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Beschluss

8 W 33/09

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0722.8W33.09.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.5.2009 (2/23 O 453/08) abgeändert. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten wird für zulässig erklärt. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die ihre Auslagen selbst trägt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.352,58 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.5.2009 (2/23 O 453/08) abgeändert. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten wird für zulässig erklärt. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die ihre Auslagen selbst trägt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.352,58 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Klägerin macht gegen die Beklagten vor dem Landgericht Honorar (Hauptforderung: 86.762,90 €) für Beratungsleistungen geltend und zwar persönlich und gesamtschuldnerisch, weil die Beklagten sie mit der Erbringung von Beratungsleistungen für den Betriebsrat ihrer Streithelferin beauftragt hätten, dem sie (neben anderen) als Mitglieder angehörten. Die Beklagten haben die Rechtswegzuständigkeit gerügt. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (Bl. 257 f d.A.). Die hiergegen zulässigerweise erhobene sofortige Beschwerde (§ 17a Abs. IV S. 3 GVG) ist begründet. Es handelt sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit, der vor die ordentlichen Gerichte gehört und für den keine besonderen Gerichte bestellt oder zugelassen sind (§ 13 GVG). Insbesondere besteht keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, auch nicht unter dem Blickwinkel des § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Denn es handelt sich nicht um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit. Die Klägerin begehrt von den Beklagten offenkundig eine Vergütung auf Grund Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrags (§§ 611, 612, 675 BGB), mithin auf Grund von Rechtssätzen, die unzweifelhaft zum bürgerlichen Recht zählen. Sie nimmt auch weder den Betriebsrat noch die Streithelferin der Beklagten in Anspruch. Soweit das Landgericht meint, „anders als von der Klägerin vorgetragen, handelt es sich vorliegend um einen Anspruch, der im Zusammenhang mit der Hinzuziehung eines Beraters nach § 111 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat als Kollegialorgan geltend gemacht wird“, kann der Senat dem ohne Verstoß gegen § 308 ZPO nicht folgen. Der Streitgegenstand folgt aus der klägerischen Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts und dem Klageantrag. Dem Klageantrag ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin vom Betriebsrat als Kollegialorgan Zahlung verlangt. Sie verlangt Zahlung (nur) von den (beiden) Beklagten. Ob die Klägerin die Beklagten mit Recht in Anspruch nimmt, ist davon abhängig, zwischen welchen Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist und für und gegen wen welche Rechte und Pflichten dadurch begründet wurden. Dabei könnte auch eine Rolle spielen, ob es bei Vertragsschluss erkennbar war, dass die Beklagten eine persönliche Einstandspflicht für die Vergütung nicht übernehmen wollten oder - möglicherweise auch aus klägerischer Sicht – dies gar nicht sollten. Auch das betrifft eindeutig zivilrechtliche Fragen. Die vom Landgericht aufgeworfenen betriebsverfassungsrechtlichen Aspekte sind von untergeordneter Bedeutung, weil sie die Entscheidung des Rechtsstreits allenfalls mittelbar beeinflussen können, etwa im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen. Auch soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass der Betriebsrat (als solcher) die Klägerin beauftragt habe, folgt daraus nichts anders. Dann sind möglicherweise die Beklagten nicht die „richtigen“ Anspruchsgegner, was zur Klageabweisung führen könnte, nicht aber dazu, den gegebenen Rechtsstreit zum betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstreit werden zu lassen. Selbst wenn der Betriebsrat als solcher in Anspruch genommen würde, bestünden im Übrigen aus Sicht des Senats durchaus Zweifel am Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit, die aber hier nicht geklärt werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17.6.1993 – V ZB 31/92– MDR 1994, 96 f), weil über die Kosten der Rechtsmittel im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 4 GVG nach §§ 91 ff ZPO zu entscheiden ist und die Beschwerde der Klägerin Erfolg hat. Für den Beschwerdewert bei Rechtswegverweisungen ist ein Bruchteil des Hauptsachewertes maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2002 - XI ZB 5/02– MDR 2003, 172 f sowie Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24.7.2007 – 12 W 25/07, zitiert nach der juris-Datenbank). Der Senat setzt den Beschwerdewert im Streitfall auf 1/5 des Hauptsachestreitwertes fest. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegen nicht vor.