OffeneUrteileSuche
Urteil

8 U 58/09

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0316.8U58.09.0A
1mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Februar 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 45/04) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 621.805,32 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Februar 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 45/04) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 621.805,32 €. I. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Bl. 1311-1328 d. A.) verwiesen. Sie werden lediglich zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils zusammengefasst und teilweise ergänzt: Die am … geborene Klägerin stürzte am …10.1994 bei einem Auslandsaufenthalt in Ort1 in einen ca. 3 m tiefen Schacht. Dabei zog sie sich eine Wirbelkörperkompressionsfraktur des ersten und vierten Lendenwirbels (LWK 1 u. LWK 4) zu. Am …10.1994 wurde sie per Lufttransport nach Deutschland gebracht und in der Klinik der Beklagten versorgt. Die Klägerin litt unter erheblichen Rückenschmerzen, neurologische Defizite traten nicht auf. Die Röntgendiagnostik bestätigte den Befund von zwei Kompressionsfrakturen, jeweils mit Beteiligung der Hinterkante und einer bis zu 50 % gehenden Einengung des Spinalkanals. Am …. bzw. ….10.1994 fand ein Ersteingriff durch zwei Teiloperationen statt, bei denen zunächst von dorsal (rückenseitig) Metallhalterungen (sog. „fixateurs internes“) an den jeweils angrenzenden Wirbelkörpern mit Schrauben befestigt und anschließend von ventral (bauchseitig) Knochenspäne, die aus dem Beckenkamm der Klägerin entnommen worden waren, eingesetzt und die Wirbelkörper mit Metallplatten stabilisiert wurden. Bis zum Ende des Jahres 1994 nahm die Klägerin an einer Anschlussheilbehandlung in einer Rehabilitationsklinik teil. Am …9.1995 stellte sich die Klägerin ambulant in der Neurochirurgischen Klinik der Beklagten vor und beklagte ständige, leicht zunehmende dumpfe Rückenschmerzen, gelegentlich begleitet von stechend auftretenden Schmerzen am linken medialen Oberschenkel. Die am selben Tag gefertigte CT-Aufnahme zeigte u. a. den Bruch einer Metallschraube am Lendenwirbelkörper 5 und des dortigen sogenannten „Fixateur interne“ (Anlagen A 21 und B 3). Im Rahmen einer Operation vom ….11.1995 entfernten die Ärzte der Beklagten den gebrochenen Fixateur und die rechte Schraube am LWK 5 sowie den am LWK 2 befestigten Fixateur. Man ging davon aus, dass der bei LWK 1 eingebrachte Knochenspan fusioniert war, was sich nach einer Szintigraphie vom ….11.1995 als Fehleinschätzung herausstellte (Anlage K 2). Im August 1996 trat eine Mehrfragmentfraktur im Bereich des LWK 4 mit einem Wirbelgleiten dieses Wirbelkörpers gegen den LWK 5 auf. Die Ärzte der Beklagten entschlossen sich am …8.1996, eine erneute Instrumentalisierung des 3. und 5. Lendenwirbelkörpers von dorsal mit einem sogenannten USS-System auszuführen. Bei dieser Operation wurde der ventrale „Fixateur interne“ zwischen LWK 3 und 5 entfernt und der dortige Knochenspan ausgeräumt und durch einen erneut aus dem Beckenkamm entnommenen Knochenspan ersetzt. Die Klägerin stellte sich in der Folgezeit immer wieder bei der Beklagten vor. Sie klagte über ziehende Beschwerden in der unteren Lendenwirbelsäule, Gefühlsstörungen und Instabilität ihrer Wirbelsäule. Nach einem stationären Aufenthalt in der Fachklinik Ort2 wurde dort festgestellt, dass die Spondylodese zwischen den Wirbelkörpern TH 12 und LWK 2 insuffizient war. Die dortigen Ärzte empfahlen eine Revisionsoperation, der sich die Klägerin nicht unterziehen will. Ein neuro-chirurgisches Fachgutachten der Beklagten ergab eine Läsion des lumbosakralen Nervenplexus, passagere Blasenentleerungsstörungen, Hüftbeugerparese und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Oberschenkelvorder- und Außenseite des Gesäßes und des Genitalbereichs (Bl. 136 d. A.). Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, sie nicht ausreichend über den Ersteingriff vom Oktober 1994 aufgeklärt zu haben. Namentlich sei eine Risikoaufklärung gänzlich unterblieben, die Alternative einer konservativen Behandlung sei nicht erwähnt worden, und es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass das Operationsverfahren der Beklagten damals noch nicht etabliert gewesen sei. Bei der Operation vom ….10.1994 sei eine zu dürftige „Knochenstraße“ gelegt worden, was zu dem Implantatbruch geführt habe. Bei der Operation vom ….11.1995 sei ein funktionsfähiger „Fixateur interne“ am LWK 2 entfernt worden, was Instabilität nach sich gezogen habe. Die Beklagte hat unter Hinweis auf schriftlich dokumentierte Einwilligungserklärungen der Klägerin vom …10.1994 darauf verwiesen, dass die Klägerin auf eine dezidierte Aufklärung über die Risiken und den Umfang des Eingriffs verzichtet habe. Zuvor habe der Chefarzt Prof. Dr. Z1 der Klägerin die Möglichkeit einer konservativen Behandlung angeboten, was von ihr u. a. im Hinblick auf ihre Lebensumstände zurückgewiesen worden sei. Die konservative Behandlung durch mehrmonatige Immobilisation der Wirbelsäule sei im Übrigen keine ernsthafte Behandlungsalternative gewesen. Die Beklagte hat sich auf hypothetische Einwilligung der Klägerin berufen. Den Ärzten der Beklagten könnten keine intra-operativen Behandlungsfehler vorgeworfen werden, denn die unzureichende Fusionierung des Knochenspanes zwischen dem 3. und 5. LWK sei schicksalhaft gewesen. Das Landgericht hat Gutachten des Neurochirurgen Prof. Dr. SV1 und des Orthopäden Prof. Dr. SV2, Universität Ort3, eingeholt. Die Gutachten sind mehrfach schriftlich ergänzt und mündlich erläutert worden. Das Landgericht hat ferner zur Frage der Aufklärung die Klägerin angehört und die Zeugen Prof. Dr. Z1, Z2 und Z3 vernommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Behandlungsfehler bei den streitbefangenen Operationen seien nicht aufgetreten. Die Operationsmethoden hätten medizinischem Standard entsprochen, die Eingriffe seien kunstgerecht durchgeführt worden. Die Gutachter Prof. Dr. SV1 und Prof. Dr. SV2 hätten keinen Anhalt dafür gefunden, dass die Non-Fusion des Knochenspans – offenbar wesentliche Ursache der späteren Beschwerden – auf ein unsorgfältiges Verhalten der Operateure zurückzuführen sei. Die Beklagte habe durch die Aussage des Zeugen Prof. Dr. Z1 und durch die Einverständniserklärungen beweisen können, dass die Klägerin wirksam in die Ersteingriffe eingewilligt habe. Die Möglichkeit einer konservativen Behandlung sei von Prof. Dr. Z1 angesprochen, von der Klägerin aber zurückgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund habe keine Notwendigkeit bestanden, die Behandlungsalternativen mit ihren Vor- und Nachteilen aufzuführen. Die Sachverständigen hätten klargestellt, dass die Alternative einer konservativen Behandlung zwar zu nennen, im Hinblick auf die Verletzungen der Klägerin aber medizinisch nicht zu empfehlen gewesen sei. Die Klägerin habe im Anschluss an das Gespräch mit Prof. Dr. Z1 gegenüber den Stationsärztinnen zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine eingehende Risikoaufklärung verzichten wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin hat form- und fristgerecht einen Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung einer Berufung gestellt. Dem ist zunächst insoweit entsprochen worden, als mit der Klage ein Schmerzensgeldanspruch bis zu 80.000,-- € verfolgt wird (Beschluss des Senats v. 14.07.2009, Bl. 1266/1268 d. A.). Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden (Bl. 1322 f. d. A.). Mit ihrer daraufhin eingelegten Berufung erstrebt sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 80.000 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch für weitere bisherige und künftige materielle sowie für künftige immaterielle Schäden aus der streitbefangenen Behandlung haften soll. Der Senat hat der Klägerin Prozesskostenhilfe auch für den Feststellungsantrag gewährt (Bl. 1386 d. A.). In ihrer Berufungsbegründung wirft die Klägerin dem Landgericht unzureichende Tatsachenfeststellung und fehlerhafte Beweiswürdigung vor. Das Landgericht habe der Aussage des Zeugen Prof. Dr. Z1 nicht folgen dürfen. Es lägen neben den Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 zahlreiche Indizien vor, die dagegen sprächen, dass das von dem Zeugen Prof. Dr. Z1 bekundete Gespräch mit der Klägerin geführt worden sei. Die einschlägige Fachliteratur belege, dass die in der Klinik der Beklagten angewandte Operationsmethode ein Neulandverfahren gewesen sei. Die Klägerin habe keinesfalls wirksam auf eine Risikoaufklärung verzichtet. Es dürfe nicht vergessen werden, dass sie in erheblichem Umfang sediert und damit gar nicht einwilligungsfähig gewesen sei. Den Ärzten der Beklagten seien Behandlungsfehler bei der Operation vom ….10.1994 unterlaufen, da sie die „Knochenstraße“ nicht lege artis und zu dürftig implantiert hätten und die Anschlussstellen nicht „angefrischt“ hätten. Die Klägerin habe auch für die Operation vom ….10.1994 nicht auf eine Risikoaufklärung verzichtet. Die Entfernung eines funktionsfähigen „Fixateur interne“ bei LWK 2 im Rahmen der Operation vom ….11.1995 sei grob fehlerhaft gewesen, weil kein knöcherner Überbau erfolgt sei und eine Heilungsstörung des Knochenspanes LWK 1 vorgelegen habe. Die Ärzte der Beklagten hätten auch im Rahmen dieser Operation einen Aufklärungsfehler begangen, weil sie der Klägerin wahrheitswidrig die Ergebnisse der radiologischen und szintigraphischen Untersuchungen vorenthalten hätten. Auch für die letzte Operation vom …8.1996 sei keine Einwilligung gegeben worden, weil die Klägerin über den Eingriff nicht aufgeklärt worden sei. Eine Dokumentation habe die Beklagte nicht vorlegen können. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,-- € zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche bisher entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung bei der Beklagten in dem Zeitraum vom Oktober 1994 bis September 1996 resultieren und nicht auf sonstige Dritte übergehen, sowie sämtliche immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und namentlich die Beweiswürdigung des Landgerichts mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Der Vortrag zur unzureichenden Risikoaufklärung für die Operation vom …10.1994 sei teilweise verspätet, teilweise bereits durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme widerlegt. Letzteres gelte auch für den Vorwurf von Behandlungsfehlern, denn die Gutachter Prof. Dr. SV1 und Prof. Dr. SV2 hätten kein ärztliches Fehlverhalten feststellen können. Der Vortrag in der Berufung enthalte keine Anhaltspunkte, diese Einschätzung zu ändern. Die Klägerin habe bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30.09.1999 zugestanden, vor der letzten Operation vom August 1996 hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Ihr Hinweis auf vermeintliche Dokumentationsmängel sei daher unerheblich. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der damaligen Stationsärztin, der Zeugin Dr. Z4 und durch nochmalige Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. Z1, Z2 und Z3. Die Klägerin ist informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2010 verwiesen (Bl. 1373 – 1384 d. A.). II. Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin ist nicht gehindert, trotz zunächst nur eingeschränkt gewährter Prozesskostenhilfe nach Wiedereinsetzung in der vorigen Stand mit ihrer Berufung auch den Feststellungsantrag, der die ursprünglich beabsichtigten Anträge zu 3.) bis 9.) ersetzt, zu stellen. Der Übergang vom Leistungs- zum Feststellungsantrag stellt bei gleichem Sachverhalt keine Klageänderung dar, welche an § 533 ZPO zu messen wäre. Die Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klägerin von der Beklagten weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz aufgrund der Behandlung ihrer Wirbelsäulenverletzungen in den Jahren 1994 - 1996 verlangen kann. A. Haftung aus Behandlungsfehler Die Klägerin hat keine Behandlungsfehler nachgewiesen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, der er in vollem Umfang folgt. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dazu im Einzelnen: 1. Das Landgericht hat sich aufgrund der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. SV1 und Prof. Dr. SV2 davon überzeugt, dass die Operationsmethode für die beiden Teil-Eingriffe vom …10.1994 und vom …10.1994 medizinischem Standard entsprach. Behandlungsfehler im Bezug auf den (Teil-) Eingriff vom …10.1994 werden nicht mehr vorgebracht. Die Vorwürfe der Klägerin im Bezug auf den Eingriff vom ….10.1994 sind unbegründet: Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der durch den CT- Befund vom …9.1995 festgestellte Implantatbruch auf eine zu dürftig angelegte Knochenstraße zurückzuführen ist. Sowohl der Sachverständige Prof. Dr. SV1 als auch der Sachverständige Prof. Dr. SV2 haben in ihren Ausgangsgutachten klargestellt, dass die Konfusion der Knochenspäne mit dem umstehenden Knochengewebe regelhaft angelegt war und dass keine Hinweise für Mängel bestanden. Die Sachverständigen haben auch erläutert, dass sie mit Hilfe der Röntgenunterlagen verlässliche Feststellungen treffen konnten und warum die Gründe für die Non-Fusion der Knochenspäne nicht aufklärbar waren. Die Stellungnahme der Klinik in Ort2 vom 13.10.1997 steht dem nicht entgegen, denn dort wird ausgeführt, dass die fehlende Einheilung nicht sicher auf einen Operationsmangel zurückgeführt werden kann (Anlage K 57). Der pauschale Angriff der Klägerin gegen die Sachverständigengutachten setzt sich inhaltlich mit den Ausführungen der Gutachter nicht auseinander und belegt vor allem nicht, dass die Sachverständigen von falschen Tatsachen ausgegangen wären oder falsche Schlussfolgerungen gezogen hätten. Soweit die Klägerin reklamiert, dass es die Operateure der Beklagten versäumt hätten, die Anschlussstellen der Knochenspäne „anzufrischen“, hat der Sachverständige Prof. Dr. SV1 schon anlässlich seiner ersten mündlichen Anhörung am 31.08.2006 klargestellt, dass dies im Ermessen des Arztes liegt, und dass er von der Methode des Anfrischens, d. h. der Eröffnung spongiösen Materials, selbst gar nichts hält (Anlage A 4, S. 8). Die Einschätzung des Sachverständigen ist nachvollziehbar und wird durch den von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem 1996 erschienenen Lehrbuch „ Chirurgische Facharztweiterbildung “ nicht widerlegt, denn dort ist nicht dargelegt, dass das „Anfrischen“ des Knochenmaterials unverzichtbar wäre (Anlage A 32, S. 481). 2. Behandlungsfehler im Rahmen der Operation vom …11.1995 sind ebenfalls nicht nachweisbar. a) Es war kein ärztlicher Kunstfehler, im Rahmen dieses Eingriffs nicht nur den funktionsunfähigen Fixateur in Höhe LWK 3-5, sondern auch den funktionsfähigen Fixateur LWK 2 zu entfernen. Die Klägerin beruft sich auf den CT – Befund vom 25.9.1995, dem sie entnimmt, dass mangels knöchernen Überbaus eine Instabilität des Bruchs bei LWK 4 fortbestanden und eine Heilungsstörung des Knochenspans LWK 1 vorgelegen hätte (Anlage A 21). Die Ansicht der Klägerin findet in der Beweisaufnahme keine Stütze. Das Landgericht hat den Sachverständigen sämtliche Röntgenunterlagen, die mit Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juli 2006 eingereicht worden waren, zur Verfügung gestellt (Bl. 1219 ff, Bl. 1234 d. A.). Die Gutachter Prof. Dr. SV1 und Prof. Dr. SV2 haben dementsprechend auch den CT – Befund vom …9.1995 und den Röntgenbefund vom …11.1995 berücksichtigt, daraus aber nicht ableiten können, dass die Fixateurentfernung kontraindiziert gewesen wäre. Sie haben ausgeführt, dass die Entfernung des oberen Fixateurs eine Ermessensentscheidung war, weil die Ärzte der Beklagten aufgrund des radiologischen Befundberichts vom …9.1995 von einer ventralen knöchernen Heilung ausgehen durften (Anlage A 28, S. 11; Anlage A 19, S. 6, 37). Die Sachverständigen haben somit den CT – Befund anders interpretiert als die Klägerin. Dass sie dabei einer Fehleinschätzung unterlegen wären, ist nicht dargelegt. Der Senat sieht auch in dem Wortlaut des CT – Befundes keinen Ansatz für eine Fehlinterpretation. Die Gutachter haben ferner festgestellt, dass das untere Implantat an LWK 4 seine Funktion verloren hatte und dass im Hinblick auf die Beschwerden der Klägerin eine Indikation zur Metallentfernung vertretbar war (Anlage A 5, S. 5; Anlage A 19, S. 6). Einen Behandlungsfehler hat keiner der Gutachter darin sehen können. Die Berufungsbegründung wiederholt lediglich die gegenteilige Ansicht der Klägerin, enthält aber keine substantiellen Ausführungen, die die Einschätzung der Sachverständigen in Zweifel ziehen könnten. b) Die Klägerin kann den Ärzten der Beklagten nicht vorwerfen, es versäumt zu haben, eine intraoperative Stabilitätsprüfung mit dynamischer röntgenologischer Untersuchung durchzuführen. Der Sachverständige Prof. Dr. SV2 hat zwar angemerkt, dass diese Untersuchung nicht dokumentiert ist. Er hat aber nicht festgestellt, dass sie medizinisch erforderlich gewesen wäre. Die Klägerin hat dies erstinstanzlich auch nicht hinterfragt oder vorgetragen. Aus den AWMF- Leitlinien 1999 lässt sich nicht herleiten, dass diese Untersuchung medizinisch geboten gewesen wäre (Anlage A 18). c) Auch der Vorwurf, man habe der Klägerin nach dem szintigraphischen Befund vom …11.1995 von einer Arbeitsaufnahme abraten müssen, ist durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die Sachverständigen haben keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die therapeutische Sicherungsaufklärung gefunden (Anlage A 28, S.11 f.; Anlage A 19, S. 38). B) Haftung aus Aufklärungsmängeln Die Klägerin kann ihre Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung im Ergebnis auch nicht aus einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflichten herleiten. 1. Die Klägerin hat am … bzw. am …10.1994 schriftliche Einwilligungserklärungen für den in zwei Teilschritten durchgeführten Ersteingriff vom …10.1994 unterzeichnet (Anlage A 1 und A 14). Diese Einwilligungserklärungen waren nur dann wirksam, wenn die Klägerin zuvor von den verantwortlichen Ärzten der Beklagten über den ärztlichen Befund, über den Ablauf und den Inhalt der vorgeschlagenen Behandlung einschließlich etwaiger Behandlungsalternativen sowie über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren und Risiken aufgeklärt worden ist. Nur unter diesen Voraussetzungen kann sich nämlich ein Patient eigenverantwortlich für oder gegen einen ärztlichen Eingriff entscheiden (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kapitel C, Rn 2; Kaiser in: Handbuch Medizinrecht, 2008, § 12 Rn 115 und 119, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Beweisaufnahmen des Landgerichts und des Senats haben ergeben, dass die Beklagte ihren Aufklärungspflichten weitgehend nachgekommen ist. Lediglich zur Frage der Behandlungsalternativen sind Zweifel verblieben, die der Aufklärungsrüge im Ergebnis aber nicht zum Erfolg verhelfen. Dazu im Einzelnen: a) Die Klägerin wusste, dass sie sich durch den Unfall schwerwiegende Wirbelkörperfrakturen zugezogen hatte, die das ernsthafte Risiko einer Querschnittslähmung in sich bargen. Dies war ihr nach eigenem Vortrag schon im Krankenhaus in Ort1 und dann in der Notaufnahmeambulanz der Beklagten von dem Oberarzt Dr. Z5 deutlich vor Augen geführt worden. b) Die Beklagte hat bewiesen, dass die Klägerin vor Unterzeichnung der Einwilligungserklärung im Großen und Ganzen darüber unterrichtet worden war, wie man die Wirbelkörperfrakturen operativ stabilisieren wollte und dass sie über weitere Einzelheiten des Eingriffs einschließlich dessen Risiken nicht unterrichtet werden wollte. Der Klägerin war die Information vermittelt worden, dass der Ersteingriff in zwei Teilschritten durchgeführt werden sollte und dass hierzu ein vom Beckenkamm entnommener Knochenspan zur Stabilisierung der Wirbelsäule implantiert werden musste. Dies ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin Dr. Z4, des Zeugen Prof. Dr. Z1 und aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Frau Dr. Z4, die damals als Stationsärztin für die Klägerin verantwortlich war, hat ausgesagt, dass die Klägerin schon vor dem Aufklärungsgespräch vom ….10.1994 wusste, dass eine sog. 360° - Operation, d. h. ein Eingriff von vorn und von hinten geplant war, der wegen des Umfangs in zwei Teiloperationen ausgeführt werden sollte. Da schon ein Vorgespräch mit Prof. Dr. Z1 oder dem Oberarzt stattgefunden habe, sei ihre Aufgabe nur noch gewesen, die präoperative Aufklärung in einen „formalen Guss“ zu bringen. Die Klägerin habe aber von all dem nichts hören wollen, weswegen sie – die Zeugin - das Aufklärungsgespräch abgebrochen, in den Aufklärungsbogen handschriftlich „Pat. möchte über Risiken der Operation nicht im Detail aufgeklärt werden“ eingetragen und die Klägerin das Einwilligungsformular gegenzeichnen lassen habe. Die Aussage von Frau Dr. Z4 ist glaubhaft. Die Zeugin hat eingehend und nachvollziehbar erläutert, warum sie sich trotz des langen Zeitraums noch an die Klägerin und sogar an das mit ihr geführte Aufklärungsgespräch erinnern konnte. Frau Dr. Z4 hatte ca. 1 ½ Jahre vorher ihre Stelle als Ärztin im Praktikum bei der Beklagten angetreten. Sie hat erklärt, warum die Person der Klägerin und warum ihre schwerwiegende Verletzung und ihre Krankengeschichte auf der neurochirugischen Station der Beklagten ein außerordentlicher Fall war und sie – die Zeugin – deshalb noch lange beschäftigt hat. So konnte sie sich beispielsweise noch an das Zimmer erinnern, in dem die Klägerin gelegen hat. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin erwecken könnten, sind nicht ersichtlich. Frau Dr. Z4 ist schon längere Zeit nicht mehr für die Beklagte tätig. Die Aussage von Frau Dr. Z4 deckt sich mit dem Inhalt des Einwilligungsbogens (Anlage A 1). Die Klägerin streitet nicht mehr ab, dass Frau Dr. Z4 den handschriftlichen Zusatz vor ihrer Unterzeichnung angebracht hatte. Die Klägerin bestätigt die Aussage der Zeugin insoweit, als sie einräumt, die Zeugin während der Schilderung der Operationsdetails mit der Bemerkung unterbrochen zu haben, so genau wolle sie das gar nicht wissen. Es ist nach der Lebenserfahrung plausibel, dass ein Patient auf weitergehende Aufklärung durch den Stationsarzt verzichtet, weil bereits in einem vorangegangenen Gespräch mit dem Chefarzt und/oder dem Oberarzt die „groben Weichen“ gestellt worden sind, und weil er sich nicht weiter beunruhigen lassen will. Dass mindestens ein solches Vorgespräch mit der Klägerin geführt worden ist, wurde von dem Zeugen Prof. Dr. Z1 bekundet. Er hat vor dem Landgericht und vor dem Senat übereinstimmend angegeben, die Klägerin am …10.1994 aufgesucht und mit ihr über den außergewöhnlichen Unfall und die geplante Behandlung gesprochen zu haben. Es sei ein Vorgehen von der Rücken- und von der Bauchseite erforderlich gewesen. Da zum Zeitpunkt seines Gesprächs mit der Klägerin noch nicht entschieden gewesen sei, ob der Eingriff in einem Schritt oder in zwei Operationen („Narkosen“) ausgeführt werden musste, habe er sich damals bedeckt gehalten, allerdings verdeutlicht, dass es sich um einen großen Eingriff mit dem Ziel des Aufrichtens und des Stabilisierens der Wirbel gehandelt habe. Die Aussage des Zeugen Prof. Dr. Z1 ist glaubhaft. Sie ist in sich stimmig und fügt sich in das durch den Vortrag der Parteien und die Beweisaufnahme ergebende Gesamtbild ein. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, der er in vollem Umfang inhaltlich folgt. Auch die nochmalige Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. Z1 und der Zeugen Z3 und Z2 hat keine davon abweichenden Erkenntnisse erbracht. Insbesondere ist durch ihre Aussagen nicht widerlegt, dass Herr Prof. Dr. Z1 die Klägerin am Nachmittag des …10.1994 aufgesucht und mit ihr gesprochen hat. Selbst wenn Prof. Dr. Z1 bei seinem Gespräch noch offen gelassen haben sollte, ob der Eingriff in zwei Teiloperationen durchgeführt werden würde und selbst wenn er nicht über die Entnahme eines Knochenspans im Rahmen des ersten Eingriffs gesprochen haben sollte, so war die Klägerin vor der Einwilligungserklärung hierüber aufgeklärt. Auf die oben zitierte Aussage der Zeugin Dr. Z4 wird verwiesen. Ergänzend verweist der Senat auf die Schriftsätze der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren und namentlich im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren (Bl. 7, 21 d. A.). Dort wurde niemals ein Aufklärungsversäumnis in dieser Richtung reklamiert, geschweige denn vorgetragen, dass die Klägerin vom zweizeitigen Vorgehen der Ärzte der Beklagten überrascht gewesen wäre. Im Schriftsatz der Klägerin vom 30. 9.1999 war ausdrücklich bemängelt worden, dass mit ihr nicht erörtert worden sei, dass „ bei der hier vorgeschlagenen Op-Technik mittels Implantat das Risiko bestehe, dass der implantierte Knochenspan nicht für die notwendige Stabilisierung ausreichen könnte “ (Bl. 21 d. A.). Dies ist ein deutlicher Beleg, dass die Klägerin über die Knochenspanentnahme informiert war, so dass ihre insoweit erst in der Berufung erhobene Rüge unbeachtlich ist. Der Verzicht der Klägerin auf eine eingehende Aufklärung über Art und Umfang der Behandlung und deren Risiken war wirksam (vgl. dazu BGH VersR 1973, 244, 246 ). Die Einwilligungsfähigkeit ist beim erwachsenen Menschen der Regelfall, weswegen derjenige, der dies in Abrede stellt, sein Vorbringen beweisen muss (vgl. OLG München vom 18. 12. 2008 – 1 U 2213/08 in juris Rz 45). Hinreichende Anhaltspunkte für ein Fehlen der Einwilligungsfähigkeit liegen nicht vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin schon seit ihrem Abflug in Ort1 und danach noch mehrmals in der Klinik der Beklagten mit Schmerzmitteln – teilweise zusätzlich mit Beruhigungsmedikamenten – in erheblicher Dosierung behandelt worden war (sog. „Göttinger Cocktail“). Der Senat verweist auf die Feststellungen des Sachverständigen Prof. SV1, der sich zu dieser Frage bereits ausdrücklich geäußert hat (Anlage A 5, S. 6). Seine Feststellungen werden durch die theoretischen Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen. Ergänzend hat die Zeugin Dr. Z4 bekundet, dass die Klägerin nach ihrer Einschätzung in der Lage war, die Tragweite des Eingriffs zu erfassen. c) Aufklärungsversäumnisse sind der Beklagten auch nicht unter dem Blickwinkel „Neulandmethode“ anzulasten. Neulandmethoden sind Behandlungsmaßnahmen, die sich in der Praxis noch nicht durchgesetzt haben und neue, noch nicht abschließend geklärte Risiken in sich bergen (BGH v. 13. 6. 2006 – VI ZR 323/04 = MDR 2007, 153 - ROBODOC). Die Sachverständigen Prof. Dr. SV1 und Prof. Dr. SV2 haben im Rahmen ihrer gemeinsamen mündlichen Anhörung bestätigt, dass die hier gewählte Operationsmethode nicht in diese Kategorie fiel. Prof. Dr. SV2 hat dazu ausgeführt, entsprechende Operationsmethoden seien im Bereich der Orthopädie bereits in den 80`er Jahren entwickelt worden und hätten sich 1994 bereits zum Standard entwickelt, weil man über hinreichende Basisinformationen verfügt habe. (Anlage A 6, S. 8). Prof. Dr. SV1 hat das für den Bereich der Neurochirurgie so nicht bestätigt, aber darauf hingewiesen, dass sich dieses Verfahren in ausgewiesenen neurochirurgischen Zentren, wie bei der Beklagten, schon etabliert hatte, und dass es in anderen medizinischen Bereichen schon seit den 80`er Jahren verbreitet war (a. a. O. S. 7/8). Das deckt sich mit den Erfahrungen der Zeugin Dr. Z4, die davon berichtet hat, dass diese Operationsmethode damals in der Klinik der Beklagten nicht nur im unfallchirurgischen Bereich, sondern auch bei degenerativen Erkrankungen gar nicht selten eingesetzt worden ist. Die Klägerin hat sich mit den o. g. Feststellungen der Gutachter erstinstanzlich nicht mehr auseinandergesetzt. Ihr neuerliches Vorbringen, in dem orthopädischen Standardwerk „ Orthopädie und Orthopädische Chirurgie “ von Prof. Debrunner aus dem Jahr 1995 werde die operative Versorgung derartiger Brüche als noch als im Versuchsstadium befindlich beschrieben (Anlage A 2 - dort S. 678), erfordert keine weitere Beweiserhebung. Die Klägerin hat keine weiteren Quellen benannt. Die von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegte Literatur zur unfallchirurgischen Behandlung derartiger Verletzungen (Anlagen B 11, B 12 – mit Literaturverzeichnis) sprechen dafür, dass die hier gewählte operative Therapie zur Behandlung instabiler Brüche damals schon etabliert und keine Neulandmethode war. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, die Gutachter mit dem Einwand der Klägerin zu konfrontieren. d) Auch aus einer möglicherweise unterbliebenen Aufklärung über die Alternative einer konservativen Behandlung kann die Klägerin keine für sie günstigen Rechtsfolgen herleiten. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass Prof. Dr. Z1 gegenüber der Klägerin alternative Behandlungsmethoden, namentlich eine konservative Behandlung angesprochen hätte. Vor dem Landgericht hatte er zwar bekundet, noch genau zu wissen, dass er der Klägerin eine nicht-operative Behandlungsalternative mit einer 3 – 4 monatigen Ruhigstellung genannt habe, was von der Klägerin zurückgewiesen worden sei. Bei seiner Vernehmung durch den Senat konnte sich Prof. Dr. Z1 aber nicht mehr daran erinnern, einen nicht – operativen Heilungsweg überhaupt angesprochen zu haben. In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte in ihren Schriftsätzen - ebenso wie die Zeugin Dr. Z4 – die konservative Behandlung nur als theoretische Alternative bezeichnet hat, lässt sich nicht ausschließen, dass auch Prof. Dr. Z1 damals eine Operation der Wirbelbrüche für unabdingbar hielt und deshalb keine Alternative genannt hat. e) Es lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob damals eine echte Behandlungsalternative zu der von den Ärzten der Beklagten durchgeführten Operation bestanden hat. Eine echte Behandlungsalternative liegt nämlich nur dann vor, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden existieren, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kapitel C, Rn 29 m. w. N.). Die Gutachter haben festgestellt, dass alternative Operationsmethoden zu der hier gewählten nicht zur Verfügung standen (Anlage A 19, S. 27; A 6, S. 9). Der Senat hat Bedenken, ob eine konservative Behandlung durch mehrmonatige Ruhigstellung der Wirbelsäule/des Rumpfs und zumindest eines Oberschenkels (vgl. Anlage 5, S. 5; Anlage 6, S. 6 – jeweils letzter Absatz) angesichts der schwerwiegenden Verletzungen der Klägerin überhaupt eine echte und damit aufklärungspflichtige Alternative gewesen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. SV2 hat von Anfang an die konservative Therapie angesichts des Verletzungsbilds der Klägerin als inadäquat bezeichnet. Er hat das damit begründet, dass durch den Kompressionsbruch die hinteren Teile der Wirbelkörper in Mitleidenschaft gezogen waren und eine Einengung des Spinalkanals vorgelegen habe mit einem ernsthaft drohenden Querschnittsymptom und erheblichen Schmerzen. Die konservative Behandlung durch eine mehrmonatige Immobilisation und Bettruhe hätte nicht nur das erhöhte Risiko der Querschnittslähmung und das Risiko verbleibender Instabilität, sondern auch noch Begleitrisiken, wie u. a. Thrombose, Embolie, Pneumonie, Inaktivitätsosteopenie nach sich gezogen (Anlage A 19, S. 52/53). Hinzu komme das Risiko, dass im Rahmen des Heilungsprozesses eine so starke Kyphosierung auftrete, das die Wirbelsäule in einem sehr aufwändigen und risikobehafteten operativen Verfahren wieder aufgerichtet werden müsse (Anlage A 6, S. 4). Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat dies zwar zunächst teilweise anders eingeschätzt und die konservative Behandlung im Hinblick auf die auch hier realisierten Operationsrisiken als Möglichkeit gesehen, die einem Patienten immer offeriert werden müsse, weil sie die Funktionsfähigkeit der benachbarten Bandscheiben erhalten könne (Anlage A 28, S. 6 sowie Anlage A 5, S. 7). Davon ist der Gutachter allerdings im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens weitgehend abgerückt. Er hat die Verlegung des Spinalkanals um bis zu 50 % und das damit einhergehende Querschnittsrisiko als Hauptargument für ein sofortiges operatives Vorgehen bezeichnet. Seines Erachtens hätten wahrscheinlich 95 % der Neurochirurgen in diesem Fall ein operatives Vorgehen befürwortet. Zuletzt hat er eingeräumt, in der damaligen Situation möglicherweise auch ein konservatives Vorgehen nicht ernsthaft offeriert zu haben (Anlage A 6, S. 7) In ihrer gemeinsamen mündlichen Anhörung durch das Landgericht haben beide Gutachter klargestellt, sie hätten die konservative Behandlung zwar als Alternative angesprochen, sie allerdings als schlechte bezeichnet und deshalb zu der hier praktizierten Operation geraten (Anlage A 6, S. 7). Letztendlich kann es offen bleiben, ob hier eine mehrmonatige Immobilisierung, zum Beispiel durch ein Gipsbett o. ä., überhaupt als gleichwertige Behandlung angesehen werden kann, die der Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit eröffnet hätte. 2. Selbst wenn die Ärzte der Beklagten verpflichtet gewesen wären, die konservative Behandlung als Alternative zu nennen, so hätte sich dieser Mangel auf die Entscheidungsfindung der Klägerin nicht ausgewirkt. Es ist nämlich von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin auszugehen. Dieser Einwand ist schon in der Klageerwiderung in zulässiger Weise erhoben worden. Der Patient kann den Einwand hypothetischer Einwilligung entkräften, wenn er dem Gericht plausibel macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden (BGH v. 22. 5. 2007 – VI ZR 35/06 = NJW 2007, 2774, 2776 ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Darlegungspflicht des Patienten keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und dass ein echter Entscheidungskonflikt schon dann in Betracht kommt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Patient unter Berücksichtigung des zu behandelnden Leidens und der aufzuklärenden Risiken aus vielleicht nicht gerade „vernünftigen“, jedenfalls aber aus nachvollziehbaren Gründen für eine Ablehnung entschieden haben könnte (BGH v. 17. 4. 2007 – VI ZR 108/06 = MDR 2007, 1017, 1018). Hier greift der Einwand hypothetischer Einwilligung durch. Die Klägerin hat dem Senat nicht plausibel machen können, dass sie damals bei einem Hinweis auf die Möglichkeit konservativer Behandlung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, ob sie in die empfohlene Operation einwilligen oder sie dennoch ablehnen sollte (vgl. dazu BGH v. 10. 10. 2006 – VI ZR 74/05 = NJW 2007, 217, 219; BGH v. 2. 3. 1993 – VI ZR 104/92 = VersR 1993, 749, 750; Schellenberg VersR 2008, 1298, 1300 f. m. w. N.). Die Klägerin hat zwar vor dem Landgericht angegeben, sie hätte sich für ein konservatives Vorgehen entschieden, wenn ihr diese Möglichkeit offeriert worden wäre. Das hat sie indirekt vor dem Senat wiederholt, indem sie gesagt hat, die lange Liegezeit bei einer konservativen Behandlung hätte sie nicht abgeschreckt. Es liegt aber nahe, dass die Einlassung der Klägerin ganz erheblich durch ihre Leidensgeschichte und durch die ihr im Verlauf dieses Verfahrens vermittelten Erkenntnisse geprägt ist. Das zeigt sich beispielsweise daran, dass sie sich den Hinweis des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 zu eigen gemacht hat, wenn keine neurologischen Ausfallerscheinungen vorlägen, so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, zunächst konservativ zu behandeln und dann noch im Bedarfsfall eine Operation vorzunehmen. Es kommt aber nicht darauf an, wie die Klägerin sich heute, nach den Komplikationen und ihrer langen Leidenszeit sowie in Kenntnis der Sachverständigengutachten, zu der Operation stellen würde. Ausschlaggebend ist allein ihre damalige konkrete persönliche Entscheidungssituation, für die sowohl gesundheitliche als auch soziale und psychologische Aspekte eine Rolle gespielt haben. Gegen einen echten Entscheidungskonflikt sprach der Gesundheitszustand der Klägerin. Durch die Verlegung des Spinalkanals lag die Gefahr einer Querschnittslähmung sehr nahe. Dies haben sowohl die ... Ärzte als auch der Oberarzt Dr. Z5 der Klägerin schon bei ihrer Aufnahme in korrekter Weise eindrucksvoll vermittelt. Das Querschnittsrisiko wäre bei konservativer Behandlung über einen zunächst nicht genau abschätzbaren Zeitraum signifikant höher gewesen als bei der Operation. Das haben beide Gutachter übereinstimmend bestätigt (Anlage A 19, S. 53; Anlage A 4 S. 7). Die Klägerin hatte beispielsweise Angst, sich zu bewegen, weil sie um dieses Risiko wusste. Die Klägerin stand außerdem wegen ihrer Schmerzen unter einem erheblichen Leidensdruck. Sie hatte schon für den Rückflug von Ort1 Schmerz- und Beruhigungsmittel einnehmen müssen und war am 10.10. gegen 18.00 Uhr, am …10.1994 gegen 03.00 Uhr und später noch gegen 19.30 Uhr mit intravenös infundierten Schmerz- bzw. Schmerz- und Beruhigungsmitteln in Form des sog. „Göttinger Cocktails“ versorgt worden. Trotz der erheblichen Schmerzmittelmedikation bereiteten ihr schon die durch ein „Lachen“ hervorgerufenen Erschütterungen Schmerzen. Dies hat ihre Schwester, die Zeugin Z2, bestätigt und damit den erheblichen Leidensdruck der Klägerin anschaulich gemacht. Der Vater der Klägerin, der Zeuge Z3, hatte die Beklagte für die Behandlung seiner Tochter ausgewählt, weil ihm die dortige unfallchirurgische und neurochirurgische Expertise von seinem Hausarzt mitgeteilt und die Klinik daher empfohlen worden war. Die Klägerin fühlte sich im Krankenhaus der Beklagten und mit deren Behandlungsempfehlung einer Operation auch „in guten Händen“. Dies war im Hinblick auf ihre damalige Gemütsverfassung sehr wichtig. Sie haderte angesichts der schwerwiegenden Verletzung mit ihrem Schicksal, weinte nach eigenen Angaben in den ersten Tagen ihres stationären Aufenthalts die meiste Zeit und wollte so bald wie möglich aus diesem „bösen Traum“ erwachen. Hinzu kam die damalige berufliche und private Situation der Klägerin, die ihre Beunruhigung nach dem Unfall verstärkt hat (vgl. den Eintrag vom 11.10.1994 im Pflegebericht). Die Klägerin hatte nur rund … Monate vor dem Unfall ihre Stelle als …bei der A AG angetreten, einen Beruf, der sie damals erfüllte und in dem sie so bald wie möglich wieder tätig werden wollte. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wäre nach Ansicht der Gutachter bei konservativer Behandlung im Hinblick auf die lange Immobilisierung und die psychischen und physischen Folgeerscheinungen eher unwahrscheinlich gewesen (Anlage A 4, S. 7; Anlage A 6, S. 6). Die Klägerin trug … Verantwortung für ihren damals … Jahre alten Sohn. (…) so ist es naheliegend, dass sie sich so bald wie möglich selbst wieder um ihn kümmern wollte. Auch vor dem Hintergrund, (…) erscheint es lebensnäher, dass die Klägerin so schnell wie möglich wieder aufstehen, das Krankenhaus verlassen und zu ihrem bisherigen Leben zurückkehren wollte. Der Senat folgt der anschaulichen Schilderung der Zeugin Dr. Z4. Sie hat außerdem glaubhaft angegeben, die Klägerin sei schon „genervt“ gewesen, überhaupt bis zur Operation liegen zu müssen. Dass sich die Klägerin naturgemäß auch Sorgen wegen der Operationsrisiken machte und insbesondere Entstellungen wegen der Operationsnarben befürchtete, reicht für die Plausibilität eines echten Entscheidungskonflikts hier nicht aus. Im Vordergrund standen das Risiko der Querschnittslähmung und die Sorge um die private und berufliche Zukunft. Die von den Ärzten der Beklagten (und von den Gutachtern) empfohlene Operation versprach, diese Sorgen am ehesten ausräumen zu können. Die konservative Behandlung wäre demgegenüber mit einer mehrmonatigen Immobilisation verbunden gewesen, die nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter zum einen nur von wenigen Patienten überhaupt toleriert wird, zum anderen auch zu erheblichen Begleitfolgen für die berufliche Entwicklung bzw. zu Begleitrisiken führt. Zieht man alle Aspekte zusammen, so ist es nicht nachvollziehbar, dass die Erwähnung dieser Alternativbehandlung der Klägerin Anlass gegeben hätte, sich einer ernsthaften Entscheidungsfindung über ihre Operationseinwilligung auszusetzen. 3. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass sie im Hinblick auf den Eingriff vom …11.1995 nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Diese Aufklärungsrüge und namentlich die Behauptung, ihr seien die Ergebnisse der präoperativen radiologischen Befunde vorenthalten worden, ist in der Berufungsinstanz erstmals aufgestellt worden. Im Übrigen haben die präoperativen CT- bzw. Röntgen-Aufnahmen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Vitalität des Knochenspans bei LWK 1 ergeben. Auf die obigen Ausführungen unter Abschnitt A. 2. a) wird verwiesen. Dieser Verdacht ist erst durch die am ….11.1995, also postoperativ, durchgeführte Szintigraphie aufgekommen (Anlage K 2). Aus diesem Grund spielt es keine Rolle, ob die Klägerin die präoperativen Aufnahmen kannte oder nicht. 4. Zuletzt kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus einem vermeintlichen Aufklärungsmangel vor der Operation vom …8.1996 herleiten. Bereits im Schriftsatz vom 30.09.1999 hatte die Klägerin eingeräumt, dass vor diesem Eingriff ein Aufklärungsgespräch mit ihr geführt worden ist (Bl. 22 f. d. A.). Das Landgericht durfte daher annehmen, dass die Klägerin über die Art und den Umfang des Eingriffs unterrichtet worden war. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz auch eingeräumt, über die Risiken aufgeklärt worden zu sein, die sich zwischenzeitlich realisiert haben, nämlich beispielsweise den Bruch des Implantats wegen mangelnder Fusionierung zwischen Implantat und bestehendem Wirbelkörper. Die Klägerin hat es versäumt, darzulegen, über welche weiteren Risiken sie aus ihrer Sicht noch hätte aufgeklärt werden müssen (vgl. zur Darlegungslast: Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, a.a.O. Kap. C, Rn. 132). Soweit die Klägerin nun in ihrer Replik vom 3. 7.2009 auf die Berufungserwiderung erstmals vorträgt, sie sei nicht über Art und Umfang der neuerlichen Operation, ferner über die Gefahr neurologischer Verschlechterung, Arbeitsunfähigkeit, Schmerzen etc., aufgeklärt worden, ist der Vortrag schon aus prozessualen Gründen unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.