Unterhaltsschuldner, gegen den ein Beschluss zur Zahlung von Unterhalt ergangen ist, bei dem örtlich zuständigen Gericht und einem dafür eingerichteten Staatsregister Informationen über seinen Aufenthalt und die Identität hinterlegen und ggf. aktualisieren; tut er dies nicht, kann wirksam an seine letzte bekannte Anschrift zugestellt werden. An diese letzte bekannte Anschrift des Antragsgegners ist vorliegend auch im Ursprungsstaat zugestellt worden. Dies war aber eine fiktive Zustellung, vergleichbar einer öffentlichen Zustellung nach deutschem Recht. Denn bereits im Scheidungsurteil vom XX.12.2008, dort Bl. 2, Ziffer 2. „Regelung der Kindererziehung“ ging das US-Gericht davon aus, dass der Ehemann (schon damals) in Deutschland wohnte. In den Gründen der hier vorliegenden Entscheidung des Circuit Court vom 01.11.2016 wird festgestellt, dass sich in der Gerichtsakte - wie bei vorangegangenen mündlichen Verhandlungen - zurückgegangene Postsendungen befinden, die Poststücke aber an die zuletzt bekannte Anschrift des Antragsgegners gesandt worden seien. Bei fiktiven Zustellungen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden. Für die Frage, ob der Antragsgegner im Ursprungsverfahren die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gehabt hat, trägt der Antragsteller die Beweislast (BGH MDR 2017, 1324, Beschluss vom 21.09.2017 - IX ZB 83/16, Leitsatz). Eine fiktive Zustellung stellt zwar kein generelles Anerkennungshindernis dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2007 - XII ZB 217/05, FamRZ 2008, 390, Rn. 31). Ob sich der Antragsgegner im Vollstreckungsstaat - also in Deutschland - auf die seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkende Ineffektivität einer fiktiven Zustellung berufen kann, ist unter wertender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung der schützenswerten Interessen von Gläubiger und Schuldner zu beurteilen (vgl. BGH FamRZ 2008, 390, Rn. 31, zu Art. 27 Nr. 2 Lugano-Übereinkommen/Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973; Botur FamRZ 2010, 1860, 1865 zur Brüssel I-VO). Auch nach einer im Ursprungsstaat formell ordnungsgemäßen Zustellung (wie hier) ist grundsätzlich zu Lasten des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen, wenn er während des laufenden Verfahrens im Ursprungsstaat den tatsächlichen Aufenthaltsort des Schuldners erfährt und das Gericht hiervon nicht in Kenntnis setzt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.1985, Rs. 49/84 - Debaecker, Slg. 195, 1779, Rn. 31 zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ; Botur FamRZ 2010, 1860, 1865 zu Brüssel I-VO). Das innerstaatliche Recht des Staates A kennt auch Verpflichtungen des Unterhaltsgläubigers für Bemühungen zur Adressermittlung des Unterhaltsschuldners. So setzt das Recht des Staates A für die Vermutung, dass das verfassungsmäßige Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht verletzt ist, gemäß § 742.032 (2) der A Statutes voraus, dass der Gläubiger des Unterhaltsanspruchs nachweisen muss, dass ein ernsthafter Versuch stattgefunden hat, den Unterhaltsschuldner zu lokalisieren (vgl. Rechtsauskunft des B vom 12.12.2018 im Parallelverfahren). Vorliegend ging auch das US-Gericht im Scheidungsurteil aus dem Jahr 2008 davon aus, dass der Antragsgegner im Jahr 2008 bereits in Deutschland lebte (vgl. o.). Die Antragstellerin hat gegenüber dem Senat im Parallelverfahren mitgeteilt, von der Anschrift des Antragsgegners in Deutschland auch zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst zu haben, mithin auch bereits bei der hier maßgeblichen Antragstellung am 02.05.2016 in dem Verfahren, was zu dem vorliegenden Unterhaltstitel führte. Auch unter Berücksichtigung, dass der Antragsgegner aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden innerstaatlichen Rechts, dass die Entscheidung aus dem Jahr 2008 nur vorläufig war, damit rechnen musste, dass irgendwann noch eine endgültige Entscheidung folgen kann, geht die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und zulasten der Antragstellerin aus. Denn selbst das Gericht in A ging im Jahr 2008 schon davon aus, dass der Antragsgegner in Deutschland wohne und regelte unter dieser Voraussetzung das Umgangsrecht des Antragsgegners. Die Antragstellerin kannte die Anschrift in Deutschland schon damals und damit auch zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 02.05.2016. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG, 788 Abs. 1 ZPO. Weil der Antragsgegner auf den US-amerikanischen Unterhaltstitel nicht bzw. (auch nach eigenen Angaben) nur teilweise gezahlt hat, der Unterhaltstitel in Deutschland nicht per se vollstreckbar war und die Unterhaltsgläubigerin aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen für objektiv erforderlich halten durfte, waren die Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung notwendige Kosten i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.12.2014 - 17 UF 150/14, FamRZ 2015, 871). Einer gerichtlichen Wertfestsetzung bedarf es nicht, da für Verfahren mit Auslandsbezug in Vollstreckbarkeitserklärungssachen Nr. 1710 Ziff. 2, 1720 KV FamGKG eine Festgebühr vorsieht.