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Urteil

8 U 139/02

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0427.8U139.02.0A
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Leitsätze
45.000,- € Schmerzensgeld für eine 37-jährige Frau, die im Rahmen von zwei Beinverlängerungsoperationen an beiden Unterschenkeln infolge teilweise grober Behandlungsfehler andauernde schwerwiegende Gesundheitsschäden erlitten hat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.05.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (6 O 191/99) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 45.000,00 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.09.1999 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus der verspäteten Durchführung einer Faszien-Spaltung bei beiden Unterschenkeln bereits entstandenen materiellen Schaden sowie den hieraus zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 35 % und die Beklagten 65 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 65 % und die Beklagten 35 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Klägerin beträgt 37.500,-- €. Die Beschwer der Beklagten beträgt 20.000,-- € Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 57.500,-- €. Dabei entfallen auf den Klageantrag zu 1.) 55.000,-- € und auf den Klageantrag zu 2.) 2.500,-- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 45.000,- € Schmerzensgeld für eine 37-jährige Frau, die im Rahmen von zwei Beinverlängerungsoperationen an beiden Unterschenkeln infolge teilweise grober Behandlungsfehler andauernde schwerwiegende Gesundheitsschäden erlitten hat Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.05.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (6 O 191/99) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 45.000,00 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.09.1999 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus der verspäteten Durchführung einer Faszien-Spaltung bei beiden Unterschenkeln bereits entstandenen materiellen Schaden sowie den hieraus zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 35 % und die Beklagten 65 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 65 % und die Beklagten 35 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Klägerin beträgt 37.500,-- €. Die Beschwer der Beklagten beträgt 20.000,-- € Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 57.500,-- €. Dabei entfallen auf den Klageantrag zu 1.) 55.000,-- € und auf den Klageantrag zu 2.) 2.500,-- €. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für vergangene und künftige Schäden wegen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern bei zwei Beinverlängerungsoperationen, die in der ehemaligen A- Klinik … GmbH durch den Beklagten zu 2. als damaligem Oberarzt durchgeführt worden sind. Die A- Klinik … wurde zum ... 2000 als Abteilung in das von der Beklagten zu 1. betriebene B -Krankenhaus … unter Übernahme der bisherigen Verbindlichkeiten eingegliedert. Die heute 37-jährige Klägerin unterzog sich wegen Kleinwüchsigkeit und leichter Varus Achsfehlstellung des rechten Unterschenkels in den Jahren 1995 und 1996/1997 verlängernden und korrigierenden Operationen an beiden Unterschenkeln. Nach der ersten Operation vom 06.06.1995 am rechten Unterschenkel kam es zu starken Schmerzen. Sechs Tage nach der Operation wurde eine Lähmung des rechten Großzehs bemerkt. Nach neurologischem Konsil bestätigte sich der Verdacht auf eine Schädigung des Wadenbeinnervs (Nervus peroneus). Diese Nervenschädigung hat eine bis heute nicht abgeheilte sog. Klumpfußstellung zur Folge. Anlässlich einer neurologischen Untersuchung am 18.12.1995 in den Fachkliniken W. wurde erstmals die Vermutung eines sog. Kompartmentsyndroms geäußert. Dabei handelt es sich um eine durch Gewebedrucksteigerung in einem geschlossenen Muskelkompartiment entstandene Minderdurchblutung, die neuromuskuläre Funktionsausfälle und das Absterben von Muskelgewebe zur Folge hat. Die Beinverlängerung am linken Unterschenkel wurde am 05.11.1996 ohne Komplikationen durchgeführt. Wegen zunehmender Varus-Achsfehlstellung musste sich die Klägerin am 04.02.1997 einer erneuten Operation bei den Beklagten stellen. Die Klägerin erlitt postoperativ starke Schmerzen und eine Schwellung der Zehen. Vorsorglich wurde der im Fußbereich angebrachte Gips gespalten. Am frühen Morgen des 05.02.1997 fiel der Klägerin auf, dass sie den Großzeh links nicht heben konnte. Der Gips wurde daraufhin vollständig entfernt. An ein neurologisches Konsil und auch an ein mögliches Kompartmentsyndrom wurde von dem Beklagten zu 2.) und seinen Kollegen gedacht, diese Annahme aber wieder verworfen. Erst am 06.02.1997 abends veranlassten sie eine neurologische Untersuchung. Diese ergab am 07.02.1997 eindeutige Hinweise für ein Kompartmentsyndrom, das noch am selben Abend behandelt wurde. Die Klägerin hat den Beklagten eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht, falsche und verspätete Diagnosen und unzureichende Behandlung vorgeworfen. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten im Rahmen der Aufklärungsgespräche niemals auf die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms oder einer anderen dauerhaften Nervschädigung hingewiesen. Vielmehr sei immer der Eindruck erweckt worden, alle Risiken seien „behebbar“. Die Klägerin hat den Beklagten ferner vorgeworfen, sie hätten die Lähmungserscheinungen nach der ersten Operation des rechten Beines wegen mangelhafter Überwachung erst zu spät festgestellt. Nach der Operation des linken Beines hätten die Beklagten ebenfalls zu spät reagiert und deshalb das Kompartmentsyndrom nicht hinreichend behandelt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X und durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens von Herrn Prof. SV1 und Frau Dr. SV2 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, hat es der Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe 25.000,00 € zuerkannt und dem Feststellungsantrag in dem oben dargestellten Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Beklagten seien keine Aufklärungs-, wohl aber Behandlungsfehler vorzuwerfen, da sie es verabsäumt hätten, nach den beschriebenen Operationen die Klägerin engmaschig zu überwachen bzw. rechtzeitige weitergehende Diagnosen zur Erkennung eines Kompartmentsyndroms einzuleiten. Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie über das erstinstanzliche Urteil hinaus ein weitergehendes Schmerzensgeld von mindestens 55.000,00 € (insgesamt also 80.000,-- €) verlangt und festgestellt wissen will, dass die Beklagten wegen der gesamten durch die Verlängerungsbehandlung bereits entstandenen materiellen und künftigen immateriellen und materiellen Schäden zum Ersatz verpflichtet sind. Die Klägerin rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Aufklärungsfehler. Das Gericht habe übersehen, dass eine hinreichende Aufklärung über neurologische Dauerschäden unterblieben sei. Im übrigen sei das Schmerzensgeld zu gering bemessen, weil den Beklagten mindestens nach der zweiten Operation ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei, der erhebliche dauerhafte Beeinträchtigungen für die Klägerin nach sich gezogen habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über den zugesprochenen Betrag von 25.000,-- € hinaus einen weiteren angemessenen Schmerzensgeldbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % hieraus seit 21. 9. 1999 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den gesamten durch die in der Zeit von 1995 bis 1998 stattgefundenen Unterschenkeldistraktionsbehandlung bereits entstandenen materiellen und zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergeht. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie wenden sich gegen den Vorwurf, einen groben Behandlungsfehler begangen zu haben. In keinem der beiden Fälle hätten hinreichende klinischen Anhaltspunkte für ein Kompartmentsyndrom vorgelegen. Der Senat hat zur Frage des groben Behandlungsfehlers eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der Sachverständigen Dr. SV3 vom 26.01.2003 eingeholt und sie auch zu einem von den Beklagten vorgelegten Fachartikel über die Symptomatik von Kompartmentsyndromen befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 13.12.2002 (Blatt 779 d. A) und die gutachtliche Stellungnahme der Sachverständigen Dr. SV3 vom 26.01.2003 (Blatt 818 - 825 d. A.) sowie auf den Beweisbeschluss vom 01. April 2003 (Blatt 848a d. A.) und die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 28.06.2003 (Blatt 863 – 871 d. A) verwiesen. II. Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin war nicht gehindert, ihre Schmerzensgeldforderung in der II. Instanz von 71.580,86 € auf 80.000,-- €„aufzustocken“. Diese Klageerweiterung war zulässig, weil sie die Schmerzensgeldforderung nun auf den erweiterten Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung des Senats und damit auf eine zulässige Tatsachengrundlage im Sinne des § 529 ZPO bezieht. Die Berufung ist allerdings nur teilweise begründet. Die Beklagten sind aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB (Beklagter zu 2.) bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89, 847 BGB (Beklagte zu 1.), § 830 BGB gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen und ihr die bereits entstandenen materiellen sowie die künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen. Die Haftung der Beklagten ergibt sich nicht aus einem Aufklärungs- sondern (nur) aus zwei Behandlungsfehlern nach den Operationen vom 06.06.1995 und vom 04.02.1997: 1. Die Klägerin hat sich zwei Kallusdistraktionsbehandlungen unterworfen. Dabei handelte es sich um langwierige und komplikationsträchtige Operationen, die medizinisch nicht zwingend indiziert waren. Die Rechtsprechung verlangt bei derartigen Eingriffen eine umfassende und „schonungslose“ Aufklärung über die Erfolgsaussichten, aber auch die Risiken der Operation (BGH MDR 1991, 424). Dennoch dürfen auch in diesen Fällen die Aufklärungspflichten nicht überspitzt werden. Das Landgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die Aufklärungsbemühungen der Beklagten die Klägerin in den Stand versetzen sollten, die Tragweite des Eingriffs zu erfassen, ihr Art und Schwere des Eingriffs zu verdeutlichen und mit ihr zu erörtern, ob im Hinblick auf die Risiken der Eingriff vorgenommen werden soll. Dies haben die Beklagten getan: Die Klägerin hatte sich bereits im Januar 1994 erstmals in der A-Klinik … vorgestellt und im Anschluss daran mehrere Vorstellungstermine in den Jahren 1994/1995 wahrgenommen, bevor es zu den eigentlichen Aufklärungsgesprächen vom 18.05.1995 mit dem Orthopäden Dr. SV4 und vom 05.06.1995 mit dem Beklagten zu 2.) gekommen ist. Die Klägerin hatte hinreichende Zeit und Gelegenheit, sich mit der Tragweite des Eingriffs beschäftigen zu können. So wird in dem Merkblatt der A- Klinik …, das offenbar jedem Patient übergeben wird, die Behandlungsmethode im einzelnen erklärt und bereits darauf hingewiesen, dass Funktionsstörungen der Nerven eintreten können. In den handschriftlichen Ergänzungen der Einverständniserklärungen vom 18.05.1995 und vom 05.06.1995 wird jeweils das Risiko von Nerven- und Gefäßverletzungen und zuletzt auch die relative Operationsindikation angesprochen, so dass sich die Klägerin auch mit den potentiellen Risiken des Eingriffs auseinandersetzen und eine umfassende Abwägung des Für und Wider der Operation treffen konnte. Anhaltspunkte, dass nur vorübergehende Beeinträchtigungen angesprochen worden wären, ergeben sich aus den schriftlichen Erklärungen nicht, denn die Bezeichnung „Nervenverletzungen“ umfasst sowohl temporäre als auch dauerhafte Folgen (vgl. BGH NJW 1999, 863 zum Risiko „der Lähmung“). Über das Risiko eines Kompartmentsyndroms musste der Beklagte zu 2. die Klägerin nicht im einzelnen aufklären, weil es genügt, wenn dem Patient ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums dargelegt wird. Dies ist hier mit dem Begriff „Nervenverletzungen“ hinreichend umschrieben. Auch aus der Aussage des Zeugen X lässt sich nach Auffassung des Senats nicht herleiten, dass das Risiko einer dauerhaften Schädigung unterschlagen worden wäre. Der Zeuge hat eingeräumt, dass während der zahlreichen Gespräche vor der ersten Operation immer wieder auf Komplikationen hingewiesen worden sei. Dabei hätten die aufklärenden Ärzte insbesondere darauf hingewiesen, dass während des Behandlungszeitraums von insgesamt 2 Jahren derartige Komplikationen möglich seien und er und die Klägerin hätten die Schlussfolgerung gezogen, dass Dauerschäden nicht auftreten könnten. Damit kann aber den Beklagten kein Aufklärungspflichtverstoß vorgeworfen werden. Der Begriff „Nervenverletzungen“ beschreibt eben nicht nur kurz- und mittelfristige, sondern auch dauerhafte Beeinträchtigungen. Wenn die Klägerin und ihr Ehemann einer fehlerhaften Schlussfolgerung im Hinblick auf die Dauer möglicher Verletzungen unterlegen sind, so kann dies nicht den Beklagten zur Last gelegt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2. das Risiko der Operation verharmlost hätte. Die Äußerung des Zeugen X, der Beklagte zu 2. habe der Klägerin zugesichert, dass sie hinterher wieder so laufen könne wie vorher (...„sonst würde er das nicht machen“) bezog sich erkennbar nur auf einen regelrechten Verlauf der Operation und der Nachbehandlung und schloss das Risiko einer dauerhaften Schädigung nicht aus. Die Klägerin beruft sich ferner darauf, dass die Beklagten sie nicht darauf hingewiesen hätten, dass ein gelungenes Ergebnis der Beinverlängerung sich später auch wieder verschlechtern könne. Dieser Vortrag ist unerheblich, weil eine Haftung nur dann bestehen kann, wenn sich das aufklärungspflichtige Risiko tatsächlich auch verwirklicht hat (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Kapitel C Rdnr. 157). Bislang ist noch nicht einmal ansatzweise dargetan, dass sich bei der Klägerin eine Verschlechterung des Verlängerungserfolgs abzeichnen würde. Soweit sich die Klägerin zuletzt darauf beruft, dass die Beklagten sie nicht über eine etwaige Fehlstatik am Kniegelenk aufgeklärt hätten, steht dies im Widerspruch zu dem Einwilligungsformular vom 05.06.1995, wo ausdrücklich die Gefahr von Achsfehlstellungen angesprochen ist. 2. Begründet ist der Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch der Klägerin allerdings im Hinblick auf zwei Behandlungsfehler, die nach dem Beinverlängerungsoperationen vorgefallen und den Beklagten zur Last zu legen sind. a) Verlängerung des rechten Unterschenkels (Juni 1995)Die Sachverständige Dr. SV3 hat festgestellt, dass sich nach der Operation des rechten Unterschenkels (06.06.1995) dort ein inkomplettes Kompartmentsyndrom entwickelt hat, das letztendlich zu einer Zehen- und Fußheberlähmung des Wadenbeinnervs geführt hat. Sie sieht einen Behandlungsfehler darin, dass die Beklagten es versäumt haben, die Klägerin engmaschig nach der Operation zu überwachen, so dass erst eine Woche nach der Operation die Großzehenheberlähmung rechts auffallen konnte. Zu diesem Zeitpunkt wäre die erforderliche Längsspaltung der Faszien bereits zu spät gekommen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist die Sachverständige mit Recht davon ausgegangen, dass sich schon nach der Behandlung des rechten Beines ein Kompartmentsyndrom eingestellt hat. Ihre Anknüpfungstatsachen werden belegt durch die neurologischen Befunde der Klinik in ...vom Dezember 1995 (Verdachtsdiagnose) und vom Klinikum in ... vom 02.04.1997. Dort wird retrospektiv die zweifelsfreie Diagnose auf ein inkomplettes Kompartmentsyndrom gestellt. Dass die Beklagten die Klägerin nach der ersten Operation nicht engmaschig überprüft haben, entnimmt die Sachverständige Dr. SV3 den insoweit fehlenden Vermerken in den Krankenblättern der Klägerin (Gutachten Seite 23, Bl. 802 d. A.). Die Beklagten haben diesen Mangel bei der Befundsicherung eingeräumt. Der Dokumentationsmangel erleichtert der Klägerin die Beweisführung. Es wird vermutet, dass bei hinreichender Überwachung Anhaltspunkte für ein Kompartmentsyndrom aufgetreten wären und weitergehende neurologische Untersuchungen nach sich gezogen hätten (vgl. Müller DRiZ 2000, 259, 268; BGH NJW 1996, 1589 ). b) Verlängerung des linken Unterschenkels (04.02.1997)Die Sachverständige hat festgestellt, dass bei dieser Nach-Operation wegen Fehlstellung ein Behandlungsfehler der Beklagten eingetreten ist, weil sie es unterlassen haben, schon am 05.02.1997 wegen der erheblichen Schmerzen und Beschwerden der Klägerin eine neurologische Untersuchung und Kompartmentdruckmessung durchzuführen, obwohl dies nach dem Befundbild und nach den Komplikationen der Voroperation nahegelegen habe. Dieses Versäumnis hat die Sachverständige in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 26.01.2003 als groben Behandlungsfehler eingestuft (Seite 10 d. Gutachtens Bl. 827 d. A.). Der Senat folgt dieser Bewertung, weil die Argumente der Beklagten die Einschätzungen der Sachverständigen nicht in Zweifel ziehen. Die Beklagten berufen sich darauf, dass das klinische Bild (Fußheberschwäche und erhebliche Schmerzen) nicht zwingend einem Kompartmentsyndrom zuzuordnen gewesen seien, weil gerade bei der hochkomplizierten Fixakteurbehandlung der Beklagten auch andere Ursachen für die Fußheberschwäche und das übrige Symptombild möglich seien (Bl. 840 ff. d. A.). Dabei vernachlässigen sie jedoch den Umstand, dass ihre behandelnden Ärzte selbst am 06.02.1997 einen Verdacht auf Kompartmentsyndrom niedergelegt haben und das wegen der komplikationsbeladenen ersten Operation und dem in den Krankenakten befindlichen Befund des Krankenhauses ... hier ein Kompartmentsyndrom als mögliche Beschwerdeursache nahe lag. Gerade die Tatsache, das die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, als eines der wenigen Krankenhäuser derartige Spezialbehandlungen durchführen zu können, führt auch dazu, dass sie auf solche Komplikationen in umfassender Weise differenzial-diagnostisch reagieren muss. 3. Der Klägerin steht somit ein angemessenes Schmerzensgeld zu, dass mit einem Betrag von insgesamt 45.000,-- € zu bemessen ist. Zu berücksichtigen sind zunächst die andauernden täglichen Beschwerden der Klägerin (Gehen ohne Gehhilfe nur bis maximal 15/30 Minuten möglich; häufige brennende Schmerzen an den Fußsohlen, fehlbelastungsbedingte Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, in der Lendenbeckenhüftregion und an beiden Kniegelenken) sowie die erheblichen Schmerzen und Unannehmlichkeiten, die die Klägerin im Behandlungszeitraum durch die Fehler der Beklagten erleiden musste. Hinzu kommt, dass den Beklagten zwei voneinander unabhängige Behandlungsfehler, davon ein grober, vorzuwerfen sind. Der Senat hat sich deshalb an der Schmerzensgeldsumme orientiert, die das Oberlandesgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat und die noch um einen inflationsbedingten Ausgleichsbetrag erhöht wurde (vgl. OLG Koblenz, VersR 1989, 629 ff. ). 4. Dem Feststellungsantrag konnte schon deshalb nicht im vollem Umfang stattgegeben werden, weil er auch materielle Schäden aufgrund eines hier nicht bejahten Aufklärungsfehlers ersetzen soll. Die Berufung hatte insoweit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.Der erstinstanzliche Streitwert war vom Landgericht auf 81.806,70 € (Blatt 200 RS d. A.) festgesetzt worden. Mit der Berufung bezweckte die Klägerin eine Heraufsetzung des Schmerzensgeldes um weitere 55.000,-- € sowie eine Erweiterung des vom Landgericht nicht vollständig zugesprochenen Feststellungsantrags. Dieses Berufungsziel hat der Senat mit 2.500,-- € geschätzt.Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor, da die Entscheidung von einer einzelfallbezogenen Bewertung der erhobenen Beweise abhing und keine grundsätzliche Bedeutung aufwies.