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Urteil

8 U 6/09

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0112.8U6.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.12.2008 teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die vorgerichtlich geleisteten 6.000,-- € hinaus weitere 9.000,-- € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2004 zu zahlen. Der weiter gehende Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld wird abgewiesen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 225,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2004 zu zahlen. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 2) in Höhe eines Teilbetrages von 12.792,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2004 abgewiesen. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) (Antrag auf Zahlung von 52.886,22 € nebst Zinsen) dem Grunde nach gerechtfertigt. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser durch das behandlungsfehlerhafte Ereignis vom ...9.2012 künftig noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen. 4. Die Berufung der Klägerin und die weiter gehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert der Berufungsinstanz beträgt 94.903,57 € (12.792,57 + 24.000,-- + 225,-- + 52.886,22 + 5.000,-- €).
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.12.2008 teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die vorgerichtlich geleisteten 6.000,-- € hinaus weitere 9.000,-- € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2004 zu zahlen. Der weiter gehende Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld wird abgewiesen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 225,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2004 zu zahlen. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 2) in Höhe eines Teilbetrages von 12.792,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2004 abgewiesen. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) (Antrag auf Zahlung von 52.886,22 € nebst Zinsen) dem Grunde nach gerechtfertigt. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser durch das behandlungsfehlerhafte Ereignis vom ...9.2012 künftig noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen. 4. Die Berufung der Klägerin und die weiter gehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert der Berufungsinstanz beträgt 94.903,57 € (12.792,57 + 24.000,-- + 225,-- + 52.886,22 + 5.000,-- €). I. Die am ….1941 geborene Klägerin begehrt Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aufgrund eines Ereignisses vom ...9.2012. Die Klägerin litt infolge einer Kehlkopfentzündung an Erstickungsanfällen und wurde notfallmäßig in die …-Klinik der Städtischen Kliniken Stadt1 eingewiesen. Es wurde ein venöser Zugang geschaffen, zu dessen Offenhaltung eine reine Ringerlösung geplant war. Eine Arzthelferin verwechselte die Flasche und nahm versehentlich Lavasept 0,1% in Ringerlösung – ein Desinfektionsmittel. Dieses wurde der Klägerin von der Ärztin Dr. A als Infusion zugeführt. Die Klägerin reagierte mit heißem schmerzenden Juckreiz, weitere Folgen sind streitig. Ihr Sohn holte Hilfe, woraufhin die Infusion entfernt und die Klägerin wegen der Toxizität der Lösung für 1 Tag auf die Intensivstation verlegt wurde. Danach verblieb sie bis zum Abklingen der Kehlkopfentzündung bis zum 30.9.2001 auf der Normalstation. Bis Ende 2003 war die Klägerin als technische Angestellte bei der B angestellt; nebenberuflich betätigte sie sich als Finanzdienstleisterin. Ab 1.1.2004 bezog sie vorgezogene Altersrente. Seit Januar 2002 nahm sie das verordnete Medikament Natil, wofür sie bis Juni 2004 225,-- € aufwendete. Die Klägerin hat behauptet, durch den Vorfall vom ...9.2012 fortdauernde Beeinträchtigungen erlitten zu haben: Explosionen im Gehirn, nicht beherrschbares Zittern, Schwächeanfälle, herabgesetztes Immunsystem, Konzentrationsstörungen, erhöhte Infektanfälligkeit, starkes Herzklopfen, Schlafstörungen, Magenprobleme, Atmungsprobleme, Schmerzen in den Gelenken sowie eine allgemeine Leistungsminderung. Sie sei gesundheitlich nicht vollständig wieder hergestellt. Sie habe einen Verdienstausfall erlitten und sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt allein zu führen, weswegen sie einschließlich eines Haushaltsführungsschadens insgesamt 65.903,79 materiellen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld von insgesamt 30.000,-- € geltend gemacht hat. Die Beklagte hat vorgerichtlich 6.000,-- € gezahlt. Außerdem hat die Klägerin Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Zukunftsschäden begehrt. Die Beklagte hat behauptet, nach der Infusion sei lediglich Juckreiz und eine leichte Rötung aufgetreten. Die Klägerin habe keinen anaphylaktischen Schock erlitten. Die Überwachung in der Intensivstation sei lediglich zur Sicherheit erfolgt. Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden seien nicht Folge der verwechselten Infusion. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher medizinischer Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das neurologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C vom 20.3.2006 (Bl. 132-152 d.A.), auf das internistisch-pharmakologische-toxikologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D vom 28.6.2006 (Bl. 176-228 d.A.) und auf das psychosomatische Fachgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E vom 26.7.2007 (Bl. 284-296 d.A.) nebst testpsychologischer Untersuchung durch Priv.Doz. Dr. F vom 26.7.2007 (Bl. 273-283 d.A.) Bezug genommen. Sodann hat das Landgericht durch Grund- und Teilurteil ein Schmerzensgeld von 24.000,-- € (30.000,-- € abzüglich gezahlter 6.000,-- €) zuerkannt, des weiteren 225,-- € für das Medikament. Den Haushaltsführungsschaden (12.792,57 €) hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens (52.88,22 €) hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Außerdem hat es dem Feststellungsantrag bezüglich künftiger materieller und immaterieller Schäden entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. E davon auszugehen sei, dass die Klägerin durch das traumatische Ereignis eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Auch Prof. Dr. C komme in seinem neurologischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin eine außergewöhnliche Belastungssituation erlitten habe und dass es möglich sei, dass ihre chronischen Beschwerden Folge einer Fehlverarbeitung des als lebensbedrohlich erlebten Traumas seien. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Teilabweisung der Klage; die Beklagte erstrebt vollumfängliche Klageabweisung. Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, das Landgericht habe die vorgerichtlich geleisteten 6.000,-- € nicht allein auf das Schmerzensgeld verrechnen dürfen und einen Antrag auf Zahlung weiterer 6.000,-- € Schmerzensgeld angekündigt. Nachdem die Beklagte eine Verrechnungsbestimmung getroffen hat, dass die vorprozessuale Zahlung auf den Schmerzensgeldanspruch erfolgt sei, hat die Klägerin klargestellt, dass kein weiteres Schmerzensgeld mehr beansprucht werde. Sie ist der Meinung, dass der Haushaltsführungsschaden nicht habe abgewiesen werden dürfen, weil sie körperlich beeinträchtigt und zur Führung ihres Haushalts nicht in der Lage gewesen sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Teil- und Grundurteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.792,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie unter Abänderung des angefochtenen Teil und Grundurteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat und macht mit ihrer eigenen Berufung geltend, dass das Landgericht die offensichtlichen Widersprüche zwischen dem medizinischen Gutachten und den testpsychologischen Ergebnissen nicht herausgearbeitet habe. Eine posttraumatische Belastungsstörung scheide aus. Das Landgericht habe die Schwäche des medizinischen Gutachtens, das die testpsychologischen Befunde als gut validierte Daten dem subjektiven Eindruck ohne plausible Begründung untergeordnet habe, erkennen müssen. Im testpsychologischen Teil des Gutachtens werde von Dissimulation und Aggravation gesprochen und von dem Verdacht eines leichten hirnorganischen Psychosyndroms oder einer beginnenden demenziellen Entwicklung. Prof. Dr. E sei erneut anzuhören sowie zusätzlich die Verfasserin des testpsychologischen Zusatzgutachtens, PrivDoz. Dr. F. Das inhaltlich bestrittene Gedächtnisprotokoll der Klägerin vom 10.10.2001 habe nicht gutachterlich verwertet werden dürfen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie ist der Meinung, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts hinsichtlich der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung auf einer fundierten Auseinandersetzung mit den medizinischen Sachverständigengutachten beruhe. Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. E zur Erläuterung seines Gutachtens gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2009 (Bl. 605 f d.A.) Bezug genommen. II. Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig, in der Sache hat aber lediglich die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. 1. Gegenstand der Berufung der Klägerin ist, nachdem die Beklagte klargestellt hat, die vorgerichtlich geleisteten 6.000,-- € seien als Schmerzensgeld gezahlt worden, kein weiterer Schmerzensgeldanspruch mehr, sondern lediglich der abgewiesene Haushaltsführungsschaden. Ihre Berufung hat indessen keinen Erfolg. Die medizinischen Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die durch die Infusion erlittenen Beeinträchtigungen nicht dazu geführt haben, dass die Klägerin zur Führung ihres Haushalts nicht mehr vollständig in der Lage gewesen wäre. Das internistische Gutachten von Prof. Dr. D führt insoweit aus, dass die internistischerseits beurteilbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Haushaltsführung nicht begründen. Auch das psychosomatische Gutachten stellt ausdrücklich fest, dass die erlittenen Störungen nicht so weit gingen, dass sie ihren Haushalt nicht führen könne. Sie weise die Fähigkeiten auf, ihr Leben zu organisieren und einen Haushalt zu führen. Diese Einschätzung hat Prof. Dr. E bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat wiederholt. Die Klägerin sei den Anforderungen eines Ein- oder Zweipersonenhaushaltes noch gewachsen gewesen, auch wenn ihre körperliche Belastbarkeit für eine volle Erwerbstätigkeit nicht ausgereicht habe. Es habe pro Tag durchaus einige Stunden gegeben, in denen eine Haushaltstätigkeit möglich war. Soweit die Klägerin geltend macht, eine lediglich stundenweise Belastbarkeit beeinträchtige die erforderliche Hausarbeit, kann dies gleichwohl nicht zur Zuerkennung eines Haushaltsschadens führen. Es ist der Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadensgeringhaltungspflicht durchaus zuzumuten, eine Schwankungen unterworfene Belastbarkeit in der Weise zu kompensieren, dass sie Haushaltsarbeiten verschiebt, wenn sie sich dazu nicht in der Lage fühlt. Dass dies in einem Ein- oder Zweipersonenhaushalt zu überobligationsmäßigen Anstrengungen führt, die ihr nicht zumutbar wären, ist nicht ersichtlich. 2. Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld auf (weitere) 9.000,-- € zu reduzieren war. Zurückzuweisen war das Rechtsmittel, soweit es die Kausalität des Behandlungsfehlers für fortbestehende Beeinträchtigungen der Klägerin vollumfänglich in Abrede stellt. Die Klägerin hat durch die Verwechslung der Infusion zwar keinen psychischen Primärschaden erlitten, wohl aber ist mit dem Sachverständigen Prof. Dr. E davon auszugehen, dass sie infolge des Traumas eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hat. Die mündliche Erläuterung des Sachverständigen, bei der er sich auf eine von ihm gefertigte zusätzliche schriftliche gutachterliche Stellungnahme gestützt hat, welche sich mit den mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten Einwänden befasst, hat den Senat von der bereits vom Landgericht gewonnenen Einschätzung überzeugen können, dass als Folge des Behandlungsfehlers eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten ist. Dem steht nicht entgegen, dass diese mit einer zeitlichen Verzögerung eingetreten ist. Vielmehr hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es für diese Art der Erkrankung geradezu typisch ist, zeitlich verzögert aufzutreten, wobei diese Intervalle sehr schwanken könnten. Soweit die Beklagte meint, hiermit sei nicht in Einklang zu bringen, dass die Klägerin von Anfang an schwere körperliche Schädigungen bis hin zu einem anaphylaktischen Schock behauptet habe, so hat der Sachverständige diese vermeintliche Diskrepanz dahingehend erklärt, dass rein körperlich bedingte Beschwerden von Anfang an bestanden, dann aber langsam abnahmen und psychische Beschwerden zunehmend in den Vordergrund traten. Der Senat vermag insoweit auch keine Widersprüche zu den Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. C und Professor Dr. D zuerkennen, welche die Einholung eines weiteren psychiatrischen/psychosomatischen Sachverständigengutachtens gebieten könnten. Prof. Dr. C hat – seinem Gutachtenauftrag und seinem – neurologischen Fachgebiet entsprechend – lediglich festgehalten, dass die MRT-Befunde nicht auf eine toxische oder anaphylaktische Reaktion zurückzuführen sind und dass sich aus der akzidentellen Infusion keine neurologischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ableiten lassen. Prof. Dr. D hat ausgeführt, dass die Klägerin keinen anaphylaktischen Schock erlitten hat und die behaupteten internistischerseits beurteilbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in direktem kausalen Zusammenhang mit der Infusion stünden. Damit haben beide Gutachter lediglich auf ihr jeweiliges Fachgebiet bezogene Aussagen getroffen, die nicht ausschließen, dass nach dem Ereignis körperliche Beschwerden vorhanden waren, die in der Folgezeit psychisch überlagert wurden. Dementsprechend vertritt auch Prof. Dr. D die Auffassung, dass zahlreiche der von der Klägerin geklagten Beschwerden durch eine psychische Fehlverarbeitung eines als lebensbedrohlich erlebten seelischen Traumas entstanden sein dürften. Im Übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. E auch darauf hingewiesen, dass ein organbezogenes Trauma nicht Voraussetzung für eine posttraumatische Belastungsstörung ist, sondern dass schwere seelische Belastungen hierfür ausreichen. Es finden sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin allein Ausdruck und Folgen der Grunderkrankung der Kehlkopfentzündung sind, die durch Luftnot die Einweisung der Klägerin bei der Beklagten auslöste. Die als existenziell bedrohlich empfundene Situation ist somit Folge und Begleitsymptom der toxischen Infusion und nicht die Konsequenz der vorangegangenen Atemnot gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. E hat des Weiteren ausschließen können, dass die Beschwerden der Klägerin Ausdruck eines leichten hirnorganischen Psychosyndroms bzw. einer beginnenden demenziellen Entwicklung seien. Er hat die von der Privatdozentin Dr. F angewandten Testverfahren und –ergebnisse, welche Eingang in sein Gutachten gefunden haben, im Einzelnen erläutert. Er hat ausgeführt, dass der bei einem Screening-Verfahren zur Untersuchung hirnorganischer Auffälligkeit beschriebene Verdacht auf eine leichte zerebrale Leistungsinsuffizienz mit leichten kognitiven Leistungsstörungen sich bei der weiteren Untersuchung nicht bestätigt hat, sondern dass die Verlangsamung darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin depressiv war. Die posttraumatische Belastungsstörung gehe häufig mit Depressionen einher, die dazu führten, dass die psychomotorische Geschwindigkeit gemindert sei. Insgesamt habe sich in allen Testverfahren ein Bild depressiver Symptome, Somatisierungen und Traumatisierung gezeigt, was die Validität der Testergebnisse bestätige. Damit konnte auch ein Aggravationsverhalten der Klägerin letztlich ausgeschlossen werden. Im Fall von Aggravation oder Simulation wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen ein anderes Antwortverhalten zu erwarten gewesen und es wären Widersprüche aufgetreten. Die durch den Behandlungsfehler der Beklagten hervorgerufene Schädigung der Klägerin rechtfertigt nach Einschätzung des Senates lediglich ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000,-- €, wovon nach bereits erfolgter Zahlung von 6.000,-- € noch 9.000,-- € zuzuerkennen sind. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat eine umfassende Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen: Abzugelten sind die durch die Intoxikation unmittelbar hervorgerufenen körperlichen Beeinträchtigungen in Form von schmerzendem Juckreiz sowie die als lebensbedrohlich empfundene Angst und die in der Folge aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung. Diese hat zu chronischen Beschwerden geführt, so dass die Klägerin jedenfalls nicht mehr in gleichem Umfang beruflich belastbar war wie vor dem Ereignis. Es handelt sich nach der Begutachtung von Prof. Dr. E indessen nicht um eine besonders schwer wiegende posttraumatische Belastungsstörung, welche der Klägerin beispielsweise auch die Führung ihres Haushaltes gänzlich unmöglich gemacht hätte. Sie war weiterhin in der Lage, ihr Leben zu organisieren und die Belastung hat im Laufe der Zeit abgenommen. Neurologisch klinische Ausfällte infolge der Infusion sind nicht festzustellen gewesen, ebenso wenig ließen sich die Beschwerden auf durch die Intoxikation hervorgerufene internistische Ursachen zurückführen. Das Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigungen rechtfertigt unter Berücksichtigung der Feststellungen der ärztlichen Gutachter ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000,-- €. Dieser Betrag erscheint dem Senat angemessen, aber auch ausreichend, um die der behandlungsfehlerhaft verabreichten Infusion zuzurechnenden Folgen auszugleichen. Die Kostenentscheidung – auch über die Kosten der Berufung – war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.