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Urteil

8 U 244/07

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:1128.8U244.07.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. 10. 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 – 21 O 584/05) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 10.000,-- € für dessen Miteigentumsanteil im Nennwert von 25.000,-- € an der global verbrieften 10 % A – Anleihe 2000/2007 Republik Argentinien (Wertpapierkennnummer – WKN 545 025) zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt 12.500,-- €.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. 10. 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 – 21 O 584/05) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 10.000,-- € für dessen Miteigentumsanteil im Nennwert von 25.000,-- € an der global verbrieften 10 % A – Anleihe 2000/2007 Republik Argentinien (Wertpapierkennnummer – WKN 545 025) zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt 12.500,-- €. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zinsen seit dem Jahr 2001 aus einer von ihr im Jahr 2000 begebenen global verbrieften 10 % A Anleihe, Laufzeit 2000/2007 (WKN 545 025). Er behauptet, Miteigentümer von Anteilen an dieser Anleihe im Nennwert von insgesamt 25.000,-- € zu sein. Davon seien 15.000,-- € in seinem Depot bei der B Bank, 10.000,-- € in seinem Depot bei der … Sparkasse (im folgenden: …SPA) verwahrt. Ferner verlangt er Zinsen auf die Zinsforderungen, weil sich die Beklagte mit der Rückzahlung der Schuldverschreibungen in Verzug befinde. Die Beklagte hat u. a. eingewandt, der Kläger habe seine Aktivlegitimation nicht entsprechend der Anleihebedingungen nachgewiesen. Die Anleihebedingungen haben unter § 11 Abs. 5 folgenden Wortlaut: „… jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, in jedem Rechtsstreit gegen die Republik…, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage….geltend zu machen: (i) er bringt eine Bescheinigung der Depotbank bei, bei der er für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Anleihe Gläubigers enthält, (b) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen bezeichnet die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt, dass die Depotbank gegenüber der … eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichnete Informationen enthält, und (ii) er legt eine Kopie der die betreffenden Schuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person der … bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Originalbelege oder der die Schuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre…“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Anleihebedingungen (Anlage K 3, Bl. 9 – 16 d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe es versäumt, eine Bestätigung seiner Depotbanken an die Verwahrerin der Urkunde, die F AG (im folgenden F), vorzulegen, aus der sich Name und Anschrift des Klägers und der von ihm gehaltene Nennwert ergebe. Dies sei nach den Anleihebedingungen erforderlich, um im eigenen Namen Forderungen aus dem Miteigentumsanteil an der global verbrieften Schuldverschreibung einklagen zu können. Die Bestimmung sei nicht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB unwirksam. Der Erklärung der Depotbank an die F ersetze die den effektiv verbrieften Inhaberschuldverschreibungen innewohnende Legitimationswirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Urteilsbegründung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Kläger hat form – und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung hat er nun die o. g. Dokumente vorgelegt. Er trägt vor, es sei ihm trotz hinreichender Bemühungen seines Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen, die Dokumente erstinstanzlich zu beschaffen. Die Mitarbeiter der Depotbanken hätten den Hintergrund und die Notwendigkeit der Erklärung nicht verstanden und seien erst bereit gewesen, die Dokumente zu beschaffen, nachdem sie Ihnen vorformuliert und Ersatzansprüche bei Nichtleistung angekündigt worden seien. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.500,-- € aus der WKN 545 025 nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.500,-- vom 8. 9. 2001 bis 7. 9. 2002, aus 5.000,-- € vom 8. 9. 2002 bis 7. 9. 2003, aus 7.500,-- € vom 8. 9. 2003 bis 7. 9. 2004, aus 10.000,-- € vom 8. 9. 2004 bis 7. 9. 2005 und aus 12.500,-- € seit dem 8. 9. 2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung. die Klage abzuweisen. Mit der Anschlussberufung will die Beklagte die endgültige Klageabweisung erreichen, da der Kläger seine Anspruchsberechtigung nicht nachweisen könne. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers hat weitgehend Erfolg, die Anschlussberufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Der Senat hat bereits in früheren Verfahren, namentlich in der Ausgangsentscheidung vom 13. 6. 2006 (8 U 107/03 = NJW 2006, 2931) im Einzelnen begründet, warum die Bestimmungen des sog. IWF – Übereinkommens der Klage nicht entgegenstehen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der vertraglich zugesagten Zinsen für die Jahre 2002 – 2005 ergibt sich aus § 793 BGB i. V. mit § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen. Der Kläger hat nachgewiesen, Inhaber der streitgegenständlichen Schuldverschreibungen zu sein. Das ergibt sich aus den bereits erstinstanzlich präsentierten und nochmals mit der Berufung aktualisierten Depotbestätigungen der ... Sparkasse vom 27. 12. 2007 und der B Bank vom 25. 1. 2008 mit unbefristetem Sperrvermerk (Bl. 210 und 212 d. A.). Die Aktivlegitimation bei Einzelansprüchen aus global verbrieften Inhaberschuldverschreibungen kann grundsätzlich durch einen zeitnahen Depotauszug nachgewiesen werden, aus dem sich der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Gläubigers, der Nennwert der von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen sowie deren Kennzeichnung (WKN bzw. ISIN) ergibt. Dies ist hier geschehen. Globalurkunden haben die Besonderheit, dass sämtliche Rechte in einer Urkunde verbrieft werden (§ 9a Depotgesetz). In den hiesigen Anleihebedingungen wurde ferner die Auslieferung effektiver Stücke durch die Verwahrerin (F AG) über deren Kunden (Depotbanken) an die Hinterleger (Kläger) ausgeschlossen (§ 9a Abs. 3 S. 2 DepotG). Der Gläubiger hat somit rechtlich keine Möglichkeit, sich das Original der (Global-) Urkunde aushändigen zu lassen und zum Beweis seiner Anspruchsberechtigung vorzulegen. Mit einer Depotbescheinigung, die den vorgenannten Anforderungen genügt, kann er aber in der Regel den Beweis führen, dass ihm ein Miteigentumsanteil an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art zusteht (§§ 6 Abs. 1, 9a Abs. 2 DepotG) und dass er in der zweiten Stufe mittelbarer Mitbesitzer der in den Händen der F - Stelle (hier: F AG) befindlichen Globalurkunde ist (§§ 868, 871 BGB). Es ist unerheblich, dass der Kläger erstinstanzlich die in § 11 Abs. 5 (i) (c) der Anleihebedingungen geforderte schriftliche Mitteilung der Depotbanken an die F AG nicht vorgelegt hat. Diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 BGB (vormals mit identischem Wortlaut § 11 Nr. 15 AGBG) unwirksam (vgl. i. E.: Masuch, Anleihebedingungen und AGB – Gesetz, Diss. Heidelberg 2001, S. 259, 264). Anleihebedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB (BGH NJW 2005, 2917 ). Die streitige Klausel ist eine Prozessvereinbarung, denn sie entfaltet ihre Wirkung nur dann, wenn ein Anleihegläubiger seine Ansprüche aus der Schuldverschreibung vor Gericht geltend macht. Die Klausel beschränkt in unzulässiger Weise die Beweisführung der Anleihegläubiger und verstößt daher gegen § 309 Nr. 12 BGB. Diese Vorschrift verbietet jegliche Änderung der Beweislast zum Nachteil der Kunden und umfasst daher auch Erschwerungen der Beweisführung durch Beweismittelbeschränkungen, ohne Rücksicht darauf, ob die Kunden dadurch in unangemessener Weise benachteiligt werden oder nicht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, Rn 100 zu § 309 BGB). Es spielt daher keine Rolle, welchen Aufwand ein Gläubiger gewöhnlicherweise betreiben muss, um sich die streitbefangenen Urkunden beschaffen zu müssen. Die Beklagte hat nicht darlegen können, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hätte, die Rechtsverfolgung der Gläubiger auf diese Weise zu beschränken. Ihr Vortrag, die Klausel diene dazu, eine doppelte Inanspruchnahme aus derselben Urkunde zu verhindern, was nur dadurch ermöglicht werde, wenn eine Verbindung zur Verwahrerin der Globalurkunde, der Fa. F, hergestellt werde, ist zu pauschal, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, wie dort mit den verlangten Schreiben der Depotbanken verfahren wird. Die Beklagte räumt selbst ein, dass die Verwahrerin lediglich Kontakt zu den Depotbanken unterhält. Da Miteigentumsanteile an global verbrieften Schuldverschreibungen durch Umbuchung übertragen werden können, ist nicht nachvollziehbar, welchen Erkenntniswert den in § 11 Abs. 5 (i) (c) verlangten Schreiben zukommen soll. Dem Senat ist im Übrigen aus einem parallel gegen die Beklagte geführten Verfahren (8 U 58/08) bekannt, dass die Beklagte in den Anleihebedingungen der 8 % DM – Anleihe Republik Argentinien Laufzeit 1997/2009, WKN 195 490 auf diese Klausel verzichtet hat. Um die Beklagte vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen, scheint diese Klausel also nicht unentbehrlich zu sein. Im Übrigen hat sich die Beklagte die Erwägungen des Landgerichts zu Eigen gemacht, in denen versucht wird, den Hintergrund der Klausel zu beleuchten. Dass dies einen eigenen Vortrag der Beklagten nicht ersetzen kann, liegt auf der Hand. Weder aus der Begründung des angefochtenen Urteils noch aus dort zitierten wissenschaftlichen Veröffentlichung lässt sich ableiten, dass und vor allem warum das in § 11 Abs. 5 (i) (c) der Anleihebedingungen geforderte Schreiben die den effektiv verbrieften Inhaberschuldverschreibung innewohnende Legitimationswirkung haben sollte. Unabhängig davon sind die geforderten Schreiben mit der Berufungsbegründung vorgelegt worden (Anlagen A 4 und A 5). Diese Beweismittel wären daher ohnehin noch zuzulassen, weil die Verspätung nicht auf Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten beruht. Letzterer hatte sich durch die Schreiben vom 14. 5. und 12. 6. 2007 in hinreichendem Maß bemüht, die Unterlagen von der B Bank und der ... Sparkasse zu erhalten. Aus den Anforderungen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geht deutlich hervor, welche Unterlagen er benötigte und warum sie so wichtig waren. Dass die dortigen Bankangestellten den Sinngehalt dieser Schreiben nicht erfasst haben, ist aus den o. g. Gründen verständlich. Dass sie intellektuell nicht in der Lage waren, die Bedeutung der Anfrage zu erfassen, muss sich ein Rechtsanwalt nicht zurechnen lassen. Fremdverursachte Verzögerungen, die trotz sorgfältigem Vorgehen des Prozessbevollmächtigten nicht vermieden werden konnten, lösen keine prozessualen Hindernisse im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. Rn. 31 zu § 531 ZPO). Der Kläger kann von der Beklagten nicht die vereinbarten Zinsen für das Jahr 2001 verlangen, denn er hat nicht dargelegt, dass die Zinszahlung am 8. 9. 2001 ausgeblieben ist. Zwar muss grundsätzlich der Schuldner nachweisen, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Hier war es aber unstreitig, dass die Beklagte erst aufgrund ihrer Notstandsgesetzgebung vom Januar 2002 und ihres darauf beruhenden Moratoriums vom Februar 2002 den Schuldendienst auf die sog. Altanleihen eingestellt hat. Dass schon im Jahr 2001 Zinszahlungen ausgeblieben wären, hätte der Kläger daher darlegen müssen. Die weiteren Argumente der Beklagten, mit denen sie ihre Zahlungsverweigerung rechtfertigen will, sind bereits in zahlreichen Entscheidungen des Senats zu Parallelverfahren als unerheblich bewertet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des Senats vom 13. 6. 2006 (8 U 107/03 = NJW 2006, 2931) und auf die danach ergangenen Urteile in Parallelverfahren verwiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten enthält keine Argumente, die eine davon abweichende Bewertung rechtfertigen und ist daher unbegründet. Dem Kläger steht aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB kein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auf die jeweiligen Zinsbeträge zu. Dies würde gegen § 289 Satz 1 BGB, dem Verbot von Verzugszinsen auf Zinsen, verstoßen. Das Zinseszinsverbot schließt einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers wegen verzögerter Zinszahlung zwar nicht grundsätzlich aus (§ 289 S. 2 BGB). Der Gläubiger kann deshalb grundsätzlich nicht nur eine Verzinsung des offenen Kapitalrestes sondern auch der Rückstände vertraglicher Zinsen verlangen (BGHZ 104, 337, 344 ff.). Dazu muss er aber beweisen, dass ihm aufgrund des Verzugs mit der Zinszahlung ein Schaden in Form aufgewandter Kreditzinsen oder entgangener Anlagezinsen entstanden und gegebenenfalls wie hoch dieser Schaden ausgefallen ist (RGZ 152, 174). Wegen des Zinseszinsverbots nach § 289 S. 1 BGB muss der Gläubiger die Schadenshöhe selbst dann darlegen und beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen geltend macht (BGH NJW 1993, 1260, 1261 ; BGH NJW 1991, 843 ). Der Kläger hat das nicht getan, auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nicht in Betracht, weil ein Schaden gar nicht behauptet worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Von Schuldnerschutzanordnungen ist im Hinblick auf § 713 ZPO abgesehen worden. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.