Urteil
8 U 163/04
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2005:0208.8U163.04.0A
3mal zitiert
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 3, wird das am 5.5.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (1 O 182/01) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer der Klägerin: 25.000 €
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 3, wird das am 5.5.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (1 O 182/01) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschwer der Klägerin: 25.000 € I. Die Klägerin klagt teilweise aus eigenem und teilweise als Zessionarin ihres Ehemannes aus abgetretenem Recht als Erben ihres gemeinsamen Sohnes A. A wurde am ...1998 unter geburtshelferlicher Verantwortung des Beklagten zu 3. als Oberarzt im …krankenhaus der Beklagten zu 1. geboren und starb am ...1998 infolge schwerer Schäden, die er vor und unter der Geburt erlitten hatte. Es handelte sich um die dritte Schwangerschaft der Klägerin nach einer Kinder- wunschbehandlung und zwar bei festgestellter Hypertonie, Proteinurie und erheblicher Adipositas um eine Risikoschwangerschaft. Errechneter Geburtstermin war der ...1998. Am ...1998, einem Sonntag, verspürte die Klägerin gegen 16 Uhr starke Schmerzen im Unterleib und begab sich in das Krankenhaus der Beklagten zu 1., wo der Beklagte zu 3. als zuständiger Oberarzt und dienstplanmäßig einziger Facharzt für Geburtshilfe Dienst tat. Die Klägerin wurde dort um 17.25 Uhr aufgenommen und es wurde unmittelbar darauf (17.27 Uhr) ein CTG angelegt bis 17.54 Uhr. Gegen 18 Uhr wurden eine Ultraschalluntersuchung und eine Doppleruntersuchung bis etwa 18.25 Uhr durchgeführt, danach wurde wieder ein CTG angelegt. Die CTG-Aufzeichnungen auf Thermopapierstreifen sind heute nicht mehr lesbar. Um 18.40 Uhr war die Basalfrequenz des Fetus konstant. Wenige Minuten später traten dort aber Veränderungen auf, die die Hebamme veranlassten, die Klägerin für eine Notsectio (Notentbindung durch Kaiserschnitt) vorzubereiten und den Beklagten zwischen 18.45 Uhr und 19.10 Uhr mehrfach „anzupiepsen". Der Zustand des Kindes der Klägerin veränderte sich in dieser Zeit dramatisch („Bradykardie"). Der Beklagte befand sich zu dieser Zeit im Operationssaal, wo er eine Schnittentbindung bei einer anderen Patientin, Frau …, vornahm. Bei Frau ... war um 18.25 Uhr ein Geburtsstillstand eingetreten und der Beklagte hatte eine Notsectio angeordnet. Während Frau …. in den Operationssaal verbracht wurde, wurde der Beklagte über den In diesem Moment noch stabilen Zustand der Klägerin informiert. Er ordnete „bei konstanter BL" (Basislinie, Basalfrequenz) „Abwarten" an und leitete sodann bei Frau …. die Schnittentbindung ein. Das „Anpiepsen" der Hebamme betreffend der Klägerin und die entsprechenden Informationen erreichten ihn erstmals, als die Bauchdecke der Frau …. bereits eröffnet war und im Folgenden noch bevor deren Kind entwickelt war. Der Beklagte entwickelte das Kind der Frau …. bis 19.18 Uhr, überließ sodann Frau ... bei noch geöffneter Bauchdecke dem dortigen Operationsteam, ordnete um 19.25 Uhr eine Notsectio der Klägerin an, die bereits auf dem Wege in einen anderen Operationssaal war, und führte mit einem anderen Operationsteam sogleich diese Notsectio durch. Das Kind der Klägerin wurde um 19.39 Uhr entbunden. Es war bei der Geburt leblos und wurde sofort den bereits anwesenden Pädiatern übergeben, konnte nach insgesamt 15 Minuten reanimiert werden und wurde umgehend auf die Intensivstation für Neugeborene verbracht. In den Folgetagen entwickelte das Kind das Vollbild einer schweren hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie mit zahlreichen Schädigungen im Einzelnen. Es verstarb am ….1998. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld in Anspruch, das sie erstinstanzlich mit mindestens 50.000 DM beziffert hat. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, dass er die Notsectio verspätet ausgeführt habe. Sie beanstandet die Dokumentation mit Hinweis darauf, dass die Thermoausdrucke der CTG's verblichen und damit nicht mehr lesbar seien. Vor allem aber habe es der Beklagte versäumt, sie auf die Gefahren einer vaginalen Entbindung und auf die Möglichkeit einer primären Schnittentbindung hinzuweisen. Ferner sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie den ärztlichen Dienst ihres Krankenhauses ungenügend organisiert habe, weil nur ein Facharzt für Geburtshilfe zum Dienst eingeteilt war. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu einem angemessenen Schmerzensgeld zu verurteilen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sehen keinen Behandlungsfehler, weil eine Indikation, zur Schnittentbindung nicht bestanden habe, bevor sie der Beklagte angeordnet und durchgeführt hat. Daher habe er auch nicht über die primäre Schnittentbindung als primäre Behandlungsalternative aufklären müssen. Sie bestreiten, dass die Schäden des Kindes der Klägerin auf eine verzögerte Schnittentbindung zurückzuführen sind. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von drei schriftlichen Gutachten des Sachverständigen SV1 und hat die Klägerin persönlich angehört. Das Landgericht hat die Beklagten sodann zu Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 € verurteilt. Diesen Anspruch hat das Landgericht nicht darauf gestützt, dass die CTG- Ableitungen nicht mehr lesbar sind. Es hat offen gelassen, ob in dem eingetretenen Effekt des Verblassens ein Dokumentationsmangel liegt. Maßgeblich sei, dass CTG's abgeleitet worden sind. Dem Beklagten könne auch kein Behandlungsfehler angelastet werden. Es sei auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen als vertretbar und nicht als fehlerhaft zu bewerten, um 18.45 Uhr trotz der Risikokonstellation bei der Klägerin nicht an eine Notsectio bei ihr „zu denken". Der Beklagte hafte allerdings aus dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsfehlers. Er hat die Klägerin auf Grund gegebener ernstzunehmender Gefahren für das Kind auf die Möglichkeit einer Schnittentbindung hinweisen müssen. Für die Kausalität des Schadens sei entscheidend, ob die Schäden des Kindes nicht eingetreten wären, wenn die Sectio schon frühzeitig als geplante Maßnahme und nicht als Notsectio vorgenommen worden wäre. Dass dies der Fall sei, folge aus den Ausführungen des Sachverständigen. Wenn eine primäre Sectio „etwa kurze Zeit nach 18 Uhr" vorgenommen worden wäre, wäre die schwere hypxische-ischämische Enzephalopatie entweder völlig vermieden worden oder deutlich milder ausgefallen. Die Haftung der Beklagten zu 1. folge aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Im übrigen wird auf die Feststellungen und die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ergänzend verwiesen. Mit der Berufung begehren die Beklagten Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung. Eine Aufklärungspflicht, wie sie das Landgericht gesehen hat, habe nicht bestanden und eine etwaige Verletzung dieser Aufklärungspflicht sei für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden. Da eine Schnittentbindung aufgrund kindlicher Indikation frühestens ab 18.45 Uhr in Betracht gekommen sei, habe der Beklagte zuvor darüber auch nicht aufklären müssen. Jede frühere Aufklärung hätte offen lassen müssen, ob eine Schnittentbindung tatsächlich geboten sei. Selbst wenn sich die Klägerin daraufhin aber zu einer Schnittentbindung entschlossen hätte, so hätte diese erst nach der Entbindung bei Frau ... stattfinden können. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bringt ferner vor, dass die Beklagten über „die angeblich parallel durchgeführte Schnittenbindung" bei Frau ... über die schlichte Behauptung hinaus nichts vorgetragen hätten und auch keinen Beweis angetreten hätten. Die Behandlungsdokumentation betreffend Frau ... sei nicht vorgelegt worden. Selbst wenn bei Frau ... um 18.25 Uhr ein Geburtsstillstand eingetreten und die Entscheidung zu ihrer Notsectio um 18.40 Uhr getroffen worden wäre, hätte der Beklagte versäumt, die Indikation zur Notsectio der Klägerin schon um 18 Uhr zu treffen. Sie meint ferner, dass die Beklagte die erforderliche organisatorische Vorsorge für die Kumulation von Notfällen in ihrem Krankenhaus nicht getroffen habe. II. Die Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Dokumentationsmangel als solcher keinen Anspruch begründet. Eine Situation, in der aus einer unterbliebenen Dokumentation darauf zu schließen wäre, dass notwendige Untersuchungen nicht stattgefunden haben, deren Durchführung reaktionspflichtige Befunde ergeben hätten, liegt nicht vor. Unstreitig wurden bei der Klägerin sofort nach der Aufnahme im Krankenhaus der Beklagten und mit Ausnahme der Zeit, in der medizinisch ebenfalls geboten Ultraschall- und Doppleruntersuchungen stattfanden, fortlaufend CTG-Ableitungen durchgeführt. Die Thermopapierstreifen, auf denen die Werte aufgezeichnet wurden, sind zwar nicht mehr lesbar. Fraglos hat dies die nachträgliche medizinische Aufarbeitung des Geschehens nicht erleichtert. Es ist aber unstreitig, dass die CTG-Ableitungen kontrolliert wurden und zunächst keine Werte ergeben haben, die eine unmittelbare Gefährdung des Fetus ergaben, wenngleich die Durchführung der CTG's durch die Adipositas der Klägerin erschwert war. Dass gebotene Untersuchungen unterlassen oder Hinweise auf eine unmittelbare Gefährdung des Fetus übersehen wurden, kann daher aus dem Verblassen der Thermopapieraufzeichnungen nicht gefolgert werden. Dem Beklagten ist nicht vorzuwerfen, dass er die Indikation für eine Notsectio bei der Klägerin übersehen hätte. Den vom Landgericht eingeholten Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass eine solche Indikation für den Beklagten erkennbar bestand, bevor er sich zur notfallmäßig angesetzten Sectio der Frau …. begeben hatte. Der Sachverständige hat lediglich ausgeführt, dass eine (nicht notfallmäßige) Sectio nach 18 Uhr als Alternative zur vaginalen Geburt mit der Klägerin hätte diskutiert werden können, was er aber auch nicht als zwingend dargestellt hat (Gutachten vom 3.5.2003, Bl. 178 d.A.) Ein vorsichtiger Geburtshelfer hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt lediglich eine primäre (also planmäßige, nicht notfallmäßige) Sectio erwogen, es sei aber angebracht gewesen, noch weitere Befunde zu sammeln (Gutachten vom 20.11.2003, Bl. 216 d.A.). Den Ausführungen des Sachverständigen ist ferner eindeutig zu entnehmen, dass es zunächst keine signifikanten Hinweise darauf gab, dass eine dramatische Zuspitzung des Zustands der Klägerin oder ihres Kindes zu befürchten war. So sei zwar ex ante davon auszugehen, dass (schon in der Schwangerschaftszeit zuvor) eine chronische Planzentainsuffizienz vorgelegen habe, die aber nicht bemerkt werden konnte (Gutachten vom 20.11.2003, Bl. 215 d.A.). Die vorzeitige Plazentalösung sei nicht vorhersehbar gewesen. Er neigt zu der Ansicht, dass es sich um eine rasche, sich innerhalb von Minuten vollständig ausbildende Plazentalösung gehandelt hat (Gutachten vom 3.5.2003, Bl. 177). Damit bleibt es bei der auch vom Landgericht vorgenommenen Bewertung, dass die akute Notlage des Kindes der Klägerin zunächst nicht vorhersehbar war und erst der Eintritt der als „Bradykardie" beschriebenen Krise die Notsectio erkennbar indizierte. Weil der Beklagte in der Zeit von ca. 18.45/18.50 Uhr bis 19.10 Uhr dreimal angepiepst wurde, kann insoweit lediglich eine Verzögerung von 20 Minuten zu diskutieren sein, um die eine Notsectio bei der Klägerin eher hätte stattfinden müssen. Eine solche Verzögerung ist dem Beklagten indes nicht anzulasten. Denn zu dieser Zeit hat der Beklagte die Notsectio bei Frau … durchgeführt und - nachdem ihm die krisenhafte Zuspitzung bei der Klägerin mitgeteilt worden war, schleunigst seine weitere Mitwirkung unter Zurücklassung von Frau …. noch bei geöffneter Bauchdecke beendet, um sich sogleich der Klägerin zuzuwenden. Soweit die Klägerin nach wie vor bestreitet, dass bei Frau …. eine Sectio unter von den Beklagten vorgetragenen Umständen stattgefunden hat, ist dies unbeachtlich, weil nicht hinreichend substantiiert. Der Vortrag der Klägerin, dass Behandlungsunterlagen und Dokumentationen betr. Frau …. nicht vorgelegt worden seien, wird durch den Prozessverlauf nicht gestützt. Die betreffenden Unterlagen wurden teilweise schon frühzeitig mit Schriftsatz vom 21.5.2001 vorgelegt (Bl. 49 ff, Bl. 60) und lagen (hinten in der Akte) zu einem anderen Teil auch dem Sachverständigen vor. In diesen Unterlagen (Bl. 60 d.A.) ist z. B. eindeutig für 18.45 h die Anordnung der Schnittentbindung bei Frau …. dokumentiert. Damit korrespondiert die Eintragung auf dem Krankenblatt der Klägerin (Bl. 59) für 18.50 h: „Vor Fahrt in den OP (Frau ...) Rücksprache mit OA Procedere Frau K" (= Klägerin) „Ordo bei konstanter BL ohne Dez. Abwartendes Verhalten". Der Sachverständige hat sich auf Grund des ersten landgerichtlichen Beweisbeschlusses bereits mit den Umständen und der Dringlichkeit der Sectio bei Frau … befasst. Bei dieser Sachlage ist der klägerische Vortrag, man wisse zu Frau … nicht mehr, als „dass bei einer Patientin …. um 19 Uhr die Bauchdecke geöffnet worden war und der Beklagte zu 3. um 19.18 Uhr noch mit der Entwicklung des anderen Kindes beschäftigt war", nicht nachvollziehbar. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin kann immerhin noch so verstanden werden, dass sie die Vordringlichkeit der Sectio bei Frau … in Frage stellt. Ob sie durchgeführt werden musste, war Gegenstand der Begutachtung durch den Sachverständigen. Dieser hat ausgeführt, dass aus heutiger Sicht und in Kenntnis der sich später ausbildenden Plazentalösung bei der Klägerin eine höhere Dringlichkeit für deren Sectio gesprochen hätte. Aus damaliger Sicht habe der Beklagte aber bei seinem Gang in den Operationssaal (zu Frau …) die kurze Zeit später eintretende CTG-Veränderung bei der Klägerin nicht vorhersehen können. Ebenso wenig habe er zwischen 18.45 und 19.10 Uhr, als er von der betreuenden Hebamme mehrfach über die CTG-Veränderungen informiert worden sei, die sich wenig später manifestierende vorzeitige Plazentalösung mit dem mütterlichen Schockzustand vorhersehen können (Bl. 119). Die Entscheidung des Beklagten, zunächst die Sectio bei Frau …. durchzuführen (und fortzusetzen) wird vom Sachverständigen als vertretbar erachtet. Ebenfalls vertretbar sei es nach der zunächst stabil erscheinenden Lage der Klägerin gewesen, nicht schon bei ihr Vorkehrungen für die Durchführung einer Sectio zu treffen (Gutachten vom 28.6.2002, Bl. 125 d.A.). Dass der Beklagte schließlich bei geöffneter Bauchdecke und noch nicht entwickeltem Kind der Frau …. nicht sogleich (ohne diese in unvertretbare Gefahren zu bringen), zur Behandlung der Klägerin abtreten konnte, liegt auf der Hand. Schließlich weist der Sachverständige nachvollziehbar darauf hin, dass eine nicht notfallmäßige Sectio seit etwa 18 Uhr zu erwägen gewesen wäre (Gutachten vom 3.5.2003, Bl. 178), es aber angebracht erschien, noch weitere Befunde zu sammeln. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine geplante Sectio bei der Klägerin zwangsläufig nach der Sectio bei Frau …, die als Notsectio durchgeführt wurde, stattgefunden hätte. Ein solches Vorgehen hätte daher den Schadenseintritt nicht verhindert, denn für eine geplante Sectio bei der Klägerin hätte auf Grund der bis dahin bei. dem Beklagten bestehenden Erkenntnislage kein gegenüber dem Eingriff bei Frau …. größerer Eilbedarf bestanden. Der Senat teilt im Grundsatz die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Frage gestellt hat, einer primären Schnittenbindung gegenüber der bis dahin geplanten vaginalen Entbindung den Vorzug zu geben und dies mit. der Klägerin zu erörtern gewesen wäre. In der Annahme, dass sich die Klägerin bei gehöriger Aufklärung zu einer Schnittentbindung entschlossen hätte, wäre die Schädigung ihres Kindes auf Grund der Besonderheiten des Falles dennoch nicht vermieden worden. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich, dass es im Hinblick auf die Durchführung einer (nicht notfallmäßiger, weil insoweit bis dahin noch nicht notfallindizierten) Schnittentbindung auch dem Sachverständigen angebracht erschien, zunächst noch weitere Befunde zu sammeln (Gutachten vom 20.11.2003, Bl. 216). Damit stellt sich zum einen die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Aufklärung über die Entbindungsalternative leisten musste. Das Landgericht teilt nicht genauer mit, ab wann es den Beklagten in dieser Pflicht sieht („spätestens am Abend des ….1998, S. 7 UG). Möglicherweise sieht es diese Pflicht schon ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin um 17.25 h. Dabei lässt das Landgericht nicht erkennen, ob es auch Befunde und Bewertungen, die aus einem vorangegangenen stationären Aufenthalt im Krankenhaus der Beklagten rühren könnten, in seine Erwägungen einbezogen hat. Die Klägerin selbst beruft sich auf solche Erkenntnisse nicht. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der errechnete Geburtstermin für die Klägerin (….1998) noch nicht erreicht war und auch nach den am ….1998 erhobenen Befunden nach Auskunft des Sachverständigen keine Hinweise auf eine bevorstehende vaginale Geburt gegeben waren (Gutachten vom 3.5.2003, Bl. 176). Eine Pflicht des Beklagten, die Alternative einer Schnittenbindung mit der Klägerin zu erörtern, bevor er sich zur Sectio der Frau … begab, kann bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres angenommen werden. Selbst wenn aber eine solche Pflicht in der Zeit zwischen 18 und 18.45 Uhr bestanden hätte, so wäre die Aufklärung lediglich auf die Möglichkeit einer planmäßigen Schnittentbindung zu richten gewesen. Die Entscheidung der Klägerin zu Gunsten einer Schnittentbindung wäre also dahin gegangen, eine geplante Sectio vornehmen zu lassen. Dies wäre angesichts der durch Frau …. begründeten Situation nicht vor deren Sectio erfolgt, denn dieses war nach der Bewertung des Beklagten eine Notsectio. Es bestand, bevor die Krise des klägerischen Kindes eintrat und Frau … bereits dem Kaiserschnitt unterlag - gerade keinen erkennbaren Grund, eine planmäßige Sectio der Klägerin sogleich durchzuführen. Eine Sectio bei der Klägerin wäre zwangsläufig für einen späteren Zeitpunkt geplant worden. Da die krisenhafte Entwicklung aber in der Zwischenzeit eintrat, fehlt es an der Ursächlichkeit eines denkbaren Aufklärungsversäumnisses für den eingetretenen Schaden. Schließlich sieht der Senat auch keine Haftung der Beklagten aus Organisationsverschulden. Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten vom 28.6.2002 eingehend mit der Frage befasst, wie der Sonn- und Feiertagsdienst in einer geburtshilflichen Abteilung üblicherweise geregelt ist und warum die Vorhaltung (nur) eines Operationsteams zur Abwicklung der normalerweise anfallenden Eingriffe ausreicht. Er hat dies anhand von Berechungsbeispielen verdeutlicht (Gutachten vom 28.6.2002, Bl. 121 d.A.) und ist zu dem Schluss gekommen, dass die organisatorischen Regelungen nicht zu beanstanden waren. Das dabei zugrunde gelegte Zahlenwerk wurde von der Klägerin erstinstanzlich nicht angegriffen. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz anmerkt, die Beklagten hätten nie entsprechendes Zahlenmaterial (Einzugsbereich, Geburtenzahl) vorgelegt, bestehen Zweifel, ob damit die Richtigkeit der vom Sachverständigen herangezogenen Anknüfungstatsachen bestritten werden soll. Jedenfalls wäre dieses Vorbringen als verspätet zu bewerten (§ 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), denn es hätte ausreichend Gelegenheit bestanden, diesbezüglichen Vortrag angesichts des Gutachtens vom 28.6.2002 in erster Instanz zu halten. Es wurde von der Klägerin erstinstanzlich allerdings bereits kritisiert, dass für entsprechende Notfälle zumindest eine Rufbereitschaft eingerichtet sein müsse. Unabhängig davon, ob eine solche Verpflichtung bestand und ihr zuwider gehandelt wurde, ist aber weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass eine Rufbereitschaft die nach 18.45/18.50 h eingetretene Krise schneller hätte in Angriff nehmen können als der Beklagte es getan hat. Der Sachverständige hat schließlich auch erklärt, wie üblicherweise in den sehr seltenen Fällen, in denen äußerst dringlich eine zweite Sectio erforderlich wird, vorgegangen werden sollte, etwa indem mit einem zweiten Operationsteam die zweite Geburt eingeleitet wird und die erste Geburt durch den Assistenzarzt beenden lassen. So ist es im zu entscheidenden Fall geschehen. Schließlich kann ein Organisationsverschulden auch nicht insoweit angenommen werden, als nicht sogleich nach Eintreffen der Klägerin ein weiteres Operationsteam in Bereitschaft gestellt wurde. Wie ausgeführt, bestanden zunächst gar keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin eine Notsectio erforderlich werden würde. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterliegt (§ 92 ZPO). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Schuldnerschutzanordnung folgt aus § 711 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Bewertung des Einzelfalles unter Zugrundelegung gefestigter Rechtsprechung.