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Urteil

8 U 99/00

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2000:1107.8U99.00.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 26.4.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 26.4.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist erfolglos, während auf das Rechtsmittel der Klägerin der Schmerzensgeldbetrag auf 250.000,-- DM erhöht worden ist (§§ 823 I, 847 BGB). Mit seinem Begehren, den Feststellungsausspruch des Landgerichts für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, kann der Beklagte zu 1) keinen Erfolg haben. Es ist zwar verständlich, wenn die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung ein Interesse daran bekundet, die Angelegenheit abschließen zu können und nicht abwarten will, bis der Feststellungsprozess rechtskräftig erledigt ist. Auffällig ist, dass anders als in vergleichbaren Fällen die Klägerin offensichtlich keinerlei Interesse an einer zügigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits hat und bisher keine nachvollziehbare Darlegung ihrer Schadenersatzansprüche vorgenommen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 96.2097, 2098 m.w.N.) ist es dem Geschädigten jedoch unbenommen, eine Feststellungsklage zu erheben und bei ihr zu verbleiben, auch wenn es möglich wäre, Teilbeträge mit der Leistungsklage geltend zu machen. Diese Möglichkeit nutzt die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - konsequent aus und hat bisher nur ohne jede Substantiierung eine Summe von 2 Mio DM in den Raum gestellt. Mit dem jetzt erfolgten Anerkenntnis des Feststellungsausspruchs dem Grunde nach wäre nun der Klägerin zwar eine Bezifferung von Ansprüchen für einen Zeitraum von 6 Jahren möglich. Sie darf sich damit aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Zeit lassen, bis der vorliegende Prozess rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Besonderheit besteht vorliegend allerdings darin, dass es die Klägerin selbst ist, die mit der Anfechtung der betreffend die Beklagte zu 3) erfolgten Klageabweisung die Beendigung des Rechtsstreites zu verantworten hat. Der Senat hält es aber nicht für vertretbar, daraus die Konsequenz zu ziehen, das Feststellungsbegehren für die Vergangenheit mangels Feststellungsinteresses für unzulässig zu erklären. Welche Nachteile bezüglich der weiter verzögerten Geltendmachung der materiell rechtlichen Ansprüche der Klägerin drohen können, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Der Senat hält es auch nicht für geboten, ein Schriftgutachten darüber einzuholen, ob die Unterschrift der Klägerin, wie sie nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes ins Blaue hinein behauptet, durch eine bei der Beklagten zu 3) beschäftigte Person geleistet worden ist. Das Landgericht ist mit nachvollziehbarer Begründung davon ausgegangen, dass die Unterschrift auch unter dem Aufnahmeantrag von der Klägerin stammt. Dabei ist berücksichtigt, dass sich die Buchstaben "n" (bei …) und "h" nicht gleichen. Es ist hinzuzufügen, dass das Bild der am … 3.1994 geleisteten Unterschrift (Bl. 170 d.A.) eine unsicherere Schriftführung als die spätere vom 2.3.1994 (Bl. 28 d.A.) zeigt. Das lässt sich jedoch mit dem Landgericht mit ungünstigereren Schreibverhältnissen erklären, unter denen die erste Unterschrift zustande gekommen sein mag. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, ob bei einem Schriftvergleich (§ 441 ZPO) die eigene Sachkunde ausreicht oder ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Bei anderen äußeren Umständen wäre sicherlich an eine solche Möglichkeit zu denken, die auch in der zweiten Instanz noch hätte realisiert werden können. Angesichts der durch keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt belegten Behauptung, die auf dem Aufnahmeformular befindliche Unterschrift habe ein Bediensteter der Klinik auf das Papier gesetzt, sieht der Senat davon jedoch ab. Abgesehen davon, dass sich im Normalfall ein Fälscher Mühe gibt, beim Nachmachen wenigstens den Anschein, von Geläufigkeit zu erwecken, gibt es vorliegend nicht den geringsten Grund, warum ein Mitarbeiter der Beklagten zu 3) die Unterschrift der Klägerin unter dem Haftungsausschluss nachmachen sollte. Zu Recht fragt hierbei das Landgericht, welches Interesse es in einem solchen Fall für das behauptete und normalerweise ohne weiteres ans Licht kommende Vorgehen eines Angestellten geben könnte. Der vom Landgericht gezogene Schluss, die Klägerin habe wegen der Gesamtumstände der Klinikaufnahme die von ihr geleistete Unterschrift schlicht vergessen, ist nach der Auffassung des Senats naheliegend. Es kann im übrigen nicht angehen, dass jeder interessierte Prozessbeteiligte mit der Behauptung, eine auf einem Schriftstück befindliche Unterschrift stamme nicht von ihm, die Einholung eines Gutachtens fordern und damit eine Beweisaufnahme mit der entsprechenden Prozessverzögerung erzwingen darf. Es muss vielmehr Sache des angerufenen Gerichts bleiben zu entscheiden, ob hinreichende Gründe für die Einschaltung eines Gutachters dargetan sind. Dass der Hinweis auf gut sichtbarer Stelle des Formulars erfolgt ist, der auch in der Sache gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 121, 107, 112, 114 f) zieht die Klägerin nicht mehr in Zweifel, womit sich weitere Darlegungen dazu erübrigen. Bei der Schmerzensgeldbemessung vermag der Senat dem Landgericht indessen nicht zu folgen. Vielmehr ist der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 150.000,-- DM angesichts der weitreichenden körperlichen und auch psychischen Folgen der fehlgeschlagenen Behandlung unangemessen niedrig. Es ist von den im Gutachten Dr. D dargelegten erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die für die Klägerin als Konsequenz des vom Beklagten zu 1) vorgenommenen Eingriffs bestehen. Eine linksseitige Lähmung mit teilweiser Gesichts- und Gesichtsfeldlähmung und vom Sozialgericht festgestellte Pflegebedürftigkeit in der Stufe III ist im Ergebnis fast mit den Folgen einer Querschnittslähmung vergleichbar. Dass die Klägerin den Rollstuhl, auf den sie jetzt angewiesen ist, jemals wieder wird verlassen können, ist nicht anzunehmen. Auch wenn der Sachverständige Dr. D zu der von der Klägerin behaupteten und auch bei ihrer Anhörung bestätigten Inkontinenz nichts gesagt hat, womit diese nicht als gutachterlich festgestellt gelten kann, hält der Senat eine deutliche Schmerzensgelderhöhung für geboten. Die Klägerin hat den von ihr heftig beklagten Schicksalsschlag im Alter von … Jahren erlitten. Nach dem Eindruck, den sie auf den Senat gemacht hat, ist nicht zu bezweifeln, dass sie - wie sie auch selbst sagt - eine attraktive Frau war (ausgebildete …). Wenn sie nun behauptet, angesichts der schlimmen Folgen der misslungenen Operation unter depressiven Verstimmungen und sogar Persönlichkeitsveränderungen zu leiden, ist das mehr als nachvollziehbar. Die Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 250.000,-- DM erscheint nicht zuletzt auch deshalb angemessen, weil die Beklagten im Schriftsatz vom 15.12.1997 selbst zugestanden haben, dass bei vergleichbaren Fällen ein Schmerzensgeld zwar nicht in der in erster Instanz geltend gemachten Höhe von 350.000,-- DM, wohl aber von 200.000,-- bis 250.000,-- DM zugesprochen werde (Bl. 148 d.A.). Zu dieser erhöhten Bemessung gelangt der Senat auch unter Berücksichtigung dessen, dass ein aufgrund eines Aufklärungsversagens zugesprochenes Schmerzensgeld grundsätzlich niedriger ausfallen sollte als bei einem Behandlungsfehler, geschweige denn bei einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Körperverletzung. Beim Zinsausspruch hat der Senat eine Anpassung an die geänderte Gesetzesläge vorgenommen. Ein Zinsschaden von 6 % von Anfang an ist jedoch nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt. Es ist zwar richtig, dass bei größeren Beträgen wie vorliegend von einer rentierlichen Anlage durch den Gläubiger ausgegangen werden kann. Angesichts recht niedriger Zinsen auf dem Anleihenmarkt in der einschlägigen Zeit sieht sich der Senat jedoch nicht in der Lage davon auszugehen, dass ein nennenswert über 4 % jährlich liegender Ertrag erreicht worden wäre. Ab 1.5.2000 sind jedoch aufgrund der gesetzlichen Neuregelung die verlangten - unterhalb des gesetzlichen Höchstsatzes liegenden - Zinssätze zuzusprechen (§ 288 I 1 i.d.F. des Art. 1 d des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 (BGBl. I 330 f)). Die Kosten des Rechtsstreites sind nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens berücksichtigt worden (§§ 97 I, 92, 515 III ZPO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung sind für das Feststellungsbegehren 500.000,-- DM angesetzt worden. Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil abgeändert: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,-- DM nebst 4 % Zinsen vom 31.10.1996 bis 30.4.2000 und von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 %, ab 1.5.2000 zu zahlen, abzüglich am 19.7.2000 gezahlter 172.300,-- DM. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in der ersten Instanz hat die Klägerin 53 %, von den Gerichtskosten der Beklagte zu 1) 47 % und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 33 % zu tragen. Der Klägerin werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) auferlegt. Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz fallen der Klägerin 56 % sowie 56 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 1) 44 % der Gerichtskosten zur Last, während er 32 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen hat. Außerdem hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 200.000,-- DM, die Klägerin die des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung von 50.000,-- DM abwenden, sofern nicht der jeweils andere Teil Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft erbracht werden. Die Beschwer der Klägerin beträgt 750.000,-- DM, die des Beklagten zu 1) 600.000,-- DM. Der Streitwert wird auf 750.000,-- DM festgesetzt. Die Parteien streiten noch über einen Haftungsausschluss bei der Beklagten zu 3), das Feststellungsinteresse für in der Vergangenheit entstandene Schäden und die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes. Nach einem Sturz im Februar 1994 begab sich die Klägerin in das von der Beklagten zu 3) betriebene Universitätsklinikum, wo sie der als Zeuge vernommene Oberarzt Dr. A untersuchte. Bei einem dann mit dem Beklagten zu 1) geführten Gespräch erklärte dieser, die operative Entfernung eines bei ihr entdeckten Kavernoms mit Verdacht auf Einblutung ins Gehirn sei unerlässlich. Am Tag der stationären Aufnahme, dem … 3.1994, beanspruchte die Klägerin Wahlleistungen. Als Antrag dafür verwendete die Beklagte zu 3) ein Formular (vgl. Bl. 170 d.A.), in dem gesonderte Berechnung ärztlicher Leistungen des Beklagten zu 1) angekreuzt ist. Unmittelbar vor der Unterschrift findet sich der unterstrichene drucktechnisch hervorgehobene Satz, für die von den liquidationsberechtigten Ärzten erbrachten Leistungen hafte das Klinikum weder vertraglich noch deliktisch. Am selben Tag wurde ein Aufnahmebericht gefertigt, auf den der Senat Bezug nimmt (Bl. 159 ff. d.A.). Nach einem kurzen Aufklärungsgespräch mit dem Zeugen Dr. A unterschrieb die Klägerin am 2.3.1994 eine Einverständniserklärung für die Operation (Bl. 28 f. d.A.). Am 3.3.1994 wurde sie durch den Beklagten zu 1) operiert und das Karvenom in mikroneurochirurgischer Technik und stereotaktischer Führung nach osteoplastischer Kraniotomie entfernt. Danach wurden eine brachiofacial betonte Hemiparese links kg II/III sowie ein Neglekt der linken Körperhälfte festgestellt. Das Landgericht geht von folgenden seit der Operation bestehenden Beschwerden der Klägerin aus: immens ausgeprägte Hemiplegie linksseitig, Verlust der Mobilität und Verkrüppelung der linken Hand, des linken Fußes, extreme Streck- und Beugespastik durch die linksseitige Hemiplegie, Spastik im Hals und im Kopf, insgesamt zunehmende Spastizität, Klonie (Nervenstörung-Pyramidenbahn) sowohl im linken Fuß als auch in der linken Hand, Beginn einer Verkürzung der Muskulatur, Sehnenverkürzung, langsam fortschreitende Gelenksteife, eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter, ständig verkrampfte, meist geschwollene schmerzhafte linke Hand, schmerzhaft geschwollener linker Fuß, geschwollenes linkes Bein, angelaufenes Gesicht, Ödeme, leichte Harninkontinenz und eingeschränkte Stuhlkontrolle begleitet häufig von schmerzhaften Blähungen, Verlust des Geruchssinns, vollständig über das linke Nasenloch, nicht ganz über das rechte, Verlust der Hautsensibilität der gesamten linken Körperseite sowie des Tastsinns; die Einnahme starker Medikamente beeinträchtigt ihre Gesundheit und führt zur Schädigung des Denkvermögens und seelischer Unerträglichkeit, im Rollstuhl leben zu müssen. Die Klägerin ist 100 % schwerbehindert. Sie hat bestritten, das Aufnahmeformular unterzeichnet zu haben. Der ursprünglich erhobene Vorwurf, bei der Operation seien unvermeidbar Hirnanteile entfernt worden, wird nunmehr in zweiter Instanz nicht mehr wiederholt, nachdem die Beweisaufnahme insoweit zu keinem entsprechenden Ergebnis geführt hat. Desweiteren hat die Klägerin dargelegt, nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden zu sein. Anderenfalls hätte sie dem Eingriff niemals zugestimmt. Die Beklagten haben behauptet, es werde immer eine Stufenaufklärung vorgenommen, wobei auf den möglichen Tod und unter anderem die vollständige Lähmung von Gliedmaßen hingewiesen werde. In der zweiten Stufe erkläre der Beklagte zu 1) immer, er könne den Eintritt einer Hemiparese nicht ausschließen. Am ….2.1994 habe dieser die Klägerin über die Gefahr einer halbseitigen Lähmung informiert. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Dres. A, B und C sowie des Ehemanns der Klägerin und durch Einholung von Sachverständigengutachten des Leiters der Poliklinik der neurochirurgischen Klinik in dem Universitätsklinikum Stadt1 Dr. D vom 5.10.1998 (Bl. 269-299 d.A.), 17.3.1999 (Bl. 358-366 d.A.) und 30.6.1999 (Bl. 394-397 d.A.) und von Dres. E und G vom 30.10.1998 (Bl. 305-308 d.A.). Sodann hat es mit am 26.4.2000 verkündetem Urteil der Klägerin ein Schmerzensgeld von 150.000,-- DM gegenüber dem Beklagten zu 1) zugesprochen und festgestellt, dass er ihr alle aus der ärztlichen Behandlung vom 3.3.1994 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen, zu ersetzen habe. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) hat es wegen Nichtbehandlung, gegen die Beklagte zu 3) wegen eines wirksamen Haftungsausschlusses, auf den genügend in dem Aufnahmeformular hingewiesen werde, abgewiesen. Zu Lasten des Beklagten zu 1) sei zwar kein Behandlungsfehler, wohl aber eine Aufklärungspflichtverletzung zu bejahen, weil die Klägerin nicht hinreichend auf die Gefahr einer halbseitigen Lähmung hingewiesen worden sei. Das Landgericht geht von den im Gutachten Dr. D wiedergegebenen schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen aus und hält ein Schmerzensgeld von 150.000,-- DM für ausreichend. Die Geltendmachung von 350.000,-- DM durch die Klägerin sei überzogen. Hiergegen wenden sich der Beklagte zu 1) sowie die Klägerin - ihre zunächst auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung hat sie zurückgenommen - mit zulässigen Berufungen. Der Beklagte zu 1) erkennt den Feststellungsausspruch ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, hält ihn aber für unzulässig für die Vergangenheit, weil die Klägerin zu einer Substantiierung von materiellen Ansprüchen, die sie bereits im allgemeinen vorgetragen hat, längst in der Lage sei. Der Beklagte zu 1) beantragt, das am 26.4.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit das Landgericht für die Vergangenheit festgestellt hat, dass er verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung vom 3.3.1994 zu ersetzen, soweit nicht der Übergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt ist. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden aus der ärztlichen Behandlung vom März 1994 zu ersetzen, soweit nicht Übergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt ist oder noch erfolgt, 3. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes aber mindestens 250.000,-- DM betragendes Schmerzensgeld nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens aber 6%, vom 31.10.1996 bis 31.12.1998 sowie weitere 2,5 % über dem weiligen Basiszinssatz, mindestens aber 6 %, seit dem 1.1.1999, abzüglich am 19.7.2000 gezahlter 172.300,-- DM zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin hält ihr Feststellungsinteresse für fortbestehend, zumal der Schadensprozess noch nicht abgeschlossen sei. Bezüglich der Beklagten zu 3) gehe das Landgericht fälschlich von einem Haftungsausschluss aus. Die Unterschrift stamme von einer bei der Beklagten zu 3) beschäftigten Person. Ein nach § 441 ZPO vorzunehmender Schriftvergleich habe nicht stattgefunden. Da das Landgericht nicht über die nötige Sachkunde verfüge, hätte ein Schriftgutachten eingeholt werden müssen. Das zugesprochene Schmerzensgeld von 150.000,-- DM sei zu wenig, insbesondere wenn man berücksichtige, dass bei ihr zusätzlich eine zentrale Gesichtslähmung und eine linksseitige Gesichtsfeldstörung bestehe. Sie greift darüber hinaus die Zinsentscheidung des Landgerichts mit der Begründung an, es sei davon auszugehen, dass eine so große Summe gewinnbringend angelegt werde.