Beschluss
8 UF 87/23
OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0821.8UF87.23.00
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Leitsätze
1. Das Familiengericht ist in Kindschaftssachen wegen Entziehung der elterlichen Sorge - auch verfassungsrechtlich - nicht stets gehalten ein Sachverständigengutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern einzuholen, insbesondere dann nicht, wenn alle maßgeblichen Umstände bereits bekannt sind.
2. Sieht das Gericht von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, muss es anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG FamRZ 2023, 438 Rn. 17; FamRZ 2014, 1843 Rn. 5; FamRZ 2021, 1201 Rn. 20). Geeignete Erkenntnisquellen sind auch sozialpädagogische Gesichtspunkte, umfassende Berichte des Jugendamtes, ärztliche Atteste, Berichte von Familienhelfern und Umgangsbegleitern.
3. Entscheidend für die Frage der Erziehungsfähigkeit ist nicht das Vorhandensein einer klinischen Diagnose, sondern das konkret feststellbare Verhalten der Eltern in der Eltern-Kind-Beziehung.
Tenor
Die Beschwerde der Mutter vom 18.10.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 18.09.2023 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Familiengericht ist in Kindschaftssachen wegen Entziehung der elterlichen Sorge - auch verfassungsrechtlich - nicht stets gehalten ein Sachverständigengutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern einzuholen, insbesondere dann nicht, wenn alle maßgeblichen Umstände bereits bekannt sind. 2. Sieht das Gericht von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, muss es anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG FamRZ 2023, 438 Rn. 17; FamRZ 2014, 1843 Rn. 5; FamRZ 2021, 1201 Rn. 20). Geeignete Erkenntnisquellen sind auch sozialpädagogische Gesichtspunkte, umfassende Berichte des Jugendamtes, ärztliche Atteste, Berichte von Familienhelfern und Umgangsbegleitern. 3. Entscheidend für die Frage der Erziehungsfähigkeit ist nicht das Vorhandensein einer klinischen Diagnose, sondern das konkret feststellbare Verhalten der Eltern in der Eltern-Kind-Beziehung. Die Beschwerde der Mutter vom 18.10.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 18.09.2023 wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 4.000,- Euro festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft einen Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB. Aus der Ehe der beteiligten Eltern sind die gemeinsamen Kinder A, geb. am XX.XX.2017, und B, geb. am XX.XX.2021, hervorgegangen. Für A übte die Mutter aufgrund des mit Zustimmung des Vaters ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 15.03.2018 die elterliche Sorge bis zur hier angefochtenen Entscheidung alleine aus. Für das Kind B hatten die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge inne. Die Mutter hat aus einer vorangegangenen Beziehung eine weitere Tochter, C, geb. am XX.XX.2011, die bei ihrem Vater lebt. In der Familie war damals eine Sozialpädagogische Familienhilfe installiert aufgrund von Meldungen des Vaters von C, die Mutter sei überfordert. Während sich dieser Vorwurf in der Überprüfung durch die Familienhilfe nicht erhärtete, sondern vielmehr häusliche Gewalt feststellbar war, stellte sich nach der Trennung der Mutter vom Vater Cs gleichwohl eine Überforderung und Belastung der Mutter ein, die nach Mitteilung der Familienhilfe mit zeitweiliger Depressivität einherging, so dass C letztlich ihren Lebensmittelpunkt beim Vater erhielt. Ein erstes Kindeswohlgefährdungsverfahren war beim Amtsgericht Wiesbaden im Jahr 2017 betreffend A anhängig. A wurde am 11.09.2017 mit dem Rettungswagen in die D-Kliniken wegen des Verdachts eines Schütteltraumas aufgenommen. Nach den Schilderungen der Mutter hatte der Vater den damaligen Säugling in den frühen Morgenstunden heftig an den Schultern geschüttelt. Die Mutter legte sich nach dem Vorfall zusammen mit A zunächst wieder schlafen; erst in der Mittagszeit verständigte sie den Rettungswagen. Das in der Klinik gefertigte MRT zeigte nach dem Arztbericht der D Kliniken Stadt1 vom 14.09.2017 (Bl. 3 ff. d.A. …) (nur) diskrete Zeichen von Subarachnoidalblutungen, die in Verbindung mit einem Schütteltrauma gebracht werden könnten. A wurde am 14.09.2017 in Obhut genommen und stationär in die Maßnahme „NeSt“ aufgenommen. Die Mutter betreute A in der Maßnahme tagsüber. Die Einrichtung meldete bereits nach zwei Wochen zurück, dass die Mutter sich ohne Beanstandung um das Kind kümmere und die Pflege übernehmen könnte. Das vom Familiengericht eröffnete Sorgerechtsverfahren (Az. …) wurde am 30.10.2017 mit dem feststellenden Beschluss beendet, dass keine familiengerichtlichen Maßnahmen erforderlich seien, nachdem die Eltern sich im Oktober 2017 getrennt hatten. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, familiengerichtlichen Maßnahmen seien nicht erforderlich, da die von den Eltern ergriffenen Maßnahme ausreichend seien, um eine Gefährdung vom Kind abzuwenden und der Vater keinen Zugriff mehr habe. Im Folgenden übertrug das Familiengericht Wiesbaden auf den Antrag der Mutter mit Zustimmung des Vaters das Sorgerecht für A auf die Mutter zur alleinigen Ausübung (Az. …). Der von ihr damals geplante Umzug zurück nach Stadt2 wurde nicht realisiert. Das vorliegende Verfahren wurde aufgrund einer Gefährdungsmitteilung des Jugendamtes im Juli 2023 eröffnet. Aus dieser ergibt sich, dass die Eltern spätestens seit dem Jahr 2021 wieder zusammenleben. Im Mai 2021 kam es danach zu einer polizeilichen Meldung häuslicher Gewalt. Ein verbaler Streit der Eltern eskalierte derart, dass der Vater die Mutter mit beiden Händen würgte und sodann die Wohnung verließ. Die Mutter rannte ihm hinterher und schlug mit dem rechten Arm die Seitenscheibe des Autos ein, wodurch sie massive Schnittverletzungen erlitt. Das Treppenhaus war voller Blut und beide Kinder anwesend. Bis zur Meldung durch die Polizei im Mai 2021 besuchte A keine Kindertageseinrichtung. A trug zum damaligen Zeitpunkt noch Windeln, sprach nicht und reagierte kaum auf Ansprache. Er war körperlich unkontrolliert und wendete Gewalt gegen die Mutter an. Diese erklärte gegenüber dem Jugendamt, sie könne nur in Randzeiten mit A rausgehen, da er andere Kinder und Erwachsene körperlich angreife. Der Kinderarzt habe schon mehrfach eine Anbindung am SPZ und eine Aufnahme im Kindergarten angeregt, was die Mutter aber nicht gewollt habe. A wurde zum 01.11.2021 mittels Dringlichkeitsantrags des Jugendamtes im Kindergarten aufgenommen. Dort konnte er aufgrund seines Verhaltens nur stundenweise betreut werden, eine Gruppenfähigkeit bestand nicht. Erst mit der Bestellung einer Integrationskraft für A im August 2022 war eine Gruppenfähigkeit As gegeben. Die Zusammenarbeit der Kita mit der Mutter gestaltete sich schwierig: Die Mutter fühlte sich schnell angegriffen, meldete A in der Folge tagelang krank und war nicht erreichbar. Während der Eingewöhnung As ging sie zudem andere Kinder verbal aggressiv an. Nach Mitteilung des Jugendamtes nahm die Mutter (weiterhin) Termine im SPZ teils nicht wahr, teils seien diese abgebrochen worden, da die Mutter den Ärzten und Therapeuten gegenüber ausfallend und laut wurde. Demgegenüber nahm die Mutter mit A Termine bei der Logopädie und Ergotherapie zuverlässig wahr. Zum Dezember 2022 wurde im Haushalt der Eltern eine Sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Im März 2023 meldete die Kinderarztpraxis dem Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung Bs. B weise einen besorgniserregend hohen BMI auf, der bisher durch den Arzt noch bei keinem Kind in dem Alter gemessen worden sei. B sei aus medizinischer Sicht gefährdet, sie habe ein großes Risiko Stoffwechselerkrankungen zu entwickeln, Herz-Kreislauf-Probleme zu bekommen, Gelenkschäden usw. Die Anamnese mit der Mutter habe ergeben, dass B beinahe nur Flaschennahrung erhalte verteilt über den ganzen Tag, daneben als feste Nahrung fast nur ungesunde fett- oder zuckerreiche Snacks. Die Mutter erklärte, auf Bs Ernährung keinen Einfluss zu haben, da sich der Vater um sie kümmere. Der Vater, der als Kurierfahrer tätig ist, habe B den ganzen Tag im Auto herumgefahren, wenn er arbeiten gegangen sei, und habe sie mit dem Fläschchen ruhiggestellt. B wurde im Frühjahr 2023 in die Kita aufgenommen. Seit Aufnahme in die Kita entwickelt sich Bs Gewicht nach unten. Nach Rückmeldung der Kita verfügte B nicht über normal entwickelten Mund- und Kiefermuskulatur und wies bei ihrer Aufnahme deutliche Rückstände bei der Aufnahme fester Nahrung auf. Im April 2023 meldete die von beiden Kindern besuchte KiTa dem Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung betreffend beide Kinder. Die Mutter wirke überfordert mit der Erziehung As. Er schließe sich in sein Zimmer ein, wenn er nicht in die KiTa wolle. Er schlage seine Mutter. Sie habe keine Möglichkeit auf ihn einzuwirken. Die Ernährung beider Kinder sei sehr ungesund und durch viele Süßigkeiten geprägt. Die Mutter habe sich in Gesprächen über die Ernährung und mangelnde Fürsorge uneinsichtig gezeigt. Ferner habe die Mutter mitgeteilt, sie habe die SPFH beendet, weswegen bei der KiTa große Sorge um das Wohl der Kinder bestünde. Zu einem vom Jugendamt in der Folge anberaumten Gesprächstermin erschien nur die Mutter, die keine Verantwortung übernahm, sondern insistierte, der Vater sei das Problem. Im weiteren Verlauf des Gesprächs verlor die Mutter die Kontrolle, schrie herum und rannte weg. Im Nachgang zum Termin konnte gleichwohl die SPFH fortgesetzt werden. Am 26.06.2023 meldete die Kindertagesstätte sodann einen Vorfall häuslicher Gewalt zwischen den Eltern. A sei sehr aufgebracht gewesen und habe mitgeteilt, die Mama habe „Aua“ gemacht bekommen vom Papa. Seine Mutter habe geblutet, weil der Vater sie geschubst habe. Gegenüber den Erzieherinnen bestätigte die Mutter den Vorfall. Beim gemeinsamen Kochen habe der Vater eine zwei Kilopackung Mehl auf sie geworfen, woraufhin gegenseitiges Schubsen folgte und die Mutter auf den Boden gefallen sei und sich am Ellenbogen verletzt habe. Ihre ursprüngliche Schilderung, nach der die Kinder bei dem Vorfall dabei waren, widerrief sie im weiteren Verlauf. Zum Hintergrund des bestehenden Elternkonfliktes führte die Mutter aus, es sei aufgrund des Ukraine-Russland-Krieges zur Eskalation gekommen. Sie sei Ukraine, der Vater Russland. Die Mutter erklärte der Kita-Leitung, B sei Russin und A sei Ukrainer, daher gehöre A zu ihr und B zum Vater. Am Folgetag fand die SPFH eine hocheskalative Situation beim Hausbesuch vor. Die Mutter habe geschrien, sie würde jetzt gehen, halte es nicht mehr aus, hasse B wegen der Dinge, die ihr der Vater in der Schwangerschaft angetan habe, und wolle nur mit A leben. Die Kinder waren bei diesem Vorfall anwesend, zeigten sich verängstigt und weinten. In einem Krisengespräch meldete die Kita am 04.07.2023, dass B seit einigen Wochen ein verändertes Verhalten zeige. Sie sei weniger fröhlich, wirke belastet, spiele weniger und sei zeitweise kaum ansprechbar. A wirke müde, sei schnell frustriert, habe mehrfach vom Streit der Eltern erzählt und diesen nachgestellt. Beide Eltern berichteten davon, dass sich die Mutter abends im Kinderzimmer alleine einschließe. Die Mutter erklärte, sie sähe die langfristige Lösung darin, dass sie mit A in der Wohnung bleibe und der Vater mit B ausziehe, sie habe nicht genug Liebe für B und gebe ehrlich zu, dass sie A viel mehr liebe, woran der Vater schuld sei. Sie habe B aufgegeben und könne sich nicht vorstellen, mit dem Vater für B gemeinsam verantwortlich zu sein. Der Vater beteiligte sich nicht an dem Gespräch und wirkte teilnahmslos. Auf die Mitteilung der Fachkraft des Jugendamtes im Verlauf des Gesprächs, nun das Familiengericht anzurufen, reagierte die Mutter aggressiv gegenüber dem Vater und warf eine Trinkpackung auf ihn. Die Mutter ließ sich - nach eigener Darstellung auf die Forderung des Jugendamtes hin - vom Vater den Wohnungsschlüssel aushändigen und setzte diesen damit vor die Tür. Nur zwei Tage später meldete die KiTa, dass B seit dem 05.07.2023 ein deutlich verändertes, hochaggressives Verhalten zeige, sich nicht anfassen lasse und gegen A körperlich aggressiv werde. Das vorliegende Verfahren wurde aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Jugendamtes vom 25.07.2023 eröffnet, die die Fachkraft stellte, nachdem die Mutter am 20.07.2023 wegen einer Erkrankung der SPFH am Vortag sämtliche Termine mit dieser für die kommenden 14 Tage absagte. Die Fortführung der ambulanten Hilfe sei nicht zur Abwehr der bestehenden Gefahren geeignet, da die Eltern nicht willens und/oder in der Lage seien, die Unterstützung umzusetzen. Die Mutter lasse sich nur auf Hilfe ein, die sie entlaste. Sobald Kritik geäußert werde, entziehe sie sich. Am 28.07.2023 nahm das Jugendamt die Kinder sodann in Obhut. A hatte im Kindergarten berichtet, seine Mama habe ihm weh getan und dabei immer wieder auf seinen Nacken zeigte und „Aua“ sagte. Er habe mit beiden Händen Bewegungen nachgemacht und gezeigt, dass er geschlagen wurde. Der den Kindergarten aufsuchenden Fachkraft des Jugendamtes teilte A mit, dass seine Eltern heute Morgen gestritten hätten. Wenn sie streiten, würden sie sich gegenseitig „Aua“ machen. Er habe Angst, wenn die Eltern streiten. Für die SPFH war die Mutter nicht mehr erreichbar. Gegenüber dem Kindergarten gab die Mutter an, dass A sich in der Nacht verlegen hätte und die Schmerzen im Nacken daher rührten. Die vom Familiengericht für die Kinder bestellte Verfahrensbeiständin berichtete, die Inobhutnahmestelle habe zu A zurückgemeldet, dass dieser sich auf dem Niveau eines 2- bis 3-jährigen Kindes befinde. Er sei sprachlich kaum zu verstehen und agiere distanzlos. Die Pflegefamilie Bs habe berichtet, B habe bei Ankunft 18,4 kg gewogen. Bei dem begleiteten Umgang sei auffällig gewesen, dass sich B von der Mutter abgewandt, das von ihr mitgebrachte Spielzeug nicht beachtet und die Mutter mit ihr kein Wort gesprochen habe. Beim Abschied habe sie geweint und nach Papa gerufen. Im vom Familiengericht anberaumten Erörterungstermin gab die Mutter an, es sei halt so, dass sie mehr Bindung zu A habe, weil er älter sei und sie schon viel mehr und länger mit ihm unternommen habe. Der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter regte die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, um herauszufinden, ob es nicht doch auf Seiten der Eltern Ressourcen geben könnte. Die Eltern erklärten sich mit einer vorläufigen Unterbringung der Kinder für die Dauer einer Gutachteneinholung einverstanden. Nach Anhörung der Kinder entzog das Familiengericht der Mutter die von ihr bisher allein ausgeübte elterliche Sorge für A und beiden Eltern die bislang von ihnen beiden gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge für das Kind B und bestellte für beide Kinder die Landeshauptstadt Stadt1 zum Vormund. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das fortlaufende Erziehungsversagen der Eltern führe zu einer nachhaltigen massiven Kindeswohlgefährdung und einer bereits sich deutlich zeigenden Belastung der Kinder. Die Beziehung der Eltern sei durch Streitereien, Chaos, Aggression und häusliche Gewalt geprägt. Auf Initiative der Mutter hätten sich die Eltern mehrfach getrennt. Nach kurzfristiger Trennung habe die Mutter den Vater aber immer wieder in ihren Haushalt aufgenommen, da sie mit den Kindern alleine überfordert gewesen sei. Der Elternkonflikt sei durch den Ausbruch des Ukrainekrieges verstärkt worden und präge die Familie. Jeder Elternteil kümmere sich nur um „sein“ Kind, das andere werde deutlich zurückgesetzt nach den Ausführungen des Jugendamtes. Die Mutter habe geäußert, sie habe B „aufgegeben“. Sie überlasse die Ernährung Bs ausschließlich dem Vater, der diese nicht altersentsprechend und ungesund ernähre, so dass das Kind gefährdet sei, gravierende Gesundheitsschäden zu erleiden. Auch A sei ungesund ernährt worden, habe mit vier Jahren noch Windeln getragen, auf Ansprache kaum reagiert und habe praktisch nicht gesprochen. Beide Eltern verdrängten zudem das Ausmaß der Schäden des frühkindlichen Schüttelns. Insbesondere die Mutter, die auch in der mündlichen Verhandlung sehr fordernd aufgetreten sei, zeige sich in keiner Weise einsichtig hinsichtlich der mangelnden Ernährungssituation der Kinder. Auch zeige sie kein Gespür für die Folgen ihrer ablehnenden Haltung B gegenüber. Sie biete dieser keinerlei mütterliche Bindung an. Auch gegenüber „ihrem“ Kind A sei sie nicht in der Lage, das Kind angemessenen zu schützen und es zu versorgen. Abends überlasse sie A dem Vater, der das Kind ablehne und emotional verletzte, indem er B bewusst und auffällig bevorzuge. Der Vater erscheine überwiegend passiv und unbeteiligt, zeige sich überfordert und nicht in der Lage, sich angemessen um die Kinder zu kümmern und diese vor den Wutausbrüchen der Mutter zu schützen. Gewalttätigkeiten würden vor den Kindern ausgetragen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit sei nicht geboten und werde auch von Verfahrensbeiständin und Jugendamt nicht für erforderlich erachtet. Andere staatliche Hilfemaßnahmen seien zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend. Es sei in der Vergangenheit nicht gelungen, die Aufwachsbedingungen der Kinder durch Einsetzen einer SPFH nachhaltig zu verbessern. Die eingesetzte Familienhelferin werde von der Mutter derzeit abgelehnt. Die Fortführung der Hilfe sei nicht angezeigt. Die Ablehnung der Mutter zeige sich immer dann, wenn die Familienhelferin auf bestehende Missstände hingewiesen habe oder die Anregungen der Mutter nicht passten. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 18.09.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer am 18.10.2023 per elektronischem Dokument beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 20.11.2023 begründet hat. Zur Begründung führt sie aus, dass zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung sorgfältige und umfangreiche Erhebungen vorzunehmen seien, die sich nicht allein darauf beschränken dürften, den Bericht des Jugendamtes kritiklos zu übernehmen und die dortigen Ausführungen zur Begründung heranzuziehen. Dies gelte erst recht, wenn wie hier die Anhörung der Kinder nicht ergiebig sei. Seien in einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegenden umfangreiche Fragen insbesondere in Bezug auf mögliche psychische Einschränkungen und Defizite sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen, bestehe regelmäßig kein Ermessensspielraum des Gerichts zur Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gericht verfüge nicht über die fachliche Expertise, den Gesundheitszustand der Beteiligten festzustellen und darüber hinaus die Frage zu stellen, mit welchen Maßnahmen zutage tretenden Defiziten begegnet werden könnte. Abwägungen von Maßnahmen unter einander unter der Fragestellung, welche Maßnahmen geeignet sein könnten und welche Maßnahmen von den Eltern getragen werden könnten, hätten nicht stattgefunden. Eine tatsächliche Erhebung zu den Fähigkeiten der Eltern habe nicht stattgefunden. Es wäre eine Reihe von Maßnahmen zumindest anzusprechen und zu diskutieren gewesen unter fachlicher Beratung des Sachverständigen. Verfahrensbeiständin und Jugendamt treten der Beschwerde entgegen. Das Jugendamt verweist darauf, dass die Eltern sehr viele Hilfsangebote (Jugendamt, SPFH, Kindergarten, Eingliederungshilfe, SPZ, Frühförderung) erhalten hätten, die jedoch nicht ausreichten, die Erziehungsfähigkeit der Eltern auszubauen. Die Probleme der Eltern seien zu massiv und die Veränderungsfähigkeit zu gering, um mit ambulanten Hilfen eine weitere Gefährdung der Kinder abzuwenden. Die Verfahrensbeiständin schließt sich der Auffassung des Jugendamtes an, dass aufgrund der Erziehungsunfähigkeit der Eltern eine Fremdunterbringung angezeigt sei und ambulante Hilfen ausgereizt seien. Von einem Sachverständigengutachten erwarte sie keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf eine Sachverhaltsaufklärung, zumal ambulante Hilfen genügend angeboten und von den Eltern verworfen worden seien. A wechselte im Oktober 2023 aus der Inobhutnahmestelle in eine Erziehungsstelle, die auf Kinder mit körperlicher oder geistiger Einschränkung spezialisiert ist. Die Wohngruppe der Inobhutnahmestelle hatte zuvor dem Jugendamt zurückgemeldet, dass A dort intensive Betreuung benötigte, da er kein altersentsprechendes Verständnis für Gefahren zeigte und nicht über ein angemessenes Verhalten Fremden gegenüber verfüge. Er habe großes Interesse an Mediennutzung und Essen gezeigt. Bei Aufnahme in die Inobhutnahmegruppe habe er noch Windeln getragen. Innerhalb weniger Wochen habe er diese nur noch nachts und sodann gar nicht mehr benötigt. Auch habe er gelernt sich selbständig anzuziehen und unter Anleitung zu duschen. Auch die seit Oktober 2023 für A zuständige Erziehungsstelle stellte Auffälligkeiten fest: As Sprache sei auffällig, er spreche nur vereinzelte Wörter und spreche und spiele sehr laut. Es wurde der Bedarf eines Hörgerätes festgestellt (rechtes Ohr). A habe große Schwierigkeiten in der Sprache und im Verständnis der Sprachen Russisch, Ukrainisch und Deutsch. Das SPZ habe den Besuch einer Sprachheilschule empfohlen und einen IQ im durchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen Bereich (Testung mit Wert 90 und anderntags mit 78) bei unterdurchschnittlichem Wert im Sprachverständnis und überdurchschnittlichem Wert im logischen Denken festgestellt. Die von der Erziehungsstelle kontaktierte Schule habe aufgrund der Hörschwierigkeit eine Schule für Hörgeschädigte empfohlen. Einen entsprechenden Antrag auf Förderstatus habe die Vormundin gestellt. A sei auch in der Motorik auffällig. Ein Verdacht auf Autismus konnte inzwischen ausgeschlossen werden; es besteht jedoch der Verdacht auf ADHS, da A sehr unruhig ist und nicht stillsitzen kann. Er habe - unverändert - eine sehr geringe Frustrationstoleranz, wobei er sich am Anfang selbst gegen den Kopf geschlagen habe, was er nun nicht mehr mache. A traue sich wenig zu. Er sei sehr distanzlos, umarme jeden und öffne z.B. auch in fremder Umgebung Schränke. A trägt inzwischen eine Brille, aufgrund einer Verordnung, die die Mutter der Vormundin zukommen ließ. Umgänge der Eltern mit A fanden in der Zeit des Aufenthalts in der Inobhutnahmestelle wöchentlich wechselnd mal mit den Eltern alleine, mal mit B gemeinsam statt. Die Mutter brachte Spielzeug und Süßigkeiten in großen Mengen mit. Da die Süßigkeitenmenge die Jahresvorräte anderer Kinder überstieg, musste eine Begrenzung durch die Wohngruppe erfolgen. Der Vater war bei den Umgängen mit A nur dann anwesend, wenn auch B da war. Die Mutter zog A während der Umgänge um und begutachtete ihn körperlich. Seit dem Wechsel in die Erziehungsstelle findet Umgang zwischen A und beiden Eltern einmal im Monat statt. Im Kennenlerntermin mit der Erziehungsstelle verhielt sich die Mutter emotional und äußerte sich negativ gegenüber der Erziehungsstelle. Sie verließ den Termin vorzeitig. Im ersten Umgangstermin bemängelte die Mutter die Haarlänge As, roch an ihm und erklärte er stinke und müsse duschen. Die Umgangsbegleiterin stellte im Februar 2024 fest, dass A nicht nur körperlich einen Sprung gemacht habe, sondern auch seine Sprache wesentlich verständlicher geworden sei. Wie immer nehme A nicht die Mutter in den Arm. Den Vater nehme er lange in den Arm. Nach Mitteilung der Erziehungsstelle nässt und kotet A nach den Umgängen ein, weint viel und wendet Babysprache an. Er zeigt Symptome wie Erbrechen und Durchfall, Husten und Schnupfen und klage über Kopfschmerzen. Als er von ihnen über den Umgangstermin im Mai 2024 informiert worden sei, habe er zunächst emotionslos reagiert, um dann in sein Zimmer zu gehen und einen Stuhl mehrfach auf den Boden zu schlagen. Er habe geweint und schluchzend von seiner Angst erzählt, Ärger von der Mama zu bekommen, weil seine Haare wieder lang wären. Er habe auch Angst, von der Pflegemutter Ärger zu bekommen, weil er mit seinen Eltern spielt. A habe von Zucker auf dem Boden und Mama hat großes Aua erzählt, von schlagen und laut. Nach dem Umgangstermin habe er wirres Zeug erzählt und habe vermehrt Stuhlgang gehabt, wobei er zuletzt seine Hände und die Toilette mit Kot eingeschmiert habe. B wechselte im November 2023 von der Bereitschaftspflegestelle in einer Dauerpflegefamilie. In der Bereitschaftspflege hatte sie zu Beginn große Probleme beim Essen. Sie wollte nur weiche Nahrung essen und war sehr stark auf Süßigkeiten fixiert. Sie konnte nicht aus Gläsern trinken; die Mundmotorik war nicht ausreichend entwickelt. Mit der Entwicklung der Mundmotorik habe sich auch eine deutlichere Sprache bemerkbar gemacht. Die Pflegefamilie hat zurückgemeldet, dass bei B motorische oder kognitive Einschränkungen nicht aufgefallen seien. Zu Beginn habe sie allerdings ganz schnell viel gegessen. B hat Probleme mit den Zähnen und muss deswegen überwiegend auf Süßigkeiten verzichten. Bei den Umgängen während der Dauer der Bereitschaftspflege zeigte B gegenüber der Mutter eine deutlich ablehnende Haltung. Während sie im Umgang mit dem Vater vertraut wirkte und Körperkontakt zuließ, distanzierte sie sich zu Beginn der Umgänge räumlich von der Mutter. Körperliche Innigkeiten fanden nicht statt und auch die Mutter habe unsicher im Kontakt mit B gewirkt. Während des ersten Umgangstermins nach dem Wechsel in die Dauerpflege wandte sich die Mutter immer wieder in aufbrausendem Ton an die Sachbearbeiterin. Als B die Pflegeeltern mit „Mama“ und „Papa“ ansprach, konfrontierte die Mutter diese wütend. Der Vater verhielt sich passiv während des Termins und ging nur dann mit B in Interaktion, wenn er dazu von der Umgangsbegleitung oder den Pflegeeltern aufgefordert wurde. Das vom Jugendamt daraufhin angesetzte Klärungsgespräch zum Umgang konnte erst am 22.02.2024 stattfinden, nachdem ein erster Termin von den Eltern unentschuldigt nicht wahrgenommen wurde und ein zweiter Termin wegen Erkrankung der Sachbearbeiterin verschoben werden musst. Im Klärungsgespräch teilte die Mutter ausweislich des gefertigten Vermerks der Umgangsbegleiterin (Bl. 187 ff. d.A.) mit, dass sie den Umgangskontakt als sehr belastend empfunden habe. Sie spüre, dass B nicht zu ihr zurückwolle, das akzeptiere sie. B solle - so der Vermerk, der insoweit hinsichtlich ihrer Äußerung von der Mutter bestritten wird - ihre leiblichen Eltern vergessen und bei den Pflegeeltern aufwachsen. Um A wolle sie weiterkämpfen. Dafür benötige sie Kraft. Die Umgänge mit B würden sie zu viel Kraft kosten, weshalb sie keine Umgänge mit B mehr wahrnehmen wolle. Auch auf nochmalige erklärende Intervention, dass die Umgänge für B wichtig seien, habe die Mutter mehrmals wiederholt, nicht mehr an Umgängen teilnehmen zu wollen. Die Umgänge finden seit Februar 2024 im monatlichen Rhythmus ohne die Mutter nur mit dem Vater statt. Bei den begleiteten Umgängen spielt B freudig mit dem Vater. Gegenüber der Fachkraft des Jugendamtes äußerte der Vater zuletzt den Wunsch, beide Kinder wieder bei sich zu haben. Er wolle mit der Mutter ganz als Familie zusammenleben. Aktuell lebe er noch bei seinem Vater und die Eltern seien getrennt. Die Mutter habe vermutlich eine Depression. Seit Oktober 2023 seien die Rollläden der früher gemeinsamen Wohnung nicht mehr geöffnet worden. Sie sitze im Dunkeln und habe auch von Suizidgedanken gesprochen. Der Senat hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin und die zuständige Fachkraft persönlich angehört und die Sache mit den Beteiligten im Termin vom 29.05.2024 erörtert. Die Kinder und ihre Pflegeeltern hat der Senat am 19.06.2024 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.05.2024 und den Anhörungsvermerk vom 19.06.2024 Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug genommen auf den Vermerk des Jugendamtes zum Gespräch vom 22.0.2024 (Bl. 186 ff. d.A.), die Dokumentation der Umgänge mit B (Bl. 181 R ff. d.A.) und mit A (Bl. 193 ff. d.A.) sowie die Berichte der Erziehungsstelle von A (Bl. 156 ff. und 190 ff. d.A.). Die Akten … und … waren beigezogen. II. Die nach § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 14b, 63, 64 FamFG) erhobene Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Voraussetzung für die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ist nach § 1666 Abs. 1 BGB, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. In Anlehnung an die UN-Kinderrechtekonvention ist das Kindeswohl im Sinne von „basic needs“ als Grundbedürfnisse des Kindes nach Liebe, Bindung und Welterkundung; Versorgung, Ernährung und Gesundheitsfürsorge; Bildung, Erziehung und Vermittlung hinreichender Erfahrungen; Schutz vor Gewalt und Gefahren“ definiert (Zitelmann in: Salgo/Lack, Handbuch Verfahrensbeistandschaft, 4. Auflage 2020, Rn. 750). Maßgeblich sind die individuellen Grundbedürfnisse des jeweils betroffenen Kindes. Der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls versperrt sich im Interesse seines Regelungsziels, nämlich der Bewältigung der je eigenen Notlagen des betroffenen Kindes, einer abstrakt-allgemeingültigen Definition. Unter dem Wohl des Kindes sind die grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisses gerade des im Einzelfall beteiligten Kindes zu verstehen, auf deren vollständige und sichere, unbedingte und voraussetzungslose Erfüllung es in seinem gerade erreichten Stand der Entwicklung angewiesen ist (vgl. OLG Brandenburg NJOZ 2016, 713; OLG Braunschweig MDR 2023, 441; BeckOGK BGB/Burghart, Stand: 1.11.2023, § 1666 BGB Rn. 63). Im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht ist der Staat im Rahmen des ihm durch Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG übertragenen Wächteramts nicht dazu berufen, eine den Fähigkeiten und Interessen des Kindes optimal entsprechende Förderung sicherzustellen. Vielmehr kommt ein staatlicher Eingriff in das auch durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nur dann in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Kindes als nachhaltig gefährdet anzusehen ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 2333; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567). Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfGE 60, 79 und zuletzt BVerfG FamRZ 2021, 753, FamRZ 2021, 104; außerdem BGH FamRZ 2019, 598; FamRZ 2016, 1752; FamRZ 1956, 350). Eine solche Störung ist dabei anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes von seiner als normal zu erwartenden Entwicklung nachhaltig zum Nachteil des Kindes abweicht, insbesondere also bei körperlicher oder emotionaler Vernachlässigung oder Verwahrlosung des Kindes, bei wiederholten körperlichen Übergriffen gegen das Kind oder in Gegenwart des Kindes oder bei Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die Folge eines Erziehungsunvermögens der Eltern sind. Die bloße Möglichkeit des Eintritts entsprechender Entwicklungsstörungen im Falles eines nicht auszuschließenden Verhaltens der Eltern reicht für einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge nicht aus. Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt - wie dargestellt - mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BVerfG FamRZ 2023, 421 Rn. 17; FamRZ 2023, 49 Rn. 45; FamRZ 2021, 104 Rn. 30; BGH FamRZ 2020, FamRZ 2023, 57 Rn. 35; FamRZ 2019, 598; FamRZ 2017, 212; FamRZ 1956, 350). Im Falle einer anzunehmenden Gefährdung des Kindeswohls unterliegen sämtliche Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. sie müssen nicht nur geeignet und erforderlich zur Erreichung des verfolgten Zwecks sein, sondern der mit ihnen verbundene Grundrechtseingriff muss auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem andernfalls zu erwartenden Schadenseintritt stehen (vgl. BVerfG FamRZ 2012, 1127; FamRZ 2014, 907; FamRZ 2014, 1270; FamRZ 2014, 1772; FamRZ 2015, 208; FamRZ 2021, 104 und 753; BGH FamRZ 2016, 1752; FamRZ 2019, 598). Die räumliche Trennung der Kinder von den Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG FamRZ 2023, 944 Rn. 10). Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. Es ist daher zunächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, unterstützende und auf die (Wieder-)Herstellung eines verantwortlichen Elternverhaltens gerichtete Maßnahmen abzuwenden (vgl. BVerfG FamRZ 2017, 524; FamRZ 2010, 713; BVerfGE 24, 119; 60, 79; BGH FamRZ 2016, 1752). Etwaige zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung geeignete und erforderliche Maßnahmen müssen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein, d.h. in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck stehen. Ein mit einer Fremdunterbringung des Kindes verbundener Eingriff in die elterliche Sorge scheidet daher etwa aus, wenn der Eingriff angesichts einer guten Eltern-Kind-Bindung mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls einherginge, die in keinem Verhältnis zu dem durch den Eingriff erstrebten Vorteil stünde (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1270; FamRZ 2020, 1562; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1857). Die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB sind für jedes betroffene Kind gesondert zu prüfen und festzustellen. Trotz des Umstandes, dass allein die Mutter Beschwerde eingelegt hat, hat sich die Prüfung auf beide Elternteile zu erstrecken. Auch dann, wenn - wie vorliegend - nur ein Elternteil gegen den Entzug der elterlichen Sorge beider Eltern Beschwerde einlegt, fällt dem Beschwerdegericht nicht nur die Frage der Aufhebung des Entzugs der elterlichen Sorge dieses Elternteils, sondern die Regelung der elterlichen Sorge für das betroffene Kind insgesamt als einheitlicher Verfahrensgegenstand an (vgl. BGH FamRZ 2008, 45; FamRZ 1983, 44; Johannsen/Henrich/Althammer/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 69 FamFG Rn. 6; MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1666 Rn. 292). Unter Zugrundelegung vorstehend genannter Maßstäbe und Kriterien hat das Amtsgericht zu Recht der Mutter die elterliche Sorge für A sowie beiden Eltern die elterliche Sorge für B entzogen und zur Wahrnehmung dieser den Amtsvormund bestellt. Im vorliegenden Fall ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass sowohl im Haushalt der Mutter als auch in einem gemeinsam von beiden Eltern geführten Haushalt das seelische und geistige und auch das körperliche Wohl beider Kinder in einer Weise nachhaltig gefährdet ist und dass dieser Gefahr nur durch den Entzug der elterlichen Sorge beider Eltern begegnet werden kann. Die familiäre Ausgangssituation ist dabei in mehrfacher Hinsicht erschwert durch eine besondere Bedürftigkeit As, einen seit Jahren bestehenden, nach wie vor unbearbeiteten Paarkonflikt der Eltern sowie einer möglicherweise bestehenden, jedoch ungeklärten psychischen Erkrankung der Mutter. Diese Umstände wirken zum Teil sich gegenseitig negativ verstärkend und führen in der Gesamtschau auf der Basis nur eingeschränkt vorhandener Erziehungsfähigkeiten der Eltern dazu, dass weder die Elternteile alleine noch beide gemeinsam in der Lage sind, die kindlichen Bedürfnisse wahrzunehmen und ihnen im erforderlichen Maß und kontinuierlich gerecht zu werden. Insoweit ist für A festzustellen, dass bei einer Rückführung As in den mütterlichen oder auch einen gemeinsamen elterlichen Haushalt sein geistiges und seelisches Wohl nachhaltig gefährdet wäre. A weist einen besonderen Bedarf auf und stellt besondere Anforderungen an die Erziehungsfähigkeit seiner Bezugspersonen. A wurde im Säuglingsalter durch den Vater geschüttelt, mit der Folge, dass sich im MRT Blutungen zeigten, die auf ein Schütteltrauma hinwiesen, ohne dass dies abschließend geklärt werden konnte. A weist eine Hörbeeinträchtigung auf, die es notwendig macht, dass er auf dem rechten Ohr ein Hörgerät trägt. Er ist zudem in der Sprachentwicklung deutlich verzögert und war jedenfalls bis zum Sommer 2023 sprachlich nur schwer zu verstehen und nur zu einem im Verhältnis zu gleichaltrigen Kindern eingeschränkten sprachlichen Ausdruck in der Lage. A erhielt deswegen bereits vor der Inobhutnahme Logopädie, ferner erhielt er Ergotherapie. A zeigte in der Vergangenheit fremdaggressives Verhalten und war im Kindergarten nur mit Unterstützung gruppenfähig. Er zeigt sich darüber hinaus motorisch auffällig sowie unruhig und weist eine eingeschränkte Frustrationstoleranz auf. Derzeit besteht insoweit der Verdacht des Vorliegens von ADHS, nachdem der zuvor von Fachkräften geäußerte Verdacht einer Autismusspektrumstörung diagnostisch nicht bestätigt wurde. Eine Feststellung, ob und welche der vorstehenden Auffälligkeiten und Einschränkungen As auf das Schütteln im Säuglingsalter zurückzuführen sind, erscheint weder möglich, noch ist dies von Relevanz für die vorliegende Fragestellung des Bestehens einer Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Eltern. Für den Senat ergibt sich aus der bestehenden Befundlage der sowohl von der Mutter mitgeteilten als auch von verschiedenen Fachkräften festgestellten und insoweit von den Eltern nicht in Frage gestellten Auffälligkeiten und Einschränkungen As in jedem Fall die gesicherte Feststellung, dass A einen erhöhten Bedarf aufweist und erhöhte Anforderung an seine Erziehungspersonen stellt. A benötigt in einem viel stärkeren Ausmaß als andere Kinder in seinem Alter eine Bezugsperson, die ihm stabile Zuwendung, Förderung im Alltag und Regel- und Grenzsetzung bietet und ihm damit auch perspektivisch Stabilität gewährleistet sowie für ihn Logopädie und ggf. Ergotherapie und weiterhin ärztliche Unterstützung sicherstellt. Dies stellt für die A betreuenden Bezugspersonen zwangsläufig eine anspruchsvolle Aufgabe dar; erforderlich ist ein konsequenter Fokus auf das Kind und seine Bedarfe. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens kann derzeit und auch perspektivisch nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern jeder für sich oder aber beide gemeinsam in der Lage sind, diesem erhöhten Bedarf As hinreichend gerecht zu werden und ihm die notwendige emotionale Sicherheit und erzieherische Förderung zu teil werden zu lassen. Für die Mutter ergeben sich zur Überzeugung des Senats aus den eingetretenen Entwicklungen und den in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensweisen gravierende Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit, insbesondere ihrer Förderfähigkeit, der Fähigkeit zur Regelvermittlung und Grenzsetzung, ihrer Fähigkeit Schutz zu vermitteln sowie ihrer Beziehungsfähigkeit. Die Mutter ist mit der Erziehung As bereits seit einem längeren Zeitraum überfordert. Dies ergibt sich zwanglos aus den Angaben der Mutter, die nach eigener Darstellung aufgrund des aggressiven Verhaltens As zurückgezogen lebte und etwa den Spielplatz mit ihm nur zu Randzeiten aufsuchte. Trotz der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Eltern für die Kinder waren für sie gemeinsame Ausflüge mit A und B als Kleinkind in der im Senatstermin von ihr vorgenommenen Rückschau unmöglich gewesen. Den erst aufgrund eines polizeilich dokumentierten Vorfalls häuslicher Gewalt begonnenen, von den Fachkräften jedoch dringlich empfohlenen Kindergartenbesuch As konnte sie nicht kontinuierlich sicherstellen, da A sich teilweise durch Einschließen in sein Zimmer verweigerte und sich ihr auch körperlich widersetzte. Hierin verdeutlicht sich eine signifikante Einschränkung der Mutter in der Vermittlung von Regeln und der Setzung von Grenzen, aber auch in der Gewährleistung von Sicherheit. Die Mutter weist darüber hinaus Einschränkungen im Hinblick auf ihre Beziehungsfähigkeit und ihre Fähigkeit, A kontinuierliche und sichere Erziehungsverhältnisse zu gewährleisten, auf. Diese treten insbesondere im Zusammenhang mit dem seit Jahren das familiäre Zusammenleben nachhaltig negativ prägenden Paarkonflikt auf, der weiterhin als unbearbeitet und offen anzusehen und insofern als erheblicher Unsicherheitsfaktor einzustufen ist. Entsprechend des oben geschilderten Überforderungserlebens beschrieb die Mutter noch im Senatstermin als wesentliches Erfordernis für ein zukünftig gedeihliches Zusammenleben ein Mehr an Zeit und Unterstützung durch den Vater. Die mangelnde Unterstützung durch diesen stellte dabei einen wesentlichen Gegenstand der erheblichen Partnerschaftskonflikte dar. Seit der Geburt As ist die Partnerschaft der Eltern durch Brüche, Diskontinuitäten, Konflikt und Wiederherstellung des Zusammenlebens geprägt. Der Konflikt wird von den Eltern in Anwesenheit der Kinder ausgetragen und führt einerseits zu eskalativen, mitunter gewaltsamen ausgetragenen Konfrontationen oder aber zu kurzfristigen Aufhebungen des Zusammenlebens durch Rauswürfe des Vaters durch die Mutter. Zuletzt war das Konfliktgeschehen auch dadurch gekennzeichnet, dass die Mutter sich zurückzog, einschloss und so für die Versorgung der Kinder nicht mehr erreichbar war. Die Kinder sind dem bislang völlig unbearbeiteten Paarkonflikt der Eltern dabei schutzlos ausgeliefert und erleben in diesem Szenen psychischer und physischer Gewalt sowie Diskontinuitäten in der Betreuung. Die Eltern stehen ihnen dabei nicht zuverlässig als Bindungs- und Schutzpersonen zur Verfügung, sondern werden durch Rauswurf des Vaters durch die Mutter oder durch Selbstrückzug der Mutter und Weglaufen aus Konfliktsituationen entzogen bzw. entziehen sich ihnen. Die Äußerungen As im Kindergarten und gegenüber der Fachkraft des Jugendamtes verdeutlichen, dass A diesen Elternkonflikt als bedrohlich und angsteinflößend wahrnimmt. Ob es im Rahmen der Konflikte auch zu körperlichen Übergriffen auf die Kinder gekommen ist, wie dies A im Sommer 2023 im Kindergarten schilderte und nachahmte, ist nicht weiter aufklärbar. Die Mutter bestreitet, dass es zu körperlichen Übergriffen auf die Kinder bzw. A gekommen ist. Ungeachtet dessen ist es in der Vergangenheit zu erheblichen Konflikteskalationen der Eltern gekommen, die zum Teil mit erheblicher körperlicher Gewalt und Verletzungsfolgen (2021) in Anwesenheit der Kinder einhergingen oder aber zu Rauswurf des Vaters oder Rückzug der Mutter geführt haben, was von den Eltern nicht bestritten wird. Es entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass das fortlaufende Miterleben häuslicher Gewalt, sowohl physischer als auch psychischer Gewalt, zu einer massiven psychischen Belastung der davon betroffenen Kinder und einer damit verbundenen Einschränkung ihrer Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten führt. Miterlebte häusliche Gewalt beeinträchtigt das Sicherheitserleben des Kindes in seinen Beziehungen zu beiden Eltern und hindert oder erschwert es Kindern ihr geistiges oder schulisches Potenzial auszuschöpfen (vgl. Kindler, in: Fegert/Meysen et al., Gute Kinderschutzverfahren, 2023, 321 (327); Lack/Hammesfahr, Psychologische Gutachten im Familienrecht, 2019, Rn. 516 vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 11 UF 329/24 -, juris; OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1939). Das Miterleben häuslicher Gewalt stellt eine Form psychischer Gewaltanwendung und Vernachlässigung im Sinne Art. 19 der UN-Kinderrechtekonvention dar (vgl. Committee on the Rights of the Child, General Comment No. 13 (2011), CRC/C/GC/13, Rn. 20 f.). Das kindliche Konflikterleben und die kindlichen Bedürfnisse werden von der Mutter verkannt, wenn sie - wie geschehen - die Auswirkungen des Konfliktgeschehens bagatellisiert und etwa verharmlosend darauf hinweist, dass es in jüngerer Zeit keine gravierenden Vorkommnisse gegeben habe und etwa bei dem Streit Ende Juni 2023 „bloß“ eine Mehlpackung geworfen und geschubst worden sei. Auch der Vater zeigt in Bezug auf A erhebliche Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit. Diese liegen heute - im Unterschied zur Inobhutnahme As im Neugeborenenalter - vor allem darin, dass sich der Vater in der Erziehung As vollständig passiv verhält, sich auf die Rolle des erwerbstätigen Versorgers beschränkt und auf die Erziehung keinen Einfluss nimmt und für diese auch keine Verantwortung übernimmt. Das Unterlassen des erforderlichen erzieherischen Fürsorgeverhaltens stellt sich als eine Form der Vernachlässigung dar. Für eine Zusammenarbeit mit der Familie stand der Vater bereits zeitlich nicht zur Verfügung. Eine weitere wesentliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit ergibt sich aus der Rolle des Vaters im unbearbeiteten Paarkonflikt, in welchem er - ebenso wie die Mutter - die Kinder eskalativen Situationen aussetzt und ihnen keinen Schutz bietet. Die kindlichen Belange und Bedürfnisse haben beide Eltern in ihren jeweils eigenen Problemlagen, dem dysfunktionalen Familienkonzept und ihrer Konfliktverstrickung nahezu vollständig aus den Blick verloren. Die Konfliktverstrickung der Eltern nahm dabei im letzten halben Jahr vor der Inobhutnahme erkennbar zu, wobei für den gleichen Zeitraum durch die Fachkräfte des Jugendamtes auch eine sich verschlechternde psychische Situation der Mutter bemerkt wurde, die sich etwa auch in dem Rückzugsverhalten der Mutter äußert. Ob und in welchem Ausmaß eine möglicherweise bei der Mutter gegebene psychische Erkrankung hierfür mit ursächlich war, bedarf vorliegend keiner weiteren Aufklärung. Dass die Eltern ihre Kinder aus dem Blick verloren haben, zeigt der vom Arzt festgestellte mangelhafte Gesundheitszustand Bs unzweifelhaft auf. Dies verdeutlicht sich auch in der zum Zeitpunkt der Inobhutnahme und damit mit über sechs Jahren noch nicht abgeschlossene Sauberkeitserziehung As. Beide Umstände verweisen dabei auf eine langfristige Vernachlässigung der kindlichen Bedürfnisse. Da A den Entwicklungsschritt der Sauberkeit im Rahmen seiner Fremdunterbringung unter Anleitung sehr schnell nachholen konnte, bestand offensichtlich keine gesundheitliche oder sonstige Einschränkung des Kindes als Prädisposition, so dass sich das Fehlen der Sauberkeitserziehung allein als ein wesentliches elterliches Versäumnis in der Erziehung zur Selbständigkeit darstellt. Gleiches gilt hinsichtlich der aufholenden Entwicklung im Hinblick auf das aktive Sprachvermögen. Auch in Bezug auf B ist festzustellen, dass im Falle der Rückführung Bs in die Obhut der Mutter bzw. einen gemeinsamen elterlichen Haushalt mit einer nachhaltigen Gefährdung ihres seelischen und geistigen Wohls sicher zu rechnen ist. Im Unterschied zu A weist B derzeit keine besonderen Bedarfe auf und stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an ihre Erziehungspersonen. B hat jedoch im Haushalt der Eltern durch Erziehungsversagen sowohl der Mutter als auch des Vaters einen Vernachlässigungsschaden erlitten, indem sie eine frühkindliche Adipositas durch Fehlernährung in einem Ausmaß entwickelte, das den Kinderarzt zur Stellung einer Gefährdungsmeldung veranlasste. Ferner steht zu vermuten, dass die sich heute noch zeigende schlechte Zahngesundheit As auf die Fehlernäherung zurückzuführen ist. Inzwischen weist B kein vom Normgewicht abweichendes Körpergewicht mehr auf, wovon sich der Senat in der Kindesanhörung überzeugen konnte, so dass die erworbene Körperfülle als eindeutig auf ein Erziehungsversagen zurückgeführt werden kann. Dieses bildet sich in Bezug auf die Mutter darin ab, dass diese für B zu keinem feststellbaren Zeitpunkt als Bezugs- und Bindungsperson zur Verfügung stand oder aktuell steht. Das Verhalten der Mutter stellt sich so als eine langfristige und umfassende Vernachlässigung des Wohls Bs in emotionaler/seelischer sowie körperlich-gesundheitlicher Hinsicht dar. Die Mutter hat schon früh die Zuständigkeit für B an den Vater „abgegeben“ und sich nach ihrer eigenen Darstellung ausschließlich um A gekümmert. B hat unter diesen Aufwachsbedingungen den dargestellten Entwicklungsschaden erlitten. Obwohl der Mutter der sich verschlechternde körperliche Zustand des Kindes vor Augen stand, hat sie nicht im Sinne Bs in die Versorgung durch den Vater eingegriffen. Auch heute noch nimmt die Mutter eine klare Hierarchisierung der Kinder vor, wenn sie wie im Termin vor dem Amtsgericht und zuletzt auch im Senatstermin erklärend ausführt, warum es ihr objektiv nicht möglich war, sich auch um B zu kümmern und warum sie subjektiv größere Zuneigung zu A empfindet. Hierzu passt die von ihr wiederholt getroffene Aussage, dass niemand sagen kann, dass man beide Kinder gleich liebhaben muss. Zwar bestreitet die Mutter im Weiteren die Äußerung getätigt zu haben, dass sie es richtig und gut fände, dass B bei den Pflegeeltern aufwächst und bekundet, sich ein Zusammenleben mit B in der Familie zu wünschen. Dabei geht der Senat auch davon aus, dass es für die Mutter wie von ihr bekundet sicherlich schmerzhaft ist, dass B ihre Pflegeeltern (auch) mit Mama und Papa anredet. Gleichwohl stellt sich die Mutter B nach wie vor nicht als Bezugsperson und Bindungsperson zur Verfügung. Ihren Bekundungen folgen keine Taten. Der begleitete Umgang wird von der Mutter nicht wahrgenommen. Dies obwohl ihr die Bedeutung der Beziehungspflege auch für Bs Wohlergehen durch die Fachkraft des Jugendamtes nochmals deutlich gemacht wurde. Damit verschließt sich die Mutter weiterhin der kindlichen Bedürfnislage, so dass keine Grundlage für die Annahme besteht, dass bei einem gemeinsamen Zusammenleben Bs Wohl einen auch nur hinreichenden Fokus erfahren könnte. Vielmehr steht zu befürchten, dass bei einer Fortsetzung des familiären Zusammenlebens die Mutter fortgesetzt A die Priorität einräumen würde und B zurücksetzen würde. B selbst hat im begleiteten Umgang deutliche Belastungsanzeichen in Anwesenheit der Mutter gezeigt und sich vom körperlichen Kontakt zu dieser distanziert. Es ist nicht vorstellbar, wie unter diesen Ausgangsbedingungen für B ein Zusammenleben mit der Mutter ermöglicht werden könnte, ohne dass ihr seelisches Wohl Schaden nimmt. B hat in der vom Vater übernommenen hauptsächlichen Obhut und Versorgung vorgenannten Entwicklungsschaden erlitten. Bereits hieraus ergibt sich ein deutliches Erziehungsversagen des Vaters, der sich damit bereits zweimal als zur Pflege und Versorgung von Kindern im Säuglings- und Kleinkindalter nicht hinreichend befähigt erwiesen hat. Diese gravierende Einschränkung der Erziehungsfähigkeit verliert zwar mit fortschreitendem Alter Bs an Bedeutung, da nunmehr andere Erziehungsfertigkeiten in den Vordergrund treten. Es kann allerdings bereits grundsätzlich nur von einer eingeschränkt bestehenden Erziehungsfähigkeit des Vaters ausgegangen werden. Insoweit gilt das oben zu A ausgeführte. Denn auch in Bezug auf B hat der Vater in erster Linie die Rolle des erwerbstätigen Versorgers eingenommen und hat sich nicht weiter um ihre Förderung, Erziehung oder Gesundheit bemüht. Ferner ist auch in Bezug auf B der unbearbeitete Paarkonflikt als wesentliche Einschränkung auch der Erziehungsfähigkeit des Vaters zu sehen. Positiv ist zu vermerken, dass sich der Vater im begleiteten Umgang - für beide Kinder - engagiert und insoweit B als Bezugsperson zur Verfügung steht. Die bestehende Beziehung zum Vater wird im begleiteten Umgang auch offenbar. Allerdings verhält sich der Vater auch in dieser Hilfe weiterhin passiv und tritt mit den Fachkräften und Pflegeeltern nur sehr eingeschränkt in Kontakt. Dabei wäre angesichts des noch sehr jungen Alters von B ein intensiverer Austausch zum Verständnis der Bedürfnislage Bs erforderlich. Im Übrigen hat der Vater in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht, seine Rolle weiterhin in erster Linie als die des Familienversorgers durch Erwerbstätigkeit zu sehen. Auch wenn der Vater, wie von ihm im Senatstermin bekundet, versuchen will, zeitlich mehr für seine Familie da zu sein und auf zusätzliche Nebentätigkeiten am Wochenende zu verzichten, kann im Hinblick auf die bisher gelebte Rollenverteilung und Paardynamik der Eltern nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater in Bezug auf B in der Lage sein wird, die sicher zu erwartende emotionale Vernachlässigung Bs durch die Mutter hinreichend kompensieren zu können. Unter den obwaltenden Rahmenbedingungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass mildere Mittel als die Fremdunterbringung beider Kinder zur Abwehr der für A und B bestehenden Gefährdungen ihres geistigen und seelischen Wohls derzeit nicht zur Verfügung stehen. Ambulante Maßnahmen müssen als zur Wahrung des Kindeswohls solange nicht als hinreichend eingestuft werden, wie die Eltern die Notwendigkeit zur grundlegenden Veränderung ihrer familiären Rahmenbedingungen nicht erkennen und nicht die Bereitschaft an den Tag legen, an der Veränderung dieser Rahmenbedingungen nachhaltig zu arbeiten. Dies erfordert einerseits eine Aufarbeitung und Bearbeitung der bislang gelebten dysfunktionalen Paar- und Familiendynamik sowie Maßnahmen zur psychischen Stabilisierung der Mutter und Abklärung der offenen Frage des Bestehens einer psychischen Erkrankung. Die hierfür erforderliche Problemeinsicht und Handlungs- und Veränderungsbereitschaft ist bei beiden Eltern nicht gegeben. Vielmehr haben beide Eltern im Beschwerdeverfahren deutlich gemacht, dass ihr Ziel die Wiederherstellung des familiären Zusammenlebens, also die Wiederherstellung des status quo ante ist. Der Paarkonflikt, die dysfunktionale Elternschaft mit einhergehender Überforderung der Mutter sowie die - auch vom Verfahrensbevollmächtigten der Mutter benannten - möglicherweise bestehenden psychischen Einschränkungen und Defizite der Mutter werden von den Eltern nicht als Problemlagen erkannt und verbleiben beiden von ihnen jeweils entworfenen Zukunftsperspektive gänzlich unangesprochen, ungelöst und unbearbeitet. Zwar hat die Mutter auf Befragen ihres Verfahrensbevollmächtigten im Senatstermin die Bereitschaft zur Annahme von Hilfen bekundet. Diese ist nach dem Dafürhalten des Senats allerdings weder tragfähig, noch hinreichend, um den mit einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt entstehenden Gefährdungen für das geistige und seelische Wohl der Kinder zu begegnen. Die bekundete Bereitschaft fußt erkennbar nicht auf der erforderlichen umfassenden Einsicht in den tatsächlich bestehenden Hilfebedarf und die umfängliche Problemlage der Familie. So zeigte sich die Mutter im Senatstermin nämlich gleichzeitig und trotz bekundeter Bereitschaft zur Hilfeannahme davon überzeugt, dem Grunde nach schon keine Hilfe und Unterstützung zu benötigen, weil sie es auch in der Vergangenheit alleine geschafft habe. Dementsprechend identifizierte sie als Veränderungsbedarf auch allein den Umstand, dass es wichtig wäre, als Familie Rituale wie etwa Samstagsausflüge zu finden und mehr gemeinsam zu machen. Sei dies gegeben, so zeigte sie sich überzeugt, dann würden sie es auch gemeinsam als Familie schaffen - ohne Hilfe zu benötigen. Im Senatstermin zeigte sich die Mutter zudem überzeugt, dass der Vater Schuld daran sei, dass es in der Vergangenheit nicht so funktioniert habe, weil er am Wochenende nicht so viel da gewesen sei. Die in der Vergangenheit umfangreich gewährten ambulanten Hilfen wurden von den Eltern nicht angenommen und konnten die kindliche Situation nicht nachhaltig verbessern. Beide Eltern konnten sich im Ergebnis nicht auf die bisher gewährten Hilfen einlassen und waren zu einer hinreichenden Kooperation nicht willens oder nicht in der Lage. Während eine Mitwirkung des Vaters an den Hilfen faktisch durch dessen Passivität ausfiel, ließ sich die Mutter nur vordergründig auf die Hilfe ein und akzeptierte und nahm diese nur insoweit an, als damit eine Entlastung ihrerseits einherging. Die Zusammenarbeit mit allen Fachkräften geriet jedoch jeweils dann in eine Krise, wenn es um die Äußerung von Kritik und die Veränderung von Verhalten der Mutter ging. Die Äußerungen der Mutter im Termin bieten keine Grundlage für die Annahme, dass für die Zukunft insoweit eine wesentliche Veränderung zu erwarten wäre. Da die Eltern der Fremdunterbringung ablehnend gegenüberstehen und eine nachhaltige inhaltliche Kooperation der Eltern mit der früher und derzeit gewährten Hilfe nicht erfolgt, ist ihnen die elterliche Sorge insgesamt zu entziehen. Die mit dem Entzug der elterlichen Sorge einhergehende Fortdauer der Fremdunterbringung von A und B ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die durch die Fremdunterbringung entstehenden Belastungen beider Kinder stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Eingriff erstrebten Vorteil der Abwendung einer akuten Gefährdung ihres geistigen und seelischen Wohls in elterlicher Obhut. Maßgeblich ist, ob sich trotz der mit der Fremdunterbringung einhergehenden Belastungen die Situation der Kinder durch diese in Ansehung der in elterlicher Obhut drohenden Gefahren verbessert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kinder sich auf die Fremdunterbringung einlassen und dort die nötige Förderung und emotionale Zuwendung erhalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Aus den Berichten der Pflegestellen und des begleiteten Umgangs ist klar ersichtlich, dass sich beide Kinder in ihrer jeweiligen Erziehungsstelle/Pflegefamilie wohlfühlen und sich an diese mit ihren Bedürfnissen wenden können. Dies steht im Einklang mit dem im Rahmen der Kindesanhörung gewonnen Eindruck. Beide Kinder konnten dort zudem bereits Entwicklungsfortschritte machen. Im Hinblick auf die den Kindern ohne den Sorgerechtsentzug und die damit verbundene Trennung von ihren Eltern langfristig drohenden Schädigungen steht die Maßnahme auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck. Zur Entscheidungsfindung war die Einholung des von der Mutter angeregten Sachverständigengutachtens zur Frage, ob es auf Seiten der Eltern Ressourcen geben könnte bzw. zur Frage, ob etwaig vorhandene Defizite der Mutter ausgeräumt werden könnten oder nicht, nicht erforderlich. Das Familiengericht ist - auch verfassungsrechtlich - nicht stets gehalten ein Sachverständigengutachten einzuholen (st.Rspr. zuletzt BVerfG FamRZ 2023, 438 Rn. 17; FamRZ 2022, 1176; FamRZ 2017, 524 Rn. 46; grundlegend BVerfGE 55, 171(182); vgl. auch MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1666 Rn. 254). Sieht das Gericht von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, muss es anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG FamRZ 2023, 438 Rn. 17; FamRZ 2014, 1843 Rn. 5; FamRZ 2021, 1201 Rn. 20). Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insbesondere dann nicht, wenn alle maßgeblichen Umstände bereits bekannt sind, etwa durch ein in einem vorangegangenen Verfahren eingeholtes Gutachten (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 44). Geeignete Erkenntnisquellen sind zudem vorhandene, auch sozialpädagogische Gesichtspunkte umfassende Berichte des Jugendamtes, ärztliche Atteste, Berichte von Familienhelfern und Umgangsbegleitern (vgl. Heilmann/Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 163 FamFG Rn. 9 f.). Der Senat verfügt vorliegend mit den Berichten des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes, den Berichten des begleiteten Umgangs und der Entwicklungsberichte der Pflegefamilie und Erziehungsstelle, der beigezogenen Akten sowie den Angaben der Beteiligten in den persönlichen Anhörungen über eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Fragestellungen des Bestehens einer Kindeswohlgefährdung und der Möglichkeit der Abwendung dieser durch die Eltern auch mit Unterstützung öffentlicher Hilfen. Das vom Jugendamt in seinen Berichten mitgeteilte tatsächliche Geschehen wurde von den Eltern mit nur einzelnen Ausnahmen nicht in Frage gestellt oder bestritten, so dass weitere Ermittlungsmaßnahmen insoweit nicht veranlasst waren. Da ohne die Installation von Hilfen eine Gefahrenabwehr nicht denkbar ist, auf Seiten der Eltern aber weder eine echte Problemeinsicht noch nachhaltige Kooperationsbereitschaft feststellbar war, bestand auch im Hinblick auf die Fragestellung milderer, weniger eingreifender Maßnahmen keine Veranlassung zur Einholung eines Gutachtens. Die Würdigung der Tragfähigkeit erklärter Bereitschaft zur Hilfeannahme obliegt originär dem Tatrichter. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte sich im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende gesundheitliche Einschränkung der Mutter und den Umgang mit dieser zusätzliche Erkenntnisse durch ein Sachverständigengutachten erhofft, bestand ebenfalls keine Veranlassung zur Einholung eines Gutachtens. Entscheidend für die Frage der Erziehungsfähigkeit ist nicht das Vorhandensein einer klinischen Diagnose, sondern das konkret feststellbare Verhalten der Eltern in der Eltern-Kind-Beziehung (vgl. auch Zedlitz-Neukirch ZKJ 2023, 288), das vorliegend einer unmittelbaren Beurteilung durch den Senat auf der Grundlage der weiter vorhandenen Erkenntnisquellen zugänglich war. Die darüber hinaus weisende Frage der Befähigung der Eltern zur Kooperation betrifft nicht das staatliche Wächteramt im Kontext der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB), sondern letztlich die Eltern selbst in ihrer elterlichen Verantwortung, ihre (psychische) Gesundheit in den Blick zu nehmen und sich um entsprechende Diagnostik und Unterstützung zu bemühen. Soweit damit beiden Eltern die elterliche Sorge zu entziehen war, war zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge das Jugendamt der Stadt Stadt1 gem. § 1774 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bestellen. Vorrangig auszuwählende natürliche Personen, die die Vormundschaft ehrenamtlich oder beruflich selbständig führen, stehen nicht zur Verfügung. Ein Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins steht nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 3, 81 FamFG. Mit Blick auf den Gegenstand des Verfahrens, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung gerichtlicher Kosten sowie der Anordnung einer Kostenerstattung abzusehen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG).