Urteil
8 U 33/03
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2003:0805.8U33.03.0A
3Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main – Az.: 2-18 O 17/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main – Az.: 2-18 O 17/00 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht hinsichtlich aller materiellen und immateriellen Schäden wegen einer ärztlichen Fehlbehandlung. Hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil vom 10.12.2002 (Bl. 172 ff d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch schriftliche Vernehmung des Zeugen A zur Frage, ob am ….1999 eine Netzhautablösung vorlag (Bl. 64, 65 d. A.) und zu den behaupteten Behandlungsfehlern durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige B sowohl schriftlich ergänzt als auch mündlich erläutert hat (Bl. 95 ff, 130 ff, 153 ff d. A.), die Klage abgewiesen. Es ist bei seiner Entscheidung zwar davon ausgegangen, dass es bei der Klägerin am ….1999 tatsächlich zu einer Netzhautablösung gekommen war und dem Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Untersuchung am ….1999 ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei, indem er bei der Klägerin keine weitergehenden diagnostischen Maßnahmen veranlasst habe. Das Landgericht hat aber unter Zugrundelegung der im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens geäußerten Auffassung des Sachverständigen einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetreten Schaden verneint. Wegen der festgestellten subretinalen Blutung hinter die Netzhaut wäre der Krankheitsverlauf auch bei einer früheren Operation kein anderer gewesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung. Sie ist der Auffassung, das landgerichtliche Urteil beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Tatsachengrundlage, da das Gutachten des Sachverständigen nicht dem aktuellen Stand der Medizin Rechnung trage. Der Sachverständige habe nicht erkannt, dass bei der Klägerin schon nach der ersten Untersuchung ein "minimal invasives Verfahren" zur Anwendung hätte kommen können. Dabei würden die durch Einblutungen verursachten Blutergüsse durch Einspritzen einer Gasblase und die Gabe spezieller Medikamente aufgelöst. Wenn dieser Eingriff innerhalb der ersten Tage nach der Einblutung erfolge, könne die Sehkraft wieder hergestellt werden. Der unterlassene Hinweis auf diese Behandlungsalternative stelle sich als grober Behandlungsfehler dar. Bei einer ordnungsgemäßen Behandlung bei dem Erstbesuch wäre es daher nicht zu einer weiteren Einblutung gekommen. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Sachverständigen zum Kausalverlauf zu pauschal und hätten nicht zur Grundlage einer klageabweisenden Entscheidung gemacht werden dürfen. Der Sachverständige habe nicht dargelegt, warum er davon ausgehe, dass bereits die erste Blutung eine subretinale Einblutung gewesen sei. Da die Klägerin das Sehvermögen erst nach der zweiten Einblutung nahezu vollständig verloren habe, sei davon auszugehen, dass erst diese zweite Blutung eine subretinale Blutung gewesen sei. Die Klägerin verlangt vor diesem Hintergrund eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens bzw. die Einholung eines Obergutachtens. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Main vom 10.12.2002 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 15.338,76 € (30.000,-- DM) nicht unterschreiten sollte; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 255,65 € (500,-- DM) ab dem 01.02.2000 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres zu bezahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Fehlbehandlung vom ….1999 resultieren, auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und rügen darüber hinaus das Vorbringen der Klägerin bezüglich der behaupteten Behandlungsmethode im Frühstadium einer Blutung als verspätet. Im Übrigen bedinge die dargetane Therapie bei einem Krankheitsbild, wie es bei der Klägerin vorgelegen habe, keinen anderen Verlauf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 23.04.2003 (Bl. 221 ff d. A.) und 25.07.2003 (Bl. 241 ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.06.2003 (Bl. 231 ff d. A.) Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 1 ZPO innerhalb der verlängerten Begründungsfrist rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die auch im Hinblick auf die begehrte Feststellung zulässige Klage – die Klägerin hat das notwendige Feststellungsinteresse hinsichtlich noch nicht bezifferbarer, aber wegen der Art der vorliegenden Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlicher künftiger Schäden ausreichend dargetan – ist nicht begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß §§ 823, 847 BGB a. F. sowie die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht im Hinblick auf alle materiellen und immateriellen Schäden nach den genannten Vorschriften bzw. nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung setzt einen für den eingetretenen Schaden ursächlichen Behandlungsfehler der Beklagten voraus. Zumindest der erforderliche haftungsbegründende Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem bei der Klägerin eingetretenen Gesundheitsschaden ist auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Im Einzelnen gilt Folgendes: Es kann dahingestellt bleiben, ob eine deliktische Haftung der Beklagten von vornherein nur insoweit in Betracht kommt, als sie selbst eine unerlaubte Handlung begangenen haben. Zwar treten die in einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Ärzte dem Patienten gegenüber in der Regel als Einheit auf, so dass ein Behandlungsvertrag üblicherweise mit allen Partnern der Gemeinschaftspraxis zustande kommt. Während also ein Verstoß gegen Vertragspflichten alle Partner gemeinsam trifft, sollen deliktische Ansprüche nur unmittelbar gegen den Schädiger selbst geltend gemacht werden können; § 831 BGB kommt im Verhältnis der Partner untereinander nicht zur Anwendung (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechtes, 3. Aufl., § 115 Rz. 7). Indes kann sich eine Haftung des einzelnen Partners für unerlaubte Handlungen eines anderen Gesellschafters aber aus dem Grundsatz der akzessorischen Haftung ergeben, wenn nämlich die schädigende Handlung eines Gesellschafters der Gesellschaft gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist (vgl. zu dieser Frage Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., § 714, Rz. 6, 13; bejahend nunmehr auch BGH, MDR 2003, 639). Allerdings wirkt sich diese Änderung in der Rechtsprechung aus den oben genannten und im Folgenden noch auszuführenden Gründen nicht aus. 1. Erste Untersuchung am …. bzw. ….1999 durch den Beklagten zu 2) Im Hinblick auf die Untersuchung vom …. bzw. ….1999 durch den Beklagten zu 2) ist schon kein fehlerhaftes Handeln festzustellen. Nach § 276 BGB schuldet der Arzt dem Patienten vertraglich wie deliktisch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Diese bestimmt sich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes. Der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden (vgl. BGH, VersR 1995, 659 ; BGH, Urteil vom 16.03.1999, VI ZR 34 / 89). Zu den Behandlungsfehlern gehört auch diagnostisches Fehlverhalten, welches in unterlassenen Diagnosen, fehlerhafter Beurteilung einer gestellten Diagnose und im Ergreifen unzureichender Maßnahmen zum Ausdruck kommen kann. Grundsätzlich ist der Arzt im diagnostischen Bereich verpflichtet, die notwendigen Befunde zu erheben und diese fachgerecht zu beurteilen. Dabei hat er alle ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen, soweit Umstände und Verdachtsmomente dies verlangen. Bei Symptomen einer bedrohlichen Erkrankung darf sich der Arzt insbesondere nicht mit Arbeitshypothesen aufhalten, sondern er hat unverzüglich mit differentialdiagnostischen Erkenntnismitteln die in Frage kommenden Ursachen abzuklären (vgl. Laufs, Arztrecht, 5. Auflage, Rz. 495; BGH, VersR 1985, 886 ; OLG Köln, VersR 1991, 186). Indes ist bei Fehldiagnosen nicht in jedem Fall ein schuldhafter Behandlungsfehler anzunehmen; ein solcher kommt nur in Betracht, wenn elementare Kontrollbefunde nicht erhoben bzw. verkannt wurden oder die Überprüfung einer ersten Arbeitsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf unterblieben ist (vgl. Laufs, a. a. O.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dem Beklagten zu 2) ein fehlerhaftes Handeln nicht vorgeworfen werden. Der Sachverständige B hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.07.2001 darauf hingewiesen, dass eine Ultraschalluntersuchung immer dann erforderlich sei, wenn durch die Einblutung der Augenhintergrund nicht mehr einsehbar und beurteilbar sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um eine erstmalige oder eine wiederholte Blutung handele. Hingegen könne bei leichten Glaskörpereinblutungen eine Spontanresorption abgewartet werden, wenn die Ursache der Blutung geklärt oder eine Beschädigung der Netzhaut ausgeschlossen bzw. diese durch Augenspiegel noch einsehbar sei. Die Beklagten haben insoweit dargetan, der Beklagte zu 2) habe die Netzhautperipherie untersucht. Dabei sei die Netzhaut frei einsehbar gewesen; es hätten sich auch keine Blutungsquellen und keine Ablösung gezeigt. Die Klägerin hat dieses Vorbringen zwar in Abrede gestellt – warum das Landgericht diese Umstände als unstreitig behandelt hat, ist nicht nachvollziehbar –, sie ist jedoch für die Umstände, die einen Behandlungsfehler ausmachen, darlegungs- und beweispflichtig. Sie hat weder einen entsprechenden Beweis angetreten noch kommen ihr insoweit Beweiserleichterungen zugute. Zwar kann die Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit einer notwendigen medizinischen Dokumentation über die für die Diagnose und Therapie wesentlichen medizinischen Fakten die Vermutung begründen, dass der Arzt eine nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht getroffen hat (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl. § 823 Rz. 169 m. w. N.). Indes hat die Klägerin eine unzureichende Dokumentation weder gerügt noch lässt die vorgelegte Behandlungskartei der Beklagten eine solche Schlussfolgerung zu. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerin zu dieser Frage ohnehin widersprüchlich. Während sie nämlich zunächst behauptet hat, eine Netzhautablösung habe bereits bei dem ersten Besuch in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten vorgelegen (Bl. 79 d. A.), hat sie später genau das Gegenteil behauptet (Bl. 110 d. A.). Aber selbst diesen Vortrag zugrunde legend bestand nach der Auffassung des Sachverständigen noch keine zwingende Indikation für weitergehende Maßnahmen an diesem Tag. Vor diesem Hintergrund bedurfte die Frage, ob und wann eine Netzhautablösung vorgelegen hat, keiner weiteren Aufklärung mehr. Bei dieser Sachlage ist das Verhalten des Beklagten zu 2) nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten ergänzend ausgeführt, dass bei einer Blutung am hinteren Augenpol, die der Beklagte zu 2) ausweislich der von ihm gefertigten Skizze angenommen habe, Maßnahmen in Erwägung zu ziehen seien, die gegenüber einem bloßen Abwarten zu einer rascheren Besserung der Sehkraft führen könnten; insgesamt hielt er ein Zuwarten an diesem Tag aber noch für vertretbar. Diese Ausführungen konnten der Entscheidungsfindung uneingeschränkt zugrunde gelegt werden. Der Sachverständige hat die insoweit an ihn herangetragenen Beweisfragen erschöpfend behandelt. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und an der Sachkunde des Gutachters sind insoweit jedenfalls in erster Instanz nicht vorgetragen worden. Soweit die Klägerin in der Berufung nunmehr allerdings die Bewertung des Sachverständigen im Hinblick auf die erste Behandlung durch den Beklagten zu 2) beanstandet – das Gutachten entspreche nicht dem aktuellen Stand der Medizin, da der Sachverständige die Möglichkeit einer speziellen Behandlungsmöglichkeit zu diesem frühen Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen habe –, ist sie mit diesem Angriffsmittel bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Angriffsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle zur Begründung des Sachantrages vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Einreden und Beweisanträge. Hierzu zählt auch die vorinstanzlich versäumte Beanstandung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 531 Rz. 22). Die Klägerin hat das Gutachten des Sachverständigen in erster Instanz lediglich im Hinblick auf die Ausführungen zur Kausalität eines Fehlers bei der Behandlung am ...1999 beanstandet. Im Hinblick auf die erste Behandlung, die die Klägerin offensichtlich selbst nicht in erster Linie kritisieren wollte ("... bei der Klägerin hätte sofort, jedoch spätestens nach der zweiten Einblutung ..."), wurden gegen das Gutachten keinerlei Einwendungen erhoben. Der jetzige Vortrag stellt sich auch nicht als bloße Konkretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens dar, da dort als "kleine Operation" eine andere Vorgehensweise beschrieben wird, als nunmehr in der Berufung hinsichtlich des "minimal invasiven Verfahrens". Die Klägerin hat auch nicht in ausreichendem Maße Umstände dargetan, die die ausnahmsweise Zulassung des neuen Vorbringens nach den Nummern 1 - 3 des § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würde, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht vor, d. h. es ist nicht ausreichend dargetan, dass die Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten nicht wegen Nachlässigkeit unterblieben sind. Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig, wobei leichte Fahrlässigkeit ausreicht, in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat. Die Gründe, warum fehlender Vortrag nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, sind von ihr darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rz. 31 ff). Behauptet der Berufungsführer, die neuen Tatsachen seien ihm erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz bekannt geworden, muss er darlegen, warum die fehlende Geltendmachung nicht auf seiner Nachlässigkeit beruht, obwohl er ausreichende Veranlassung und Gelegenheit hatte, sich um die entsprechenden Kenntnisse zu bemühen (vgl. KG, MDR 2003, 471, 472; OLG Saarbrücken, OLGR 2002, 453 f). Nach Erstattung des Gutachtens hatte die Klägerin die Möglichkeit, sich mit den Feststellungen des Sachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls Einwände gegen das Gutachten zu erheben. Ihr jetziges Vorbringen, erst durch nachfolgende Behandlungen von der Fehlerhaftigkeit der Erstbehandlung durch den Beklagten zu 2) Kenntnis erlangt zu haben, entlastet sie nicht. Sie hat nämlich nicht dargelegt, warum ihr die Verschaffung dieser Erkenntnisse in erster Instanz unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll. Allein der Umstand, dass es sich um eine für sie fremde Materie handelt, in der sie über keine eigene Sachkunde verfügt, reicht nicht aus, um ein Verschulden ausschließen zu können. Nahezu jeder Patient ist für eine sinnvolle Auswertung von Krankenunterlagen und Sachverständigengutachten auf fachlichen Rat angewiesen. Denn nur so kann er mangels eigener Sachkenntnis überprüfen, ob die Behandlung lege artis erfolgte bzw. das Gutachten inhaltlich zutreffend ist. Sich diese Informationen zu beschaffen, ist aber allein Sache des Patienten (BGH, NJW 1983, 328 ). Dass der Klägerin dies unverschuldet nicht möglich war, hat sie nicht ausreichend dargetan. 2. Zweite Untersuchung am ….1999 durch den Beklagten zu 1) Auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Behandlung an diesem Tag durch den Beklagten zu 1) nicht dem zu fordernden ärztlichen Standard entsprach. Der Sachverständige hat – wie schon oben dargelegt (S. 6, 7) – bereits in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass eine Ultraschalluntersuchung des Auges immer dann erforderlich werde, wenn durch die Einblutung der Augenhintergrund nicht mehr einsehbar und beurteilbar sei. Jede Blutung könne nämlich Folge eines Netzhauteinrisses sein und mit einer Netzhautablösung einhergehen, die operationspflichtig sei, um weitergehende Schäden zu verhindern. Der Sachverständige hat diese Auffassung im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens nochmals bestätigt. Nach seiner Einschätzung sei es bei dem am ...1999 erhobenen Befund dringend geboten gewesen, eine weitergehende Diagnostik zu betreiben. Warum dies nicht geschehen sei, könne er nicht nachvollziehen. Angesichts dieser eindeutigen Stellungnahme ist ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) an diesem Tag zu bejahen. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, der Beklagte zu 1) habe mit der Klägerin an diesem Tag auch die eventuelle Notwendigkeit eines operativen Eingriffs besprochen, entlastet dies den Beklagten zu 1) nicht. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Möglichkeit der Operation alternativ zu einem weiteren Abwarten erörtert worden. Eine solche Vorgehensweise war in der konkreten Situation aber gerade nicht mehr angezeigt. Da das Geschehen im Augenhintergrund nicht mehr beurteilbar war, bedurfte es weiterer diagnostischer Maßnahmen, um mögliche schwerwiegendere Folgen erkennen und gegebenenfalls adäquat behandeln zu können. Trotz des zu bejahenden Behandlungsfehlers kommt eine Haftung der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht in Betracht, da ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen ist. Es ist bereits fraglich, ob der insoweit grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin überhaupt Beweiserleichterungen zu gute kommen. Es ist zwar anerkannt, dass einem Geschädigten Beweiserleichterungen in Form der Beweislastumkehr für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität zuzubilligen sind, wenn sich die ärztliche Vorgehensweise als grob fehlerhaft erweist und grundsätzlich geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen, d. h. nicht nur eine ganz entfernt liegende Möglichkeit für den Schadenseintritt darstellt. Ein solch schwerer Behandlungsfehler eines Arztes liegt immer dann vor, wenn die Handlungsweise aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des geltenden Ausbildungs- und Wissenschaftsstandes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.01.1998 – VI ZR 339 / 96; BGH, VersR 1997, 315, 316 m. w. N.; OLG Stuttgart, VersR 1990, 1121). Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers erfordert dabei eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Diese Beurteilung obliegt zwar dem Tatrichter; dessen wertende Entscheidung muss aber auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens stützen und auf dieser Grundlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob fehlerhaft zu tragen vermögen. Es ist dem Gericht nicht gestattet, ohne entsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen. Vielmehr muss sich aus dessen fachlichen Ausführungen ergeben, dass nicht nur ein eindeutiger Verstoß gegen den ärztlichen Standard, sondern ein schlechterdings unverständliches Fehlverhalten vorliegt (vgl. auch BGH, NJW 2001, 2795 ; BGH, MDR 2002, 1120 ). Dies berücksichtigend lässt sich die Annahme eines groben Behandlungsfehlers auf der jetzigen Bewertungsgrundlage in Zweifel ziehen, d. h. es erscheint fraglich, ob sich die unterlassene Befunderhebung als so fundamentaler Fehler darstellt, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen durfte. Zwar könnte die Formulierung des Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenerläuterung "... Für mich ist es nicht nachvollziehbar, warum diese Untersuchungen unterblieben sind. ..." dafür sprechen, dass der Sachverständige dieses Fehlverhalten für schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar hält. Sicher und eindeutig erscheint diese Schlussfolgerung indes nicht, da diese Äußerung im Zusammenhang mit der Bewertung der Vorgehensweise bei der ersten Untersuchung erfolgte, die der Sachverständige für noch vertretbar hielt. Der Sachverständige könnte deshalb mit der von ihm gewählten Formulierung auch lediglich zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass er das Verhalten am …1999 nicht mehr für tolerabel und damit als fehlerhaft erachte, ohne damit zugleich eine Gewichtung des Fehlverhaltens vorgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte zu 1) an dem fraglichen Tag auch die Möglichkeit und Notwendigkeit eines operativen Eingriffs in Betracht gezogen und mit der Klägerin erörtert hat. Ein entsprechender Vermerk findet sich in der vorgelegten Patientenkartei; die Klägerin hat dies auch gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Anamnese erklärt. Zudem ist dieser Gesichtspunkt wohl auch Gegenstand des Telefonates zwischen dem Beklagten zu 1) und der Schwiegertochter der Klägerin gewesen. Mithin haben offensichtlich auch die Beklagten die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs gesehen, lediglich dessen Dringlichkeit anders und damit falsch eingeschätzt. Ob man angesichts dieser Gesamtumstände in der unterlassenen weiteren Abklärung des Krankheitsbildes von einem schlechterdings nicht nachvollziehbaren Fehlverhalten sprechen kann, erscheint fraglich. Letztlich bedurfte diese Frage aber keiner weiteren Abklärung, da auch unter Zugrundelegung eines groben Behandlungsfehlers der Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Das Landgericht hat sich auf Seite 7 seines Urteils eingehend und mit zutreffender Begründung mit diesem Problem auseinandergesetzt. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kommt eine hiervon abweichende Bewertung des Beweisergebnisses nicht in Betracht. Die gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Die Klägerin bemängelt hauptsächlich nur, dass für sie die Schlussfolgerung des Sachverständigen nicht nachvollziehbar sei, da er nicht erklärt habe, warum es nach einer subretinalen Blutung, die nach dem Vortrag der Klägerin vor der Untersuchung am ….1999 vorgelegen haben muss, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei einer früheren Operation nicht zu einem besseren Ergebnis gekommen wäre. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der Sachverständige diesen letzten Schritt in der Begründungskette nicht gegangen ist. Andererseits handelt es sich insoweit aber um eine Beurteilung, die ihre Grundlage allein in den medizinischen Kenntnissen des Sachverständigen hat. Diese sind entgegen der Auffassung der Klägerin aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht anzuzweifeln, zumal die Klägerin selbst nicht behauptet hat, dass die Schlussfolgerung des Sachverständigen medizinisch nicht haltbar sei. Soweit die Klägerin einwendet, der Sachverständige habe den Umstand, dass es sich um eine subretinale Blutung gehandelt habe, bei seinen schriftlichen Gutachten nicht erkannt bzw. nicht erwähnt, obwohl der Zeuge A hiervon im Rahmen seiner schriftlichen Aussage berichtet habe und sich eine entsprechende Eintragung auch in dem Operationsbericht vom ….1999 finde, ergeben sich daraus ebenfalls keine Zweifel an der Sachkunde des Gutachters. Für die Beantwortung der mit Beschluss vom 22.12.2000 aufgeworfenen Beweisfragen bedurfte es nicht der Feststellung, welche Erfolgsaussichten ein operativer Eingriff bei einer subretinalen Einblutung hat. Diese die Kausalität des Eingriffs für den eingetretenen Schaden betreffende Frage tauchte erstmals im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens auf, als feststand, dass die Behandlung der Klägerin am ….1999 fehlerhaft war. Der weitere Einwand der Klägerin, der Sachverständige habe nicht dargelegt, warum er davon ausgehe, bereits die erste Blutung sei eine subretinale Einblutung gewesen, verfängt ebenfalls nicht. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Sachverständige bei seiner Bewertung tatsächlich einen solchen Ablauf zugrunde gelegt hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 12.11.2002 hat sich der Sachverständige lediglich die Feststellungen des ihm offensichtlich bei dieser Gelegenheit erstmals vorgelegten Operationsberichtes vom ….1999 zu eigen gemacht und darauf seine Schlussfolgerung gestützt. Dass diese subretinale Blutung bereits bei der ersten Untersuchung durch den Beklagten zu 2) vorlag, ist weder dem Operationsbericht zu entnehmen noch hat der Sachverständige dazu Feststellungen getroffen. Die Sachkunde des Gutachters ist schließlich auch nicht mit dem Argument in Zweifel zu ziehen, er habe verkannt, dass schon nach der ersten Einblutung eine spezielle erfolgversprechende "minimal invasive" Behandlung möglich gewesen wäre. Ungeachtet der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens verweist der Senat in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Sachverständigen zu Beweisfrage 2 a des schriftlichen Gutachtens. Dort hat der Sachverständige dargelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen neben einem Abwarten einer möglichen Spontanbesserung auch andere Maßnahmen in Betracht kommen, die eine raschere Besserung der Sehkraft bewirken können. So sei bei einer Blutung hinter dem Glaskörper und vor der Netzhaut eine Eröffnung der hinteren Glaskörpergrenzschicht mittels Argon-Laser in Erwägung zu ziehen, um ein Abfließen der Blutung aus dem Netzhautzentrum zu ermöglichen. Bei einer unter der Netzhaut gelegenen Blutung sei der Einsatz von Gas und eines Gewebe-Plasminogen-Aktivators möglich, um die Blutung zu verdrängen und eine eventuelle darunterliegende Gefäßneubildung sichtbar zu machen. Dies zeigt, dass der Sachverständige sehr wohl andere Verfahrensweisen in Betracht gezogen hat, allerdings, jedenfalls bei der ersten Untersuchung, ein Abwarten als Alternative zu einem notwendigerweise mit Risiken verbundenen operativen Eingriff noch für vertretbar erachtete. Vor diesem Hintergrund bedurfte es nach Auffassung des Senates weder einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zur Frage der Kausalität noch war die Einholung eines Obergutachtens geboten. Letzteres kommt gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet wird. Dies ist aus den dargelegten Gründen aber gerade nicht der Fall. Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO).