Urteil
8 U 152/01
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2005:0621.8U152.01.0A
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Leitsätze
Geburtsschaden; 150.000 DM (= 76.693,78 €) Schmerzensgeld, weil Kläger unter einer Hirnfunktionsstörung leidet, lernbehindert ist und lediglich eine Sonderschule besuchen kann, ohne das Aussicht auf einen Schulabschluss besteht; motorische Ausfallerscheinungen; dem Beklagten sind grobe Behandlungsfehler unterlaufen
Tenor
Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung wird 1) die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 26.4.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (2 O 347/97) zurückgewiesen;
2) auf die Anschlussberufung des Klägers das am 26.4.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (2 O 347/97) abgeändert und der Beklagte zu 1. verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.565 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29.12.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Beklagte zu 1. zu tragen, zu 92 % als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2.
Die Kosten des Berufungsinstanz hat der Beklagte zu 1. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geburtsschaden; 150.000 DM (= 76.693,78 €) Schmerzensgeld, weil Kläger unter einer Hirnfunktionsstörung leidet, lernbehindert ist und lediglich eine Sonderschule besuchen kann, ohne das Aussicht auf einen Schulabschluss besteht; motorische Ausfallerscheinungen; dem Beklagten sind grobe Behandlungsfehler unterlaufen Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung wird 1) die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 26.4.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (2 O 347/97) zurückgewiesen; 2) auf die Anschlussberufung des Klägers das am 26.4.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (2 O 347/97) abgeändert und der Beklagte zu 1. verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.565 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29.12.1997 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Beklagte zu 1. zu tragen, zu 92 % als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2. Die Kosten des Berufungsinstanz hat der Beklagte zu 1. zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und auf die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und zukünftige immaterielle Schäden aus dem Gesichtspunkt der Arzthaftung in Anspruch. Dem Beklagten zu 1. und den bei dem Beklagten zu 2. tätigen Ärzten legt er zur Last, in schwerwiegender Weise gegen Untersuchungs- bzw. Behandlungspflichten verstoßen zu haben, nachdem im Verlaufe der Schwangerschaft der Mutter des Klägers Anhaltspunkte für eine Unterversorgung des ungeborenen Klägers aufgetreten waren. Den bei dem Beklagten zu 2. tätigen Ärzten legt er ferner zur Last, während seiner Geburt am 13.5.1982 schwerwiegende Unterlassungen begangen zu haben. Der Kläger hat die von ihm erhobenen Vorwürfe in erster Instanz im Einzelnen ausgeführt. Der Kläger hat vorgebracht, unter einer Hirnfunktionsstörung zu leiden, lernbehindert zu sein und lediglich eine Sonderschule ohne Aussicht auf einen Schulabschluss besuchen zu können. Er leide ferner an motorischen Ausfallerscheinungen. Es werde ihm nicht möglich sein, einen Beruf auszuüben, der durchschnittliche geistige Anforderungen stellt. Er lebe im Bewusstsein dieser Behinderungen. Ein Schmerzensgeld von 76.693,78 € (= 150.000 DM) sei angemessen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5,4 % Zinsen seit dem 21.3.1995 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, alle materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers zu ersetzen, die sich aus den Hirnfunktionsstörungen des Klägers, entstanden aus einer vom Beklagten zu 1. zu vertretenden Mangelversorgung während der vorgeburtlichen Entwicklung, die zu einer pränatalen Dystrophie geführt hat und aus einem vom Beklagten zu 1. und von dem Beklagten zu 2. zu vertretenden Sauerstoffmangel vor und bei der Geburt, die zu einer leichten bis mittelschweren hypoxischen-ischämischen Encephalopathie geführt hat, ergeben, soweit diese Ansprüche nicht zum Klageantrag zu 1) ausgeurteilt worden sind oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. hat jegliche Fehlbehandlung bestritten. Eine Placentaschädigung bei der Mutter des Klägers sei nicht erkennbar gewesen. Er hat das Ausmaß der klägerischen Beeinträchtigungen in Abrede gestellt und sich im Hinblick auf deliktische Ansprüche auf Eintritt der Verjährung berufen. Auch das beklagte Krankenhaus zu 2. hat sich gegen die Klage verteidigt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 1173 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat, sachverständig beraten auf Grund mehrerer schriftlicher Gutachten, die Klage für begründet erachtet, allerdings im Hinblick auf die Schmerzensgeldforderung nur in Höhe von 100.000 DM. Es hat die Beeinträchtigungen des Klägers, wie von diesem vorgetragen, festgestellt. Es ist ferner davon ausgegangen, dass die (deliktischen) Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien. Es hat im Hinblick auf beide Beklagte das Vorliegen von groben Behandlungsfehlern bejaht und ist davon ausgegangen, dass in Folge dessen beide Beklagte für die materiellen wie für die immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers zu haften haben. Das Fehlverhalten des Beklagten zu 1. hat das Landgericht darin gesehen, dass dieser eine intrauterinäre Fehlentwicklung unbeachtet gelassen und es versäumt habe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies näher aufzuklären und eine Verschlechterung des Zustands des ungeborenen Klägers zu verhindern. Ab dem 26.3.1982 habe der Beklagte zu 1. zusätzliche Untersuchungen, insbesondere eine CTG-Kontrolle, vornehmen oder veranlassen müssen, um eine Mangelentwicklung auszuschließen. Am 16.4.1982 sei die intrauterinäre Mangelentwicklung festzustellen gewesen, der Beklagte zu 1. habe auch daraufhin nicht das Erforderliche veranlasst. Dies sei als grober Behandlungsfehler zu bewerten, der geeignet sei, die bei dem Kläger eingetretenen Schäden zu verursachen. Hiergegen hat der Beklagte zu 1. Berufung eingelegt sowie daraufhin der Kläger Anschlussberufung. Das beklagte Krankenhaus zu 2. ist am Berufungsrechtsstreit nicht beteiligt. Der Beklagte zu 1. beruft sich auch mit der Berufung auf den Eintritt der Verjährung. Das Landgericht sei zu Unrecht von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen. Es sei nicht nachgewiesen, inwieweit eine fehlerhafte vorgeburtliche Betreuung für die intrauterinäre Mangelentwicklung und die Hirnschädigung ursächlich geworden sei. Die Schäden seien vielmehr allein auf die nachfolgende unzureichende Behandlung der Mutter des Klägers in der beklagten Klinik zu 2. zurückzuführen. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei zu hoch. In der mündlichen Senatsverhandlung am 25.4.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit seitens der Versicherung des beklagten Krankenhauses zu 2. auf das Schmerzensgeld 100.000 DM nebst Zinsen und auf den Feststellungsausspruch 25.000 € gezahlt worden sind. Der Beklagte zu 1. beantragt, unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigungserklärung1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zu 1. Zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Schmerzensgeldbetrag von mindestens 26.565 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29.12.1997 zu zahlen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und bringt zur Anschlussberufung vor, das zuerkannte Schmerzensgeld sei unangemessen niedrig im Hinblick auf die schwere Hirnschädigung und seine dauernden schweren intellektuellen und körperlichen Beeinträchtigungen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung mehrere schriftlicher Sachverständigengutachten und durch mündliche Anhörungen der Sachverständigen Prof. Dr. SV1, Prof. Dr. SV2 und Prof. Dr. SV3. Wegen der Beweisthemen wird auf die Beweisbeschlüsse des Senats vom 22.1.2002 (Bl. 1332 d.A.), vom 28.5.2002 (Bl. 1355 d.A.), vom 26.3.2003 (Bl. 1414 d.A.), vom 16.12.2003 (Bl. 1499 d.A.) und vom 28.9.2004 (Bl. 1573 d.A.) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird verwiesen auf die Niederschriften der Senatsverhandlungen vom 25.4.2002 (Bl. 1341 ff, Anhörung Prof. Dr. SV1), vom 10.10.2003 (Bl. 1468 ff, Anhörung Prof. Dr. SV2) und vom 3.5.2005 (Bl. 1624, Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. SV2 und Prof. Dr. SV3) sowie auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 vom 25.10.2002 (Bl. 1372 ff d.A.), vom 26.5.2003 (Bl. 1417 ff d.A.) und vom 8.12.2004 (Bl. 1577 ff d.A., dort falsch auf den 4.12.28 datiert) und des Sachverständigen Prof. Dr. SV3 vom 6.5.2004 (Bl. 1511 ff d.A.). II. Die Berufung des Beklagten zu 1. richtet sich, nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, lediglich gegen den Feststellungsausspruch. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung der Schadensersatzpflicht zu. Als Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist insofern allerdings festzuhalten, dass die Feststellung gegenüber dem Beklagten zu 1. materielle und zukünftige immaterielle Schäden erfasst, die 12.782,30 € (= 25.000 DM) übersteigen. Das Landgericht hat die Haftung des Beklagten zu 1. zu Recht angenommen. Auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (hier insbesondere S. 13 f). Der Beklagte zu 1. hat die Mutter des Klägers fehlerhaft behandelt. Ihm lagen klinische Hinweise vor, denen er hätte nachgehen müssen. Zu diesen Hinweisen zählen insbesondere das gleichbleibende Körpergewicht der Mutter des Klägers zwischen dem 26.3.1982 und dem 7.5.1982, ein zu niedriger Fundusstand und pathologische Befunde der Schädel- und Thoraxmessung. Bereits am 16.4.1982 war die Wachstumsretardierung des Klägers erkennbar. Diese Feststellungen des Landgerichts wurden von den weiteren sachverständigen Äußerungen, die der Senat insbesondere den Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. SV2 und Prof. Dr. SV3 entnommen hat und gegen die seitens des Beklagten zu 1. letztlich auch keine Einwände erhoben wurden, übereinstimmend bestätigt. Der Beklagte zu 1. war in Folge dessen bei Beachtung seiner Behandlungspflichten jedenfalls ab dem 16.4.1982 gehalten, dringend weitere Untersuchungen, insbesondere unverzüglich eine CTG-Ableitung durchzuführen oder – da er über das erforderliche Gerät nicht verfügte – durchführen zu lassen. Auch dies hat das Landgericht bereits fehlerfrei festgestellt und wird gestützt durch die übereinstimmenden und überzeugenden Einschätzungen der in zweiter Instanz gehörten Sachverständigen Prof. Dr. SV2 und Prof. Dr. SV3. Unstreitig hat der Beklagte weder am 16.4.1982 noch am 7.5.1982, als die Klägerin wieder bei ihm zur Untersuchung war, diese Maßnahme ergriffen. Er hat die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für dringende weiterführende Diagnostik oder die Gefahr einer Gefährdung des ungeborenen Klägers bestand. Da auch dies dringend geboten gewesen wäre, ist es ohne Belang, ob der Beklagte zu 1. mit der Klägerin zuvor die Erfahrung gemacht hatte, sie komme zeitnahen Kontrollterminen, die bis dahin offenkundig nur Routinekontrollen betrafen, nicht pünktlich nach. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Klägerin empfehlungsgerecht verhalten hätte, wenn sie auf die dringende Notwendigkeit weiterer Befunderhebungen hingewiesen worden wäre. Auf Grund der Ausführungen des neuropädiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. SV1 steht fest, dass durch die CTG-Untersuchung die Möglichkeit bestanden hätte, den Wachstumsstillstand des Klägers und die zu Grunde liegende Placentainsuffizienz zu erkennen, woraufhin dann eine Entscheidung zu treffen gewesen wäre, ob eine frühzeitige Schnittentbindung indiziert war. Ob die CTG-Untersuchung in der Zeit, in der der Beklagte die Mutter des Klägers behandelt hat, tatsächlich entsprechende Befunde erbracht hätte, konnte der Neuropädiater ebensowenig beantworten wie die Frage, ob die schadensursächlich Mangelversorgung des Klägers in dieser Zeit eingetreten ist oder erst später. Dennoch haftet der Beklagte zu 1. Denn es stellt einen fundamentalen (groben) Fehler des Beklagten zu 1. dar, die CTG-Untersuchung nicht vorgenommen zu haben. Ein solch schwerer Behandlungsfehler eines Arztes liegt vor, wenn er eindeutig gegen eine bewährte ärztliche Behandlungsregel verstoßen und damit einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, Urteil vom 29.5.2001 – VI ZR120/00– MDR 2001, 1115 m.w.N.). Der Senat ist auf Grund der dazu getroffenen Aussagen der im Verfahren schriftlich und mündlich gehörten Sachverständigen zu dieser Bewertung gelangt. Zwar ist der Sachverständige Prof. Dr. SV2 schriftlich wie mündlich nicht zu der Auffassung gelangt, dass das Verhalten des Beklagten zu 1. aus ärztlicher Sicht in diesem Sinne zu bewerten sei. Er hat dafür insbesondere angeführt, dass für den Zeitpunkt der Behandlung keine eindeutigen und auf Grund objektiver und nachprüfbarer Kriterien beschriebenen Standards für das Vorgehen in einer Situation, wie sie sich dem Beklagten zu 1. geboten hat, vorgelegen hätten. Er hat ferner angeführt, dass bei der Bewertung des dem Beklagten zu 1. unterlaufenen Fehlers auch der Unterschied zwischen den Behandlungsstandards von niedergelassenen Ärzten (wie dem Beklagten zu 1.) einerseits und Universitätsfrauenkliniken andererseits zu berücksichtigen sei. Er hat ferner darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der fraglichen Behandlung auch in Lehrbüchern keine klaren Vorgaben für die Konstellationen gegeben worden seien, unter denen in vergleichbaren Fällen eine stationäre Krankenhausaufnahme bzw. eine vorzeitige Entbindung stattfinden sollte. Die Bewertung durch den Senat stützt sich demgegenüber aber im wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV3. Prof. Dr. SV3 hat schriftlich wie mündlich vorgetragen, dass die seit 1972 in Kraft befindliche Neufassung der Mutterschaftsrichtlinien (Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung) einen Standard beschreibt, wonach bei (wie hier zwischen den beiden Sachverständigen unstreitig) gegebener Indikation eine kardiotokografische Untersuchung vorgenommen oder veranlasst werden muss. Aus der ab 1980 geltenden Fassung der Mutterschaftsrichtlinien lasse sich ableiten, dass ab der Erkennung eines Risikomerkmals der streitgegenständlichen Art ein Arzt die Betreuung einer Schwangerschaft nur dann weiterführen soll, wenn er die eine CTG-Untersuchung durchführen oder veranlassen könne. Der Sachverständige Prof. Dr. SV3 hat dem Senat erläutert, dass die in den Mutterschaftsrichtlinien verwendeten „Kann-“ Formulierungen sich aus dem versicherungsrechtlichen Zweckbestimmung der Mutterschaftsrichtlinien erklären, es aber aus Sicht der ärztlichen Praxis keinem Zweifel unterliege und auch damals nicht unterlegen habe, dass die Mutterschaftsrichtlinien zugleich ärztliche Standards beschreiben. Die Mutterschaftsrichtlinien beschreiben mithin für den streitgegenständlichen Behandlungszeitraum genau die Methode (CTG-Ableitung) als geboten, die der Beklagte zu 1. nicht ergriffen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. SV3 hat auch darauf hingewiesen, dass er seine Bewertung zu den Vorgängen aus 1982 nicht aus der Sicht des Universitätsprofessors vorgenommen habe, sondern mit Blick auf die Praxis der damals niedergelassenen Frauenärzte. Auch wenn der Sachverständige Prof. Dr. SV3 dieser Berufungsgruppe damals gerade nicht angehört hat, sondern Universitätsprofessor war, folgt der Senat ihm in dieser Hinsicht. Als Arzt an einer Universitätsfrauenklinik hatte er auch Einblick in die Arbeitsweise der niedergelassenen Ärzte, sobald deren Patienten – sei es zur Behandlung oder zur Entbindung – in die Universitätsklinik aufgenommen wurden. Insoweit misst der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV3 hohes Gewicht bei. Ergänzend weist der Senat schließlich darauf hin, dass die von Prof. Dr. SV2 gegen die Bewertung eines ganz unverständlichen (im rechtlichen Sinne: groben) Behandlungsfehlers angeführten Einzelargumente, soweit er sie nicht durch die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. SV3 für widerlegt hält, auch für sich gesehen nicht überzeugen könnten. Dass keine Leitlinien, sondern nur (Mutterschaft-) Richtlinien vorhanden waren, ändert nichts an der Möglichkeit, aus letzteren ärztliche Standards abzuleiten, sofern es um deren Unterschreitung geht (vgl. Müller, GesR 2004, 257, 260). Letztlich hat Prof. Dr. SV2 auch nicht dahin argumentiert, dass ein Standard, bei den gegebenen Befunden eine CTG-Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, nicht bestanden habe. Auch er hat es – auch aus damaliger Sicht - für zwingend gehalten, eine CTG durchzuführen. Alternativen hat er nicht aufgezeigt. Dass Prof. Dr. SV2 aus eigener Anschauung und Erfahrung über verlässlichere Bewertungsgrundlagen der ärztlichen Praxis für 1982 verfügt als Prof. Dr. SV3, ist nicht anzunehmen, da sich Prof. Dr. SV2 damals noch in Ausbildung befand. Dass die damaligen Lehrbücher keine klaren Konstellationen beschrieben haben, die die Entscheidung über stationären Krankenhausaufenthalt und ggf. eine sofortige Schnittenbindung erleichtern konnten, betrifft nicht die – auch von Prof. Dr. SV2 bejahte – Frage, ob jedenfalls ab dem 16.4.1982 ein CTG abzuleiten gewesen wäre. Der Senat verkennt nicht, dass allein ein eindeutiger Verstoß gegen einen Standard, den er hier für gegeben erachtet, nicht für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 19.6.2001 – VI ZR 286/00– MDR 2001, 1115). Hier kommt entscheidend hinzu, dass weder der Beklagte zu 1. noch einer der Sachverständigen Anhaltspunkte dafür geben konnte, warum die gebotene CTG-Untersuchung nicht verordnet wurde. In Kenntnis des Umstands, dass Mangelversorgungen des ungeborenen Kindes erhebliche Risiken für dauerhafte Schädigungen zu begründen vermögen, ist damit ein Zuwarten – dessen Ziel der Beklagte zu 1. übrigens nicht mitteilt – über längere Zeit, in der die Gefahrenlage nicht weiter aufgeklärt wird, vollkommen unverständlich. Der Sachverständige Prof. Dr. SV3 hat dies mehrfach betont, der Sachverständige Prof. Dr. SV2 ist dem letztlich nicht entgegen getreten (freilich ohne für sich die Bewertung als grober Behandlungsfehler aussprechen zu wollen). Auf Grund dessen haftet der Beklagte zu 1. für die bei dem Kläger eingetretenen Schäden. Der Kläger konnte zwar den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den erlittenen Schäden nicht beweisen, weil es möglich erscheint, dass erst nach Beendigung der Behandlung seiner Mutter durch den Beklagten zu 1. die für die bleibenden Schäden verantwortliche Unterversorgungslage eingetreten ist. Dem Kläger kommt aber, weil dem Beklagten zu 1. ein grobes Fehlverhalten zur Last zu legen ist, eine Beweiserleichterung zu Gute. Danach würde die Haftung des Beklagten zu 1. nur entfallen, wenn es ihm gelungen wäre zu beweisen, dass die Ursächlichkeit gänzlich unwahrscheinlich ist. Das ist nach dem Ergebnis der erhobenen Sachverständigenbeweise (hier insbesondere der gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV1) eindeutig nicht der Fall. Es ist danach nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass nach dem 16.4.1982 (zeitgerecht und erforderlichenfalls engmaschig) durchgeführte weitere Untersuchungen, insbesondere CTG-Ableitungen, die Placentainsuffizienz sichtbar gemacht hätte und eine so rechtzeitige Indikation zur Schnittentbindung hätte gestellt werden können und dass der Organismus des Klägers die Mangelversorgung folgenlos oder jedenfalls mit deutlich weniger einschneidenden Folgen einer pränatalen Dystrophie toleriert hätte. Bei dieser Sicht ist es für die Haftung des Beklagten zu 1. unerheblich, ob und in welchem Umfang eine Mitverursachung durch das beklagte Krankenhaus zu 2. auf Grund der dort begangenen Fehler stattgefunden haben kann. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Beklagte zu 1. für die vom Kläger erlittene Hirnfunktionsstörung mit Lernbehinderung und Dysfunktionsstörungen und deren Folgen einzustehen hat. Dem Kläger ist aufgrund dessen im schulischen und beruflichen Werdegang erheblich beeinträchtigt, da er durchschnittliche geistige und – wegen der motorischen Störungen – auch körperliche Anforderungen nicht erfüllen kann. Er wird darunter Zeit seines Lebens zu leiden haben, denn er ist sich seiner Beeinträchtigungen bewusst. Die zuerkannten Zinsen folgen aus §§ 291 und 288 a.F. BGB. Die Feststellungsanträge sind begründet, weil die Schadensentwicklung im materiellen wie (für die Zukunft) im immateriellen Bereich noch nicht abgeschlossen ist. Verjährung ist nicht eingetreten. Der Senat teilt die hierfür angeführten Gründe der angefochtenen Entscheidung (S. 17 f des Urteils). Hinzuzufügen ist, dass der dem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 19.7.1998 beigefügte Vermerk (Bl. 1279 ff d.A.) nicht den Schluss begründet, die Eltern des Klägers hätten schon vor 1988/89 von den anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend Kenntnis gehabt. Offenbar basieren die Kenntnisse, die in diesem Vermerk niedergelegt sind, weitgehend auf Informationen, die nach dem ersten epileptischen Anfall des Klägers in 1988 eingeholt wurden. Bis dahin muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers dessen Zustand und Entwicklung als schicksalhaft ansahen. Das gilt auch für die Passage, in der von dem damaligen Chefarzt der Beklagten zu 2. die Rede ist (Bl. 1280 d.A.) unten. Denn dessen Auskunft muss im Zusammenhang mit dem Risiko einer Totgeburt gesehen werden („bei gelungener Lebend-Geburt wurde die Problematik als überwunden hingestellt“), die nicht eingetreten ist. Die Anschlussberufung des Klägers hat demgegenüber Erfolg. Der Senat ist der Auffassung, dass dem Kläger für die Vergangenheit ein Schmerzensgeld von insgesamt 150.000 DM zusteht, was nach der teilweisen Erledigungserklärung zur Zuerkennung von (weiteren) 26.565 € führt. Auf die zur Bemessung des Schmerzensgeldes vom Landgericht herangezogenen zutreffenden Argumente wird zunächst verwiesen (Urteilgründe S. 19). Das Ausmaß der nicht schwersten, aber doch erheblichen und spürbaren Beeinträchtigungen intellektueller und körperlicher Art, die der Kläger in Kindheit und Jugend zu bewältigen hatte und die Tatsache, dass dem Beklagten zu 1. ein grobes Behandlungsverschulden zur Last zu legen ist, rechtfertigen nach Auffassung des Senats die höhere Bemessung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 und 91 a ZPO. Aus den oben angeführten Gründen entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten zu 1. die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als die Hauptsachte übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Bewertung des Einzelfalles vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung.