Urteil
8 U 295/06
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0805.8U295.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. 11. 2006 (2 – 21 O 57/03) im Leistungsausspruch zu 2.) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,-- € nebst Jahreszinsen in Höhe von 10 % aus 5.000,-- seit dem 7. 9. 2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen das Angebot auf Abtretung des im Depot des Klägers verwahrten Miteigentumsanteils im Nennwert von 5.000,-- € an der mit Globalurkunde verbrieften 10 % AB (2000/2007) der Republik Argentinien (WKN 545 025).
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 62.775,98 €.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. 11. 2006 (2 – 21 O 57/03) im Leistungsausspruch zu 2.) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,-- € nebst Jahreszinsen in Höhe von 10 % aus 5.000,-- seit dem 7. 9. 2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen das Angebot auf Abtretung des im Depot des Klägers verwahrten Miteigentumsanteils im Nennwert von 5.000,-- € an der mit Globalurkunde verbrieften 10 % AB (2000/2007) der Republik Argentinien (WKN 545 025). Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 62.775,98 €. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung des Nennwerts und der Zinsen aus gekündigten bzw. abgelaufenen Schuldverschreibungen. Die Beklagte emittierte im Jahr 1996 Inhaber-Teilschuldverschreibungen in unterschiedlicher Stückelung zu der Wertpapierkennnummer (WKN) 132 501 zu 11 ¾ % Zinsen, zahlbar am 20. 5. eines jeden Jahres. Die Endfälligkeit tritt am 20. 5. 2011 ein. Wegen der Anleihebedingungen wird auf Anlage K1 (Bl. 6 – 14 d. A.) verwiesen. Die Beklagte legte ferner im Jahr 2000 eine Dauer-Global- Inhaberschuldverschreibung zu der Wertpapierkennnummer 545 205 zu 10 % Zinsen, zahlbar jeweils am 7. 9. eines jeden Jahres, auf. Die Endfälligkeit trat am 7. 9. 2007 ein. Wegen der Anleihebedingungen wird auf Anlage K 35 (Bl. 230 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger hat behauptet, er sei Inhaber von Teilschuldverschreibungen der Anleihe WKN 132 501 im Nominalwert von 113.000,-- DM (= 57.775,98 €) und von Teilschuldverschreibungen der Anleihe WKN 545 205 im Nominalwert von 5.000,-- €. Die Teilschuldverschreibungen seien wirksam gekündigt worden. Er könne deshalb Rückzahlung der in den Einzelurkunden bzw. der Globalurkunde verbrieften Nennwerte und der vertraglich geschuldeten Zinsen verlangen, Zug-um-Zug gegen Aushändigung der in seinem Besitz befindlichen effektiven Stücke. Ferner solle festgestellt werden, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Wertpapiere in Verzug befinde. Die Beklagte hat sich in erster Linie darauf berufen, wegen eines auf Zahlungsunfähigkeit beruhenden Staatsnotstands nicht zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen (Bl. 244 ff. d. A.). Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Kläger könne aus den jeweiligen Urkunden die von ihm bezifferten Zahlungsbeträge verlangen, bezüglich der einzelverbrieften Schuldverschreibungen Zug – um – Zug gegen Übertragung der Urkunde, im übrigen ohne die Einschränkung. Der Kläger habe die Schuldverschreibungen gegenüber der Hauptzahlstelle wirksam gekündigt. Das Landgericht habe sich davon überzeugen können, dass der Kläger Inhaber der Teilschuldverschreibungen sei. Die Beklagte befinde sich mit der Annahme der einzelverbrieften Schuldverschreibungen in Verzug. Der Kläger habe dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein wörtliches Angebot unterbreitet. Das müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Bei der global verbrieften Anleihe sei eine Aushändigung der Urkunde im Sinne von § 797 BGB begrifflich wie tatsächlich ausgeschlossen. Aus diesem Grund laufe die Beklagte auch nicht Gefahr, nach einem gutgläubigen Erwerb ein zweites Mal aus der Urkunde in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte könne ihre Zahlungsverweigerung nicht mit Staatsnotstand rechtfertigen, denn dessen Voraussetzungen lägen aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Beklagten nicht mehr vor. In der Berufungsbegründung wirft die Beklagte dem Landgericht in erster Linie vor, dass es den Einwand des Staatsnotstandes in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht falsch beurteilt habe. Es sei verkannt worden, dass die Klage wegen eines Verstoßes gegen Artikel VIII Abschnitt 2 (b) des Abkommens von Bretton Woods (sog. IWF – Übereinkommen) unzulässig sei und versäumt worden, autonomes Devisenrecht der Beklagten in Gestalt ihrer Notstandsgesetzgebung anzuwenden. Zuletzt sei fehlerhaft festgestellt worden, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung der Beklagten auf Zahlung des eingeklagten Nennbetrags aus der global verbrieften Inhaberschuldverschreibung nur Zug um Zug gegen das Angebot auf Abtretung des streitgegenständlichen Miteigentumsanteils des Klägers in Betracht kommt (Beschluss vom 14. 3. 2008 – Bl. 603 d. A.). Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurteilung zu Ziffer 2.) Zug – um – Zug gegen das Angebot auf Abtretung seines Miteigentumsanteils in Höhe von 5.000,-- € an der 10 % AB von 2000/2007 (WKN 545 025) erfolgen soll. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er vertritt die Auffassung, dass er das Angebot auf Abtretung seines Miteigentumsanteils bereits im Rahmen des Rechtsstreits dem Beklagtenvertreter gegenüber abgeben könne. II. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger aus den streitgegenständlichen Teil-Inhaberschuldverschreibungen den Nennbetrag und die Zinsen, Zug – um – Zug gegen Aushändigung der effektiven Stücke der Anleihe WKN 132 501 und der Zinsscheine 6 und 7 für die Jahre 2002 und 2003 bzw. Zug – um – Zug gegen das Angebot auf Abtretung seines Miteigentumsanteils an der global verbrieften Inhaberschuldverschreibung der Anleihe WKN 545 025. Anspruchsgrundlage ist § 793 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Anleihebedingungen. 1. Der Kläger hat durch Vorlage der Originalurkunden beim Landgericht beweisen können, dass er Inhaber von Teilschuldverschreibungen der vorgenannten Anleihe im Nennwert von 57.775,98 € und der dazugehörigen Zinsscheine im Wert von 13.577,36 € ist (Ablichtung Anlage K 29 – Bl. 212 ff. d. A.). Er hat dort nachweisen können, dass die Inhaberschuldverschreibungen wirksam gekündigt worden sind. Es ergibt sich der unter Ziffer 1.) vom Landgericht zuerkannte Betrag. Der Kläger hat dem Landgericht einen Depotauszug der Bank1 vom 18. 9. 2006 vorgelegt, dem man entnehmen kann, dass sich Anteile im Nennwert von 5.000,-- € an der Dauerglobalurkunde im Depot befinden (Anlage K 33 – Bl. 227 d. A.). Hieraus hat das Landgericht mit Recht die Anspruchsberechtigung des Klägers abgeleitet. Der erstinstanzliche Parteivortrag ebenso wie die Berufungsbegründung können keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der festgestellten Tatsachen erwecken. Der Kläger hat ferner ein Schreiben der Bank1 an die Bank2 als Verwahrerin der Dauerglobalurkunde vorgelegt, in dem dies bestätigt wird und er hat eine von dort bestätigte Kopie der Globalurkunde vorlegen können (Anlagen K 31 – Bl. 224 f. und K 33a – Bl. 228 d. A.). Damit wird den in § 11 Abs. 5 der Anleihebedingungen geforderten Voraussetzungen für eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen Genüge getan (Bl. 80 d. A.). Die Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, dem Kläger die vertraglich zugesagten Zinsen aus dem Nominalbetrag zu erstatten, nachdem die Schuldverschreibungen wirksam gekündigt worden sind. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er folgt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, wegen eines auf Zahlungsunfähigkeit beruhenden Staatsnotstands die Auszahlung der Schuldverschreibungen verweigern zu dürfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der in vorangegangenen Parallelverfahren gegen die Beklagte ergangenen Senatsentscheidungen verwiesen (vgl. u. a. Senat NJW 2006, 2931 ). 2. Der Kläger kann die Zahlung der zuerkannten Beträge nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Urkunden bzw. gegen das Angebot auf Übertragung seines Miteigentumsanteils an den global verbrieften Inhaberschuldverschreibungen verlangen, nachdem die Beklagte die Einrede nach § 797 BGB erhoben hat. Das ist bereits im o. g. Hinweis des Senats angesprochen worden. Der Kläger ist durch seinen geänderten Berufungsantrag hierauf eingegangen. In der Entscheidung des Senats vom 18. 7. 2008 in einem Parallelverfahren des Klägers gegen die Republik Argentinien (Az.: 8 U 204/07) ist das bereits eingehend begründet worden, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. 3. Die Beklagte ist durch ein wörtliches Angebot des Klägers in Verzug mit der Annahme der Urkunden geraten (§ 293, 295 BGB). Das Angebot liegt in dem auf Zug – um – Zug Leistung gerichteten Klageantrag vom 4. 10. 2006, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. 10. 2006 gestellt hat (Bl. 239 d. A. - vgl. BGH NJW 1997, 581, 582). Das war ausreichend, weil die Beklagte durch ihr Zahlungsmoratorium und die von ihr selbst herangezogene Notstandsgesetzgebung bestimmt und eindeutig klargestellt hatte, dass sie ihre Gegenleistung nicht erbringen werde (BGH a. a. O.). Der Senat hat das schon in einem früheren parallel gelagerten Verfahren gegen die Beklagte so gesehen (Entscheidung vom 15. Januar 2008 – Az.: 8 U 247/06 = BB 2008, 509). Der Kläger hat der Beklagten durch seinen eingeschränkten Berufungsantrag auch das Angebot auf Abtretung seines Miteigentumsanteils an der global verbrieften Inhaberschuldverschreibung unterbreitet (§ 295 BGB). Der Senat sieht keinen Unterschied zu den Fällen, in denen mit dem Klageantrag die Aushändigung effektiver Stücke angeboten wird. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist aufgrund seiner Prozessvollmacht berechtigt, solche empfangsbedürftigen Erklärungen, die sich im Rahmen des Streitgegenstandes halten, entgegenzunehmen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn 10 zu § 81 ZPO). Dennoch hätte der Kläger mit einem Antrag, auch insoweit den Annahmeverzug festzustellen, keinen Erfolg haben können, weil er sich der Berufung der Beklagten nicht angeschlossen und auch selbst keine Berufung eingelegt hat (vgl. BGH MDR 2003, 1054 ; Baumbach/ Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Rn 2 zu § 533 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit bzw. zu den Schuldnerschutzanordnungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Streitwert errechnet sich aus den Nennwerten der eingeklagten Inhaberschuldverschreibungen.