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Urteil

8 U 23/02

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:0604.8U23.02.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2001 wird zurückgewiesen. Dem Kläger fallen die Kosten der Berufung zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert beträgt 77.159,21 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2001 wird zurückgewiesen. Dem Kläger fallen die Kosten der Berufung zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert beträgt 77.159,21 EUR. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten kommen nur unter deliktischem Gesichtspunkt in Betracht. Jegliche Ersatzansprüche scheitern jedoch, weil der Kläger deliktisches Verhalten der Beklagten nicht nachgewiesen hat. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug klargestellt, dass er die Beklagten zu 1) und 2) nicht wegen des Verhaltens des Beklagten zu 2) als Fahrradfahrer für den Unfall verantwortlich macht, sondern ausschließlich der plötzlich in die Fahrbahn springende Hund der Beklagten zu 1) ursächlich für den Unfall sei. Anderslautende Wendungen in der Berufungsbegründungsschrift hat er ausdrücklich fallen gelassen. Ein derartiger Vortag des Klägers zielt auf eine Haftung der Beklagten zu 1) als Tierhalterin gem. § 833 S. 1 BGB ab. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1) Halterin des Hundes ist, welcher vom Kläger für seinen Sturz verantwortlich gemacht wird. Die Haftung des Tierhalters gem. § 833 S 1 BGB setzt voraus, dass sich die Tiergefahr verwirklicht hat. Gerade die Unberechenbarkeit des Verhaltens des Tieres muss also Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung des Anspruchstellers sein (BGHZ 67,129). Geht dagegen die Beschädigung durch ein Tier unter menschlicher Leitung aus und hat das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht, ist § 833 BGB unanwendbar. Dabei wird man sicherlich davon ausgehen müssen, dass eine typische Tiergefahr dann vorliegt, wenn sich ein Tier ohne Rücksicht auf den Verkehr auf eine Fahrbahn begibt und dadurch der Verkehr gefährdet wird (OLG Celle VersR 80,431). Indes ist ein derartiger Sachverhalt nicht feststellbar. Zwar hat der Kläger sich bei seiner Anhörung bemüht, den Senat von einem derartigen Geschehensablauf zu überzeugen, jedoch ist es ihm nicht gelungen die anderslautende Unfallschilderung der Beklagten zu 1) und 2) auszuräumen, welche dahingeht, dass das Tier für den Kläger über einen längeren Zeitraum bereits gut sichtbar gewesen ist und das Verhalten des Tieres auch für den Kläger vorhersehbar gewesen ist. Darüber hinaus ist auch nicht widerlegt, dass das Tier zum Unfallzeitpunkt den … fast vollständig passiert hatte und dem Tier bei angepasster Geschwindigkeit und fahrerisch richtigem Verhalten unschwer hätte ausgewichen werden können. Dabei wird bereits eine gewisse Skepsis an der Unfallschilderung des Klägers durch seine Behauptung genährt, der Sturz über den Lenker sei durch ein plötzliches Abbremsmanöver aus einer. Fahrgeschwindigkeit von allenfalls 10 km/h erfolgt. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Behauptungen zwar durch ein durch ihn in Auftrag gegebenes Gutachten belegt, jedoch ergibt bereits die beim Senat hinsichtlich eines solchen Abbremsvorgangs bestehende Lebenserfahrung, dass bereits ein mäßig geübter Fahrradfahrer bei einer so niedrigen Geschwindigkeit regelmäßig in der Lage sein wird, plötzliches Abbremsen schadfrei zu überstehen. Von daher leuchtet dieses Privatgutachten in seinen Feststellungen nicht ohne weiteres ein, zumal es zum Schluss sogar noch einschränkend heißt, die Geschwindigkeit des Klägers habe allenfalls 10 km/h betragen. Doch selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass auch ein Abbremsen aus dieser niedrigen Geschwindigkeit grundsätzlich die behaupteten Folgen nach sich ziehen kann, ist die Schilderung des Klägers vom Unfallhergang mit weiteren Zweifeln behaftet. Zum einen lassen die räumlichen Verhältnisse am Unfallort einen Ablauf des Unfalls, wie vom Kläger angegeben, nur schwer vorstellbar erscheinen. Der … hat eine Breite von allenfalls 4 m. Nur diese entsprechende Länge des … stand somit für das doch recht komplexe Unfallgeschehen, das sich angesichts des weiteren Wegs des Klägers im Einmündungsbereich abgespielt haben muss, zur Verfügung. Denn der Beklagte zu 2) muss auf der Breite des … auf den … eingetreten sein. Nach der Darstellung des Klägers war die Passage des fahrradfahrenden oder ein Fahrrad führenden Beklagten zu 2) bereits vollständig abgeschlossen, als der Hund der Beklagten zu 1) unkontrolliert in den … hineingesprungen sein soll. Hält man sich die Länge eines Fahrrads, die Breite des Einmündungsbereichs und den Bewegungsvorgang bei auch nur mäßiger Geschwindigkeit vor Augen, bleibt für einen solchen Vorgang kaum noch Zeit und Platz für das Hineinspringen des Hundes und das anschließende abrupte Bremsmanöver. Gegenüber den Behauptungen des Klägers ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Darstellung der Beklagten vom Unfallhergang eine hohe Plausibilität hat. Der leicht abschüssige Weg und die an sich freie und einsehbare Fahrbahn können zu einer unangepassten Geschwindigkeit und zu einer unangemessenen Schreckreaktion geführt haben. Zudem hat der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung keinen unglaubwürdigen Eindruck gemacht. Von daher hat sich für den Senat keine Verhandlungssituation eingestellt, welche Anlass für eine förmliche Vernehmung des Klägers als Partei gem. § 448 ZPO hätte geben können. Ebensowenig konnte das Ergebnis der Verhandlungen den Senat veranlassen, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen. Ein solches Gutachten könnte nämlich keinesfalls klären, welches Ereignis letztlich den Kläger zum abrupten Bremsen veranlasst hat. Die Ursache ist jedoch entscheidend für Haftungsfrage. Da der Unfallhergang nicht geklärt ist, kann auch auf einen Fehler durch den Beklagten zu 2) in der Lenkung des Tiers nicht gefolgert werden. Im übrigen könnte dieser Gesichtspunkt einen Anspruch gem. § 831 BGB gegen die Beklagte zu 1) nur dann rechtfertigen, wenn der Beklagte zu 2) als Verrichtungsgehilfe anzusehen wäre und die Beklagte zu 1) sich nicht gem. § 831 S 2. BGB entlasten könnte. Eine gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 28 Abs. 1 StVO zu erwägende Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 2) keine geeignete Begleitperson des Hundes gewesen ist. Hinreichenden Vortrag des Klägers in diese Richtung gibt es nicht. Keinesfalls lässt sich sagen, dass ein 13-jähriger Junge grundsätzlich ungeeignet ist, einen Hund zu führen. Zudem besteht für gehorchende Hunde auch kein Leinenzwang (BGH NJW 91,1691 ). Dass der vom Beklagten zu 2) geführte Hund ein nicht gehorchendes Tier ist, kann nicht festgestellt werden. Für eine Haftung der Beklagten zu 1) als Aufsichtspflichtige gem. § 832 BGB gibt es ebenfalls keinen ausreichenden Vortrag. Die mangelnde Aufklärungsmöglichkeit des Unfallhergangs führt auch zur Ablehnung eines Anspruchs gegen den Beklagten zu 2). Eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 28 Abs. 1 StVO setzt einen Leitungsfehler voraus, der nicht bewiesen ist. Eine Haftung des Beklagten zu 2) gem. § 834 BGB als Tieraufseher scheidet schon deswegen aus, weil keine vertragliche Übernahme behauptet wird. Eine Haftung aufgrund der Eigenschaft als Fahrradfahrer steht nicht mehr zur Debatte, weil die Berufung ausdrücklich ausführt, das Tier der Beklagten zu 1) sei allein verantwortlich. Damit stellt sich auch die Vorfahrtsfrage nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Kläger erlitt am ….06.00 als Fahrradfahrer einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich Verletzungen zuzog. Er nimmt die Beklagte zu 1) als Hundehalterin auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden mit der Behauptung in Anspruch, deren unangeleinter …hund habe ihn zum Ausweichen und Bremsen veranlasst. Dieses Manöver sei für seinen anschließenden Sturz über den Lenker verantwortlich. Von dem zum Unfallzeitpunkt 13-jährigen Beklagten zu 2) fordert er Ersatz der geltend gemachten Schäden, weil dieser verantwortlicher Hundeführer gewesen sei. Der Kläger befuhr am Unfalltag mit seinem Mountain-Bike den leicht abschüssigen, asphaltierten … in … Der Beklagte zu 2) und der nicht angeleinte Hund der Beklagten zu 1) kamen aus dem ebenfalls asphaltierten … der in den … einmündet. Der Beklagte zu 2) hatte die Absicht, den … zu überqueren, um seinen Spaziergang mit dem Hund auf einem Feldweg, der auf der anderen Seite des … einmündet, fortzusetzen. Der ist an der Einmündung zum … durch mehrere Pfosten begrenzt, welche eine Durchfahrt von einspurigen Fahrzeugen zulassen. Der Kläger stürzte bei einem Ausweichmanöver über den Lenker. Dabei schlug er mit dem Kopf auf und zog sich unter anderem den Bruch eines Brustwirbels, den Abbruch einer Rippe und ein stumpfes Bauchtrauma zu. Die Verletzungen machten einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt notwendig. Der Kläger hat behauptet, er habe mit seinem Fahrrad mit mäßiger Geschwindigkeit den … befahren. Der Beklagten zu 2) sei, ohne sein Vorrecht zu beachten, von rechts auf den ... gekommen. In diesem Zusammenhang hat er zuletzt behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit seinem Fahrrad auf den … gefahren. Es sei ihm noch gelungen auszuweichen. Dem Beklagten zu 2) sei jedoch für ihn unvorhersehbar der …hund der Beklagten zu 1) gefolgt. Um eine Kollision zu vermeiden, habe er aus einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h eine Vollbremsung durchgeführt und sei infolge der Bremsung über den Lenker senkrecht auf den Kopf geflogen. Der Kläger, der in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der … als selbständiger Ingenieur tätig ist, hat materielle Schäden in Höhe von 125.981,14 DM geltend gemacht, wobei er seinen Verdienstausfall mit 121,400,13 DM und seine sonstigen Schäden mit 4.581,01 DM bezifferte. Außerdem hat er ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und dabei den Betrag von 35.000,00 DM für angemessen erachtet. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu I) ging von einer Einstandspflicht der Beklagten zu 1) in Höhe von 30 % aus und leistete an den Kläger 10.000,00 DM. Der Betrag wurde auf die materiellen Schäden verrechnet. Die Beklagten haben zum Unfallhergang behauptet, der Hund sei gut sichtbar für den Kläger aus der Einmündung in den … getreten und dort stehen geblieben. Der Beklagte zu 2) selbst sei gefolgt, wobei er sein Fahrrad geschoben habe. Der Kläger sei mit hoher Geschwindigkeit gekommen und habe dann, offenbar infolge einer Überreaktion oder aus Unsicherheit, stark abgebremst. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Vorbringen des Klägers zum Unfallereignis sei in erheblichem Masse widersprüchlich und nicht nachzuvollziehen. So habe er im Vortrag gewechselt zwischen der Behauptung, der Beklagte zu 2) habe sich als Fußgänger oder als Fahrradfahrer bewegt. Es sei auch unklar, ob die Vollbremsung wegen des Hundes oder wegen des Beklagten zu 2) erfolgt sei. Mit der Berufung rügt der Kläger die unzutreffende Würdigung des Sachverhalts. Er meint, die Beweislastregeln seien nicht richtig angewendet worden. Zu Unrecht sei sein Vorfahrtsrecht verneint worden. Zum Unfallvorgang behauptet er, bei seiner Annäherung an die Einmündung des … mit mäßiger Geschwindigkeit habe er bemerkt, dass der Beklagte zu 2) ohne die Vorfahrt zu beachten, mit seinem Fahrrad beabsichtige, den …zu überqueren. Er habe darauf- hin seine Geschwindigkeit verringert. Er sei gerade im Begriff gewesen, dem fahrradfahrenden Kind auszuweichen, als der unangeleinte …hund der Beklagten zu 1) in den …„geschossen" sei. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h gefahren. Infolge einer Schreckreaktion habe er eine Vollbremsung eingeleitet, welche zum Überschlag geführt habe. Ursache für den Sturz sei der unangeleinte Hund, nicht aber der fahrradfahrende Beklagte zu 2) gewesen. Er rügt, das Landgericht habe übersehen, dass seine Vernehmung als Partei geboten sei. Er beantragt, unter Abänderung des angefochten Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 59.300,22 € (= 115.981,14 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 01.08.2000 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 17.895,22 € (= 35.000,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 01.08.2000 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie behaupten weiterhin, der Beklagte zu 2) habe zum Unfallzeitpunkt das Fahrrad geschoben. Er habe den Hund kurz vor der Einmündung des … in den … abgeleint. Der Hund sei anschließend vor dem Beklagten zu 2) hergetrottet und habe zum Unfallszeitpunkt bereits die andere Seite des … erreicht gehabt. Der Kläger habe ihn daher schon längere Zeit bemerken müssen. Unfallursache sei allein dessen überhöhte, den Verhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit gewesen. Sie verweisen zudem darauf, dass der Kläger wartepflichtig gewesen wäre, wenn der Beklagte zu 2) tatsächlich auf seinem Fahrrad von rechts gekommen wäre. Es könne ihm nicht abgenommen werden, dass er bei einer Vollbremsung aus maximal 10 km/h zu Fall gekommen sei. Schliesslich fuhren sie zum Beleg des widersprüchlichen Vortrags des Klägers an, dass bei der Anspruchsanmeldung gegenüber dem Haftpflichtversicherer ausdrücklich vom Kläger ausgeführt wurde, er sei zum Sturz gekommen, weil er dem Beklagten zu 2) habe ausweichen wollen. Der Senat hat den Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) informatorisch gehört.